ZK2 2019 55
Kammer
24. August 2020Deutsch12 min
1. a) Am 14. Februar 2019 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt Klage gegen A.________ (nachfolgend Beklagte; Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. August 2020
ZK2 2019 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher D.________,
betreffend
Feststellung des Eigentums
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. August 2019, ZEV 2019 7);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 14. Februar 2019 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt Klage gegen A.________ (nachfolgend Beklagte; Vi-act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer der wie folgt spezifizierten Betten und deren Bestandteile ist:
[…]
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 11. Juni 2019 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers (Vi-act. 10). Am 29. Juli 2019 teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Einzelrichter auf dessen Anfrage hin mit, die E.________ AG, bei der die streitbetroffenen Betten eingelagert seien, werde ihm diese herausgeben und er ersuchte um eine dem Umstand entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beklagte unberechtigtermassen bessere Rechte geltend gemacht habe (Vi-act. 12-15). Die Beklagte äusserte sich hierzu nicht (vgl. Vi-act. 16). Am 30. August 2019 verfügte der Einzelrichter Folgendes:
1.
Der Prozess ZEV 19 7 wird als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘250.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.00 und der Schlichtungspauschale von Fr. 250.00, werden der Beklagten überbunden und vom Vorschuss des Klägers bezogen.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte dem Kläger Fr. 1‘250.00 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.
4.
[Mitteilung].
b) Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte am 11. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 30.08.2019 (ZEV 10 7) sei aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners vom 14.02.2019 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
2.
Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 30.08.2019 (ZEV 10 7) vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.
Ausserdem ersuchte die Beklagte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 16. September 2019 räumte die Verfahrensleitung der Beklagten Frist zur Stellungnahme zu einer allfälligen Konversion der Beschwerde in eine Berufung ein (KG-act. 4). Die Beklagte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 26. September 2019 (KG-act. 5); der Kläger liess sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen (vgl. KG-act. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 nahm die Verfahrensleitung das Rechtsmittel als Beschwerde entgegen und setzte dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort an (KG-act. 7). Der Kläger reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde das Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 8).
2.
Die Beschwerde ist nach Art. 319 ZPO unter anderem zulässig gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide (lit. a) und andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Abschreibungsbeschluss kein Anfechtungsobjekt, welches mit Beschwerde oder Berufung nach ZPO angefochten werden kann. Es steht einzig die Revision als Rechtsmittel offen, wobei sich die Revisionsgründe gegen die Dispositionsakte der Parteien richten und Willensmängel im Vordergrund stehen (BGE 139 III 133, Regeste und E. 1.2; BGer, Urteile 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 und 5A_521/2015 vom 11. Februar 2015 E. 2). Entsprechend der Praxis des Kantonsgerichts wird indessen in Fällen, in denen das Vorliegen einer Klageanerkennung als prozessuale Voraussetzung für die Verfahrensabschreibung umstritten ist, die Anfechtbarkeit der Abschreibungsverfügungen bejaht (EGV-SZ 2013, A.3.5, E. 3a.aa). Jedoch fehlt es am Anfechtungsobjekt für eine Berufung, weil die Abschreibungsverfügung weder ein Zwischen- noch ein Endentscheid ist (ebd. E. 3b.bb), weshalb die Abschreibungsverfügung als anderer erstinstanzlicher Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist (ebd. E. 3b.aa; vgl. auch die entsprechende Praxis anderer kantonaler Gerichte, so Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PD190004-O vom 6. Mai 2019, E. 2a; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU130067-O vom 18. März 2014, E. 2; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Neuenburg CACIV.2013.44 vom 11. Februar 2014, E. 1; sowie Baeckert/Wallmüller, Rechtsmittel bei Beendigung des Verfahrens durch Entscheidsurrogat [Art. 241 ZPO], in: ZZZ 2014/2015, Nr. 33/34, S. 17 f., m.w.H.). Zwar hielt das Bundesgericht im Gegensatz dazu fest, ein Abschreibungsentscheid i.S.v. Art. 241 Abs. 3 ZPO bilde einen Endentscheid, da er bezwecke, das Verfahren formell abzuschliessen (BGE 139 III 478, nicht publizierte, E. 7.2 des Urteils 4A_137/2013 vom 7. November 2013 = Pra 103 [2014] Nr. 46). Allerding ist aktuell eine Änderung der Zivilprozessordnung resp. die Schaffung eines neuen Art. 241 Abs. 4 ZPO vorgesehen, wonach der Abschreibungsentscheid mit Beschwerde anfechtbar sein wird (vgl. erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 2. März 2018), weshalb von einer Änderung der vorstehend dargestellten Praxis des Kantonsgerichts abzusehen ist. Mithin bleibt die Erhebung der Beschwerde zulässig in Fällen, in denen das Vorliegen einer Klageanerkennung als prozessuale Voraussetzung für die Verfahrensabschreibung umstritten ist.
Dispositiv
b) Die vorliegende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen die nach Ansicht der Beklagten unrichtige Annahme des Vorderrichters, es liege eine Klageanerkennung vor (KG-act. 1 S. 8 und 5 S. 2 f.). Nach dem zuvor Gesagten erweist sich die Beschwerde demnach als zulässig. Anzufügen ist, dass der Kläger gegen die Behandlung des Rechtsmittels als Beschwerde nicht opponierte. Zu bejahen ist schliesslich das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, indem das Verfahren beendet wurde, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Rechtsbegehren der Beklagten erfolgte (zur Praxis des Kantonsgerichts zum rechtlichen Nachteil vgl. Beschluss ZK2 2013 103 vom 18. Juni 2014 E. 2b, publ. in EGV-SZ 2014 A 3.5 sowie Verfügung ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016 E. 2b). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3. a) Klageanerkennung ist die einseitige Erklärung der beklagten Partei gegenüber dem Gericht, dass sie die Klage anerkenne (BK-Killias, N 8 zu Art. 241 ZPO; Leumann/Liebster, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 10 zu Art. 241 ZPO). Sie bezieht sich stets auf die gestellten Rechtsbegehren und ist insofern abzugrenzen von tatsächlichen Zugeständnissen (BGer, Urteil 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4.1). Letztere beziehen sich nicht auf das gegnerische Rechtsbegehren, sondern auf einzelne Tatsachen im Prozess, die dann nicht mehr bewiesen werden müssen (Leumann/Liebster, ebd.).
b) Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, er habe die Betten von der „F.________ GmbH“, vertreten durch Frau G.________ erworben. Die fraglichen Betten seien bei der E.________ AG eingelagert, welche die Herausgabe an den Kläger jedoch (zunächst) verweigert habe, mit der Begründung, die heutige Beklagte habe gegen das Transportunternehmen ein Schlichtungsbegehren betreffend Vindikation der Betten (sowie weiterer Möbel, auf welche der Kläger keinen Anspruch erhebe) gestellt (Vi-act. 1 S. 3 ff.). Die Beklagte brachte in ihren Ausführungen zur Legitimation vor, der Kläger dürfte wohl zur Klage berechtigt sein, da er sich als Eigentümer der fraglichen Betten verstehe. Diese Aussage sei jedoch nicht als Klageanerkennung zu werten, da der Eigentumsanspruch zwischen dem Kläger und G.________ umstritten sei. Es fehle aber in jedem Fall an der Passivlegitimation, da die Beklagte ihrerseits niemals Eigentümerin der streitbetroffenen Boxspringbetten gewesen sei und sie es auch im jetzigen Zeitpunkt nicht sei (Vi-act. 10 S. 3 f.).
c) Der Kläger verlangte die Feststellung, er sei Eigentümer der Boxspringbetten. Die Beklagte trug vor, nicht Eigentümerin der Betten zu sein. Mit ihrem Vorbringen, sie sei nicht Eigentümerin der Betten, brachte sie zum Ausdruck, sie sei ihrer Ansicht nach zu Unrecht vom Kläger ins Recht gefasst worden, mithin bestritt sie damit ausdrücklich die Passivlegitimation, weshalb sie im Hauptbegehren konsequenterweise auch die Klageabweisung verlangte. Eine Anerkennung des Eigentums des Klägers kann darin aber nicht gesehen werden, da sie den Feststellungsantrag des Klägers als solchen nicht anerkannte. Dafür spricht auch das Vorbringen der Beklagten, wonach die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Kläger und der Verkäuferin strittig sein sollen. Der Umstand, dass der Beklagten im Verfahren gegen die E.________AG zwar die Klagebewilligung erteilt wurde (Vi-BB 5), sie einen entsprechenden Herausgabeanspruch jedoch nicht gerichtlich prosequiert haben soll (Vi-act 10 S. 6), kann ebenso wenig mit einer Klageanerkennung im vorliegenden Verfahren gleichgesetzt werden, denn die fehlende gerichtliche Geltendmachung im Verhältnis zwischen ihr und dem Transportunternehmen bedeutet wiederum nur, dass die Beklagte sich nicht als Eigentümerin der fraglichen Betten betrachtet. Somit liegt keine Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO vor, so dass keine Grundlage für eine Abschreibung nach Absatz 3 dieser Norm besteht.
4. a) Allerdings kann die Abschreibung auch bei Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen erfolgen (Art. 242 ZPO), namentlich wegen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses (vgl. BGer, Urteile 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.1 und 5A_410/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1; BSK ZPO-Gschwend/Steck, 3. A., N 12 zu Art. 242 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung und muss bei Rechtshängigkeit des Prozesses vorhanden sein, damit auf die Klage eingetreten werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es muss aber auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch aktuell sein. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BSK ZPO-Gschwend/Steck, ebd., mit Hinweis auf BGE 123 III 414 E. 7b).
b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse zumindest im Zeitpunkt der Klageeinreichung vorhanden war (angefocht. Verfügung S. 2). Wie es sich damit zum Zeitpunkt des Entscheides verhält bzw. ob das Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse allenfalls nachträglich wegfiel, erörterte die Vorinstanz nicht. Darüber hinaus wären die Parteien zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit, zumindest soweit sie wie hier umstritten ist, und zu den Kostenfolgen nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO vorgängig anzuhören gewesen (Leumann/Liebster, a.a.O., N 6 und 9 zu Art. 242 ZPO). Sofern man zum Ergebnis gelangt, dass das Rechtsschutzinteresse nicht wegfiel, müsste die Passivlegitimation der Beklagten geprüft werden.
5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Angesichts dieses Ergebnisses werden ausnahmsweise für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und die Beklagte wird aus der Kantonsgerichtskasse (reduziert) entschädigt. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA). In Nachachtung der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA, namentlich die Wichtigkeit der Streitsache und dem notwendigen Zeitaufwand, und dem Umstand, dass die Beklagte eine Beschwerdeschrift sowie eine Stellungnahme einzureichen hatte, ist die reduzierte Entschädigung auf Fr. 800.00 zu bemessen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA). Anzumerken ist, dass der Kläger sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, weshalb ihm ohnehin kein gegebenenfalls zu entschädigender Aufwand entstand;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. August 2019 des Einzelrichters am Bezirksgericht March aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Vorderrichter zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 1‘500.00 wird ihr von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Die Beklagte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in
Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Fürsprecher D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. August 2020 kau
ZK2 2019 55
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
BGE 139 III 133ATF 139 III 133DTF 139 III 133
4A_441/2015
5A_521/2015
EGV-SZ 2013 A 3.5
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
BGE 139 III 478ATF 139 III 478DTF 139 III 478
4A_137/2013
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
ZK2 2013 103
EGV-SZ 2014 A 3.5
ZK2 2015 52
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
5A_774/2017
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
5A_561/2019
5A_410/2015
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 88 ZPOart. 88 CPCart. 88 CPC
BGE 123 III 414ATF 123 III 414DTF 123 III 414
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF