ZK2 2019 64
Kammer
14. Mai 2020Deutsch20 min
1. a) Mit Eingabe vom 13. März 2018 erhoben B.________ und C.________ (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Küssnacht gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beklagter) Klage betreffend eine Schadenersatzforderung aus Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. Mai 2020
ZK2 2019 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
2. C.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Kostenbeschwerde (Parteientschädigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 23. September 2019, ZGO 2018 1);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Eingabe vom 13. März 2018 erhoben B.________ und C.________ (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Küssnacht gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beklagter) Klage betreffend eine Schadenersatzforderung aus Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht
(Vi-act. A.I). Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi-act. A.II).
b) Die Kläger ersuchten ebenfalls am 13. März 2018 um unentgeltliche Rechtspflege, welche mangels Offenlegung der Vermögensverhältnisse abgewiesen wurde (Vi-act. A.I; D/1.C). Sie stellten sodann am 22. Mai 2018
(Vi-act. D/1.E) erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihnen mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 gewährt wurde (Vi-act. D/1.F). Mit Verfügung vom 26. November 2018 entzog der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht den Klägern die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit jedoch wieder (Vi-act. D/1.G). Die Kläger erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welches mit Beschluss ZK2 2018 90 vom 31. Januar 2019 die Beschwerde betreffend die Klägerin (1) wegen fehlender Aktivlegitimation und somit Aussichtslosigkeit abwies und hinsichtlich des Klägers (2) indes guthiess (Vi-act. A.II.C). Das Bundesgericht wies die von der Klägerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 22. Mai 2019 im Verfahren 4A_104/2019 ab (Vi-act. A.II.D). Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht forderte daraufhin die Klägerin mit Verfügung vom 4. Juli 2019 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'200.00 auf (Vi-act. D.GA28), welchen sie aber auch nach angesetzter Nachfrist nicht leistete (Vi-act. D.GA29).
Am 23. September 2019 verfügte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht im Verfahren ZGO 2019 1 Folgendes (KG-act. 1/1):
a) Auf die Klage der Klägerin Ziff. 1 vom 13.03.2018 wird nicht
eingetreten.
b) Das vorliegende Prozessverfahren (ZGO 2018 1) wird lediglich noch zwischen C.________ als dem (einzig noch verbliebenen) Kläger und A.________ als dem Beklagten abgewickelt.
Erwägungen
2.
Hinsichtlich der Prozesskosten, d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, wird im Sinne der Erwägungen was folgt angeordnet:
a) Die Gerichtskosten werden auf die Gebühr von Fr. 500.00 festgesetzt und der Klägerin Ziff. 1 auferlegt.
b) Unter dem Aspekt der Umtriebsentschädigung wird die Klägerin Ziff. 1 verpflichtet, den Beklagten gesamthaft und pauschal mit Fr. 250.00, ausserrechtlich zu entschädigen.
3.
[Rechtsmittel].
4.
[Zustellung].
c) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 4. Oktober 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte nachstehende Anträge (KG-act. 1):
1.
Dispositiv-Ziff. 2 lit. b der Verfügung des Gerichtspräsidenten Küssnacht vom 23. September 2019 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer keine Fr. 250.00 übersteigende ausserrechtliche Entschädigung zugesprochen wird.
2.
Die Sache sei zu neuer Festlegung der Parteientschädigung an den Vorderrichter zurückzuweisen.
3.
Eventuell seien die Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichtet, in dem von ihnen rechtshängig gemachten Verfahren mit Forderungsklage vom 13. März 2018 beim Bezirksgericht Küssnacht, soweit auf diese bezüglich der Klägerin Ziff. 1 mit Verfügung vom 23. September 209 nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung, mindestens Fr. 2'500.00, auszurichten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen.
Die Kläger beantragten mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und ersuchten überdies um unentgeltliche Rechtspflege (KG‑act. 7). Am 5. November 2019 reichte der Beklagte Gegenbemerkungen ein (KG-act. 9), welche die Kläger als verspätet monieren (KG-act. 11).
2.
Die Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beklagte seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sodann sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch unechte Noven – sofern nicht der erstinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 f. zu Art. 326 ZPO).
a) In seiner Beschwerdeschrift begründet der Beklagte nur sehr knapp eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (KG-act. 1, Rn. 4). Es kann vorliegend aber offen gelassen werden, ob die Begründung den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nach Art. 321 Abs. 1 ZPO genügt.
Im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beklagte lediglich den Antrag auf Entschädigung, ohne diesen näher zu begründen oder zu beziffern
Dispositiv
(Vi-act. A.II). Erst im Beschwerdeverfahren reichte er eine Leistungsübersicht zu den Akten und machte diverse Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Umtriebsentschädigung (KG-act. 1 Rn. 6, KG-act. 1/3). Es handelt sich demnach um unzulässige Noven nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, weshalb diese unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. KG ZK2 2016 22 vom 11. Oktober 2016, E. 6 mit Verweis auf KG ZK 2014 88 vom 9. September 2015, E. 3.c). Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, die vorinstanzliche Umtriebsentschädigung sei ohne Anhörung erfolgt (KG-act. 1, Rn. 4), nichts zu ändern. Weshalb der Beklagte vorgängig anzuhören bzw. zur Einreichung einer Aufwandsabrechnung aufzufordern gewesen wäre, begründet er nicht weiter. Oder anders gesagt, legt der Beklagte nicht dar, inwiefern Lehre und Rechtsprechung gestützt auf Art. 53 ZPO oder den Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA, SRSZ 280.411) einen solchen Anspruch bejahen. Dass er vorinstanzlich ausdrücklich darum ersucht habe, zu gegebener Zeit zur Einreichung einer detaillierten Umtriebsaufstellung angehalten zu werden, behauptet der Beklagte ebenso wenig. Davon abgesehen ist das Gericht in der Regel nicht verpflichtet, die Parteien zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N 7 zu Art. 105 ZPO; KG ZK2 2014 73 vom 24. August 2015, E. 9b; KG ZK2 2913 48 vom 21. August 2013, E. 4; KG ZK2 2012 14 vom 16. Januar 2013, E. 3b). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine separate Anhörung zu der vom Gericht gestützt auf den Verfahrensausgang ins Auge gefassten Kosten- und Entschädigungsregelung. Die betroffene Person hat anlässlich ihrer Ausführungen zur Sache Gelegenheit, sich hierzu vorgängig zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bzw. wäre hingegen zu bejahen, wenn das Verfahren in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt wurde und die Parteien keine Gelegenheit hatten, ihre Kostennote einzureichen (KG ZK2 2014 73 vom 24. August 2015, E. 9b; KG ZK2 2013 48 vom 21. August 2013, E. 4; BGer, Urteil 6B_34/2010 vom 10. März 2010, E. 6.3). In Anbetracht dessen, dass der Vorderrichter mit Verfügung vom 21. Juni 2019 die Klägerin (1) zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'200.00 aufforderte (Vi-act. D.GA28) und wegen Säumnis mit Verfügung vom 4. Juli 2019 unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine Nachfrist ansetzte (Vi-act. D.GA29) und diese Verfügungen dem Beklagten orientierungshalber zugestellt wurden, musste er damit rechnen, dass bei erneuter Säumnis der Klägerin eine Nichteintretensverfügung ergeht. Dem Beklagten wäre es demnach möglich gewesen, im vor-instanzlichen Verfahren eine Aufstellung seiner Umtriebe einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich nicht gegeben.
b) Zu der Eingabe vom 5. November 2019 des Beklagten (KG-act. 9), welche die Kläger als verspätet qualifizieren, gilt festzuhalten, dass den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht zusteht, d.h. ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (BGE 138 I 154, E 2.3.3; 137 I 195, E. 2.3.1; 133 I 10, E. 4.3 ff.). Das Gericht kann zur Wahrung des (unbedingten) Replikrechts einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (BGE 138 I 484, E. 2.2; 133 I 98, E. 2.2). Bei der von der Rechtsprechung praxisgemäss angewendeten Zeitdauer, während der das Gericht die allfällige Wahrnehmung des sog. unbedingten Replikrechts abwarten muss, geht es nicht darum, dass eine nach einer solchen Zeitspanne eingegangene nachträgliche Eingabe vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden darf. Eine Partei, der eine Eingabe der Gegenseite lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt wird, weiss damit regelmässig, dass das Gericht die Sache als spruchreif erachtet; sie geht damit das Risiko eines raschen Entscheids ein. Aus dem Umstand aber, dass ein Gericht nach Ablauf dieser Dauer zu urteilen berechtigt ist, ohne sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung auszusetzen, kann nicht umgekehrt abgeleitet werden, dass nach dem fraglichen Zeitpunkt, aber vor der Urteilsfällung eintreffende Stellungnahmen generell zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hätten (BGer, Urteile 4A_61/2017 vom 31. August 2017, E. 6.2.2; 4A_170/2015 vom 28. Oktober 2015, E. 1; 5A_155/2013 vom 17. April 2013, E. 1.4). In diesem Sinne ist die Eingabe vom 5. November 2019 des Beklagten zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass der Beklagte mit seinem Argument, die Kläger hätten erfolglos um Erhöhung der Kostengutsprache auf total Fr. 12‘000.00 ersucht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, kann offen bleiben, ob es sich hierbei und den eingereichten Beilagen um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt.
c) Der Beklagte moniert sinngemäss, die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Kläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO die solidarische Haftung für die der Klägerin mit vorinstanzlicher Verfügung vom 23. September 2019 auferlegten Prozesskosten anzuordnen, zumal es sich um eine gemeinsame Streitführung mit gleicher Ersatzforderung für ein und denselben Schaden handle (KG-act. 1, Rn. 7). Nach Art. 106 Abs. 3 ZPO kann das Gericht hinsichtlich der Prozesskosten die anteilsmässige oder solidarische Haftung der am Verfahren beteiligten Haupt- oder Nebenparteien anordnen. Eine entsprechende zwingende Verpflichtung besteht nicht (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 106 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 106 ZPO). Wie die Kläger zutreffend ausführen, kommt eine solidarische Haftung dann nicht in Betracht, wenn gegen die verschiedenen Streitgenossen unterschiedliche Urteile ergehen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 10 zu Art. 106 ZPO). Vorliegend erfolgte einerseits ein Nichteintretensentscheid betreffend die Klage der Klägerin 1 (Dispositivziff. 1 lit. a) und andererseits hinsichtlich des Klägers 2 die (prozessleitende) Feststellung, dass das Verfahren ZGO 2018 1 einzig noch zwischen dem Kläger 2 und dem Beklagten geführt werde (Dispositivziff. 1 lit. b). In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 106 Abs. 3 ZPO um eine Kann-Vorschrift handelt, die dem richterlichen Ermessen unterliegt und der Beklagte nicht substantiiert begründet, inwiefern der vorinstanzliche Richter sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, ist diese Rüge ebenfalls nicht zu hören.
d) Der Beklagte macht weiter geltend, der vorinstanzliche Richter habe Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. So habe dieser ihm keine angemessene Entschädigung zugesprochen und nicht berücksichtigt, dass ihm als sich selbstvertretener Rechtsanwalt ein „Anspruch auf eine volle Entschädigung […] bzw. um eine, etwa um einen Drittel reduzierte Entschädigung, berechnet nach Anwaltstarif“ zustehe (KG-act. 1).
Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Die Prozesskosten setzen sich aus Gerichtskosten sowie Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Letztere umfassen den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die Regelung zur Umtriebsentschädigung zielt u.a. auf Fälle ab, in denen ein Anwalt in eigener Sache auftritt (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO); Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 41 ff. zu Art. 95 ZPO). Die Festsetzung der Parteientschädigung obliegt dem Ermessen des Gerichts und erfolgt gemäss der Dispositionsmaxime nur auf Antrag (Suter/Von Holzen, a.a.O., N 30 zu Art. 95 ZPO). Die gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und lit. c ZPO zu entschädigenden Kosten und Umtriebe sind je nach Art der Auslage näher zu plausibilisieren, d.h. zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen. Die Partei hat dem Gericht insbesondere für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung sachlich überzeugende Gründe vorzulegen
(Suter/Von Holzer, a.a.O., N 30 zu Art. 95 ZPO; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 95 ZPO; KG ZK2 2016 48 vom 26. September 2016, E. 3.b; KG BEK 2018 74 vom 24. September 2018, E. 6).
Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte stellte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich den Antrag auf Entschädigung, ohne seinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO substantiiert zu begründen (Vi-act. A.II, S. 35), obwohl er als Rechtsanwalt um diese Substantiierungs- und Belegungspflichten hätte wissen müssen. Ihm wäre folglich für das vorinstanzliche Verfahren grundsätzlich keine Umtriebsentschädigung zu zusprechen. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime gilt für das Rechtsmittelverfahren jedoch das Verbot der sog. reformatio in peius, es sei denn, der zu beurteilende Anspruch sei von der Offizialmaxime beherrscht (vgl. BGE 129 III 417, E. 2.1.1), was vorliegend nicht der Fall ist. Dies bedeutet, dass das Gericht dem Rechtsmittelführer, sofern die Gegenpartei nicht auch ein Rechtsmittel ergreift, nicht weniger zusprechen darf, als im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde (Gehri, in: Spühler/Infanger/Tenchio [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 58 ZPO; BGE 129 III 417, E. 2.1; 110 II 113). Folglich bleibt es bei der dem Beklagter zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 250.00 (angefochtene Verfügung, Dispositivziff. 2.b), nachdem wie erwähnt für den Vorderrichter keine Veranlassung bestand, den Beklagten vorgängig anzuhören, geschweige denn ihn zur Substantiierung anzuhalten. Ebenso wenig wäre er mit dem Argument einer vollen respektive reduzierten Entschädigung nach Anwaltstarif zu hören (vgl. KG-act. 1, Rn. 5). Ein Anspruch auf eine volle Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem in eigenem Namen prozessierenden Rechtsanwalt nur, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und ein hoher Arbeitsaufwand erforderlich war, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Urwyler/Grüter, a.a.O., N 25 zu Art. 95 ZPO; Suter/von Holzen, a.a.O., N 42 zu Art. 95 ZPO; BGE 110 IV 132, E. 4d; 119 Ib 412, E. 3; 129 II 297, E. 5; KG BEK 2016 82, E. 6.b; KG ZK2 2017 55, E. 5.d, wonach eine Parteientschädigung vollständig verweigert wurde). Eine reduzierte Entschädigung ist indes nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus der kantonalen Gesetzgebung, die bloss eine Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen der Parteivertretung kennt (vgl. § 1 GebTRA; BGE 110 IV 132, E. 4d; 119 Ib 412, E. 3; 129 II 297, E. 5; KG BEK 2016 82, E. 6.b; KG ZK2 2017 55, E. 5.d). Vorliegend dürfte die Frage zur Legitimation, die letztlich zum angefochtenen Nichteintretensentscheid führte, kaum sehr komplex gewesen sein, umfasst doch die Klageantwort zu dieser Thematik nur zwei Seiten und ist ohne rechtliche Ausführungen (Vi-act. A.II, S. 5 f.). Eine Parteientschädigung wäre auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu sprechen.
Es bleibt demzufolge aufgrund des Verbots der reformatio in peius bei der vorinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung von Fr. 250.00.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und er hat die Kläger angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vergütung der Rechtsanwälte erfolgt nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (Art. 96 ZPO i.V.m. 1 1 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). In diesem Tarifrahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Kläger legten keine Kostennote ins Recht, weshalb das Honorar nach pflichtgemässen Ermessen festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Die Streitsache erweist sich weder in tatsächlicher noch in juristischer Hinsicht als schwierig und die Kläger reichten eine kurze Beschwerdeantwort ein (KG-act. 7) und die Beschwerdeschrift ist ebenfalls von geringem Umfang (KG-act. 1), sodass eine Entschädigung von pauschal Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erscheint.
4. Die Kläger ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung (KG-act. 7, S. 7).
a) Weil die Kläger im Beschwerdeverfahren obsiegen und ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 3 vorne), ist deren Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandlos geworden abzuschreiben (vgl. BGer Urteil 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009, E. 2.2.1; KG BEK 2018 vom 15. Mai 2019, E. 4.a; KG ZK2 2015 37 vom 1. Februar 2016, E. 8.c/aa).
b) Demgegenüber verlangt Art. 122 Abs. 2 ZPO, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Kanton angemessen entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, bspw. weil die Gegenpartei ihrerseits über beschränkte finanzielle Mittel verfügt oder weil sie im Ausland wohnt und die Geltendmachung faktisch schwierig und kostspielig erscheint (vgl. KG ZK2 2015 vom 1. Februar 2016, E. 8.c/aa mit Hinweisen auf die Lehre zu Art. 122 ZPO; KG BEK 2018 201 vom 15. Mai 2019, E. 4.b). An den Nachweis der Uneinbringlichkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; in diesem Zusammenhang genügt blosses Glaubhaftmachen (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Art.1-149 ZPO, 2012, N 65 zu Art. 122 ZPO; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 122 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige Behörde grundsätzlich nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BGer, Urteil 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009, E. 2.2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 122 ZPO). Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Partei jedoch um ein Gemeinwesen oder auch um eine private Partei, deren Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, kann das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen werden (Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N 8 zu Art. 122 ZPO; BGE 122 I 322, E. 3.c; BGer, Urteil 5A_849/2008, E. 2.2.2). Angesichts dessen, dass es sich beim Beklagten um einen im Kanton Schwyz registrierten Rechtsanwalt handelt, bei dem mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA die Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht und die Kläger keine weiteren Gründe für eine Uneinbringlichkeit glaubhaft machten (vgl. KG-act. 7, Rn. 7), ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beklagten/Beschwerdeführer auferlegt und von seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Der Beklagte/Beschwerdeführer hat die Kläger/Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
a) Das Gesuch der Kläger/Beschwerdegegner um Befreiung von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
b) Das Gesuch der Kläger/Beschwerdegegner um gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Zufertigung an den Beklagten (1/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
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15. Mai 2020 kau
ZK2 2019 64
ZK2 2018 90
4A_104/2019
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
ZK2 2016 22
ZK 2014 88
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
ZK2 2014 73
ZK2 2913 48
ZK2 2012 14
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
ZK2 2014 73
ZK2 2013 48
6B_34/2010
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 133 I 10ATF 133 I 10DTF 133 I 10
BGE 138 I 484ATF 138 I 484DTF 138 I 484
BGE 133 I 98ATF 133 I 98DTF 133 I 98
4A_61/2017
4A_170/2015
5A_155/2013
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
ZK2 2016 48
BEK 2018 74
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
BGE 110 II 113ATF 110 II 113DTF 110 II 113
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
BGE 110 IV 132ATF 110 IV 132DTF 110 IV 132
BGE 119 Ib 412ATF 119 Ib 412DTF 119 Ib 412
BGE 129 II 297ATF 129 II 297DTF 129 II 297
BEK 2016 82
ZK2 2017 55
§ 1 GebTRA
BGE 110 IV 132ATF 110 IV 132DTF 110 IV 132
BGE 119 Ib 412ATF 119 Ib 412DTF 119 Ib 412
BGE 129 II 297ATF 129 II 297DTF 129 II 297
BEK 2016 82
ZK2 2017 55
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 1 mit Anhangart. 1 avec annexeart. 1 1
Art. 1 mit Briefwechselart. 1 avec échange de lettresart. 1 1
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
5A_849/2008
ZK2 2015 37
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
BEK 2018 201
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
5A_849/2008
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
BGE 122 I 322ATF 122 I 322DTF 122 I 322
5A_849/2008
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF