ZK2 2019 65
Kammer
16. Juni 2020Deutsch122 min
A. Die Parteien heirateten am ________ in Deutschland. Ihrer Ehe entsprossen die Töchter E.________ und F.________ (Vi-KB 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. Juni 2020
ZK2 2019 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. September 2019, ZES 2017 382);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________ in Deutschland. Ihrer Ehe entsprossen die Töchter E.________ und F.________ (Vi-KB 2).
B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 ersuchte die Ehefrau (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A/I). Am 8. September 2017 reichte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsgegner) die Gesuchsantwort ein (Vi-act. A/II). Am 4. Dezember 2018 fand die persönliche Befragung der Parteien statt, wobei vorher und nachher zahlreiche weitere (Noven-)Eingaben und Stellungnahmen der Parteien erfolgten.
Mit Verfügung vom 16. September 2019 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes an:
1. [Getrenntleben].
Erwägungen
2.
[Eheliche Wohnung].
3.1
[Herausgabe bestimmter Gegenstände].
3.2
Weiter wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner die Hälfte der in Ziffer 4 Spiegelstrich 1 des Rechtsbegehrens gemäss Stellungnahme vom 8. September 2017 aufgelisteten Kunstgegenstände, d.h. 12 von 24 Positionen, herauszugeben, wobei die Herausgabe/Verteilung nach folgendem Modus erfolgt: Das Bild 'Porsche 911' geht an den Gesuchsgegner. Danach wählen die Parteien abwechslungsweise, beginnend mit der Gesuchstellerin, je einen Kunstgegenstand aus den jeweils noch verbleibenden Gegenständen aus, bis alle 24 Objekte verteilt sind.
3.3
[Vormerknahme Mitnahme bestimmter Gegenstände].
4.1
[Zuweisung Motorfahrzeug an die Gesuchstellerin].
4.2
[Zuweisung Motorfahrzeuge an den Gesuchsgegner].
5.
Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Parteien,
- E.________, und
- F.________,
werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
6.1
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, E.________ und F.________ an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.30 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. 12 Uhr bis 18 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.
Fällt der Ostersonntag auf ein Besuchswochenende des Gesuchsgegners, verlängert sich dieses bis Ostermontag, 18 Uhr; fällt der Pfingstsonntag auf ein Besuchswochenende, verlängert sich dieses bis Pfingstmontag, 18 Uhr.
6.2
Der Gesuchsgegner ist weiter berechtigt, E.________ und F.________ jeweils vom 26. Dezember, 12 Uhr bis am 27. Dezember, 18 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.
6.3
Der Gesuchsgegner ist weiter berechtigt, ab dem Kalenderjahr 2020 E.________ und F.________ für drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist in drei Teilen à jeweils einer Woche während den Schulferien der Töchter auszuüben, wobei der Gesuchsgegner jede Ferienwoche gegenüber der Gesuchstellerin drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen hat.
7.1
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1.
Juli 2017 – 31. August 2018 CHF 2'410.00
(Barunterhalt: CHF 2'154.00; Betreuungsunterhalt: CHF 256.00)
1.
September 2018 – 31. Januar 2019 CHF 2'495.00
(Barunterhalt: CHF 2'154.00; Betreuungsunterhalt: CHF 341.00)
1.
Februar 2019 – 31. Juli 2020 CHF 2'410.00
(Barunterhalt: CHF 2'154.00; Betreuungsunterhalt: CHF 256.00)
Ab 1. August 2020 CHF 2'394.00
(alles Barunterhalt)
7.2
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für F.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1.
Juli 2017 – 31. August 2018 CHF 2'390.00
(Barunterhalt: CHF 2'135.00; Betreuungsunterhalt: CHF 255.00)
1.
September 2018 – 31. Januar 2019 CHF 2'476.00
(Barunterhalt: CHF 2'135.00; Betreuungsunterhalt: CHF 341.00)
1.
Februar 2019 – 31. Juli 2020 CHF 2'390.00
(Barunterhalt: CHF 2'135.00; Betreuungsunterhalt: CHF 255.00)
Ab 1. August 2020 CHF 2'375.00
(alles Barunterhalt)
7.3
[Kinderzulagen].
8.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1.
Juli 2017 – 31. Juli 2020 CHF 2'007.00
Ab 1. August 2020 CHF 1'919.00
9.
[Prozesskostenvorschuss].
10.1
[Aufhebung Verfügungsbeschränkung Bankkonti].
10.2
[Aufhebung Verfügungsbeschränkung Wertschriftendepot].
11.
[Abweisung übrige Anträge].
12.
[Auferlegung Gerichtskosten].
13.
[Keine Prozessentschädigungen].
14.
[Rechtsmittel].
15.
[Zufertigung].
C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 4. Oktober 2019 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1.
Dispositiv Ziff. 3.2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (ZES 2017 382) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger die folgenden Gegenstände aus der ehelichen Wohnung herauszugeben:
Sämtliche Kunst, welche bereits vor der Heirat dem Gesuchsgegner gehörte: 4 x Bilder Rizzi, 2 x Bilder Hrdlcka, 4 x Picasso Litho, 1 x Flora, 1 Bild "der Kuss", 1 x Tanska (Bild und Buch), sämtliche Bilder "Co ty Byla…" (40 Blätter, teilweise gerahmt), Buch und Litho Hundertwasser, 1 x Christo, 1 x Bild Prag, 1 x Zeichnung Walter, 1 x Bild "Pferd", 1 x Bild "rot mit orange" (ca. 1,2 x 1m), 1 x Bild "Brandenburger Tor", 1 x Bild "Katze vor Regalschrank", 1 x Bild "Scherenschnitt Seiltänzer", 1 x Bild "Porsche 911" (ca. 1,2 x 1 m).
2.
Dispositiv Ziff. 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (ZES 2017 382) sei aufzuheben und die gemeinsamen Töchter der Parteien
E.________, und
F.________,
seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Darüber hinaus sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Kinder derzeit bei der Berufungsbeklagten befindet.
3.
Dispositiv Ziff. 6.1-6.3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (ZES 2017 382) seien aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
Der Berufungskläger wird berechtigt, die Töchter wie folgt zu betreuen:
- an jedem Donnerstag, 8.00 Uhr bis Freitag, 8.00 Uhr,
- an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Montagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn,
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Osterdienstag, 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn),
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Freitag, 18.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn), und
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember und 2. Januar, jeweils von 12.00 Uhr bis um 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag,
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 26. Dezember und 31. Dezember, jeweils von 12.00 Uhr bis um 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag,
- während vier Wochen Ferien pro Jahr.
Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
4.
Dispositiv Ziff. 7.1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (ZES 2017 382) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für E.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1.
Juli 2017 – 1. Oktober 2017 CHF 2'061.00
(alles Barunterhalt)
1.
Oktober 2017 – 31. August 2018 CHF 1'696.00
(alles Barunterhalt)
Ab 1. September 2018 CHF 1'286.00
(alles Barunterhalt)
Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers kein Betreuungsunterhalt festgesetzt werden kann.
5.
Dispositiv Ziff. 7.2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (ZES 2017 382) sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für F.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1.
Juli 2017 – 1. Oktober 2017 CHF 2'061.00
(alles Barunterhalt)
1.
Oktober 2017 – 31. August 2018 CHF 1'696.00
(alles Barunterhalt)
Ab 1. September 2018 CHF 1'286.00
(alles Barunterhalt)
Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers kein Betreuungsunterhalt festgesetzt werden kann.
6.
Dispositiv Ziff. 8 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (ZES 2017 382) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers kein Ehegattenunterhalt festgesetzt werden kann;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten Berufungsbeklagten.
Im Weiteren stellte der Gesuchsgegner folgenden prozessualen Antrag:
Der Berufung des Berufungsklägers sei mit Bezug auf die Dispositiv Ziff. 3.2, 7.1, 7.2 und 8 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (ZES 2017 382) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und zwar bezüglich der rückwirkenden als auch der zukünftigen Unterhaltsbeiträge, und es sei sofort, d.h. ohne Anhörung der Berufungsbeklagten festzustellen, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben.
Die Gesuchstellerin stellt mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2019 folgende Rechtsbegehren (KG-act. 7):
1.
Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 4. Oktober 2019 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es sei der prozessuale Antrag des Berufungsklägers bezüglich aufschiebende Wirkung abzuweisen.
3.
Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen angemessenen Anwalts- und Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 10'000.00 innert 10 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen, unter Vorbehalt eines Nachforderungsrechts.
4.
Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen angemessenen Anwalts- und Prozess-kostenvorschuss nach Ermessen des Gerichts innert 10 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen, unter Vorbehalt eines Nachforderungsrechts.
5.
Subeventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs-klägers.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2019 wies die Vorsitzende das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung der Berufung bzw. um Aufschub der Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 3.2, 7.1, 7.2 und 8 der angefochtenen Verfügung ab (KG-act. 10).
In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. KG-act. 11, 16, 19, 24, 26, 29, 31, 33, 35 und 37).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (Art. 252 ZPO; Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Sutter-Somm/Hofstettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu Art. 273 ZPO).
b) Hinsichtlich der Kinderbelange (Obhutszuteilung, Besuchsrecht und Kinderunterhaltsbeiträge) gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO. Dasselbe gilt im vorliegenden Berufungsverfahren für die Ehegattenunterhaltsbeiträge, weil diese und die Kindesunterhaltsbeiträge aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, so dass das Sachgericht verpflichtet ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben
Dispositiv
(BGer, Urteil 4P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). Das Gericht hat also den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 296 ZPO). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c) Bezüglich der Herausgabe der Kunstgegenstände gilt lediglich der Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 272 ZPO (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Danach hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Der Grundsatz dient hier also weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Folglich hat das Gericht die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen. Dies hat aber bloss zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien zu erfolgen, weshalb sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 12 und 14 zu Art. 272 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 f. = Pra 2016 Nr. 99; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1; BGer, Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.1.2; BGer, Urteil 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1). Das Gericht darf daher auf die Parteivorbringen abstellen, solange keine Zweifel an der Vollständigkeit der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bestehen (Dolge, Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 27; BGE 125 III 231 E. 4a S. 238 f.). Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 13 zu Art. 272 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2).
d) Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO; zum Zeitpunkt der Urteilsberatung vgl. BGer, Urteil 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.4.2-4.4.4). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352). Dagegen ist diese Bestimmung anwendbar bei Verfahren, welche in den Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO fallen (BGer, Urteil 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 251). Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu
Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).
2. Die Vorinstanz führte mit Bezug auf die Kunstgegenstände aus, diese würden keiner Partei einen unmittelbaren Nutzen bringen. Indessen trage Kunst erfahrungsgemäss zum Wohlbefinden in den eigenen vier Wänden bei und scheine der gemeinsamen Lebensführung der Parteien entsprochen zu haben. Die vom Gesuchsgegner bezeichneten Kunstgegenstände liessen sich ohne Weiteres zwischen den Parteien aufteilen. Die Zuteilungsregelung wirke sich im vorliegenden Eheschutzverfahren weder auf die dinglichen noch obligatorischen Rechtsverhältnisse an den Kunstgegenständen aus. Der monetäre Wert der Kunstgegenstände spiele zumindest vorläufig keine Rolle. Dem Richter, welchem bei der Zuweisung von Hausrat und Teilen davon, ein weites Ermessen zukomme, seien keine Präferenzen der Parteien bekannt. Daher werde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen die Hälfte der vom Gesuchsgegner verlangten Kunstgegenstände, also zwölf der insgesamt 24 Positionen, herauszugeben (angef. Verfügung, E. 3 S. 14; zum Modus der Aufteilung, vgl. daselbst).
a) Der Gesuchsgegner beantragt die Herausgabe sämtlicher Kunst, welche bereits vor der Heirat ihm gehört habe und zählt diese im Einzelnen auf. Zur Begründung führt der Gesuchsgegner aus, im Gegensatz zur Gesuchstellerin habe er im erstinstanzlichen Verfahren die Zuweisung der Kunstgegenstände an ihn beantragt und sein Interesse an diesen Dingen geltend gemacht. Die Gesuchstellerin habe einzig güterrechtlich argumentiert. Demzufolge könne keine Abwägung der Interessen der Parteien an den Kunstgegenständen vorgenommen werden, sondern diese seien zufolge des unbestritten gebliebenen Interesses dem Gesuchsgegner herauszugeben, zumal das Vorbringen der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren, wonach sie selbstverständlich dasselbe Interesse und Bedürfnis wie der Gesuchsgegner an den fraglichen Vermögensgegenständen habe, novenrechtlich verspätet bzw. unzulässig sei und damit nicht gehört werden könne. Ebenso unbelegt, neu und somit unzulässig sei die Begründung der Zuteilung der Gegenstände mit dem Sicherheitsaspekt, welcher überdies auch irrelevant sei (KG-act. 1, S. 5 f. N 6-10;
KG-act. 11, S. 5-7 N 7-14).
Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, weshalb es zweckmässiger sein soll, dass er die Kunstgegenstände in seinem Besitz habe. Daher hätten beide Parteien dasselbe Interesse an diesen Gegenständen (Ausschmücken ihrer Wohnung), zumal sie dies im erstinstanzlichen Verfahren mittels ihres Antrags auf Abweisung des entsprechenden Rechtsbegehrens der Gegenpartei beantragt und ausgeführt habe, die Kunstgegenstände müssten bei ihr bleiben. Anders zu entscheiden, wäre überspitzt formalistisch. Ausserdem sei zu beachten, dass Kunstwerke auch Vermögenswerte darstellten und ihr als Sicherheit dienen könnten für den Fall, dass sie in eine Notlage gerate, wenn der Gesuchsgegner weiterhin seine Unterhaltspflichten verletze. Diese Sicherheitsfunktion sei ebenfalls ein Zweckmässigkeitsfaktor (KG-act. 7, S. 5-7 N 8-13; KG-act. 16, S. 5-7 N 7-11).
b) Dem Eheschutzgericht kommt ein weites Ermessen zu, wem es im Streitfall den Hausrat oder Teile davon zur Benützung zuweist. Unter Hausrat fallen auch Kunstwerke, wenn sie zur Ausschmückung des Heims und nicht bloss als Kapitalanlage gesammelt wurden. Die Zuteilung des Hausrats richtet sich grundsätzlich nach der grösseren Zweckmässigkeit. Besondere Affektionsinteressen können auch von Bedeutung sein. Sind eindeutig luxuriöse Gegenstände zuzuteilen, darf schliesslich doch danach gefragt werden, wem sie gehören und wie sich unter Ehegatten ein gewisser Ausgleich erzielen lässt
(Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I, ZGB, 3. A., 2017, N 19 zu Art. 176 ZGB; Schwander, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 7 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 31 zu Art. 176 ZGB). So beispielsweise deutete das Bundesgericht in einem Entscheid eine Stufenfolge auch bei der Abwägung der Interessen an der ehelichen Wohnung an: zunächst muss der Richter prüfen, für welchen Ehegatten im Lichte ihrer spezifischen Bedürfnisse die Wohnung am nützlichsten ist. Dabei sind Kindesinteressen oder Berufsausübung im Gebäude von Bedeutung. Ergibt sich daraus kein eindeutiges Ergebnis, stellt sich die Frage, welchem Ehegatten der Auszug aus der Wohnung eher zugemutet werden kann. Diesbezüglich kommt insbesondere in Betracht, welcher Ehegatte zur Wohnung eine engere Verbindung hat, wobei diese z.B. auch emotionaler Natur sein kann. Führt auch dieses zweite Kriterium zu keinem klaren Resultat, hat der Richter darauf abzustellen, wer Eigentümer der Wohnung ist oder von anderen Nutzungsrechten profitiert (Urteil 5A_904/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.2; vgl. auch Schwander, a.a.O., N 7 zu Art. 176 ZGB). Ähnliche Überlegungen sind hinsichtlich der Aufteilung der Nutzung des Hausrats bzw. der umstrittenen Kunstgegenstände anzustellen.
c) Der Gesuchsgegner begründete im vorinstanzlichen Verfahren seinen Antrag auf Herausgabe der zahlreichen Kunstgegenstände im Wesentlichen damit, er benötige diese für die Einrichtung seiner eigenen Wohnung und im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zur Einrichtung seines Büros. Er habe ein abgeschlossenes eigenes Büro bzw. kein Co-Working-Space. In seiner Funktion müsse er auch Kunden empfangen, was bedinge, dass er ein repräsentatives Büro vorweisen könne. Er hänge sehr an der Kunst. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, weshalb die von ihm herausverlangten Gegenstände nicht entbehrlich seien. Im Übrigen fielen sämtliche Kunstgegenstände in sein Eigengut, da sie sich bereits vor der Heirat in seinem Besitz befunden hätten oder er diese geschenkt erhalten habe (Vi-act. A/II, S. 10 N 18 f.;
Vi-act. A/VIII, S. 9 N 18). Die Gesuchstellerin wendet ein, die Kunst gehöre zum Wohnungsinventar und verbleibe daher bei jenem Ehegatten, welcher die Wohnung zugesprochen erhalten werde. Beim Büro des Gesuchsgegners handle es sich um ein Co-Working-Space, weshalb er dort sicherlich keine Kunden empfangen könne. Der Gesuchsgegner vermöge auch mit den in das Recht gelegten Unterlagen nicht zu beweisen, dass die Kunstgegenstände
– zufolge Besitzes vor der Heirat oder Schenkung – in seinem Eigengut seien, sodass diesbezüglich Errungenschaft zu vermuten sei. Lediglich das Bild "Porsche 911" könne der Gesuchsgegner abholen. Da im Eheschutzverfahren nicht über güterrechtliche Ansprüche entschieden werde, werde die Kunst bis auf Weiteres bei ihr bleiben. Deren Wert betrage schätzungsweise mindestens Fr. 30'000.00. Die Gesuchstellerin sei bereit, dass die Kunst professionell geschätzt werde, der Gesuchsgegner den entsprechenden Betrag auf ein Sperrkonto einbezahle und die Kunst sodann abhole (Vi-act. A/VI, S. 11 f. N 22;
Vi-act. A/IX, S. 7 N 13 und S. 10 N 24).
Aufgrund der Ausführungen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren – jene des Berufungsverfahrens sind nicht zu hören, falls sie neu sind (vgl. E. 1c vorne) – ist zwar umstritten, ob der Gesuchsgegner die Kunstgegenstände und wie viele er davon in seinem Büro platzieren kann. Indessen stellte die Gesuchstellerin nicht in Abrede, dass der Gesuchsgegner sehr an der Kunst hängt und sie deshalb auch gerne in seiner privaten Wohnung haben möchte. Dies im Gegensatz zur Gesuchstellerin, schlug sie doch vor, (sämtliche) Kunstobjekte professionell schätzen zu lassen, damit der Gesuchsgegner diese nach erfolgter Einbezahlung des entsprechenden Geldbetrages auf ein Sperrkonto abholt. Einen bestimmten Grund hierfür trug sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. Mit ihrem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren (Sicherheit für Notlage) ist sie wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht zu hören (vgl. E. 1d vorne). Davon abgesehen legt die Gesuchstellerin auch nicht dar, inwiefern mit der Herausgabe der Bilder an den Gesuchsgegner ihre Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Frage gestellt würden. Damit erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner eine emotional engere Bindung an den Kunstgegenständen hat, wogegen die Gesuchstellerin daran kein begründetes Interesse darlegt. Infolgedessen ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner sämtliche von ihm im vorinstanzlichen Verfahren verlangten Kunstgegenstände herauszugeben, unabhängig davon, wie es sich um die Eigentumsverhältnisse dieser Objekte verhält.
3. Die Vorinstanz prüfte gestützt auf den Antrag des Gesuchsgegners die Möglichkeit einer alternierenden Obhut der Parteien über die Kinder E.________ und F.________. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, ob eine alternierende Obhut angeordnet werden könne, hänge von den konkreten Umständen ab, wobei das Kindeswohl als oberste Maxime gelte. Zwar seien die Parteien grundsätzlich erziehungsfähig. Indessen setze die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern bereit und in der Lage seien, in sämtlichen Kinderbelangen, d.h. auch bei alltäglichen Fragen, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Die persönliche Beziehung zwischen den Parteien sei offensichtlich noch immer erheblich belastet und es fehle am gegenseitigen Vertrauen. Unter den gegebenen Umständen sei nicht anzunehmen, dass es den Parteien durchgehend gelänge, die beiden noch kleinen Töchter im Alltag aus dem (Paar-)Konflikt herauszuhalten. Das Wohl von E.________ und F.________ wäre gefährdet. Daher sei von der Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen. Weil es die Gesuchstellerin gewesen sei, welche seit der Trennung der Parteien vor knapp zweieinhalb Jahren weitgehend die beiden Töchter betreut habe, und der Gesuchsgegner nicht behaupte, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage sei, ihre beiden Kinder zu betreuen, seien diese unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (angef. Verfügung, E. 5 S. 15 f.).
a) Der Gesuchsgegner beantragt auch im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, dass die beiden Töchter E.________ und F.________ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien (KG-act. 1, S. 2, Berufungsantrag Ziff. 2). Er bringt vor, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche konkrete Kindswohlgefährdung gegen das von ihm vorgeschlagene alternierende Betreuungsregime (vgl. dazu E. 4 hinten) spreche. Wenn eine Partei die alternierende Obhut verlange, müsse das Gericht gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB diese Obhutsform prüfen. Diese sei bei gegebenen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn sich eine Partei dagegen wehre (KG-act. 1, S. 8 f. N 17 und 19). Die Gesuchstellerin verlangt Abweisung dieses Rechtsbegehrens (KG-act. 7, S. 2, Antrag Ziff. 1). Die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen des Gesuchsgegners ausreichend auseinandergesetzt (KG-act. 7, S. 9 N 17).
b) Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 1, 2 und 2ter ZGB).
aa) Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614).
bb) Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1) bzw. unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut einigten, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Denn für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist immer das Kindeswohl entscheidend, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Der Richter muss anhand der festgestellten Tatsachen der Gegenwart und Vergangenheit eine Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 620 = Pra 2018 Nr. 26). Dabei sind im Wesentlichen die gleichen Kriterien heranzuziehen wie bei der Frage, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist (BGE 142 III 612 E. 4.4 S. 616).
Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt voraus, dass beide Parteien erziehungsfähig sind (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621; BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5 und 4.6; BGer, Urteil 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.2). Sie erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern verlangt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Obhut widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, welche der Anordnung einer alternierenden Obhut im Wege stünde. Ein solcher Schluss wäre nur dann zu ziehen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten könnten, so dass sie ihr Kind im Szenario der alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Einzubeziehen ist auch die geografische Situation, d.h. die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Daher kommt die alternierende Obhut eher in Frage, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Faktoren sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Ebenso ist dem Wunsch des Kindes Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.;
BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621 f.; BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht präzisierte in seiner neueren Rechtsprechung, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spiele hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten, d.h. morgens, abends und an den Wochenenden, nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer, Urteil 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1). Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert oder bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen. Oberste Maxime ist das Kindeswohl (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.; BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621 f.; BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dagegen ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, bei der Frage der alternierenden Obhut noch nicht zu würdigen. Eine solche Beurteilung ist erst dann vorzunehmen, wenn darüber zu entscheiden ist, welchem Elternteil die alleinige Obhut über das Kind zuzuteilen ist (BGE 142 III 612 E. 4.4 S. 616 f.).
c) aa) Der Gesuchsgegner hält fest, dass beide Parteien, insbesondere auch er, erziehungsfähig seien. Er sei sich der gesundheitlichen Situation von E.________ bewusst und sehr wohl in der Lage, sich auch um die an Epilepsie leidende Tochter E.________ zu kümmern und eine qualitativ gleichwertige Betreuung sicherzustellen. Ebenso wenig treffe zu, dass er jegliche(n) Kooperation und Support ablehnen würde. Es sei reine Spekulation, dass der Gesundheitszustand von E.________, welcher sich zudem deutlich verbessert habe, massgeblich durch die Trennungssituation der Parteien negativ beeinflusst werde. E.________ gehe wieder in den Kindergarten. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte persönliche Betreuung von E.________ beziehe sich lediglich auf sportliche Aktivitäten wie Schwimmen resp. nicht auf den Alltag. Die Gesuchstellerin vermöge auch mit den neu eingereichten Unterlagen das Gegenteil nicht glaubhaft zu machen (KG-act. 1, S. 9 N 19;
KG-act. 11, S. 11 N 22 f. und S. 14 N 31 und 33; KG-act. 29, S. 6 ff. N 8-13, 15, 20 und 25 f.). Die Gesuchstellerin stellt die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners insoweit in Abrede, als einzig sie in der Lage sei, mit der schweren epileptischen Erkrankung der Tochter E.________ umzugehen, ihr die erforderlichen Medikamente zu verabreichen und bei einem epileptischen Anfall von E.________ richtig zu handeln. Der Gesuchsgegner habe sich noch nie damit beschäftigen müssen und habe bis anhin nicht einmal die Zeit aufgebracht, sich über die Krankheit der Tochter ordnungsgemäss zu informieren. Es sei unklar, ob sich die gesundheitliche Situation von E.________ jemals verbessern werde; es sei möglich, dass sich diese eher noch verschlimmern werde (KG-act. 7, S. 16 f. N 29; KG-act. 16, S. 13 N 30; KG-act. 24, S. 5 N 6 und S. 7 N 9).
Die Gesuchstellerin begründet ihre Behauptung der fehlenden Fähigkeit und des mangelnden Willens des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Epilepsie von E.________ damit, der Kindsvater habe bei der ersten Übernachtung der Töchter geschrieben, "bitte schreib nochmal was E.________ am abend/morgen/wann einnimmt", obwohl auch er das Rezept, das Medikamentenschema und alle Arztberichte in Kopie erhalten habe (vgl. KG-act. 7, S. 16 N 29). Diese Behauptung vermag sie mit den von ihr eingereichten Unterlagen (vgl. KG-act. 7, S. 17 N 29; KG-act. 7/9 – 7/12) nicht glaubhaft zu belegen. Die Gesuchstellerin substanziiert nicht, wann sich dieser Vorfall zugetragen haben soll. Bereits am 4. Dezember 2018 führte sie bei der persönlichen Befragung aus, die Kinder hätten etwa einmal pro Monat beim Vater übernachtet, aber nicht immer gemeinsam (vgl. Vi-act. D19, S. 2 f. N 3 und 5 f.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Töchter schon einige Male beim Gesuchsgegner auch die Nacht verbrachten. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, der Gesuchsgegner hätte sich ein weiteres Mal über die Medikamenteneinnahmen von E.________ bei ihr erkundigt. Im Gegenteil vermag der Gesuchsgegner glaubhaft zu machen, dass er ganz klar weiss, wie er mit der Medikamentation bei E.________ umgehen muss (vgl. E-Mail des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 21. März 2019, KG-act. 11/4). Auch belegt der Gesuchsgegner glaubhaft, dass er in direktem Kontakt mit dem Heiltherapeuten von E.________, N.________, steht (vgl. KG-act. 29, S. 6 N 8; KG-act. 29/1). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner die Krankheit von E.________ negieren und eine deren notwendige genetische Untersuchung verweigern soll (KG-act. 24, S. 5 N 6), liegen keine vor, zumal der Gesuchsgegner erklärt, die erforderliche Untersuchung habe am 21. Februar 2020 stattgefunden (KG-act. 29, S. 8 N 20), was in der Folge denn auch unbestritten blieb. Aus diesen Gründen besteht (an dieser Stelle) kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Gesuchsgegner ebenso fähig und willens ist, um das Wohl der an Epilepsie leidenden Tochter E.________ besorgt zu sein. Es besteht kein Anlass, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen.
bb) Die Vorinstanz stellte fest, die Gesuchstellerin habe seit der Trennung der Parteien vor knapp zweieinhalb Jahren (Mitte März 2017) weitgehend die beiden Töchter betreut, ohne dies weiter zu begründen (angef. Verfügung, E. 5 S. 15 unten), obwohl bereits im erstinstanzlichen Verfahren umstritten war, wie es sich um die diesbezügliche Betreuung verhielt (vgl. insbesondere Vi-act. A/I, S. 9 f. N 10 f.; Vi-act. A/II, S. 11-13 N 21-25; Vi-act. A/VI, S. 13-15 N 24-29; Vi-act. A/VIII, S. 10-12 N 20-24).
Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei vor der Trennung aktiv an der Kinderbetreuung beteiligt gewesen, was die Gesuchstellerin bestreitet (KG-act. 1,
S. 6 f. N 12; KG-act. 7, S. 8 N 15).
Es steht fest, dass die Parteien am ________ heirateten und die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien am xx bzw. yy geboren wurden. Aufgrund der Parteivorbringen im vorinstanzlichen Verfahren erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt der älteren Tochter bis zum 1. Februar 2017 nicht mehr arbeitstätig war und seit dem 1. Februar 2017 wieder erwerbstätig ist zu einem Pensum von 40 %, dass der Gesuchsgegner bis zur Kündigung am 22. Juni 2016 mit sofortiger Freistellung während der sechsmonatigen Kündigungsfrist (bis Ende Dezember 2016) vollzeitlich erwerbstätig war, dass eine Nanny (O.________) die Parteien bei der Kinderbetreuung von 2015 bis Ende Januar 2017 unterstützte, dass die beiden Töchter der Parteien seit Februar 2017 an zwei Tagen pro Woche, während welcher die Gesuchstellerin erwerbstätig ist, die Kita P.________ besuchen, dass die Parteien seit dem 18. März 2017 getrennt leben (innerhalb der ehelichen Wohnung oder in getrennten Unterkünften), dass der Gesuchsgegner in der Zeit von Januar 2017 bis am 7. Juli 2017 an ca. 80 Tagen abwesend war und vor allem an den Wochenenden sich an der Kinderbetreuung beteiligte und dass der Gesuchsgegner seit April 2017 für einige Monate die Kinder an den Wochenenden während vier bzw. sechs Stunden betreute, wobei er sie jedes zweite Wochenende und an einem Tag unter der Woche sowie während den Ferien- und Feiertagen betreuen wollte (Vi-act. A/I, S. 7 ff. N 5-7, 9 und 11; Vi-act. A/II, S. 5 ff. N 4-7, 9, 22 f., 25 und 26; Vi-act. A/VI, S. 13 ff. N 24, 26, 33 und 37; Vi-act. A/VIII, S. 10 ff. N 20 f., 28, 31). Anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2017 vor Bezirksgericht Höfe verständigten sich die Parteien im Sinne einer vorläufigen Regelung für die Dauer des Verfahrens insoweit, als der Gesuchsgegner ab sofort berechtigt wurde, die beiden Töchter in den ungeraden Kalenderwochen am Samstag und in den geraden Kalenderwochen am Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, sowie am 26. Dezember 2017 und 2. Januar 2018, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, zu betreuen (Vi-act. D7, S. 3 N 2). Anlässlich der persönlichen Befragung vom 4. Dezember 2018 räumte der Gesuchsgegner ein, er betreue die Kinder an sieben Stunden pro Woche. Die Kinder würden gelegentlich auch bei ihm übernachten, wenn er diesbezügliche Anfragen der Gesuchstellerin erhalte und er nicht beruflich unterwegs sei. Als E.________ im Krankenhaus gewesen sei, habe er während fünf oder sechs Nächten alternierend entweder dort geschlafen oder F.________ sei bei ihm zuhause gewesen. Er habe einmal auch beide Kinder für eine Nacht bei sich gehabt (Vi-act. D20, S. 1 f. N 3 f.). Ähnliche Aussagen machte die Gesuchstellerin anlässlich ihrer gleichentags stattfindenden Befragung und gab insbesondere zu Protokoll, gerade in der Weihnachtszeit habe der Gesuchsgegner die Kinder nicht nur an einem Samstag, sondern auch an einem Sonntag betreut, was sich entwickelt habe, als E.________ sehr viel im Spital gewesen sei, weshalb F.________ auch einmal beim Vater habe übernachten müssen. In letzter Zeit hätten die Kinder etwa einmal pro Monat beim Vater übernachtet, aber nicht immer gemeinsam (vgl. Vi-act. D19, S. 2 f. N 3 und 5 f.). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es die Gesuchstellerin war, welche die beiden gemeinsamen Kinder seit Geburt grossmehrheitlich betreute, auch wenn der Gesuchsgegner wegen seiner Freistellung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 mehr Zeit als üblich hatte, um die Gesuchstellerin bei der Betreuung der Töchter zu unterstützen (Vi-act. A/II, S. 11 N 23), wobei umstritten ist, ob er dies tatsächlich auch tat (vgl. Vi-act. A/VI, S. 13 N 26 und Vi-act. A/VIII, S. 10 N 21). Selbst wenn dem so wäre, vermöchte dies die grossmehrheitliche Betreuung durch die Gesuchstellerin nicht zu relativieren. Das Kriterium der Stabilität spielt vorliegend eine wichtige Rolle, weil die Töchter erst vier bzw. fünf Jahre alt sind.
cc) Die Vorinstanz machte keine Ausführungen dazu, wie es sich um die Möglichkeit der Eltern verhält, die Kinder persönlich betreuen zu können (angef. Verfügung, E. 5 S. 15).
aaa) Der Gesuchsgegner führt bezüglich der Betreuungsmöglichkeiten aus, er verfüge unter Zuhilfenahme von Drittbetreuung (Kita) über die notwendige Zeit, um der anbegehrten Regelung (neben der Feiertags- und Ferienbetreuung jede Woche von Donnerstag, 08.00 Uhr, bis Freitag, 08.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr) nachleben zu können. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, zeitlich flexibel zu sein und die Kinder gemäss seinem Vorschlag betreuen zu können, zumal nicht zutreffe, dass er 75 % im Ausland sei. Auch die Gesuchstellerin lasse die Töchter fremdbetreuen. Allfällige Konflikte der Kinderbetreuung mit geschäftlichen Terminen habe er lange Zeit im Voraus angekündigt und sogleich Ersatzdaten vorgeschlagen. Insoweit die Gesuchstellerin ihm vorwerfe, wichtige Termine verpasst zu haben, so sei er darüber nicht oder nur sehr kurzfristig informiert worden, weil er gar nicht willkommen sei. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte durchgehende Betreuung von E.________ beziehe sich lediglich auf Sportaktivitäten wie Schwimmen bzw. nicht auf den Alltag. E.________ besuche heute wieder normal den Kindergarten. Für die notwendige Betreuung im Sportunterricht habe er sich selber gemeldet (KG-act. 1, S. 6 f. N 12 und S. 9 N 19; KG-act. 11, S. 8 ff. N 19, 22-30; KG-act. 19, S. 13 f. N 47; KG-act. 29, S. 8-10 N 20-22 und 26).
Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner sei zu 100 % arbeitstätig, beruflich stark eingebunden und mindestens zu 75 % auslandabwesend. Er könne daher die von ihm vorgeschlagene Betreuungsregelung gar nicht wahrnehmen bzw. seine behauptete zeitliche Verfügbarkeit nicht glaubhaft machen. Ebenso wenig sei der Gesuchsgegner in der Lage, die Kinder während der Woche in den Schwimmkurs sowie die ältere Tochter in den Kindergarten zu bringen und dort wieder abzuholen und der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit von E.________ nachzukommen. Demgegenüber arbeite sie lediglich Teilzeit und müsse nie verreisen. Überdies habe ihre Arbeitgeberin ihr die Arbeitsstelle am 21. Februar 2020 gekündigt, da sie wegen des vollzeitlichen Betreuungsbedarfs oft nicht habe arbeiten gehen können. Auch fehle dem Gesuchsgegner das Interesse und der Wille, die Kinder zu betreuen. Denn er habe zahlreiche Kinderbetreuungstage abgesagt, wichtige Elterntermine freiwillig verpasst und Engagement vermissen lassen. Wäre der Gesuchsgegner tatsächlich nicht erwünscht, hätte sie ihn über die Termine gar nicht orientiert. Selbst wenn der Gesuchsgegner seine Absagen rechtzeitig mitgeteilt hätte, würde dies nichts am Umstand ändern, dass er nicht einmal in der Lage sei, seine aktuellen Besuchszeiten über längere Zeit einzuhalten. Sie und die Töchter müssten sich ständig an die Termine des Gesuchsgegners anpassen, nie umgekehrt. Er habe es nie für nötig gehalten, seine Termine zugunsten der Kinder zu verschieben. Der Gesuchsgegner sei ein abwesender, desinteressierter Vater, der seinen Töchtern kein hohes Mass an Konstanz und Zuverlässigkeit bieten könne (KG-act. 7, S. 8 ff. N 15 f., 20-28; KG-act. 16, S. 8 ff. N 15, 18-26 und 29 f.; KG-act. 24, S. 5 f. N 6 und 8 f.).
bbb) Der Gesuchsgegner trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, seine selbständige Erwerbstätigkeit gebe ihm die nötige Flexibilität, die von ihm beantragte Betreuungsregelung, namentlich einen Tag unter der Woche, sicherstellen zu können. Die persönliche Betreuung durch ihn sei der Fremdbetreuung in der Krippe vorzuziehen, zumal dadurch auch die Betreuungskosten reduziert würden, ohne dass damit sein Einkommen vermindert würde
(Vi-act. A/VIII, S. 14 N 30 und S. 18 N 36). Die Gesuchstellerin wendete ein, der Gesuchsgegner könne neben seiner beruflichen Auslastung die Kinder nicht auch noch unter der Woche betreuen, zumal dessen Kunden an den Wochenenden nicht arbeiten würden, und er dies bis anhin auch nie so praktiziert habe (Vi-act. A/IX, S. 15 f. N 43). Bei der persönlichen Befragung vom 4. Dezember 2018 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, seine selbständige Arbeit gebe ihm die Freiheit, die Kinderbetreuung abzusichern. Auch wenn er auf Kunden angewiesen sei, gebe es viel Zeit, während welcher er seine Arbeiten zu Hause erledigen könne. Er arbeite etwa zwei Tage pro Woche in seinem Büro in Schindellegi. Die restliche Zeit sei er unterwegs oder arbeite zu Hause, so etwa an den Wochenenden. Er könne seine Arbeit flexibel gestalten, d.h. an Tagen, an welchen er die Kinder bei sich habe, weniger oder gar nicht arbeiten, um an Tagen ohne Kinder mehr zu arbeiten (Vi-act. D20, S. 4 N 12 und 14). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Angaben des Gesuchsgegners gestützt auf die Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren glaubhaft erscheinen.
ccc) Der Gesuchsgegner generierte in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 Dienstleitungserträge von ca. Fr. 288'340.00, davon ca. Fr. 221'360.00 bzw. ungefähr 75 % im Ausland (KG-act. 1/3, Erfolgsrechnung, S. 1). Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 7, S. 10 N 20) kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner verbringe drei Viertel seiner Arbeitszeit im Ausland. Vielmehr leuchtet ein, dass in diesen Fällen der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat (vgl. KG-act. 11, S. 10 oben).
Mit E-Mail vom 3. Oktober 2019 teilte der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mit, in den Wochen 45 – 47 bestünden seit längerem jeweils mittwochs geschäftliche Termine, weshalb er an diesen Tagen die Kinder nicht betreuen könne (KG-act. 7/5). Daraus kann indessen nichts zu Lasten des Gesuchsgegners abgeleitet werden, da gemäss seinen nachvollziehbaren Erklärungen in derselben E-Mail er diese Termine bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2019 plante. Gleiches gilt für den online abrufbaren Terminkalender der Q.________. Denn auch wenn im besagten Kalender fast täglich sämtliche Uhrzeiten mit Terminen belegt sind – diese betreffen lediglich die Zeiten 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr –, besteht das Kernteam heute aus drei Partnern (inkl. dem Gesuchsgegner) und weiteren sieben Mitarbeitern (vgl. KG-act. 7/16), sodass nicht geschlossen werden kann, der Gesuchsgegner sei an den besetzten Kalenderterminen nicht für die Kinderbetreuung verfügbar. Damit erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin (KG-act. 7, S. 10 f. N 20 f.; KG-act. 16, S. 9 f. N 18-20) als unbegründet.
Würden die Kinder unter der Woche von Donnerstag, 08.00 Uhr bis Freitag, 08.00 Uhr unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt, ist nicht ersichtlich, weshalb er aus beruflichen Gründen die Kinder donnerstags nicht in den Schwimmunterricht begleiten (vgl. KG-act. 7/2) und E.________ nicht in den Kindergarten bringen und dort wieder abholen könnte (vgl. KG-act. 7/3).
Nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Gesuchsgegner Kinderbesuchstage absagte oder in Absprache mit der Gesuchstellerin am Samstag statt am Sonntag betreute. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, der Gesuchsgegner interessiere sich nicht für seine Kinder, zumal nicht feststeht, ob er am Besuchstag der Kalenderwochen 31 und 39 die Kinder nicht betreute, weil ihm die Termine „einfach“ nicht passten oder weil die Gesuchstellerin damals mit den Kindern verreist war (vgl. KG-act. 7, S. 12 N 24; KG-act. 7/4-7/7;
KG-act. 11, S. 11 f. N 24; KG-act. 11/1; KG-act. 16, S. 11 N 23). Lediglich hinsichtlich des Besuchstages in der Kalenderwoche 30 steht fest, dass der Gesuchsgegner diesen nicht wahrnahm, weil er im Urlaub war.
Bezüglich des Vorwurfs der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe wichtige Elterntermine verpasst, ist nicht geklärt, weshalb er dort nicht anzutreffen war resp. ob er diese verpasste, weil er darüber nicht unterrichtet wurde oder nicht daran teilnehmen konnte oder wollte. Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen geht jedenfalls nicht hervor, dass der Gesuchsgegner über die Termine informiert wurde oder nicht. Gleiches gilt für das Vorbringen der Gesuchstellerin mit Bezug auf das fehlende Engagement des Gesuchsgegners (vgl. zum Ganzen: KG-act. 7, S. 13-15 N 25 f.; KG-act. 7/4-7/8; KG-act. 11, S. 12 f. N 26 und 28; KG-act. 16, S. 11 f. N 24). Die von der Gesuchstellerin aufgeführten und ins Recht gelegten WhatsApp-Nachrichten (vgl. KG-act. 7, S. 15 f. N 28 f.; KG-act. 16, S. 13 N 29; KG-act. 16/2) stammen von ihr selber und stellen somit Parteibehauptungen bzw. ihre Meinung dar. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass zutrifft, was darinsteht.
Die Gesuchstellerin informierte den Gesuchsgegner am 9. Dezember 2019 per SMS um 09.56 Uhr über die Einweisung von E.________ in den Notfall des Spitals Lachen und um 10.59 Uhr davon, dass die Tochter wieder aus dem Notfall entlassen worden sei. Der Kindsvater erkundigte sich um 19.08 Uhr über deren Wohlbefinden (KG-act. 16, S. 14 f. N 30 f.; KG-act. 16/3). Er wusste somit, dass die Kindsmutter die ganze Zeit bei E.________ und somit deren Wohl nicht gefährdet war, und bereits eine Stunde nach Einlieferung von E.________ in das Spital war ihm bekannt, dass seine ältere Tochter wieder aus dem Notfall entlassen wurde. Insoweit kann aus diesem Vorfall nichts zu Ungunsten des Gesuchsgegners abgeleitet werden.
Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner vor, das Vorliegen einer klaren Notlage von E.________ habe ihn nicht davon abgehalten, nach Serfaus (A) in seine Snowboardferien zu verreisen (KG-act. 24, S. 5 N 6; KG-act. 24/23). Sie substanziiert nicht, wann dies genau gewesen sein soll. Ausserdem wendet der Gesuchsgegner ein, er sei am 8. Februar 2020 ins Tirol gefahren, nachdem die Gesuchstellerin ihm sein Kinderbesuchsrecht verweigert habe (vgl. KG-act. 29, S. 9 N 22), was er mit Einreichung des E-Mail-verkehrs vom 7. Februar 2020 glaubhaft zu machen vermag (vgl. KG-act. 29/3), zumal sich die Gesuchstellerin in der Folge nicht dazu äusserte.
Nach dem Gesagten erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner, obwohl er vollzeitlich arbeitet, wegen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seine Arbeit insoweit flexibel gestalten kann, als er nach seinen eigenen Angaben nur an zwei Arbeitstagen in seinem Büro in Schindellegi arbeitet und die restliche Zeit unterwegs ist oder von zu Hause arbeitstätig ist, ebenso an den Wochenenden. Der Gesuchsgegner will an den Tagen, an welchen er die Kinder bei sich hat, weniger oder gar nicht arbeiten. Somit spricht vieles dafür, dass er aus zeitlichen Gründen in der Lage sein sollte, die Kinder ebenfalls an einem Tag unter der Woche zu betreuen. Der entsprechende Wille ist ihm jedenfalls nicht abzusprechen. Eine solche Obhutsregelung brächte (allenfalls) auch eine reduzierte Fremdbetreuung mit sich. Denn die Gesuchstellerin arbeitete seit dem 1. Februar 2017 bis zur Kündigung per Ende Mai 2020 (KG-act. 24, S. 6 N 8) zu einem Pensum von 40 % (Vi-KB 2 N 2.1) und die beiden Töchter werden derzeit an zwei Tagen während der Woche in der Kita P.________ fremdbetreut (Vi-KB 15). Allerdings erscheinen vorliegend keine spezifischen Bedürfnisse der beiden Töchter, selbst nicht von E.________, für eine persönliche Betreuung notwendig, ansonsten für sie kaum eine Fremdbetreuung
oder aber eine solche nur von speziell geschulten Leuten in Frage käme, und steht ein Elternteil in den Randzeiten zur Verfügung, weshalb die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, keine wesentliche Rolle spielt (vgl. E. 3b/bb vorne mit Hinweis auf BGer, Urteil 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).
dd) Die Gesuchstellerin wohnt in R.________, der Gesuchsgegner in S.________. Sie sind somit rund 8 bis 9 km voneinander entfernt.
ee) Der Gesuchsgegner bringt vor, der von der Erstinstanz gegen die alternierende Obhut vorgetragene Konflikt zwischen den Parteien bestehe lediglich darin, dass sich die Gesuchstellerin weigere, ihm höhere Betreuungsanteile zu gewähren. Darin und in den mit der Trennung einhergehenden Meinungsverschiedenheiten der Parteien könne aber kein dysfunktionales Verhältnis zwischen den Eltern oder ein gravierender Konflikt erblickt werden, welcher eine alternierende Betreuung rechtfertigen würde (KG-act. 1, S. 9 N 19; KG-act. 11, S. 14 f. N 32-34). Die Gesuchstellerin wendet ein, den Vorakten und dem vorliegenden Schriftenwechsel könne unschwer entnommen werden, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern praktisch auf alle Trennungsfolgen erstrecke. Gerade in finanzieller Hinsicht erhebe die Gesuchstellerin schwere Vorwürfe, da alles dafürspreche, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen absichtlich geschmälert und sein Vermögen aktiv beiseitegeschafft habe, um sich seinen Unterhaltspflichten zu entziehen. Selbst der Kindergarteneintritt führe zwischen den Parteien zu kaum überwindbaren Konflikten. Von einem sachlichen Umgang und gegenseitigem Vertrauen in Kinderbelangen könne keine Rede sein (KG-act. 7, S. 17 f. N 30 f.; KG-act. 16, S. 14 f. N 31).
aaa) Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, inwiefern die persönliche Beziehung der Parteien noch erheblich belastet sein und es gegenseitig an Vertrauen fehlen soll bzw. aufgrund welchen Überlegungen der Vorderrichter zu diesen Feststellungen gelangte (vgl. angef. Urteil, E. 5 S. 15).
bbb) Es wurde bereits dargelegt, dass die vorgesehenen Kinderbesuchstage des Gesuchsgegners verschiedentlich nicht stattfanden und er an etlichen Elternterminen nicht teilnahm, wobei die Gründe hierfür (verursacht durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsgegner) umstritten sind (vgl. E. 3c/cc/ccc vorne). Daraus ist zu schliessen, dass die Kommunikation zwischen den Parteien schwierig zu sein scheint. Darin ist auch der Grund zu erblicken, dass weitere Besuchsrechtstage des Gesuchsgegners nicht durchgeführt bzw. ausgeübt werden konnten (vgl. E. 4d hinten).
Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er jegliche Kooperation und Support hinsichtlich der beiden Töchter ablehnen würde. Vielmehr sei es die Gesuchstellerin, welche sich mit ihrer unkooperativen und ablehnenden Art einer stärkeren Einbindung des Gesuchsgegners erwehre (KG-act. 11, S. 14 N 33). Wie es sich darum und um den Wahrheitsgehalt des von der Gesuchstellerin in ihrer Aktennotiz vom 26. Juni 2019 aufgeführten und vom Gesuchsgegner (nicht substanziiert) bestrittenen Inhalts (vgl. KG-act. 7, S. 17 N 30;
KG-act. 7/13; KG-act. 11, S. 14 N 32) verhält, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ist aber ein weiteres Indiz, dass sich die Parteien in Kinderbelangen nicht einig sind. Dies scheint offensichtlich auch der Grund dafür zu sein, dass sich die Parteien im Sozialzentrum Höfe in Pfäffikon unter der Leitung der Mitarbeiterin T.________ an einem runden Tisch treffen mussten, um sich bezüglich Kinderbelange austauschen zu können (vgl. KG-act. 11/3).
Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner vor, er habe ihr am 16. November 2019 verschwiegen, dass beide Töchter während seiner Betreuungszeit (ohne obligatorische Schutzweste und Lehrer) von einem fremden Pferd gestürzt seien und sich dabei Verletzungen am Nacken, Auge und Rücken zugezogen hätten (KG-act. 16, S. 14 f. N 31; KG-act. 16/4). Diesem Vorwurf hält der Gesuchsgegner entgegen, dass die Kinder am 16. November 2019 nicht vom Pferd gestürzt, sondern heruntergerutscht seien und sich keine Verletzungen zugezogen hätten, weshalb kein Anlass bestanden habe, mit ihnen den Arzt aufzusuchen (KG-act. 19, S. 14 N 50). Zwar sind die von der Gesuchstellerin behaupteten Verletzungen weder substanziiert noch dokumentiert. Indessen ist darin ein weiteres Indiz zu erblicken, dass die Parteien hinsichtlich Kinderbelange nur schlecht miteinander kommunizieren können.
Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Parteien nur ungenügend fähig und/oder bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, wobei offengelassen werden kann, welche Partei hierfür hauptursächlich zu sein scheint. Selbst wenn einem Elternteil eine genügende Kooperationsbereitschaft zu attestieren wäre, wäre die Anordnung einer alternierenden Obhut erheblich in Frage gestellt. Würde vorliegend eine alternierende Obhut über die Kinder angeordnet, bestünde die Gefahr, dass sie dem sich offensichtlich zuspitzenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden, der ihren Interessen klar zuwiderliefe. Die mangelnde Fähigkeit der Kooperation der Parteien verdient vorliegend besondere Beachtung, weil die geografische Entfernung zwischen deren Wohnorten (vgl. E. 3c/dd vorne) zudem ein Mehr an Organisation erfordern würde.
ff) Die Kinder sind grundsätzlich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft sowie dort am besten sozial eingebettet, wo sie in die Spielgruppe, in den Kindergarten oder zur Schule gehen. Die beiden Töchter wohnen seit ihrer Geburt in R.________ und sahen seit der räumlichen Trennung der Eltern bis zur Anordnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. September 2019 den Vater jede Woche einen Tag am Wochenende. Während anfänglich, d.h. seit Februar 2017 beide Töchter an zwei Tagen pro Woche die Kita P.________ in S.________ (Vi-KB 15), also am Wohnort des Gesuchsgegners, besuchten, geht E.________ derzeit in den Kindergarten in R.________
(vgl. KG-act. 7/3). Daher ist davon auszugehen, dass zumindest E.________ in R.________ grundsätzlich besser sozial eingebettet sein dürfte als in S.________.
gg) Der Wunsch der Kinder ist zufolge fehlender Befragung nicht bekannt. Sie wurden am xx (E.________) bzw. am yy (F.________) geboren, sind heute also erst fünf bzw. vier Jahre alt. Es besteht daher ebenso wenig im vorliegenden Berufungsverfahren ein Anlass, die Kinder anzuhören, auch nicht die ältere Tochter E.________. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sinne einer Richtlinie eine Kinderanhörung i.S.v. Art. 144 Abs. 2 ZGB grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angezeigt (BGer, Urteil 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; BGE 133 III 553 E. 3 S. 554; BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Auch sind keine konkreten Umstände ersichtlich, welche die Anhörung von E.________ trotzdem aufdrängen würden, wie beispielsweise, dass sie das Jüngste von mehreren Geschwistern wäre (vgl. BGer, Urteil 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3;
BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Zu Recht verlangte denn auch keine Partei eine Kinderanhörung.
hh) Weder behauptet eine Partei noch liegen Unterlagen im Recht, wonach Beziehung der beiden Töchter zu einem Elternteil nicht gut bzw. die emotionale Bindung einer Tochter zu einem Elternteil viel stärker sei als zum anderen.
ii) Der Gesuchsgegner hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, U.________, welcher in V.________ lebt (Vi-act. A/II, S. 5 N 4). Insoweit ist die Beziehung zwischen ihm und den beiden Töchtern kaum von Relevanz für die Frage der Obhutsregelung.
jj) Zusammenfassend ist festzuhalten: Beide Parteien sind erziehungsfähig. Es war die Gesuchstellerin, welche die Töchter seit Geburt grossmehrheitlich betreute, wobei eine Nanny die Parteien bei der Kinderbetreuung von 2015 bis Ende Januar 2017 unterstützte und die Kinder ab 1. Februar 2017 in der Kita an zwei Wochentagen fremdbetreut werden bzw. E.________ aktuell den Kindergarten in R.________ besucht (vgl. KG-act. 7/3). Dieses Kriterium der Stabilität ist wegen des noch jungen Alters der Kinder von wichtiger Bedeutung. Der Gesuchsgegner ist in der Lage und willens, die Kinder an einem Tag unter der Woche zu betreuen. Eine solche Obhutsregelung brächte (allenfalls) auch eine reduzierte Fremdbetreuung mit sich. Die Gesuchstellerin kann die Kinder an drei Wochentagen persönlich betreuen. Allerdings spielt vorliegend zufolge fehlender spezifischer Bedürfnisse der beiden Töchter die persönliche Betreuung keine ausschlaggebende Rolle für die Anordnung der Obhutsregelung (vgl. E. 3c/cc vorne). Die geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ist wegen des Alters der Kinder gegen eine alternierende Obhut ins Felde zu führen. Kommt hinzu, dass die Fähigkeit der Parteien erheblich eingeschränkt ist, in Kinderbelangen grundsätzlich und weitestgehend miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, was ebenfalls gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spricht. Sodann dürften die beiden Töchter am Wohnort der Gesuchstellerin besser sozial eingebettet sein als in S.________, wo der Gesuchsgegner wohnt. Unter Abwägung all dieser Umstände gelangt die 2. Zivilkammer zum Schluss, dass dem Wohl von E.________ und F.________ am besten entspricht, wenn von einer alternierenden Obhut abgesehen wird und stattdessen sie beide unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt werden. Folglich ist es bei der vorinstanzlichen Regelung zu belassen, obschon die Gesuchstellerin in vergangener Zeit ausser Acht gelassen haben dürfte, dass die alleinige Obhutsberechtigung nicht dazu befähigt, nach Gutdünken zu entscheiden, ob überhaupt, in welcher Form und unter welchen Bedingungen das Besuchsrecht vom Besuchsrechtsberechtigten auszuüben ist (zur Besuchsrechtsausübung vgl. E. 4 nachfolgend). Schliesslich kann offengelassen werden, ob der Antrag des Gesuchsgegners (KG-act. 1 Ziff. 3, S. 2) überhaupt eine alternierende Obhut beinhaltet (zu dieser Thematik vgl. KGer, Beschluss ZK2 2019 19 vom 28. April 2020 E. 4c).
4. Sind E.________ und F.________ unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen, haben die Kinder und der Gesuchsgegner gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Die Vor-instanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, die Besuche der beiden Töchter beim Vater seien ohne nennenswerte Probleme verlaufen. Dass die beiden knapp vier- und bzw. fünfjährigen Mädchen ihre Mutter zwischendurch vermissen würden, wenn sie beide beim Vater seien, erstaune nicht, sei aber ebenso wenig von Bedeutung, da es dem Gesuchsgegner offenbar gelungen sei, nach der Trennung von der Gesuchstellerin eine stabile, vertrauensvolle Beziehung zu seinen Töchtern beizubehalten bzw. aufzubauen. Deshalb sowie aufgrund des Alters der beiden Mädchen erscheine es angemessen, das seit geraumer Zeit gelebte Besuchsrecht moderat zu erweitern. Entsprechend sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, seine Töchter wie folgt mit sich bzw. zu sich zu Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen (angef. Verfügung, E. 6 S. 16-18 und Dispositiv-Ziff. 6 S. 37):
- an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.30 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr; fällt der Ostersonntag auf ein Besuchswochenende des Gesuchsgegners, verlängert sich dieses bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt der Pfingstsonntag auf ein Besuchswochenende, verlängert sich dieses bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
- jeweils vom 26. Dezember, 12.00 Uhr bis am 27. Dezember, 18.00 Uhr;
- jeweils ab dem Kalenderjahr 2020 für drei Wochen pro Kalenderjahr; das Ferienbesuchsrecht ist in drei Teilen zu jeweils einer Woche während den Schulferien der Töchter auszuüben, wobei der Gesuchsgegner jede Ferienwoche gegenüber der Gesuchstellerin drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen hat.
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz habe lediglich eine pauschale Begründung vorgenommen bzw. sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe sie begründet, weswegen das letztlich verfügte Besuchsrecht dem Kindeswohl am besten dienen resp. weshalb welche konkrete Kindswohlgefährdung vorliegen solle, welche gegen die von ihm vorgeschlagene Betreuung spreche (KG-act. 1, S. 8 f., insbesondere N 17 f.; KG-act. 11, S. 9 N 22). Er hält deshalb am folgenden Besuchsrechtskonzept fest:
- an jedem Donnerstag, 8.00 Uhr bis Freitag, 8.00 Uhr,
- an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Montagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn,
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Osterdienstag, 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn),
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Freitag, 18.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn), und
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember und 2. Januar, jeweils von 12.00 Uhr bis um 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag,
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 26. Dezember und 31. Dezember, jeweils von 12.00 Uhr bis um 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag,
- während vier Wochen Ferien pro Jahr.
Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner vermöge nicht aufzuzeigen, weswegen und inwiefern sich die von ihm beantragte massive Erweiterung der bestehenden Besuchszeiten rechtfertigen würde. Die vorinstanzlich verfügte moderate Erweiterung der bestehenden Besuchszeiten sei aufgrund des jungen Alters der beiden Töchter angemessen, welchen keine allzu einschneidende Alltagsänderung aufzuzwingen seien (KG-act. 7. S. 9 ff., namentlich N 19).
b) In den 70er Jahren war ein Besuchsrecht von einem Tag pro Monat und zwei Wochen Ferien pro Jahr gerichtsüblich. Heute besteht Einigkeit darüber, dass die gelungene Regelung des Kontakts zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist. Denn dadurch wird unmittelbar die Scheidungsverarbeitung erleichtert und langfristig eine normgemässe Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert. Kinder sollen trotz Trennung der Eltern weiterhin an den Ressourcen von Mutter und Vater teilhaben können, so dass sie von beiden Elternteilen möglichst optimal profitieren können. Ein grosszügig(er) ausgestalteter persönlicher Verkehr ist daher zunehmend verbreitet (BGer, Urteil 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.2; BGer, Urteil 5A_474/2016, 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 5.3; BGer, Urteil 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs i.S.v. Art. 273 Abs. 1 ZGB steht das Kindeswohl im Vordergrund. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (BGer, Urteil 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3.2; BGer, Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.2; BGer, Urteil 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; BGer, Urteil 5A_323/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1). Es ist mit der Pflicht zur Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall nicht vereinbar, für die Begründung eines Urteils einfach pauschal auf grob standardisierte Praxen zu verweisen (BGer, Urteil 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3) bzw. es ist willkürlich, auf eine Praxis zu verweisen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen (BGer, Urteil 5A_47/2017 E. 7.2).
c) aa) Mit Bezug auf die Festlegung des Besuchsrechts ist grundsätzlich auf die Begründung bezüglich der Obhut zu verweisen (vgl. insbesondere E. 3 Ingress, 3b und 3c vorne), wobei zusammenfassend Folgendes hervorzuheben ist:
Zwar erscheint glaubhaft, dass der betreuungswillige Gesuchsgegner, obwohl er vollzeitlich arbeitet, wegen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit seine Arbeit flexibel gestalten kann und in der Lage sein sollte, die Kinder auch an einem Tag unter der Woche zu betreuen (vgl. E. 3c/cc vorne). Indessen ist ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es die Gesuchstellerin war, welche die beiden gemeinsamen Kinder seit Geburt grossmehrheitlich betreute, da sie nach der Geburt der älteren Tochter bis zum 1. Februar 2017 nicht mehr arbeitstätig war und seither wieder erwerbstätig ist zu einem Pensum von 40 %. Daran ändert nichts, dass eine Nanny die Parteien bei der Kinderbetreuung von 2015 bis Ende Januar 2017 unterstützte. Der vollzeitlich selbständig erwerbstätige Gesuchsgegner war in der Zeit von Januar 2017 bis am 7. Juli 2017 an ca. 80 Tagen abwesend und beteiligte sich vor allem an den Wochenenden an der Kinderbetreuung. Von April 2017 bis Ende Oktober 2017 waren die Kinder an den Wochenenden während vier bzw. sechs Stunden, ab November 2017 an sieben Stunden pro Woche, entweder samstags oder sonntags, wohl auch am 26. Dezember 2017 und 2. Januar 2018 sowie in letzter Zeit vor dem 4. Dezember 2018 ebenfalls über die Nacht etwa einmal pro Monat beim Gesuchsgegner, wobei nicht immer beide Kinder zusammen bei ihm übernachteten (vgl. E. 3c/bb vorne). An verschiedenen Tagen fanden die vorgesehenen Kinderbesuchstage des Gesuchsgegners nicht statt und er nahm an etlichen Elternterminen nicht teil. Die Gründe hierfür sind, wie schon gesagt, umstritten. Beide Parteien bezeichnen die Gegenpartei als nicht kooperativ mit Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder (vgl. E. 3c/ee/bbb vorne). Die ungenügende Fähigkeit der Parteien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, fällt umso mehr ins Gewicht, als die geografische Entfernung zwischen deren Wohnorten (vgl. E. 3c/dd vorne) ein Mehr an Zusammenarbeit erfordert (vgl. zum Ganzen E. 3c/ee vorne und E. 4d hinten).
Aus den genannten Gründen und wegen des Umstandes, dass E.________ und F.________ heute erst viereinhalb bzw. fünfeinhalb Jahre alt sind, gelangt die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass das von der Vor-instanz verfügte Besuchsrecht unter der Woche (alle 14 Tage ein Nachmittag), an den Wochenenden (alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend) und während der Ferien (drei Wochen pro Jahr) eine im vorliegenden Fall adäquate Ausweitung des vor dem Entscheid gelebten Besuchsrechts darstellt, welche angemessen erscheint. Insoweit besteht kein Anlass, das (Ferien)Besuchsrecht (entsprechend den Anträgen des Gesuchsgegners) auszudehnen, zumal er sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt, wonach das Besuchsrecht an den Wochenenden deswegen am Sonntagabend um 18.00 Uhr (bzw. nicht erst am Montagmorgen um 08.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn) enden solle, um den noch kleinen Kindern einen ruhigen Wochenabschluss zu ermöglichen resp. für einen guten Start in die neue Woche zu sorgen. Ebenso wenig begründet der Gesuchsgegner, weshalb es dem Kindeswohl dienen soll, dass er die Kinder zusätzlich unter der Woche jeden Donnerstag, 8.00 Uhr bis Freitag, 8.00 Uhr betreuen soll anstelle das Besuchsrecht in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr auszuüben. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als es dem Gesuchsgegner und den beiden Töchtern bei dieser Regelung ermöglichen dürfte, dem Alltag nahe Aktivitäten unter der Woche zu erleben. Ausserdem legt der Gesuchsgegner ebenso wenig dar, inwiefern es dem Kindeswohl besser dienen soll, sein Ferienrecht von drei auf vier Wochen auszudehnen, zumal die beiden Töchter erst viereinhalb bzw. fünfeinhalb Jahre alt sind (angef. Verfügung, E. 6 S. 17 f.).
bb) Betreffend das Feiertagsbesuchsrecht ist Folgendes zu beachten:
Bezüglich Ostern begründet der Gesuchsgegner nicht, weshalb dieses Besuchsrecht bereits am Gründonnerstagabend beginnen und erst am Osterdienstagmorgen enden soll. Somit bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Anordnung, zumal die Pflicht zur Begründung der Berufung auch in Verfahren gilt, welche der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 = Pra 2013 Nr. 4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO). Davon abgesehen wird mit dem Ende des Osterbesuchsrecht am Montagabend analog dem Wochenendbesuchsrecht ein ruhiger Besuchsschluss ermöglicht, um am Folgetag gut in die Woche zu starten. Gleich verhält es sich mit dem vom Gesuchsgegner beantragten Besuchsrecht hinsichtlich der Beendigung des Pfingstbesuchsrechts. Immerhin ist auch zu beachten, dass Tochter E.________ bereits den Kindergarten besucht.
Mit Bezug auf Weihnachten und Neujahr führte die Vorinstanz aus, die beiden Kinder sollten gemäss den Rechtsbegehren beider Parteien jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar Zeit mit dem Gesuchsgegner verbringen. Die Anträge der Parteien würden sich im Wesentlichen darin unterscheiden, dass die Kinder nach dem Willen des Gesuchsgegners auch bei ihm übernachten sollten. Aus der Sicht des Gerichts spreche nichts gegen einen Besuch der Kinder beim Vater am 26. Dezember, 12.00 Uhr bis am 27. Dezember, 18.00 Uhr, um es ihm zu ermöglichen, mit den Kindern Weihnachten zu feiern. Von der Anordnung eines Besuchsrechts am 2. Januar werde indessen abgesehen, weil der Gesuchsgegner von seinem Ferienbesuchsrecht Gebrauch machen könne, falls er nach Silvester/Neujahr Zeit mit seinen Töchtern verbringen möchte (angef. Verfügung, E. 6 S. 17 letzter Absatz und S. 18 oben). Letzterer begründet seinen neuen Berufungsantrag nicht, weswegen das Weihnachtsbesuchsrecht in einem Jahr am 24. Dezember und im Folgejahr am 26. Dezember, jeweils bis um 12.00 Uhr des Folgetags, anstatt am 26. Dezember bis um 18.00 Uhr des Folgetags geändert werden soll. Somit bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Anordnung (zur Begründungspflicht vgl. vorangehender Absatz). Gleich verhält es sich mit seinem Berufungsantrag, wonach ihm am 2. Januar bzw. 31. Dezember, jeweils ab 12.00 Uhr bis zum Folgetag um 12.00 Uhr, ein jährlich wechselndes Besuchsrecht eingeräumt werden soll.
cc) Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Besuchs- und Ferienbesuchsrechtsregelung.
d) Der Gesuchsgegner bringt mit Eingabe vom 31. Januar 2020 vor, die Gesuchstellerin habe ihm das mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2019 angeordnete und vollstreckbare Besuchsrecht wiederholt verweigert und verunmögliche ihm mittlerweile sogar die telefonische Kommunikation mit den Kindern (KG-act. 19, S. 5-7 N 7-13; KG-act. 29, S. 6-9 N 8-23; KG-act. 33; KG-act. 37, S. 4 N 13-15), was die Gesuchstellerin bestreitet (vgl. KG-act. 24, S. 2-6 N 2-7; KG-act. 35, S. 2 unten).
aa) Der Gesuchsgegner legt substanziiert dar, dass die Gesuchstellerin ihm am 26. Dezember 2019, 1. Januar 2020 und 29. Januar 2020 das Besuchsrecht verweigert habe (KG-act. 19, S. 6 N 9-11; KG-act. 19/1). Die Gesuchstellerin bestreitet dies nicht (substanziiert), sondern führt dazu aus, sie habe den Gesuchsgegner über alle Gegebenheiten unverzüglich informiert und um Verständnis gebeten, dass angesichts der jeweiligen besonderen Situationen und der Pflege- und Ruhebedürftigkeit von E.________, worunter auch die notwendige 1:1-Aufsicht falle, zeitweise keine Vaterbesuche möglich gewesen seien. Im fraglichen Zeitraum hätten die Kinder auch an einer Grippe gelitten, weshalb für einmal auch F.________ nicht mit dem Vater habe mitgehen können (KG-act. 24, S. 4 N 5; KG-act. 24/13-20). Damit vermag die Gesuchstellerin indessen nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Gesuchsgegner am 26. Dezember 2019, 1. Januar 2020 und 29. Januar 2020 die beiden Kinder nicht auch selber hätte betreuen können oder die beiden Töchter sich geweigert hätten, die Vaterbesuche wahrzunehmen (vgl. KG-act. 24/21-24/23) bzw. sich dahingehend geäussert hätten, situationsbedingt lieber bei der Gesuchstellerin zu bleiben. Denn zum einen ist nicht glaubhaft belegt, dass E.________ an den drei erwähnten Besuchstagen hospitalisiert gewesen wäre oder dass beide Kinder an diesen Tagen an Grippe erkrankt waren
(vgl. KG-act. 24/1, S. 1; KG-act. 24/4, 24/13 und 24/18). Falls sich E.________ am 29. Januar 2020 tatsächlich weiteren Untersuchungen im Kinderspital und an der Poliklinik hätte unterziehen müssen, wäre nicht ersichtlich, weshalb nicht der Vater sie hätte dorthin begleiten können, zumal F.________ damals an einer Grippe mit Fieber und Ohrenentzündung gelitten haben soll (KG-act. 24/18). Zum anderen ist der Gesuchsgegner erziehungsfähig resp. kann davon ausgegangen werden, dass auch er in der Lage ist, um das Wohl der beiden Töchter besorgt zu sein, selbst wenn sie sich einmal nicht wohl fühlen, er auch mit der Krankheit von E.________ umgehen sowie für deren 1:1-Aufsicht sorgen kann (vgl. E. 3c/aa vorne).
Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner im Februar 2020 erneut mehrmals das Besuchsrecht verweigert haben soll, was Erstere bestreitet (vgl. KG-act. 29, S. 8 N 19;
KG-act. 29/3-29/5; KG-act. 31). Ausserdem räumt die Gesuchstellerin ein, dass in einem Monat lediglich fünf telefonische Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Kindern stattfanden (vgl. KG-act. 33, S. 1 und
KG-act. 35, S. 2). Letzterer behauptet, an bestimmten Daten zum Teil mehrmals Anrufversuche vorgenommen zu haben, jedoch ohne Erfolg bzw. die Kontakte seien abgelehnt worden (vgl. KG-act. 37, S. 4 N 13).
bb) Der Gesuchstellerin ist (wie schon erwähnt) in Erinnerung zu rufen, dass es nicht in ihrem Belieben steht, sich über die gerichtlich angeordneten Besuchs- und Ferienbesuchsrechtsregelungen hinwegzusetzen. Sollte beispielsweise eines der Kinder sich aus gesundheitlichen Gründen nicht ausserhalb des Wohnbereichs aufhalten dürfen, schliesst dieser Umstand telefonische Kontakte zum Gesuchsgegner genauso wenig aus, wie einen allfälligen Krankenbesuch des Gesuchsgegners vor Ort, vorbehältlich ärztlich angeordnete Ausnahmen. Es bleibt auch anzufügen, dass der Aufenthalt des Gesuchsgegners im Tirol am 8./9. Februar 2020 stattfand (KG-act. 29, S. 9 N 22), weshalb von ihm spätestens seit Ende Februar 2020 keine erhöhte Ansteckungsgefahr mehr ausgegangen sein dürfte (vgl. www.bag.admin.ch: zu Corona Inkubationszeit, Ansteckung und Risiken etc.). Trotz des sich während des Berufungsverfahren insb. im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aufflammenden Konfliktes die Besuchsrechtsausübung betreffend ist das Gericht letztlich der Ansicht, dass vorderhand keine Massnahmen des Kindesschutzes, so beispielsweise eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, anzuordnen sind (vgl. KG-act. 35, S. 3; KG-act. 37, S. 5 N 18). Dem Gericht sind denn auch weder erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts bekannt noch sind solche bereits heute ernsthaft zu befürchten.
5. Die Vorinstanz setzte das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 2'571.00 (Erwerbseinkünfte aus Arbeitspensum von 40 %, vom 1. Juli 2017 - 31. August 2018 sowie 1. Februar 2019 - 31. Juli 2020, jeweils zuzüglich Kinderzulagen von je Fr. 220.00 pro Kind), Fr. 2'400.00 (Arbeitslosenentschädigung, 1. September 2018 - 31. Januar 2019, zuzüglich unveränderter Kinderzulagen [vgl. Vi-act. D16.1 und D16.2 sowie D21.1-D21.3]) bzw. Fr. 3'210.00 (Erwerbseinkünfte aus Arbeitspensum von 50 %, ab 1. August 2020, zuzüglich unveränderter Kinderzulagen) fest (angef. Verfügung, E. 7.2a, S. 22 f.).
a) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 führt die Gesuchstellerin aus, ihr Erwerbseinkommen betrage monatlich Fr. 3'678.00 (ohne Kinderzulagen). Hinzu komme der jährliche Bonus von maximal Fr. 5'000.00 resp. Fr. 416.65 pro Monat, welcher leistungsabhängig sei. Angesichts der familiären Situation sei es aber nicht sicher, ob sie den Bonus erhalten werde, weshalb er nicht zu berücksichtigen sei (KG-act. 16, S. 22 unten und S. 24 N 55). In ihrer Eingabe vom 5. März 2020 bringt die Gesuchstellerin neu vor, sie habe für die Pflege von E.________ dermassen viele Arbeitsabsenzen angehäuft, dass ihre Arbeitgeberin, die W.________, am 21. Februar 2020 das Arbeitsverhältnis per 30. Mai 2020 einseitig gekündigt habe; sie habe nicht in die Kündigung eingewilligt. Sie könne zurzeit gar keiner beruflichen Beschäftigung nachgehen, weil sie sich vollzeitlich um E.________ kümmern müsse. Es lägen besondere Gründe vor, welche es ihr nicht ermöglichten, im Pensum gemäss aktueller Rechtsprechung zu arbeiten. Wegen der Kündigung werde sie ab Juni 2020 nicht mehr ihr derzeitiges Einkommen erzielen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie Anrecht auf Arbeitslosengelder haben werde, da die Pflege ihrer Tochter sie voll und ganz beschäftige, sodass – wenn sich die Situation nicht ändern werde – sie gar keine Ersatzbeschäftigung suchen dürfe. Falls sie Arbeitslosengelder erhalten werde, beliefen sich diese auf Fr. 2'942.40 pro Monat, wobei mit Einstelltagen von ca. drei Monaten zu rechnen sei, weil sie zufolge ihrer Absenzen die Kündigung gewissermassen verschuldet habe (KG-act. 24, S. 4 N 4 und S. 6 f. N 8-11; KG-act. 26;
KG-act. 31).
Der Gesuchsgegner hält dafür, die Gesuchstellerin sei darauf zu behaften, dass sie monatlich Fr. 3'678.00 zuzüglich eines Bonus von Fr. 416.65 verdiene (KG-act. 19, S. 10 N 28). Die Gesuchstellerin und deren Arbeitgeberin hätten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Selbst wenn dem nicht so wäre, könne daraus nicht auf eine reduzierte Erwerbsfähigkeit geschlossen werden, weil die behauptete schlechte Prognose von E.________ nicht belegt sei. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihrer Arbeitsfähigkeit und zu ihrem Einkommen nach Ende Mai 2020 seien spekulativ. Da die Gesuchstellerin davon ausgehe, dass hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung ihre Anspruchsberechtigung für drei Monate eingestellt würde, anerkenne sie ausdrücklich ein schweres Selbstverschulden an der Kündigung. Somit könne nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb keine unterhaltsrechtlich relevante unfreiwillige, nicht mehr rückgängig zu machende und wesentliche Einkommensreduktion vorliege (KG-act. 29, S. 9 f. N 24, 25 und 27).
b) Die Gesuchstellerin und die W.________, unterzeichneten am 29. Januar 2019 einen Anstellungsvertrag mit Wirkung ab 1. März 2019, wonach das Jahresgehalt für die Teilzeittätigkeit von 50 % Fr. 50'000.00 brutto betrage. Hinzu komme ein Bonus, abhängig von den persönlichen Leistungen und Erfolge, maximal Fr. 5'000.00 brutto pro Jahr (KG-act. 16/6). Das Bruttojahresgehalt von Fr. 50'000.00 entsprechen Fr. 3'678.05 netto pro Monat nach Abzug der Kinderzulagen von total Fr. 440.00 (vgl. Lohnabrechnung per Dezember 2019, KG-act. 16/7). Die Gesuchstellerin erhielt überdies für die Zeit von März 2019 bis Dezember 2019 einen leistungsabhängigen Bonus von insgesamt Fr. 4'166.00 (vgl. Kündigung der W.________ vom 21. Februar 2020, KG-act. 26/1). Für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2020 ergibt sich somit ein Nettolohn von insgesamt Fr. 3'955.80 pro Monat (15 x Fr. 3'678.05 + Fr. 4'166.00, davon 1/15). Weil die Gesuchstellerin die Arbeitsstelle erst am 1. März 2019 antrat, ist ihr für den Monat Februar 2019 ein Erwerbseinkommen in der Höhe der von der Vorinstanz vom 1. September 2018 bis 31. Januar 2019 auf Fr. 2'400.00 pro Monat festgesetzte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Vi-act. D21.1-D21.3) anzurechnen. Somit ergeben sich für die Gesuchstellerin bis Ende Mai 2020 folgende monatliche Nettoerwerbseinkommen: Fr. 2'571.00 (1. Juli 2017 - 31. August 2018), Fr. 2'400.00 (1. September 2018 - 28. Februar 2019) und Fr. 3'955.80 (1. März 2019
– 31. Mai 2020), durchschnittlich rund Fr. 3'135.00 pro Monat (14 x Fr. 2'571.00 + 6 x Fr. 2'400.00 + 15 x Fr. 3'955.80, davon 1/35).
c) aa) Für die Zeit ab 1. Juni 2020 gilt es Folgendes zu beachten: Am 18. Januar 2020 bescheinigte das Kinderspital Zürich für E.________ eine Pflegebedürftigkeit für die Zeit vom 18. Januar 2020 bis 27. Januar 2020. Eine weitere derartige Bescheinigung erfolgte am 30. Januar 2020 für die Zeit bis zum 28. Februar 2020 (KG-act. 24/11, S. 3 und 8). Gemäss Zeugnis von Dr. med. X.________, Kinderspital Zürich, vom 17. Februar 2020 wird für E.________ aus Sicherheitsgründen empfohlen, auf Sportarten zu verzichten, bei denen es im Zusammenhang mit einem Epilepsieanfall zu einer lebensgefährdenden Situation kommen kann, wozu Schwimmen und Aktivitäten in der Höhe (Klettergerüst usw.) gehören. Schwimmen im Hallenbad/Freibad (klares Wasser) ist unter einer "1:1 Aufsicht" möglich. Sportliche Aktivitäten am Boden können unverändert ausgeübt werden. Diese Vorsichtsmassnahmen gelten solange, bis E.________ während 12 Monaten anfallsfrei ist (KG-act. 24/5 und 24/12). Am 27. Februar 2020 bestätigte eine Assistenzärztin am Kinderspital Zürich, dass E.________ bis 18. April 2020 keinen Sport treiben darf
(KG-act. 24/11, S. 2). Der Gesuchsgegner führte mit Eingabe vom 19. März 2020 aus, gemäss dem mit Frau Dr. med. X.________ am 16. März 2020, 10.50 Uhr, geführten Telefongespräch gehe es E.________ deutlich besser, die Entwicklung sei positiv, es gebe keine weiteren Anfälle. Er trug weiter vor, E.________ gehe wie üblich in den Kindergarten. Einzig für den Sportunterricht benötige sie Hilfeleistung durch eine weitere Betreuungsperson, wobei er sich selbst für die Begleitung im Kindergarten gemeldet habe (KG-act. 29, S. 6 f. N 9 und 12 f.; KG-act. 29/2). Die Gesuchstellerin entgegnete am 3. April 2020 lediglich unsubstanziiert, zwar sei die kognitive Entwicklung von E.________ gut, sei aber nach wie vor schwer und beunruhigend (KG-act. 31). Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 für längere Zeit keiner Erwerbstätigkeit zu einem Arbeitspensum von 50 % wird nachgehen können bzw. allenfalls nicht vermittelbar wäre.
bb) Das Kantonsgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie er sich am 26. Mai 2020 präsentierte (vgl. KG-act. 39). Zu diesem Zeitpunkt stand nicht fest, dass die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 tatsächlich arbeitslos sein und wie lange eine allfällige Arbeitslosigkeit anhalten würde. Daher rechtfertigt es sich resp. erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 grundsätzlich das von ihr in den letzten Jahren durchschnittlich erzielte Einkommen anzurechnen, wobei die Beträge bis Ende Februar 2019, die auf einem 40 % Pensum basieren, auf 50 % zu erhöhen sind. Es ergibt sich somit ein Monatseinkommen von ermessensweise rund Fr. 3'495.00 ([Fr. 2'571.00 vom 1. Juli 2017 - 31. August 2018 resp. für 14 Mt., davon 5/4] + [Fr. 2'400.00 vom 1. September 2018 - 28. Februar 2019 bzw. für 6 Mt., davon 5/4] + [Fr. 3'955.80 vom 1. März 2019 - 31. Mai 2020 resp. für 15 Mt.], davon 1/35).
cc) Falls die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 tatsächlich arbeitslos wäre, dürfte sie grundsätzlich wohl Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sofern keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorläge. Für den Fall, dass sie ihre Arbeitslosigkeit selbst zu verantworten hätte, wäre dies unterhaltsrechtlich nicht relevant oder anders gesagt, hätte sie sich diesen Umstand entgegenzuhalten.
Die Höhe einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung lässt sich derzeit nicht festlegen, kann aber auch offengelassen werden. Denn falls die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 tatsächlich arbeitslos wäre, hätte sie die Möglichkeit, in einem Abänderungsverfahren eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (hierzu
vgl. BGer, Urteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 10 zu Art. 179 ZGB; Vetterli, a.a.O., N 3 zu Art. 179 ZGB).
6. a) Es ist unbestritten, dass die Parteien in den Jahren 2014 bis 2016 Nettoeinkünfte von insgesamt Fr. 25'325.00 pro Monat erzielten, davon allein der Gesuchsgegner Fr. 23'730.00, dass letzterer von Januar 2017 bis Juni 2017 monatliche Arbeitslosengelder zwischen Fr. 8'376.00 und Fr. 9'632.00 bezog und per 1. Juli 2017 eine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der neu gegründeten Y.________ GmbH aufnahm, bei welcher er als Geschäftsführer angestellt ist und gemäss Arbeitsvertrag einen Nettolohn von Fr. 7'310.80 pro Monat bezieht, wobei er zu Beginn einziger Angestellter war (vgl. angef. Verfügung, E. 7.2a S. 18-20).
b) Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner habe mit den eingereichten Bewerbungsunterlagen glaubhaft den Nachweis erbracht, sich persönlich um eine neue Stelle bemüht zu haben. Aus den diversen von den Parteien ins Recht gelegten Akten sei zu schliessen, dass der Gesuchsgegner ab Sommer 2016 für eine gewisse Zeit sowohl eine neue Anstellung auch als den Gang in die Selbständigkeit als mögliche Optionen offengehalten habe. Auch wenn der Gesuchsgegner den Entscheid, sich mit der Y.________ GmbH selbständig zu machen, letztlich selber getroffen haben dürfte, nachdem sich die Parteien am 18. März 2017 getrennt hätten, habe die Gesuchstellerin von den beiden Optionen gewusst und habe den Gesuchsgegner dabei ganz offensichtlich aktiv in seinen Bemühungen auch in Richtung Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützt. Anders liessen sich die zahlreichen Belege nicht vernünftig erklären. Der Entscheid des Gesuchsgegners, sich selbständig zu machen, sei hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung indessen ohne Bedeutung (angef. Verfügung, E. 7.2a S. 19 Abs. 2 und S. 20 Abs. 1).
aa) Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner habe sich nach der Kündigung und bereits zuvor bzw. während der Trennungszeit kostenintensiv weitergebildet, indem er ein Doktorat of Business Administration abgeschlossen bzw. eine Weiterbildung an der Maastricht School of Management absolviert habe, welche Kosten rund EUR 50'000.00 betragen würden. Dadurch habe er seinen Marktwert massiv erhöht. Deshalb und wegen seines beachtlichen Lebenslaufes sei der Gesuchsgegner jederzeit in der Lage, eine Stelle zu finden, welche ihm das frühere, sehr hohe Einkommen sichere. Nach der Trennung habe der Gesuchsgegner selber entschieden, sich selbständig zu machen. Daher hätte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von über Fr. 20'000.00 pro Monat anrechnen müssen (KG-act. 7, S. 19 N 36 und S. 22 N 43; KG-act. 16, S. 19 N 44). Der Gesuchsgegner bestreitet dieses Vorbringen mit dem Hinweis, die Gesuchstellerin setze sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und lege nicht dar, weswegen ihm ein Einkommen von über Fr. 20'000.00 pro Monat angerechnet werden solle (KG-act. 11, S. 20 N 49).
bb) Der Einwand des Gesuchsgegners trifft zu. Die Gesuchstellerin geht auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz zur genügenden Stellensuche des Gesuchsgegners und aktiven Unterstützung der Gesuchstellerin in dessen Bemühungen auch in Richtung Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (substanziiert) ein. Dies hat zur Folge, dass sich weitere Erwägungen zu diesem Vorbringen mangels rechtsgenügender Begründung erübrigen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO), zumal – wie mehrfach erwähnt – die Begründungspflicht auch im Rahmen der unbeschränkten Untersuchungsmaxime gilt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 = Pra 2013 Nr. 4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO).
c) Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Y.________ GmbH im Wesentlichen aus, gemäss deren Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 habe sie ein Bruttoergebnis von Fr. 93'519.41 erwirtschaftet, was Fr. 15'586.00 pro Monat entsprechen würden. Weil sich der Personalaufwand auf Fr. 53'107.65 und der sonstige Betriebsaufwand auf Fr. 39'511.95 belaufen hätten, resultiere daraus ein Unternehmenserfolg nach Steuern von ca. Fr. 9'400.00, was rund 10 % des Bruttoergebnisses von Fr. 93'519.41 ausmache. Nach dem Auszug zum Firmenkonto bei der Z.________ (Bank I) sei für die Zeit von Januar 2018 bis 7. Dezember 2018 ein Betrag von insgesamt Fr. 229'480.00 gutgeschrieben worden, wobei es sich fast ausschliesslich um Honorareinnahmen gehandelt habe. Unter den in ähnlicher Höhe gegenüberstehenden Belastungen seien deren 320 über die Maestro-Karte erfolgt, welche Zahlungen an Tankstellen, bei Detailhändlern und sehr häufig in Restaurants und Hotels getätigt worden seien. Vorliegend könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden, in welchem Umfang der Gesuchsgegner auch privaten Aufwand über das Firmenkonto bezahle. Er räume ausdrücklich ein, dass eine Vermengung von privaten und geschäftlichen Aufwendungen stattfinde. Diesem Umstand werde bei der Bedarfsrechnung für den Gesuchsgegner mit einer Reduktion beim Grundbetrag Rechnung getragen. Mit Bezug auf das anrechenbare Einkommen hielt die Vorinstanz fest, das Bruttoergebnis der Y.________ GmbH habe gemäss Auszug zum Firmenkonto bei der Z.________ (Bank I) für die Zeit von Januar 2018 bis Ende November 2018 Fr. 229'000.00 bzw. rund Fr. 20'800.00 pro Monat betragen, wobei es sich fast ausschliesslich um Honorareinnahmen gehandelt habe, sei also um rund einen Drittel höher gewesen als gegenüber dem zweiten Halbjahr 2017. Bei konstanter Quote von 10 % sei der Unternehmenserfolg nach Steuern bei mindestens Fr. 2'080.00 pro Monat gelegen. Daher sei dem Gesuchsgegner ein Gesamteinkommen von monatlich ca. Fr. 9'390.00 (Einkommen gemäss Lohnabrechnung von Fr. 7'310.80 + Unternehmungsgewinn von Fr. 2'080.00) anzurechnen (angef. Verfügung, S. 20 Abs. 2 - S. 22 oben).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Umsatzrendite sei als sogenannte Rentabilitätskennzahl buchwertorientiert und lasse daher lediglich Rückschlüsse auf die Vergangenheit zu. Investitionsrisiken und Marktfaktoren blieben dabei unberücksichtigt. Die Umsatzrenditeberechnung führe nur dann zu zuverlässigen Ergebnissen, wenn die Konsistenz der Eingangsdaten gewährleistet sei. Aus diesen Gründen sei die Annahme der Umsatzrendite von 10 % aus dem Jahre 2018 als fixe Quote für die Zukunft falsch. Vielmehr sei auf die tatsächlichen Zahlen abzustellen. Gemäss der vom Treuhänder erstellten Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 belaufe sich das Bruttoergebnis auf Fr. 283'184.00 und das Ergebnis nach Steuern auf Fr. 5'844.00, woraus eine Umsatzrendite von 2 % resultiere. Überdies stehe dieser Gewinnanteil nicht zur freien Verfügung des Gesuchsgegners, weil vorab eine Zuweisung an die Reserven zu erfolgen habe, bis diese 20 % des einbezahlten Stammkapitals ausmachen würden. Daher könnte lediglich ein Gewinn von Fr. 1'844.00 ausgeschüttet werden. Da aber sich die Unternehmung noch in der Aufbauphase befinde, dürfe ihr nicht zusätzlich Liquidität entzogen werden, ansonsten der Fortbestand gefährdet wäre. Daher müssten vorliegend die Gewinnanteile unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb auch noch ein Zwischenabschluss für das Jahr 2019 einzureichen sei. Aus dem Umstand, dass eine Unternehmung expandiere, könne nicht auf einen höheren Gewinn geschlossen werden, zumal initial die Aufbaukosten in aller Regel höher seien. Es werde bestritten und sei unbelegt, dass er sich im Umfang von Fr. 100'000.00 pro Jahr weiterbilde. In Bilanz und Erfolgsrechnung der Y.________ GmbH seien lediglich Weiterbildungskosten von Fr. 280.00 ausgewiesen. Die Vorinstanz habe Wettkampfgebühren (von Fr. 300.00 für die Teilnahme am Ironman in Rapperswil) nicht in seinen Bedarf aufgenommen. Die Privatbezüge seien bereits mit einer Reduktion des Grundbetrags des Gesuchsgegners berücksichtigt worden und könnten kein zweites Mal auf dessen Einkommensseite einbezogen werden (KG-act. 1, S. 11-13 N 29-35; KG-act. 11, S. 15-20 N 37-48).
Die Gesuchstellerin schliesst sich der Auffassung der Erstinstanz an. Der Gesuchsgegner könne das Jahresergebnis seiner Unternehmung und somit auch sein Einkommen dadurch beliebig steuern, indem er private Ausgaben über die Unternehmung tätige. Deswegen werde der Wahrheitsgehalt seiner neu eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 bestritten und sei darauf nicht abzustellen, zumal diese von AA.________ aus Feusisberg, einer guten Bekannten und Freundin sowie Direktorin der Y.________ GmbH, erstellt worden sei. Davon ausgehend, dass die Angaben in der Erfolgsrechnung 2018 korrekt seien, falle auf, dass die Gesellschaft für dieses Jahr einen sehr hohen sonstigen Betriebsaufwand von Fr. 99'850.00 ausweise. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner private Ausgaben teilweise über den sonstigen Betriebsaufwand der Unternehmung gebucht habe. Zu beachten sei weiter, dass die Y.________ GmbH über zwei neue Partner verfüge und in zwei Länder expandiert habe, weshalb der Gesuchsgegner den Geschäftsabschluss Juli 2018 bis Juli 2019 zu edieren habe. Die Zahlen in der Bilanz könnten nicht stimmen, ansonsten die meisten Leute in dieser Unternehmung ohne Lohn arbeiten würden. Das Vorbringen des Gesuchsgegners zur Umsatzrendite als sogenannte Rentabilitätskennzahl verfange nicht, weil es üblich und notwendig sei, dass das Eheschutzgericht zukunftsgerichtete Erwartungen für seine Berechnungen heranziehe, da es Einkommensannahmen nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen könne und nur bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils gelte. Als GmbH dürfe Y.________ über den Gewinnanteil frei verfügen. Die Vorinstanz habe keine hypothetischen Einkommen angenommen. Benötige die Unternehmung des Gesuchsgegners mehr Liquidität, sei er verpflichtet, deren Ausgaben einzuschränken, damit er seinen vorrangigen Unterhaltspflichten nachkommen könne. So müsse der Gesuchsgegner nicht zwingend alle paar Monate an kostenpflichtigen Wettkämpfen teilnehmen oder sich jährlich für ca. Fr. 100'000.00 weiterbilden (KG-act. 7, S. 18-22 N 35-42; KG-act. 16, S. 15-19 N 34-43).
bb) Insoweit die Gesuchstellerin vorbringt, der Gesuchsgegner könne das Jahresergebnis seiner Unternehmung und somit auch sein Einkommen dadurch beliebig steuern, indem er private Ausgaben über die Unternehmung tätige, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesem Umstand dadurch Rechnung trug, dass sie den Grundbetrag des Gesuchsgegners reduzierte (vgl. E. 6c Ingress vorne und E. 8 hinten). Daher dürfen die Privatbezüge auf der Einkommensseite nicht berücksichtigt werden.
cc) Die Bilanz der Y.________ GmbH per 31. Dezember 2018 und deren Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 tragen den Schriftzug "AB.________" (KG-act. 1/3). AA.________ ist die Geschäftsführerin und Direktorin dieser Unternehmung (vgl. KG-act. 7/15). "AB.________" ist eine AG, welche insbesondere Treuhanddienstleistungen anbietet (vgl. zefix.ch). Die Bilanz- und Erfolgsrechnung sind nicht unterzeichnet bzw. deren Richtigkeit wird nicht bestätigt. Aus diesen Gründen sind die darin aufgeführten Zahlen lediglich als Parteibehauptung aufzufassen und werden von der Gesuchstellerin im Übrigen auch bestritten, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. Infolgedessen ist auf die bereits der Vorinstanz vorliegenden Erfolgsrechnung der Y.________ GmbH für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 abzustellen. Zwar lassen diese Zahlen lediglich genaue Rückschlüsse für diese Zeit zu. Jedoch ist im Rahmen des vorliegenden summarischen Eheschutzverfahrens, dessen Anordnungen mit dem Scheidungsurteil abgelöst werden, das Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Darum ist es zulässig bzw. erforderlich, von diesen Zahlen aus dem Jahre 2017 auf die künftige Umsatz- und Gewinnentwicklung bzw. auf jene ab Januar 2018 zu schliessen. Daher darf auf den von der Vor-instanz aus dem Auszug zum Firmenkonto bei der Z.________ (Bank I) für die Zeit von Januar 2018 bis 7. Dezember 2018 hergeleiteten Unternehmenserfolg nach Steuern von Fr. 2'080.00 pro Monat abgestellt werden.
Gemäss Art. 671 Abs. 1 OR, welche Bestimmung auch für die GmbH gilt (vgl. Art. 801 OR), sind 5 Prozent des Jahresgewinnes der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals, vorliegend des Stammkapitals von Fr. 20'000.00 (vgl. KG-act. 7/15), erreicht. Aufgrund des klaren Wortlauts sind daher – abweichend der Rechnung des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 12 N 32) – vom Unternehmungserfolg von Fr. 2'080.00 vorab Fr. 104.00 in Abzug zu bringen, sodass daraus ein Betrag von Fr. 1'976.00 resultiert. Zu prüfen ist, ob dieser Betrag dem Gesuchsgegner als Einkommen angerechnet werden darf.
Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 12 N 32) vermag er vorliegend aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_472/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.2 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil nicht ersichtlich ist, weshalb er die Firma zu verkaufen hätte, wenn deren Unternehmungsgewinn von Fr. 1'976.00 pro Monat seinem Einkommen angerechnet würde. Ebenso wenig spricht der Bundesgerichtsentscheid 5A_90/2016 vom 16. August 2016 für die Auffassung des Gesuchsgegners. Denn darin führte das Bundesgericht zwar aus, müsse ein Unternehmen Ausschüttungen in einem Umfang vornehmen, welcher es nicht erlaube, weitere Substanz aufzubauen, seien damit zweifellos gewisse Risiken verbunden. Indessen hielt es zuvor auch fest, selbst wenn der Ausbau eines Unternehmens für dessen prosperierenden Weiterbestand sehr wohl wichtig sein könne, handle es sich dabei dennoch um Vermögensaufbau. Der Unterhalt fordernde Ehegatte müsse sich aber keine Einschränkung seiner eigenen Lebenshaltung gefallen lassen, bloss damit der andere Ehegatte sein Unternehmen weiter aus- und damit weiteres Vermögen aufbauen könne (vgl. E. 4.5 des zitierten Bundesgerichtsentscheids). Zwar befand sich die Y.________ GmbH im Jahre 2017 in der Aufbauphase, da der Gesuchsgegner sie erst am 1. Juli 2017 gründete (vgl. angef. Verfügung, S. 19 Abs. 2). Offenbar ist dieser Aufbau aber gelungen. Denn es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner diese Unternehmung vorerst allein führte, inzwischen aber mehrere Personen mitwirken. Das Kernteam besteht aus drei Partnern (inkl. dem Gesuchsgegner) und weiteren sieben Mitarbeitern (vgl. KG-act. 7/16). Ausserdem war es dem Gesuchsgegner möglich, sich von 2016 bis 2019 an der Maastricht School of Management zum Master of Philosophy und von 2016 bis 2020 an der RWTH Aachen University zum Doctor of Business Administration weiterzubilden (vgl. Linkedin-Profil des Gesuchsgegners, KG-act. 7/15, S. 4). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Fortbestand dieser Unternehmung gefährdet wäre, würde dem Gesuchsgegner der im Jahre 2018 mutmasslich erzielte Gewinn von monatlich Fr. 1'976.00 als Einkommen angerechnet. Der Gesuchsgegner versäumte es überdies, diesbezüglich Klarheit zu schaffen, indem er die von der Gesuchstellerin zur Edition anbegehrten Geschäftsabschlüsse der Y.________ GmbH von Juli 2018 bis Juli 2019 nicht einreichte. Dass im vorliegenden Verfahren (noch) keine Veranlassung bestand, diese vom Gericht einzufordern, wurde bereits dargelegt.
dd) Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 9'287.00 pro Monat (Fr. 7'310.80 aus Lohnabrechnung + Fr. 1'976.00 aus Unternehmensgewinn) anzurechnen.
7. Die Vorinstanz liess bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Kinderzulagen ausser Acht (vgl. angef. Verfügung, E. 7.9 S. 30 f.). Der Gesuchsgegner rügt dies (vgl. KG-act. 1, S. 16 N 48), was die Gesuchstellerin bestreitet (vgl. KG-act. 7, S. 26 N 52).
a) Kinderzulagen sind Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind und nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt werden. Sie sind daher vom Bedarf der Kinder vorweg in Abzug zu bringen (BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 10.2; BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64).
b) Unbestritten und erstellt ist, dass die Gesuchstellerin zuzüglich zum Monatslohn von Fr. 2'571.00 Kinderzulagen von insgesamt Fr. 440.00 pro Monat (bis 30. Juni 2018) und Fr. 146.67 (1. bis 10. Juli 2018) bezog (vgl. angef. Verfügung, S. 22 Abs. 2 und E. 7.9 S. 30; Vi-act. D16.1 und D16.2). Gemäss Lohnblatt 2018 der AC.________ AG werde die Ausgleichskasse laut ihrem Schreiben vom 20. Juli 2018 das Kindergeld ab 11. Juli 2018 weiter ausrichten (vgl. Vi-act. 16/2). Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a AVIG wird der arbeitslosen Person ein Zuschlag zum Taggeld ausbezahlt, welcher den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde, dies aber nur dann, wenn die Kinderzulagen ihr während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden. Den Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung (vgl.
Vi-act. D21.1-D21.3) kann nicht entnommen werden, dass darin Zuschläge i.S.v. Art. 22 Abs. 1 lit. a AVIG enthalten sind. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ab 11. Juli 2018 weiterhin Kinderzulagen von total Fr. 440.00 pro Monat bezog. Im der Gesuchstellerin vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2020 angerechneten Lohn von Fr. 3'955.80 pro Monat sind die Kinderzulagen von Fr. 440.00 nicht enthalten (vgl. E. 5b vorne und
KG-act. 16/7). Auch ab 1. Juni 2020 sind Kinderzulagen von insgesamt Fr. 440.00 zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin einer Arbeitstätigkeit nachgeht oder arbeitslos ist. Diese Kinderzulagen sind vom Bedarf der Kinder vorweg in Abzug zu bringen (vgl. E. 7a vorne und E. 8j hinten).
8. Die Vorinstanz setzte den Grundbedarf der Parteien wie folgt fest (angef. Verfügung, E. 7.2b S. 23-25):
Gesuchstellerin E.________-F.________ Gesuchsgegner
Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 400 Fr. 400 Fr. 1'000
Wohnung Fr. 2'357 Fr. 700 Fr. 700 Fr. 1'000
Kranken-
versicherung Fr. 382 Fr. 92 Fr. 73 Fr. 368
Fahrkosten Fr. 250 Fr. 200
Auswärtige
Verpflegung Fr. 80
Kommunikation/
TV/Internet/Ver-
sicherungen Fr. 170 Fr. 170
Kinderkosten Fr. 200
Externe
Kinderbetreuung Fr. 962 Fr. 962
Steuern Fr. 500 Fr. 250
Total Fr. 5'089 Fr. 2'154 Fr. 2'135 Fr. 3'188
a) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2019 für sich und die beiden Töchter einen höheren Bedarf geltend (vgl. KG-act. 16, S. 23-25 N 54 f.). Dazu im Einzelnen nachfolgend:
b) Die Gesuchstellerin will neben den Wohnkosten zusätzlich Nebenkosten von Fr. 300.00 in ihren Bedarf aufgenommen haben mit der Begründung, diese stünden derzeit noch nicht fest, seien aber zu berücksichtigen, da sie angemessen seien und sich im gerichtlichen Rahmen bewegen würden
(KG-act. 16, S. 24 N 55). Der Gesuchsgegner bestreitet dies und wendet ein, die Nebenkosten seien weder substanziiert noch belegt (KG-act. 19, S. 10 N 32).
Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf Vi-KB 13 Wohnkosten von insgesamt Fr. 3'757.00 pro Monat, Fr. 2'357.00 für die Gesuchstellerin und je Fr. 700.00 für die beiden Töchter (angef. Verfügung, E. 7.2b S. 23). Darin enthalten sind ebenfalls Nebenkosten von Fr. 250.00 und Kosten für einen Tiefgaragenplatz von Fr. 150.00 (vgl. Vi-KB 13). Auch in der von der Gesuchstellerin eingereichten Mietzins-Rechnung für den Monat Oktober 2019 sind bereits Nebenkosten von Fr. 250.00 enthalten und daraus ist eine Bruttomiete von Fr. 3'728.00 pro Monat ersichtlich (KG-act. 16/8), also Fr. 29.00 weniger als die Vorinstanz einbezog (Fr. 3'757.00 ./. Fr. 3'728.00). Daher sind zusätzliche Nebenkosten, geschweige denn solche in der Höhe von Fr. 300.00 pro Monat, nicht in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht glaubhaft dar, weshalb Fr. 250.00 übersteigende Nebenkosten in ihren Bedarf aufgenommen werden sollten. Somit sind nicht nur keine zusätzlichen Nebenkosten in deren Bedarf einzubeziehen, sondern wären deren Wohnkosten eigentlich auf monatlich Fr. 3'728.00 zu reduzieren, wobei zufolge fehlender Parteibehauptungen und Belegen nicht festgestellt werden kann, ab welchem Zeitpunkt diese verminderten Wohnkosten gelten würden. Auf jeden Fall sind die von der Vorinstanz auf total Fr. 3'757.00 festgesetzten Wohnkosten nicht zu erhöhen.
c) Die Vorinstanz berücksichtigte monatliche Kosten für die Krankenversicherung von Fr. 382.00 (Gesuchstellerin), Fr. 92.00 (E.________) und Fr. 73.00 (F.________). Den Betrag für die Gesuchstellerin errechnete sie unter Annahmen anhand des Internetvergleichsdienstes Comparis. Die Zahlen für die beiden Töchter entnahm sie der Police der G.________ (Versicherung I) für das Jahr 2017 (Vi-KB 18; angef. Verfügung, E. 7.2b S. 23).
aa) Die Gesuchstellerin macht für sich und die Kinder Kosten für die Krankenversicherung von Fr. 369.20, Fr. 99.35 und Fr. 78.15 (jeweils KVG) sowie Fr. 48.70, Fr. 83.10 und Fr. 83.10 (jeweils VVG) geltend (KG-act. 16, S. 23). Der Gesuchsgegner wendet ein, bei der Prämie für die Gesuchstellerin müsse die Umweltabgabe ausser Acht bleiben, sodass für das Jahr 2020 richtigerweise nur Fr. 362.80 pro Monat in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei, zumal bereits die Vorinstanz im Bedarf der Parteien keine Prämien für die Zusatzversicherungen berücksichtigt habe (KG-act. 19, S. 11 N 33 f.).
bb) Vorwegzunehmen ist, dass die Zusatzversicherungen gemäss VVG bei der Berechnung des (erweiterten) Existenzminimums grundsätzlich nicht einzubeziehen sind (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f. = Pra 97/2008 Nr. 131; BGer, Urteil 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 7.2; Six, Eheschutz, 2. A., 2014, S. 123 f. N 2.107 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte deshalb auch im Bedarf des Gesuchsgegners keine solchen Kosten (vgl. angef. Verfügung, E. 7.2b S. 25). Somit sind keine Beträge für Zusatzversicherungen aus VVG in den Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder aufzunehmen. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin nicht begründet, weshalb diese zu berücksichtigen seien.
Von der Prämie der Gesuchstellerin nach KVG in der Höhe von Fr. 369.20 pro Monat sind zufolge der Verteilung des Ertrags aus der Umweltabgabe an die Bevölkerung Fr. 6.40 in Abzug zu bringen, sodass lediglich Fr. 362.80 pro Monat in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen sind, und zwar nicht erst ab 1. Januar 2019 (vgl. KG-act. 16/9), sondern bereits ab Juli 2017, weil erfahrungsgemäss nicht davon auszugehen ist, dass damals die Prämien nach KVG günstiger waren als im Jahre 2019. Die Kosten für die Krankenversicherung nach KVG für die Kinder ab 1. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 99.35 und Fr. 78.15 sind unbestritten (vgl. KG-act. 19, S. 13 N 43).
d) Die Gesuchstellerin bringt vor, die von der Vorinstanz in ihren Bedarf aufgenommenen Fahrkosten von Fr. 250.00 seien wegen ihres erweiterten Arbeitspensums auf Fr. 300.00 pro Monat zu erhöhen (KG-act. 16, S. 24 N 55). Der Gesuchsgegner entgegnet, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Fahrkosten auf Fr. 250.00 pro Monat die höhere Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin bereits berücksichtigt. Die Gesuchstellerin substanziiere nicht, weshalb die Fahrkosten um Fr. 50.00 zu erhöhen seien (KG-act. 19, S. 11 N 35).
Dem Einwand des Gesuchsgegners ist beizupflichten, weshalb die Fahrkosten zufolge mangelnder Begründung nicht zu erhöhen sind. Ausserdem vermöchte die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, selbst wenn sie damit gehört würde: Die Vorinstanz verstand die von ihr berücksichtigten Fahrkosten von monatlich Fr. 250.00 als fixe und variable Autokosten
(vgl. angef. Verfügung, E. 7.2b S. 24 oben), wobei damals der Arbeitsweg der Gesuchstellerin von ihrem Zuhause an der J.________strasse zz in R.________ zu ihrem Arbeitsort an der K.________strasse ww in Schindellegi (vgl. Vi-KB 2) lediglich 2.7 km betrug (vgl. www.search.ch). Darin ist wohl auch der Grund zu erblicken, dass die Vorinstanz trotz Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin von 40 % auf 50 % – im Unterschied zur auswärtigen Verpflegung und den Kinderbetreuungskosten (vgl. E. 8e hinten) – die Fahrkosten nicht erhöhte. Ab 1. März 2019 arbeitete die Gesuchstellerin bei der W.________ an der J.________strasse vv in Schindellegi (vgl. E. 5b vorne mit Verweis auf KG-act. 16/6). Die Arbeitswegstrecke betrug neu (bloss) 2.9 km (vgl. www.search.ch). Selbst bei einer Erhöhung des Arbeitsweges um ca. 6.6 km (2 x 2.9 km + 4 x 200 m) pro Woche bzw. rund 25 km pro Monat, woraus bei Annahme eines grosszügigen Benzinverbrauchs von 10 l pro 100 km und einem Literpreis von Fr. 1.35 ein Mehrbetrag von weniger als Fr. 4.00 resultieren würde, wäre der vorinstanzlich berücksichtigte Betrag von monatlich Fr. 250.00 immer noch als angemessen zu betrachten. Eine Änderung ist auch nach Ende ihrer Arbeitstätigkeit bei der W.________ per 31. Mai 2020 nicht vorzunehmen, da dies weder verlangt noch begründet wird und der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 ein Einkommen von Fr. 3'495.00 anzurechnen ist (vgl. E. 5c vorne).
e) Zufolge des 10 % höheren Arbeitspensums der Gesuchstellerin erhöhte die Vorinstanz per 1. August 2020 den monatlichen Bedarf hinsichtlich deren auswärtigen Verpflegung um Fr. 40.00 auf Fr. 120.00 und bezüglich der externen Kinderbetreuung um Fr. 240.00 auf Fr. 1'202.00 je Kind (angef. Verfügung, E. 7.2b S. 23 f.).
aa) Die Gesuchstellerin nimmt Kosten für auswärtige Verpflegung von neu Fr. 130.00 pro Monat in ihren Bedarf auf, ohne die Mehrerhöhung von Fr. 10.00 (Fr. 130.00 ./. Fr. 120.00) zu begründen (vgl. KG-act. 16, S. 23 f.). Der Gesuchsgegner anerkennt für die auswärtige Verpflegung Fr. 120.00 bzw. bestreitet den Betrag von Fr. 130.00 (KG-act. 19, S. 11 N 36 und S. 12 f. N 43). Zufolge fehlender Begründung seitens der Gesuchstellerin sind deren Kosten für die auswärtige Verpflegung mit dem Anstieg des Arbeitspensums per 1. März 2019 (vgl. E. 5b vorne) auf Fr. 120.00 pro Monat zu erhöhen.
bb) Beide Parteien anerkennen die vorinstanzliche Erhöhung der externen Kinderbetreuung ab Erhöhung des Arbeitspensums (ab 1. März 2019; vgl. E. 5b vorne) auf monatlich Fr. 1'202.00 pro Kind (vgl. KG-act. 16, S. 23 f.; KG-act. 19, S. 12 f. N 43).
cc) Eine Änderung bzw. Reduktion der Kosten für die auswärtige Verpflegung und die externe Kinderbetreuung hat auch nach Ende ihrer Arbeitstätigkeit bei der W.________ per 31. Mai 2020 nicht zu erfolgen (vgl. E. 8d vorne mit Hinweis auf E. 5c vorne).
f) Die Vorinstanz nahm für "Kommunikation/TV/Internet/Versicherungen" eine gerichtsübliche Pauschale von Fr. 170.00 pro Monat in den Bedarf der Gesuchstellerin auf (angef. Verfügung, E. 7.2b S. 23).
aa) Die Gesuchstellerin erhöht diesen Betrag in ihrer Bedarfsaufstellung auf Fr. 233.50 und reicht diesbezüglich die Rechnung der Swisscom vom 30. Dezember 2019 ins Recht, ohne diesen Betrag näher zu begründen (KG-act. 16, S. 23 f.; KG-act. 16/10). Der Gesuchsgegner bestreitet die Aufnahme dieses erhöhten Betrags in den Bedarf der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 19, S. 11 N 37).
bb) Aus der eingereichten Rechnung, welche lediglich einen Monat resp. den Monat November 2019 betrifft, geht nicht hervor, wie sich der Teilbetrag der Abonnemente von Fr. 185.00 zusammensetzt. Die Vorinstanz nahm den gleichen Betrag von Fr. 170.00 in den Bedarf des Gesuchsgegners auf (angef. Verfügung, E. 7.2b S. 24). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht angezeigt, einen Fr. 170.00 übersteigenden Betrag in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen.
g) Die Gesuchstellerin nimmt neu unter dem Titel "Billag/Serafe" einen Betrag von Fr. 30.00 in ihren Bedarf auf, ohne diesen zu begründen (KG-act. 16, S. 23 f.). Der Gesuchsgegner bestreitet die Aufnahme dieses Betrags in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 19, S. 11 N 38). Zufolge fehlender Substanziierung sind diese von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten nicht in deren Bedarf aufzunehmen. Ausserdem sind diese Kosten bereits in dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag für "Kommunikation/TV/Internet/Versicherungen" von Fr. 170.00 enthalten.
h) Die von der Gesuchstellerin neu geltend gemachten Kosten für "Hausrat/Haftpflicht" (vgl. KG-act. 16, S. 23 und KG-act. 16/11) können nicht berücksichtigt werden, weil sie bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009, S. 1 N I/1). Gleiches gilt für die von der Gesuchstellerin auf Fr. 376.85 pro Kind bezifferten monatlichen Kosten für deren Hobbies (KG-act. 16, S. 23 und 25), worauf auch der Gesuchsgegner hinweist (vgl. KG-act. 19, S. 12 N 39). Zudem sind solche Kosten über einen allfälligen Überschussanteil zu begleichen (Six, a.a.O., S. N 2.125). Darüber hinaus unterlässt es die Gesuchstellerin, die von ihr behaupteten Kosten grösstenteils auch zu belegen (vgl. KG-act. 16, S. 25 N 55; KG-act. 16/13 und 16/4)
i) Die Vorinstanz berücksichtigte einen Steuerbetrag von Fr. 500.00 pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin mit dem Hinweis, dass dieser auf einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 65'000.00 pro Jahr gründe (angef. Verfügung, E. 7.2b S. 23 f.).
aa) Die Gesuchstellerin nimmt einen Steuerbetrag von monatlich Fr. 1'000.00 in ihren Bedarf auf. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sie auch den Unterhalt werde versteuern müssen. Gemäss Schätzung ihres Treuhänders werde sie für das Jahr 2019 Steuern von insgesamt Fr. 13'000.00 bezahlen müssen (KG-act. 16, S. 23 f.), was der Gesuchsgegner bestreitet (vgl. KG-act. 19, s. 12 N 41).
bb) Die Gesuchstellerin reicht die behauptete Schätzung ihres Treuhänders nicht ins Recht, sodass nicht ersichtlich ist, wie der Steuerbetrag von Fr. 13'000.00 berechnet wurde. Es fehlt insbesondere an der Darlegung, welchem steuerbaren Einkommen der erwähnte Steuerbetrag zugrundliegt und wie das steuerbare Einkommen (Einkünfte ./. Abzüge, unter anderem Sozialabzüge) ungefähr errechnet wurde. Die Gesuchstellerin vermag somit nicht glaubhaft zu machen, weshalb Steuern im Betrag von Fr. 1'000.00 pro Monat in ihren Bedarf aufzunehmen sind. Daran ändert auch die von ihr eingereichte Steuererklärung 2018 (vgl. KG-act. 16/15) nichts. Es sind lediglich Fr. 500.00 zu berücksichtigen.
j) Nach dem Gesagten setzt sich der Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder wie folgt zusammen (Änderungen gegenüber Vorinstanz sind kursiv):
Gesuchstellerin E.________-F.________
Grundbetrag Fr. 1'350 Fr. 400 Fr. 400
Wohnung Fr. 2'357 Fr. 700 Fr. 700
Kranken-
versicherung Fr.
363
Fr. 92 Fr. 73 (bis 31.12.18)
Fr. 363
Fr.
99
Fr.
78 (ab 01.01.19)
Fahrkosten Fr. 250
Auswärtige
Verpflegung Fr. 80 (bis 28.02.2019)
Fr. 120 (ab 01.03.19)
Kommunikation/
TV/Internet/Ver-
sicherungen Fr. 170
Kinderkosten
Externe
Kinderbetreuung Fr. 962 Fr. 962 (bis 28.02.19)
Fr. 1'202
Fr. 1'202
(ab 01.03.19)
Steuern Fr. 500
Total Fr. 5'070
Fr. 2'154
Fr. 2'135 (bis 31.12.18)
Fr. 5'070
Fr. 2'161
Fr. 2'140 (01.01.19 bis 28.02.19)
Fr. 5'110
Fr. 2'401
Fr. 2'380 (ab 01.03.19)
Vom Bedarf der Kinder sind die Kinderzulagen von je monatlich Fr. 220.00 in Abzug zu bringen (vgl. E. 7 vorne).
k) Der von der Vorinstanz in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommene monatliche Bedarf von Fr. 3'188.00 (1. Juli 2017 bis 30. September 2017), Fr. 3'928.00 (1. Oktober 2017 bis 31. August 2018) resp. Fr. 4'738.00 (ab 1. September 2018 (vgl. angef. Verfügung, E. 7.2b S. 24) ist unbestritten (vgl. KG-act. 16, S. 26 N 57; KG-act. 19, S. 13 N 43). Bis 31. August 2018 ergibt sich somit ein Bedarf von durchschnittlich Fr. 3'769.00 pro Monat (3 x Fr. 3'188.00 + 11 x Fr. 3'928.00, davon 1/14).
9. Die Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien führen zu folgenden Ergebnissen:
a) 1. Juli 2017 bis 31. August 2018
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'135.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr.
9'287.00
Total Fr. 12'422.00
./. Bedarf Gesuchstellerin (inkl. Kinder, abzgl. KZ) Fr. 8'919.00
./. Bedarf Gesuchsgegner Fr.
3'769.00
Unterdeckung Fr. 266.00
b) 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'135.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr.
9'287.00
Total Fr. 12'422.00
./. Bedarf Gesuchstellerin (inkl. Kinder, abzgl. KZ) Fr. 8'919.00
./. Bedarf Gesuchsgegner Fr.
4'738.00
Unterdeckung Fr. 1’235.00
c) 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'135.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr.
9'287.00
Total Fr. 12'422.00
./. Bedarf Gesuchstellerin (inkl. Kinder, abzgl. KZ) Fr. 8’931.00
./. Bedarf Gesuchsgegner Fr.
4'738.00
Unterdeckung Fr. 1’247.00
d) 1. März 2019 bis 31. Mai 2020
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'135.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr.
9'287.00
Total Fr. 12'422.00
./. Bedarf Gesuchstellerin (inkl. Kinder, abzg. KZ) Fr. 9’451.00
./. Bedarf Gesuchsgegner Fr.
4'738.00
Unterdeckung Fr. 1’767.00
e) Ab 1. Juni 2020
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'495.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr.
9'287.00
Total Fr. 12'782.00
./. Bedarf Gesuchstellerin (inkl. Kinder, abzg. KZ) Fr. 9’451.00
./. Bedarf Gesuchsgegner Fr.
4'738.00
Unterdeckung Fr. 1'407.00
10. Die Vorinstanz errechnete für verschiedene Perioden eine monatliche Unterdeckung von mindestens Fr. 605.00 und maximal Fr. 2'326.00 (vgl. angef. Verfügung, E. 7.zz S. 25 f.). Sie gelangte zum Schluss, es lasse sich rechtfertigen, zur Finanzierung dieser Unterdeckungen das liquide Vermögen der Parteien heranzuziehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Errungenschaft oder Eigengut handle. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, vorliegend sei zu beachten, dass der Gesuchsgegner den Schritt in die Selbständigkeit gemäss eigener Darstellung während längerer Zeit geplant und letztlich aus eigenem Antrieb vollzogen habe. In solchen Fällen werde in der Regel zumindest in der Startphase eine Einkommenseinbusse in Kauf genommen. Ob auch Einschränkungen bei der Lebenshaltung vorgenommen würden, hänge nicht zuletzt davon ab, ob auf Vermögen zurückgegriffen werden könne. Seien liquide Mittel vorhanden, müssten nicht zwangsläufig Einsparungen gemacht werde. Gemäss Steuererklärung 2016 hätten die Parteien per 31. Dezember 2016 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 610'672.00 verfügt, davon Wertschriften im Betrag von Fr. 552'067.00. Daher seien radikale Abstriche beim gelebten Standard nicht notwendig gewesen und seien es heute noch nicht. Die monatliche Unterdeckung zwischen Fr. 605.00 und Fr. 2'326.00 bzw. durchschnittlich Fr. 1'684.00 könne ohne Weiteres vom Vermögen bezogen werden, zumal der aktuelle Ausgabenüberhang Fr. 2'155.00 pro Monat bzw. Fr. 25'860.00 betrage und somit lediglich knapp 5 % des Wertschriftenvermögens per Ende 2016 entspreche (angef. Verfügung, E. 7.3 S. 26 f.).
a) Der Gesuchsgegner bringt mit Einreichung der Berufung vor, in den letzten 28 Monaten habe der Vermögensverzehr durchschnittlich Fr. 3'013.00 pro Monat betragen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf die Zahlen per Ende 2016 abgestellt habe, da der einzige substanzielle Vermögenswert das Depot bei der H.________ (Bank II) betreffe, welches per 6. September 2017 einen Bestand von EUR 345'258.00 bzw. Fr. 393'594.00 ausgewiesen habe. Per Ende September 2019 habe sich der Bestand dieses Depots noch auf EUR 191'266.00 resp. Fr. 208'479.00 belaufen. Daher habe der Vermögensverzehr schon im September 2017 6.5 % (100 % : 393'594.00 x 25'860.00) und zwei Jahre später 12.4 % (100 % : 208'479.00 x 25'860.00) betragen. Zu beachten sei, dass 90 % der Depotwerte in Anleihen und Aktien investiert seien, welche nicht ohne Weiteres liquidiert werden könnten. Wegen der übermässigen Unterhaltsverpflichtung habe er inzwischen das Depot liquidieren müssen und sein Vermögen betrage anfangs Januar 2020 nur mehr Fr. 56'440.00, sodass sich sein jährlicher Vermögensverzehr auf 65 % belaufe (Fr. 36'156.00 von Fr. 56'440.00). Auch die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Errungenschaftscharakter des verzehrten Vermögens würden nichts an der Unangemessenheit des verbrauchten Vermögens ändern, zumal das Vermögen auf dem H.________ (Bank II) Depot aus seinem Eigengut entstamme. Er habe über sämtliche Konten Auskunft erteilt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Vermögensverzehr unlimitiert verfügt. Wegen des bisherigen prozessualen Verhaltens sei kein rascher Abschluss des Scheidungsverfahrens zu erwarten. Auch fehle ein Bezug zum Pensionsalter, weil die Parteien erst 36 bzw. 43 Jahre alt seien. Wegen des nicht fortgeschrittenen Alters der Parteien, der fehlenden erforderlichen Grösse des Vermögens und des mangelnden kurzfristigen Charakters des Verzehrs könne ihm kein solcher angerechnet werden, zumal er die Gesuchstellerin in seinen Entscheid zu seiner Selbständigkeit einbezogen habe (KG-act. 1, S. 13-15 N 36-43;
KG-act. 11, S. 20-22 N 50-56; KG-act. 19, S. 7 f. N 16-20; KG-act. 29, S. 10 f. N 28).
Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe bloss eines der sieben Kontos, das Wertschriftenkonto, offengelegt. Er sei gehalten, seine finanzielle Situation offenzulegen mittels Edition der aktuellen Steuerunterlagen. Sei das Wertschriftenvermögen nicht das einzige Vermögen der Parteien, entspreche der jährliche Vermögensverzehr von Fr. 25'860.00 weit weniger als 5 % des Gesamtvermögens, welches nach wie vor auf über Fr. 500'000.00 zu schätzen sei. Überdies habe die Vorinstanz über den Verzehr des liquiden Vermögens (bzw. nicht des Wertschriftenvermögens) gesprochen und habe dieses nur zur teilweisen Veranschaulichung herangezogen. Ausserdem könne das Anlagevermögen bei Bedarf in wenigen Tagen "verflüssigt" werden. Im Übrigen betrage der Vermögensverzehr selbst gemäss Berechnungen des Gesuchsgegners durchschnittlich weniger als 10 % pro Jahr und liege somit unter dem bundesgerichtlichen Maximum. Der Vermögensverzehr gelte nur solange, bis ein Scheidungsurteil vorliege. Der Gesuchsgegner habe ein solches Verfahren bereits eingeleitet, sodass auch bei einem langen Scheidungsverfahren keine erhebliche Vermögensminderung eintreten werde. Zudem lasse der Gesuchsgegner ausser Acht, dass das für die Unterhaltsdeckung zu verwendende Vermögen nicht (nur) ihm, sondern zumindest teilweise der Gesuchstellerin gehöre, da der Gesuchsgegner auf seine Konten Errungenschaft eingezahlt habe. Er habe sich gegen die von der Gesuchstellerin beantragte Gütertrennung gestellt, weshalb sie bei Bedarf nicht über ihr eigenes Vermögen verzehren könne. Es gehe deshalb nicht an, dass der Gesuchsgegner nun auch verhindere, dass die Gesuchstellerin ihr Vermögen nicht einmal zum Teil für die Deckung des Kinder- und Ehegattenunterhalts verwenden könne. Schliesslich sei ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsgegner durch seinen eigenen Entscheid, selbständig zu werden, einen Vermögensverzehr in Kauf genommen habe. Er hätte sogar mit Arbeitslosengeld mehr verdient, als er heute angebe. Ein fortgeschrittenes Alter sei keine Voraussetzung für einen Vermögensverzehr (KG-act. 7,
S. 23-26 N 44-51; KG-act. 16, S. 18-20 N 41 und 45-48; KG-act. 24, S. 8 N 12).
b) Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird. In fortgeschrittenen Alter ist ein Vermögensverzehr eher zumutbar, da gerade im Hinblick darauf Vermögen angehäuft wurde. Bei Ehegatten im vorgerückten Alter wird es als nicht willkürlich angesehen, in einer Mangelsituation zu verlangen, dass jährlich ein Zehntel des Reinvermögens von Fr. 263‘020.00, das eine Freigrenze von Fr. 25‘000.00 übersteigt, mithin Fr. 19‘835.00 pro Jahr bzw. Fr. 1‘983.50 pro Monat, verbraucht wird (BGer, Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2; BGer, Urteil 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2; BGer, Urteil 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5; Vetterli, a.a.O., N 33 zu Art. 176 ZGB). Der subsidiäre Beizug des Vermögens kann gegebenenfalls auch über das Eigengut eines Ehegatten erfolgen (BGer, Urteil 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.3; BGE 134 III 581 E. 3.3 S. 583 f.). Daher ist auch das Alter bzw. der Vorsorgeaspekt in die Gesamtbetrachtung der Angemessenheit des Vermögensverzehrs einzubeziehen (vgl. auch BGer, Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.4.2). Im Massnahmenverfahren gilt der Grundsatz, dass keine Vermögensverschiebung eintreten soll, die eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt. Eine solche Vermögensverschiebung kann bei zu hohen Unterhaltsbeiträgen eintreten, welche Vermögensbildung ermöglichen. Vorweggenommen wird die güterrechtliche Auseinandersetzung aber bei Vermögensverzehr zwecks Erbringung von Unterhaltsleistungen auch auf Seiten des Pflichtigen. Diese Überlegungen entbindet den Pflichtigen nun aber nicht absolut davon, nötigenfalls sein Vermögen anzugreifen. Dieser Grundsatz findet auch während bestehender Ehe Anwendung, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den Grundbedarf der Ehegatten zu decken. Der Zugriff auf die Vermögenssubstanz soll allerdings nicht voraussetzungslos und lediglich subsidiär erfolgen, und dies vor allem im vorgerückten Alter. Bedeutsam erscheint das Zusammenspiel zwischen Rentenbemessung und Vermögensverzehr. Wie stark das Vermögen beigezogen werden soll, liegt wie die Bemessung der Rente im richterlichen Ermessen (BGer, Urteil 5P.343/2005 E. 3.3.4).
c) Die Vorinstanz fällte ihre Verfügung am 16. September 2019. Es stellt sich daher die Frage, weshalb sie in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Parteien auf den 31. Dezember 2016 resp. nicht auf einen aktuelleren Zeitpunkt abstellte.
aa) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'188.00 (1. Juli 2017 bis 30. September 2017), Fr. 3'928.00 (1. Oktober 2017 bis 31. August 2018) resp. Fr. 4'738.00 (ab 1. September 2018) an (vgl. E. 8k vorne; angef. Verfügung, E. 7.2b S. 24). Der Gesuchsgegner stellt diese Bedarfszahlen im Berufungsverfahren nicht in Abrede. Der Durchschnitt dieser Bedarfszahlen für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2019 beläuft sich auf rund Fr. 4'253.70 pro Monat (3 x Fr. 3'188.00 + 11 x Fr. 3'928.00 + 14 x Fr. 4'738.00, davon 1/28).
bb) Der Gesuchsgegner legte im vorinstanzlichen Verfahren dar, seit Einleitung des Eheschutzverfahrens im Juli 2017 bis Oktober 2019 für Miete, Krippe und Krankenkasse monatliche Zahlungen an die Gesuchstellerin von durchschnittlich Fr. 6'125.00 pro Monat geleistet zu haben (vgl. KG-act. 1, S. 14 N 38 mit Hinweis auf Vi-act. D17, S. 2-4 N 8; Vi-act. D17.9-17.18). Die Gesuchstellerin geht in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2019 auf dieses Vorbringen des Gesuchsgegners nicht substanziiert ein, sondern hält lediglich pauschal fest, dieser stifte mit unüberschaubaren Zahlen und Berechnungen Verwirrung (KG-act. 7, S. 24 f. N 47).
In seinen Eingaben vom 4. November 2019 und 31. Januar 2020 zeichnete der Gesuchsgegner auf, der Gesuchstellerin für Miete, Krippe, Krankenversicherung, Zahnarzt, EW Höfe, I.________ und L.________ (Versicherung II) von Juli 2017 bis Oktober 2019 insgesamt Fr. 201'753.60 bezahlt zu haben (KG-act. 11, S. 17-19 N 41-43; KG-act. 11/5-11/15; KG-act. 19, S. 8 f. N 21-23), was durchschnittlich rund Fr. 7'205.50 pro Monat entsprechen. Die Gesuchstellerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2019, der Gesuchsgegner habe selbstverständlich Arzt- und Spitalkosten von der Krankenkasse ersetzt erhalten, was er verheimliche. Die Zahlungen würden vorsorgehalber allesamt bestritten (KG-act. 16, S. 17 N 40). Mit Ausnahme der Gesundheitskosten erweist sich die Bestreitung der Gesuchstellerin als pauschal und unsubstanziiert. Mit Bezug auf die Gesundheitskosten wendet der Gesuchsgegner ein, er habe die von ihm bezogenen Rückerstattungen von Fr. 6'074.65 in seine Rechnung einfliessen lassen. Die Gesuchstellerin hätte substanziiert darlegen müssen, um welche Zahlungen es sich konkret handle und in welchem Umfang eine Rückleistung an ihn tatsächlich erfolgt sei
(KG-act. 11, S. 18 N 42; KG-act. 19, S. 9 N 23). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Gesuchsgegner reichte für seine Behauptung der zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 3'143.50 sowie der Spitalkosten von Fr. 7'909.50 und Fr. 846.50 (vgl. KG-act. 11, S. 18 N 42), mithin insgesamt Fr. 11'899.50, die einzelnen unter dem Titel "G.________ (Versicherung I)", "Spital Lachen" oder "Seespital Horgen" von November 2018 bis Oktober 2019 erfolgten Belastungen auf seinem Bankkonto ins Recht (vgl. KG-act. 11/8-11/10). Nicht ersichtlich ist, um welches Bankkonto es sich dabei überhaupt handelt. Unabhängig davon vermag der Gesuchsgegner damit aber nicht glaubhaft zu machen, dass er hierfür lediglich Rückerstattungen in der behaupteten Höhe von Fr. 6'074.65 erhielt. Es wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die entsprechenden Abrechnungen der G.________ (Versicherung I) einzureichen, was er unterliess. Dies bestätigt er gleich selbst, indem er im
vorinstanzlichen Verfahren seine aus ärztlicher Behandlung der beiden Kinder erfolgten Belastungen einreichte, woraus ebenso hervorgeht, dass seine maximale Kostenbeteiligung pro Kind und Kalenderjahr Fr. 350.00 beträgt (vgl. Vi-act. D17/18). Es ist nicht ersichtlich, wie die Gesuchstellerin hätte substanziiert darlegen können, in welchem Umfang die Krankenkasse dem Gesuchsgegner tatsächlich Rückleistungen erbrachte. Daher ist vom Nettobetrag der behaupteten zusätzlichen Zahlungen von Fr. 8'663.95 (Fr. 14'738.60 ./. Fr. 6'074.65; vgl. KG-act. 11, S. 18 N 42 f.) nur ein Teil von ca. Fr. 3'735.00 (Fr. 14'738.60 ./. Gesundheits- und Spitalkosten von Fr. 11'899.50 + Selbstbehalt für E.________ von je Fr. 350.00 für die Jahre 2018 und 2019 + Selbstbehalt F.________ von Fr. 195.95 für das Jahr 2018; vgl.
Vi-act. D17.18 und KG-act. 11/8-11/10) zu berücksichtigen. Von den monatlichen Fr. 7'205.50 ist deshalb ein Betrag von Fr. 176.05 (1/28 von [Fr. 8'663.95 ./. Fr. 3'735.00]) in Abzug zu bringen, sodass ein monatlicher Betrag von durchschnittlich rund Fr. 7'029.45 resultiert, welcher der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2019 leistete.
cc) Nach dem Gesagten ist der monatliche Vermögensverzehr vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2019 wie folgt zu berechnen:
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'287.00
./. Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 4'253.70
./. Zahlungen an Gesuchstellerin Fr. 7'029.45
Vermögensverzehr Fr. 1'996.15
Für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2019 ergibt sich somit – entgegen des vom Gesuchsgegner behaupteten Betrags (vgl. KG-act. 11, S. 18 f. N 43; KG-act. 19, S. 8 f. N 21 f.) – ein jährlicher Vermögensverzehr von Fr. 23'953.80.
dd) Es ist unbestritten und gestützt auf die Steuererklärung 2016 des Kantons Schwyz glaubhaft belegt, dass die Parteien per 31. Dezember 2016 über Vermögenswerte im Umfang von Fr. 610'672.00 verfügten, davon Wertschriften und Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis von Fr. 552'067.00
(Vi-KB IV/1, S. 4 und 9 f.). Die Vorinstanz legte in der Verfügung vom 16. September 2019 dar, dass der Gesuchsgegner in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 Ausgaben von rund Fr. 150'000.00 getätigt habe, darunter auch Steuern im Betrag von fast Fr. 54'000.00 sowie die Wohnungsmiete, die Kita und die Krankenkasse von Fr. 45'731.00. Des Weiteren hätten die Parteien die Grundbedürfnisse sowie die Kosten für die Mobilität decken müssen und Einzahlungen in die 3. Säule getätigt. Der Gesuchsgegner habe Geld weder verschleudert noch versteckt (angef. Verfügung, E. 9 S. 32 f.). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG). In der gleichen Zeit bezog der Gesuchsgegner Arbeitslosentaggelder zwischen Fr. 8'376.25 und Fr. 9'632.65 pro Monat, insgesamt Fr. 52'797.55 (Januar 2017 bis 30. Juni 2017; vgl. Vi-act. A/II, S. 19 N 41; Vi-BB II/19 und 20; Vi-act. A/V, S. 9 N 8; Vi-BB V/7; Vi-act. A/VII, S. 13 N 23) sowie für Juli 2017 einen Lohn von Fr. 7'310.80 (vgl. E. 6a vorne). Der monatliche Lohnbezug von Fr. 7'310.80 pro Monat gilt generell ab 1. Juli 2017. Nach dem Gesagten lässt sich erklären, weshalb der Gesuchsgegner per 31. Dezember 2017 in seiner Steuererklärung 2017 des Kantons Zürich Vermögenswerte (nach Abzug von Schulden) von nur mehr Fr. 461'963.00 bzw. Wertschriften und Guthaben im Betrag von bloss Fr. 439'838.00 ausweist (Vi-act. D17.8, S. 7 und 15 f.), auch wenn im vorliegenden Verfahren nicht feststeht, in welchem Betrag der Kanton Zürich dessen Vermögen tatsächlich veranlagte. Damit erscheint im Jahre 2017 eine Reduktion der Wertschriften und Guthaben von über Fr. 100'000.00 als glaubhaft.
Der Gesuchsgegner behauptet, der Stand seines H.________ (Bank II) Depots habe per Ende September 2019 umgerechnet Fr. 208'479.00 betragen (KG-act. 1, S. 15 N 41; KG-act. 11, S. 19 N 43). Ob es sich dabei um den einzigen erheblichen Vermögensposten handelt, ist zwar nicht ausgewiesen. Auch ist nicht anzunehmen, dass der Gesuchsgegner im Jahre 2018 so hohe Steuern bezahlen musste, wie ein Jahr zuvor, weil er im Jahre 2017 ein viel tieferes Einkommen erzielte als im Jahre 2016. Indessen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parteien seit März 2017 getrennt leben und der Gesuchsgegner somit für die Gesuchstellerin im Jahre 2018 und 2019 erheblich mehr bezahlen musste als zuvor. Überdies begannen die Parteien am 12. Juli 2017 einen aufwändigen Eheschutzrechtsstreit vor der ersten Instanz, wofür auch der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner bislang viel Geld aufgewendet haben dürfte, zumal die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 ausführte, ihrerseits stünden Anwaltskosten im Umfang von über Fr. 91'000.00 offen (KG-act. 16, S. 25 N 56). In Anbetracht dieser Umstände erscheint nicht unglaubhaft, dass es sich beim Depot bei der H.________ (Bank II) dessen Saldo per 24. September 2019 EUR 191'266.62 umgerechnet Fr. 208'479.00 betrug (vgl. KG-act. 1, S. 15 N 41; KG-act. 1/4, S. 2), um das einzige Konto handelt, welches über einen substanziellen Aktivsaldo verfügt. Selbst die Gesuchstellerin behauptete in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2019 bloss noch ein Mindestvermögen des Gesuchsgegners von Fr. 200'000.00 (KG-act. 16, S. 26 N 57).
Der Gesuchsgegner trug mit Eingabe vom 31. Januar 2020 vor, sein Vermögen (ohne Säule 3a) habe sich im Januar 2020 nur mehr auf Fr. 56'440.44 belaufen (KG-act. 19, S. 7 f. N 16-19). Er macht somit in vier Monaten (Ende September 2019 bis Ende Januar 2020) eine Vermögensreduktion von über Fr. 150'000.00 geltend, was wenig glaubhaft erscheint, zumal er diese in ihrem Umfang einzigartige Vermögensminderung nicht näher darlegt.
ee) Der Gesuchsgegner verfügte über Wertschriften und Guthaben von Fr. 439'838.00 per 31. Dezember 2017 bzw. Fr. 208'479.00 per 24. September 2019 (vgl. E. 10c/dd vorne). Der errechnete Vermögensverzehr betrug in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2019 effektiv durchschnittlich Fr. 23'953.80 pro Jahr (vgl. E. 10c/cc vorne), ab 1. März 2019 bis 31. Mai 2020 und somit Fr. 1'767.00 pro Monat bzw. Fr. 21’204.00 pro Jahr und ab 1. Juni 2020 monatlich Fr. 1'407.00 resp. jährlich Fr. 16’884.00 (vgl. E. 9d und e vorne). Daher belief sich der jährliche Ausgabenüberhang auf tatsächlich ca. 5.5 % per Ende Dezember 2017 (100 % : Fr. 439'838.00 x Fr. 23'953.80) bzw. 10.2 % per 24. September 2019 (100 % : 208'479.00 x Fr. 21'204.00).
d) Die Parteien sind weit vom Pensionsalter entfernt, da der Gesuchsgegner heute 44 Jahre und die Gesuchstellerin 37 Jahre alt sind, was grundsätzlich gegen einen subsidiären Beizug des Vermögens spricht, weil solches im Hinblick auf die Pension geäufnet wird.
e) Zwar dürfte der Gesuchsgegner den Entscheid, sich mit der Y.________ GmbH selbständig zu machen, letztlich selber getroffen haben, nachdem sich die Parteien am 18. März 2017 getrennt hatten. Indessen erbrachte er den glaubhaften Nachweis, sich persönlich um eine neue Stelle bemüht zu haben. Überdies wusste die Gesuchstellerin von den beiden Optionen (neue Anstellung oder Gang in die Selbständigkeit) und unterstützte den Gesuchsgegner dabei aktiv in seinen Bemühungen auch in Richtung Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ausserdem ist der Entscheid des Gesuchsgegners, sich selbständig zu machen, hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung ohne Bedeutung (vgl. E. 6b vorne). Allerdings stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass zumindest in der Startphase der Selbständigkeit eine Einkommenseinbusse in Kauf genommen werde.
f) Der Gesuchsgegner stellt im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede, dass das Vermögen auf dem Depot der H.________ (Bank II) Errungenschaft bzw. nicht sein Eigengut beinhalten soll (vgl. KG-act. 7, S. 25 N 48;
KG-act. 11, S. 22 N 54 mit Hinweis auf N 41 und KG-act. 1, S. 14 N 38).
g) Die Vermögenseinbusse ist zwar limitiert bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, welches der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beim Bezirksgericht Horgen einleitete (vgl. KG-act. 24/25). Aber der bisherige Prozessverlauf – die Einleitung des Eheschutzverfahrens erfolgte am 12. Juli 2017 – lässt keinen baldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens erwarten.
h) Unter Einbezug aller erwähnten Umstände gelangt die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass das Vermögen des Gesuchstellers bzw. der Parteien zur Deckung des Unterhalts zeitlich limitiert bis 31. Mai 2020 heranzuziehen ist.
11. Die Gesuchstellerin benötigt zur Deckung des eigenen Bedarfs und desjenigen der beiden Kinder monatlich Fr. 8’919.00 (1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018), Fr. 8’931.00 (1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019) resp. Fr. 9'451.00 (ab 1. März 2019; vgl. E. 8 vorne). Dieser Bedarf ist bis Ende Mai 2020 unter Einbezug des Vermögens des Gesuchsgegners bzw. der Parteien zu decken (vgl. E. 10h vorne). Ab 1. Juni 2020 geht die Unterdeckung zulasten der Gesuchstellerin, da dem unterhaltsverpflichteten Gesuchsgegner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, weil die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben (BGer, Urteil 5A_273/2018, 5A_281/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.1; BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339).
a) Vorerst sind die Unterhaltsbeiträge für E.________ und F.________, bestehend aus dem Bar- und Betreuungsunterhalt, festzulegen.
aa) Das neue Unterhaltsrecht unterscheidet beim geldwerten Unterhaltsbeitrag zum einen den Barunterhalt, also die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und zum anderen den Betreuungsunterhalt bzw. den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2014 529 ff., S. 540). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2014 529 ff., S. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt (BBl 2014 529 ff., S. 577). Der Betreuungsunterhalt ergibt sich aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem eigenen Einkommen des betreuenden Elternteils (vgl. Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018, S. 151 ff., S. 152 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach dem Lebenshaltungskostenansatz ist die adäquateste und vom Kantonsgericht gewählte Lösung (vgl. Beschluss ZK2 2017 84 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2018 E. 5b S. 27-29 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist dabei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und sind die familienrechtlichen Zuschläge dazuzurechnen, sofern dies die konkreten finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 in Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.4).
bb) Der monatliche Barunterhalt von E.________ abzüglich Kinderzulagen von Fr. 220.00 beträgt Fr. 1’934.00 (bis 31. Dezember 2018), Fr. 1’941.00
(1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019) resp. Fr. 2’181.00 (ab 1. März 2019; vgl. E. 8j vorne). Jener von F.________ abzüglich Kinderzulagen von Fr. 220.00 beläuft sich auf Fr. 1'915.00.00 (bis 31. Dezember 2018), Fr. 1’920.00 (1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019) resp. Fr. 2’160.00 (ab 1. März 2019; vgl. E. 8j vorne).
Das von der Vorinstanz auf ermessensweise Fr. 3'082.00 pro Monat festgelegte familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin (vgl. angef. Verfügung, E. 7.5 S. 28) ist im Berufungsverfahren unangefochten, weshalb darauf abzustellen ist, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es nicht glaubhaft sein soll.
Der Gesuchstellerin sind folgende Monatseinkommen anzurechnen (vgl. E. 5b und c vorne):
Fr. 2'571.00 (1. Juli 2017 - 31. August 2018)
Fr. 2'400.00 (1. September 2018 - 28. Februar 2019)
Fr. 3'955.80 (1. März 2019 – 31. Mai 2020)
Fr. 3'495.00 (ab 1. Juni 2020)
Die Gesuchstellerin vermag ab 1. März 2019 mit ihrem Einkommen ihren familienrechtlichen Bedarf zu decken. Für die Zeit bis 28. Februar 2019 ändert sich nichts an der vorinstanzlichen Berechnung des Betreuungsunterhalts für die beiden Kinder, da von den gleichen Zahlen auszugehen ist, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. angef. Verfügung, E. 7.5 S 28 f.; § 45 Abs. 5 JG). Damit ergeben sich für die beiden Töchter folgende monatliche Unterhaltszahlen:
E.________
Juli 2017 – 31. August 2018
Barunterhalt Fr. 1’934.00
Betreuungsunterhalt (50 % von Fr. 511.00) Fr.
256.00
Total Fr. 2’190.00
1. September 2018 – 31. Dezember 2018
Barunterhalt Fr. 1’934.00
Betreuungsunterhalt (50 % von Fr. 682.00) Fr.
341.00
Total Fr. 2’275.00
1. Januar 2019 – 28. Februar 2019
Barunterhalt Fr. 1’941.00
Betreuungsunterhalt (50 % von Fr. 682.00) Fr.
341.00
Total Fr. 2’282.00
Ab 1. März 2019
(Bar)Unterhalt Fr. 2’181.00
F.________
Juli 2017 – 31. August 2018
Barunterhalt Fr. 1’915.00
Betreuungsunterhalt (50 % von Fr. 511.00) Fr.
255.00
Total Fr. 2’170.00
1. September 2018 – 31. Dezember 2018
Barunterhalt Fr. 1’915.00
Betreuungsunterhalt (50 % von Fr. 682.00) Fr.
341.00
Total Fr. 2’256.00
1. Januar 2019 – 28. Februar 2019
Barunterhalt Fr. 1’920.00
Betreuungsunterhalt (50 % von Fr. 682.00) Fr.
341.00
Total Fr. 2’261.00
Ab 1. März 2019
(Bar)Unterhalt Fr. 2’160.00
b) Der Beitrag des Gesuchsgegners an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin ergibt sich aus der Differenz des Gesamtbedarfs einerseits und der Unterhaltsansprüche der Kinder und dem eigenen Einkommen der Gesuchstellerin andererseits (vgl. E. 11 Ingress vorne). Bis Ende Mai 2020 ist zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs aller Parteien deren Vermögen heranzuziehen (vgl. E. 10h vorne). Daraus lassen sich folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge errechnen:
aa) Juli 2017 – 31. August 2018
Gesamtbedarf (ohne Gesuchsgegner) Fr. 8’919.00
./. Unterhaltsanspruch E.________ Fr. 2’190.00
./. Unterhaltsanspruch F.________ Fr. 2’170.00
./. Eigenes Einkommen Fr. 2'571.00
Monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin Fr. 1'988.00
bb) 1. September 2018 – 31. Dezember 2018
Gesamtbedarf (ohne Gesuchsgegner) Fr. 8’919.00
./. Unterhaltsanspruch E.________ Fr. 2'275.00
./. Unterhaltsanspruch F.________ Fr. 2'256.00
./. Eigenes Einkommen Fr. 2'400.00
Monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin Fr. 1'988.00
cc) 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019
Gesamtbedarf (ohne Gesuchsgegner) Fr. 8’931.00
./. Unterhaltsanspruch E.________ Fr. 2'282.00
./. Unterhaltsanspruch F.________ Fr. 2'261.00
./. Eigenes Einkommen Fr. 2'400.00
Monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin Fr. 1'988.00
dd) 1. März 2019 bis 31. Mai 2020
Gesamtbedarf (ohne Gesuchsgegner) Fr. 9’451.00
./. Unterhaltsanspruch E.________ Fr. 2’181.00
./. Unterhaltsanspruch F.________ Fr. 2'160.00
./. Eigenes Einkommen Fr. 3'955.80
Monatlicher Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin (gerundet) Fr. 1'154.00
ee) Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2020 ein durchschnittlicher Ehegattenunterhalt von Fr. 1'630.55 resp. gerundet Fr. 1’631.00 pro Monat (20 x Fr. 1'988.00 + 15 x Fr. 1'154.00, davon 1/35).
c) Ab. 1. Juni 2020 ist das Vermögen der Parteien zur Deckung von deren Bedarf nicht mehr heranzuziehen und ist dem Gesuchsgegner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Auch wenn dieser Notbedarf etwas tiefer ist als der familienrechtliche Bedarf des Gesuchsgegners (insbesondere sind die Steuern nicht zu berücksichtigen; vgl. angef. Verfügung, E. 7.2b S. 24), lässt sich aus den nachfolgenden Berechnungen der Überschüsse ohne Weiteres schliessen, dass damit der betreibungsrechtliche Notbedarf des Gesuchsgegners nicht gedeckt werden kann, weshalb ab 1. Juni 2020 keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr geschuldet sind:
Gesamtbedarf (ohne Gesuchsgegner) Fr. 9’451.00
./. Unterhaltsanspruch E.________ Fr. 2'181.00
./. Unterhaltsanspruch F.________ Fr. 2'160.00
./. Eigenes Einkommen Fr. 3'495.00
Monatlicher Überschuss (gerundet) Fr. 1'615.00
12. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Anwalts- und Prozesskostenvorschuss (Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss) von Fr. 10'000.00, eventualiter nach Ermessens des Gerichts, zu bezahlen (vgl. KG-act. 7, S. 28-30 N 57-62; KG-act. 16, S. 21-27 N 52-58). Der Gesuchsgegner trägt auf Abweisung dieses Rechtsbegehrens an und wendet für den Fall ein, dass er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet würde, dieser sei auf Fr. 1'920.00 festzusetzen (vgl. KG-act. 11, S. 24 f. N 65 f.; KG-act. 19, S. 9 f. N 24-27).
a) aa) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Bühler, in: Hausherr/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 35 zu Art. 117 ZPO; BGer, Urteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3; BGer, Urteil 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5; BGer, Urteil 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1). Relevant sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 21. Oktober 2019 (vgl. vgl. KG-act. 7; BGer, Urteile 4A_675/2012 und 4A_677/2012 je vom 18. Januar 2013 E. 7.2).
bb) Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 20'000.00, weil Letztere bedürftig sei (vgl. angef. Verfügung, E. 10 S. 34 f.). Ab 1. Juni 2020 sind keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr geschuldet, sodass die Gesuchstellerin die monatliche Unterdeckung von Fr. 1'407.00 selber zu tragen hat. Dabei sind die von der Gesuchstellerin behaupteten offenen Anwaltskosten von über Fr. 91'000.00, welche sie mit monatlichen Raten von Fr. 1'000.00 abzubezahlen habe (KG-act. 16, S. 25 N 56), nicht einbezogen. Allein deshalb ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin als glaubhaft zu beurteilen. Demgegenüber verfügte der Gesuchsgegner per Ende September 2019 noch über ein Vermögen von über Fr. 200'000.00 (vgl. E. 10c/dd vorne), weshalb er als leistungsfähig zu bezeichnen und zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen angemessenen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zumal die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind.
b) aa) Die Höhe des Prozesskostenvorschusses muss aufgrund seines Zwecks bestimmt werden. Der Prozesskostenvorschuss soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen, die sie benötigt, ihren Prozess gehörig zu führen. Vorzuschiessen ist somit der Betrag, dessen der bedürftige Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, das heisst der die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt. Der Vorschuss soll die Gerichts- und allfälligen Anwaltskosten umfassen. Hierfür setzt der Richter einen aufgrund seiner praktischen Erfahrung geschätzten Pauschalbetrag ein. Dass es sich dabei nicht um einen exakten, mathematisch nachrechenbaren Vorgang handelt, liegt in der Natur der Sache (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 282 zu Art. 145 aZGB; Beschluss ZK2 2015 14 des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. November 2015 E. 5d).
bb) Weil die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zu 4/5 obsiegt bzw. zu 1/5 unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 (vgl. KG-act. 3) lediglich im Betrag von Fr. 700.00 zu tragen (vgl. E. 13 hinten). Nach Abzug der ihr vom Gesuchsgegner auszurichtenden Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 verbleiben sodann Anwaltskosten von Fr. 900.00 (vgl. E. 13 hinten). Somit wäre der Prozesskostenvorschuss grundsätzlich auf Fr. 1'600.00 festzulegen (vgl. auch Beschluss ZK2 2015 14 des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. September 2015 E. 6b/bb S. 27), jedoch ist dieser auf Fr. 1'920.00 festzusetzen, weil der Gesuchsgegner für den Fall der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses diesen Betrag anerkennt (vgl.
KG-act. 11 S. 24f. N 66). Der von einem Ehegatten dem anderen geleistete Prozesskostenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten (Bühler, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.). Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen (KG SG, Entscheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012).
c) Ist das Eventualbegehren der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses gutzuheissen, ist deren Subeventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos abzuschreiben.
13. Zusammenfassend ist die Berufung bezüglich der Herausgabe der Kunstgegenstände gutzuheissen, hinsichtlich der Obhut der Kinder und des Besuchsrechts abzuweisen, betreffend den Kinderunterhalt für gewisse Perioden nur in sehr geringem Umfang gutzuheissen (in anderen Perioden ist der Kinderunterhalt im Vergleich zu den vorinstanzlich gesprochenen Beträgen von Amtes wegen ein klein wenig zu erhöhen) und mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt ab 1. März 2019 in substanziellem Umfang teilweise und ab 1. Juni 2020 ganzheitlich sowie hinsichtlich des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung teilweise gutzuheissen. Daher sind die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 3’500.00 (vgl. KG-act. 3) ermessensweise dem Gesuchsgegner zu 4/5 (Fr. 2'800.00) und der Gesuchstellerin zu 1/5 (Fr. 700.00) aufzuerlegen, wobei sie vom Gerichtskostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3'500.00 zu beziehen sind (vgl. KG-act. 3).
Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 11, S. 24 N 66) ist § 11 GebTRA im Summarverfahren nicht anzuwenden. Dagegen ist vorliegend § 10 GebTRA heranzuziehen, zumal diese Bestimmung praxisgemäss auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl. Beschluss ZK2 2017 94 vom 8. Oktober 2018 E. 9). Danach beträgt das Honorar im summarischen Verfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA). Dieser Tarifrahmen kann lediglich in Verfahren bis zu 100 % überschritten werden, welche aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich bei Studium von fremdem Recht, von Akten, welche in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens von § 10 GebTRA ist die Höhe der Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Zwar trifft das Vorbringen der Gesuchstellerin zu, wonach der Sachverhalt dynamisch sei. Es vermag aber nicht zu überzeugen, dass der Gesuchsgegner hierfür verantwortlich sein soll, wie die Gesuchstellerin darzustellen versucht (KG-act. 16, S. 26 f. N 58). Vielmehr dürfte dies insbesondere auf ihr wiederholt "verweigertes" Besuchsrecht zurückzuführen sein. Ebenso wenig vermag die Behauptung der Gesuchstellerin zu greifen, wonach der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren in seinen Rechtsschriften fragwürdig und missbräuchlich argumentiert und somit die Schwierigkeit des Sachverhalts verschuldet habe und sie deswegen in zwei Schriftenwechseln aufgezeigten Intrigen weitläufig habe argumentieren und dessen missbräuchliches Verhalten aufdecken müssen (KG-act. 16, S. 26 f. N 58). Denn namentlich mit Bezug auf die Herausgabe der Kunstgegenstände und die Höhe des dem Gesuchsgegner zur Verfügung stehenden Vermögens erweisen sich dessen Ausführungen jedenfalls teilweise als zutreffend. Es liegen daher keine berechtigten Umstände vor, welche die Überschreitung des Maximaltarifs von Fr. 4'800.00 rechtfertigen. In Anbetracht dessen, dass die Streitsache für die Parteien in materieller und immaterieller Hinsicht von Wichtigkeit ist, diese in juristischer Hinsicht aber nicht als schwierig zu qualifizieren und die Gesuchstellerin den betriebenen Mehraufwand selber zu verantworten hat, ist von einer ermessensweise (§ 6 Abs. 1 GebTRA) auf Fr. 4'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung auszugehen. Da die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zu 4/5 obsiegt, hat der Gesuchsgegner sie reduziert mit Fr. 3'600.00 zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.2, 7.1, 7.2 und 8 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. September 2019 aufgehoben und wie nachfolgend neu formuliert:
3.2 Weiter wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner sämtliche in Ziffer 4 Spiegelstrich 1 des Rechtsbegehrens gemäss Stellungnahme vom 8. September 2017 aufgelisteten Kunstgegenstände herauszugeben.
7.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für E.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1. Juli 2017 – 31. August 2018 CHF 2'190.00
(Barunterhalt: CHF 2'154.00; Betreuungsunterhalt: CHF 256.00)
1. September 2018 – 31. Dezember 2018 CHF 2'275.00
(Barunterhalt: CHF 2'154.00; Betreuungsunterhalt: CHF 341.00)
1. Januar 2019 – 28. Februar 2019 CHF 2'282.00
(Barunterhalt: CHF 2'161.00; Betreuungsunterhalt: CHF 341.00)
Ab 1. März 2019 CHF 2'181.00
(alles Barunterhalt)
7.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für F.________ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1. Juli 2017 – 31. August 2018 CHF 2'170.00
(Barunterhalt: CHF 2'135.00; Betreuungsunterhalt: CHF 255.00)
1. September 2018 – 31. Dezember 2018 CHF 2'256.00
(Barunterhalt: CHF 2'135.00; Betreuungsunterhalt: CHF 341.00)
1. Januar 2019 – 28. Februar 2019 CHF 2'261.00
(Barunterhalt: CHF 2'140.00; Betreuungsunterhalt: CHF 341.00)
Ab 1. März 2019 CHF 2'160.00
(alles Barunterhalt)
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen (pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus):
1. Juli 2017 – 31. Mai 2020 CHF 1'631.00
2. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 3‘500.00 werden dem Gesuchsgegner zu 4/5 (Fr. 2'800.00) und der Gesuchstellerin zu 1/5 (Fr. 700.00.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3‘500.00 bezogen. Die Gesuchstellerin ist unter dem Titel Gerichtskostenersatz verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 700.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten.
4. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel Prozesskostenvorschuss Fr. 1'920.00 zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. Juni 2020 kau
ZK2 2019 65
Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
4P.252/2005
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
4A_229/2017
4A_46/2016
4A_23/2016
BGE 125 III 231ATF 125 III 231DTF 125 III 231
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
4A_229/2017
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
4A_538/2017
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
4A_239/2019
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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5A_17/2017
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BGE 131 III 553ATF 131 III 553DTF 131 III 553
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ZK2 2019 19
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_994/2018
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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5A_1018/2015
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Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC
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Art. 801 VAWart. 801 ORHart. 801 OR
5A_472/2014
5A_90/2016
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BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
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Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI
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5A_25/2015
5P.472/2006
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§ 45 JG
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§ 45 JG
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§ 11 GebTRA
§ 10 GebTRA
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§ 10 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF