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Entscheid

ZK2 2019 59

Präsidial

16. Oktober 2019Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Berufungsführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Erwägungen

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4.

Zufertigung an die Parteien bzw. ihren Vertreter (je 1/R, an jene mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Rechtshilfeweg, je unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 11 an die Berufungsgegner), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16.

Oktober 2019 rfl