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Entscheid

ZK2 2019 56

Kammer

26. August 2020Deutsch28 min

1. A.________ (nachfolgend Beklagte) wurde am 3. Juni 2017, um 17.15 Uhr, bei der Bushaltestelle Löwenplatz (Goldau) von zwei Mitarbeitern der C.________ AG (nachfolgend Klägerin) kontrolliert. Weil sie kein gültiges Busbillett vorwies, wurde ihr eine Rechnungsquittung für Reisen ohne gültigen Fahrausweis über total Fr. 100.00 (Fahrpreis Fr. 10.00 inkl. MWST + Zuschlag Fr. 90.00) ausgestellt (Vi-act. KB 4). Die Beklagte bezahlte die Forderung auch nach der Zahlungserinnerung vom 18. Juli 2017 (Vi-act. KB 6) nicht, sodass die Klägerin ein Strafverfahren einleitete, in welchem sie eine Zivilforderung von total Fr. 150.00, bestehend aus Fr. 100.00 gemäss Tarif 600 sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 gemäss Art. 20 Abs. 2/3 des Personenbeförderungsgesetzes geltend machte (Vi-act. KB 7). Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Januar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beklagte schuldig der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG), bestrafte sie und verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg (Vi-act. KB 8, 9). Am 20. März 2018 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 150.00 zzgl. Zins (Vi-act. KB 11). Gegen den Zahlungsbefehl vom 23. März 2018 erhob die Beklagte am 10. April 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 12).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 26. August 2020

ZK2 2019 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________,

gegen

C.________ AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung aus Transportvertrag

(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. Juli 2019, ZEV 2019 7);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend Beklagte) wurde am 3. Juni 2017, um 17.15 Uhr, bei der Bushaltestelle Löwenplatz (Goldau) von zwei Mitarbeitern der C.________ AG (nachfolgend Klägerin) kontrolliert. Weil sie kein gültiges Busbillett vorwies, wurde ihr eine Rechnungsquittung für Reisen ohne gültigen Fahrausweis über total Fr. 100.00 (Fahrpreis Fr. 10.00 inkl. MWST + Zuschlag Fr. 90.00) ausgestellt (Vi-act. KB 4). Die Beklagte bezahlte die Forderung auch nach der Zahlungserinnerung vom 18. Juli 2017 (Vi-act. KB 6) nicht, sodass die Klägerin ein Strafverfahren einleitete, in welchem sie eine Zivilforderung von total Fr. 150.00, bestehend aus Fr. 100.00 gemäss Tarif 600 sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 gemäss Art. 20 Abs. 2/3 des Personenbeförderungsgesetzes geltend machte (Vi-act. KB 7). Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Januar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beklagte schuldig der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG), bestrafte sie und verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg (Vi-act. KB 8, 9). Am 20. März 2018 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 150.00 zzgl. Zins (Vi-act. KB 11). Gegen den Zahlungsbefehl vom 23. März 2018 erhob die Beklagte am 10. April 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 12).

a) Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren (Vi-act. KB 15, 3) beantragte die Klägerin mit Klage vom 15. Februar 2019 beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 1):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 150.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Januar 2018 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten in Höhe von CHF 30.30 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth zu bezahlen.

3.

Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Schlichtungsverhandlung vom 30. Oktober 2018 in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

4.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 23. März 2018) sei aufzuheben und der Klägerin sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 13. März 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin (Vi-act. 5).

Mit Urteil vom 31. Juli 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 15):

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Februar 2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungs­amtes Arth (Zahlungsbefehl vom 23. März 2018) die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 100.00 (Fahrschein sowie Zuschlag) nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2018.

Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.-6. (Gerichts- und Parteikosten, Rechtsmittel, Zustellung)

b) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2019 „Berufung“ (recte Beschwerde) und fordert die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Zudem ersuchte sie mit Einreichung des entsprechenden Formulars sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1 und

KG-act. 1/2). Am 9. Oktober und 10. Oktober 2019 (KG-act. 6 und 7) liess die Beklagte dem Kantonsgericht weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 beantragte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWST zu Lasten der Beklagten (KG-act. 9).

2.

Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn sie die Beschwerde gutheisst, entweder den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen oder einen neuen Entscheid fällen, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ob die Voraussetzungen für einen reformatorischen Entscheid gegeben sind oder ob eine Rückweisung zu erfolgen hat, entscheidet die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an die Parteianträge nach freiem Ermessen (Urteil BGer vom 10. Juli 2012, 5A_292/2012, E. 2.3; Steininger, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, N 3 zu Art. 327 ZPO; vgl. auch Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 14 zu Art. 321 ZPO sowie N 10 f. zu Art. 327 ZPO). Ebenso gilt zu beachten, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (Urteil BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018, E. 3.2). Die Beklagte beantragt mit ihrer Beschwerde die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Aus der Begründung geht klar hervor, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neuentscheidung im Sinne der Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin fordert.

3.

Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie augenfällig unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/‌St. Gallen 2016, N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Mit voller Kognition prüft die Beschwerdeinstanz dagegen die Rechtsanwendung. Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, a.a.O., N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Eine Rechtsfrage ist insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, a.a.O., N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO).

4.

a) Die Klägerin begründete ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass die Beklagte mit ihr einen Personentransportvertrag eingegangen sei, indem sie auf der im Fahrplan veröffentlichten und angebotenen Linie 21 den Bus auf der Strecke zwischen Arth-Goldau Bahnhof – Goldau Löwenplatz benutzt habe, im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle aber für die von ihr absolvierte Fahrt keinen gültigen Fahrausweis habe vorweisen können, sodass sie ihrer vertraglichen Hauptpflicht zur Bezahlung der in Anspruch genommenen Leistung nicht nachgekommen sei (vgl. Vi-act. 1, S. 3 und 7). Die Beklagte stellte in Abrede, ohne gültige Fahrkarte gefahren zu sein und machte geltend, diese vor der Kontrolle, welche unzulässigerweise ausserhalb des Busses erfolgt sei, bereits entsorgt zu haben (zum Ganzen Vi-act. 5, S. 2 ff. und Vi-act. 8, S. 2 f. und S. 7 ff.; vgl. auch KG-act. 1).

b) Die Vorinstanz erachtete zunächst das Personenbeförderungsgesetz (Bundesgesetz über die Personenbeförderung, PBG, SR 745.1) als auf den vorliegend zu prüfenden Personentransportvertrag anwendbar (angef. Urteil, E. 2.1.1) und hielt die Voraussetzungen eines (konkludenten) Vertragsabschlusses fest (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 OR und Art. 395 OR; angef. Urteil, E. 2.1.2). Sodann stelle die in Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 PBG geregelte Transportpflicht für konzessionierte Transportunternehmungen eine gesetzliche Leistungspflicht dar, welche aber auf einer vertraglichen Grundlage (Personenbeförderungsvertrag) beruhe. Im Linienverkehr gälten der Fahrplan, die Bekanntgabe der Preise und der Tarife als dauernde Offerte „ad incertas personas“. Der Inhalt des Beförderungsvertrages sei durch das Gesetz und die Tarifbestimmungen vorbestimmt. Der Passagier nehme diese Offerte mit dem Lösen des Billetts an (angef. Urteil, E. 2.1.3). Auch der gänzlich fehlende Austausch von Willenserklärungen schliesse die Geltung des Vertragsrechts nicht aus. Gerade im Massenverkehr nähmen Benutzer regelmässig Leistungen in Anspruch, von denen sie wüssten oder wissen müssten, dass sie der Leistende nur gegen Entgelt erbringe (angef. Urteil, E. 2.1.4).

Die Beklagte habe, indem sie zwischen Arth-Goldau Bahnhof und Goldau

Löwenplatz einen Bustransport der Klägerin benutzt habe, die von dieser angebotene Beförderungsdienstleistung in Anspruch genommen. Durch den von der Beklagten behaupteten Kauf eines Billetts habe sie ihren tatsächlichen Vertragsabschlusswillen erklärt. Durch die Benutzung des Busses sei ein gültiger Personenbeförderungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte sei in jedem Fall, sei es durch ausdrückliche oder stillschweigende Annahme der Offerte, einen Personentransportvertrag mit der Klägerin eingegangen (angef. Urteil, E. 2.2).

Mit dem Vertragsabschluss fänden sämtliche aus den Bestimmungen des PBG sowie der Verordnung über die Personenbeförderung bzw. aus dem Transportvertrag fliessenden Rechte und Pflichten auf das Vertragsverhältnis Anwendung. Die Beklagte sei insbesondere dazu verpflichtet gewesen, die beanspruchte Transportleistung zu vergüten (Art. 19 Abs. 1 PBG), einen gültigen Fahrausweis zu lösen und diesen für die Dauer der Fahrt aufzubewahren sowie auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuweisen (Art. 57 VPB; angef. Urteil, E. 2.3).

c) Die Beklagte stellte nie in Abrede, die Transportleistung der Klägerin bis zur Haltestelle Löwenplatz in Goldau in Anspruch genommen zu haben. Ebenso bestreitet sie nicht, nach dem Verlassen des Busses der Linie 21 beim Löwenplatz nicht im Besitze eines (gültigen) Billetts gewesen zu sein. Sie dementierte einzig, für die Dauer der Fahrt, d.h. bis zum Verlassen des Busses bei der Haltestelle Löwenplatz nicht über eine gültige Fahrkarte verfügt zu haben.

5.

Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, der Behauptung des Zeugen F.________, sie beide (er und sein Arbeitskollege G.________) seien in den Bus gestiegen und hätten die Beklagte vor dem Aussteigen kontrolliert, sei kein Glauben zu schenken; diese Aussagen seien als unwahr zu qualifizieren. Die Kundenberater hätten sich ca. drei Meter entfernt von der Bushaltestelle Löwenplatz, zwischen Sparkasse Schwyz AG und Coop, befunden (KG-act. 1, Ziff. 2.1.1 und Ziff. 2.2).

Die Vor­instanz erwog, die Beklagte verstricke sich mehrfach in Widersprüche, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Behauptungen aufkommen liessen (zum Ganzen vgl. angef. Urteil, E. 2.5.2). Der Zeuge F.________, Kundenberater der Klägerin, habe bestätigt, dass er und sein Arbeitskollege im Rahmen der Kontrolltätigkeit in den Bus eingestiegen seien und die Beklagte unmittelbar beim bzw. vor dem Aussteigen kontrolliert hätten. In Anbetracht der schlüssigen Zeugenaussage gelinge es der Beklagten nicht, den nötigen Hauptbeweis, wonach die Kontrolle ausserhalb des Busses stattgefunden habe, zu leisten. Vielmehr vermöge die Klägerin mithilfe des offerierten Zeugen den Gegenbeweis zu erbringen, wonach die Kontrolltätigkeit noch innerhalb des Busses seinen Anfang genommen habe (angef. Urteil, E. 2.5.3).

Mit ihrem eingangs zitierten Einwand stellt die Beklagte lediglich die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen pauschal in Frage, ohne aber im Folgenden zu begründen, weshalb entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen auf die entsprechenden Aussagen des Zeugen F.________ nicht abgestellt werden kann bzw. inwiefern diesen keinen Glauben zu schenken ist. Soweit die Beklagte den Sachverhalt bloss aus ihrer Sicht schildert, setzt sie sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, d.h. sie führt nicht aus, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die daraus folgenden Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unhaltbar bzw. geradezu willkürlich sein sollen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Kundenberater F.________ als Zeuge befragt aussagte, beim Einsteigen in den Bus sei ihm eine Frau entgegengekommen, die gerade habe aussteigen wollen. Dann habe er sie angesprochen, ob er ihr Billett sehen könne. (…) Sie habe dann gesagt, sie müsse hier aussteigen. Also habe er G.________ gesagt, dass sie (er und G.________) hier raus müssten, worauf sie zu zweit nach draussen gegangen seien. Daraufhin habe er sie (die Beklagte) gefragt, ob sie ihm das Billett zeigen könne (Vi-act. 8, Frage 2). Sodann bestätigte der Zeuge F.________, der die Beklagte offenbar auch nicht kannte (vgl. Vi-act. 8, Frage 6), auf Nachfrage mehrfach, dass sie in den Bus eingestiegen seien, weil sie nämlich hätten weiterfahren wollen (Vi-act. 8, Frage 3). Wenn die Vorinstanz in Würdigung des Beweisergebnisses, mithin auch in Berücksichtigung des Vorbringens und der Aussagen der Beklagten, deren Glaubhaftigkeit sie wegen mehrfachen Widersprüchen u.a. betreffend den Erwerb und die Entsorgung einer gültigen Fahrkarte indes anzweifelte (vgl. angefocht. Urteil, E. 2.5.2), zum Schluss kam, dass die Kontrolle im Bus „ihren Anfang nahm“ (angef. Urteil, E. 2.5.3), ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass es die Beklagte im Weiteren unterlässt darzulegen, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung wegen des abgewiesenen Beweisantrags (vgl. E. 8 nachfolgend), der Zeugenbefragung des Buschauffeurs, trotz der weiteren Feststellung der Vorinstanz (vgl. angefocht. Urteil, E. 2.7), dieser könnte höchstens die Aussagen des Zeugen F.________ relativieren, was aber noch keinen Beweis der Version der Beklagten darstelle, und die Kontrolle ohnehin auch ausserhalb des Busses zulässig gewesen sei, offensichtlich unhaltbar ist.

6.

Die Beklagte macht weiter geltend, die Busfahrt sei im Zeitpunkt der Kontrolle bereits beendet gewesen; die Kontrolle sei nicht zulässig gewesen. Sie sei weder verpflichtet (gewesen), die Fahrkarte vorzuweisen noch den Beweis zu erbringen, wo sie das Billett entsorgt habe. Die „Interpretation“ von Art. 57 Abs. 1 VPB der Vorinstanz zur Dauer der Fahrt greife zu weit. Sie sei nicht gehalten gewesen, im Zeitpunkt des Aussteigens den Fahrausweis noch mit sich zu tragen. Die Reise sei beendet gewesen und es erscheine nicht sachgerecht, das Billett zur Kontrolle vorzuweisen, insbesondere weil sich die Kundenberater ausserhalb der Bushaltestelle befunden hätten (KG-act. 1, Ziff. 2.1.1 und 2.3).

Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Tarifbestimmungen bereits vor Antritt der Fahrt ein gültiger Fahrschein vorhanden sein müsse, weshalb der Reisende gehalten sei, schon vor dem Betreten des Fahrzeuges ein entsprechendes Billett zu kaufen. Dies wiederum indiziere, dass zum Beförderungsvorgang auch das Ein- und Aussteigen des Passagiers zähle. Die Dauer der Fahrt im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VPB erstrecke sich folglich auf die Phase bevor sich das Fahrzeug in Bewegung setze und die Passagiere das Transportmittel bestiegen sowie auf die Phase nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gelangt sei und die Passagiere dieses wiederum verliessen. Es sei davon auszugehen, dass eine Kontrolle auch unmittelbar nach dem Aussteigen sachgerecht erscheine, zumal dadurch das Transportmittel und somit die anderen Passagiere nicht an deren Weiterfahrt gehindert würden. Diese Auffassung werde dadurch bekräftigt, dass der allgemeine Personentarif T601 – auf welchen im Zuger Tarif eingangs verwiesen werde (Ziff. 0.0.001) – festhalte, dass der Zutritt zu den Warteräumen und Perrons Personen ohne gültigen Fahrausweis untersagt werden könne. Daraus lasse sich schliessen, dass zumindest in räumlicher Hinsicht dem Billett auch ausserhalb des Transportmittels eine gewisse Geltung zukomme und eine Kontrolle an ebendiesen Örtlichkeiten zuweilen gerechtfertigt erscheine. Sodann nahm die Vorinstanz Bezug auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2008 (VB.2008.00143), in welchem sich dieses unter anderem mit der örtlichen und zeitlichen Thematik der Fahrausweiskontrolle auseinandersetzte, und kam zum Schluss, dass eine Fahrausweiskontrolle ausserhalb des Transportmittels entgegen der Auffassung der Beklagten weder unzulässig noch rechtswidrig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die Kontrolleure selbst im Bus aufhielten oder aber ausserhalb des Fahrzeugs wartend die soeben aussteigenden Passagiere zur Kontrolle anhielten. Selbst wenn der Darstellung der Beklagten gefolgt würde, wonach die Kontrolle ausserhalb des Busses stattgefunden habe, so wäre auch dieses Vorgehen durchaus als zulässig und im Rahmen des vertraglich und gesetzlich Erlaubten einzustufen. Der Beweisantrag sei somit abzuweisen (angef. Urteil, E. 2.6.3 und E.2.7).

Sofern die Beklagte ihren Einwand, die Busfahrt sei beendet gewesen und die Kontrolle sei unzulässig gewesen, dahingehend begründet, die „Interpretation“ von Art. 57 Abs. 1 VPB der Vorinstanz zur Dauer der Fahrt greife zu weit, moniert sie auf diese Weise bloss das ihrer Ansicht nach nicht korrekte Auslegungsergebnis von Art. 57 VPB. Sie unterlässt es aber, dieses Vorbringen schlüssig zu begründen, weshalb entgegen den Schlussfolgerungen der Vor­instanz schon im Zeitpunkt des Aussteigens, also noch vor dem vollständigen Verlassen des Busses, die Aufbewahrungspflicht beendet sowie das Art. 57 VPB betreffende Auslegungsergebnis nicht haltbar ist. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, der Kundenberater F.________ habe ihr das Portemonnaie in grober Weise entnommen, um die Daten des Halbtax-Abonnements aufzuschreiben (KG-act. 1, Ziff. 2.3). Inwiefern dieser Umstand die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich erscheinen lassen sollen, ist nicht ersichtlich.

7.

Die Beklagte wendet weiter ein, sie habe das Billett an einem Ticket­automaten in Luzern mit Bargeld gekauft und kurz vor dem Aussteigen aus dem Bus im Zeitungsbehälter entsorgt. Der Kundenberater F.________ habe den Buschauffeur während der Kontrolle telefonisch kontaktiert. Der Kundenberater habe jedoch den Buschauffeur gefragt, ob sie das Billett beim Chauffeur direkt gekauft habe, anstatt ihn zu bitten, das Billett aus dem Zeitungsbehälter zu nehmen. Der Kundenberater hätte den Buschauffeur auch nach der Ankunft bei der Haltestelle Aazopf bitten können, das Billett zu behändigen. Eine Vereitelung der Beweiserbringung liege durchaus vor. Die Kontrolleure hätten dem Chauffeur eine falsche und unnötige Frage gestellt und die Forderung der Beklagten, den Buschauffeur zu bitten das Billett an sich zu nehmen ignoriert; das Verhalten der Kundenberater sei „tendenziös“ (KG-act. 1, Ziff. 2.4).

Dispositiv

a) Vorab ist festzuhalten, dass nach Art. 8 ZGB, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Die Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen, d.h. für die Voraussetzungen eines Anspruchs, obliegt also demjenigen, der einen Anspruch geltend macht (Walter, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 255 zu Art. 8 ZGB; BGE 141 II 241, E. 3.1). Wer eine Forderung aus Vertrag behauptet, hat insbesondere auch dessen Zustandekommen und Inhalt zu beweisen (Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 45a zu Art. 8 ZGB). Der Klägerin obliegt somit einerseits das Zustandekommen und den Inhalt des Transportvertrages zu beweisen und andererseits, dass die Beklagte ohne gültigen Fahrausweis reiste. Die Beklagte beruft sich darauf, ein Billett gelöst, dieses aber noch im Bus entsorgt zu haben. Damit behauptete sie die korrekte Erfüllung ihrer Hauptvertragspflicht. Die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen trifft diejenige Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 II 241, E. 3.1). Demnach liegt die Beweislast für die richtige Erfüllung des Vertrages beim Schuldner (Lardelli/Vetter, a.a.O., N 50 zu Art. 8 ZGB). Bereits erstinstanzlich monierte die Beklagte die Vereitelung der Wiederbeschaffung des Billetts im Bus (vgl. angef. Urteil, E. 2.8).

b) Die Vorinstanz äusserte sich zur Beweisnot und der Möglichkeit der Herabsetzung des Beweismasses (angef. Urteil, E. 2.8.1), worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG). Sodann erwog sie, die Beklagte lasse ausser Acht, dass die Klägerin für die von ihr [gemeint: Beklagte] zu beweisenden Tatsachen keine Mitwirkungsobliegenheit treffe. Eine aktive Vereitelung der Beweiserbringung seitens der Klägerin sei nicht zu erkennen, hätten die beiden Kontrolleure doch immerhin den Buschauffeur kontaktiert, um die Version der Beklagten zu verifizieren. Die Behauptung, die Beklagte habe das Billett vor dem Aussteigen im Bus weggeworfen, sei von ihr zu beweisen und stelle eine dem Einzelfall geschuldete Beweiserschwerung dar, weshalb das Beweismass nicht herabzusetzen sei. Der Beklagten seien verschiedene Möglichkeiten offen gestanden, den nötigen Beweis zu erbringen. Allerdings habe sie sich unglaubwürdig verhalten, indem sie zunächst behauptet habe, sie hätte das Billett beim Chauffeur gekauft – was vor Ort habe widerlegt werden können – und später eine Person im Bus habe kontaktieren wollen, damit diese den Fahrschein hätte suchen können. Auch die unklare Angabe, wo bzw. in welches Behältnis (Abfalleimer, Feuerlöschkasten, Zeitungskübel) sie das Billett geworfen habe, deute darauf hin, dass es sich vorwiegend um nicht belegte Parteibehauptungen handle (angef. Urteil, E. 2.8.2).

Die Beklagte unterlässt es auch diesbezüglich, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese unzutreffend sind bzw. weshalb ihren Aussagen Glauben zu schenken ist. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Vorinstanz ebenso feststellte, dass die Beklagte selber auch den Buschauffeur hätte fragen können, ob er nach dem Billett suchen könne (vgl. angef. Urteil, E. 2.8.2 u.a. mit Hinweis auf die Zeugenbefragung von F.________, Frage 12, der aussagte, bei der Nachfrage beim Buschauffeur das Telefon auf laut gestellt zu haben; die Beklagte habe alles mithören können). Einmal mehr stellt die Beklagte einzig den Sachverhaltsablauf aus ihrer Sicht dar. Im Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Beweisnot, der Beweisvereitelung und dem Beweismass (angef. Urteil, E. 2.8.1) macht die Beklagte schliesslich keine Rechtsverletzung geltend. Vielmehr kritisiert sie das Verhalten der Kontrolleure anlässlich der Kontrolle.

8. Schliesslich rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe ihren Beweisantrag, den Buschauffeur als Zeugen einzuvernehmen, zu Unrecht abgewiesen. Dieser sei nie dazu befragt worden. Eine Befragung wäre umso mehr angebracht gewesen, weil die Behauptungen der Parteien stark divergieren würden. Das Gericht sei dazu verpflichtet, zur materiellen Wahrheitsfindung beizutragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen des Zeugen F.________ gewürdigt werden könnten, die Aussage des Buschauffeurs hingegen nicht (KG-act. 1, Ziff. 2.2).

a) Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Beweis wird lediglich über beweisbedürftige, d.h. rechtserhebliche und streitige Tatsachen geführt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Rechtserheblich sind Tatsachen, wenn ihr Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Ob eine Tatsachendarstellung rechtserheblich ist, beurteilt sich aus der im konkreten Fall anwendbaren Norm (Guyan, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 3 zu Art. 150 ZPO; Brönnimann, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 9 zu Art. 150 ZPO). Für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen hat die beweispflichtige Partei grundsätzlich einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Das Gericht kann aber die Abnahme weiterer Beweismittel ablehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 143 III 297, E. 9.3.2; vgl. Urteil BGer 4A_533/2018 vom 23. April 2019, E. 4.5; Brönnimann, a.a.O., N 57 zu Art. 152 ZPO).

b) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen (vgl. angef. Urteil, E. 2.6.3 und 2.7), dass es zulässig sei, eine Ausweiskontrolle auch ausserhalb des Busses, unmittelbar nach dem Verlassen des Busses auf dem Trottoir durchzuführen. Einerseits könne der Buschauffeur höchstens die Aussage des Zeugen F.________ relativieren, was aber noch keinen Beweis für die Version der Beklagten darstelle. Andererseits sei es für die Frage, ob die Beklagte zufolge fehlenden Vorweisens eines gültigen Fahrausweises die eingeklagte Forderung schulde, auch nicht entscheidend, ob die Kontrolle bereits im Bus oder erst nachdem die Beklagte schon ausgestiegen sei, begonnen habe.

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Aussagen des Zeugen F.________ mit ihren eigenen nicht übereinstimmen. Weshalb die Beweiswürdigung der Vor­instanz unhaltbar bzw. die Befragung des Buschauffeurs entscheidrelevant sein soll und somit der Verzicht auf die beantragte Zeugenbefragung zu beanstanden wäre, zeigt die Beklagte nicht auf. Davon abgesehen sind für das Kantonsgericht nebst dem wenig überzeugenden Aussageverhalten der Beklagten auch deren einzelne Vorbringen, so namentlich wonach sie bei der Bushaltestelle Löwenplatz und beim Aussteigen keine Kontrolleure gesehen habe, die Kontrolleure zwischen dem Coop am Löwenplatz und einer Bank gestanden und miteinander geredet hätten und erst gekommen seien, als der Bus abgefahren sei und dann nach dem Ausweis gefragt hätten (vgl. Vi-act. 8, S. 3, S. 7 Frage 1, S. 9 Frage 6 und S. 10 Frage 12), nicht stichhaltig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die zwei Buskontrolleure nicht unmittelbar bei der Bushaltestelle bzw. beim angehaltenen Bus hätten aufhalten sollen, um sich alsdann, nachdem die Beklagte ausgestiegen und der Bus schon abgefahren sein soll, erst zur Beklagten an die Bushaltestelle zu begeben und sie zu kontrollieren. Für ein solches Vorgehen der Buskontrolleure lässt sich den Akten jedenfalls keine plausible, oder anders gesagt, keine zugunsten der Version der Beklagten sprechende Erklärung finden. Hinzu kommt, dass der Zeuge F.________ aussagte, die Beklagte nicht einmal gekannt zu haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht die Wahrheit hätte sagen sollen.

9. Zusammenfassend beschränken sich die Einwände der Beklagten auf die Wiedergabe ihrer Sachverhaltsdarstellung, dem Vorbringen, die Auslegung der Vorinstanz von Art. 57 Abs. 1 VBP zum Thema „Dauer der Fahrt“ greife zu weit, sowie auf die Rüge der Beweisvereitelung und der Verletzung des Anspruchs auf Beweisabnahme, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen fundiert auseinanderzusetzen. Oder anders gesagt, die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern die Tatsachenfeststellungen und die entsprechende Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar, d.h. willkürlich sind und vermag eine unrichtige Rechtsanwendung nicht rechtsgenüglich geltend zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann hat die Beklagte die Klägerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeantwort und der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – wie namentlich die Schwierigkeit der Streitsache und der notwendige Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

11. Die Beklagte ersucht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. KG-act. 1/2, 5, 6 und 6/1). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

a) Mittellos ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt. Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO mit Hinw.).

Die Beklagte lebt zusammen mit ihrem Ehemann und der 24-jährigen Tochter. Ihr Ehemann erhielt im Jahr 2018 eine IV-Rente von monatlich Fr. 1‘802.00, eine IV-Kinderrente von monatlich Fr. 721.00 und Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 478.00, total Fr. 3‘001.00 (KG-act. 1/6). Die Hilflosenentschädigung und die Krankheits-/Behinderungskosten sind nicht als Einkommen anrechenbar (Bühler, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 97a und 97e zu Art. 117 ZP). Daneben bezog er von der Pensionskasse eine IV-Rente von monatlich Fr. 1‘569.75 sowie eine IV-Kinderrente von monatlich Fr. 313.95 (KG-act. 1/5). Zusammen ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘884.70. Die Beklagte erwirtschaftet selber offenbar kein Einkommen. Ob die mündige Tochter ebenfalls (überhaupt) kein Erwerbseinkommen erzielt, ist nicht bekannt, braucht vorliegend, insb. in Nachachtung von E.11.b nachfolgend, aber auch nicht weiter geprüft zu werden.

Beim Bedarf ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 2‘000.00 zuzüglich eines Zuschlages von ermessensweise 20 % bzw. Fr. 400.00 einzusetzen (Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend SchKG-Richtlinien], Ziff. I.1.3 i.V.m. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege, Ziff. I). Der Mietzins beträgt Fr. 2‘068.00 inkl. akonto Nebenkosten (KG-act. 1/4). Bereits diese Bedarfspositionen betragen zusammen Fr. 4‘468.00. Hinzu kämen die Krankenkassenprämien der Beklagten und ihres Ehemannes. Die Kosten- und Prämienzusammenstellungen für die Beklagte von Fr. 368.90 pro Monat (KG-act. 1/7) sowie für ihren Ehemann von Fr. 382.65 pro Monat (KG-act. 1/8) enthalten jedoch nebst der obligatorischen KVG-Prämie auch die VVG-Prämie, welche grundsätzlich im prozessualen Notbedarf nicht berücksichtigt werden kann (SchKG-Richtlinien, Ziff. II.3; BGE 134 III 323). Aus den Kostenzusammenstellungen ist zwar nicht ersichtlich, welcher Betrag auf die obligatorische Versicherung entfällt, was aber vorliegend offengelassen werden kann. Denn bereits bei KVG-Prämien von je Fr. 210.00 für die Beklagte und ihren Ehemann würde der zivilprozessuale Bedarf das Einkommen von Fr. 4‘884.70 übersteigen. Das einzige Konto der Ehegatten (vgl. KG-act. 6/1) weist keinen nennenswerten Vermögensbetrag aus (KG-act. 7/3). Folglich ist die Mittellosigkeit der Beklagten zu bejahen.

b) Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Bühler, a.a.O., N 228 zu Art. 117 ZPO mit Hinw.).

Die Beklagte bestritt im gesamten Verfahren, insbesondere in der Beschwerde, das gültige Zustandekommen und den Inhalt des Transportvertrages sowie die Tatsache, dass sie im Zeitpunkt der Kontrolle kein gültiges Billett vorweisen konnte, nie. Sie bestand jedoch auf ihrer Behauptung, ein Billett gekauft und im Bus weggeworfen zu haben, ohne dass sie die ausführliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu ihren widersprüchlichen Angaben rechtsgenüglich als willkürlich zu rügen vermochte. Schliesslich wurde der Einwand, die Auslegung der Vorinstanz von Art. 57 Abs. 1 VPB greife zu weit, in keiner Hinsicht rechtlich und vor allem rechtsgenügend begründet. Angesichts der konsistenten Zeugenaussagen des Kontrolleurs F.________ (Vi-act. 8, S. 4 ff.), welche mit dem Wahrnehmungsbericht (Vi-act. KB 5) übereinstimmten, und den widersprüchlichen Aussagen bzw. Angaben der Beklagten

(vgl. Vi-act. 8; angef. Urteil, E. 2.5.2) waren der Beschwerde von vorneherein keine grossen bzw. ernsthaften Erfolgschancen beschieden, sodass sie als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden muss.

c) Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil lit. a und lit. b von Art. 117 ZPO kumulativ erfüllt sein müssen, nicht gegeben, sodass dieses Gesuch abzuweisen ist;-

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte hat die Klägerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100.00.

Zufertigung an B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

31. August 2020 sl

ZK2 2019 56

Art. 20 PBGart. 20 LTVart. 20 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

5A_292/2012

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

4A_462/2017

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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