ZK2 2019 54
Kammer
3. Juli 2020Deutsch44 min
1. A.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) und C.________ (nachfolgend: Berufungsgegner) sind die verheirateten Eltern der Kinder E.________ und F.________ (Vi-act. KB 2). Die Parteien leben seit 1. Januar 2017 getrennt (Vi-act. KB 34, Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eheschutzentscheid vom 13. August 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Affoltern Folgendes (Vi-act. KB 34):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 3. Juli 2020
ZK2 2019 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Scheidungsverfahren)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. August 2019, ZES 2019 62);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) und C.________ (nachfolgend: Berufungsgegner) sind die verheirateten Eltern der Kinder E.________ und F.________ (Vi-act. KB 2). Die Parteien leben seit 1. Januar 2017 getrennt (Vi-act. KB 34, Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eheschutzentscheid vom 13. August 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Affoltern Folgendes (Vi-act. KB 34):
1.-2. (Getrenntleben seit 1. Januar 2017)
3. (Genehmigung der Teilvereinbarung betr. elterliche Sorge, Obhut, pers. Verkehr, Wohnung, Mobiliar und Hausrat)
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:
Für die Gesuchsgegnerin persönlich sowie für die zwei Kinder E.________ und F.________ (zzgl. Familienzulagen):
- Fr. 5’641.- rückwirkend ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017; rückwirkend ab 1. September 2017 bis 28. Februar 2018
(davon Barunterhalt: Fr. 724.- für E.________ und Fr. 723.- für F.________; Betreuungsunterhalt: Fr. 3’790.- für F.________; Ehegattenunterhalt Fr. 404.-)
- Fr. 5’195.- rückwirkend ab 1. März 2017 bis 31. August 2017
(davon Barunterhalt: Fr. 718.- für E.________ und Fr. 718.- für F.________; Betreuungsunterhalt: Fr. 3’270.- für F.________; Ehegattenunterhalt Fr. 489.-)
- Fr. 5’318.- rückwirkend ab 1. März 2018, für die Dauer des Getrenntlebens
(davon Barunterhalt: Fr. 843.- für E.________ und Fr. 642.- für F.________; Betreuungsunterhalt: Fr. 3’106.- für F.________; Ehegattenunterhalt Fr. 727.-)
(monatliche Zahlbarkeit, über Mündigkeit hinaus)
5. (ausserordentliche Kinderkosten)
6.-7. (Anrechnung von Akonto-Unterhaltszahlungen und Verrechnung)
8.-12. (Herausgabe von Gegenständen, Gerichtskosten, Parteientschädigung, Mitteilung, Rechtsmittel)
a) Am 4. Januar 2019 reichte die Berufungsführerin beim Bezirksgericht Schwyz eine unbegründete Scheidungsklage ein (angef. Verfügung, lit. A; ZEO 2019 2). Der Berufungsgegner stellte mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. Januar 2019 folgende Anträge (Vi-act. 1):
1. Es sei die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern am Albis vom 13. August 2018 aufzuheben und es seien die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2019 für E.________ und F.________ sowie die Klägerin neu festzulegen;
Erwägungen
2.
Es sei der Beklagte berechtigt zu erklären, nach durchgeführtem Beweisverfahren, mithin in Kenntnis der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Klägerin, die Unterhaltsbeiträge zu beziffern.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2019 präzisierte der Berufungsgegner seine Anträge wie folgt (Vi-act. 7):
1.
Es sei die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 13. August 2018 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2018, eventuell spätestens per 1. Januar 2019 wie folgt abzuändern:
Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zzgl. Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen
bis zum 31. März 2019:
CHF 2’686.00 (davon CHF 690.00 als Barunterhalt für E.________ und CHF 494.00 als Barunterhalt für F.________ sowie Betreuungsunterhalt für F.________ von CHF 1’503.00)
ab dem 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2019:
CHF 3’532.00 (davon CHF 690.00 als Barunterhalt für E.________ und CHF 494.00 als Barunterhalt für F.________ sowie Betreuungsunterhalt von CHF 2’348.00 für F.________)
ab dem 1. Juli 2019 für die Dauer des Scheidungsverfahrens:
CHF 2’849.00 (davon CHF 890.00 als Barunterhalt für E.________ sowie CHF 216.00 Fremdbetreuungskosten für E.________, CHF 694.00 als Barunterhalt für F.________ und CHF 216.00 als Fremdbetreuungskosten für F.________ sowie CHF 432.00 als persönlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin)
2.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die anfallenden Fremdbetreuungskosten zu belegen, andernfalls diese nicht geschuldet sind und sich der Kindesunterhaltsbeitrag entsprechend um CHF 216.00 je Kind reduzieren soll;
3.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller monatlich im Voraus (seit dem Oktober 2018) Unterhaltsbeiträge von CHF 3’181.00 überweist, welche ihm als Akontozahlug an den Unterhalt anzurechnen sind;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.
Die Berufungsführerin stellte mit der Gesuchsantwort folgende Anträge
(Vi-act. 8):
1.
Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13.8.2018 (EE170002) wie folgt abzuändern bzw. zu ergänzen:
- CHF 5’982.40 ab 27.3.2019 bis sechs Monate nach Rechtskraft des Abänderungsentscheides
(davon Barunterhalt: CHF 1’120.85 für E.________ und CHF 922.70 für F.________, Betreuungsunterhalt: CHF 1’687.85 für E.________ und CHF 1’687.85 für F.________; Ehegattenunterhalt: CHF 563.15)
- CHF 5’513.35 anschliessend und für die weitere Dauer des Getrenntlebens bzw. Dauer des Scheidungsverfahrens
(davon Barunterhalt: CHF 1’896.80 für E.________ und CHF 1’698.65 für F.________, Betreuungsunterhalt: CHF 442.85 für E.________ und CHF 442.85 für F.________; Ehegattenunterhalt: CHF 1’032.20)
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest
(Vi-act. 6, S. 6-12).
Am 27. August 2019 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt (Vi-act. 24):
1.
Das Eheschutzurteil vom 13. August 2018 des Bezirksgerichts Affoltern am Albis (Verf. Proz. Nr. EE170002-A/U/nh) wird in Ziff. 4 aufgehoben und der Gesuchsteller wie folgt zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen, zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen, und Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchsgegnerin persönlich, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, verpflichtet:
1.1
rückwirkend ab 1. Februar 2019 bis 31. März 2019:
für E.________: Fr. 1’745.00 (Barunterhalt Fr. 790.00; Betreuungsunterhalt Fr. 955.00)
für F.________: Fr. 1’545.00 (Barunterhalt Fr. 590.00; Betreuungsunterhalt Fr. 955.00).
für die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 0.00
1.2
rückwirkend ab 1. April 2019 bis 30. April 2019:
für E.________: Fr. 1’865.00 (Barunterhalt Fr. 850.00; Betreuungsunterhalt Fr. 1’015.00)
für F.________: Fr. 1’665.00 (Barunterhalt Fr. 650.00; Betreuungsunterhalt Fr. 1’015.00)
für die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 120.00
1.3
rückwirkend ab 1. Mai 2019 bis 30. November 2019:
für E.________: Fr. 1’640.00 (Barunterhalt Fr. 875.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 765.00)
für F.________: Fr. 1’440.00 (Barunterhalt Fr. 675.00; Betreuungsunterhalt: Fr. 765.00)
für die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 115.00
1.4
ab 1. Dezember 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens:
für E.________: Fr. 1’285.00 (Barunterhalt Fr. 1’285.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00)
für F.________: Fr. 1’085.00 (Barunterhalt Fr. 1’085.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00)
für die Gesuchsgegnerin persönlich Fr. 450.00
2.
(Abweisung Antrag Fremdbetreuungskosten)
3.
(Anrechnung bezahlter Unterhaltsbeiträge und Vormerknahme Bezahlung)
4.-7. (Gerichts- und Parteikosten, Rechtsmittel, Zustellung)
b) Dagegen erhob die Berufungsführerin am 9. September 2019 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte – in Abänderung von Ziff. 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13.8.2018 (Proz.-Nr. EE 170002) – zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der beiden Kinder E.________ und F.________ und an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinder-/Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen:
a) Ab 1.2.2019 bis 31.3.2019:
- für E.________: CHF 2’548.00
(wovon Barunterhalt: CHF 1’175.00; Betreuungsunterhalt: CHF 1’373.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für F.________: CHF 2’348.00
(wovon Barunterhalt: CHF 975.00; Betreuungsunterhalt: CHF1’373.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für die Berufungsklägerin: CHF 670.00, eventuell die Differenz
zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 5’566.00 und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen
b) Ab 1.4.2019 bis 30.4.2019:
- für E.________: CHF 2’628.00
(wovon Barunterhalt: CHF 1’255.00; Betreuungsunterhalt: CHF 1’373.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für F.________: CHF 2’428.00
(wovon Barunterhalt: CHF 1’055.00; Betreuungsunterhalt: CHF1’373.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für die Berufungsklägerin: CHF 830.00, eventuell die Differenz
zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 5’886.00 und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen
c) Ab 1.5.2019 bis 30.11.2019:
- für E.________: CHF 2’332.00
(wovon Barunterhalt: CHF 1’383.00; Betreuungsunterhalt: CHF 949.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für F.________: CHF 2’132.00
(wovon Barunterhalt: CHF 1’183.00; Betreuungsunterhalt: CHF 949.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für die Berufungsklägerin: CHF 1’126.00, eventuell die Differenz
zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 5’590.00 und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen
d) Ab 1.12.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens:
- für E.________: CHF 2’135.00
(wovon Barunterhalt: CHF 1’835.00; Betreuungsunterhalt: CHF 300.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für F.________: CHF 1’845.00
(wovon Barunterhalt: CHF 1’545.00; Betreuungsunterhalt: CHF 300.00), zzgl. etwaige Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
- für die Berufungsklägerin: CHF 1’370.00, eventuell die Differenz
zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 5’350.00 und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen
2.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten, sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren.
Mit Berufungsantwort vom 23. September 2019 beantragte der Berufungsgegner die vollumfängliche Abweisung der Berufung, einschliesslich Eventualantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 6).
Die Parteien nahmen am 14. November 2019 (Berufungsführerin, KG-act. 12) bzw. am 12. Dezember 2019 (Berufungsgegner, KG-act. 15) nochmals Stellung.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. Februar 2020 wurden die Parteien persönlich befragt. In der Vergleichsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (KG-act. 22). Der Berufungsgegner reichte am 21. Februar 2020 (KG-act. 23) und am 27. Februar 2020 (KG-act. 25) weitere Unterlagen ein.
2.
Der Berufungsgegner macht als Abänderungsgrund für die Unterhaltsbeiträge u.a. geltend, sein Einkommen sei gesunken (Vi-act. 1).
a) Die Vorinstanz erwog, sowohl die Änderungskündigung vom 25. September 2018 als auch der neue Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2018 seien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Eheschutzentscheid am 24. September 2018 erfolgt. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte, dass dem Gesuchsteller der Umstand der Lohnreduktion bereits während des Eheschutzverfahrens (definitiv) bekannt gewesen sei (angef. Verfügung, E. 2.4.2). Der monatliche Lohn habe sich per 1. Oktober 2019 von Fr. 11'500.00 brutto auf Fr. 8'000.00 brutto reduziert. Diese Lohnreduktion sei weder durch eigenmächtiges noch widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsgegners herbeigeführt worden. Es sei erstellt, dass die Lohneinbusse aufgrund der Sanierungsbemühungen der H.________ AG habe hingenommen resp. aufgrund der Sparmassnahmen der H.________ AG habe vorgenommen werden müssen und es sich nicht um einen freiwilligen Einkommensverzicht handle (angef. Verfügung, E. 2.5.1). Die Veränderung der Einkommensverhältnisse sei wesentlich und dauerhaft. Sein Einkommen habe sich um rund 30 % reduziert, womit sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich verändert habe. Der Arbeitsvertrag sei zudem unbefristet abgeschlossen worden. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Eheschutzentscheides lägen damit grundsätzlich vor (angef. Verfügung, E. 2.5.2). Es sei dem Berufungsgegner nicht zuzumuten und es erscheine nicht realistisch, ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte zu verdienen. Einerseits würden solche Anstellungen überwiegend intern geregelt und somit nicht öffentlich ausgeschrieben, andererseits gebe es verhältnismässig gar nicht so viele Unternehmen in der Schweiz, welche die Malertätigkeit ausführen würden. Das Angebot sei daher sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Berufungsgegner ohne Weiteres eine Anstellung als Geschäftsleiter in einem Malerbetrieb finde, bei welcher er das vormals erzielte Einkommen generieren könnte, zumal seine Funktion als Geschäftsführer bei der H.________ AG auch auf familiären Banden beruht habe. Es sei demzufolge von seinem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (angef. Verfügung, E. 2.5.4).
Die Berufungsführerin macht zusammengefasst geltend, es sei erstellt, dass der Gesuchsteller keinerlei Stellensuchbemühungen unternommen und sich nicht ansatzweise um eine entsprechend der früheren Stelle entlöhnte Anstellung bemüht habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Einkommen unwiderruflich gesunken sei und ihm die Erzielung des im Eheschutzverfahrens angerechneten Einkommens nicht mehr möglich sei. Keines der relevanten Kriterien lasse darauf schliessen, es sei dem Berufungsgegner nicht zuzumuten, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dass es dem Berufungsgegner möglich und zumutbar sei, ein Einkommen in bisheriger Höhe zu erwirtschaften, zeige auch ein Blick in den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik. Es wäre am Berufungsgegner gelegen, darzulegen, dass er sich nach der lohnmässigen Herabstufung gehörig um eine entsprechend der früheren Stelle entlöhnte Anstellung bemüht habe und dennoch nicht an die ehemaligen Lohnverhältnisse anknüpfen könne. Unrichtig sei, dass eine analoge Anstellung in einem anderen Malerbetrieb schwer zu finden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass sich der Berufungsgegner nicht auf das Malergewerbe beschränken könne, sondern im gesamten Baugewerbe als stellvertretender Geschäftsführer eingesetzt werden könne. Dem Berufungsgegner sei unverändert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10‘500.00 (inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) anzurechnen (KG-act. 1, S. 6-10).
b) In den Monaten Oktober und November 2018 erzielte der Berufungsgegner ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 7‘101.40 (exkl. 13. Monatslohn, inkl. Fr. 400.00 Kinderzulage; Vi-act. KB 4) bzw. Fr. 7‘259.85 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage). Die Lohnabrechnung vom Dezember 2018 enthält einen Anteil des 13. Monatslohnes von Fr. 5‘000.00, sodass diese nicht repräsentativ ist (Vi-act. KB 4). Gemäss den Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2020 beträgt das aktuelle Nettoeinkommen Fr. 7‘308.45 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage;
KG-act. 23/2).
c) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. Schwander, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2).
d) Der Berufungsgegner reichte zweitinstanzlich Ausdrucke von E-Mails ein, wonach er sich am 17. Dezember 2019 als Betriebsleiter Malerei sowie am 21. Januar 2020 als Malermeister und als Projektleiter Maler beworben hatte (KG-act. 22/2), was er auch an der Parteibefragung angab (KG-act. 22, Frage 84). Er erklärte, abgesehen von den Bewerbungen gebe es momentan in Zürich nicht gross offene Stellen (KG-act. 22, Frage 84). Mit diesen Belegen und Angaben ist zumindest glaubhaft, dass der Berufungsgegner eine andere Anstellung suchte. Ob dies bereits genügt oder ob intensivere Bemühungen erforderlich gewesen wären, kann vorliegend offengelassen werden, weil die Erzielung eines höheren als des effektiven Einkommens, wie nachfolgend zu zeigen ist, wohl kaum tatsächlich möglich wäre. Denn bereits die I.________ AG als unabhängige Revisionsstelle sprach im Schreiben vom 13. Februar 2019 vom Margendruck in der Branche (Vi-act. KB 35). Zur Höhe seines bisherigen Lohnes sagte der Berufungsgegner, darin sei auch Gewinn und Bonus enthalten gewesen. Der neue Eigentümer der „Firma“ wolle dies aber jetzt selber haben (KG-act. 22, Frage 81). Er habe zuvor im Familienbetrieb einen Lohn gehabt, der nicht marktüblich gewesen sei. Als sie das Unternehmen verkauft hätten, habe der neue Eigentümer einen solchen Lohn nicht akzeptiert. Man habe sich auf den Lohn geeinigt, den er jetzt habe (KG-act. 22, Frage 66). Als Nachweis des branchenüblichen Lohnes reichte der Berufungsgegner einen Ausdruck des Lohnrechners des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) vom 14. März 2019 ein, wonach der mittlere Lohn Fr. 7‘630.00 (brutto) betrage (Vi-act. KB 43). Die angewandten Kriterien (Malerei und Gipserei, 38 Jahre, 18 Jahre Dienstalter, Kanton Zürich, Berufslehre, oberstes und oberes Kader, Bau- und Ausbaufachkräfte, 40 Wochenstunden) kommen dem Werdegang des Berufungsgegners nahe. Dieser absolvierte eine Lehre als Maler (KG-act. 25/3), eine Weiterbildung zum Vorarbeiter
(KG-act. 25/4) und die Handelsschule (KG-act. 25/5; KG-act. 22, Frage 55). Seit dem Jahr 2000, d.h. im Anschluss an seine Lehre, ist er als Geschäftsleiter bei der H.________ AG tätig (KG-act. 25/1). Demgegenüber erscheinen die Kriterien, welche der Berechnung des von der Berufungsführerin eingereichten Ausdrucks des statistischen Lohnrechners Salarium des Bundesamtes für Statistik zugrunde liegen, zu hoch gegriffen (Vi-act. BB 7), weil der Berufungsgegner keine Berufsausbildung als Führungskraft des oberen und mittleren Kaders hat. Das vom Berufungsgegner aktuell erzielte Nettoeinkommen von Fr. 7‘308.45 (netto inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage;
KG-act. 23/2) ist daher als branchenüblich anzusehen. Somit ist glaubhaft, dass der Berufungsgegner auch in einem anderen Betrieb keinen wesentlich höheren Lohn erzielen würde, selbst wenn er sich intensiver um eine andere Anstellung bemüht hätte. Folglich ist die Einkommensveränderung als Abänderungsgrund für den Unterhaltsbeitrag glaubhaft gemacht.
3.
Auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung (angef. Verfügung, E. 3.1.1-3.1.3) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Die Vorinstanz verfügte die rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab Februar 2019 (angef. Verfügung, Dispositiv Ziff. 1, vgl. die rechtlichen Ausführungen in E. 2.1 in fine), was die Parteien nicht rügen, sodass im Folgenden gleichermassen vorzugehen ist.
a) Wie bereits festgestellt (s.o., E. 2), ist dem Berufungsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 7‘308.45 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage) anzurechnen.
b) Zum Einkommen der Berufungsführerin erwog die Vorinstanz, gemäss bundesgerichtlicher Praxis (sog. Schulstufenmodell; angef. Verfügung, E. 3.1.2) wäre ihr aufgrund des Alters von F.________ ein Pensum von mindestens 50 % grundsätzlich zumutbar. Es würden keine Gründe geltend gemacht und solche seien nicht ersichtlich, welche gegen eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang sprächen. Gemäss statistischem Lohnrechner 2016 des Bundesamtes für Statistik betrage das Einkommen für eine Person mit einer Ausbildung, Berufserfahrung und ähnlichen Anstellung wie sie die Berufungsführerin aktuell ausübe, für ein Pensum von 50 % Fr. 2‘929.00 brutto, folglich Fr. 2‘600.00 netto (Annahme Sozialversicherungsabzug von 11.25 %). Der Berufungsgegner verlange indessen lediglich die Anrechnung eines Nettolohns von Fr. 2‘383.00, worauf er zu behaften und was der Berufungsführerin anzurechnen sei (angef. Verfügung, E. 3.2.3.1).
aa) Die Berufungsführerin macht geltend, nach Einreichung der inzwischen vorliegenden Lohnabrechnungen habe der Berufungsgegner das ihr anrechenbare hypothetische Einkommen auf Fr. 2‘200.00 reduziert, worauf er zu behaften sei und weshalb ihr ein solches Einkommen, frühestens ab 1. Dezember 2019, für ein 50 % Pensum anzurechnen sei (KG-act. 1, S. 10).
Der Berufungsgegner bezifferte das der Berufungsführerin anzurechnende Einkommen zunächst auf Fr. 3‘000.00-3‘500.00 (Vi-act. 6, S. 8 und 7, S. 10). Nachdem die Berufungsführerin ihren Arbeitsvertrag mit der J.________ AG vom 24. April 2019 eingereicht hatte (Vi-act. 14), reduzierte der Berufungsgegner das der Berufungsführerin anzurechnende Nettoeinkommen auf Fr. 2‘383.00 (inkl. 13. Monatslohn) bei einem Pensum von 50 % (Vi-act. 16). Dass der Berufungsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘200.00 pro Monat anerkannt hätte, ist den erstinstanzlichen Rechtsschriften nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind vorliegend auch Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen, sodass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb das der Berufungsführerin anrechenbare Einkommen gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu berechnen ist.
bb) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist wie bereits dargelegt grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (s. E. 2.c; BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Die Berufungsführerin erzielte bis Ende April 2019 effektiv kein Einkommen. Seit Mai 2019 ist sie als kaufmännische Mitarbeiterin in der J.________ AG in Ibach tätig, zunächst mit einem Pensum von 20 % (Arbeitsvertrag in: Vi-act. 14). Dabei erzielte sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 979.45 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage von Fr. 440.00; Lohnabrechnungen Mai und Juni 2019 in
Vi-act. 20/BB 24 und 25). Ab Januar 2020 erhöhte die Berufungsführerin ihr Pensum auf 30 % (KG-act. 22, Frage 9) und erhielt gleichzeitig eine Lohnerhöhung (KG-act. 22, Frage 19). Ihr Nettoeinkommen beträgt derzeit Fr. 1‘527.05 (Nettoeinkommen gemäss Lohnabrechnung Januar 2020
[KG-act. 22/1], abzgl. Kinderzulagen von Fr. 440.00, zuzüglich 13. Monatslohn; vgl. KG-act. 22, Frage 26 f.).
cc) Die Berufungsführerin stellt das von der Vorinstanz (angef. Verfügung, E. 3.2.3.1) im Hinblick auf das einem betreuenden Elternteil zumutbare Pensum geltende Schulstufenmodell nicht in Frage. Demgemäss ist einem Elternteil, welcher die Kinder betreut, grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Der Berufungsführerin wäre somit bereits ab Sommer 2017 eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar gewesen. Eine rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens kommt dann nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (vgl. Urteil BGer vom 22. Januar 2010, 5A_562/2009, E. 4.3), was vorliegend der Fall ist. Deshalb ist der Berufungsführerin erst ab Oktober 2020 ein Pensum von 50 % anzurechnen. Basierend auf dem derzeitigen Lohn (KG-act. 22/1) ist das entsprechende Nettoeinkommen auf Fr. 2‘545.05 festzulegen. Ab Sommer 2023 wird F.________ die Sekundarschule besuchen, sodass das Pensum der Berufungsführerin auf 80 % und ihr Nettoeinkommen auf Fr. 4‘072.05 zu setzen ist. Schliesslich ist der Berufungsführerin ab Mai 2027 (Vollendung des 16. Altersjahres von F.________) ein 100 %-Pensum mit einem Nettoeinkommen von Fr. 5‘090.10 zumutbar.
c) Beim Einkommen der Kinder rechnete die Vorinstanz Kinderzulagen von je Fr. 220.00 an, weil die Berufungsführerin Anspruch auf eine Differenzzahlung von Fr. 20.00 pro Kind gegenüber der durch den Berufungsgegner im Kanton Zürich bezogenen Kinderzulagen von je Fr. 200.00 habe (angef. Verfügung, E. 3.2.1). Die Berufungsführerin will die höheren Kinderzulagen im Kanton Schwyz von je Fr. 220.00 erst ab 1. Mai 2019 anrechnen lassen, weil sie zuvor keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Differenzzahlung nicht habe geltend machen können (KG-act. 1, S. 10).
Grundsätzlich haben nur erwerbstätige Personen Anspruch auf Familienzulagen (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 206, SR 836.2; [nachfolgend FamZG]). Weil der Berufungsführer auf seinem Lohn mehr als den doppelten AHV-Mindestbeitrag zahlte (vgl. Vi-act. KB 4), galt die Berufungsgegnerin vor Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht als nichterwerbstätige Person im Sinne des FamZG (Art. 19 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 16 lit. c FamZV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Berufungsführerin ging erst ab Mai 2019 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach (Vi-act. 14), weshalb sie bis dahin keinen Anspruch auf Familienzulagen hatte. Differenzzulagen werden nur ausgerichtet, wenn beide Eltern grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen in verschiedenen Kantonen haben (vgl. Art. 7 Abs. 2 FamZG; vgl. Merkblatt Familienzulagen im Kanton Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz, gültig ab 1. Januar 2019, S. 5). Als Einkommen der Kinder ist folglich bis April 2019 eine Kinderzulage von je Fr. 200.00 und ab Mai 2019 eine solche von je Fr. 220.00 anzurechnen. Ab Mai 2019 bezog die Berufungsführerin die Kinderzulagen (KG-act. 22, Frage 18; Vi-act. 20/BB 24 und 25).
4.
Sodann ist der Bedarf der Ehegatten und der beiden Kinder festzustellen.
a) Zum Bedarf des Berufungsgegners äussert sich die Berufungsführerin zweitinstanzlich nicht, führt jedoch in ihrer Berechnung nicht die von der Vorinstanz errechneten Bedarfszahlen auf, ohne dies weiter zu begründen
(KG-act. 1, S. 14 f.). Soweit die Berufungsführerin grundsätzlich geltend macht, es seien die Bedarfspositionen gemäss Eheschutzentscheid vom 13. August 2018 zu übernehmen (vgl. KG-act. 1, S. 11), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse aufgrund der Einkommensreduktion beim Berufungsgegner erheblich verschlechterten, sodass sich eine strengere Bedarfsberechnung rechtfertigt. Mangels Begründung kann darauf nicht weiter eingegangen werden, sodass es bei den folgenden, nachvollziehbaren Bedarfsberechnungen der Vorinstanz bleibt:
Febr.-März 2019 April 2019 ab Mai 2019
Grundbedarf Fr. 1200.00 Fr. 1200.00 Fr. 1200.00
Mietzins Fr. 2000.00 Fr. 1521.00 Fr. 1521.00
KVG/VVG-Prämie Fr. 422.80 Fr. 422.80 Fr. 422.80
Verpflegung Fr. 190.00 Fr. 190.00 Fr. 190.00
Steuern
Fr.
0.00
Fr.
0.00
Fr.
450.00
Total Fr. 3812.80 Fr. 3333.80 Fr. 3783.80
b) Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf der Berufungsführerin von Fr. 2‘025.70 (Grundbedarf Fr. 1‘000.00, Wohnkostenanteil Fr. 612.00, Krankenkassenprämie Fr. 413.70) für den Zeitraum von Februar bis April 2019 und von Fr. 2‘428.20 (Grundbedarf Fr. 1‘000.00, Wohnkostenanteil Fr. 612.00, Krankenkassenprämie Fr. 413.70, Mobilitätskosten Fr. 52.50, Steuern Fr. 350.00) ab Mai 2019 (angef. Verfügung, E. 3.3.2).
aa) Die Berufungsführerin wendet ein, die Vorinstanz verkenne, dass der Mietvertrag für den Abstellraum von Fr. 100.00 von beiden Parteien unterzeichnet worden und frühestens auf den 30. März 2029 kündbar sei, weshalb die entsprechenden Kosten zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 11). Die Parteien mieteten am 13. November 2013 einen Hobbyraum/Abstellraum mit einem Mietzins von Fr. 100.00 (Vi-act. BB 13). Anlässlich der zweitinstanzlichen Parteibefragung sagte die Berufungsführerin, sie bräuchten diesen Raum als Büro- und Abstellraum, weil sie nur viereinhalb Zimmer in der Wohnung hätten. Die Kinder hätten je ein Zimmer und sie [gemeint: die Berufungsführerin und ihr Lebenspartner] das Schlafzimmer (KG-act. 22, Frage 33). Mit diesen Aussagen vermag die Berufungsführerin die Notwendigkeit des Hobbyraumes nicht zu begründen, zumal die Wohnung für die darin lebenden Personen genügend gross ist und angesichts der sich verschlechterten finanziellen Verhältnisse eine geringe Einschränkung zumutbar erscheint. Ausserdem ist der Hobbyraum in gegenseitigem Einvernehmen von Mieter und Vermieter auch vor Ablauf der Mindestmietdauer bis am 30. März 2019 kündbar
(Vi-act. BB 13, S. 1). Der Mietzins des Hobbyraumes ist somit nicht im Bedarf der Berufungsführerin anzurechnen.
bb) Sodann moniert die Berufungsführerin, sie habe belegt, dass die geltend gemachten Gesundheitskosten wiederkehrend anfielen (KG-act. 1, S. 11 f.). Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst werden, sind im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien ausser Betracht (Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.110). In den Auszügen der Gesundheitskosten 2016-2018 sind zwar die Behandlungen aufgelistet
(Vi-act. BB 17-19). Nicht ersichtlich ist aber, welche Art von Behandlungen vorgenommen wurden und ob diese objektiv notwendig waren. Die Notwendigkeit der Gesundheitskosten bzw. der einzelnen Behandlungen wurde denn auch nie begründet. Eine Berücksichtigung im Bedarf ist daher nicht angezeigt.
cc) Die Berufungsführerin will die Fahrkosten für die Ausübung des Besuchsrechts von Fr. 120.00 angerechnet wissen. Die Parteien hätten im Rahmen des Eheschutzverfahrens mit Teilvergleich vom 15. März 2017 vereinbart, dass die Berufungsführerin die Kinder vor Beginn der Betreuungszeit zum Berufungsgegner fahre und die Fahrten der Berufungsführerin im Gegenzug mit Fr. 120.00 pro Monat entschädigt würden. Es könne nicht angehen, dass sie nach wie vor verpflichtet sei, die Kinder zum Berufungsgegner zu fahren, ihr aber die Kosten gestrichen würden (KG-act. 1, S. 12).
Mit der im Eheschutzverfahren abgeschlossenen Teilvereinbarung vom 15. März 2017 vereinbarten die Parteien, dass die Berufungsführerin die Kinder vor Beginn der vereinbarten Betreuungszeit zum Berufungsgegner fährt und der Berufungsgegner die Kinder zur Berufungsführerin nach Beendigung der Betreuungszeit zurückbringt. Die Fahrten der Berufungsführerin würden mit monatlich Fr. 120.00 entschädigt (Vi-act. KB 34, Dispositiv Ziff. 3, Vereinbarung Ziff. 1 lit. c, dritter Abschnitt). Die Teilvereinbarung wurde im Eheschutzentscheid genehmigt (Vi-act. KB 34, Dispositiv Ziff. 3), womit sie verbindlich wurde. Die Vorinstanz änderte diesen Teil des Eheschutzentscheides nicht, sodass die entsprechende Verpflichtung der Berufungsführerin immer noch besteht. Folglich sind der Berufungsführerin die Besuchsrechtsfahrten im Bedarf anzurechnen, zumal grundsätzlich die Kosten des Besuchsrechts dem Besuchsberechtigten anfallen und aus dessen Grundbedarf zu decken wären (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.89).
dd) Schliesslich macht die Berufungsführerin geltend, in ihrem Bedarf sei ein gleich hoher Betrag für Steuern wie beim Berufungsgegner einzusetzen
(KG-act. 1, S. 12). Steuern sind bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht im Bedarf aufzunehmen (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 149 zu Art. 285 ZGB mit div. Hinw.; BGE 127 III 68; SchKG-Richtlinien Ziff. III). Denn bei sämtlichen familienrechtlichen Unterhaltsangelegenheiten ist dem Unterhaltsverpflichteten zwar stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, sodass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind (BGE 140 III 337, E. 4.2-4.4.3). Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse bis und mit April 2019 zu knapp, um Steuern anrechnen zu können. Danach sind bei beiden Parteien Steuerbeträge einzusetzen. Im summarischen Eheschutzverfahren (bzw. im Abänderungsverfahren) rechtfertigt es sich, die Steuern nicht differenziert zu berechnen, sondern ermessensweise festzulegen. Obwohl für die getrenntlebenden Ehegatten meist unterschiedliche Tarife gelten (Alleinstehende bzw. Verheiratete mit Betreuungspflichten), bewirken die Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge beim Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und die Steuerbarkeit der Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsberechtigten einen Ausgleich. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Beträge wäre nur angezeigt, wenn der Einkommensunterschied unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge sehr gross ist (Six, a.a.O., Rz. 2.168 f.), was vorliegend nicht der Fall sein wird. Dementsprechend sind bei beiden Parteien gleich hohe Steuerbeträge von ermessensweise Fr. 450.00 einzusetzen.
ee) Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen resp. nicht begründeten Positionen folgender Bedarf für die Berufungsführerin:
Febr.-Apr.2019 Mai 2019
Grundbedarf Fr. 1000.00 Fr. 1000.00
Wohnkosten Fr. 612.00 Fr. 612.00
KVG/VVG-Prämie Fr. 413.70 Fr. 413.70
Mobilitätskosten Fr. 0.00 Fr. 52.50
Besuchsfahrten Fr. 120.00 Fr. 120.00
Steuern
Fr.
0.00
Fr.
450.00
Total Fr. 2145.70 Fr. 2648.20
c) Beim Bedarf der Kinder moniert die Berufungsführerin, weil auf das vormalige Einkommen des Berufungsgegners abzustellen sei und keine Mangellage vorliege, seien die Gesundheitskosten auch in deren Bedarf zu berücksichtigen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die Kinder während sieben Schulferienwochen fremdbetreut werden müssten, sodass von Fremdbetreuungskosten pro Kind von mindestens Fr. 333.00 auszugehen sei (KG-act. 1, S. 13 f.).
aa) Zu den Gesundheitskosten erwog die Vorinstanz, ab 1. Mai 2019 würden diese angerechnet; vorher liessen es die Verhältnisse der Parteien nicht zu (angef. Verfügung, E. 3.3.3.1). Wie bereits bei der Berufungsführerin (s.o., E. 3.c.bb) sind in den Auszügen der Gesundheitskosten 2016-2018 für E.________ (Vi-act. BB 18) und F.________ (Vi-act. BB 19) zwar die Behandlungen aufgelistet, es ist aber nicht ersichtlich, um welche Art von Behandlungen es sich handelt und ob diese objektiv notwendig waren. Eine Berücksichtigung im Bedarf ist deshalb nicht angezeigt.
bb) Zu den Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die Kinder benötigten bei einem 50 %-Pensum der Mutter drei Mal ein Mittagessen sowie zwei Nachmittagsbetreuungen von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr pro Woche. Dies ergebe (beim Angebot Mittagstisch+ Schwyz) einen monatlichen Betrag von Fr. 240.00 (3x Mittagessen à Fr. 42.00/Monat und 2x Nachmittagsbetreuung à Fr. 57.00/Monat), welcher auch während der Ferien der Kinder zu bezahlen sei, damit die Berufungsführerin während ihrer Arbeitszeiten eine Fremdbetreuung organisieren könne (angef. Verfügung, E. 3.3.3.3).
Anlässlich der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung erklärte die Berufungsführerin, dass sie derzeit jeweils ihr Pensum (30 %) an den Vormittagen arbeite, weil diese Zeit durch die Schule am besten abgedeckt sei (KG-act. 22, Frage 34). Am Mittag gehe sie nach Hause und koche (KG-act. 22, Frage 35), sodass sie im Moment keine Fremdbetreuung benötige (KG-act. 22, Frage 36). Wenn sie das Pensum erhöhen würde, wäre dies jedoch nicht mehr möglich, dann wäre der Mittagstisch und die Nachmittagsbetreuung eine Option (KG-act. 22, Fragen 36 f.). Solange effektiv keine Fremdbetreuungskosten anfallen, d.h. bis ihr im Oktober 2020 ein hypothetisches Pensum von 50 % angerechnet wird (s.o., E. 3.b.cc), ist der Berufungsführerin deshalb kein entsprechender Betrag im Bedarf anzurechnen.
Bei einem Pensum von 50 % würde die Berufungsführerin wenn möglich an den Vormittagen arbeiten (KG-act. 22, Frage 46). Die Notwendigkeit der Fremdbetreuung bei diesem Pensum begründet sie damit, dass die Mittage „einfach stressig“ seien. Bei zwei Morgen sei dies kein Problem gewesen, dann mache man aber nichts Richtiges. Sie habe gemerkt, dass drei Mal wirklich am Limit sei (KG-act. 22, Frage 47). Die Berufungsführerin arbeitet in
Ibach und wohnt in Schwyz. Sie verfügt offensichtlich über ein Fahrzeug, mit welchem sie die Kinder auch für die Besuchszeiten zum Vater fährt (s.o., E. 4.c.cc). Der Arbeitsweg ist somit sehr kurz. Zudem würde die Berufungsführerin an den Nachmittagen und Abenden nicht arbeiten, sodass sie am Vortag durchaus Vorbereitungen für das Mittagessen treffen könnte. Insofern ist der Berufungsführerin zumutbar, auch an fünf Tagen pro Woche für die Kinder zu kochen, zumal sie selber erklärt, dass dies an drei Tagen pro Woche möglich sei. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Kinder in den Schulferien ganztägig zu Hause sind. Wie die Berufungsführerin selber ausführt (KG-act. 1, S. 13), kann sie die Ferienbetreuung während vier Wochen und der Berufungsgegner während zwei Wochen übernehmen. Für die restlichen sieben Schulferienwochen ist mindestens für den dannzumal achtjährigen F.________ eine morgendliche Fremdbetreuung notwendig. Der von der Berufungsführerin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 8.00 erscheint glaubhaft (Vi-act. BB 22), sodass ein Betrag von aufgerundet Fr. 95.00 pro Monat (4 Stunden à Fr. 8.00 während fünf Arbeitstagen und 7 Wochen = Fr. 1‘120.00 pro Jahr bzw. Fr. 93.35 pro Monat) im Bedarf von F.________ aufzunehmen ist. Die dannzumal zwölfjährige E.________, welche sich ab August 2020 in der Oberstufe befinden wird, wird sich hingegen einige Stunden selber beschäftigen können, sodass für sie keine Fremdbetreuungskosten anfallen.
Das Pensum von 80 % wird der Berufungsführerin ab Eintritt von F.________ in die Sekundarschule angerechnet (s.o., E. 3.b.cc). Beiden Kindern wird es dann möglich sein, ihre Zeit nach der Schule selber zu gestalten, sodass eine Vormittags- bzw. Nachmittagsbetreuung nicht notwendig ist. Das Gleiche gilt für die sieben Schulferienwochen, während denen beide Eltern erwerbstätig sind. Die Zubereitung des Mittagessens an den drei Tagen, an welchen die Berufungsführerin ganztägig arbeiten wird, wird wohl durchaus mit einem gewissen Mass an Zeitdruck verbunden sein, weil sie pünktlich wieder zur Arbeit erscheinen muss. Auch hier ist ihr jedoch zumutbar, dass sie am Vorabend Vorbereitungen trifft oder die inzwischen älteren Kinder mithelfen lässt. Zudem ist ihr Arbeitsweg sehr kurz. Eine bezahlte Fremdbetreuung ist deshalb nicht notwendig.
Das 100 %-Pensum wird der Berufungsführerin erst zugemutet, wenn beide Kinder das 16. Altersjahr vollendet haben (s.o., E. 3.b.cc) und wohl in der Lehre (oder ganztägig in einer weiterführenden Schule) sein werden. Sie werden sich dann selber verpflegen können und während der Arbeitszeit der Berufungsführerin keine Fremdbetreuung mehr benötigen. Entsprechende Kosten sind nicht mehr im Bedarf der Kinder aufzunehmen.
cc) Beim Grundbetrag für die Kinder ist insofern eine Anpassung vorzunehmen, als dieser für F.________ ab Mai 2021 neu Fr. 600.00 beträgt
(SchKG-Richtlinien, Ziff. I.1.4).
dd) Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der unangefochtenen Positionen (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3.3.4) folgender Bedarf für die Kinder:
für E.________
ab Februar 2019
Grundbedarf Fr. 600.00
Wohnkosten Fr. 306.00
KVG/VVG-Prämie Fr. 103.30
Total Fr. 1009.30
für F.________
Febr.2019-Sept.2020 Okt. 2020-Apr.2021
Grundbedarf Fr. 400.00 Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 306.00 Fr. 306.00
KVG/VVG-Prämie Fr. 102.70 Fr. 102.70
Fremdbetreuung Fr. Fr. 95.00
Total Fr. 808.70 Fr. 903.70
Mai 2021-Juli 2023 ab August 2023
Grundbedarf Fr. 600.00 Fr. 600.00
Wohnkosten Fr. 306.00 Fr. 306.00
KVG/VVG-Prämie Fr. 102.70 Fr. 102.70
Fremdbetreuung Fr. 95.00 Fr. 0.00
Total Fr. 1103.70 Fr. 1008.70
5.
Aufgrund der Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen.
a) Februar und März 2019
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2145.70 Fr. 3812.80 Fr. 1009.30 Fr. 808.70
Einkommen Fr. 0.00 Fr. 7308.45 Fr. 200.00 Fr. 200.00
Manko/Übersch. Fr. -2145.70 Fr. 3495.65 Fr. -809.30 Fr. -608.70
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘776.50 vom Gesamteinkommen von Fr. 7‘708.45 ergibt sich ein Manko von Fr. 68.05. Die Berufungsführerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Nachdem die Kinder in diesem Zeitraum elf- und knapp achtjährig waren, ist das fehlende Einkommen der Berufungsführerin nicht betreuungsbedingt, zumal ihr gemäss Schulstufenmodell ein 50 %-Pensum zumutbar gewesen wäre und sie damit beim derzeitigen Arbeitgeber mit Fr. 2‘545.05 (siehe oben, E. 3.b.cc) ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielen würde. Deshalb ist kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Dem Berufungsgegner verbleibt von seinem Einkommen von Fr. 7’308.45 nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 3’812.80 ein Überschuss von Fr. 3’495.65, mit welchem er den Bedarf beider Kinder (abzüglich Kinderzulagen von je Fr. 200.00) von total Fr. 1‘418.00 übernehmen kann. Von seinem Einkommen verbleibt ihm danach ein Überschuss von Fr. 2‘077.65 (Fr. 7’308.45 ./. Fr. 3'812.80 ./. Fr. 1'418.00), welchen er der Berufungsführerin als Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat. Die Berufungsführerin hat ihr übriges Manko von Fr. 68.05 selber zu tragen. Der Berufungsgegner hat folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (gerundet):
für E.________ Fr. 810.0 (Nettobedarf)
für F.________ Fr. 610.0 (Nettobedarf)
für die Ehefrau Fr. 2'075.00
b) April 2019
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2145.70 Fr. 3333.80 Fr. 1009.30 Fr. 808.70
Einkommen Fr. 0.00 Fr. 7308.45 Fr. 200.00 Fr. 200.00
Manko/Übersch. Fr. -2145.70 Fr. 3974.65 Fr. -809.30 Fr. -608.70
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘297.50 vom Gesamteinkommen von Fr. 7‘708.45 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 410.95. Die Berufungsführerin kann ihren Bedarf weiterhin mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Auch in dieser Phase wäre ihr die Erzielung eines bedarfsdeckenden Einkommens bei einem 50 %-Pensum zumutbar, sodass ihr Manko nicht betreuungsbedingt und kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dem Berufungsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs und demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen) ein Überschuss von Fr. 2‘556.65 (Fr. 7’308.45 ./. Fr. 3’333.80 ./. Fr. 1‘418.00). Davon hat er der Gesuchstellerin deren Manko von Fr. 2’145.70 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Der restliche Überschuss von Fr. 410.95 ist nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen aufzuteilen, d.h. zu je 2/6 mit Fr. 136.95 für die Eltern und zu je 1/6 mit gerundet Fr. 68.50 für die Kinder. Der Berufungsgegner hat folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (gerundet):
für E.________ Fr. 880.00 (Nettobedarf Fr. 809.30 + Überschuss-
anteil Fr. 68.50)
für F.________ Fr. 680.00 (Nettobedarf Fr. 608.70 + Überschuss-
anteil Fr. 68.50)
für die Ehefrau Fr. 2'280.00 (Bedarf Fr. 2’145.70 + Überschussanteil
Fr. 136.95).
c) Mai 2019 bis Dezember 2019
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2648.20 Fr. 3783.80 Fr. 1009.30 Fr. 808.70
Einkommen Fr. 979.45 Fr. 7308.45 Fr. 220.00 Fr. 220.00
Manko/Übersch. Fr. -1668.75 Fr. 3524.65 Fr. -789.30 Fr. -588.70
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘250.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 8‘727.90 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 477.90. Die Berufungsführerin kann ihren Bedarf weiterhin mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Die Berufungsführerin könnte in diesem Zeitraum auch mit dem ihr zumutbaren Pensum von 50 % bzw. einem Einkommen von Fr. 2‘545.05 ihren Bedarf im Umfang von Fr. 103.15 nicht decken, sodass dieser Anteil des Mankos betreuungsbedingt ist. Der Berufungsgegner hat der Berufungsführerin zugunsten von E.________ und F.________ praxisgemäss je die Hälfte davon bzw. gerundet je Fr. 51.55 als Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Dem Berufungsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs, demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen) sowie dem Betreuungsunterhalt ein Restüberschuss von Fr. 2‘003.50 (Fr. 7’308.45 ./. Fr. 3'783.80 ./. Fr. 1‘418.00 ./. Fr. 103.15). Hiervon hat er zunächst das Restmanko der Berufungsführerin von Fr. 1'565.60 (Fr. 1‘668.75 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 103.15) als Ehegattenunterhalt zu bezahlen, womit Fr. 437.90 als nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilender Überschuss verbleibt. Den Eltern steht je ein Überschussanteil nach grossen Köpfen von Fr. 145.95 und den Kindern nach kleinen Köpfen von je gerundet Fr. 73.00 zu. Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (gerundet):
für E.________ Fr. 915.00 (Nettobedarf Fr. 789.30 + Betreuungsun-
terhalt Fr. 51.55 + Überschussanteil
Fr. 73.00)
für F.________ Fr. 715.00 (Nettobedarf Fr. 588.70 + Betreuungsun-
terhalt Fr. 51.55+ Überschussanteil
Fr. 73.00)
für die Ehefrau Fr. 1'710.00 (Restbedarf Fr. 1'565.60 + Überschuss-
anteil Fr. 145.95).
d) Januar 2020 bis September 2020
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2648.20 Fr. 3783.80 Fr. 1009.30 Fr. 808.70
Einkommen Fr. 1527.05 Fr. 7308.45 Fr. 220.00 Fr. 220.00
Manko/Übersch. Fr. -1121.15 Fr. 3524.65 Fr. -789.30 Fr. 588.70
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘250.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 9‘275.50 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘025.50. Die Berufungsführerin kann ihren Bedarf weiterhin nicht mit ihrem eigenen Einkommen decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Die Berufungsführerin könnte in diesem Zeitraum auch mit dem ihr zumutbaren Pensum von 50 % bzw. einem Einkommen von Fr. 2‘545.05 ihren Bedarf im Umfang von Fr. 103.15 nicht decken, sodass ihr Manko in diesem Umfang betreuungsbedingt ist und der Berufungsgegner einen entsprechenden Betreuungsunterhalt schuldet (je zur Hälfte für jedes Kind). Dem Berufungsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs, demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen) sowie des Betreuungsunterhalts ein Überschuss von Fr. 2‘043.50 (Fr. 7’308.45 ./. Fr. 3'783.80 ./. Fr. 1‘378.00 ./. Fr. 103.15). Hiervon hat er zunächst das Restmanko der Berufungsführerin von Fr. 1'018.00 (Fr. 1‘121.15 ./. Fr. 103.15 Betreuungsunterhalt) als Ehegattenunterhalt zu bezahlen, womit Fr. 1'025.50 als auf die Familienmitglieder zu verteilender Überschuss verbleibt. Den Eltern steht je ein Überschussanteil nach grossen Köpfen von Fr. 341.85 und den Kindern nach kleinen Köpfen von je gerundet Fr. 170.90 zu. Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (gerundet):
für E.________ Fr. 1'010.00 (Nettobedarf Fr. 789.30 + Betruungsun-
terhalt Fr. 51.55 + Überschussanteil
Fr. 170.90)
für F.________ Fr. 810.00 (Nettobedarf Fr. 588.70 + Betreuungsun-
terhalt Fr. 51.55 + Überschussanteil Fr. 170.90)
für die Ehefrau Fr. 1'360.00 (Restbedarf Fr. 1'018.00 + Überschuss-
anteil Fr. 341.85).
e) Oktober 2020 bis April 2021
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2648.20 Fr. 3783.80 Fr. 1009.30 Fr. 903.70
Einkommen Fr. 2545.05 Fr. 7308.45 Fr. 220.00 Fr. 220.00
Manko/Übersch. Fr. -103.15 Fr. 3524.65 Fr. -789.30 Fr. 683.70
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘345.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 10‘293.50 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘948.50. Die Berufungsführerin kann ihren Bedarf weiterhin nicht mit ihrem eigenen Einkommen decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Ihr Manko von Fr. 103.15 erleidet sie trotz Ausschöpfung des ihr gemäss Schulstufenmodell zumutbaren Pensums von 50 %, sodass dieses betreuungsbedingt ist und der Berufungsführer ihr einen entsprechenden Betreuungsunterhalt schuldet (Fr. 51.55 je Kind). Dem Berufungsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs, demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen) sowie des Betreuungsunterhalts ein Überschuss von Fr. 1‘948.50 (Fr. 7’308.45 ./. Fr. 3'783.80 ./. Fr. 1‘473.00 ./. Fr. 103.15). Den Eltern steht daran je ein Überschussanteil nach grossen Köpfen von Fr. 649.45 und den Kindern nach kleinen Köpfen von je gerundet Fr. 324.75 zu. Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (gerundet):
für E.________ Fr. 1‘165.00 (Nettobedarf Fr. 789.30 + Betreuungsun-
terhalt Fr. 51.55 + Überschussanteil Fr. 324.75)
für F.________ Fr. 1‘060.00 (Nettobedarf Fr. 683.70 + Betreuungsun-
terhalt Fr. 51.55 + Überschussanteil Fr. 324.75)
für die Ehefrau Fr. 650.00 (Überschussanteil)
f) Mai 2021 bis Juli 2023
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2648.20 Fr. 3783.80 Fr. 1009.30 Fr. 1103.70
Einkommen Fr. 2545.05 Fr. 7308.45 Fr. 220.00 Fr. 220.00
Manko/Übersch. Fr. -103.15 Fr. 3524.65 Fr. -789.30 Fr. -883.70
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘545.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 10‘293.50 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘748.50. Die Berufungsführerin kann ihren Bedarf weiterhin nicht mit ihrem eigenen Einkommen decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Ihr Manko von Fr. 103.15 erleidet sie trotz Ausschöpfung des ihr gemäss Schulstufenmodell zumutbaren Pensums von 50 %, sodass dieses betreuungsbedingt ist und der Berufungsführer ihr einen entsprechenden Betreuungsunterhalt schuldet (je Fr. 51.55 pro Kind). Dem Berufungsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs, demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen) sowie des Betreuungsunterhalts ein Überschuss von Fr. 1‘748.50 (Fr. 7’308.45 ./. Fr. 3'783.80 ./. Fr. 1‘673.00 ./. Fr. 103.15). Den Eltern steht daran je ein Überschussanteil von Fr. 582.85 und den Kindern von je gerundet Fr. 291.40 zu. Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (gerundet):
für E._______ Fr. 1‘135.00 (Nettobedarf Fr. 789.30 + Betreuungsun-
terhalt Fr. 51.55 + Überschussanteil
Fr. 291.40)
für F.________ Fr. 1‘225.00 (Nettobedarf Fr. 883.70 + Betreuungsun-
terhalt Fr. 51.55 + Überschussanteil Fr. 291.40)
für die Ehefrau Fr. 585.00 (Überschussanteil)
g) August 2023 bis April 2027
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2648.20 Fr. 3783.80 Fr. 1009.30 Fr. 1008.70
Einkommen Fr. 4072.05 Fr. 7308.45 Fr. 220.00 Fr. 220.00
Manko/Übersch. Fr. 1423.85 Fr. 3524.65 Fr. -789.30 Fr. -788.70
Ab August 2023 können beide Ehegatten ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkommen decken und erzielen darüber hinaus einen Überschuss. Die Überschüsse beider Eltern betragen zusammen Fr. 4‘948.50 (Fr. 1‘423.85 + Fr. 3‘524.65), welcher zu 28,77 % von der Berufungsführerin und zu 71,23 % vom Berufungsgegner stammt. Die Ehegatten haben den Barunterhalt der Kinder in diesem Verhältnis zu tragen. Die Berufungsführerin hat an den Barunterhalt von E.________ Fr. 227.11 und an denjenigen von F.________ Fr. 226.94 zu bezahlen, der Berufungsgegner seinerseits an den Barunterhalt von E.________ Fr. 562.19 und an denjenigen von F.________ Fr. 561.76. Sodann resultiert nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘450.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 11‘820.50 ein Überschuss von Fr. 3‘370.50, welcher nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern mit je Fr. 1‘123.50 und auf die Kinder mit je Fr. 561.75 aufzuteilen ist. Die Eltern haben sich wiederum verhältnismässig am Überschussanspruch der Kinder zu beteiligen. Die Berufungsführerin trägt damit einen Überschussanteil von Fr. 161.63 je Kind und der Berufungsgegner einen solchen von je Fr. 400.12 je Kind. Schliesslich hat der Berufungsgegner der Berufungsführerin denjenigen Anteil an ihrem Überschussanspruch in Form von Ehegattenunterhalt zu bezahlen, welchen sie nicht selber decken kann. Von ihrem eigenen Überschuss von Fr. 1’423.85 verbleibt der Berufungsführerin nach Abzug der von ihr zu tragenden Kinderunterhaltsbeiträge ein ungedeckter Überschussanteil, d.h. ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 476.96. Nach gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche hat der Berufungsgegner der Berufungsführerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (gerundet):
für E.________ Fr. 960.00 (Nettobedarf Fr. 562.19,
Überschussanteil Fr. 400.12)
für F.________ Fr. 960.00 (Nettobedarf Fr. 561.76,
Überschussanteil Fr. 400.12)
für die Berufungsführerin: Fr. 475.00
h) ab Mai 2027
Berufungsführerin Berufungsgegner E.________ F.________
Bedarf Fr. 2648.20 Fr. 3783.80 Fr. 1009.30 Fr. 1008.70
Einkommen Fr. 5090.10 Fr. 7308.45 Fr. 220.00 Fr. 220.00
Manko/Übersch. Fr. 2441.90 Fr. 3524.65 Fr. -789.30 Fr. -788.70
Die Überschüsse beider Eltern zusammen betragen Fr. 5‘966.55, welcher zu rund 40,93 % von der Berufungsführerin und zu rund 59,07 % vom Berufungsgegner stammt. Die Parteien haben den Kindesunterhaltsbeitrag in diesem Verhältnis zu tragen. Die Berufungsführerin hat an den Barunterhalt von E.________ Fr. 323.03 und an denjenigen von F.________ Fr. 322.79 zu bezahlen, der Berufungsgegner seinerseits an den Barunterhalt von E.________ Fr. 466.27 und an denjenigen von F.________ Fr. 465.91. Sodann resultiert nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘450.00 vom Gesamteinkommen von Fr. 12‘838.55 ein Überschuss von Fr. 4‘388.55, welcher nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern mit je Fr. 1‘462.85 und auf die Kinder mit je Fr. 731.43 aufzuteilen ist. Die Eltern haben sich wiederum verhältnismässig am Überschussanspruch der Kinder zu beteiligen. Die Berufungsführerin trägt damit einen Überschussanteil von Fr. 299.35 je Kind und der Berufungsgegner einen solchen von Fr. 432.08 je Kind. Schliesslich hat der Berufungsgegner der Berufungsführerin denjenigen Anteil an ihrem Überschussanspruch in Form von Ehegattenunterhalt zu bezahlen, welchen sie nicht selber decken kann. Von ihrem eigenen Überschuss von Fr. 2'441.90 verbleibt der Berufungsführerin nach Abzug der von ihr zu tragenden Kinderunterhaltsbeiträge ein ungedeckter Überschussanteil, d.h. ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 265.46. Nach gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche hat der Berufungsgegner der Berufungsführerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (gerundet):
für E.________ Fr. 900.00 (Nettobedarf Fr. 466.27,
Überschussanteil Fr. 432.08)
für F.________ Fr. 900.00 (Nettobedarf Fr. 465.91,
Überschussanteil Fr. 432.08)
für die Berufungsführerin: Fr. 265.00
6.
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4); die Parteikosten wurden wettgeschlagen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 5). Sodann wies die Vorinstanz zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen den Antrag der Berufungsführerin betreffend Nachweis der Fremdbetreuungskosten ab (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2) und erklärte den Berufungsgegner für berechtigt, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3). Mit der teilweisen Gutheissung der Berufung werden die Unterhaltsbeiträge im Vergleich zur angefochtenen Verfügung im Zeitraum bis Juli 2023 leicht erhöht, danach jedoch gesenkt. Im Gesamten rechtfertigt es sich, die erstinstanzliche Kostenverteilung unverändert zu belassen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei teilweiser Gutheissung der Berufung nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wie bereits erwähnt, sind die Unterhaltsbeiträge im Total gegenüber der angefochtenen Verfügung bis Juli 2023 leicht zu erhöhen, danach aber zu senken. Die Berufungsführerin beantragte eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um ein Vielfaches als ihr zugesprochen wird. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ der Berufungsführerin und zu ¼ dem Berufungsgegner aufzuerlegen.
Zudem hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar der Rechtsanwälte auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was jedoch zu behaupten und zu substantiieren ist (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020, E. 5.a; ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 5b mit Verweis auf ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7a). Der Rechtsanwalt der Berufungsführerin reichte eine Kostennote über total Fr. 5‘115.53 ein (KG-act. 27/1), ohne die Überschreitung des Höchstansatzes nach § 10 GebTRA zu begründen, sodass diese nicht genehmigt werden kann und das Honorar ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsanwältin des Berufungsgegners reichte bereits vor der Instruktionsverhandlung eine Kostennote über total Fr. 3‘905.10 ein (KG-act. 19/1). Hinzu käme das Honorar für die zweieinhalbstündige Instruktionsverhandlung zzgl. Vorbereitung (KG-act. 22) und eine dreiseitige Eingabe mit diversen Beilagen (KG-act. 23). Auch dieses Honorar müsste somit ermessensweise beziffert werden (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand beider Rechtsanwälte dürfte im Gesamten gesehen ungefähr gleich hoch gewesen sein. In Berücksichtigung der anwendbaren Kriterien (§ 2 Abs. 1 GebTRA), insbesondere der nicht sehr hohen Schwierigkeit der Streitsache und dem Umstand, dass Unterhaltsbeiträge für die Parteien naturgemäss von einiger Wichtigkeit sind, erscheint eine Entschädigung von Fr. 4‘200.00 als angemessen. Nach gegenseitiger Verrechnung der Kostenanteile (¾ abzgl. ¼) hat die Berufungsführerin dem Berufungsgegner die Hälfte davon zu bezahlen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. August 2019 (ZES 2019 62) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.
Das Eheschutzurteil vom 13. August 2018 des Bezirksgerichts Affoltern am Albis (Verf. Proz. Nr. EE170002-A/U/nh) wird in Ziff. 4 aufgehoben und der Gesuchsteller wie folgt zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen, zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen, und Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchsgegnerin persönlich, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, verpflichtet:
1.1
Februar und März 2019
für E.________ Fr. 810.0 (Barunterhalt)
für F.________ Fr. 610.0 (Barunterhalt)
für die Ehefrau Fr. 2'075.00
1.2
April 2019
für E.________ Fr. 880.00 (Barunterhalt)
für F.________ Fr. 680.00 (Barunterhalt)
für die Ehefrau Fr. 2'280.00
1.3
Mai 2019 bis Dezember 2019
für E.________ Fr. 915.00 (Barunterhalt Fr. 862.30 + Betreu-
ungsunterhalt Fr. 51.55)
für F.________ Fr. 715.00 (Barunterhalt Fr. 661.70 + Betreu-
ungsunterhalt Fr. 51.55)
für die Ehefrau Fr. 1'710.00
1.4
Januar 2020 bis September 2020
für E.________ Fr. 1'010.00 (Barunterhalt Fr. 960.20 + Betreu-
ungsunterhalt Fr. 51.55)
für F.________ Fr. 810.00 (Barunterhalt Fr. 759.60 + Betreu-
ungsunterhalt Fr. 51.55)
für die Ehefrau Fr. 1'360.00
1.5
Oktober 2020 bis April 2021
für E.________ Fr. 1‘165.00 (Barunterhalt Fr. 1'114.05 + Be-
treuungsunterhalt Fr. 51.55)
für F.________ Fr. 1‘060.00 (Barunterhalt Fr. 1‘008.45 + Be-
treuungsunterhalt Fr. 51.55)
für die Ehefrau Fr. 650.00
1.6
Mai 2021 bis Juli 2023
für E.________ Fr. 1‘135.00 (Barunterhalt Fr. 1'080.70 + Be-
treuungsunterhalt Fr. 51.55)
für F.________ Fr. 1‘225.00 (Barunterhalt Fr. 1‘175.10 + Be-
treuungsunterhalt Fr. 51.55)
für die Ehefrau Fr. 585.00
1.7
August 2023 bis April 2027
für E.________ Fr. 960.00 (Barunterhalt)
für F.________ Fr. 960.00 (Barunterhalt)
für die Ehefrau: Fr. 475.00
1.8
ab Mai 2027
für E.________ Fr. 900.00 (Barunterhalt)
für F.________ Fr. 900.00 (Barunterhalt)
für die Ehefrau: Fr. 265.00
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu ¾ mit Fr. 2‘250.00 der Berufungsführerin sowie zu ¼ mit Fr. 750.00 dem Berufungsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Berufungsführerin bezogen. Der Berufungsgegner hat der Berufungsführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
9.
Juli 2020 kau
ZK2 2019 54
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
5A_299/2012
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_299/2012
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
§ 45 JG
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
5A_299/2012
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
5A_562/2009
Art. 13 FamZGart. 13 LAFamart. 13 LAFam
Art. 19 FamZGart. 19 LAFamart. 19 LAFam
Art. 16 FamZVart. 16 OAFamart. 16 OAFami
Art. 3 AHVGart. 3 LAVSart. 3 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 127 III 68ATF 127 III 68DTF 127 III 68
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 16 GebTRA
ZK1 2018 17
ZK2 2019 51
ZK1 2016 21
§ 10 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF