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Entscheid

ZK2 2019 70

Kammer

29. Januar 2021Deutsch29 min

A. Die Parteien heirateten am ________ in Menziken AG. Ihrer Ehe entspross der Sohn F.________, geboren ________.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. Januar 2021

ZK2 2019 70

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutzentscheid)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Oktober 2019, ZES 2017 499);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ in Menziken AG. Ihrer Ehe entspross der Sohn F.________, geboren ________.

B. Im Eheschutzentscheid SF.2016.29 vom 21. Juni 2016 verpflichtete die G.________ des Familiengerichts Baden C.________ seiner Ehefrau A.________ ab 1. März 20016 an den Unterhalt von F.________ Fr. 1'500.00 zzgl. allfälliger Kinderzulagen sowie an deren persönlichen Unterhalt ab 1. November 2016 Fr. 4'460.00 zu bezahlen, jeweils pro Monat (Vi-KB 1, S. 29).

C. Seit dem 1. Mai 2017 ist zwischen den Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March der Ehescheidungsprozess ZEO 2017 38 rechtshängig.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 beantragte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorsorglich die Abänderung bzw. die Erhöhung der mit Eheschutzentscheid vom 21. Juni 2016 in Dispositiv-Ziffer 5 und 6 festgesetzten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (Vi-act. A/1). In ihrer Noveneingabe vom 11. Juni 2018 verlangte sie die Verpflichtung von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), ihr mit Wirkung ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (23.10.2017) an den Barunterhalt von F.________ Fr. 3'210.00 und an dessen Betreuungsunterhalt Fr. 2'500.00 sowie an ihren persönlichen Unterhalt Fr. 6'460.00 zu bezahlen, jeweils monatlich und im Voraus (Vi-act. A/5). Der Gesuchsgegner trug mit Eingaben vom 18. Dezember 2017 und 20. Juli 2018 auf Abweisung der Abänderungsklage an und beantragte, dass ab 1. Januar 2018 die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 1'500.00 zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen und jene an ihren persönlichen Unterhalt auf höchstens Fr. 2'000.00 festzusetzen seien (Vi-act. A/3 und A/7).

Am 25. Oktober 2019 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt:

Die Begehren der Parteien auf Abänderung des Eheschutzentscheides vom 21.06.2016 werden abgewiesen.

[Anweisung an Arbeitgeberin des Gesuchsgegners.]

[Prozesskostenvorschuss.]

Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00 werden zu 3/5 (mithin Fr. 1'800.00) der Gesuchstellerin und zu 2/5 (mithin Fr. 1'200.00) dem Gesuchsgegner überbunden.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

[Rechtsmittel.]

[Mitteilung.]

D. Gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 25. Oktober 2019 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. November 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Ziff. 1, 4 und 5 der Verfügung ZES 2017 499 vom 25.10.2019 des Einzelrichters der March seien aufzuheben und es sei

a) in Abänderung von Ziff. 5 des Eheschutzentscheides SF.2016.29 der G.________ des Familiengerichts Baden vom 21. Juni 2016 der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1.5.2018 bis 30.6.2019 an Barunterhalt des Sohnes F.________ monatlich zum Voraus Fr. 3'440.00 und an Betreuungsunterhalt Fr. 2'645.00 und ab 1.7.2019 Fr. 3'600.00 und an Betreuungsunterhalt Fr. 2'645.00 zu bezahlen.

b) in Abänderung von Ziff. 6 des Eheschutzentscheides SF.2016.29 der G.________ des Familiengerichts Baden vom 21. Juni 2016 der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1.5.2018 bis 30.6.2019 an persönlichen Unterhalt monatlich zum Voraus Fr. 4'970.00 und ab 1.7.2019 Fr. 4'900.00 zu bezahlen.

c) Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00 seien vollumfänglich dem Gesuchsgegner zu überbinden.

d) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin mit Fr. 7'500.00 ausserrechtlich zu entschädigen.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Mit Berufungsantwort vom 25. November 2019 beantragte der Gesuchsgegner Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin zzgl. 7.7 % MWST

(KG-act. 6), wozu die Gesuchstellerin am 10. Dezember 2019 Stellung nahm (KG-act. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund wegfiel. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

Eine Abänderung ist zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eintrat, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder sich nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Eine Änderung ist ferner für den Fall angebracht, dass sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer, Urteil 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1).

Eine Veränderung der ursprünglich massgebenden Verhältnisse ist wesentlich, wenn sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten, zum Beispiel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder den Bedarf, nachhaltig beeinflusst (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., 1999, N 10 zu Art. 179 ZGB). Bloss unbedeutende Schwankungen in Einkommen und Bedarf der einen oder anderen Seite wie beispielsweise eine Lohnerhöhung um wenige Prozente oder ein üblicher Anstieg der Krankenkassenprämie sollen nicht zu einer Korrektur des Unterhalts führen. Mehrere verschiedenartige Entwicklungen können sich durch ihr Zusammentreffen gegenseitig aufheben, aber auch in ihrer Wirkung verstärken. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I, 3. A., 2017, N 3 zu Art. 179 ZGB).

b) Im Eheschutzverfahren und im entsprechenden Abänderungsverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer, Urteil 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2).

c) Strittig im vorliegenden Berufungsverfahren sind neben dem Ehegatten- auch der Kinderunterhalt, weshalb grundsätzlich der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO gilt. Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass sich die Untersuchungsmaxime ebenso auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4). Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen bzw. alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGer, Urteil 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5; Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 296 ZPO). Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

d) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO fällt ausser Betracht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352 = Pra 2019 Nr. 88).

2.

a) Die Vorinstanz führte aus, das Anstellungsverhältnis des Gesuchsgegners mit der H.________ entspreche bereits einem Vollzeitarbeitspensum, weshalb ihm – abgesehen von den Erträgen aus seinem Vermögen – einstweilen kein zusätzliches Einkommen anzurechnen sei. Denn was der Gesuchsgegner über sein Einkommen von der H.________ hinaus durch Arbeitstätigkeit verdiene, insbesondere durch Dienstleistungen seiner I.________ GmbH, sei als überobligatorisches Einkommen einzustufen und falle ausser Betracht bei der Prüfung, ob sich die Einkommensverhältnisse seit dem Eheschutzentscheid vom 21. Juni 2016 hinreichend erheblich verändert hätten. Daher sei beim Gesuchsgegner hinsichtlich des Einkommens lediglich relevant, ob sein Verdienst als Dozent bei der H.________ sowie die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft in Teufenthal seit dem Eheschutzentscheid in einem Masse angestiegen seien, dass sich eine Abänderung der damalig festgelegten Unterhaltszahlungen rechtfertigen würde. Dies treffe nicht zu bezüglich des Gehalts, welches der Gesuchsgegner von der H.________ beziehe, da diese Einkünfte im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens monatlich Fr. 10'492.00 und in den Jahren 2016 bis 2018 zwischen Fr. 10'500.00 und Fr. 10'588.00 betragen hätten (angef. Verfügung, E. 2.2.1-2.2.6a S. 7-12).

aa) Die Gesuchstellerin bringt mit Hinweis auf die neu eingereichte Steuererklärung 2018 vor, der Gesuchsgegner habe im Jahre 2018 bei der H.________ bei einem Arbeitspensum von 60 % ein Nettoeinkommen von Fr. 127'114.00 (exkl. Kinderzulagen von Fr. 2'400.00) und bei der J.________ AG für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 bei einem Arbeitspensum von 40 % ein solches von Fr. 60'155.00 erzielt. Letztere Tätigkeit habe der Gesuchsgegner verschwiegen. Es sei ihm daher ab 1. Mai 2018 bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 18'112.00 pro Monat anzurechnen, welches 170 % des von der Vorinstanz ab 1. Januar 2018 angenommenen Einkommens von Fr. 10'500.00 ausmache. Zufolge dieser erheblichen Einkommenserhöhung seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzverfügung gegeben (KG-act. 1, S. 4 N 9).

Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe kein Einkommen verschwiegen, zumal er im Ehescheidungsverfahren die Steuererklärung 2018 eingereicht habe. Auch gestützt auf diese Steuererklärung sei ihm im Eheschutzverfahren kein höheres Erwerbseinkommen anzurechnen. Denn im Jahre 2018 habe er wie bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 21. Juni 2016 mehr als 100 % gearbeitet. Das ein Arbeitspensum von 100 % übersteigende Erwerbseinkommen sei im Eheschutzentscheid bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Daher könne ein solches ebenso wenig im Abänderungsverfahren miteinbezogen werden. Folglich könne nur das von ihm bei der H.________ erzielte Erwerbseinkommen bzw. nicht auch jenes, welches er bei der J.________ AG vorübergehend erwirtschaftet habe, bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge beachtet werden. Das letztere aus Gründen der Not oder finanziellen Knappheit kurzfristig zusätzlich generierte Einkommen sei überobligatorisch und stehe ihm zur freien Verfügung zu (KG-act. 6, S. 5-7 N 11-15).

bb) Beim Entscheid, welches Erwerbseinkommen dem Gesuchsgegner anzurechnen ist, kann auch auf die von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichte Steuererklärung 2018 des Gesuchsgegners abgestellt werden, weil im vorliegenden Verfahren die unbeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist, in welchem die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können, selbst wenn die Vor-aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl. E. 1c und d vorne).

cc) Es ist unbestritten, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als knapp bezeichnet werden können, weshalb der Gesuchsgegner nicht verpflichtet werden kann, ein 100 % übersteigendes Arbeitspensum zu leisten (vgl. angef. Verfügung, E. 2.2.1 und 2.2.3 S. 7-10; KG-act. 1, S. 3 f. N 7-9; KG-act. 6, S. 4-7 N 7-15).

dd) Gemäss Steuererklärung 2018 erzielte der Gesuchsgegner in diesem Jahr ein Erwerbseinkommen von Fr. 189'669.00, umfassend sein Einkommen bei der H.________ für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 von Fr. 129'514.00 und jenes bei der J.________ AG vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 von Fr. 60'155.00 (KG-act. 1/5, Steuererklärung, S. 6 und 12 sowie entsprechende Lohnausweise). Auf Seite 12 der Steuererklärung wird ebenfalls festgehalten, dass der Einkommensbetrag von Fr. 129'514.00 einem Arbeitspensum von 60 % (Di, Mi und Do) und jener von Fr. 60'155.00 einem solchen von 40 % (Mo und Fr) entspreche. Auf dem Zusatzblatt zum Lohnausweis der H.________ vom 31. Dezember 2018 wurde ein Nettolohn von Fr. 127'114.10 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.00 ausgewiesen, unter anderem mit dem Vermerk "Vollzeitbeschäftigung". Insoweit erscheint nicht klar, ob es sich bei der Anstellung des Gesuchsgegners bei der H.________ um eine Vollzeitarbeitsstelle handelt oder nicht.

aaa) Die Vorinstanz zitierte aus dem Eheschutzentscheid SF.2016.29 der G.________ des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juni 2016 (E. 6.3.4): Gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2016 wurde dem Gesuchsteller für sein 100 % - Pensum bei der H.________ ein Nettolohn von Fr. 9'684.85 ausbezahlt […]. Diesen Nettolohn erhält der Gesuchsteller 13 Mal pro Jahr […], so dass ein durchschnittlicher Nettolohn von gerundet Fr. 10'492.00 resultiert […]. Hinzuzurechnen ist dem Gesuchsteller sein Einkommen aus der Firma I.________ GmbH in Zürich, über das er sein derzeitiges Engagement in Muttenz für die K.________ abrechnet […]. Dieses ist ihm […] mit Fr. 11'390.00 pro Jahr, mithin gerundet Fr. 949.00 pro Monat, anzurechnen (angef. Verfügung, E. 2.2.1 S. 8 unten und S. 9 oben).

bbb) Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 19. August 2011 ab 1. Januar 2012 als Dozent an der H.________ angestellt worden. Als Beschäftigungsgrad seien 65 % festgehalten und entsprechend sei der Jahreslohn mit brutto Fr. 97'383.65 angegeben worden, was 65 % des ebenfalls festgehaltenen Jahresgrundlohnes von Fr. 149'821.00 gleichkomme. Gemäss den Angaben des Gesuchsgegners habe sich daraus später ein permanentes 100 % - Pensum ergeben. In den Lohnabrechnungen der H.________ werde der Grundlohn denn auch ausdrücklich auf 100 % bezogen. Die mittels Lohnausweisen und den jeweiligen Beiblättern belegten Bruttolöhne der Jahre 2016 und 2017 entsprächen ziemlich genau dem in der Anstellungsverfügung genannten Jahresgrundlohn von Fr. 149'821.00, nämlich Fr. 150'570.00 im Jahr 2016 (exkl. Kinderzulagen von Fr. 8'000.00) und Fr. 151'894.00 im Folgejahr (exkl. Kinderzulagen von Fr. 2'400.00; angef. Verfügung, E. 2.2.4 S. 10). Diese Feststellungen sind unbestritten.

ccc) Nach dem Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass der Bruttojahreslohn des Gesuchsgegners bei der H.________ im Jahre 2012 bei einem Arbeitspensum von 65 % Fr. 97'383.65 und bei einem solchen von 100 % Fr. 149'821.00 betrug, dass dessen Anstellung bei der H.________ in den Jahren 2016 und 2017 ein volles Pensum von 100 % umfasste, sich sein Bruttojahreslohn auf Fr. 150'570.00 (exkl. Kinderzulagen von Fr. 8'000.00; 2016) bzw. Fr. 151'894.00 (exkl. Kinderzulagen von Fr. 2'400.00) belief und er im Jahre 2016 einen Nettolohn von Fr. 125'903.05 (Fr. 9'684.85 x 13) ausbezahlt erhielt. Aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Darlegungen erscheint glaubhaft, dass dem in der Steuererklärung 2018 ausgewiesene Nettoeinkommen des Gesuchsgegners bei der H.________ von Fr. 129'514.00 (inkl. Kinderzulagen von Fr. 2'400.00) ein Arbeitspensum von 100 % und nicht bloss ein solches von 60 % zugrunde liegt. Daher hat das vom Gesuchsgegner bei der J.________ AG vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 erzielte Nettoeinkommen von Fr. 60'155.00 überobligatorischen Charakter und ist bei der Festlegung der Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners ausser Betracht zu lassen (vgl. auch angef. Verfügung, E. 2.2.6 S. 11). Dies gilt umso mehr, als das Einkommen des Gesuchsgegners bei der J.________ AG weder grundsätzlich noch geschweige denn in dieser Höhe als dauerhaft i.S.v. Art. 179 Abs. 1 ZGB bezeichnet werden kann. Denn die J.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsgegner im gegenseitigen Einverständnis per 31. Mai 2019, weil dessen Arbeitspensum nicht mit seinen Verpflichtungen ausserhalb der J.________ AG vereinbart werden könne (KG-act. 6/6). Entgegen dem Einwand der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 10. Dezember 2019 (vgl. KG-act. 8, S. 2 N 1) kann der Gesuchsgegner im vorliegenden Berufungsverfahren mit diesem Kündigungsschreiben gehört werden, da die unbeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist und die Parteien unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können (vgl. E. 1c und d vorne). Der Gesuchsgegner erzielte denn auch im Jahre 2016 neben seinem Erwerbseinkommen bei der H.________ von Fr. 10'588.00 pro Monat (angef. Verfügung, E. 2.2.6a S. 11) lediglich noch ein solches bei der K.________ in Muttenz im Betrage von ca. Fr. 23'000.00 (Vi-BB 2; Vi-act. D1, Beilage 1), welches er über seine eigene Firma I.________ GmbH abrechnete (angef. Verfügung, E. 2.2.2 S. 9; Vi-BB 5). Bei der K.________ erwirtschaftete er im Jahre 2017 zusätzlich zu seinem Verdienst bei der H.________ von monatlich Fr. 10'511.00 (angef. Verfügung, E. 2.2.6a S. 12) einen Nebenerwerb von Fr. 18'000.00 (Vi-act. D1, Beilage 3, Steuererklärung 2017, S. 6 und 12).

ee) Die Vorinstanz legte dar, dass der Gesuchsgegner von der H.________ folgende monatliche Gehälter (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfälliger Familienzulagen und Spesen) bezog: Fr. 10'492.00 (Zeitpunkt des Ehescheidungsverfahrens), Fr. 10'588.00 (2016), Fr. 10'511.00 (2017) und ca. Fr. 10'500.00 (2018; angef. Verfügung, E. 2.2.6a S. 11 f.). Darauf ist mit Ausnahme des Jahres 2018 abzustellen, zumal keine Partei diese Zahlen in Abrede stellt. Für das Jahr 2018 ist dagegen die aktuelle Steuererklärung 2018 heranzuziehen, worin ein Nettolohn von Fr. 127'114.10 (exkl. Kinderzulagen von Fr. 2'400.00) ausgewiesen wird, was Fr. 10'592.85 pro Monat entsprechen.

b) Die Vorinstanz zeichnete auf, dass dem Gesuchsgegner aus der Vermietung des Einfamilienhauses in Teufenthal ein monatlicher Nettoertrag von durchschnittlich Fr. 865.00 und nicht nur ein solcher von Fr. 358.00 (Zeitpunkt des Eheschutzentscheides) verbleibe (angef. Verfügung, E. 2.2.6b S. 12 f.), was die Parteien nicht in Frage stellen (KG-act. 1, S. 5 N 10; KG-act. 6, S. 7 N 17).

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass das dem Gesuchsgegner in den Jahren 2016 bis 2018 anzurechnende monatliche Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'511.00 und Fr. 10'593.00 schwankte und nur unerheblich höher war als jenes von Fr. 10'492.00, welches dem Eheschutzentscheid zugrunde lag. Eine klare und dauerhafte sowie massgebliche Erhöhung dieses Einkommens ist somit nicht zu erkennen. Im Gegensatz dazu ist dem Gesuchsgegner aus der Vermietung des Einfamilienhauses auf Dauer ein um Fr. 500.00 pro Monat höheres Einkommen anzurechnen.

3.

Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchstellerin mache keine Veränderung der Bedarfsverhältnisse gegenüber jenen im Eheschutzentscheid geltend. Der Gesuchsgegner gehe nur für den Fall, dass ihm auch ein gestiegenes Einkommen angerechnet würde, von einem höheren Bedarf aus. Da dies zu verneinen sei, falle eine Abänderung des Eheschutzentscheides vom 21. Juni 2016 auch aufgrund allfälliger Veränderungen in der Bedarfssituation der Parteien ausser Betracht, zumal die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, zu wenig substanziiert seien, als dass sie eine Abänderung der eheschutzrichterlich getroffenen Unterhaltsregelung zu begründen vermöchten (angef. Verfügung, E. 2.3 S. 13). Fehle es an den Voraussetzungen für eine Abänderung des Eheschutzentscheids vom 21. Juni 2016, seien die entsprechenden Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen (angef. Verfügung, E. 2.4 S. 14).

a) Die Gesuchstellerin bringt vor, da sie Sohn F.________ betreue, betrage ihr Grundbetrag gemäss den Richtlinien des Kantons Schwyz Fr. 1'350.00 pro Monat. Ausserdem erhöhe sich der monatliche Grundbetrag von F.________ ab 1. Juli 2019 von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 (KG-act. 1, S. 5 N 11 und 13). Diese Vorbringen treffen zu (vgl. E. nachfolgend). Daran vermag auch der unsubstanziierte Einwand des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 6, S. 7 N 18) nichts zu ändern.

Die G.________ des Bezirksgerichts Baden berücksichtigte im Eheschutzentscheid einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und einen solchen von Fr. 400.00 (für F.________) im Notbedarf der Gesuchstellerin (Vi-KB 1, S. 21). Daher ist der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 150.00 höher, seit sie im Kanton Schwyz wohnhaft ist und derjenige von Sohn F.________ (geb. ________) erhöhte sich ab 1. Juli 2019 resp. ab dessen zehnten Geburtstag um Fr. 200.00 pro Monat. Weitere Änderungen im eigenen Bedarf macht die Gesuchstellerin nicht (vgl. KG-act. 1, S. 5 N 11-13) bzw. bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nicht (mehr) geltend (vgl. Vi-act. A/I, S. 13 und Vi-KB 1, S. 21 resp. Vi-act. A/5, S. 10 N 3.4).

b) Die Gesuchstellerin hält weiter dafür, beim Gesuchsgegner seien für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung keine Kosten einzurechnen, da diese von seiner Firma I.________ GmbH getragen würden (KG-act. 1, S. 5 N 11), was der Gesuchsgegner bestreitet (KG-act. 6, S. 7 N 18).

Im Eheschutzentscheid nahm die G.________ des Bezirksgerichts Baden Arbeitswegkosten von Fr. 330.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchsgegners auf mit der Begründung, er verfüge über ein Generalabonnement der 2. Klasse (Vi-KB 1, S. 22). Ob der Gesuchsgegner heute noch über ein solches Abonnement verfügt und dieses über seine Firma I.________ GmbH finanziert, steht nicht fest, kann aber offengelassen werden, weil das Abänderungsgesuch der Gesuchstellerin unabhängig davon abzuweisen ist (vgl. E. 3d hinten). Gleiches gilt für die von der erwähnten G.________ im Notbedarf des Gesuchsgegners im Betrag von Fr. 200.00 pro Monat berücksichtigten Kosten für auswärtige Verpflegung (Vi-KB 1, S. 22 unten).

c) Die Gesuchstellerin führt aus, zufolge Kinderbetreuung sei ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Zudem sei ihr in Russland abgeschlossenes Studium im Marketingbereich in der Schweiz nicht anerkannt, weshalb sie hier über keine Ausbildung verfüge. Sie werde bei angepassten Unterhaltsbeiträgen ihre Deutschausbildung abschliessen und anschliessend ein Studium in Wirtschaftsmanagement in Angriff nehmen (KG-act. 1, S. 5 f. N 14). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin hätte seit Jahren arbeiten müssen, da die Parteien schon lange Zeit getrennt seien sowie Sohn F.________ zehn Jahre alt und ganztags in der Schule sei. Es sei der Gesuchstellerin vorbehalten, ein Studium aufzunehmen, aber nicht auf seine, sondern auf eigene Kosten bzw. mit selbst verdientem Geld (KG-act. 6, S. 7 N 19).

aa) Das Bundesgericht gab seine 10/16-Regel, wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erst zumutbar war, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt wurde, und zu 100 % erst dann, wenn dieses 16-jährig war, mit Urteil vom 21. September 2018 auf. Neu mutet es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zu, ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes einer Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I einer solchen von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres von 100 % nachzugehen (BGE 144 III 481 E. 4.2 S. 486 und E. 4.7.6 S. 497; BGer, Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3). Im Kanton Schwyz beginnt die Schulpflicht mit dem einjährigen Kindergarten (§ 4 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG vom 19. Oktober 2005; SRSZ 611.210). Kinder, welche bis und mit 31. Juli das fünfte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 5 Abs. 1 VSG). Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres (§ 24 VSG).

bb) Die Gesuchstellerin führte mit Eingabe vom 11. Juni 2018 aus, sie habe vorehelich an der Universität in St. Petersburg eine Ausbildung zur Managerin im Marketingbereich abgeschlossen und anschliessend bis zur Einreise in die Schweiz und Heirat im Juli 2007 in einer IT-Firma gearbeitet. Ab dem Jahre 2008 sei sie während ca. fünf Jahren (inkl. einjähriger Babypause) als Modeverkäuferin im Flughafen Zürich zu einem Pensum von 50 % tätig gewesen, wobei sie sich damals wegen fehlender Deutschkenntnisse in Englisch verständigt habe. Mittlerweile habe sie ihre Deutschkenntnisse auf die Stufe B2 Goethe-Zertifikat verbessert (Vi-act. A/5, S. 3 f. N 1 f.; vgl. auch Vi-act. A/4, S. 14 f.). In der Folge habe sie in Form einer Einzelfirma im Online-Handel für Kinderkleider gearbeitet. Seit Mai 2015 sei sie nicht mehr arbeitstätig

(Vi-act. A/5, S. 3 N 1).

Sohn F.________ wurde am ________ geboren und war bei der Einleitung des Abänderungsverfahrens (23. Oktober 2017) bereits acht Jahre alt. Daher wäre bzw. ist es der Gesuchstellerin spätestens nach Einräumung einer angemessenen Übergangszeit seit mit Urteil vom 21. September 2018 erfolgter Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin nicht bestreitet, dass F.________ während des ganzen Tags in der Schule weilt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihre Kenntnisse in der deutschen Sprache, die sich gemäss ihren eigenen Angaben in den letzten Jahren noch mehr verbesserten, die Gesuchstellerin daran hindern sollten, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Zwar trug die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2018 vor, sie sei im Jahre 2008 an der Hochschule für Wirtschaft in Zürich als Studentin eingeschrieben gewesen und die Parteien hätten geplant, dass die Gesuchstellerin mit zunehmendem Alter von Sohn F.________ ihre Ausbildung zum Schweizer MBA-Hochschulabschluss in Executive Management fortsetzen und abschliessen könne (Vi-act. A/5, S. 3 N 2). Indessen ist dieser "Ausbildungsplan" wenig substanziiert und scheint ihren Ausführungen zufolge doch nunmehr über 10 Jahre zurückzuliegen. Ausserdem sprach die Gesuchstellerin anlässlich ihrer Parteibefragung vom 8. März 2018 noch von keiner gemeinsam geplanten Ausbildung ihrerseits. Vielmehr gab sie damals zu Protokoll, sie wolle arbeiten, sobald Sohn F.________ sich in Lachen gut fühle und nicht einsam und verloren sei. Es sei noch offen, in welchen Bereich sie einsteigen möchte. Sie wolle noch das Deutsch Diplom Goetheinstitut C1 und C2 (die höchste Stufe) abschliessen. Für sie wäre es am besten, wenn sie hier in der Schweiz noch eine Ausbildung machen könnte, sodass sie, wie in Russland, voll, aber nicht nur als Modeverkäuferin, werde arbeiten können (Vi-act. A/4, S. 15). Auch in ihrer Eingabe vom 5. August 2019 war lediglich von ihren (eigenen, nicht von gemeinsamen) Fortbildungsplänen die Rede (Vi-act. A/13, S. 3). Ebenso wenig äusserte sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zum Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach sie seit Jahren hätte arbeiten müssen und, falls sie studieren wolle, dies auf eigene Kosten bzw. mit selbst verdientem Geld tun könne (KG-act. 6, S. 7 N 19). Vor diesem Hintergrund geht es auch während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht an, der Gesuchstellerin zuzugestehen, neben der Betreuung des tagsüber in der Schule weilenden Sohnes F.________ vollumfänglich auf Kosten des Gesuchsgegners sich komplett ihrer Weiterbildung zu widmen, während der Gesuchsgegner einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nachgeht bzw. nachzugehen hat, zumal die Parteien seit dem 1. Mai 2015 getrennt leben (Vi-KB 1, Dispositiv-Ziffer 1.2 S. 27) und die Gesuchstellerin am 5. Mai 2015 mit Arbeiten aufhörte, angeblich, weil der Gesuchsgegner dies so gewünscht habe (Vi-act. A/5, S. 3 N 1).

d) Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner im Vergleich zum Eheschutzverfahren im vorliegenden Abänderungsverfahren ein um rund Fr. 500.00 höheres Monatseinkommen anzurechnen (vgl. E. 2.3 vorne), und es wären evtl. dessen Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung von insgesamt Fr. 530.00 pro Monat nicht mehr in seinen Bedarf aufzunehmen (vgl. E. 3b vorne). Indessen ist der Gesuchstellerin die Wiederaufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten (vgl. E. 3c vorne). Dadurch vermöchte sie weit mehr als ihren etwas höheren Monatsbedarf von Fr. 150.00 resp. von Fr. 350.00 (ab 1. Juli 2019; vgl. E. 3a vorne) zu decken. In Anbetracht dieser Verhältnisse sind die Änderungen nicht als hinreichend erheblich zu qualifizieren, als dass sich gestützt darauf zu Gunsten der Gesuchstellerin eine Abänderung des Eheschutzentscheides rechtfertigen würde. Daher ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Erörterungen zur angefochtenen Prozesskostenverteilung vor Erstinstanz

(vgl. KG-act. 1, S. 2 I./1.c und d sowie S. 6, III./6) erübrigen sich folglich.

4.

Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie verfüge, abgesehen vom nicht liquiden hälftigen Anteil an dem von ihr bewohnten Stockwerkeigentum, über kein Vermögen, sondern sei vielmehr beträchtlich verschuldet. Sie sei deshalb nicht in der Lage, neben dem Unterhalt für die Familie für Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungsverfahrens aufzukommen. Demgegenüber sei die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben (KG-act. 1, S. 6 N 16). Der Gesuchsgegner hält dafür, dass kein Prozesskostenvorschuss zu sprechen sei (KG-act. 6, S. 8 f. N 21-24).

a) Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Verfügung, E. 4 S. 17 f.; § 45 Abs. 5 JG). Anzufügen ist, dass der Gesuchsgegner zum einen behauptet, er habe der Gesuchstellerin in den letzten Jahren über den Unterhalt hinaus finanzielle Mittel zukommen lassen. Zum anderen führt er aus, die Gesuchstellerin habe durch das jahrelange, erfolglose und nicht nachvollziehbare Geschäftsgebaren bei ihm und seiner Mutter Schulden angehäuft (KG-act. 6, S. 8 N 21). Damit räumt er selber ein, dass die Gesuchstellerin über keine liquiden Vermögenswerte verfügt, zumal er lediglich weiter vorbringt, die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft werde baldmöglichst verkauft und die Gesuchstellerin werde in absehbarer Zeit mit dem Verkaufserlös ihre Prozesskosten selbst decken können (KG-act. 6, S. 8 N 22). Ob dem so ist, kann offengelassen werden. Denn einerseits ist zur Beurteilung der Mittellosigkeit als eine Voraussetzung der Zusprechung des Prozesskostenvorschusses grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchstellung unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse massgebend (BGer, Urteil 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1), vorliegend also der 11. November 2019 (KG-act. 1). Andererseits legt der Gesuchsgegner nicht glaubhaft dar, in welchem Betrag die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit ihr Vermögen steigern könnte und dass dieser Betrag höher sein würde, als deren Schulden. Daher ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen, da er die übrigen Voraussetzungen zur Leistung eines solchen Vorschusses nicht in Frage stellt (vgl. KG-act. 6, S. 8 f. N 21-24). Dabei hat die definitive Regelung darüber in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen (vgl. Bühler, in: Hausherr/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 39 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.).

b) Der Gesuchsgegner hält den von der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren geforderten Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 als überhöht, weil sie bereits für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'0000.00 erhalten habe (KG-act. 6, S. 8 N 23).

Die Gesuchstellerin musste mit dem vorinstanzlichen Prozesskostenvorschuss den ihr auferlegten Gerichtskostenanteil von Fr. 1'800.00 und die dem Gesuchsgegner zu leistende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Im Weiteren hatte sie die eigenen Anwaltskosten zu tragen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 14'747.00 zzgl. Mehrwertsteuer geltend machte und die Vor­instanz diese auf Fr. 7'500.00 kürzte (angef. Verfügung, E. 5.2 S. 19). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin aus dem für das erstinstanzliche Verfahren erhaltenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.00 noch etwas übrigbleibt, um die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten für das Berufungsverfahren zu decken. Da zudem anzunehmen ist, dass die Gesuchstellerin mit dem von ihr beantragten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 ihre Gerichts- und Anwaltskosten für das zweitinstanzliche Verfahren kaum wird ganz decken können (vgl. E. 5 hinten), ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr verlangten Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten.

5.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und lediglich das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gutzuheissen. Daher sind die Kosten für das Berufungsverfahren, welche auf ermessensweise Fr. 2’000.00 festzusetzen sind (vgl. § 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz; SRSZ 173.111) der Gesuchstellerin zu 9/10 (Fr. 1'800.00) und dem Gesuchsgegner zu 1/10 (Fr. 200.00) aufzuerlegen.

Der Gesuchsgegner verlangt von der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.00 (KG-act. 6, S. 9 N 26). Mangels Einreichung einer (spezifizierten) Kostennote, ist die Vergütung des Gesuchsgegners nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Als Anhaltspunkt kann die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote in der Höhe von total Fr. 2'548.20 herangezogen werden (KG-act. 11/1). Überdies ist zu beachten, dass die Aufwendungen des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren etwas tiefer ausfallen dürften, da er im Gegensatz zur Gesuchstellerin keine Unterhaltsberechnungen anstellte und nur eine Rechtsschrift ausfertigte. Auszugehen ist von § 10 GebTRA, da diese Bestimmung praxisgemäss auch für das Berufungsverfahren gilt (Beschluss ZK2 2017 94 vom 8. Oktober 2018 E. 9). Danach beträgt das Honorar im summarischen Verfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Höhe der Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Anbetracht dessen, dass die Streitsache für die Parteien zwar nicht unwichtig und in juristischer Hinsicht aber nicht als besonders schwierig zu qualifizieren ist, ist von einer ermessensweise auf Fr. 2'000.00 festzusetzenden Parteientschädigung auszugehen. Da der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu 9/10 obsiegt, hat die Gesuchstellerin ihn reduziert mit Fr. 1'600.00 zu entschädigen;-

beschlossen:

1.

Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Oktober 2019 bestätigt.

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.

3.

Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 2‘000.00 werden der Gesuchstellerin zu 9/10 (Fr. 1'800.00) und dem Gesuchsgegner zu 1/10 (Fr. 200.00.00) auferlegt.

4.

Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

6.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

2.

Februar 2021 kau

ZK2 2019 70

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

5A_1005/2017

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

5A_928/2016

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_141/2014

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_485/2012

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

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BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

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BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

5A_875/2017

§ 4 VSG

§ 5 VSG

§ 24 VSG

§ 45 JG

4A_250/2019

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 66 II 70ATF 66 II 70DTF 66 II 70

§ 6 GebTRA

§ 10 GebTRA

ZK2 2017 94

§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF