ZK2 2019 71
Kammer
4. Mai 2020Deutsch8 min
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gewährte im Eheschutzverfahren (ZES 2019 111) beiden Parteien unentgeltliche Rechtspflege
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Mai 2020
ZK2 2019 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. November 2019, ZES 2019 143);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gewährte im Eheschutzverfahren (ZES 2019 111) beiden Parteien unentgeltliche Rechtspflege
(KG-act. 1/2) und sprach mit Verfügung vom 11. November 2019 dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Ehemannes eine Entschädigung von Fr. 1‘400.00 (inkl. 7,7 % MWST) zu (angef. Verfügung, S. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2019 fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1) und beantragte, Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. November 2019 sei aufzuheben und ihm eine Entschädigung von Fr. 2‘323.23 (inkl. 7,7 % MWST) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm die Vorinstanz nichts über etwaige Kürzungen mitgeteilt und die vorgenommenen Kürzungen nicht rechtsgenüglich begründet habe
(KG-act. 1, S. 5 f.).
a) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keinen Anspruch, vor einer etwaigen Kürzung seines Honorars angehört zu werden (BGer, Urteil 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 2; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N 36 zu Art. 122 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif bzw. diese Bandbreite einhält und die Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorbringt. Eine Begründungspflicht wird indes dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (BGer, Urteil 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 3.1; BGer, Urteil 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017, E. 2.4).
b) Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2019 eine Honorarnote ein (Vi-act. D14 und D15). Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Zeitaufwand als unangemessen, weil sich die Mitwirkung des Beschwerdeführers auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung beschränkt habe und er weder eine schriftliche Gesuchsantwort verfassen habe müssen noch einen Schriftsatz an der Verhandlung abgegeben habe (angef. Verfügung, S. 2 f.). Die Vorinstanz legt somit kurz und beispielshaft dar, weshalb die eingereichte Honorarnote unangemessen ist. Dass der Vorderrichter nicht jede einzelne Position in der Honorarnote behandelte, schadet nicht. Es entspricht vielmehr dem kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie der kantonalen Praxis, dass die zuständige Behörde gesamthaft betrachtet, ob die Kostennote mit den Kriterien in § 2 Abs. 1 GebTRA konform und damit angemessen ist, ihre Beurteilung aber nur summarisch bzw. beispielshaft begründet (vgl. ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017, E. 4.d). Das rechtliche Gehör ist deshalb nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt, die Kürzungen seiner Honorarnote seien willkürlich. Er machte im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 11.58 h ein Honorar von Fr. 2‘478.18 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) geltend (KG-act. 1/3). Die Vorinstanz setzte eine pauschale Entschädigung von Fr. 1‘400.00 (inkl. MWST) fest.
a) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den GebTRA. Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist, ist über die Angemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs zu befinden (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Dies gilt praxisgemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (ZK2 2014 9 und 10 vom 20. Juli 2015, E. 6b).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen wirken sich aber verfassungswidrig aus, soweit bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht. Es kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarnote abgesehen werden, wenn das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet wird (BGer, Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1).
c) Die Vorinstanz stellte fest, dass nicht auf die Honorarrechnung abgestellt werden könne, da diese unangemessen sei. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit einer Kürzung seiner Honorarnote um Fr. 154.95 einverstanden ist (KG-act. 1, S. 5), durfte die Vorinstanz zurecht davon ausgehen, dass die eingereichte Honorarnote unangemessen ist. Im Übrigen erwartete der Beschwerdeführer selber, dass die Vorinstanz seine Kostennote bezüglich des nachmittäglichen Verhandlungsaufwands kürzt (KG-act. 1, S. 5).
d) Zu prüfen bleibt, ob das von der Vorinstanz festgesetzte pauschale Honorar von Fr. 1‘400.00 (inkl. MWST) und insbesondere die berücksichtigten 3 h für die Vorbereitung der Verhandlung angemessen sind. Grundsätzlich belässt die kantonsgerichtliche Praxis den erstinstanzlichen Gerichten bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters einen weiten Ermessensspielraum.
Im Eheschutzverfahren stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten und die Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkte sich auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung. Insbesondere musste er keine Gesuchsantwort verfassen. Strittig waren einzig die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (Vi-act. A4, S. 8). Die Streitsache ist nicht als unwichtig zu bezeichnen, sie kann aber auch nicht als schwierig eingeschätzt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ehemann den Beschwerdeführer erst wenige Tage vor der Verhandlung mit dem Mandat beauftragte. Der Beschwerdeführer musste sich daher zuerst mit allen Akten und dem Gesuch der Gegenpartei vertraut machen. Weiter war auch eine Besprechung mit dem Mandanten notwendig. Sodann musste sich der Beschwerdeführer für die 3.5 h dauernde Verhandlung vorbereiten, notwendige Belege organisieren und Abklärungen treffen. Der von der Vorinstanz dafür gewährte Aufwand von 3 h ist deshalb offensichtlich zu gering. Für dieses Eheschutzverfahren ist ein Aufwand von einem bis eineinhalb Arbeitstagen angemessen. Im Übrigen ist das vorinstanzlich zugesprochene Honorar von Fr. 1‘400.00 auch im Vergleich zur gewährten Entschädigung der Gegenanwältin von Fr. 3‘500.00 trotz ihres Mehraufwands unverhältnismässig tief. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Eheschutzverfahren ist deshalb ermessensweise auf Fr. 2‘300.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festzusetzen, was dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand – nur de facto – entspricht.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘300.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zu entschädigen. Weil der Beschwerdeführer de facto durchdringt, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Angesichts des anzuwendenden Honorarrahmens (Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 gemäss § 10 GebTRA), des Aufwandes für die achtseitige Beschwerde (KG-act. 1), der Beschränkung auf die Frage der Höhe des Honorars sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. November 2019 insoweit geändert, als Rechtsanwalt A.________ mit Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse des Bezirkes Einsiedeln entschädigt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), B.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
6.
Mai 2020 kau
ZK2 2019 71
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
ZK2 2016 62
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 10 GebTRA
ZK2 2014 9
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF