ZK2 2019 6
Kammer
3. November 2020Deutsch89 min
A. Die Parteien heirateten am ________ (Vi-act. A/II, S. 4). Ihrer Ehe entsprossen die Töchter J.________ und K.________.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 3. November 2020
ZK2 2019 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. Januar 2019, ZES 2018 173);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ (Vi-act. A/II, S. 4). Ihrer Ehe entsprossen die Töchter J.________ und K.________.
B. Am 11. Februar 2015 machte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Eheschutzverfahren anhängig. Sie ersuchte unter anderem um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder und sie persönlich, erstmals per 1. März 2015 (Vi-act. A/I Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7, S. 2).
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2015 verlangte der Gesuchsgegner unter anderem Folgendes:
…
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1’500.00 zu bezahlen, zuzüglich Familienzulagen, rückwirkend ab 1. März 2015.
10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag, rückwirkend ab 1. März 2015 von CHF 4’200.00 zu bezahlen.
11. Es sei der Gesuchsgegner zu ermächtigen, Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin, (wie z.B. Krankenkasse, Hypozinse etc.) auf Rechnung der Gesuchstellerin direkt zu bezahlen und es sei ihm das Recht der Verrechnung mit den vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen eingeräumt.
12. Es seien sämtliche mit dem ordentlichen Unterhalt (analog Mietrecht) und dem Betrieb der ehelichen Liegenschaft verbundenen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, an die ausserordentlichen Reparaturen der ehelichen Liegenschaft, die im Einzelfall den Betrag von Fr. 400.00 übersteigen, die Hälfte zu bezahlen, soweit er zu diesen Kosten vor Auftragserteilung seine Zustimmung erteilt hat.
13. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an den Unterhalt bis heute insgesamt CHF 45’371.00 bereits bezahlt hat.
…
Am 12. August 2015 wurden die Kinder J.________ und K.________ angehört (Vi-act. D2 und D3).
Den gesuchstellerischen Antrag vom 8. September 2015 auf superprovisorische Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 4'190.00 für die Gesuchstellerin persönlich sowie von je Fr. 1'500.00 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.00 für die Kinder J.________ und K.________ für die Dauer des Eheschutzverfahrens, erstmals für September 2015, wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 18. September 2015 ab (Vi-act. A/III und IV). Am 8. Oktober 2015 nahm der Gesuchsgegner wie folgt Stellung (Vi-act. A/V):
In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Dauer des Eheschutzverfahrens einen monatlichen Unterhalt von CHF 4’190 für die Gesuchstellerin persönlich und je CHF 1’500 zzgl. Kinderzulagen von CHF 200 für die Kinder J.________ und K.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals für Oktober 2015 und unter Anrechnung bereits getätigter Zahlungen.
Es sei der Gesuchsgegner gleichzeitig zu ermächtigen, Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin gegenüber der Krankenkasse, dem Kinderhort, der hypothezierenden Bank bezüglich der Zinsen und gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der reglementarischen Beiträge, auf Rechnung der Gesuchstellerin direkt zu bezahlen und es sei ihm das Recht zur Verrechnung dieser Direktzahlungen an Dritte mit den vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen einzuräumen.
Eventualiter
Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin.
An der Verhandlung vom 21. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin zum Unterhalt replicando die folgenden Anträge:
…
6. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Töchter einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1’500.-- zuzüglich Familienzulage, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats und rückwirkend ab 1. März 2015 zu zahlen.
b) Der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, die ausserordentlichen Schulungskosten der Kinder gemäss interner Vereinbarung vom Juni 2015 in Höhe von Fr. 35’062.40/Jahr, bzw. Fr. 2’921.85/Monat während der Dauer der Trennung weiterhin zu zahlen.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlichen Unterhalt von Fr. 11’000.--, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats und rückwirkend ab 1. März 2015 zu zahlen, unter Anrechnung der vom Gesuchsgegner seit 1. März 2015 geleisteten Unterhaltszahlungen.
…
In seiner Duplik änderte der Gesuchsgegner das Rechtsbegehren Ziffer 13 vom 11. Mai 2015 insoweit, als festzuhalten sei, dass er seit dem 1. März 2015 bis Ende Dezember 2015 in Anrechnung an den Unterhalt insgesamt Fr. 122'115.00 bezahlt habe. Ausserdem forderte er für die Dauer von Januar 2016 bis Ende Juli 2016 eine Reduktion des von ihm ursprünglich offerierten Unterhalts auf insgesamt Fr. 6'440.00, je Fr. 1'500.00 für die Kinder und Fr. 3'440.00 für die Gesuchstellerin persönlich. Überdies stellte er den folgenden Antrag:
Es sei festzustellen, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet, die Privatschule L.________ für den Sek-Vorbereitungskurs 2015/2016 bis Sommer 2016 für die Tochter J.________ zu bezahlen, ebenso wie die Kosten des Mittagstisches der Tochter K.________ im M.________ jeweils Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, dies ebenfalls bis im Sommer 2016.
Es folgten weitere Stellungnahmen sowie eine Befragung der Parteien
(Vi-act. A/VI und VII sowie Vi-act. D6).
Am 1. März 2016 wurden die Parteien zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Die entsprechenden Eingaben der Parteien datieren vom 11. April 2016, 2. Mai 2016 und 28. Juni 2016 (vgl. Vi-act. D8-D13). In der Folge lehnte der Gesuchsgegner einen vom Gericht ausformulierten Vergleichsvorschlag und die Gesuchstellerin einen vom Gesuchsgegner aufgrund seines Stellenverlusts angepassten Vorschlag ab (vgl. Vi-act. D14-D18). Gestützt auf die Verfügung des Einzelrichters vom 9. Februar 2017 erfolgten seitens der Parteien die Eingaben vom 1. März 2017 (Vi-act D19-21). Weitere Eingaben datieren vom 2. und 10. Oktober 2017 (Vi-act. D22 und 23). Am 2. Februar 2018 kamen die Parteien einer neuerlichen Editionsaufforderung des Einzelrichters nach (Vi-act. D24-27).
Am 3. Oktober 2017 machte der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug die Scheidung anhängig.
Am 2. Mai 2018 bzw. 22. Juni 2018 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. D29 und 30). Die Anträge der Gesuchstellerin zum Unterhalt lauteten neu wie folgt:
…
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von J.________ und K.________ die folgenden Beiträge zu leisten:
4.1 Für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2016 monatlich je CHF 1'500.00 zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen;
4.2 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018
• für J.________ monatlich
- Barunterhalt von CHF 1'770.00
- Betreuungsunterhalt von CHF 3'826.00
• für K.________ monatlich
- Barunterhalt von CHF 3'549.00
- Betreuungsunterhalt von CHF 3'826.00
je zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen;
für die Zeit ab April 2018
• für J.________ monatlich
- Barunterhalt von CHF 1'770.00
- Betreuungsunterhalt von CHF 2’195.00
• für K.________ monatlich
- Barunterhalt von CHF 3'549.00
- Betreuungsunterhalt von CHF 2’195.00
je zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Zahlungen handelt.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an allfälligen ausserordentlichen Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, Lager etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu beteiligen.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 monatlich je CHF 2'195.00 und ab 1. September 2020 je CHF 4'390.00 pro Monat an ihren Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.
…
Am 21. August 2018 unterbreitete das Gericht den Parteien einen zweiten ausformulierten Vergleichsvorschlag, mit welchem sich lediglich der Gesuchsgegner einverstanden erklärte (vgl. Vi-act. D31-33).
C. Am 31. Januar 2019 verfügte der Einzelrichter was folgt:
1. [Vormerknahme Getrenntleben seit dem 11. Februar 2015].
Erwägungen
2.
[Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin].
3.
[Alleinige Obhut über die Töchter J.________ und K.________ an Gesuchstellerin].
4.
[Festhalten des Anspruchs des Gesuchsgegners auf persönlichen Kontakt mit J.________ und K.________; Verzicht auf eine detaillierte Regelung des Kontaktrechts].
5.
[Zuweisung Fahrzeug Mini One an Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung].
6.1
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von J.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang):
• Von März 2015 bis und mit Dezember 2016 CHF 2’500.00
• Januar bis und mit Dezember 2017
(davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3’207.00
• Januar bis und mit Dezember 2018
(davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2’579.00
• Ab Januar 2019 CHF 1’779.00
Hinzu kommen mit Wirkung ab Januar 2018 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Gesuchsgegner für J.________ bezogen werden können.
6.2
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von K.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang):
• Von März 2015 bis und mit Dezember 2016 CHF 2’500.00
• Januar bis und mit Dezember 2017
(davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3’207.00
• Januar bis und mit Dezember 2018
(davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2’579.00
• Ab Januar 2019
(davon CHF 1’600.00 Betreuungsunterhalt) CHF 3’379.00
Hinzu kommen mit Wirkung ab Januar 2018 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für K.________, sofern und solange diese vom Gesuchsgegner bezogen werden können.
6.3
Der Gesuchsgegner übernimmt zusätzlich sämtliche für die Zeit März 2015 bis und mit Dezember 2017 für J.________ und K.________ bei M.________ angefallenen Kosten sowie die Kosten für das von J.________ 2015/2016 bei der L.________ besuchte Sek-Vorbereitungsjahr zur alleinigen Bezahlung.
7.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang):
• Von März 2015 bis und mit Dezember 2016 CHF 8’750.00
• Januar bis und mit Dezember 2017 CHF 7’335.00
• Ab Januar 2018 CHF 2’714.00
8.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Gesuchstellerin und der beiden Töchter J.________ und K.________ für das Jahr 2015 Zahlungen in Höhe von mindestens CHF 122’115.- und für das Jahr 2016 solche in Höhe von mindestens CHF 118’872.- geleistet hat.
9.
[Anordnung Gütertrennung per 7. April 2015].
10.
[Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin um Prozesskostenbevorschussung].
11.
[Abweisung der übrigen Anträge].
12.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’500.- werden im Umfang von CHF 1’000.- der Gesuchstellerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Im Umfang von CHF 1’500.- werden sie dem Gesuchsgegner auferlegt.
13.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin reduziert mit CHF 1’600.- ausserrechtlich zu entschädigen.
14.
[Rechtsmittel].
15.
[Zufertigung].
D. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 18. Februar 2019 fristgerecht Berufung, mit welcher er sich gegen die vorderrichterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge (angef. Verfügung, Dispositivziffern 6.1-6.3, 7 und 8) stellte
(KG-act. 1 [insb. S. 2 und 13]; vgl. auch KG-act. 5).
Mit Berufungsantwort vom 27. Februar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6, S. 2).
Am 18. März 2019 hielt der Gesuchsgegner an seiner Berufung fest
(KG-act. 10, S. 1).
Mit Noveneingabe vom 12. März 2020 stellte die Gesuchstellerin die folgenden Anträge (KG-act. 12, S. 2):
Prozessualer Antrag
Es seien die Belege betreffend die vom Berufungsführer in den Jahren 2017 bis und mit Febuar 2020 erzielten Einnahmen ergänzend zu den Akten zu nehmen und der Urteilsfindung zu Grunde zu legen.
Berufungsanträge
Ziff. 6.1, 6.2 und 7. des angefochtenen Entscheides seien teilweise, soweit sie die Zeit nach Dezember 2017 betreffen aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin
an den Unterhalt von J.________ die folgenden Beiträge zu zahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang), zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Berufungsführer bezogen werden können:
• Januar bis und mit Dezember 2018 CHF 3’626.00
(wovon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)
• ab Januar 2019 CHF 2’704.00
an den Unterhalt von K.________ die folgenden Beiträge zu zahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang), zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Berufungsführer bezogen werden können:
• Januar bis und mit Dezember 2018 CHF 3’626.00
(wovon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)
• ab Januar 2019 CHF 4’304.00
(wovon CHF 1’600.00 Betreuungsunterhalt)
an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu zahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang):
• Januar bis und mit Dezember 2018 CHF 3’418.00
• ab Januar 2019 CHF 3’174.00
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwersteuer und Auslagen) zu Lasten des Berufungsführers).
Mit Stellungnahme vom 30. März 2020 (Postaufgabe) verlangte der Gesuchsgegner die Abweisung dieser Anträge (KG-act. 14, S. 1). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 8. und 29. Juni 2020 (KG-act. 21 und 23). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 trat die Verfahrensleitung auf das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 29. Juni 2020 nicht ein (KG-act. 24). Am 2. Juli 2020 verlangte die Gesuchstellerin, dass das Fristerstreckungsgesuch samt den damit eingereichten Belegen aus dem Recht gewiesen werde (KG-act. 25). Mit Verfügung vom 10. August 2020 forderte die Verfahrensleitung den Gesuchsgegner zur Einreichung von Belegen über angebliche Unterhaltszahlungen im Jahr 2017 auf (KG-act. 27), welcher Aufforderung dieser am 24. August 2020 nachkam (KG-ct. 28). Am 21. September 2020 nahm die Gesuchstellerin hierzu Stellung (KG-act. 31), welche Eingabe dem Gesuchsgegner unter dem Hinweis an die Parteien, dass die Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergehe, zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 32). Eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners datiert vom 28. September 2020 (KG-act. 33), welche nach dem Dafürhalten der Gesuchstellerin aus dem Recht zu weisen sei (vgl. Eingabe vom 30. September 2020
[KG-act. 35]).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
a) Umstritten sind vorliegend die vom Vorderrichter gesprochenen Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge inklusive der Höhe der bereits geleisteten, anzurechnenden Beiträge an den Unterhalt. Bezüglich Ehegattenunterhaltsbeiträgen gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.62). Im Eheschutzverfahren kommt überdies die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwedung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 12 zu Art. 272 ZPO). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht demgegenüber ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Parteien Noven vorbringen können, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, S. 351 f. = Pra 108/2019 Nr. 88). Ausserdem muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt, und es ist nicht nur berechtigt, sondern ebenso verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 296 ZPO). Die verpasste Frist zur Einreichung von Gegenbemerkungen (vgl. KG-act. 22 ff.) schadet dem Kläger in diesem Bereich also insoweit nicht (vgl. auch AppGer BS, Entscheid ZB.2014.2 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2; Schweiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 572). Dem Antrag der Gesuchstellerin, dass die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. Juni 2020 aus dem Recht gewiesen werde, ist so gesehen nicht zu entsprechen. Davon abgesehen kann das Gericht über die Zulässigkeit von Noveneingaben auch erst im Endentscheid entscheiden (vgl. BGer, Urteil 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E.6.2.3). Ungeachtet des Gesagten sowie in Nachachtung des grundsätzlich unabdingbaren verfassungsmässigen Anspruchs, eine „Replik‟ einzureichen, vermag der Gesuchsgegner mit den entsprechenden Vorbringen und neu eingereichten Belegen ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt.
Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bilden schliesslich aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners sodann ein Ganzes, so dass sich die (uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime ebenso auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt bzw. diese kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts insgesamt zum Tragen (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4; BGer, Urteil 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.4).
b) Auch wenn das Berufungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), hat es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen zu prüfen, sofern die rechtlichen Mängel nicht schlechthin offensichtlich sind bzw. nicht geradezu ins Auge springen (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE170052-O/U vom 20. März 2018 E. I./A./2.1.1). Selbst die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken und ihre eigenen Standpunkte zu vertreten; es ist an ihnen, den Richter über den Sachverhalt zu unterrichten und ihn auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGer, Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 2.1.3). Ebenso gilt die Pflicht zur Begründung der Berufung auch in Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO). Der alleinige Umstand, dass eine Partei über keine juristische Ausbildung verfügt, verschafft ihr keinen Anspruch darauf, dass ihr das Berufungsgericht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergänzen oder nachbessern kann (BGer, Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2). An die Begründung der Berufungsschrift
bei Laieneingaben dürfen aber keine überspitzten Anforderungen gestellt werden bzw. ist diese milder zu beurteilen (BGer, Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 32 zu Art. 311 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 19 f. zu Art. 311 ZPO).
2.
Der Gesuchsgegner bringt zunächst vor, der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Lebensunterhalt entspreche nicht dem gemeinsamen Lebensstandard vor der Trennung und sei von ihr, wie vom Vorderrichter festgehalten, nicht genügend nachgewiesen worden. Der für 2015 bis 2017 geschuldete Unterhalt von Fr. 13‘750.00 pro Monat zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die Kosten im Zusammenhang mit „L.________ und M.________“ lägen massiv über diesem. Die Berechnungen im zweiten Vergleichsvorschlag, von welchen die Verfügung inhaltlich leider massiv abweiche, kämen dem effektiven Lebensstandard vor der Trennung näher und würden sich auch ungefähr mit seinen geleisteten Unterhaltszahlungen decken (vgl. KG-act. 1, S. 2 und 4 ff.). Die Unterhaltsbeiträge seien auf dieses Niveau zu korrigieren (KG-act. 14, S. 5; vgl. hierzu auch Vi-act. D31 inkl. D31.1 und KG-act. 1b).
a) Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGer, Urteil 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1). Im Eheschutzverfahren besteht kein Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten, der über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgeht (Six, a.a.O., N 2.171). Der Unterhaltsberechtigte darf mit anderen Worten nicht mehr als eine unveränderte Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards beanspruchen. Er soll nach der Trennung kein materiell besseres Leben führen dürfen als vorher. An den Ersparnissen ist er nicht mehr beteiligt (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. I., 3. A. 2017, N 30 f. zu Art. 176 ZGB). Bei der in der Praxis überwiegend angewandten Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit (allfälliger) Überschussverteilung findet die Überschussverteilung dort ihre Grenze, wo über den Umweg einer hälftigen Teilung eine Vermögensverschiebung eintritt, das heisst dann, wenn das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 02.61c). Leben die Ehegatten in sehr guten Verhältnissen, in denen durch das Getrenntleben entstehende Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann, wobei die Beweislast beim unterhaltsberechtigten Ehegatten liegt. Der Unterhaltsanspruch findet aber auch dann seine Grenze bei der während der Ehe geführten Lebenshaltung (Six, a.a.O., N 2.67). Die für den Unterhaltsanspruch anwendbare Berechnungsmethode richtet sich nicht nach der absoluten Einkommenshöhe, sondern in erster Linie danach, ob auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibt (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61c). Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die Unterhaltsbeiträge bis Ende 2017 nach der einstufig-konkreten und ab 2018 nach der zweistufigen Methode zu berechnen sind.
b) aa) Die Parteien trennten sich unbestrittenermassen im Februar 2015 (vgl. auch angef. Verfügung E. 2, S. 10). Gemäss den Erwägungen des Vorderrichters habe der (tatsächliche) Bedarf der Gesuchstellerin mit J.________ und K.________ im Trennungszeitraum bzw. von März 2015 bis und mit Dezember 2017 bei (gerundet) Fr. 12'500.00 im Monat zuzüglich der Schul- bzw. Hortkosten der Kinder und Steuern von Fr. 1'250.00, insgesamt bei (maximal) Fr. 15'500.00 im Monat gelegen. Er äusserte sich nicht zu der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Sparquote in den Jahren 2013 und 2014, sondern ermittelte den Unterhalt bis und mit 2017 gestützt auf die „äusserst günstigen Einkommensverhältnisse‟ anhand der einstufigen Methode, für welche sich der Gesuchsgegner ebenfalls ausgesprochen hatte. Der Vorderrichter korrigierte das von der Gesuchstellerin gestützt auf die einstufige Methode erstellte Budget bei den Grundbeträgen um Fr. 2'550.00 nach unten, da eine (zusätzliche) Verdoppelung der Grundbeträge nicht angemessen erscheine und die Gesuchstellerin den angeblich gehobenen Lebensstandard nicht weiter substantiiere, womit ein Bedarf von Fr. 12'470.00 pro Monat zuzüglich Steuern verbleibe (vgl. Vi-Replikbeilage 3: Fr. 17'453.90 ./. Fr. 2'433.35 [Steuern] ./. Fr. 2'550.00). Nicht eingerechnet seien die Schulkosten für die Töchter und/oder die Kosten für den M.________/Mittagstisch (vgl. angef. Verfügung E. 7.4.2 und 7.4.3, S. 20 ff.). Der Gesuchsgegner erachtet die Unterhaltsbehauptungen der Gesuchstellerin als nicht nachgewiesen. Konkret hält er indes einzig fest, dass es keinen Raum für ausschweifende Ferien in Luxushotels gegeben habe und sie Ferien „grundsätzlich, wenn immer möglich‟ bei Familienangehörigen in Spanien oder in seiner Wohnung in Madrid verbracht hätten. Immerhin anerkannte er vor erster Instanz die von der Gesuchstellerin aufgeführten Skiferien in Adelboden (vgl. Vi-act. D6, S. 15; vgl. auch
Vi-Replikbeilage 9). Im Weiteren setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsbegründung mit der Aufstellung der Gesuchstellerin, auf welche sich der Vorderrichter abstützte, in keiner Weise auseinander bzw. er macht nicht geltend, welche Positionen der Vorderrichter bei der Ermittlung der Lebenshaltung (vor der Trennung) zu Unrecht berücksichtigt haben soll. Dies hätte selbst beim nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Berufungsführer erwartet werden können, zumal er mit seinen Eingaben nicht den Eindruck vermittelt, mit der vorinstanzlichen Verfügung resp. der Berufung überfordert zu sein. Kommt hinzu, dass bei der Bedarfsermittlung aufgrund der einstufig-konkreten Methode keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Auslagen gestellt werden dürfen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 2.65c, 265e und 05.149; OGer ZH, Urteil LC150023-O/U vom 1. April 2016 E. III./2.3.1).
bb) Auch mit dem Verweis auf das vor der Trennung erzielte Einkommen, welches nach seinem Dafürhalten in den Jahren 2005 bis 2014 zwischen Fr. 18'000.00 und Fr. 20'000.00 im Monat gelegen haben soll, vermag der Gesuchsgegner die entsprechenden Auslagen nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen. Für die Jahre 2015 bis 2017 geht der Vorderrichter von durchschnittlichen Nettoeinkünften des Gesuchsgegners im Monat von mehr als Fr. 31'000.00 aus, womit diesem zur Deckung des eigenen Bedarfs sowie desjenigen seines Sohnes D.________ ein Betrag von mindestens (ebenfalls) Fr. 15'500.00 pro Monat verblieben. Zum Einkommen in den vorangehenden Jahren äussert er sich nicht (vgl. angef. Verfügung E. 7.3 und 7.4.3, S. 18 und 22). Gemäss den Lohnabrechnungen der E.________ per 24. Oktober 2014 und per 19. Februar 2015 belief sich der ausbezahlte Lohn des Gesuchsgegners damals, ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 25'000.00, auf Fr. 23'754.65 im Monat (inkl. Repräsentationsspesen von Fr. 1'350.00 und Kinderzulagen von Fr. 400.00, exkl. Privatanteil Geschäftsauto von Fr. 745.60; Vi-BB 2) bzw. Fr. 23'323.80 (inkl. Kinderzulagen von Fr. 450.00, exkl. Gehaltsnebenleistung Auto von Fr. 745.60; Vi-BB 3). Nach den entsprechenden Lohnausweisen bezahlte die E.________ dem Gesuchsgegner im Jahr 2013 einen Nettolohn von Fr. 269'150.00 (inkl. Privatanteil Geschäftswagen von Fr. 6'710.00 und Bonuszahlungen von Fr. 50'000.00) zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 16'200.00 und im Jahr 2014 einen solchen von Fr. 279'748.00 (inkl. Privatanteil Geschäftswagen von brutto Fr. 6'710.00) zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 16'200.00 (Vi-BB 4 f.), welche Einkommenszahlen der Gesuchsgegner – ohne Spesen − selber in seinem „Anhang III‟ aufführt
(KG-act. 1c). Er bringt nun aber vor, dass das verfügbare Einkommen im 2014 durchschnittlich, bereinigt um die Sonderzahlungen und Hypothekarzinsen, weniger als Fr. 17'755.00 betragen habe, weshalb die von der Gesuchstellerin angestrengten Lebenshaltungskosten nicht der Realität entsprechen könnten, sondern zu hoch seien. In seiner Eingabe vom 10. März 2019 korrigiert er den Wert des effektiv verfügbaren Einkommens „für Konsum/Lebensunterhalt‟ mit Verweis auf die Sparquoten in den Jahren 2013 und 2014, welche er bei der Ausfertigung seiner Berufung nicht mehr präsent gehabt habe, nach unten auf zwischen Fr. 9'000.00 bis Fr. 11'000.00.
Der Gesuchsgegner erzielte im Jahre 2014 nach dem oben Gesagten ein monatliches Nettoeinkommen von gegen Fr. 25'000.00 (inkl. Pauschalspesen), mit welchem der vom Vorderrichter ermittelte Lebensstandard grundsätzlich finanzierbar war. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner denn auch nicht näher substantiiert, weshalb und inwieweit das generierte Einkommen um die Hypothekarzinsen zu reduzieren wäre. Gerade dem Lohnausweis 2014 lassen sich sodann keine Bonuszahlungen oder andere Gehaltsnebenleistungen entnehmen, womit sich mit Bezug auf den für dieses Jahr ausgewiesenen Wert die Frage der Berücksichtigung von Sonderzahlungen von vornherein nicht stellt. Das ausgewiesene Jahreseinkommen liegt denn auch trotz fehlender Bonusauszahlungen über demjenigen im Vorjahr. Zwar wurde das Salär gemäss dem Vorbringen des Gesuchsgegners ab Juli 2013 aufgrund einer Krisensituation um ca. 50 % erhöht und im 2014 war der Gesuchsgegner täglich zwischen zehn und 14 Stunden in der Bank engagiert. Mehreinkommen, das auf Sonderanstrengungen oder Mehreinsatz zurückzuführen ist, welche dem Leistenden auf Dauer nicht zumutbar sind, darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGer, Urteil 5D_40/2009 vom 9. April 2009 E. 4.2; Six, a.a.O., N 2.135). Von nicht zu beachtenden Sondereinsätzen kann indes nicht ausgegangen werden, zumal vom Gesuchsgegner in seiner Position ein den Rahmen des Üblichen übersteigender Einsatz wohl grundsätzlich verlangt werden kann und er nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gar ein höheres Einkommen zu erzielen vermochte. So betrug der Jahresnettolohn im 2015 Fr. 409'868.00 (inkl. Bonuszahlungen von brutto Fr. 95'000.00, Fitnessbeitrag von brutto Fr. 400.00 und Privatanteil Geschäftswagen von brutto Fr. 8'947.00) zuzüglich effektiver Spesen von Fr. 3'526.00 und Pauschalspesen von Fr. 21'000.00 (Vi-act. D10.4), im Jahr 2016 Fr. 474'262.00 (inkl. Cash-Bonus von Fr. 250'000.00) zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 12'000.00 (Vi-act. D21.1) und im Jahr 2017 gemäss den Erwägungen des Vorderrichters noch Fr. 259'538.00 zuzüglich Familien- bzw. Kinderzulagen von Fr. 10'410.00 (vgl. angef. Verfügung E. 7.3, S. 18 mit Verweis auf Vi-act. D26.2-26.4, D26.3/1-3 und 26.4) bzw. gestützt auf die Aufstellung des Gesuchsgegners sogar Fr. 291'455.00 (KG-act. 1c). Zusätzlich erhielt er nicht unbeachtliche Bonuszahlungen (vgl. KG-act. 12/3-12/5; vgl. hierzu auch E. 4c/cc unten). Zu dem vor dem Jahre 2013 erzielten Einkommen reichte der Gesuchsgegner mit Berufung einzig eine Aufstellung mit entsprechenden Zahlen ein, welche von der Gegenseite bestritten wird
(KG-act. 1c; KG-act. 6 N 16, S. 7). Immerhin lässt sich dieser entnehmen, dass der Gesuchsgegner gemäss seinen Angaben bereits zwischen 2005 und 2008 ein Nettoeinkommen in ähnlicher Höhe generiert haben will. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er in „krisenfreien‟ Zeiten keinen Bonus beziehen konnte. Jedenfalls wird dies vom Gesuchsgegner nicht behauptet. Die Bonuszahlungen sind damit bei der Ermittlung des Lebensstandards zu berücksichtigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die „Sondereinkommen‟ seinen eigenen Ausführungen nach „zum ausgewogenen Gesamtnutzen der Familie‟ eingesetzt und nicht für sich alleine beanspruchte (vgl. KG-act. 1, S. 5).
cc) Der Gesuchsgegner macht erst- und zweitinstanzlich eine Sparquote geltend. Sowohl die Steuererklärung 2013 als auch 2014 wiesen ein bewegliches Vermögen von etwa je Fr. 280'000.00 – im Jahr 2014 betrafen rund Fr. 100'000.00 überdies eine Nachdeklaration – sowie Privatschulden in beinahe identischer Höhe (2013: Fr. 2'752'772.00; 2014: Fr. 2'743'835) aus bzw. die Vermögenswerte stiegen im 2014 im Vergleich zum Vorjahr nicht an (Vi-KB 6; Vi-Replikbeilage 2; vgl. auch Vi-act. A/VI. N 23, S. 14). Der Gesuchsgegner betonte an der Hauptverhandlung, dass die Steuererklärungen nicht aufzeigen würden, wieviel in die 3. Säule und in eine Liegenschaft oder andere Sachen einbezahlt worden sei. Das steuerbare Vermögen entspreche nicht dem, was effektiv gespart oder investiert worden sei (Vi-act. D6, S. 14). In den besagten Belegen blieb aber immerhin die Position „Wertvermehrende Investitionen im Steuerjahr‟ für alle Liegenschaften leer. Weiter reduzierten sich zwar gewisse Schuldpositionen, unter anderem auch Hypotheken, 2014 gegenüber 2013, indes trat in der Steuererklärung 2014 neu eine Schuld „N.________‟ in der Höhe von Fr. 62’877.00 auf. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Belegen (Vi-BB 9 und 10/1-18) ergibt sich sodann nicht, dass die Ersparnisse (ausschliesslich) aus seinem Erwerbseinkommen gebildet werden konnten. In der Übersicht von BB 10/1-18 ist einzig hinsichtlich der Einzahlung in die Pensionskasse in der Höhe von Fr. 20'000.00 unter „Wo‟ das „O.________ (Bank I) LKTO‟ vermerkt. Ausserdem verzeichneten verschiedene Konti, auf welche kein Lohn floss, nicht unbeachtliche Reduktionen ihrer Saldi. Augenfällig ist auch, dass der Gesuchsgegner die Sparquote bei der Darlegung des Lebensstandards in seiner Berufung zunächst vergessen haben will, obwohl er sich deren Bedeutung bewusst gewesen zu sein scheint. Insgesamt kann und darf davon ausgegangen werden, dass die Familie den vom Vorderrichter ermittelten Standard zu finanzieren vermochte. Dass ein tieferer Lebensstandard gepflegt worden wäre, vermochte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft in Frage zu stellen. Dabei kommen entscheidend die Überlegungen des Vorderrichters hinzu, wonach der Gesuchsgegner gemäss eigener Darstellung von März bis und mit Dezember 2015 unterhaltsrelevante Zahlungen von Fr. 122'115.00 bzw. 124'115.00 geleistet habe, was einem durchschnittlichen Betrag von Fr. 12'211.00 resp. Fr. 12'411.00 pro Monat entspreche. Würden die aus Sicht des Gerichts vom Gesuchsgegner zu Unrecht als Investitionen bezeichneten Positionen `AD.________` (offensichtlich das Fahrzeug der Gesuchstellerin betreffend) und `Fust Lavajillas` (Wasch- bzw. Abwaschmaschine) mit Fr. 235.00 pro Monat hinzugerechnet
([Fr. 2'288.00 + Fr. 529.00] : 12), würden sich die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners 2015 auf Fr. 12'446.00 bzw. Fr. 12'646.00 pro Monat – ohne Schul- und Hortkosten sowie Steuern – belaufen. Der Vorderrichter erachtete die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe der Gesuchstellerin im Jahr 2015 absichtlich mehr bezahlt, als sie brauche, in der klar kommunizierten Absicht, dass sie dieses Geld auf die Seite legen solle, um die Einkommensreduktion ab Januar 2016 auf seiner Seite abfedern zu können, als schlicht unglaubwürdig. So habe der Gesuchsgegner selber ausgeführt, die Gesuchstellerin habe während der gesamten Dauer der Ehe gezeigt, dass sie mit Geld nicht umgehen könne. Weshalb der Gesuchsgegner unter diesen Umständen der Gesuchstellerin Unterhaltszahlungen auf Vorrat hätte leisten sollen, sei nicht nachvollziehbar (vgl. angef. Verfügung E. 7.4.2, S. 20 f.). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, den durch ihn geleisteten Unterhalt als Anerkennung eines Lebensstandards in dieser Höhe anzuerkennen, sei falsch, ungerecht und eine böswillige Unterstellung. Die ausserordentlichen, unvorhersehbaren Sonderzahlungen hätten es ihm erlaubt, im guten Willen und zu Gunsten der Kinder grosszügig Unterhalt zu leisten. Dabei habe er die Gesuchstellerin laufend auf die sich klar abzuzeichnenden Veränderungen hingewiesen. Insbesondere die Zahlungen im Jahr 2015 lägen massiv über dem Lebensstandard vor der Trennung. Er habe die Situation speziell für die Kinder nicht weiter eskalieren lassen wollen und deshalb viele nicht mit ihm vorgängig abgesprochenen Sonderkosten bezahlt. Der Vorderrichter habe sich von „grossen Zahlen‟ zu einer simplifizierten, falschen Berechnung verleiten lassen. Er habe erstinstanzlich mehrfach erläutert, dass er im Jahre 2015 Zahlungen geleistet habe, die massiv über dem gelebten gemeinsamen Lebensstandard der vierköpfigen Familie vor der Trennung gelegen hätten
(KG-act. 1, S. 9 ff.; KG-act. 10, S. 11). Über die Gründe für seine angeblich massiv über dem bisherigen Lebensstandard geleisteten Zahlungen gehen die Erklärungen des Gesuchsgegners damit auseinander. So sollen diese nun insbesondere der Beruhigung der Situation gedient haben. Wie der Vorderrichter festhielt, erklärte der Gesuchsgegner vor erster Instanz demgegenüber explizit, er habe der Gesuchstellerin absichtlich mehr bezahlt, als sie brauche, in der klar kommunizierten Absicht, dass sie dieses Geld auf die Seite tun solle, um die Einkommensreduktionen ab Januar 2016 auf seiner Seite abfedern zu können (Vi-act. A/VII, S. 5; siehe auch Vi-act. D6, S. 17). Weshalb oder inwieweit der Vorderrichter nicht auf diese Begründung hätte abstellen und diese als unglaubhaft einstufen dürfen bzw. müssen, lässt sich den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht entnehmen. In welchem Umfang die Gesuchstellerin ohne Absprache mit ihm über Kreditkarten und Konten Beträge disponiert haben soll, ist sodann nicht bekannt. Zumindest ist nicht ersichtlich, inwieweit für die Ermittlung des Lebensstandards relevant sein soll, dass die Gesuchstellerin nebst den vom Gesuchsgegner aufgelisteten Zahlungen Cash-Dispositionen von Fr. 55'000.00 getätigt und ihn diesbezüglich des Diebstahls bezichtigt haben soll, ohne Anzeige zu erstatten. Ausserdem kann ihn die Trennung, wie von ihm geltend gemacht, nicht sehr überrascht haben, zumal er erstinstanzlich selber ausführte, die Gesuchstellerin habe seit Jahren immer wieder mit der Trennung gedroht und sie hätte im Herbst erneut über Trennung gesprochen bzw. er habe der Gesuchstellerin damals mitgeteilt, dass er mit den anhaltenden Beziehungsproblemen nicht mehr leben könne und er sich trennen wolle (vgl. Vi-act. A/II N 7 ff., S. 8 f.). Auch wenn die Trennungssituation insbesondere für seine Töchter belastend gewesen sein dürfte, erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner deswegen einen massiv höheren Lebensstandard finanziert hätte. Nicht entscheidend für die Frage des Lebensstandards ist sodann, dass oder ob er die Privatschule für J.________ trotz entgegenstehender Abmachung alleine bezahlte
(vgl. KG-act. 10, S. 11). Insgesamt ist mithin nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter mit dem Verweis auf die geleisteten Zahlungen des Gesuchsgegners an seine Familie den von ihm ermittelten Lebensstandard als bestätigt ansah.
c) Ist der vom Vorderrichter ermittelte Lebensstandard von Fr. 13‘750.00 (inkl. Steuern) pro Monat nicht zu beanstanden, drängt sich keine Anpassung der erstinstanzlich für die Zeit von März 2015 bis und mit Dezember 2016 festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je Fr. 2‘500.00 für J.________ und K.________ sowie von Fr. 8‘750.00 für die Gesuchstellerin persönlich auf. Auch gegen die zusätzliche Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Übernahme der Kosten für das von J.________ bei der L.________ 2015/2016 besuchte Sek-Vorbereitungsjahr und sämtlicher der für K.________ und/oder J.________ von März bis und mit Dezember 2016 angefallenen Kosten im M.________ ist in Anbetracht der Einkommensverhältnisse nichts einzuwenden, unabhängig einer allenfalls anderslautenden Vereinbarung unter den Parteien. Im Übrigen kamen die Parteien in dem bei den Akten liegenden Schriftstück lediglich überein, dass die fraglichen Kosten von August 2015 bis Juli 2016 in einer ersten Phase von den monatlichen Einkünften in der Ehe, derzeit dem Nettosalär des Gesuchsgegners, abgezogen würden und danach die jeweiligen Lebensunterhaltskosten für die Eltern und Kinder berechnet würden (KG-act. 1/4). Schliesslich entfaltet ein vom Gericht im Rahmen eines Verfahrens den Parteien unterbreiteter Vergleichsvorschlag keine bindende Wirkung für den Fall, dass später ein Entscheid gefällt werden muss (BGer, Urteil 4A_453/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3). Dass die in der angefochtenen Verfügung gesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht unwesentlich über denjenigen im zweiten Vergleichsvorschlag liegen, vermag damit keine andere Einschätzung zu bewirken.
d) aa) Der Gesuchsgegner erwähnt im Zusammenhang mit seinen erfolgten Dispositionen auch trennungsbedingte „Sonderkosten“ von wohl – eine abschliessende Aufarbeitung sei noch nicht erfolgt – weit über Fr. 100‘000.00. Nebst Auslagen für eine temporäre Unterkunft (F.________) und die Ausstattung seiner Wohnung in Zug in der Höhe von rund Fr. 40'000.00 seien ihm auch Anwaltskosten von über Fr. 30‘000.00, Reparaturkosten für das der Gesuchstellerin überlassene Fahrzeug X5 von gegen Fr. 10‘000.00 sowie weitere, nicht in den Dispositionstabellen für 2015 bis 2017 aufgeführte Kosten für die Gesuchstellerin und seine Töchter (gemeinsame Essen, Ausflüge, Kleidung etc.) entstanden (vgl. KG-act. 1, S. 11; KG-act. 10, S. 8). Ebenso hält er fest, es sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Periode 2015 bis 2017 nicht berücksichtigt worden, dass er ab 2015 bis und mit anfangs 2018 einen zweiten Dreipersonenhaushalt habe aufbauen und unterhalten müssen (KG-act. 1, S. 5). Die Gesuchstellerin bestreitet die Sonderkosten (vgl. KG-act. 6 N 51, S. 17).
bb) Entstandene Anwaltskosten sind bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig zugunsten der Gesuchstellerin und der Töchter unter diesem Titel angeblich noch zusätzlich erfolgten Zahlungen, da diese unsubstanziiert und unbelegt blieben. Über den Kauf von Möbeln etc. reicht der Gesuchsgegner keine Belege, sondern lediglich eine Aufstellung über angeblich erfolgte „Ersatzanschaffungen‟ in der Höhe von rund Fr. 42'000.00 ein, auf welcher angemerkt ist, dass Belege und Quittungen auf Anfrage verfügbar seien (vgl. KG-act. 1/12). Von der Einholung der Belege kann indes abgesehen werden. So hielt der Vorderrichter für die Zeit bis Ende 2016 fest, dass dem Gesuchsgegner bei einem Einkommen von mehr als durchschnittlich Fr. 31‘000.00 in den Jahren 2015-2017 zur Deckung des eigenen Bedarfs sowie desjenigen seines am ________ geborenen Sohnes P.________ ein Betrag von mindestens (ebenfalls) Fr. 15‘500.00 pro Monat übrig geblieben sei (angef. Verfügung E. 7.4.3., S. 22; vgl. auch E. 2b/bb oben). Es ist dem Gesuchsgegner zuzumuten, die Ausstattung von seinem verbleibenden Einkommen zu finanzieren, ohne dass hierfür eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge angezeigt wäre (vgl. auch Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 33 zu Art. 176 ZGB).
3.
Der Vorderrichter rechnete der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Januar 2018 auf der Basis eines 50 %-Pensums ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘000.00 an, nachdem er sich insbesondere mit der Aufgabenteilung der Parteien während der Ehe, der Ehedauer, dem Alter und der beruflichen Ausbildung der Gesuchstellerin, der noch erforderlichen Kinderbetreuung sowie den behaupteten Stellensuchbemühungen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt hatte (vgl. angef. Verfügung E. 7.2, S. 13 ff.). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es sei spätestens ab Mitte 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen.
a) Da Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet, ist bei der Festsetzung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn – wie vorliegend – nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Zeit bis zur Scheidung zu regeln. In solchen Fällen gewinnt aber neben der ehelichen Solidarität das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, weshalb beim Entscheid während der Dauer auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind. Der Entscheid über den nachehelichen Unterhalt soll indes nicht vorweggenommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 101/2012 Nr. 4). Nach der Rechtsprechung darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben. Ein hypothetisches Einkommen kann mithin angerechnet werden, wenn dieses – unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des Elternteils (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes – zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3, S. 120 f.; BGer, Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1).
b) aa) Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang gegen Arztzeugnisse bzw. gegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin mit Berufung Einwände erhebt, verkennt er zunächst, dass der Vorderrichter bei seiner Begründung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Gesuchstellerin ausging. Die Gesuchstellerin „beugte‟ sich in ihrer Berufungsantwort der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, ohne näher auf ihren Gesundheitszustand einzugehen; der fragliche Entscheid liege im Ermessensbereich des Vorderrichters (vgl. KG-act. 6 N 33 und 35, S. 13 f.). In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 bringt sie nun aber vor, es habe sich inzwischen leider bestätigt, dass es ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen, weshalb von der Annahme eines hypothetischen Einkommens spätestens für die Zeit nach 1. Januar 2019 abzusehen sei. So sei sie zum einen seit Jahren herzkrank, leide an starken Depressionen, sei in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung und müsse viele Medikamente einnehmen. Zum anderen würden ihr auch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die schlechten Deutschkenntnisse eine Rückkehr in die Berufswelt verunmöglichen. Trotz ihrer angeschlagenen Gesundheit habe sie nichts unversucht gelassen, sich wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, habe Deutschkurse besucht, ein Modul der Ausbildung im Bereich Katechismus abgeschlossen und einen Internetkurs zur Online-Spanischlehrerin absolviert. Dennoch habe sie auf die vielen, unzähligen Bewerbungen nur Absagen erhalten (vgl. KG-act. 21 N 17 f., S. 6 f.).
bb) Die Gesuchstellerin reicht mehrere ärztliche Zeugnisse von Dr. med. G.________ zu den Akten (vgl. KG-act. 21/1).
Am 24. Mai 2018 führte besagte Ärztin aus, die Gesuchstellerin werde von ihr seit Oktober 2017 wegen Herzbeschwerden und Diskushernie im HWS Bereich behandelt. Sie sei deswegen „aktuell“ nicht arbeitsfähig. Auch gemäss dem Zeugnis vom 14. Oktober 2019 soll die Gesuchstellerin aus medizinischen Gründen „aktuell“ nicht arbeitsfähig sein. Da die Zeugnisse lediglich von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit sprechen und sich nicht entnehmen lässt, für welchen Zeitraum die Arbeitsunfähigkeit bestanden haben bzw. ob sie dauernd gewesen sein soll, sind sie wenig aussagekräftig.
In einem weiteren ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2019 hielt die Ärztin fest, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2016 bis und mit Ende 2018 aus medizinischen Gründen keine Arbeitsstelle habe antreten bzw. sich bewerben können. Beim Arztzeugnis handelt es sich um eine klassische Zeugnisurkunde. Es gilt als Privatgutachten (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 9 zu Art. 177 ZPO). Im Zivilprozess handelt es sich bei einem Privatgutachten um kein Beweismittel. Vielmehr ist ihm die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und 2.6). Das Arztzeugnis stellt im Allgemeinen die einfachste Form einer medizinischen Erhebung dar (BGE 136 III 161 E. 3.4.2, S. 166). Es unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es beweist grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde, nicht aber, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann indes zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden (Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 9 und 13 zu Art. 177 ZPO; Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2/2010, S. 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung eines Rechtsanspruchs entscheidend, inwieweit eine medizinische Erhebung den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt (BGE 136 III 161 3.4.2, S. 166 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3, S. 352). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein sogenannter Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen (Müller, a.a.O., N 9 zu Art. 177 ZPO). Vorliegend reichte der Gesuchsgegner das besagte Arztzeugnis, welches die Gesuchstellerin offenbar im Februar 2019 im Scheidungsverfahren zu den Akten gegeben hatte, bereits selber mit seiner Berufung ein (KG-act. 1/5) und stellte den Verdacht auf, dass es aus Gefälligkeit erstellt worden sei, da die Gesuchstellerin bisher nie behauptet habe, sie könne sich nicht bewerben bzw. eine Stelle antreten. Die Darstellung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht glaubhaft (KG-act. 1, S. 7 f.). In der Tat brachte die Gesuchstellerin erstinstanzlich nur vor, gesundheitlich stark angeschlagen zu sein (degenerative Veränderung der HWS, Herzleiden; Vi-act. D30 N 31, S. 13 f.). Mit Berufungsantwort bestritt sie die entsprechenden Behauptungen lediglich pauschal und verwies im Übrigen darauf, dass sie aufgrund ihres Alters und der bis vor kurzem geltenden 10/16er-Regel in berechtigter Weise darauf habe vertrauen dürfen, dass von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden würde (vgl. KG-act. 6 N 37 f., S. 14 f.). Erstmals mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 stellt sie sich nun (unter anderem) gestützt auf ihre angeblich angeschlagene Gesundheit gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, was doch etwas seltsam anmutet. Kommt hinzu, dass sich dem Zeugnis nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, weshalb sie sich nicht bewerben und keine Stelle antreten kann. Gemäss ihren Ausführungen in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis habe sie sich im November 2017 einem Eingriff am Herzen unterziehen müssen, welcher zwar erfolgreich, indes nicht ausreichend gewesen sei, weshalb notfallmässig ein weiterer Eingriff habe vorgenommen werden müssen
(Vi-act. D30 N 31, S. 13 f.). Den jeweiligen medizinischen Berichten von Prof. Q.________ zur Koronarangiographie und Intervention lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin jeweils problemlos und mit unauffälligen Leistenverhältnissen wieder habe austreten können. Das postinterventionelle EKG sei zum Vor-EKG unverändert geblieben (vgl. Vi-KB 46 und 49). Auch die von der Gesuchstellerin erstinstanzlich eingereichten medizinischen Berichte attestieren ihr keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-KB 46, 47 und 49). Überdies soll die Gesuchstellerin erst seit Oktober 2017 von Dr. med. G.________ wegen Herzbeschwerden und Diskushernie behandelt werden. Dessen ungeachtet verneinte die Ärztin aber bereits für das Jahr 2016 die Zumutbarkeit zum Antritt einer Arbeitsstelle bzw. zu Bewerbungen aus medizinischen Gründen. Mangels erfolgter Untersuchungen vor dem Oktober 2017 ist daher davon auszugehen, dass die Ärztin für die vorangehende Zeitspanne lediglich auf die Aussagen der Gesuchstellerin abstellte (vgl. auch Dolge, a.a.O., N 13 zu Art. 177 ZPO). Im Weiteren ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin immerhin das Modul 4 der Grundzüge christlicher Existenz (108 h Kurszeit, 72 h persönliche Lernzeit) absolvieren konnte, über welches ihr im Februar 2019 ein Zertifikat ausgestellt wurde. Das Zertifikat über den Online-Spanischkurs datiert vom August 2019. Im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis 5. Februar 2018 besuchte sie sodann regelmässig einen Deutsch-Konversationskurs (vgl. KG-act. 21/3).
Im Zeugnis vom 16. März 2020 führte die Hausärztin schliesslich aus, dass die Gesuchstellerin aus medizinischen Gründen von Mitte Januar bis anfangs März 2020 keine Arbeit habe suchen können, da sie bettlägerig gewesen sei, welche Aussage nach dem bisher Gesagten ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Selbst die Beklagte äussert sich nicht näher zu den Gründen der angeblichen Bettlägerigkeit. Davon abgesehen war diese ohnehin nur von eingeschränkter Dauer. Im Weiteren vermag die Gesuchstellerin auch aus der ärztlichen Aussage, dass sie zudem immer wieder Phasen habe, in denen die Depression stärker würde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal selbst die Ärztin nicht festhält, dass die Depressionen zur Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin führen würden. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin in psychologischer Behandlung befände, wie sie dies anlässlich der Parteibefragung vom 28. November 2019 vor dem Kantonsgericht Zug zu Protokoll gab
(KG-act. 21/6 Frage 29), lässt sich aus diesem Umstand kein entsprechender Schluss ziehen.
Ungeachtet der erwähnten Vorbehalte die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. G.________ betreffend kann von der Einholung eines schriftlichen Berichts von Amtes wegen abgesehen werden. Denn insgesamt vermochte die Gesuchstellerin im vorliegenden (summarischen) Eheschutzverfahren keine (anhaltende) Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen, welche gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie gemäss dem Behandlungsplan von Dr. med. G.________ für einen unbestimmten Zeitraum verschiedene Medikamente einnehmen musste (vgl. KG-act. 21/2), da dies alleine nichts über ihre Arbeitsfähigkeit aussagt. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine Begutachtung ihres Gesundheitszustandes beantragte, sondern lediglich darauf hinwies, dass der Gesuchsgegner eine solche hätte beantragen müssen (vgl. KG-act. 21 N 18, S. 7), welcher Ansicht nicht zu folgen ist (vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LC150026-O/U vom 21. Januar 2016 E. 6.6.6.2).
cc) Der Vorderrichter verneinte, dass die Gesuchstellerin ausreichende Suchbemühungen, welche einen Wiedereinstieg ins Berufsleben als unmöglich annehmen liessen, habe glaubhaft machen können. Auch der Gesuchsgegner bezeichnete diese in seiner Berufung als ungenügend und nicht glaubwürdig (KG-act. 1, S. 7). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 reicht die Gesuchstellerin eine neue Liste über angeblich im Zeitraum vom 2. Oktober 2019 bis 20. November 2019 erfolgte Bewerbungen zu den Akten (KG-act. 21/4). Dieser lässt sich entnehmen, wann sich die Gesuchstellerin bei wem um welche Stelle beworben haben soll. Wie bereits der Vorderrichter bezüglich der erstinstanzlich eingereichten Zusammenstellung (Vi-KB 52) festhielt (vgl. angef. Verfügung E. 7.2, S. 17), ist auch dieser Auflistung nicht zu entnehmen, mit welchem Dossier sie sich auf die jeweiligen Stellen beworben haben will, was von zentraler Bedeutung wäre. Zudem ist die Liste für sich eine reine Parteibehauptung. Die Gesuchstellerin vermag sodann mit allfälligen Suchbemühungen innerhalb von weniger als zwei Monaten nicht glaubhaft zu machen, dass es ihr nicht möglich wäre, eine Stelle zu finden. Im Weiteren gibt die Gesuchstellerin zwar diverse Absagen zu den Akten (KG-act. 21/5). Einerseits stammen aber auch diese mehrheitlich vom Oktober 2019 und drei vom November 2019. Daneben erhielt sie lediglich im Januar, Februar, März, Juli sowie im September 2018 und September 2019 je einen einzigen negativen Bescheid; teilweise sind die Absagen undatiert (vgl. KG-act. 21/5 namentlich von R.________, O.________ (Bank I), S.________ und T.________) und damit nicht aussagekräftig. Für die Zeit davor werden im Berufungsverfahren keine Suchbemühungen behauptet, geschweige denn belegt (vgl. im Übrigen ebenso angef. Verfügung E. 7.2, S. 17). Aber auch im Oktober 2019 erhielt die Gesuchstellerin weniger als zehn Absagen (teilweise doppelt beigelegt). Andererseits bemängelte bereits der Vorderrichter zu Recht, dass die Gesuchstellerin sich nicht um eine Jobalternative in einem anderen Berufsfeld bemühte. Dass sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse oder der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bisher keine Stelle finden konnte, vermochte sie jedenfalls nicht glaubhaft zu machen. Gerade ihre anderweitigen Sprachkenntnisse dürften ihr in gewissen Bereichen von Vorteil sein.
c) aa) Der Gesuchsgegner bringt mit Berufung weiter vor, dass die Gesuchstellerin falsche Aussagen bezüglich ihrer bisheriger Arbeitstätigkeiten in der Schweiz gemacht habe, welche er jedoch habe widerlegen können, was der Vorderrichter entsprechend aufgenommen habe. Gleichzeitig weist er darauf hin, der Vorderrichter habe festgehalten, dass die Gesuchstellerin teilweise bereits in erheblichem Umfang einer Arbeitstätigkeit habe nachgehen können, als die Kinder noch viel jünger gewesen seien, woraus sich ihm die Frage stelle, weshalb dies nicht bereits im 2015 möglich gewesen wäre. Der Vorderrichter führte indes lediglich aus, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Hauptverhandlung Ausführungen zur Berufstätigkeit der Gesuchstellerin während der Ehe gemacht habe, wonach diese von U.________ aus Genf für die V.________ in erheblichem Umfang gearbeitet habe, wobei die Kinder damals viel jünger gewesen seien (vgl. angef. Verfügung E. 7.2, S. 14 f. mit Verweis auf act. D6, S. 17). Der Vorderrichter gab insoweit nur die Vorbringen des Gesuchsgegners wieder. Im Weiteren erwog er zwar einerseits, dass die Gesuchstellerin auch nach ihrem Umzug in die Schweiz bis und mit 2013 trotz Kinderbetreuung immer wieder Teilzeit gearbeitet habe (mit Verweis auf KB 30 [`Auszug aus dem individuellen Konto` bei der W.________], aus welchem sich ergebe, dass die Gesuchstellerin letztmals im Februar 2013 für die X.________ AG gearbeitet habe; vgl. angef. Verfügung E. 7.2, S. 16 f.). Andererseits hielt der Vorderrichter aber auch fest, dass die Gesuchstellerin primär für die Betreuung der Kinder und die Haushaltführung zuständig gewesen sei und mindestens in den letzten beiden Jahren vor der Trennung keiner Lohnarbeit nachgegangen sei, was der Gesuchsgegner nicht in Abrede stelle
(vgl. angef. Verfügung E. 7.2, S. 15). Der Vorderrichter rechnete der Gesuchstellerin in der Folge rückwirkend ab 1. Januar 2018 ein Einkommen an. Mit der Einräumung der langen Übergangsfrist seit der Trennung der Parteien würde den konkreten Umständen, insbesondere dem Alter der Gesuchstellerin und der fehlenden aktuellen Erfahrung im erlernten Beruf, genügend Rechnung getragen (angef. Verfügung E. 7.2, S. 17). Der Gesuchsgegner bezeichnet diese lange Übergangsfrist indes als ungewöhnlich, da die Gesuchstellerin bereits in den Jahren 2008 bis 2012, als die Töchter noch kleiner gewesen seien, einer zum Teil erheblichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (KG-act. 1, S. 6). Die Gesuchstellerin lässt ausführen, es habe sich lediglich um kurze Arbeitseinsätze gehandelt (KG-act. 6 N 33, S. 13). An ihrer Parteibefragung gab sie zu Protokoll, zuletzt vor vier oder fünf Jahren, sie erinnere sich nicht mehr genau, in Zug, in einer Brokerfirma, erwerbstätig gewesen zu sein. Sie habe im Bereich Finanzen gearbeitet. Diese Arbeitsbeziehung habe lediglich eineinhalb bis zwei Jahre gedauert. Sie habe an einem Tag pro Woche von 8.00 bis 14.00 Uhr gearbeitet (Vi-act. D6, S. 31). Dem erwähnten Auszug lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin offenbar im September 2009 sowie von September 2011 bis und mit Februar 2013 ein Einkommen von insgesamt Fr. 35‘400.00 generierte
(vgl. Vi-KB 30). In seiner Eingabe vom 10. März 2019 macht der Gesuchsgegner geltend, dass die „Arbeitstätigkeiten“ der Gesuchstellerin in der Schweiz in den Gerichtsakten dokumentiert und belegt seien, ohne aber näher hierauf einzugehen bzw. aufzuzeigen, von welchen Tätigkeiten er ausgeht. Er verweist indes auf das öffentliche LinkedIn Profil der Gesuchstellerin, welches er zu den Akten reicht. Gemäss diesem übte die Gesuchstellerin von Februar 2007 bis Dezember 2012, mit Unterbrüchen, fünf verschiedene Tätigkeiten aus (KG-act. 10/3). Insgesamt ergibt sich, dass die Gesuchstellerin während der Ehe mit gewissen Unterbrüchen immer wieder gearbeitet hat. Es handelte sich um Einsätze von nicht allzu langer Dauer (zwischen sieben Monaten und gut zwei Jahren). Das jeweilige Pensum ist nur insoweit bekannt, als die Gesuchstellerin von sechs Stunden in der Woche – einzig in den Jahren 2011/2012 − und der Gesuchsgegner (nur) mit Bezug auf ihre Tätigkeit bei der V.________ von „in erheblichem Umfang“ spricht (Vi-act. D30 N 28, S. 13;
Vi-act. D6, S. 17; KG-act. 1, S. 8; siehe auch angef. Verfügung E. 7.1, S. 14 f.). Da die Gesuchstellerin in den letzten zwei Jahren vor der Trennung unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachging, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit, aber auch nicht um einen klassischen Wiedereinstieg nach einer jahrelangen reinen Hausgattenehe mit Erwerbsunterbruch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zumindest teilweise einer Teilzeiterwerbstätigkeit während der Ehe nachging (vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180016-O/U vom 11. September 2018 E. C./2.4a). Damit spricht auch das Alter der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Trennung von knapp 50 Jahren nicht per se gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. auch BGer, Urteil 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4).
bb) Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist
oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren. Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7 mit Verweisen). Vor erster Instanz war die Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens noch gänzlich umstritten. Gemäss der vorderrichterlichen Zusammenstellung ihrer Vorbringen argumentierte die Gesuchstellerin mit der bisherigen Rollenverteilung bzw. fehlender Chancen auf dem Arbeitsmarkt (fehlende Integration ins Erwerbsleben, nicht mehr aktuelles Knowhow im Marketing-Bereich, mangelhafte Deutschkenntnisse), ihrem Alter sowie ihrem Gesundheitszustand. Der Gesuchsgegner hielt dem entgegen, dass die Gesuchstellerin bis und mit 2012 immer Teilzeit gearbeitet habe, weshalb ihr eine Teilzeitarbeit und allenfalls die Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % zugemutet werden könne (vgl. angef. Verfügung E. 7.2, S. 14). Insofern war der erstinstanzliche Verfahrensausgang grundsätzlich entscheidend für die Frage, ob und in welchem Ausmass die Klägerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat (vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7). Zu beachten ist im Weiteren, dass dem die Obhut übernehmenden Elternteil, der sich bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden soll, zumal die Trennung auch eine einschneidende Zäsur für das Kind bedeutet. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Umgestaltung des Betreuungsmodells würde sich deshalb mit dem Kindeswohl schlecht vereinbaren lassen. In Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls sind deshalb Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen sein sollen (BGE 144 III 481 E. 4.6, S. 491).
Das Bundesgericht stellte in seinem Leitentscheid vom September 2018 hinsichtlich einer konkreten Regel für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Kinderbetreuung für das neue Kinderunterhaltsrecht mit Betreuungsunterhalt darauf ab, wie lange und in welchem Umfang eine Kind im konkreten Fall der persönlichen Betreuung bedarf. In Abwendung von der 10/16er-Regel gibt es ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres von 100 % vor (sog. Schulstufenmodell). Von dieser Richtlinie kann aufgrund pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden (vgl. BGE 144 III 497 E. 4.7-4.7.9, S. 493 ff.). Zwar wurde das Eheschutzverfahren im Februar 2015 anhängig gemacht, mithin über dreieinhalb Jahre vor dem vom Bundesgericht (neu) festgelegten „Schulstufenmodell‟, doch hat dieser Umstand nicht zur Folge, dass vorliegend diese neue Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben hat. Denn die Frage der Zumutbarkeit eines (höheren) Einkommens ist eine Rechtsfrage (vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180016-O/U vom 11. September 2018 E. 2.4/b, S. 18). Bei einer „neuen“ Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich sodann auch nicht um eine „Tatsache“. Insoweit kann dem Vorderrichter nicht gefolgt werden, wenn er festhält, dass das Schulstufenmodell nicht berücksichtigt werden könne, weil nur Tatsachen zu berücksichtigen seien, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden seien (vgl. angef. Verfügung E. 1, S. 10, und E. 7.2, S. 16; vgl. auch BGer, Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Unbesehen davon waren die beiden Töchter der Parteien im Zeitpunkt der Trennung zugegeben bereits zwölf bzw. zehn Jahre alt und hätte der Gesuchstellerin grundsätzlich – auch gestützt auf die 10/16er-Regel – ab 2015 eine Erwerbstätigkeit von (mindestens) 50 % zugemutet werden können, insbesondere auch deshalb, weil die Töchter in dieser Zeit keiner Mittagsbetreuung (mehr) bedurften (vgl. Vi-act. D30 N 17, S. 8; KG-act. 1, S. 6). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Gesuchstellerin seit anfangs 2013 nicht mehr und davor lediglich teilweise und bloss in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war. Der Vorderrichter trug den vorliegenden Umständen insofern (schon) Rechnung, als er der Gesuchstellerin zwar rückwirkend, aber erst ab rund einem Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Dem Vorderrichter ist beizupflichten, dass die Rückwirkung deshalb angemessen bzw. gerechtfertigt ist, weil die Gesuchstellerin bereits aufgrund der früheren Rechtsprechung zur 10/16-Regelung mit der Anrechnung eines (allenfalls) hypothetischen Einkommens hatte rechnen müssen. Wegen der langen Trennungsdauer sowie des Umstandes, dass die Gesuchstellerin schon während des Zusammenlebens zumindest teilweise einer, wenn auch eingeschränkten, Teilzeiterwerbstätigkeit nachging und J.________ sowie K.________ bereits damals keine Mittagsbetreuung mehr bedurften, ist dies auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu beanstanden. Wie der Gesuchsgegner selber vorbrachte, war die Trennungsabsicht im Übrigen „erst“ in der zweiten Hälfte 2014 Diskussion (vgl. KG-act. 10, S. 12), weshalb der Gesuchstellerin nicht vorgehalten werden kann, sie hätte ihre Erwerbstätigkeit bewusst im Hinblick auf die Trennung vom Gesuchsgegner aufgegeben.
cc) Gegen die Höhe des der Gesuchstellerin angerechneten Pensums von 50 % erhebt der Gesuchsgegner keine konkreten Einwände. Er macht lediglich geltend, dass eine mindestens 50 %-ige Erwerbstätigkeit bereits bei Trennung im 2015 möglich und angebracht gewesen wäre bzw. die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab Einschulung und 80 % ab Eintritt in die Sekundarschule vorsehe. Gestützt auf seine Ausführungen ist davon auszugehen, dass er einzig um eine frühere Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und nicht ebenso um die Anrechnung eines höheren Pensums ersucht. Er stellt sich denn auch nur insofern gegen die Leistung eines „vollen“ Betreuungsunterhalts und hält diesbezüglich fest, dass der Gesuchstellerin sowohl gestützt auf das Schulstufenmodell als auch nach der 10/16er-Regel schon bei Trennung im 2015 eine 50%-ige Erwerbstätigkeit möglich und angebracht gewesen wäre. Er verlangt, dass dieser vollumfänglich zu streichen oder zumindest massiv zu kürzen sei
(KG-act. 1, S. 6).
Ein Betreuungsunterhalt wurde erst ab dem Jahr 2017 und in der Höhe von insgesamt Fr. 1'600.00 gesprochen. Klar ist aber, dass der Gesuchsgegner ebenfalls für die Jahre 2015 und 2016 infolge der von ihm geforderten früheren Anrechnung eines hypothetischen Einkommens um eine entsprechende Reduktion des Unterhalts ersucht. Nachdem die vorderrichterlich gewährte Übergangsfrist nicht zu beanstanden ist, drängt sich vorab insoweit keine Anpassung der verfügten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge bis Ende 2016 auf. Dies auch nicht gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, zumal der Gesuchsgegner bis Ende 2017 – wie zuvor – ein sehr gutes Einkommen zu erzielen vermochte und keine engen finanziellen Verhältnisse vorlagen. Dies gilt ebenso für die Zeit ab 2018, nachdem sich nachträglich herausstellte, dass der Gesuchsgegner ab 2017 Bonuszahlungen in nicht unbeachtlicher Höhe erhielt (vgl. hierzu E. 4c/bb unten). Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist im Eheschutzverfahren in finanzieller Hinsicht (erst dann) zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen und wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen (BGer, Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; BGer, Urteil 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 541 f.; Schwander, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 176 ZGB). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter eine weitere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren vorbehielt, da bei der Scheidung die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht. Gegen die Höhe des der Gesuchstellerin angerechneten Einkommens für ein 50%-Pensum stellt sich der Gesuchsgegner schliesslich nicht, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
4.
Im Folgenden ist auf die Unterhaltsberechnungen des Vorderrichters für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 einzugehen.
a) Am 1. Januar 2017 traten die revidierten Bestimmungen zum neuen Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Der Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Neu müssen die Eltern somit nicht nur für die Kosten des unmittelbaren Lebensunterhalts des Kindes aufkommen, sondern für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540). Dem Kind steht somit neu in juristischer Hinsicht nebst dem Barunterhalt ein gesetzlicher Anspruch auf Deckung der Kosten seiner Betreuung, d.h. auf Betreuungsunterhalt, zu (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 551). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt (BBl 2013 529 ff., S. 577).
b) aa) Der Vorderrichter ging für das Jahr 2017 weiterhin von einem Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der beiden Töchter von Fr. 13‘750.00 (inkl. Steuern) aus. Diese Lebenshaltungskosten setzte er als Obergrenze für die Gesuchstellerin und die Kinder gemeinsam fest, was die Gesuchstellerin nicht beanstandet. Er legte seinen Berechnungen trotz Anwendung der einstufig-konkreten Methode das für die Gesuchstellerin und die beiden Töchter je berechnete erweiterte Existenzminimum zugrunde und verteilte den Restüberschuss nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf sie auf. Obschon der Gesuchsgegner von einem tieferen Lebensstandard ausgeht, beanstandet er die Berechnungsmethode des Vorderrichters nicht bzw. er macht nicht geltend, dass bei einer direkten konkreten Ermittlung des einzelnen Bedarfs der Gesuchstellerin und der beiden Kinder eine andere Beteiligung für die Positionen, welche das familienrechtliche Existenzminimum übersteigen (Hobby etc.), angezeigt gewesen wäre oder wesentlich andere Bedarfswerte resultiert hätten. Ebenso wenig erhebt, wie erwähnt, die Gesuchstellerin Einwände. Insgesamt beläuft sich der Barbedarf der beiden Kinder mithin auf je Fr. 1‘230.00 zuzüglich ¼ des schliesslich verbleibenden Überschusses (vgl. angef. Verfügung E. 7.4.3, S. 23 f.).
bb) Der Vorderrichter ermittelte den Betreuungsunterhalt gestützt auf die alte 10/16er-Regel und auf der Basis eines pauschalisierten Existenzminimums von Fr. 3‘200.00 und setzte diesen, ohne nähere Erläuterungen, bei beiden Töchtern ab 1. Januar 2017 auf je Fr. 800.00 fest.
Der Betreuungsunterhalt bemisst sich jedenfalls nach der Lebenshaltungskostenmethode (vgl. BGE 144 III 377 = Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 = Pra 107/2018 Nr. 104). Nach dieser Methode ist grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil, welcher auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (KG SZ, Beschluss ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018 E. 5a/aa, S. 24, und E. 5b, S. 27 f., mit Hinweisen auf: BBl 2013 529 ff., S. 576; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 6 f; Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018, S. 152). Dabei ist gemäss Bundesgericht im Grundsatz auf das (allenfalls erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum abzustellen, während nach der Lehre auch ein Pauschalbetrag angenommen werden könnte (Pra 107/2018 Nr. 104 E. 7.1.4; vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180044-O/U vom 28. Juni 2019 E. 5.2). Gestützt auf das nicht konkret beanstandete, vom Vorderrichter ermittelte erweiterte Existenzminimum der Gesuchstellerin würde sich der Betreuungsunterhalt nach dem Gesagten auf Fr. 4'980.00 belaufen, da sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Rollenverteilung während der Ehe bzw. des Zusammenlebens kein Einkommen erzielte.
cc) Werden der Betreuungsunterhalt sowie der Barbedarf von J.________ und K.________ von je Fr. 1'230.00 vom Unterhaltsanspruch abgezogen, verbleiben noch Fr. 6'310.00 (Fr. 13'750.00 ./. Fr. 4'980.00 ./. Fr. 1'230.00 ./. Fr. 1'230.00). Wird dieser Betrag, wie in der angefochtenen Verfügung, nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt, beläuft sich der Barunterhalt von J.________ und K.________ auf je Fr. 2‘807.50 (Fr. 1‘230.00 + Fr. 1‘577.50) und der Unterhalt der Gesuchstellerin für sich persönlich auf Fr. 3‘155.00. Zu beachten ist indes, dass die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis, welche ihre aktuellsten Anträge vor erster Instanz enthielt, für 2017 nebst dem Betreuungsunterhalt weder in den Anträgen noch in der entsprechenden Begründung einen persönlichen Unterhalt für sich forderte
(vgl. insb. Vi-act. D30, S. 3 und N 54 f., S. 23). Da in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge wie eingangs erwähnt die Dispositionsmaxime gilt, könnte der Gesuchstellerin für diese Periode grundsätzlich kein entsprechender Unterhaltsbeitrag gesprochen werden, zumal sie hinsichtlich diesem kein Eventualbegehren über die Forderung eines Gesamtunterhaltsbeitrags in bestimmter Höhe stellte (vgl. BGer, Urteil 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3; Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Familienrecht, in: Jusletter 21. Januar 2019, Ziff. 3b, S. 10; BGE 140 III 231 E. 3.5, S. 232 f.). Wie aber bereits erwähnt, sind die Unterhaltsbeiträge nach dem Dafürhalten des Gesuchsgegners auf das Niveau des zweiten Vergleichsvorschlags des Vorderrichters zu korrigieren (KG-act. 14, S. 5). In diesem wurde der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin für das Jahr 2017 auf Fr. 5‘250.00 festgesetzt (vgl. hierzu auch Vi-act. D31 inkl. D31/1 und KG-act. 1b), welchen Betrag der Gesuchsgegner sinngemäss anerkannte. In Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge ist das Gericht nicht an die Anträge gebunden und das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen. Der Gesuchstellerin ist deshalb ungeachtet des Umstandes, dass die vorliegend ermittelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht unwesentlich über denjenigen im angefochtenen Entscheid liegen, ein persönlicher Unterhalt im anerkannten Umfang von Fr. 5‘250.00 zuzusprechen bzw. der vom Vorderrichter ermittelte Betrag von Fr. 7‘335.00 ist auf diesen Betrag zu reduzieren.
c) Ab 2018 hat die Unterhaltsberechnung unbestrittenermassen gestützt auf die zweistufige Berechnungsmethode zu erfolgen.
aa) Für diese Periode stellt der Gesuchsgegner das vom Vorderrichter auf Fr. 17‘012.00 festgelegte Gesamteinkommen (Fr. 14‘512.00 + Fr. 2‘000.00 + 2 x Fr. 250.00) nicht in Frage. Seine Beanstandung, dass der erstinstanzlich festgelegte Unterhalt massiv über dem Lebensstandard vor der Trennung liegen würde, betrifft einzig die Beiträge von 2015 bis 2017 (vgl. KG-act. 1, S. 5 Ziff. 2.1; vgl. auch E. 3 oben zur Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seitens der Gesuchstellerin). Mit Bezug auf den vom Vorderrichter ermittelten familienrechtlichen Bedarf der Beteiligten moniert der Gesuchsgegner die Höhe des ihm angerechneten Bedarfs für seinen Sohn P.________ von Fr. 521.00 (vgl. KG-act. 1, S. 5 f.). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass die Lebenshaltungskosten ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berechnen seien. Dass der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsleistungen von Fr. 2‘000.00 für P.________ erbringe und Sonderkosten im geltend gemachten Umfang gehabt habe, werde bestritten
(vgl. KG-act. 6 N 29 ff., S. 12; siehe auch KG-act. 21 N 22, S. 7). Zusätzlich ersucht sie in ihrer Noveneingabe vom 12. März 2020 um Erhöhung der vorderrichterlich gesprochenen Unterhaltsbeiträge, da der Gesuchsgegner ab 2017 beachtliche Bonuszahlungen erhalte bzw. erhalten habe, welche bisher nicht berücksichtigt worden seien (vgl. KG-act. 12).
bb) Die Gesuchstellerin verlangt im Berufungsverfahren wie erwähnt eine Erhöhung der vom Vorderrichter gesprochenen Unterhaltsbeiträge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Berufungsverfahren die Partei, welche weder Berufung noch Anschlussberufung, wobei letztere im Summarverfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), erhoben hat, nicht im Nachhinein auf Änderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen, den einzig der Berufungskläger angefochten hat, und dies auch dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen. Andernfalls würde das Verbot der reformatio in peius umgangen (BGer, Urteil 5A_386/2014, 5A_434/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 6). Ist die Berufungsfrist abgelaufen, kann somit nur noch jene Partei ihre Klage – unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO – abändern, die zuvor Berufung erhoben hat, und dies einzig in jenen Punkten, die sie selbst bereits angefochten hat. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die Partei ihre Klage in einem Punkt einschränkt, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn die Offizialmaxime auf diesen Punkt anwendbar ist (BGer, Urteil 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 4.6; Bastons Bulletti, Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius, in: Newsletter ZPO Online 2020-N5). Bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind Änderungen von Begehren jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre; der Abänderung kommt Vorschlagscharakter zu (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 76 zu Art. 317 ZPO; OGer ZH Beschluss und Urteil LZ190017-O/U vom 19. Dezember 2019 E. B./5.). In diesem Bereich gilt kein Verbot der reformatio in peius (Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 25 N 19).
Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner habe für das Jahr 2018 von der Y.________ AG einen Bonus von Fr. 76'000.00 brutto bzw. rund Fr. 70'890.00 netto bezogen, mithin Fr. 5'908.00 netto im Monat. Im Jahr 2019 sei ihm ein Bonus von Fr. 65'000.00 brutto bzw. rund Fr. 60'630.00 netto ausbezahlt worden. Hinzu komme das monatliche Nettoeinkommen von Fr. 13'563.00, womit sich die monatlichen Lohneinkünfte im 2018 auf Fr. 19'471.00 und im 2019 auf Fr. 18'615.50 belaufen hätten. Der Gesuchsgegner bestreitet die Bonuszahlungen nicht (vgl. auch KG-act. 12/1 ff.), weist aber darauf hin, dass der Anstellungsvertrag (Vi-act. D26/1 = KG-act. 14/1) keine solchen vorsehe bzw. diese nicht garantiert seien und er keinen Anspruch darauf habe. Ausserdem stünden sie im Zusammenhang mit den ausserordentlichen Herausforderungen und speziellen Umstände der Bank. Er verweist auf das Bonusschreiben vom 21. Januar 2020 (KG-act. 14/2
[= KG-act. 12/13 = KG-act. 23/7]), gemäss welchem die Gesamtbonussumme deutlich über den ökonomischen Grundsätzen liege. Die Bank habe erstmals seit 20 Jahren einen Verlust geschrieben und befinde sich in einem akuten Überlebenskampf. Zwar bestätigt das Schreiben diese geschilderte Situation. Nichtsdestotrotz wurde dem Gesuchsgegner im Jahr 2019 als Anerkennung seines grossen Einsatzes während des vergangenen schwierigen Jahres und im Sinne einer Investition für die Zukunft ein Bonus in der Höhe von brutto Fr. 65'000.00 ausbezahlt. Erst recht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesuchsgegner seine Stelle in den nächsten sechs bis zwölf Monaten verlieren könnte, wie er dies behauptet. Laut der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners seien Prognosen für 2020 schwierig, da nicht absehbar sei, wie die Krise um das grassierende Coronavirus den Geschäftserfolg beeinflussen werde. Laut dem CEO sei das Institut aber personell und operativ gut eingestellt, um der aktuellen Situation und ihren Auswirkungen mit Umsicht zu begegnen (vgl. KG-act. 14/3). In dem mit der Eingabe vom 29. Juni 2020 neu eingereichten Informationsschreiben vom 15. Mai 2020 zur bevorstehenden Massentlassung kündigte die Y.________ AG den Abbau von bis zu 20 Arbeitsplätzen im Juni 2020 an (KG-act. 23/5). Gemäss einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2020 wurde in der Folge gegenüber 15 Mitarbeitenden eine Kündigung ausgesprochen, zu welchen der Gesuchsgegner offenbar nicht zählte. Im besagten Schreiben sind auch diverse geplante Sparmassnahmen aufgeführt. So wird unter anderem von linearen Lohnkürzungen, weniger Personal und Bonusreduktionen gesprochen. Auf die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners lassen sich aus diesem Schreiben indes keine konkreten voraussehbaren Schlüsse ziehen. Insbesondere mit Bezug auf Boni wird lediglich davon ausgegangen, bedeutende Rückschritte zu machen, was überproportional für die Geschäftsleitung gelte. Dass der Verwaltungsratspräsident dem Gesuchsgegner gegenüber habe durchblicken lassen, dass er nicht Teil der Zukunft der Bank sein werde, blieb eine nicht glaubhaft gemachte Behauptung (vgl. KG-act. 23/6). Entsprechende Bonuszahlungen sind damit zu berücksichtigen (vgl. auch die Vorbringen der Gesuchstellerin in KG-act. 21 N 10 ff., S. 4 f.). Der gesuchsgegnerische Einwand, es sei der Gesuchstellerin bewusst gewesen, dass Bonuszahlungen geflossen seien, greift im Übrigen insoweit ins Leere, als Noven mit Bezug auf den Kindesunterhalt noch zu berücksichtigen sind. Mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2020 reichte der Gesuchsgegner sodann Eingaben bzw. Beilagen aus dem Scheidungsverfahren sowie das Plädoyer für die dortige Hauptverhandlung zu den Akten, mit welchen er dem Vorwurf der Gegenseite, er habe keine Unterlagen eingereicht, entgegenwirken möchte (vgl. KG-act. 23, S. 1 f. inkl. KG-act. 23/1-23/4). Dass er hieraus für das vorliegende Verfahren konkret etwas zu seinen Gunsten ableiten kann, macht der Gesuchsgegner jedoch nicht geltend. Auf die Beilagen ist denn auch nicht näher einzugehen, zumal es ebenso im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, sämtliche von den Parteien eingereichten Beilagen in jede Richtung und ohne entsprechende Parteibehauptungen nach allenfalls relevanten Informationen zu durchforsten.
Der Vorderrichter ging von einem Nettoeinkommen von Fr. 14'512.00 aus, die Gesuchstellerin bezifferte dieses demgegenüber auf Fr. 13'563.00. Gemäss Lohnabrechnung per Dezember 2017 wurde dem Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 15'212.30 ausbezahlt, abzüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 700.00 von Fr. 14'512.00 (Vi-act. D26/3). Gemäss dem von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. März 2020 neu eingereichten Lohnausweis belief sich der Nettolohn im Jahr 2018 auf Fr. 188'136.00 (inkl. Bonus von Fr. 18'000.00) zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 9'600.00 (KG-act. 12/9). Im Januar 2019 zahlte die Y.________ AG dem Gesuchsgegner einen Lohn von Fr. 86'304.00 (Monatslohn brutto von Fr. 16'250.00, Kinder- und Ausbildungszulage von Fr. 700.00, Bonus brutto von Fr. 76'000.00 für das Jahr 2018 und Repräsentationsspesen von Fr. 800.00) aus
(KG-act. 12/10 und 12/11). Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2019 bezifferte sich der Nettolohn auf Fr. 237'074.00 (inkl. Bonus von Fr. 76'000.00) zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 9'600.00 (KG-act. 12/12). Nach der Lohnabrechnung per Januar 2020 erfolgte eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 75'892.50 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulage von Fr. 700.00, Bonus brutto von Fr. 65'000.00 für das Jahr 2018 und Repräsentationsspesen von Fr. 800.00; KG-act. 12/13 und 12/14). Ab 2018 belief sich der monatliche Bruttolohn stets auf Fr. 16'250.00. Ausgehend von dem von der Gesuchstellerin auf Fr. 13'563.00 festgelegten und unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Bonus) sowie unter beantragter Berücksichtigung der Bonuszahlungen bzw. eines durchschnittlichen Bonusbetrages von Fr. 5'480.25 im Monat ([Fr. 5'908.00 + Fr. 5'052.50] : 2) ergibt sich ab dem 1. Januar 2018 ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 19'045.00.
cc) Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners einen Bedarf für P.________ von Fr. 521.00, welcher sich aus dem Grundbetrag von Fr. 400.00 und Krankenkassenprämien von Fr. 121.00 – analog J.________ und K.________ – zusammensetze. Der Gesuchsgegner fordert mit Verweis auf die Zürcher Kinderkostentabelle die Einsetzung eines Betrags von Fr. 1‘235.00. Effektiv bezahle er seit Mitte 2018 Fr. 2‘000.00. Hinzu kämen weitere Zusatzkosten, welche ihm im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts bzw. den entsprechenden Fahrten nach Z.________ entstehen würden. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Kosten gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung entsprechend den Lebenshaltungskosten zu berechnen seien, ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dass der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsleistungen von Fr. 2‘000.00 erbringe, werde bestritten (KG-act. 6 N 29 f., S. 12).
Unterhaltsberechtigte Kinder sind unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben und es sich um eheliche oder aussereheliche Kinder handelt, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 40 zu Art. 285 ZGB). Durch die Berücksichtigung des Grundbetrages und der Zuschläge für das aussereheliche Kind erfolgt im Ergebnis eine Gleichbehandlung mit vorbestehenden Unterhaltsbeiträgen eines Ehegatten für vor- und aussereheliche Kinder des anderen Ehegatten, die ebenfalls im Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (Six, a.a.O., N 2.86).
Gemäss Schreiben von AA.________, Unterstützende Dienste, vom 11. April 2018, welches entgegen den Einwänden der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 6 N 11, S. 6) zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1a oben), wurden für P.________ noch keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Sie wies darauf hin, dass in strittigen Fällen das Gericht für deren Festlegung zuständig sei, und schätzte die Leistungen (Bar- und Betreuungsunterhalt) auf Fr. 2'000.00 im Monat (KG-act. 1/15). Dass er zur Leistung eines Betreuungsunterhalts verpflichtet wäre, macht der Gesuchsgegner indes nicht geltend. Dies ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Auch vermochte er mit seiner alleinigen Aussage, die Kindesmutter sei Stand seines Wissens heute nicht berufstätig (vgl. KG-act. 14, S. 4), nicht glaubhaft zu machen, dass AB.________ ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann. Der Vorderrichter setzte den Barbedarf von J.________ und K.________ sodann aus dem Grundbetrag, einem Wohnkostenanteil, der Krankenkassenprämie, den Kosten für den Mittagstisch sowie der Position „Telefonie etc.‟ zusammen. Der Bedarf von P.________ besteht aus dem Grundbetrag und den Krankenkassenprämien (vgl. angef. Verfügung E. 7.5.1, S. 25). Den Erwägungen des Vorderrichters lässt sich nicht entnehmen, weshalb für den Bedarf von P.________ keine Wohn- und Telefonkosten berücksichtigt wurden, wobei der Gesuchsgegner selbst sich hinsichtlich den diesbezüglichen konkreten Kosten in Schweigen hüllt. Abgesehen davon liess der Vorderrichter P.________ im Umfang von Fr. 695.00 am Überschuss beteiligen, woraus insgesamt ein Betrag von Fr. 1'216.00 (Fr. 521.00 +
Fr. 695.00) resultiert. Würden dem Bedarf von P.________ die Zürcher Tabellen zugrunde gelegt, wäre auf eine solche Überschussbeteiligung zu verzichten, da auch beim Bedarf der Parteien ab 2018 auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt wurde (vgl. BGer, Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Eine Anpassung des Bedarfs des Gesuchsgegners ist folglich nicht angezeigt. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts in Z.________ definiert der Gesuchsgegner die angeblich entstandenen und noch entstehenden Kosten schliesslich nicht näher, weshalb solche, nicht zuletzt auch aufgrund der sehr guten Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners, in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen sind.
dd) Die Gesuchstellerin vermag mit Anrechnung des hypothetischen Einkommens von Fr. 2‘000.00 ab dem 1. Januar 2018 ihren Bedarf von Fr. 4‘924.00 nicht zu decken. Von dem beim Gesuchsgegner vorhandenen Überschuss von Fr. 14‘490.00 (Fr. 19‘045.00 ./. Fr. 4‘555.00 [vgl. angef. Verfügung E. 7.5.2, S. 26]) ist zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von J.________ und K.________ von je Fr. 1‘083.00 (Fr. 1‘333.00 ./.
Fr. 250.00) zu decken (vgl. angef. Verfügung E. 7.5.2, S. 26). Vom Überschuss von Fr. 12‘324.00 ist das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 2‘924.00 (Fr. 4‘924.00 ./. Fr. 2‘000.00) zu decken. Folglich verbleibt dem Gesuchsgegner noch ein Überschuss von Fr. 9‘400.00 (Fr. 12‘324.00 ./. Fr. 2‘924.00), der auf die Parteien und die drei Kinder aufzuteilen ist. Den Kindern steht je 1/7 (Fr. 1‘342.85) und den Parteien je 2/7 (Fr. 2‘685.70) zu. Der Barunterhalt – inklusive Überschussanteil – von J.________ und K.________ beläuft sich damit auf je Fr. 2‘425.85 (Fr. 1‘083.00 + Fr. 1‘342.85). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Manko der Gesuchstellerin von Fr. 2‘924.00 (Fr. 4‘924.00 ./. Fr. 2‘000.00), welcher bis Ende 2018 je hälftig (Fr. 1‘462.00) bei den beiden Töchtern und ab dem 1. Januar 2019 alleine bei K.________ zu berücksichtigen ist (vgl. angef. Verfügung E. 7.5.3, S. 26). Hinzu kommen die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (vgl. angef. Verfügung E. 7.6, S. 27). Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beliefe sich auf Fr. 2‘685.70. Nachdem J.________ am ________ und K.________ am
________ 16 Jahre alt wurden, bestand ab September 2020 jedenfalls kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr, womit sich der Ehegattenunterhalt ab dem 1. September 2020 grundsätzlich um Fr. 2‘924.00 und damit auf Fr. 5‘609.70 erhöht. Auch an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Gesuchstellerin erstinstanzlich für das Jahr 2018 keinen persönlichen Unterhalt und ab dem 1. Januar 2019 einen solchen von Fr. 2‘195.00 und ab dem 1. September 2020 von Fr. 4‘390.00 forderte. Den Ausführungen des Gesuchsgegners zufolge ist aber von einer sinngemässen Anerkennung von Fr. 2'000.00 ab 2018 für den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin auszugehen. Da im Weiteren nur in Bezug auf den Kinderunterhalt bzw. den Bar- und den Betreuungsunterhalt (vgl. Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 1/2017 S. 228) die Offizialmaxime gilt, kann auf den neuen Antrag Ziffer 1.3 betreffend Ehegattenunterhalt vom 12. März 2020 nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4c/bb) von vornherein nicht eingetreten werden bzw. eine Erhöhung desselbigen zulasten des Gesuchsgegners ist ausgeschlossen. Für das Jahr 2018 reduziert sich der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin folglich von Fr. 2‘714.00 auf Fr. 2'000.00, vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 auf Fr. 2‘195.00 und ab dem 1. September 2020 bleibt der Unterhalt bei Fr. 2‘714.00.
ee) Nach dem Gesagten beläuft sich der Barunterhalt von J.________ und K.________ ab 2018 auf je Fr. 2‘425.85 (inkl. Überschussanteil von Fr. 1‘342.85). Der Betreuungsunterhalt beziffert sich im Jahr 2018 bei beiden Töchtern auf Fr. 1‘462.00, ab dem Jahr 2019 ist er gänzlich bzw. im Umfang von Fr. 2‘924.00 bei K.________ zu berücksichtigen und ab dem 1. September 2020 fällt er gänzlich weg. Der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin beträgt im Jahr 2018 Fr. 2'000.00, vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2020 Fr. 2‘195.00 und ab dem 1. September 2020 Fr. 2‘714.00.
5.
In Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung nahm der Vorderrichter Vormerk, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Gesuchstellerin und der beiden Töchter J.________ und K.________ für das Jahr 2015 Zahlungen in Höhe von mindestens Fr. 122‘115.00 und für das Jahr 2016 solche in Höhe von mindestens Fr. 118‘872.00 geleistet habe. Gemäss den entsprechenden Erwägungen ging der Vorderrichter gestützt auf die Ausführungen der Parteien von der Zahlung der konkreten genannten Beträge aus und hielt weiter fest, dass die Anrechnung weiterer unterhaltsrelevanter Zahlungen des Gesuchsgegners für die Zeit ab 1. März 2015 vorbehalten bleibe.
a) aa) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufung vor, er habe aus seinem Erwerbseinkommen von März 2015 bis Dezember 2018 mindestens Fr. 448‘074.00 zugunsten der Gesuchstellerin und seiner Töchter bezahlt. Er reicht hierzu Tabellen über die entsprechenden Dispositionen der Jahre 2015 bis 2017 zu den Akten (vgl. KG-act. 1/8-1/10). Er hält dem Vorderrichter vor, diese Tabellen nur bedingt zur Kenntnis genommen und berücksichtigt zu haben. Aufgrund der Tabellen sei offensichtlich, dass er massiv höhere Beträge zugunsten der Familie vergütet habe, als vom Vorderrichter festgestellt
(KG- act. 1, S. 9 f., inkl. Beilage 1g [Anhang VII]).
bb) Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen in ihrer Berufungsantwort und bezeichnet die Behauptungen als unbelegt. KG-act. 1g sei aus novenrechtlichen Gründen unbeachtlich. Im Übrigen handle es sich bei den Ausführungen um reine Parteibehauptungen. KG-act. 1/8 und 1/10 sei die Novenqualität ebenfalls abzusprechen. KG-act. 1/9 entspreche Vi-act. D/21.2. Die Zahlen in der Darstellung in der Berufungsschrift seien nicht belegt und würden bestritten (vgl. KG-act. 6, S. 5 und N 44 ff., S. 16).
b) Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen, da nur der in einem konkreten Rechtstitel festgelegte Geldbetrag vollstreckbar ist (BGer, Urteil 5D_62/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.2; BGE 135 III 315 E. 2.4 S. 319 mit Hinweisen). Sämtliche vor Erlass des Eheschutzurteils behaupteten Tilgungen sind vom Eheschutzrichter zu berücksichtigen. Wenn also der Unterhaltsschuldner behauptet, dem Unterhaltsgläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann hat der Sachrichter über die Beträge, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden, zu entscheiden, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (KG LU, Entscheid 3B 17 40 vom 20. November 2017 E. 5.2 mit Verweisen [LGVE 2017 II Nr. 10]; ZR 107 Nr. 60 E. II./2.4; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180041-O/U vom 27. Mai 2019 E. 5.4.1; BGE 135 III 315 E. 2; BGE 138 III 583 E. 6.1.1 = Pra 2013 Nr. 25).
c) Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte anzurechnende Wert liegt über demjenigen, um dessen Anrechnung er vor erster Instanz ersuchte. Insbesondere macht er zweitinstanzlich zusätzlich eine Anrechnung angeblich bereits geleisteter Unterhaltszahlungen für das Jahr 2017 geltend. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Dieser kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.). Die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO sind vorliegend indes erfüllt. Soweit zudem Noven im vorliegenden Berufungsverfahren aufgrund der Offizialmaxime unbeschränkt zulässig sind, wird auch das Novenrecht nicht verletzt. Die neuen Behauptungen und Belege zu bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sind ebenfalls hinsichtlich des persönlichen Unterhalts der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, zumal es mitunter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und eine Abgrenzung von diesen zum persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin nicht sachgerecht erscheint (siehe auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180041-O/U vom 27. Mai 2019 E. 5.4.2).
d) An der Hauptverhandlung von 21. Januar 2016 änderte der Gesuchsgegner seinen bisherigen Antrag Ziffer 13 insoweit, als festzuhalten sei, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. März 2015 bis heute in Anrechnung an den Unterhalt insgesamt Fr. 122‘115.00 bezahlt habe. Zur Begründung hielt er fest, dass er im 2015 für die Gesuchstellerin und die Kinder zu den Schulkosten insgesamt Fr. 135‘000.00 bezahlt habe und sich für den relevanten Zeitraum der genannte Betrag ergebe. Er verwies dabei auf eine Übersicht der Zahlungen (Dispositionen) für die Familie (Vi-act. A/VII., S. 1 und 5, inkl. Duplikbeilage 11 [Fr. 135‘853.00 ./. Fr. 3‘186.00 ./. Fr. 10‘552.00]). Am 2. Mai 2016 reichte er eine veränderte Zusammenstellung der Dispositionen zu den Akten (Vi-act. 10 inkl. 10.3). Die Auslagen von März bis und mit Dezember 2015 beliefen sich gemäss dieser auf insgesamt Fr. 124‘115.00 („Month Total [exkl Inv]“; Fr. 137‘853.00 ./. Fr. 3‘186.00 ./. Fr. 10‘552.00) bzw. Fr. 173‘379.00 („Month Total“; Fr. 187‘993.00 ./. Fr. 3‘608.00 ./. Fr. 11‘006.00). Die Gesuchstellerin anerkannte und anerkennt erfolgte Zahlungen im Umfang von Fr. 122‘115.00 von März bis und mit Dezember 2015 (vgl. Vi-act. D30 N 56, S. 23; KG-act. 6 N 46, S. 16). Mit Berufung reicht der Gesuchsgegner nun eine angepasste Tabelle ins Recht, gemäss welcher sich das „Month Total (exkl Inv)“ von März bis und mit Dezember 2015 auf insgesamt Fr. 133‘121.00 und das „Month Total“ auf Fr. 184‘193.00 beläuft (KG-act. 1/8). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht näher zu den einzelnen Korrekturen, sondern hält lediglich fest, dass von den Tabellen verschiedene Versionen existieren würden, da im Laufe der Zeit zum Teil weitere Informationen verfügbar geworden und einige initiale Zuordnungsfehler korrigiert worden seien (KG-act. 1g; siehe auch KG-act. 10, S. 8).
Dem Vorderrichter kann nicht vorgehalten werden, er habe die Tabelle des Gesuchsgegners nur bedingt zur Kenntnis genommen, nachdem dieser erstinstanzlich selber um die Anrechnung von Zahlungen im Umfang von Fr. 122‘115.00 ersuchte, welchen Wert die Aufstellung unter „Month Total (exkl Inv)“ denn auch auswies (vgl. Vi-Duplikbeilage 11). Abgesehen davon vermag der Gesuchsgegner mit seinen pauschalen Vorbringen keine weiteren Zahlungen in diesem Zusammenhang glaubhaft zu machen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb neu auch die „Investitionen“, bei welchen es sich seinen Ausführungen zufolge um Zahlungen handeln soll, welche nicht wiederkehrender Natur seien oder eher Richtung Sparen gingen und vom Rest zu trennen seien (vgl. KG-act. 1g), anzurechnen wären. Es kann nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, die Tabelle nach möglicherweise anzurechnenden „Investitionen“ zu durchforsten. Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch weitere Beweisabnahmen.
e) Für das Jahr 2016 machte der Gesuchsgegner erstinstanzlich geltend, er habe für seine Familie Fr. 10‘145.00 im Monat bezahlt (Vi-act. D21). Die Werte der vom Gesuchsgegner mit Berufung eingereichten Tabelle
(KG-act. 1/9) entsprechen derjenigen Tabelle, welche vor erster Instanz eingereicht wurde. Das „Month Total (exkl Inv)“ beträgt Fr. 118‘772.00, welchen Betrag die Gesuchstellerin anerkannte (Vi-act. D30 N 56, S. 23), und das „Month Total“ Fr. 149‘669.00. Auch an dieser Stelle begründet der Gesuchsgegner nicht, weshalb der Vorderrichter letzteren Betrag hätte berücksichtigen müssen, weshalb von der Abnahme weiterer Beweise ebenso abgesehen werden kann
f) Für das Jahr 2017 ersucht der Gesuchsgegner erstmals im Rechtsmittelverfahren um die Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen (von Fr. 114‘213.00 [„Month Total“ gemäss KG-act. 1/10]). Die Gesuchstellerin anerkennt für dieses Jahr zunächst keine Zahlungen bzw. bestreitet diese wie erwähnt. Der Gesuchsgegner hält dem wiederum entgegen, dass es sich um nachgewiesene Belastungen auf Bankkonti handeln würde und bei Bedarf Kontoauszüge und zugrundeliegende Rechnungen, Kartenabrechnungen etc. nachgeliefert werden könnten (KG-act. 10, S. 7 und 13).
aa) Gemäss Art. 152 ZPO hat jede Partei das Recht auf Abnahme der von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel. Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren ungeachtet der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch in den Prozess beigebracht werden. Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen oder zu erforschen, erhebt es die Beweise zudem von Amtes wegen (Art. 153 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungspflicht des Gerichtes reicht im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO, BGer, Urteil 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1). Dies gilt grundsätzlich auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten eines Unterhaltsschuldners (vgl. BGer, Urteil 5C.73/2004 vom 7. April 2004 E. 2.2; BGer, Urteil 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.; OGer ZH, Urteil PP180043-O/U vom 20. März 2019 E. 5.1).
Mit Verfügung vom 10. August 2020 forderte die Verfahrensleitung den Gesuchsgegner deshalb auf, die von ihm – seinen Ausführungen zufolge – getätigten Unterhaltszahlungen für das Jahr 2017 gemäss der eingereichten Tabelle „Disposition z.G. Familie Jahr: 2017“ (KG-act. 1/10 [= Beilage J]) zu belegen, d.h. die entsprechenden Bankkontobelastungen bzw. Kontoauszüge oder Kartenabrechnungen etc. dem Gericht einzureichen (KG-act. 27), welcher Aufforderung er am 24. August 2020 nachkam (KG-act. 28). Die Liste „Dispositionen z.G. Familie“ weist für das Jahr 2017 einen Gesamtwert von Fr. 114‘213.13 („Month Total“) bzw. Fr. 102‘439.00 („Month Toal [exkl. Inv]“) aus (KG-act. 28/2 = KG-act. 1/10). Der Gesuchsgegner stützt sich wie erwähnt auf ersteren Betrag ab. In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 listet die Gesuchstellerin diejenigen Positionen auf, welche sie nicht anerkennt
(KG-act. 31). Wird die Summe dieser bestrittenen Posten (Fr. 20‘138.00
[Fr. 59.00 + 7 x Fr. 180.00 + Fr. 199.00 + Fr. 10‘000.00 + Fr. 1‘331.00 +
Fr. 6‘598.00 + Fr. 361.00 + Fr. 330.00]) vom geltend gemachten Ausgangswert Fr. 114‘213.13 abgezogen, verbleibt ein Betrag von Fr. 94‘075.00, welche Leistungen folglich als anerkannt gelten dürfen. Auf die bestrittenen Positionen ist im Folgenden einzugehen.
bb) Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. September 2020 Stellung zu den Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 21. September 2020 nimmt und dabei auch neue Behauptungen aufstellt und neue Beweismittel einreicht. Einerseits ist zwar zu berücksichtigen, dass den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht zusteht, d.h. ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1, S. 118; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 10 E. 4.3-4.7). Zu beachten ist andererseits aber, dass es den Parteien verwehrt ist, sowohl echte als auch unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Letzteres teilte die Verfahrensleitung den Parteien vorliegend mit Verfügung vom 22. September 2020 mit (vgl. KG-act. 32), weshalb Noven ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich, trotz geltender Untersuchungsmaxime, keine Berücksichtigung mehr finden, was insbesondere hinsichtlich der erwähnten Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. September 2020
(KG-act. 33) von Relevanz ist (vgl. auch KG GR, Urteil ZK1 18 144 vom 5. Mai 2020 E. 3.2).
Die Gesuchstellerin stellte in der Eingabe vom 21. September 2020 hauptsächlich keine neuen Behauptungen auf, sondern bezog lediglich Stellung zu den vom Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den behaupteten Unterhaltsleistungen eingereichten Belegen bzw. sie bestritt gewisse Positionen trotz der neuen Belege weiterhin (vgl. Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 692). Insbesondere die nachgereichten Rechnungen (KG-act. 33/1, 33/2, 33/4-33/7) hätte der Gesuchsgegner bereits zusammen mit seiner Eingabe vom 24. August 2020 zusammen mit den anderen Belegen zu den Akten geben können bzw. müssen, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen sind. Erst recht kann der Gesuchsgegner mit der neu geltend gemachten Zahlung an die Finanzverwaltung vom 23. Februar 2017, welche er in seiner Auflistung „fälschlicherweise“ nicht aufgeführt haben will, nicht mehr gehört werden (vgl. KG-act. 33, S. 2, und
KG-act. 33/7).
cc) Bestritten ist zunächst die Anrechnung des Betrags von Fr. 59.00, welchen der Gesuchsgegner gemäss seiner Aufstellung sowie dem entsprechenden Kontoauszug am 25. Januar 2017 für „FUST SALDO KUEHL“ an „DIPL.ING.FUST AG, 9245 OBERAU“ bezahlt haben soll (KG-act. 28/2 =
KG-act. 1/10 und 28/3, S. 1). Mit Eingabe vom 28. September 2020 reicht der Gesuchsgegner eine Rechnung über den besagten Betrag nach, wonach ein Kühlschrank an die H.________strasse zz in 8832 Wollerau geliefert wurde (KG-act. 33/1), welche nach dem oben Gesagten nicht berücksichtigt werden kann. Ohne diesen Beleg kann der geleistete Betrag nicht dem Unterhalt der Gesuchstellerin oder der beiden Töchter zugeordnet werden. Eine Anrechnung hat daher auszubleiben.
dd) Die Gesuchstellerin wendet – mit Verweis auf Art. 289 Abs. 1 ZGB – gegen eine Berücksichtigung der Sackgeldzahlungen ein, dass direkt an die Kinder erfolgte Leistungen den Gesuchsgegner nicht von seiner Zahlungspflicht entbinden würden. Da das minderjährige Kind in wirtschaftlichen Belangen durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten wird, ist sein Unterhaltsanspruch während der Minderjährigkeit durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut zu erfüllen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 289 ZGB; vgl. auch BGer, Urteil 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.3). Der Unterhaltspflichtige kann sich nur durch Zahlungen an diesen befreien (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 289 ZGB). Dass die Zahlungen mit der entsprechenden Zustimmung der Gesuchstellerin an die beiden Töchter als Teil des Unterhalts erfolgt wären, ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Akten nicht. Im Übrigen bezifferte die Gesuchstellerin das monatliche Taschengeld der beiden Kinder bei ihrer erstinstanzlichen Auflistung der Bedarfspositionen auf je Fr. 40.00 (vgl. Replikbeilage 3). Selbst der vom Gesuchsgegner verspätet eingereichten E-Mail (KG-act. 33/8) liesse sich eine solche nicht ableiten. Die von Juni bis und mit Dezember 2017 erfolgten „Sackgeldzahlungen“ von insgesamt Fr. 1‘260.00 (7 x Fr. 100.00 + 7 x Fr. 80.00) sind damit nicht zu berücksichtigen.
ee) Die Zahlungen an die I.________ AG vom 3. August 2017 im Umfang von insgesamt Fr. 199.00 sind bei den Leistungen nicht zu berücksichtigen, da selbst der Gesuchsgegner mit Stellungnahme vom 28. September 2020 dessen Aufführen als Versehen bezeichnete (KG-act. 33, S. 2).
ff) Amortisationszahlungen dienen, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, der Vermögensbildung und werden daher im Bedarf grundsätzlich nicht berücksichtigt (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.44). So sind diese auch nicht bei den von der Gesuchstellerin aufgelisteten Bedarfspositionen, gestützt auf welche Zusammenstellung die Lebenshaltung und der Unterhalt von ihr und den Töchtern ermittelt wurde, aufgeführt (vgl. Vi-Replikbeilage 3). Entsprechend können die Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 10‘000.00 an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden.
gg) Hinsichtlich der Zahlung vom 29. Dezember 2017 an die AC.________ AG über Fr. 1‘331.00 liegt nach dem Dafürhalten der Gesuchstellerin kein Beleg vor, dass die Leistung zu ihren Gunsten erfolgt wäre, was sie denn auch bestreitet. An besagtem Datum wurde das O.________ (Bank I) Privatkonto IBAN xx des Gesuchsgegners mit einem Betrag in genannter Höhe zugunsten der AC.________ AG belastet (KG-act. 28/4, S. 3). Da das Konto die Rubrik „Wollerau“ betrifft, kann – auch ohne Berücksichtigung der entsprechenden Prämienrechnung (KG-act. 33/4) – als glaubhaft angesehen werden, dass es sich um Leistungen im Zusammenhang mit der vormals ehelichen Liegenschaft handelte. Eine Anrechnung von Fr. 1‘331.00 ist damit zu bejahen.
hh) Der Gesuchsgegner macht für den 24. März 2017 und den 3. Mai 2017 Steuerzahlungen an die kantonale Finanzverwaltung von je Fr. 3‘299.00, insgesamt Fr. 6‘598.00 geltend. Die Gesuchstellerin bringt vor, es mangle an einem Nachweis, dass es sich hierbei um die Begleichung von Steuerschulden handle, für welche sie aufzukommen hätte. Den Kontobewegungen lässt sich entnehmen, dass die beiden identischen Beträge an die „KANT. FINANZVERWALTUNG INKASSO, 6431 SCHWYZ“ überwiesen wurden. Gemäss handschriftlichem Vermerk wie auch dem Vermerk „DB15“ handelt es sich bei der Überweisung vom 24. März 2017 um die direkte Bundessteuer 2015 (KG-act. 28/5, S. 1). Gemäss der Auflistung des Gesuchsgegners über die Dispositionen soll es sich bei der Zahlung vom 3. Mai 2017 sodann um die direkte Bundessteuer 2016 („DB2016“) handeln (KG-act. 1/10 = KG-act. 28/2; siehe auch KG-act. 28/5, S. 1 [„DB2016“]). Der Gesuchsgegner zog bereits im Mai 2015 in den Kanton Zug (vgl. Vi-Duplikbeilage 6) und die beiden Beträge weisen die gleiche Höhe auf. Die Gesuchstellerin macht zudem nicht geltend, welcher andere Zweck den Zahlungen hätte zukommen sollen oder dass es sich um Vermögenssteuerzahlungen des Gesuchsgegners handeln würde bzw. könnte. Gemäss der bei den Akten liegenden Steuererklärung 2014 bezifferte sich das steuerbare Vermögen für die Parteien trotz Liegenschaften denn auch auf Fr. 0.00 (Vi-Replikbeilage 2). Insgesamt erscheint damit – auch ohne Berücksichtigung der vom Gesuchsgegner verspätet eingereichten Rechnungen (KG-act. 33/5 und 33/6) – glaubhaft, dass es sich um Steuerzahlungen für die Gesuchstellerin handelte. Die Zahlungen von Fr. 6‘598.00 sind folglich anzurechnen.
ii) Im Weiteren erscheint auch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner am 24. Dezember 2014 im Schuhhaus AE.________ im Wert von Fr. 361.00 für seine Töchter bzw. J.________ kaufte (vgl. KG-act. 28/6), zumal das Argument der Gesuchstellerin, es sei fraglich, ob J.________ im Alter von 15 Jahren die Schuhgrösse 40 hatte, nicht zu überzeugen vermag bzw. sie sich trotz entsprechender Kenntnisse nicht konkret hierzu äussert.
jj) Schliesslich behauptet die Gesuchstellerin, dass die Gutscheine für die Swissflüge für insgesamt Fr. 330.00 dem Gesuchsgegner zwar am 27. Dezember [recte November] 2017 (vgl. KG-act. 28/7) belastet worden seien, er sie ihr aber offensichtlich erst am 2. April 2018 weitergeleitet habe, weshalb sie für das Jahr 2017 nicht beachtlich seien. Dass die Weiterleitung erst im 2018 erfolgt wäre, ergibt sich indes aus der E-Mail des Gesuchsgegners vom 2. April 2018, auf welche die Gesuchstellerin ihre Behauptung wohl stützt (vgl. KG-act. 28/8), nicht ohne Weiteres. Der Gesuchsgegner erwidert auf das entsprechende Vorbringen, er habe die Gutscheine bereits vor Weihnachten der Gesuchstellerin übergeben. Mit E-Mail vom 2. April 2018 habe er sie erneut an die Gesuchstellerin versandt, weil diese die Gutscheinnummern bei sich nicht mehr habe auffinden können (KG-act. 33, S. 2 mit Verweis den Wortlaut „otra vez“). Es erscheint damit genügend glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Gutscheine nach deren Kauf im 2017 zukommen liess. Der Betrag von Fr. 330.00 ist damit den Leistungen des Gesuchsgegners anzurechnen.
kk) Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsgegner für das Jahr 2017 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 102'695.00 (Fr. 94'075.00 + Fr. 1'331.00 + Fr. 6'598.00 + Fr. 361.00 + Fr. 330.00) anzurechnen.
6.
Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird im Sinne der obigen Erwägungen angepasst.
a) Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu bestätigen. Dies rechtfertigt sind deshalb, weil nebst dem Unterhalt weitere Punkte zur Beurteilung standen und insbesondere neue Vorbringen im Berufungsverfahren zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge sowie einer Anrechnung weiterer bereits geleisteter Zahlungen des Gesuchsgegners führten. Ausserdem beantragen und begründen die Parteien für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids keine Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung.
Dispositiv
b) Der Gesuchsgegner dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als die Unterhaltsbeiträge für K.________ ab September 2020 um gegen Fr. 1‘000.00 tiefer ausfallen und auch der persönliche Unterhalt an die Gesuchstellerin von Januar 2017 bis August 2020 eine Reduktion erfährt. Zudem dringt er mit seinem Begehren um Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen insoweit durch, als ihm für das Jahr 2017 Fr. 102'695.00 der geforderten Fr. 114‘213.00 angerechnet werden. Die gesprochenen Unterhaltsbeiträge bleiben von März 2015 bis Ende 2016 und die Frauenunterhaltsbeiträge zusätzlich ab September 2020 gleich hoch wie diejenigen gemäss angefochtener Verfügung. Von 2017 bis und mit August 2020 liegt der jeweilige Gesamtwert über den erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträgen, wobei für die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge die in Kinderbelangen geltenden Maximen zentral waren. Ab September 2020 beträgt die Summe der Unterhaltsbeiträge demgegenüber etwas weniger als bei der Vorinstanz. Es erscheint demnach angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 zu ¾ dem Gesuchsgegner und zu ¼ der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Praxisgemäss beträgt das Honorar in summarischen Verfahren auch in Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA; KG SZ, Beschluss ZK2 2014 9 und 10 vom 20. Juli 2015 E. 6b; KG SZ, Beschluss ZK2 2020 14 vom 29. Mai 2020 E. 6). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Seitens des Gesuchsgegners ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung für den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung bzw. einer Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) – mangels anwaltlicher Vertretung resp. Antrags und Substantiierung einer Umtriebsentschädigung ‒ abzusehen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 95 ZPO). Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin reichte keine Kostennote ein. Eine (volle) Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint vorliegend angemessen, zumal die Eingaben der Gesuchstellerin keine tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurften. Entsprechend hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin reduziert mit Fr. 2‘250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
beschlossen:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 6.1, 6.2 und 7 und 8 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. Januar 2019 werden aufhoben und wie folgt ersetzt:
6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von J.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang):
• Von März 2015 bis und mit Dezember 2016: CHF 2’500.00
• Januar bis und mit Dezember 2017:
Barunterhalt: CHF 2’807.50
Betreuungsunterhalt: CHF 2’490.00
• Januar bis und mit Dezember 2018:
Barunterhalt: CHF 2’425.85
Betreuungsunterhalt: CHF 1’462.00
• Ab Januar 2019:
Barunterhalt: CHF 2’425.85
Hinzu kommen mit Wirkung ab Januar 2018 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Gesuchsgegner bezogen werden können.
6.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von K.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang):
• Von März 2015 bis und mit Dezember 2016: CHF 2’500.00
• Januar bis und mit Dezember 2017:
Barunterhalt: CHF 2’807.50
Betreuungsunterhalt: CHF 2’490.00
• Januar bis und mit Dezember 2018:
Barunterhalt: CHF 2’425.85
Betreuungsunterhalt: CHF 1’462.00
• Januar 2019 bis und mit August 2020:
Barunterhalt: CHF 2’425.85
Betreuungsunterhalt: CHF 2’924.00
• Ab September 2020:
Barunterhalt: CHF 2’425.85
Hinzu kommen mit Wirkung ab Januar 2018 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange diese vom Gesuchsgegner bezogen werden können.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus per Monatsanfang):
• Von März 2015 bis und mit Dezember 2016: CHF 8’750.00
• Januar bis und mit Dezember 2017: CHF 5’250.00
• Januar bis und mit Dezember 2018: CHF 2’000.00
• Januar 2019 bis und mit August 2020: CHF 2’195.00
• Ab September 2020: CHF 2’714.00
8. Es wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Gesuchstellerin und der beiden Töchter J.________ und K.________ für das Jahr 2015 Zahlungen in Höhe von mindestens CHF 122’115.00, für das Jahr 2016 solche in Höhe von mindestens CHF 118’872.00 und für das Jahr 2018 solche in Höhe von Fr. 102'695.00 geleistet hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu ¾ (Fr. 2‘250.00) dem Gesuchsgegner und zu ¼ (Fr. 750.00) der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen.
Der Gesuchsegner hat die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2‘250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
9. November 2020 kau
ZK2 2019 6
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
4A_61/2017
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5A_645/2016
Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC
4A_258/2015
5A_775/2011
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_635/2015
5A_635/2015
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_20/2016
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
5D_40/2009
4A_453/2013
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
BGE 137 III 385ATF 137 III 385DTF 137 III 385
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Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC
BGE 141 III 433ATF 141 III 433DTF 141 III 433
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Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP
Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC
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Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC
Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC
5A_206/2010
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
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BGE 130 III 537ATF 130 III 537DTF 130 III 537
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ZK2 2017 84
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Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_204/2019
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
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Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 153 ZPOart. 153 CPCart. 153 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_513/2014
5C.73/2004
5A_745/2014
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
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Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
5A_984/2014
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
§ 10 GebTRA
ZK2 2014 9
ZK2 2020 14
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF