ZK2 2019 67
Kammer
31. März 2020Deutsch3 min
Die Ehefrau zieht das hängige Berufungsverfahren (vorsorgliche Massnahme) vor dem Kantonsgericht Schwyz zurück und ersucht das Kantonsgericht, das Verfahren unter hälftiger Kostentragung und unter gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigung abzuschreiben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. März 2020
ZK2 2019 67
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahme (Abänderung Unterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Oktober 2019, ZES 2019 279);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im Unterhaltsabänderungsprozess betr. vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 (ZES 2019 279) den Gesuchsteller (und Berufungsgegner) verpflichtete, der Gesuchsgegnerin (und Berufungsführerin) monatlich im Voraus ab 8. Mai 2019 bis 31. August 2019 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'165.00 und ab 1. September 2019 solche von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, im Übrigen das Gesuch abwies, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;
- dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 17. Oktober 2019 anfocht (KG-act. 1) und der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2019 Anschlussberufung erhob (KG-act. 7);
- dass die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 9. Januar 2020 eine vollständige Scheidungsvereinbarung abschlossen und dabei in Ziff. 6 folgende Vereinbarung betreffend das vorliegende Verfahren trafen (KG-act. 13/1):
Sachverhalt
6. Berufungsverfahren vorsorgliche Massnahme
Die Ehefrau zieht das hängige Berufungsverfahren (vorsorgliche Massnahme) vor dem Kantonsgericht Schwyz zurück und ersucht das Kantonsgericht, das Verfahren unter hälftiger Kostentragung und unter gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigung abzuschreiben.
- dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin die Berufung mit Schreiben vom 11. März 2020 gestützt auf diese Vereinbarung zurückgezogen hat, damit gemäss Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Anschlussberufung dahingefallen und das Verfahren deshalb gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten gestützt auf die Vereinbarung den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin bezogen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin Fr. 300.00 zu bezahlen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'400.00 zurückzuerstatten.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
31.
März 2020 sl
ZK2 2019 67
Art. 313 ZPOart. 313 CPCart. 313 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF