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Entscheid

ZK2 2019 60

Präsidial

13. November 2019Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 10. September 2019 sei aufzuheben.

2. Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

- dass das Handelsregister der Berufung opponierte (KG-act. 8+11);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 25. September 2019 aufgefordert wurde, bis spätestens 14. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zu bezahlen und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 mitteilte, dass sie das Mandat niedergelegt habe und sie die Gesuchsgegnerin nicht mehr vertrete (KG-act. 10), und dass aus der Beilage zur Mandatsniederlegung hervorgeht, dass C.________ am 16. Oktober 2019 mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsratsmandat zurücktrat, weil die Zahlung für die Gerichtsvorschüsse und jene für die Konkursaufhebung nicht geleistet worden seien (KG-act. 10/1), womit die Gesuchsgegnerin weiterhin über keine in der Schweiz domizilierten Verwaltungsräte oder Direktoren mehr besitzt (vgl. KG-act. 18 sowie Art. 718 Abs. 4 OR);

- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. November 2019 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde;

- dass die Gesuchsgegnerin diese Nachfristansetzung auf der Post nicht abholte (KG-act. 14), weshalb sie ihr am 4. November 2019 mittels A+Post unter Hinweis auf das gesetzliche Zustelldatum am 29. Oktober 2019 nochmals versandt wurde, und dass die Gesuchsgegnerin diese Sendung am 5. November 2019 bei der Post abholte (KG-act. 17);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

Erwägungen

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, nur in begründeten Fällen einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat, das Handelsregister des Kantons Schwyz seinen Entschädigungsanspruch nicht begründete und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Urteil BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3 betreffend Amtsstellen ohne berufsmässige Vertretung);

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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13.

November 2019 kau