Lexipedia

Entscheid

ZK2 2019 57

Kammer

4. September 2020Deutsch53 min

1. A.________ und C.________ sind die Eltern der Kinder I.________ und J.________. Am 31. August 2017 machte C.________ das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht March rechtshängig (angef. Verfügung, E. A; ZEO 2017 62).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. September 2020

ZK2 2019 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juli 2019, ZES 2019 32);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ und C.________ sind die Eltern der Kinder I.________ und J.________. Am 31. August 2017 machte C.________ das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht March rechtshängig (angef. Verfügung, E. A; ZEO 2017 62).

a) Mit Gesuch vom 10. Januar 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen beantragte C.________ insbesondere Folgendes (Vi-act. 1):

1. Kinderbelange

1.1 (gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut der Mutter)

1.2 (Besuchs- und Ferienrecht des Vaters)

1.3 Es sei der Beklagte rückwirkend ab 1. September 2017 zu verpflichten für I.________ und J.________ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder- und Familienzulagen) von mind. je CHF 2’000.00 (je CHF 1’250.00 Bar- und je CHF 750.00 Betreuungsunterhalt), eventualiter von CHF wieviel, zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes auch über dessen Volljährigkeit hinaus.

1.4 Darüber hinaus sei der Beklagte zu verpflichten, zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen – gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung – sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kosten der Kinder (Zahnkorrekturen, Therapiekosten, Sehhilfen/-korrekturen, notwendige schulische Massnahmen wie Stütz- oder Nachhilfeunterricht, Schul- und Sportlager, Studienwochen, Musikunterricht und -instrumente etc.) zu beteiligen, soweit diese Behandlungskosten nicht von Dritten gedeckt sind.

Erwägungen

2.

Es sei der Beklagte rückwirkend ab 1. September 2017 zu verpflichten, der Klägerin an deren eigenen Unterhalt monatlich und im Voraus einen Unterhalt von CHF 500.00 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von J.________ zu bezahlen.

Eventualiter, wenn die Unterhaltsbeiträge für die Kinder I.________ und J.________ tiefer angesetzt würden, sei der Beklagte rückwirkend ab 1. September 2017 zu verpflichten, der Klägerin an deren eigenen Unterhalt monatlich und im Voraus einen Unterhalt von CHF 4’500.00 abzüglich der Kinderunterhaltsbeiträge bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von J.________ zu bezahlen.

3.

(Indexierung der Unterhaltsbeiträge)

4.

(AHV-Gutschriften zugunsten der Gesuchstellerin)

5.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Mit Gesuchsantwort vom 21. März 2019 stellte A.________ folgende Anträge (Vi-act. 8):

1.

(gemeinsame elterliche Sorge)

2.

(alternierende Obhut)

3.

(Betreuungsanteile)

4.

(Besuchs- und Ferienrecht der Gesuchstellerin)

5.

(Auskunftsbegehren)

6.

Dem Gesuchsgegner sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Gelegenheit zu geben, Anträge zu den Unterhaltsbeträgen einzureichen.

7.

(Zuteilung der Liegenschaft)

8.

Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen.

9.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Am 29. April 2019 nahm C.________ Stellung zur Gesuchsantwort (Vi-act. 10).

Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 konkretisierte A.________ seine Anträge betreffend Unterhaltsbeiträgen wie folgt (Vi-act. 17):

5.

A) Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge in der Zeit vom 10. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 für das Kind I.________, den Betrag von CHF 896.00 und für das Kind J.________, den Betrag von CHF 976.00 schuldet.

B) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, aus der bereits erfolgten Mehrbezahlung des Gesuchsgegners betr. Unterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5.A) in der Zeit vom 10. Januar 2018 bis Dezember 2018 in der Gesamthöhe von CHF 36’000.00 den Betrag von CHF 13’536.00 an den Gesuchsgegner zurückzuerstatten.

6.

A) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2019 bis zu dessen Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung von I.________, monatlich den Unterhaltsbetrag von CHF 581.00, und für J.________, bis zu dessen Volljährigkeit bzw. zum Abschluss dessen Erstausbildung den monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 621.00 zu bezahlen.

B) Die durch den Gesuchsgegner bereits erbrachten monatlichen Leistungen von je CHF 3’000.00 seien an die Unterhaltsbeträge gemäss Ziffer 6.A) anzurechnen.

C) Weitere Rückforderungen von bereits erbrachten Leistungen werden vorbehalten.

Am 30. Juli 2019 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes:

1.

(alleinige Obhut der Mutter)

2.

(Besuchs- und Ferienrecht des Vaters)

3.

Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von I.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:

- Fr. 2'088.00 (Fr. 732.00 Barunterhalt, Fr. 1'301.00 Betreuungsunterhalt und Fr. 55.00 Überschussbeteiligung)

ab 01.01.2018 bis 31.12.2019;

- Fr. 1'519.50 (Fr. 732.00 Barunterhalt, Fr. 448.50 Betreuungsunterhalt und Fr. 339.00 Überschussbeteiligung)

ab 01.01.2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe;

- Fr. 1'221.00 (Fr. 732.00 Barunterhalt und Fr. 489.00 Überschussbeteiligung)

ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe.

4.

Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von J.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:

- Fr. 2'103.00 (Fr. 747.00 Barunterhalt, Fr. 1'301 .00 Betreuungsunterhalt und Fr. 55.00 Überschussbeteiligung)

ab 01.01.2018 bis 31.12.2019;

- Fr. 1'534.50 (Fr. 747.00 Barunterhalt, Fr. 448.50 Betreuungsunterhalt und Fr. 339.00 Überschussbeteiligung)

ab 01.01.2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe;

- Fr. 1'236.00 (Fr. 747.00 Barunterhalt und Fr. 489.00 Überschussbeteiligung)

ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe.

5.

Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter zusätzlich zu den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen - gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung - sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, soweit diese Behandlungen nicht von Dritten gedeckt sind.

6.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 109.00 ab 01.01.2018 bis 31.12.2019;

- Fr. 678.00 ab 01.01.2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe;

- Fr. 847.00 ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe.

7.

Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, sämtliche Zahlungen, die er ab 01.01.2018 an den Unterhalt der Gesuchstellerin und/oder der Kinder geleistet hat, an die vorstehend (vgl. Disp.-Ziff. 3-6) genannten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

8.

Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 3-6) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:

Einkommen (netto, monatlich)

Bedarf

Ehemann

Fr. 8‘650.00

Fr. 4‘240.00

Ehefrau

ab 01.01.2018: Fr. 440.00

ab 01.01.2020: Fr. 2‘330.00 (hypoth.)

ab Eintritt J.________ in die Oberstufe: Fr. 3‘730.00 (hypoth.)

ab 01.01.2018: Fr.3‘042.00

ab 01.01.2020: Fr. 3‘227.00

ab Eintritt J.________ in die Oberstufe: Fr. 3‘342.00

I.________

Fr. 220.00 (KZ)

Fr. 952.00

J.________

Fr. 220.00 (KZ)

Fr. 967.00

9.

(Indexierung)

10.

(Zuteilung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin/Regelung Finanzierungs- und Unterhaltskosten).

11.-14. (Kostenfolgen, Rechtsmittel, Mitteilung)

b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 16. September 2019 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Ziffer 3, 4, 5, 6, 8, 11 und 12 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juli 2019 des Bezirksgerichts March seien aufzuheben.

2.

Der Berufungskläger/Vater sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Mutter an den Unterhalt von I.________ für die Zeit vom 10. Januar 2018 bis 31. Januar 2018

- CHF 840 (CHF 488 Barunterhalt, CHF 70 Betreuungsunterhalt, CHF 282 Überschussbeteiligung) ab 10. Januar 2018 bis 31. Januar 2018

plus die gesetzliche Kinderzulage zu bezahlen.

3.

Der Berufungskläger/Vater sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Mutter an den Unterhalt von I.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:

- CHF 1'261 (CHF 732 Barunterhalt, CHF 106 Betreuungsunterhalt, CHF 423 Überschussbeteiligung) ab 1. Februar 2018 bis 30. September 2018;

- CHF 1'290 (CHF 732 Barunterhalt, CHF 106 Betreuungsunterhalt, CHF 452 Überschussbeteiligung) ab 1. Oktober 2018 bis Eintritt von J.________ in die Oberstufe bzw. bis längstens zum 18. Lebensjahr von I.________;

- CHF 1'220 (CHF 732 Barunterhalt, CHF 488 Überschussbeteiligung) ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe, längstens aber bis zum 18. Lebensjahr von I.________.

4.

Der Berufungskläger/Vater sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Mutter an den Unterhalt von J.________ für die Zeit vom 10. Januar 2018 bis 31. Januar 2018

- CHF 850 (CHF 498 Barunterhalt, CHF 70 Betreuungsunterhalt, CHF 282 Überschussbeteiligung) ab 10. Januar 2018 bis 31. Januar 2018

plus die gesetzliche Kinderzulage zu bezahlen.

5.

Der Berufungskläger/Vater sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Mutter an den Unterhalt von J.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zuzüglich Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:

- CHF 1'276 (CHF 747 Barunterhalt, CHF 106 Betreuungsunterhalt, CHF 423 Überschussbeteiligung) ab 1. Februar 2018 bis 30. September 2018;

- CHF 1'305 (CHF 747 Barunterhalt, CHF 106 Betreuungsunterhalt, CHF 452 Überschussbeteiligung) ab 1. Oktober 2018 bis Eintritt von J.________ in die Oberstufe;

- CHF 1'220 (CHF 732 Barunterhalt, CHF 488 Überschussbeteiligung) ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe, längstens aber bis zum 18. Lebensjahr von J.________.

6.

Der Berufungskläger/Vater sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Mutter zusätzlich zu den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, soweit diese Behandlungen nicht von Dritten gedeckt sind und er diesen Kosten zugestimmt hat.

7.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 546 ab 10. Januar bis 31. Januar 2018

- CHF 846 ab 01. Februar bis 30. September 2018

- CHF 906 ab 01. Oktober bis Eintritt von J.________ in die Oberstufe

8.

Die Unterhaltsregelung gemäss Rechtsbegehren 2 - 7 basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:

Einkommen Bedarf

Ehemann CHF 8650 CHF 4420 bis 30. September 2018

CHF 4240 ab 1. Oktober 2018

Ehefrau CHF 2830 CHF 3042

I.________ CHF 220 (KZ) CHF 952

J.________ CHF 220 (KZ) CHF 967

9.

Eventualiter

Das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz seien entsprechend dem Berufungsentscheid zu verlegen.

Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2019 beantragte C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 8).

2.

Auf die grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (angef. Verfügung, E. 4 und 4.2) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).

Das von der Vorinstanz aufgrund der Lohnabrechnungen festgestellte Nettoeinkommen des Berufungsführers von Fr. 8‘650.00 (angef. Verfügung, E. 4.3.a) wird nicht bestritten (KG-act. 1).

3.

Sowohl das effektiv von der Berufungsgegnerin erzielte als auch das ihr hypothetisch angerechnete Einkommen sind umstritten.

a) Zum effektiv erzielten Einkommen erwog die Vorinstanz, nach der Trennung im Jahr 2013 habe die Berufungsgegnerin im zahntechnischen Labor von K.________ in Uster auf Abruf gearbeitet. Gemäss den Lohnausweisen habe sie im Jahr 2013 einen monatlichen Verdienst von Fr. 175.75, im Jahr 2014 einen solchen von Fr. 93.60, im Jahr 2015 von Fr. 232.30 sowie im Jahr 2017 einen solchen von Fr. 114.80 erwirtschaftet. Belege für das Jahr 2016 lägen keine vor. Seit April 2018 sei die Berufungsgegnerin bei L.________ im Stundenlohn angestellt. Sie arbeite zu einem Stundenlohn (netto) von Fr. 24.90, wobei im Februar 2019 ausnahmsweise mit einem höheren Ansatz von Fr. 25.70 gerechnet worden sei. Die Anzahl der geleisteten Stunden variiere zwischen vier und zwanzig Stunden pro Monat. Der seit April 2018 durchschnittlich generierte Monatslohn betrage rund Fr. 310.00 netto (angef. Verfügung, E. 4.3 lit. b).

Der Berufungsführer macht geltend, die Berufungsgegnerin habe von April bis Dezember 2018 einen Nettolohn von durchschnittlich Fr. 417.25 und von Januar bis April 2019 von durchschnittlich Fr. 253.10 erwirtschaftet. Zusammen ergebe sich ein Durchschnittslohn von Fr. 363.55 (KG-act. 1, S. 6). Die Vor­instanz gehe fälschlicherweise von einem Stundenansatz von Fr. 24.90 aus. Im Februar und März 2019 habe die Berufungsgegnerin einen solchen von Fr. 30.00 verdient, womit man von diesem Stundenlohn auszugehen habe. Es sei nicht bekannt, wie oft im Jahr 2018 ein Netto-Stundenlohn von Fr. 30.00 ausbezahlt worden sei (KG-act. 1, S. 6 f.).

Der Lohnausweis von der Unternehmung L.________ für die neun Monate April bis Dezember 2018 weist einen Nettolohn von Fr. 3‘338.00 aus (Vi-act. 13.1), was einen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 370.90 ergibt. Der Stundenansatz ist nicht ersichtlich. Für die Monate Januar bis April 2019 reichte die Berufungsgegnerin Lohnabrechnungen ein (Vi-act. 13.2). Im Januar 2019 arbeitete sie sechs Stunden bei einem Netto-Ansatz (d.h. ohne Fe-rienentschädigung; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.129) von Fr. 24.50, was zu einem Nettolohn von Fr. 149.33 führte. Für den Februar 2019 sind zwei Lohnabrechnungen vorhanden. Die erste weist eine Arbeitszeit von 7.75 Stunden bei einem Netto-Ansatz von Fr. 24.50 und einen Nettolohn von Fr. 192.89 aus, die zweite eine Arbeitszeit von 13.25 Stunden, einen Netto-Ansatz von Fr. 29.50 und einen Nettolohn von Fr. 397.08. Die Berufungsgegnerin machte in der Eingabe vom 16. Mai 2019 geltend, der höhere Stundenlohn ergebe sich daraus, dass es sich im Februar 2019 um einen seltenen Spezialeinsatz (Neubau) gehandelt habe (Vi-act. 13). Diesen Spezialeinsatz habe sie neben ihrer normalen Putztätigkeit wahrgenommen. Im März 2019 habe sie nur diesen (einmaligen) Spezialeinsatz getätigt, sodass die Lohnabrechnung März 2019 ebenfalls einen höheren Nettostundenansatz ausweise (KG-act. 8, S. 4). Die Lohnabrechnung März 2019 hält dementsprechend eine Arbeitszeit von 4.75 Stunden, einen Netto-Ansatz von Fr. 29.50 und einen Nettolohn von Fr. 142.35 fest. Im April 2019 arbeitete die Berufungsgegnerin 5.25 Stunden à Fr. 24.50 und erhielt einen Nettolohn von Fr. 130.67.

Die Erklärungen zum Stundenansatz blieben erstinstanzlich unbestritten (vgl. Vi-act. 17) und erscheinen glaubhaft, was im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen genügt (Leuenberger, FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, Anhang ZPO, N 21 zu Art. 276 ZPO). Die pauschale Behauptung des Berufungsführers, es sei generell auf den höheren Stundenansatz abzustellen (KG-act. 1, S. 7), vermag jedenfalls das belegte effektive Einkommen der Berufungsgegnerin nicht als unglaubhaft darzustellen.

Von April 2018 bis April 2019 erzielte die Berufungsgegnerin somit durchschnittlich ein Nettoeinkommen von Fr. 334.64 (= [April bis Dezember 2018: Fr. 3‘338.00 + Januar 2019: Fr. 149.33 + Februar 2019: Fr. 192.89 + Fr. 397.08 + März 2019: Fr. 142.35 + April 2019: Fr. 130.67] : 13). Hinzu kommen ab Juni 2018 die Einnahmen aus der Vermietung eines Garagenparkplatzes von Fr. 130.00 monatlich (Vi-act. 10, S. 3; Vi-act. KB 18).

b) Auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich das dem hauptbetreuenden Elternteil zumutbare Arbeitspensum nach dem sog. Schulstufenmodell, betreffend die Voraussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowie zur Einräumung einer angemessenen Umstellungsfrist (angef. Verfügung, E. 4.3 lit. b) kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).

aa) Die Vorinstanz erwog, die Berufungsgegnerin führe selber aus, die intensive Betreuung von J.________ und ihr eigener gesundheitlicher Zustand hindere sie lediglich daran, ein Arbeitspensum von mehr als 50 % zu erfüllen, weshalb nichts gegen eine Verpflichtung spreche, ihr jetziges Arbeitspensum auf 50 % zu erhöhen. Seit der Trennung im Jahr 2013, spätestens jedoch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens im September 2017, habe der Berufungsgegnerin klar sein müssen, dass sie sich ernsthaft um eine Arbeitstätigkeit bemühen müsse. Im September 2017 sei J.________ 10 Jahre alt gewesen, weshalb sie bereits nach alter Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, ein 50 %-iges Arbeitspensum aufzunehmen. Auch wenn J.________ damals noch mehr Hilfe bei seiner täglichen körperlichen Pflege benötigt habe, habe er dennoch einen Grossteil des Tages in der Schule verbracht. Nach der Trennung habe sie zunächst auf Abruf gearbeitet. Danach habe sie lediglich zwei Bewerbungen unternommen, wobei nicht von ernsthaften Arbeitsbemühungen gesprochen werden könne. Unter diesen Umständen scheine es gerechtfertigt, der Berufungsgegnerin eine Übergangsfrist bis am 1. Januar 2020 zu gewähren, um ihr Arbeitspensum auf 50 % aufzustocken. Für diese Phase müsse betreffend den realistisch erzielbaren Verdienst vom aktuell generierten Stundenlohn von Fr. 24.90 ausgegangen werden. Werde dieser Stundenlohn auf ein Pensum von 50 % hochgerechnet, resultiere ein zu erzielendes hypothetisches Einkommen von rund Fr. 2‘200.00 monatlich (angef. Verfügung, E. 4.3 lit. b).

Der Berufungsführer hält es für unverständlich, dass die Vorinstanz der Berufungsgegnerin eine Zeit von über sieben Jahren einräume, damit sie sich um eine Aufstockung ihres Arbeitspensums bemühe. Der Berufungsgegnerin sei spätestens seit dem 10. Januar 2018 (Zeitpunkt der geltend gemachten Unterhaltsforderungen) ein Einkommen von Fr. 2‘830.00 (Fr. 2‘700.00 aus 50 % Arbeitserwerb [bei einem Stundenansatz von Fr. 30.00 und einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden; KG-act. 1, S. 7], Fr. 130.00 aus Mietertrag der Garage) hypothetisch anzurechnen. Sie habe bis dato keine nachweisbaren Bemühungen unternommen. Für die von ihr jetzt aufgeführten Arbeiten der Firma L.________ habe sie ebenso keine Bewerbungsunterlagen eingereicht, so dass es offenbar ein leichtes gewesen sei, diesen Job zu bekommen. Er habe aufgrund seiner eigenen beruflichen Situation die Berufungsgegnerin bereits vor der Trennung aufgefordert, ihre Arbeitstätigkeit auszubauen. Die Berufungsgegnerin habe einen Berufsabschluss, habe als Zahnarzttechnikerin gearbeitet und spreche fliessend italienisch und deutsch. Sie habe aufgrund ihrer sehr guten Ausbildung grosse Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Berufungsgegnerin habe es mutwillig unterlassen, sich um eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit zu kümmern und sich um Stellen zu bewerben (KG-act. 1, S. 7-10).

Die Berufungsgegnerin beantragte die Zusprechung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. September 2017 (Vi-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1.3 und 2). Unterhaltsbeiträge können auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen – sofern zuvor keine Eheschutzmassnahmen getroffen wurden – für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 32 zu Art. 276 ZPO; Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 25 f. zu Art. 276 ZPO). Vorliegend sind erstmals Unterhaltsbeiträge festzulegen. Die Berufungsgegnerin reichte ihr Massnahmengesuch am 10. Januar 2019 ein (Vi-act. 1), sodass die zweitinstanzlich beantragte rückwirkende Zusprechung der Unterhaltsbeiträge erst ab 10. Januar 2018 (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2-5 und 7) zum Tragen kommt.

Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; vgl. Schwander, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014, N 2 und 4 zu Art. 176 ZGB). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4, E. 4.a; Urteil BGer 5A_299/‌2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Folglich kommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (Urteil BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2). Deshalb ist dem nicht oder nur teilweise berufstätigen Ehegatten eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn er verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417, E. 2.2; vgl. Isenring/‌Kessler, Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 24 zu Art. 163 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.154). Massgebende Kriterien zur Beurteilung der realen und zumutbaren Möglichkeit zur Einkommenssteigerung sind v.a. die beruflichen Qualifikationen (Ausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeit, Berufserfahrung), die Arbeitsmarktlage sowie individuelle Umstände (Alter, Gesundheitszustand, Kinderbetreuungspflichten; vgl. Isenring/‌Kessler, Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014, N 24 zu Art. 163 ZGB). Ist mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu rechnen, sind die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts (Art. 125 ZGB) analog heranzuziehen, insbesondere was die Frage der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit betrifft. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden (Urteil BGer 5A_795/2008 vom 2. März 2010, E. 4.4).

Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf den Zeitpunkt des Beginns des Unterhaltsanspruchs (10. Januar 2018) kommt vorliegend – entgegen der Ansicht des Berufungsführers – nicht in Frage, weil es der Berufungsgegnerin effektiv nicht möglich ist, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung des Unterhaltsanspruchs ein Einkommen zu erzielen. Die Berufungsgegnerin ist derzeit 49 Jahre alt. Die Parteien lebten eine klassische Rollenteilung, wobei die Berufungsgegnerin die beiden Kinder mehrheitlich betreute und der Berufungsführer arbeitstätig war. Nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung der Berufungsgegnerin absolvierte sie im Jahr 1991 eine Lehre als Zahntechnikerin. Sie arbeitete im zahntechnischen Labor von M.________ in Jona und daraufhin ca. 15 Jahre im zahntechnischen Labor von N.________ in Siebnen als Zahntechnikerin mit Schwerpunkt Prothetik. Seit der Geburt von J.________ im Jahr 2007 war die Berufungsgegnerin nicht mehr arbeitstätig. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2013, d.h. nach sechsjähriger Erwerbspause, nahm die Berufungsgegnerin ihre Arbeit im zahntechnischen Labor von K.________ in Uster auf Abruf für wenige Stunden pro Jahr wieder auf, wo sie bis 2017 blieb. Seit ca. April 2018 ist sie als Putzhilfe bei der Unternehmung L.________ im Stundenlohn und mit einem geringen Pensum angestellt (Vi-act. 1, S. 5 f.; unbestritten in: Vi-act. 8, S. 7). Der ältere Sohn, I.________, ist 17-jährig, besuchte im Jahr 2019 noch die Schule und beabsichtigte, eine Lehre zu beginnen (vgl. Vi-act. 10, S. 4). Der jüngere Sohn, J.________, ist 13-jährig und war im Jahr 2019 noch Primarschüler (Vi-act. 8, S. 8; Vi-act. 10, S. 4). Es ist zwar umstritten, wieviel Betreuung (Pflege, Therapien, schulische Hilfe) J.________ aufgrund seiner gesundheitlichen und schulischen Schwierigkeiten benötigt. Wie bereits die Vor­instanz festhielt (angef. Verfügung, E. 4.3, lit. b, S. 19), verbrachte er aber einen grossen Teil des Tages in der Schule. Während dieser Zeit war die Berufungsgegnerin nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt.

Die Berufungsgegnerin hatte mehr als 15 Jahre Berufserfahrung bevor sie eine Erwerbspause einlegte. Eine sechsjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, welche mit der Geburt zweier Kinder ohne Weiteres erklärt werden kann, muss die Chancen auf dem Arbeitsmarkt noch nicht gänzlich ausschliessen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als das zweite Kind, J.________, in der Vergangenheit offenbar grössere gesundheitliche Schwierigkeiten hatte (angeblich 20-25 Operationen: Vi-act. 1, S. 7) und auch aktuell immer noch Therapien und Behandlungen benötigt. Dass die Berufungsgegnerin in den Jahren 2013-2017 wieder in ihrem erlernten Beruf arbeitete – wenn auch in äusserst geringem Pensum (vgl. Vi-act. KB 5 und 6; Vi-act. 1, S. 5) –, lässt sodann nachvollziehbar erscheinen, dass sie den Fortschritt in der Zahntechnik, welchen sie während ihrer Erwerbspause nicht miterlebte, mindestens teilweise wettmachen konnte. Die Parteien trennten sich vor rund sieben Jahren. Am 31. August 2017, d.h. vor rund zwei Jahren, reichte die Berufungsgegnerin selber die Scheidungsklage ein (Vi-act. 1, S. 3), sodass es ihr spätestens in diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass nun höhere Anforderungen an ihre wirtschaftliche Selbständigkeit gestellt würden (vgl. Urteil BGer 5A_795/2008 vom 2. März 2010, E. 4.4). Bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage war der jüngere Sohn, J.________, zehnjährig, sodass der Berufungsgegnerin auch nach der damals noch geltenden 10/16-Regel ein 50 %-Pensum grundsätzlich zumutbar war, sodass sie sich bei ihrer Stellensuche anfangs 2018 nicht darauf verlassen konnte, dass eine stundenweise Anstellung mit tiefem Pensum den familienrechtlichen Anforderungen zur Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit genügen würde. Die Vorinstanz gewährte der Berufungsgegnerin mit der Verfügung vom 30. Juli 2019 zwar eine Übergangsfrist bis am 1. Januar 2020, d.h. von fünf Monaten, brachte andererseits aber auch zum Ausdruck, dass es der Berufungsgegnerin seit der Trennung im Jahre 2013, spätestens jedoch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens im September 2017 habe klar sein müssen, dass sie sich ernsthaft um eine Arbeitstätigkeit bemühen müsse (angef. Verfügung, E. 4.3 lit. b). Die Berufungsgegnerin musste also spätestens mit dem Vorliegen des erstinstanzlichen Entscheides davon ausgehen, dass ihr ab 1. Januar 2020 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % und einem Einkommen von (mindestens) netto Fr. 2‘200.00 angerechnet würde. Hinzu kommt, dass der Berufung gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) und ein Vollstreckungsaufschub vorliegend auch nicht beantragt bzw. prozessleitend verfügt wurde. Folglich kam ab 1. Januar 2020 das ihr hypothetisch von der Vorinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 2‘200.00 bei einem Pensum von 50 % zur Anwendung. Schliesslich belegt die Berufungsgegnerin nicht glaubhaft, dass Bemühungen um eine Auf­stockung ihres Pensums oder um eine neue Arbeitsstelle erfolglos verliefen bzw. es ihr überhaupt nicht möglich war und ist, das von der Vor­instanz hypothetisch angerechnete Nettoeinkommen zu erwirtschaften. Der Berufungsgegnerin ist somit keine weitere Übergangsfrist zu gewähren, sodass es bei der Anrechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens mit einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2020 bleibt.

bb) Zur Art der der Berufungsgegnerin zumutbaren Arbeit und dem daraus realistischerweise erzielbaren Verdienst erwog die Vorinstanz, es müsse für diese Phase vom aktuell generierten Stundenlohn von Fr. 24.90 bei der L.________ ausgegangen werden. Es sei anzunehmen, dass sie entweder ihr Pensum bei ihrer jetzigen Anstellung ausweite oder eine Tätigkeit in einem vergleichbaren Verdienstsegment finde. Es sei ihr wohl unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, innert dieser Frist eine höher bezahlte Anstellung zu finden (angef. Verfügung, E. 4.3 lit. b, S. 19).

cc) Wie bereits festgehalten (s.o., E. 3.a), rechtfertigt es sich, auf einen Stundenlohn von netto Fr. 24.90 (24.50 + 8,33% FE ./. AHV/IV bzw. ALV) abzustellen. Die der Einkommensberechnung zugrunde zu legende Anzahl Wochenstunden wurde von den Parteien vor­instanzlich nicht thematisiert. Zweitinstanzlich geht der Berufungsführer von einer 45 Stunden-Woche aus (KG-act. 1, S. 7), wohingegen die Berufungsgegnerin mit 40 Arbeitsstunden pro Woche rechnet (KG-act. 8, S. 8). Gemäss Ziff. 6.2 des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2018-2020 (vgl. www.gav-service.ch, Juni 2020) beträgt die Arbeitszeit für ein 100 %-Pensum höchstens 42 Stunden pro Woche, wovon auch vorliegend auszugehen ist. Somit ergibt sich (der Berechnung der Berufungsgegnerin zufolge [KG-act. 8 S. 8, Rz 22]) bei einem Pensum von 100 % ein Einkommen von netto Fr. 4‘531.45 pro Monat und bei einem Pensum von 50 % ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘265.70.

Hinzu kommt die Vermietung des Garagenparkplatzes für Fr. 130.00 pro Monat. Der Berufungsführer weist dieses Zusatzeinkommen in der Unterhaltsberechnung weiterhin an (KG-act. 1, S. 10 ff.), was die Berufungsgegnerin nicht bestreitet (KG-act. 8, S. 7 ff.). Insgesamt ist der Berufungsgegnerin ab 1. Januar 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘395.70 anzurechnen.

Dispositiv

c) Gemäss Schulstufenmodell wäre der Berufungsgegnerin ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe ein 80 %-Pensum anzurechnen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass weder dessen erhöhter Betreuungsaufwand im gesundheitlichen und schulischen Bereich noch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gegen eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % spreche. Auch wenn im Alter der Berufungsgegnerin von 48 Jahren mit gewissen Schwierigkeiten zu rechnen sei, eine geeignete Stelle zu finden, sei es ihr mit ihrer Ausbildung zuzumuten, bis zum Eintritt von J.________ in die Oberstufe ein 80 %-Pensum zu bekleiden. Bis dahin müsse es ihr möglich sein, entweder durch geeignete Wiedereinstiegskurse ihr Wissen im angestammten zahntechnischen Bereich auf den heutigen Stand zu bringen und damit den langen Arbeitsunterbruch auszugleichen, oder durch ernsthafte Bewerbungsbemühungen eine Anstellung in einem anderen Bereich mit erhöhtem Pensum zu finden. Gemäss dem Lohnrechner Salarium 2016 könnte sie in ihrem angestammten Beruf als Zahntechnikerin zwischen Fr. 6‘300.00 und Fr. 7‘700.00 brutto verdienen. In diesen Zahlen sei jedoch der lange Arbeitsunterbruch aufgrund der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt. Da sich im zahntechnischen Bereich aufgrund der zunehmenden Digitalisierung die Anforderungen verändert hätten, werde die Berufungsgegnerin (auch unter Berücksichtigung von Weiterbildungen und Wiedereinstiegskursen) mit einer doch beträchtlichen Lohneinbusse rechnen müssen, weshalb es sich rechtfertige, einen Bruttolohn von Fr. 5‘300.00 bzw. einen Nettolohn von rund Fr. 4‘500.00 anzurechnen. Diese Höhe des Verdienstes wäre auch für den Fall realistisch, dass es der Berufungsgegnerin trotz ernsthaften Bemühungen nicht gelingen sollte, in ihrem angestammten Beruf als Zahntechnikerin erneut Fuss zu fassen, wodurch sie gezwungen wäre, in einen anderen (weniger gut entlöhnten) Bereich auszuweichen. Die Berufungsgegnerin sei demnach zu verpflichten, ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe ein 80 %-Pensum zu erfüllen, wobei ihr ein Lohn von Fr. 3‘600.00 netto anzurechnen sei (angef. Verfügung, E. 4.3 lit. b).

Der Berufungsführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass alleine die Aufstockung als Reinigungskraft auf eine 100 % Tätigkeit einen Nettolohn von Fr. 5‘400.00 ergeben würde. Die Berufungsgegnerin erreiche mit dem heute ausgeführten Job einen Nettolohn (aufgerechnet auf 50 %) von Fr. 2‘700.00, was bei vollem Arbeitspensum einen Nettolohn von Fr. 5‘400.00 ergebe. Berücksichtige man die von ihm vorinstanzlich eingereichten Ausdrucke des Salarium 2016 für Assistenzberufe im Gesundheitswesen, ergebe sich ein Lohnbetrag von Fr. 7‘393.00 bzw. Fr. 7‘109.00 als Mittelwert. Das von der Vor­instanz ermittelte Einkommen ab Eintritt J.________ in die Oberstufe sei viel zu tief ausgefallen. Dieser Betrag sei mindestens auf Fr. 5‘802.00 (Mittelwert zwischen Fr. 5‘915.00 und Fr. 5‘688.00) festzusetzen (KG-act. 1, S. 7 f.).

Auf die bereits festgehaltenen tatsächlichen Erwägungen zum beruflichen Werdegang der Berufungsgegnerin kann verwiesen werden (s.o., E. 3.b.aa). Dem Berufungsführer ist zunächst entgegen zu halten, dass es sich bei den in der Berufung aufgeführten Lohnbeträgen für Assistenzberufe im Gesundheitswesen um Bruttolöhne gemäss Salarium-Rechner handelt (vgl. Bemerkung auf dem Ausdruck in Vi-act. KB 7). Für die Unterhaltsberechnung massgebend sind jedoch die Nettolöhne (Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.128). Sodann können nicht nur die Berechnungen mit dem Kriterium der grösstmöglichen Unternehmen berücksichtigt werden (Vi-act. BB 2c und 3c), zumal die meisten Zahntechnikerinnen in kleinen Zahnarztpraxen, d.h. in der gemäss Salarium-Rechner kleinstmöglichen Unternehmensgrösse, tätig sein dürften. Andererseits kann auch nicht (alleine) auf den von der Berufungsgegnerin erwähnten Lohn von brutto Fr. 52‘000.00 pro Jahr gemäss GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz (Vi-act. BB 17) abgestellt werden, weil die Berufungsgegnerin mit 15 Dienstjahren auch bei Berücksichtigung des Erwerbsunterbruchs wohl kaum bloss einen Mindestlohn erzielen würde.

Bei Anwendung der Kriterien, welche dem Berufsweg der Berufungsgegnerin am nächsten kommen (Region Zentralschweiz, Branche Gesundheitswesen, Berufsgruppe Assistenzberufe im Gesundheitswesen, ohne Kaderfunktion, bei 42 Wochenstunden [vgl. Art. 6.1 des GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz], mit abgeschlossener Berufsausbildung, für eine 49-jährige Frau mit 15 Dienstjahren, in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten und 13 Monatslöhnen), resultiert ein Median-Bruttoeinkommen von Fr. 6‘465.00. In Berücksichtigung des Alters der Berufungsgegnerin sowie nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von schätzungsweise rund 15 % ergibt sich ein Nettoeinkommen bei einem Vollpensum von Fr. 5‘495.25. Dieses liegt mit rund Fr. 963.80 über dem Erwerbseinkommen bei einem Vollpensum der aktuellen Berufstätigkeit der Berufungsgegnerin als Reinigungshilfe bei der Firma L.________. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1; jüngst Urteil 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können (Urteil BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.151 mit Hinw. auf BGE 137 III 118). Deshalb ist die Berufungsgegnerin gehalten, ihr zumutbares Einkommenspotential auszuschöpfen. Folglich ist ihr das errechnete Nettoeinkommen von Fr. 4‘396.20 (Pensum 80 %) bzw. von Fr. 5‘495.25 (Pensum 100 %) anzurechnen.

Hinzu kommt die Vermietung des Garagenparkplatzes für Fr. 130.00 pro Monat. Der Berufungsführer weist dieses Zusatzeinkommen in der Unterhaltsberechnung weiterhin aus (KG-act. 1, S. 10 ff.), was die Berufungsgegnerin nicht bestreitet (KG-act. 8, S. 7 ff.). Das der Berufungsgegnerin anrechenbare Nettoeinkommen beträgt somit Fr. 4‘526.20 bei einem Pensum von 80 % und Fr. 5‘625.25 bei einem Pensum von 100 %.

d) Zusammenfassend ergeben sich folgende Nettoeinkommen der Berufungsgegnerin:

10. Januar 2018 bis 31. März 2018:

Fr. 0.00

1. April 2018 bis 31. Mai 2018

Fr. 334.64 durchschnittlich im Stundenlohn bei der Firma L.________

1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2019

Fr. 464.64 durchschnittlich Fr. 334.64 im Stundenlohn bei der Firma L.________ + Fr. 130.00 Vermietung PP

1. Januar 2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe:

Fr. 2’395.70 Pensum von 50 % im Stundenlohn bei der Firma L.________ (hypothetisch) + Fr. 130.00 Vermietung PP

ab Eintritt J.________ in die Oberstufe bis 31. März 2023:

Fr. 4‘526.20 Pensum von 80 % als Zahntechnikerin (hypothetisch) + Fr. 130.00 Vermietung PP

ab 1. April 2023:

Fr. 5‘625.25 Pensum von 100 % als Zahntechnikerin (hypothetisch) + Fr. 130.00 Vermietung PP

4. An der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung für die Parteien und die Kinder (angef. Verfügung, E. 4.4) bemängelt der Berufungsführer lediglich den in seinem Bedarf angerechneten Mietzins. Er macht geltend, die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, wenn sie ihm für die Monate Januar bis September 2018 nur die kleinere Miete anrechne, obwohl er die höhere, effektive Miete nachgewiesen habe. Ihm sei jederzeit die effektive Miete anzurechnen (KG-act. 1, S. 8). Die Vorinstanz erwog, der Berufungsführer wohne seit Oktober 2018 alleine in einer Wohnung in Siebnen und habe Mietkosten von Fr. 1‘600.00 monatlich zu tragen. Davor habe er alleine in einer 3,5-Zimmerwohnung in Wangen gewohnt und einen Mietzins von Fr. 1‘780.00 bezahlt. Der Einfachheit halber sei es angezeigt, bereits ab 1. Januar 2018 von den tieferen Mietkosten auszugehen (angef. Verfügung, E. 4.4.b.bb).

a) Grundlage für den familienrechtlichen Bedarf, welcher im Rahmen der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung massgebend ist, bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 35 zu Art. 176 ZGB). Gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 (nachfolgend SchKG-Richtlinien) ist als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag insbesondere der effektive Mietzins im Bedarf aufzuführen (Ziff. II.1 SchKG-Richtlinien). Dem Unterhaltsschuldner ist stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 126 III 353, E. 1.a.aa), sodass dem Berufungsführer die effektiv bezahlten höheren Mietkosten anzurechnen sind. Es ist zwar vor dem Hintergrund des richterlichen Ermessens nicht willkürlich, zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung nicht mehrere Berechnungen für nahe beieinanderliegende Zeitphasen anzustellen (Urteil BGer 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010, E. 7.3.2). So wären beispielsweise Abstufungen für Zeitspannen von wenigen Tagen oder Wochen nicht sachgerecht (Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.65). Vorliegend belegt der Berufungsführer aber, dass für neun Monate ein höherer Mietzins vereinbart war (KG-act. 1/4). Dieser Zeitraum erweist sich nicht als derart kurz, dass eine separate Unterhaltsberechnung ohne weitere Begründung – bloss der Einfachheit halber – unterbleiben könnte, zumal die Vor­instanz abgesehen davon lediglich drei weitere Phasen berechnete. Die Ausscheidung einer vierten Phase vermag die Unterhaltspflichten noch nicht als derart kompliziert erscheinen, dass darauf zu verzichten wäre. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

b) Damit ergibt sich neu für den Zeitraum von Januar bis September 2018 folgender Bedarf des Berufungsführers (für die unbestrittenen Positionen: angef. Verfügung, E. 4.5.1):

Grundbetrag Fr. 1200.00

Wohnkosten Fr. 1780.00

Krankenkasse Fr. 250.00

Arbeitsweg Fr. 200.00

Leasing Fahrzeug Fr. 284.00

ausw. Verpflegung Fr. 210.00

Steuern

Fr.

496.00

Total Fr. 4420.00

c) Die Berufungsgegnerin macht ihrerseits geltend, der aktuelle Mietzins des Berufungsführers sei um mindestens Fr. 80.00 überhöht, weil es nicht angemessen sei, ihm die Kosten sowohl für einen Garagenplatz als auch für einen Abstellplatz zu gewähren (KG-act. 8, S. 9; Vi-act. 10, S. 4). Gemäss Mietvertrag vom 22. August 2018 beträgt der Nettomietzins Fr. 1‘370.00 (inkl. NK). Hinzu kommt ein Nettomietzins für einen Garagenplatz von Fr. 150.00 und ein Nettomietzins für einen Abstellplatz von Fr. 80.00 (Vi-act. BB 7). Der Berufungsführer hielt zwar fest, dass er auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, weil er seine Arbeit vor 06.00 Uhr beginne (Vi-act. 8, S. 12; unbestritten geblieben in Vi-act. 10), begründete aber die Notwendigkeit zweier Parkplätze nicht (Vi-act. 17; KG-act. 1). Kommt dem Fahrzeug eines Ehegatten Kompetenzcharakter zu, ist in seinem Existenzminimum auch die Miete für einen Abstellplatz zu berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz. 2.95). Die Vor­instanz qualifizierte das Fahrzeug des Berufungsführers als Kompetenzgut (angef. Verfügung, E. 4.4, lit. e), was nicht bestritten wird (KG-act. 8, S. 9), sodass der durch die Berufungsgegnerin zugestandene Betrag für den Garagenplatz von Fr. 150.00 (KG-act. 8, S. 9) im Bedarf angerechnet werden kann. Die Kosten des Abstellplatzes von Fr. 80.00 sind hingegen mangels Begründung dessen (zusätzlicher) Notwendigkeit nicht zu berücksichtigen.

d) Damit ergibt sich neu ab Oktober 2018 folgender Bedarf des Berufungsführers (für die unbestrittenen Positionen: angef. Verfügung, E. 4.5.1):

Grundbetrag Fr. 1200.00

Wohnkosten Fr. 1520.00

Krankenkasse Fr. 250.00

Arbeitsweg Fr. 200.00

Leasing Fahrzeug Fr. 284.00

ausw. Verpflegung Fr. 210.00

Steuern

Fr.

496.00

Total Fr. 4160.00

e) Der Bedarf von I.________ ist unbestritten und beträgt Fr. 952.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Anteil Wohnkosten Fr. 255.00, Krankenkassenbeitrag Fr. 83.00, Gesundheitskosten Fr. 14.00; angef. Verfügung, E. 4.5.1-4.5.3). Der Bedarf von J.________ ist ebenfalls unbestritten und beträgt Fr. 967.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Anteil Wohnkosten Fr. 255.00, Krankenkassenbeitrag Fr. 83.00, Gesundheitskosten Fr. 29.00; angef. Verfügung, E. 4.5.1-4.5.3). Schliesslich ist auch der Bedarf der Berufungsgegnerin unbestritten: Fr. 3‘042.00 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2019 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Anteil Wohnkosten Fr. 767.00, Krankenkassenbeitrag Fr. 346.00, Gesundheitskosten Fr. 83.00, Steuern Fr. 496.00; angef. Verfügung, E. 4.5.1); Fr. 3‘227.00 vom 1. Januar 2020 bis zum Eintritt von J.________ in die Oberstufe (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Anteil Wohnkosten Fr. 767.00, Gesundheitskosten Fr. 83.00, Krankenkassenbeitrag Fr. 346.00, Arbeitsweg Fr. 80.00, auswärtige Verpflegung Fr. 105.00, Steuern Fr. 496.00; angef. Verfügung, E. 4.5.2); Fr. 3‘342.00 ab Eintritt von J.________ in die Oberstufe (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Anteil Wohnkosten Fr. 767.00, Krankenkassenbeitrag Fr. 346.00, Gesundheitskosten Fr. 83.00, Arbeitsweg Fr. 130.00, auswärtige Verpflegung Fr. 170.00, Steuern Fr. 496.00; angef. Verfügung, E. 4.5.3).

5. Aufgrund der vorstehenden Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen:

a) 10. Januar bis 30. März 2018

Ehefrau I.________ J.________ Ehemann

Einkommen Fr. 0.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 8650.00

Bedarf Fr. 3042.00 Fr. 952.00 Fr. 967.00 Fr. 4420.00

Differenz Fr. -3042.00 Fr. -732.00 Fr. -747.00 Fr. 4230.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 9‘090.00 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘381.00 ergibt sich ein Manko von Fr. 291.00. Mangels Einkommens ist die Berufungsgegnerin für die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig. Der Berufungsgegner hat von seinem Einkommen von Fr. 8‘650.00 zunächst seinen eigenen Bedarf von Fr. 4‘420.00 und den Nettobedarf der Kinder von Fr. 1‘479.00 (Fr. 732.00 für I.________ + Fr. 747.00 für J.________) als Barunterhalt zu tragen. Sodann steht den Kindern ein Betreuungsunterhalt in der Höhe des Mankos der Berufungsgegnerin zu, d.h. von total Fr. 3‘042.00 bzw. Fr. 1‘521.00 je Kind. Der Berufungsgegner kann diesen Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 291.00 nicht leisten, sodass der gebührende Unterhalt der Kinder im Umfang von Fr. 145.50 je Kind nicht gedeckt ist. Damit ergeben sich zwar höhere Kinderunterhaltsbeiträge (total Fr. 2‘250.00 für I.________, total Fr. 2‘270.00 für J.________) als die Vor­instanz für diese Periode zusprach (für I.________ total Fr. 2‘088.00 [angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3], für J.________ total Fr. 2‘103.00 (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4]), was aber im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zulässig ist, auch wenn die Berufungsgegnerin keine höheren Beiträge verlangte (KG-act. 8). Zur Bezahlung eines Ehegattenunterhalts ist der Berufungsführer indessen nicht leistungsfähig. Der Berufungsführer anerkannte zwar in der Berufung einen Ehegattenunterhalt von Fr. 546.00 (10. bis 31. Januar 2018) bzw. Fr. 846.00 (Februar und März 2018; KG-act. 1, S. 3). Weil ihm aber sein Existenzminimum stets zu belassen ist (BGE 135 III 66, 137 III 59, E. 4.2.1), ist der Berufungsgegnerin kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen und hat sie ihr Manko im Umfang von Fr. 291.00 selber zu tragen. Dieser Abweichung von der beim Ehegattenunterhalt greifenden Dispositionsmaxime steht deshalb nichts entgegen, weil vorliegend nicht von einer „vorbehaltlosen“ Anerkennung des Ehegattenunterhalts in genannter Höhe ausgegangen werden kann und darf. Denn der Berufungsführer fordert nicht nur die Festsetzung von tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen, sondern er ist darüber hinaus auch bloss zur Leistung eines tieferen monatlichen Gesamtbeitrags an die Berufungsgegnerin und die gemeinsamen Kinder, als von der Vorinstanz festgelegt, bereit. Oder anders gesagt, kann nicht behauptet werden, der Berufungsführer sei in jedem Fall bereit (gewesen), die von ihm im Berufungsverfahren errechneten Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten (zur Dispositionsmaxime und zum Verschlechterungsverbot im Unterhaltskontext vgl. Urteil BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E.3.4).

Zusammengefasst resultieren folgende Unterhaltsbeiträge:

für den Zeitraum vom 10. bis am 31. Januar 2018, d.h. im Umfang von 2/3 eines Monats:

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 1’502.00 Fr. 488.00 Nettobedarf + Fr. 1’014.00 Betreuungsunterhalt

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 1’512.00 Fr. 498.00 Nettobedarf + Fr. 1’014.00 Betreuungsunterhalt

Ehegattenunterhalt:

Fr. 0.00

für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2018:

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 2’253.00 Fr. 732.00 Nettobedarf + Fr. 1’521.00 Betreuungsunterhalt

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 2’268.00 Fr. 747.00 Nettobedarf + Fr. 1’521.00 Betreuungsunterhalt

Ehegattenunterhalt:

Fr. 0.00

b) 1. April bis 31. Mai 2018

Ehefrau I.________ J.________ Ehemann

Einkommen Fr. 334.64 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 8650.00

Bedarf Fr. 3042.00 Fr. 952.00 Fr. 967.00 Fr. 4420.00

Differenz Fr. -2707.36 Fr. -732.00 Fr. -747.00 Fr. 4230.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 9‘424.64 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘381.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 43.64. Die Berufungsgegnerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nach wie vor nicht decken, sodass sie weiterhin für die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsgegner hat von seinem Einkommen von Fr. 8‘650.00 zunächst seinen eigenen Bedarf von Fr. 4‘420.00 und den Nettobedarf der Kinder von Fr. 1‘479.00 (Fr. 732.00 für I.________ + F. 747.00 für J.________) als Barunterhalt zu tragen, wonach ihm ein Betrag von Fr. 2‘751.00 verbleibt. Sodann steht formell den Kindern ein Betreuungsunterhalt (zum Ganzen vgl. BGE 144 III 481 E.4.3) in der Höhe des Mankos der Berufungsgegnerin zu, d.h. von total Fr. 2‘707.36 bzw. Fr. 1‘353.68 je Kind. Damit ergeben sich zwar wiederum höhere Kinderunterhaltsbeiträge (total Fr. 2‘085.00 für I.________, total Fr. 2‘100.00 für J.________) als die Vorinstanz für diese Periode zusprach (für I.________ total Fr. 2‘088.00 [angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3], für J.________ total Fr. 2‘103.00 (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4]), was im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) wie schon gesagt zulässig ist. Schliesslich rechtfertigt es sich, angesichts der Geringfügigkeit den Restüberschuss von Fr. 43.64 für diese zwei Monate dem Berufungsführer zu belassen. Ein Ehegattenunterhalt ist nicht geschuldet (im Übrigen vgl. vorstehende Erw. unter lit. a).

Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (mathematisch auf den Franken gerundet):

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 2’086.00 Fr. 732.00 Nettobedarf + Fr. 1’353.68 Betreuungsunterhalt

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 2’101.00 Fr. 747.00 Nettobedarf + Fr. 1’353.68 Betreuungsunterhalt

Ehegattenunterhalt:

Fr. 0.00

c) 1. Juni bis 30. September 2018

Ehefrau I.________ J.________ Ehemann

Einkommen Fr. 464.64 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 8650.00

Bedarf Fr. 3042.00 Fr. 952.00 Fr. 967.00 Fr. 4420.00

Differenz Fr. -2577.36 Fr. -732.00 Fr. -747.00 Fr. 4230.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 9‘554.64 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘381.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 173.64. Die Berufungsgegnerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie weiterhin für die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsgegner hat von seinem Einkommen von Fr. 8‘650.00 zunächst seinen eigenen Bedarf von Fr. 4‘420.00 und den Nettobedarf der Kinder von Fr. 1‘479.00 (Fr. 732.00 für I.________ + F. 747.00 für J.________) als Barunterhalt zu tragen, worauf ihm ein Überschuss von Fr. 2‘751.00 verbleibt. Sodann steht den Kindern ein Betreuungsunterhalt in der Höhe des Mankos der Berufungsgegnerin zu, d.h. von total Fr. 2’577.36 bzw. Fr. 1‘288.68 je Kind. Schliesslich ist sein Restüberschuss in der Höhe von Fr. 173.64 nach grossen Köpfen (Eltern) mit Fr. 57.85 bzw. kleinen Köpfen (Kinder) mit Fr. 28.95 aufzuteilen. Damit ergeben sich etwas geringere Kinderunterhaltsbeiträge (total Fr. 2‘050.00 für I.________, total Fr. 2‘065.00 für J.________) als die Vorinstanz zusprach (für I.________ total Fr. 2‘088.00 [angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3], für J.________ total Fr. 2‘103.00 (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4]). Den auf die Berufungsgegnerin fallenden Überschussanteil hat ihr der Berufungsführer als Ehegattenunterhalt zu bezahlen (im Übrigen vgl. auch vorstehende E. unter lit. a).

Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (mathematisch auf den Franken gerundet):

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 2’050.00 Fr. 732.00 Nettobedarf + Fr. 28.95 Überschussanteil + Fr. 1‘288.68 Betreuungsunterhalt

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 2’065.00 Fr. 747.00 Nettobedarf + Fr. 28.95 Überschussanteil + Fr. 1‘288.68 Betreuungsunterhalt

Ehegattenunterhalt:

Fr. 58.00 Überschussanteil

d) 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019

Ehefrau I.________ J.________ Ehemann

Einkommen Fr. 464.64 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 8650.00

Bedarf Fr. 3042.00 Fr. 952.00 Fr. 967.00 Fr. 4160.00

Differenz Fr. -2577.36 Fr. -732.00 Fr. -747.00 Fr. 4490.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 9‘554.64 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘121.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 433.64. Die Berufungsgegnerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie weiterhin für die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsgegner hat von seinem Einkommen von Fr. 8‘650.00 zunächst seinen eigenen Bedarf von Fr. 4‘160.00 und den Nettobedarf der Kinder von Fr. 1‘479.00 (Fr. 732.00 für I.________ + F. 747.00 für J.________) als Barunterhalt zu tragen, worauf ihm ein Überschuss von Fr. 3‘011.00 verbleibt. Sodann steht den Kindern ein Betreuungsunterhalt in der Höhe des Mankos der Berufungsgegnerin zu, d.h. von total Fr. 2’577.36 bzw. Fr. 1‘288.68 je Kind. Schliesslich ist sein Restüberschuss in der Höhe von Fr. 433.64 nach grossen Köpfen (Eltern) mit Fr. 144.55 bzw. kleinen Köpfen (Kinder) mit Fr. 72.25 aufzuteilen. Damit ergeben sich minim höhere Kinderunterhaltsbeiträge (für I.________ total Fr. 2‘090.00, für J.________ total Fr. 2‘105.00) als die Vorinstanz zusprach (für I.________ total Fr. 2‘088.00, für J.________ total Fr. 2‘103.00 [angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3 und 4]). Den auf die Berufungsgegnerin fallenden Überschussanteil von Fr. 144.55 müsste ihr der Berufungsführer grundsätzlich als Ehegattenunterhalt bezahlen. Weil aber der damit zuzusprechende Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge (Fr. 4’340.00) höher liegt als der gesamte von der Vorinstanz zugesprochene (Fr. 4‘300.00) und der Berufungsführer eine tiefere Gesamtleistung beantragte (Fr. 2‘691.00), ist der Ehegattenunterhaltsbeitrag um Fr. 40.00 zu kürzen (vgl. hierzu E. unter lit. a vorstehend).

Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (mathematisch auf den Franken gerundet):

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 2’093.00 Fr. 732.00 Nettobedarf + Fr. 72.25 Überschussanteil + Fr. 1‘288.68 Betreuungsunterhalt

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 2’108.00 Fr. 747.00 Nettobedarf + Fr. 72.25 Überschussanteil + Fr. 1‘288.68 Betreuungsunterhalt

Ehegattenunterhalt:

Fr. 104.00 Überschussanteil

e) 1. Januar 2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe:

Ehefrau I.________ J.________ Ehemann

Einkommen Fr. 2395.70 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 8650.00

Bedarf Fr. 3227.00 Fr. 952.00 Fr. 967.00 Fr. 4160.00

Differenz Fr. -831.30 Fr. -732.00 Fr. -747.00 Fr. 4490.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 11‘485.70 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘306.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 2‘179.70. Die Berufungsgegnerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nicht ganz decken, sodass sie trotz Anrechnung des ihr hypothetisch bei einem zumutbaren Pensum von 50 % angerechneten Einkommens für die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsgegner hat von seinem Einkommen von Fr. 8‘650.00 zunächst seinen eigenen Bedarf von Fr. 4‘160.00 und den Nettobedarf der Kinder von Fr. 1‘479.00 (Fr. 732.00 für I.________ + Fr. 747.00 für J.________) als Barunterhalt zu tragen, worauf ihm ein Überschuss von Fr. 3‘011.00 verbleibt. Sodann steht den Kindern ein Betreuungsunterhalt in der Höhe des Mankos der Berufungsgegnerin zu, d.h. von total Fr. 831.30 bzw. Fr. 415.65 je Kind. Schliesslich ist sein Restüberschuss in der Höhe von Fr. 2‘179.70 nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen zu verteilen, d.h. mit Fr. 727.60 für jeden Elternteil und mit Fr. 363.25 je Kind. Damit ergeben sich zwar minim tiefere Kinderunterhaltsbeiträge (für I.________ total Fr. 1‘510.90, für J.________ total Fr. 1‘525.90) als die Vorinstanz zusprach (für I.________ total Fr. 1‘519.50, für J.________ total Fr. 1‘534.50; vgl. angef. Verfügung, Dispositivziff. 3 und 4), was aber im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zulässig ist. Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin ihren Überschussanteil von Fr. 727.60 in Form eines Ehegattenunterhaltsbeitrages zu bezahlen.

Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (mathematisch auf den Franken gerundet):

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 1’511.00 Fr. 732.00 Nettobedarf + Fr. 363.25 Überschussanteil + Fr. 415.65 Betreuungsunterhalt

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 1’526.00 Fr. 747.00 Nettobedarf + Fr. 363.25 Überschussanteil + Fr. 415.65 Betreuungsunterhalt

Ehegattenunterhalt:

Fr. 728.00 Überschussanteil

f) ab Eintritt J.________ in die Oberstufe bis 31. März 2023:

Ehefrau I.________ J.________ Ehemann

Einkommen Fr. 4526.20 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 8650.00

Bedarf Fr. 3342.00 Fr. 952.00 Fr. 967.00 Fr. 4160.00

Differenz Fr. 1184.20 Fr. -732.00 Fr. -747.00 Fr. 4490.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 13‘616.20 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘421.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 4‘195.20. Die Berufungsgegnerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen decken. Ein Betreuungsunterhalt ist demzufolge nicht geschuldet, und auch sie ist für die Tragung des Kindesunterhalts leistungsfähig. Die Eltern haben den Kindesunterhalt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB), d.h. im Verhältnis ihrer Einkommensüberschüsse (Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 41 zu Art. 176 ZGB). Der Überschuss beider Eltern zusammen von Fr. 5‘674.20 stammt zu 20,87 % von der Berufungsgegnerin und zu 79,13 % vom Berufungsführer. Demnach hat die Berufungsgegnerin den Barunterhalt von I.________ im Umfang von Fr. 152.75 und denjenigen von J.________ im Umfang von Fr. 155.90 aus ihrem eigenen Einkommen zu tragen. Der Berufungsführer hat an den Barunterhalt von I.________ Fr. 579.25 und an denjenigen von J.________ Fr. 591.10 zu bezahlen. Der Gesamtüberschuss von Fr. 4‘195.20 ist nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen aufzuteilen, d.h. mit Fr. 699.20 je Kind und mit Fr. 1‘398.40 je Elternteil. Der Überschussanteil der Kinder ist wiederum im Verhältnis der Einkommensüberschüsse auf die Eltern zu verteilen. Die Berufungsgegnerin hat je Kind Fr. 145.90 zu tragen und der Berufungsgegner je Kind Fr. 553.30 zu bezahlen. Damit ergeben sich zwar geringere Kindesunterhaltsbeiträge als vom Berufungsführer anerkannt (KG-act. 1, S. 2 f.), was aber im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) wie gesagt zulässig ist. Schliesslich verbleibt der Berufungsgegnerin von ihrem Einkommen nach Deckung ihres eigenen Bedarfs sowie der auf sie fallenden Anteile der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von Fr. 583.75 (Fr. 4’526.20 Einkommen Ehefrau ./. Fr. 3’342.00 Bedarf Ehefrau ./. Fr. 152.75 + Fr. 145.90 Anteil Kindesunterhalt I.________ ./. Fr. 155.90 + Fr. 145.90 Anteil Kindesunterhalt J.________). Damit ist ihr Überschussanspruch von Fr. 1‘398.40 im Umfang von Fr. 814.65 nicht gedeckt, sodass der Berufungsführer ihr diesen Betrag als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen hat.

Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (mathematisch auf den Franken gerundet):

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 1‘133.00.00 Fr. 579.25 Anteil Nettobedarf + Fr. 553.30 Anteil Überschuss

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 1‘144.00 Fr. 591.10 Anteil Nettobedarf + Fr. 553.30 Anteil Überschuss

Ehegattenunterhalt:

Fr. 815.00 Überschussanteil

g) ab April 2023

Ehefrau I.________ J.________ Ehemann

Einkommen Fr. 5625.25 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 8650.00

Bedarf Fr. 3342.00 Fr. 952.00 Fr. 967.00 Fr. 4160.00

Differenz Fr. 2283.25 Fr. -732.00 Fr. -747.00 Fr. 4490.00

Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 14‘715.25 und dem Gesamtbedarf von Fr. 9‘421.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 5‘294.25. Die Berufungsgegnerin ist weiterhin für die Tragung des Kindesunterhalts leistungsfähig, sodass die Kindesunterhaltsbeiträge im Verhältnis der Einkommensüberschüsse der Eltern zu verteilen sind (Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 41 zu Art. 176 ZGB). Der Überschuss beider Eltern zusammen von Fr. 6‘773.25 stammt zu 33,71 % von der Berufungsgegnerin und zu 66,29 % vom Berufungsführer. Demnach hat die Berufungsgegnerin den Barunterhalt von I.________ im Umfang von Fr. 246.75 und denjenigen von J.________ im Umfang von Fr. 251.80 zu tragen. Der Berufungsführer hat an den Barunterhalt von I.________ Fr. 485.25 und an den Barunterhalt von J.________ Fr. 495.20 zu bezahlen. Der Gesamtüberschuss von Fr. 5‘294.25 ist nach grossen (Eltern) und kleinen (Kinder) Köpfen aufzuteilen, d.h. mit Fr. 882.40 je Kind und mit Fr. 1‘764.70 je Elternteil. Der Überschussanteil der Kinder ist wiederum im Verhältnis der Einkommensüberschüsse auf die Eltern zu verteilen. Die Berufungsgegnerin hat somit je Kind Fr. 297.45 zu tragen und der Berufungsführer je Kind Fr. 584.95 zu bezahlen. Damit ergeben sich erneut geringere Kindesunterhaltsbeiträge (für I.________ total Fr. 1‘070.00, für J.________ total Fr. 1‘080.00) als der Berufungsführer anerkannte (je Kind total Fr. 1‘220.00, KG-act. 1, S. 2 f.). Schliesslich verbleibt der Berufungsgegnerin von ihrem Einkommen nach Deckung ihres eigenen Bedarfs sowie der auf sie fallenden Anteile der Kindesunterhaltsbeiträge ein Überschuss von Fr. 1‘189.80 (Fr. 5’625.25 Einkommen Berufungsgegnerin ./. Fr. 3’342.00 Bedarf Berufungsgegnerin ./. Fr. 246.75 und Fr. 297.45 Anteil Kindesunterhalt I.________ ./. Fr. 251.80 und Fr. 297.45 Anteil Kindesunterhalt J.________). Folglich ist ihr effektiver Überschussanspruch von Fr. 1‘764.70 nicht gedeckt. Der Berufungsführer hat ihr entgegen seines Antrags für diese Zeit (vgl. KG-act. 1, S. 3) Fr. 574.90 als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Bereits vor Vorinstanz beantragte die Berufungsgegnerin die Leistung von Ehegattenunterhalt. In der Berufungsantwort bringt sie zum Ausdruck, dass ein Ehegattenunterhalt im vorinstanzlich gesprochenen Umfang (Fr. 847.00, angef. Verfügung, Dispositivziff. 6) geschuldet sei (vgl. KG-act. 8, S. 12). Demzufolge steht der Verpflichtung zur Leistung eines Ehegattenunterhalts von Fr. 574.90 nichts entgegen.

Somit resultieren folgende Unterhaltsbeiträge (mathematisch auf den Franken gerundet):

Kindesunterhalt für I.________:

Fr. 1‘070.00 Fr. 485.25 Anteil Nettobedarf + Fr. 584.95 Anteil Überschuss

Kindesunterhalt für J.________:

Fr. 1‘080.00 Fr. 495.20 Anteil Nettobedarf + Fr. 584.95 Anteil Überschuss

Ehegattenunterhalt:

Fr. 575.00 Überschussanteil

6. Schliesslich beantragt der Berufungsführer, es sei im Rahmen seiner Verpflichtung, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten hälftig zu beteiligen, die Bedingung aufzunehmen, dass er diesen Kosten vorgängig zugestimmt habe. Zur Begründung fügt er an, weil das Sorgerecht beiden Ehegatten zustehe, sei er umgehend über allfällige Aufwendungen für die Kinder zu informieren. Er habe darüber vorgängig zu entscheiden (KG-act. 1, S. 14). Die Vorinstanz hatte erwogen, weil gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten könne, sei der Antrag der Berufungsgegnerin auf hälftige Teilung aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse gutzuheissen (angef. Verfügung, E. 4.5.4). In Dispositiv Ziff. 5 verpflichtete es den Berufungsführer, der Berufungsgegnerin zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen – gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung – sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, soweit diese Behandlungen nicht von Dritten gedeckt seien. Diese von der Vor­instanz festgelegte hälftige Kostenbeteiligung blieb von beiden Parteien unbestritten. Die Berufungsgegnerin hält dem Antrag des Berufungsführers einzig entgegen, das Zustimmungserfordernis sei nicht in die angefochtene Verfügung aufzunehmen, weil sich die Kostenbeteiligungspflicht aus Art. 286 Abs. 3 ZGB ergebe und gerichtlich geltend gemacht werden könne (KG-act. 8, S. 12).

Der Berufungsgegnerin ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Jedoch kommt eine solche Verpflichtung nur in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner ohne Eingriff in sein Existenzminimum leistungsfähig ist. Wie schon erwähnt, stellt sich der Berufungsführer nicht gegen die vom Vorderrichter hälftig festgelegte Kostenbeteiligung. Die Berufungsgegnerin reichte vor Vorinstanz als Beispiel für zukünftig anfallende ausserordentliche Kinderkosten Schätzungen für die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung beider Kinder über Fr. 8‘900.00 (I.________, Vi-act. KB 11) und Fr. 10‘900.00 (J.________, Vi-act. KB 11) ein. Bei diesen Kosten handelt es sich unbestrittenermassen um einmalige, ausserordentliche Kosten. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei diesen Kosten um nicht unerhebliche Beträge handelt, welche nicht ohne Weiteres nebst den Unterhaltsbeiträgen ausgerichtet werden können. Insbesondere im Hinblick auf die gesundheitlichen und schulischen Schwierigkeiten von J.________ ist es nachvollziehbar, dass auch in Zukunft wiederum Kinderkosten in nicht unwesentlicher Höhe anfallen könnten, die – soweit nicht von Dritten getragen – nicht “auf die Schnelle“ bzw. ohne in das Existenzminimum der Parteien einzugreifen, gedeckt werden können. Deshalb rechtfertigt es sich, dass der Berufungsführer vorgängig einer Behandlung seine Zustimmung zu erteilen hat. Dass eine notfallmässige Behandlung, die insbesondere aus gesundheitlichen Gründen keinen zeitlichen Aufschub duldet, von der Einholung der Zustimmung ausgenommen ist, versteht sich von selbst. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die Kostenfolgen, dass der Gesuchsgegner (Berufungsführer) neben den übereinstimmenden Anträgen betreffend Zuteilung der Obhut über die Kinder und der Höhe der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge mehrheitlich unterlegen sei; die Gesuchstellerin (Berufungsgegnerin) unterliege hingegen lediglich hinsichtlich der Unterhaltsforderung im Quantitativen, jedoch nur unwesentlich. Sie auferlegte die Prozesskosten ausgangsgemäss zu 1/5 der Gesuchstellerin (Berufungsgegnerin) und zu 4/5 dem Gesuchsgegner (Berufungsführer; angef. Verfügung, E. 6.1). Mit der Änderung der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Entscheid obsiegt der Berufungsführer (Gesuchsgegner) quantitativ etwas mehr als gemäss angefochtenem Entscheid, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Kosten zu 3/5 dem Gesuchsgegner (Berufungsführer) und zu 2/5 der Gesuchstellerin (Berufungsgegnerin) aufzuerlegen. Die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung von total Fr. 4'000.00 wird nicht in Frage gestellt. Der Gesuchsgegner (Berufungsführer) hat der Gesuchstellerin (Berufungsgegnerin) ausgangsgemäss nach gegenseitiger Verrechnung der reduzierten Entschädigungen (3/5 abzgl. 2/5) eine Entschädigung von Fr. 800.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei teilweiser Gutheissung der Berufung nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO); nach Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen. Bei einem Vergleich der vor­instanzlich zugesprochenen mit den in der Berufung beantragten und den gewährten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ergibt sich, dass der Berufungsführer in geringerem Masse als die Berufungsgegnerin obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Berufungsführer und zu 1/3 der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. Sodann hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar der Rechtsanwälte auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Berufungsführer reichte keine Kostennote ein, sodass seine Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für die rund vierzehnseitige Berufung (KG-act. 1) erscheint angesichts der zwar hohen Bedeutung der Unterhaltsbeiträge für die Parteien, des aber auf den Unterhalt beschränkten Streitgegenstandes und der eher geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine solche von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Berufungsgegnerin machte für die rund zwölfseitige Berufung einen Aufwand von rund zehn Stunden bzw. eine Entschädigung von mindestens Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (KG-act. 8, S. 13). Hinzu kommen zwei Kurzschreiben (KG-act. 10 und 11). Insbesondere im Hinblick auf den ungefähr gleich hohen Aufwand der Parteien erscheint auch diese Vergütung als angemessen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (2/3 abzgl. 1/3) hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin daher mit reduziert Fr. 833.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 3-6, 8, 11 und 12 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juli 2019 (ZES 2019 32) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

3. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von I.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zzgl. Kinderzulage, folgende mo­natliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:

10. Januar 2018 bis 31. Januar 2018

Fr. 1‘502.00 Fr. 488.00 Barunterhalt + Fr. 1’014.00 Betreuungsunterhalt

1. Februar bis 31. März 2018

Fr. 2’253.00 Fr. 732.00 Barunterhalt + Fr. 1’521.00 Betreuungsunterhalt

1. April bis 31. Mai 2018

Fr. 2’086.00 Fr. 732.00 Barunterhalt + Fr. 1’353.68 Betreuungsunterhalt

1. Juni bis 30. September 2018

Fr. 2’050.00 Fr. 760.95 Barunterhalt + Fr. 1’288.68 Betreuungsunterhalt

1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019

Fr. 2’093.00 Fr. 804.25 Barunterhalt + Fr. 1’288.68 Betreuungsunterhalt

1. Januar 2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe

Fr. 1’511.00 Fr. 1'095.25 Barunterhalt + Fr. 415.65 Betreuungsunterhalt

ab Eintritt J.________ in die Oberstufe bis 31. März 2023

Fr. 1‘133.00.00 Barunterhalt

ab April 2023

Fr. 1‘070.00 Barunterhalt

4. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt von J.________ (teilweise rückwirkend), jeweils zzgl. Kinderzulage, folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats:

10. Januar 2018 bis 31. Januar 2018

Fr. 1‘512.00 Fr. 498.00 Barunterhalt + Fr. 1’014.00

Betreuungsunterhalt

1. Februar bis 31. März 2018

Fr. 2’268.00 Fr. 747.00 Barunterhalt + Fr. 1’521.00

Betreuungsunterhalt

1. April bis 31. Mai 2018

Fr. 2’101.00 Fr. 747.00 Barunterhalt + Fr. 1’353.68

Betreuungsunterhalt

1. Juni bis 30. September 2018

Fr. 2’065.00 Fr. 775.95 Barunterhalt + Fr. 1’288.68 Betreuungsunterhalt

1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019

Fr. 2’108.00 Fr. 819.25 Barunterhalt + Fr. 1’288.68 Betreuungsunterhalt

1. Januar 2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe

Fr. 1’526.00 Fr. 1'110.25 Barunterhalt + Fr. 415.65 Betreuungsunterhalt

ab Eintritt J.________ in die Oberstufe bis 31. März 2023

Fr. 1‘144.00 Barunterhalt

ab April 2023

Fr. 1‘080.00 Barunterhalt

5. Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter zusätzlich zu den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen – sofern beide Eltern vorgängig zustimmten und gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung – sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, soweit diese Behandlungen nicht von Dritten gedeckt sind.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen:

Fr. 0.00 Januar bis März 2018

Fr. 0.00 April bis Mai 2018

Fr. 58.00 Juni bis September 2018

Fr. 104.00 Oktober 2018 bis Dezember 2019

Fr. 728.00 Januar 2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe

Fr. 815.00 ab Eintritt J.________ in die Oberstufe bis 31. März 2023

Fr. 575.00 ab April 2023

8. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:

Einkommen Ehemann

Fr. 8’650.00 netto

Einkommen Ehefrau

Fr. 0.00 10. Januar bis 31. März 2018

Fr. 334.64 1. April 2018 bis 31. Mai 2018 (durchschnittlich im Stundenlohn bei der Firma L.________)

Fr. 464.64 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2019 (durchschnittlich Fr. 334.64 im Stundenlohn bei der Firma L.________ + Fr. 130.00 Vermietung PP)

Fr. 2'395.70 1. Januar 2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe (hypothetisches Pensum 50 % im Stundenlohn bei der Firma L.________ + Fr. 130.00 Vermietung PP)

Fr. 4’526.20 ab Eintritt J.________ in die Oberstufe bis 31. März 2023 (hypothetisches Pensum 80 % als Zahntechnikerin + Fr. 130.00 Vermietung PP)

Fr. 5’625.25 ab 1. April 2023 (hypothetisches Pensum 100 % als Zahntechnikerin + Fr. 130.00 Vermietung PP)

Einkommen I.________

Fr. 220.00 Kinderzulage

Einkommen J.________

Fr. 220.00 Kinderzulage

Bedarf Ehemann

Fr. 4’420.00 Januar bis September 2018

Fr. 4’160.00 ab Oktober 2018

Bedarf Ehefrau

Fr. 3’042.00 Januar 2018 bis Dezember 2019

Fr. 3’227.00 Januar 2020 bis Eintritt J.________ in die Oberstufe

Fr. 3’342.00 ab Eintritt J.________ in die Oberstufe

Bedarf I.________

Fr. 952.00

Bedarf J.________

Fr. 967.00

11. Die Gerichtskosten von Fr. 2’800.00 (inkl. Redaktion) werden der Gesuchstellerin zu Fr. 1’120.00 und dem Gesuchsgegner zu Fr. 1’680.00 überbunden und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1’380.00 zu bezahlen.

12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.00 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden zu 2/3 mit Fr. 1‘666.65 dem Berufungsführer und zu 1/3 mit Fr. 833.35 der Berufungsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Kostenanteil von Fr. 833.35 zu bezahlen.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 833.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

8. September 2020 kau

ZK2 2019 57

§ 45 JG

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

§ 45 JG

Art. 173 ZGBart. 173 CCart. 173 CC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_299/2012

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_299/2012

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_184/2015

BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

5A_795/2008

5A_795/2008

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_806/2016

5A_90/2017

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 126 III 353ATF 126 III 353DTF 126 III 353

5A_226/2010

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66

BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59

5A_165/2018

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC

Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF