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Entscheid

ZK2 2019 73

Kammer

12. Oktober 2020Deutsch63 min

1. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in I.________. Sie sind die Eltern der Kinder J.________, K.________, und L.________ (Vi-act. KB 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. Oktober 2020

ZK2 2019 73

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2019, ZES 2018 540);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in I.________. Sie sind die Eltern der Kinder J.________, K.________, und L.________ (Vi-act. KB 2).

a) Der Berufungsführer reichte am 26. September 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1). Am 26. Oktober 2018 wurden die drei Kinder einzeln angehört (Vi-act. 12-14). Die Berufungsgegnerin reichte am 26. November 2018 die Gesuchsantwort ein mit folgenden Anträgen (Vi-act. 19):

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

Erwägungen

2.

Im Übrigen seien die Anträge (Haupt- und Eventualanträge) des Gesuchstellers in seinem Gesuch betreffend Eheschutz vom 26. September 2018 abzuweisen, soweit diese den eigenen Anträgen widersprechen.

3.

(Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin)

4.

(Auszugsfrist des Gesuchstellers)

5.

(Abgabe der Hausschlüssel)

6.

(alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin)

7.

(angemessenes Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchstellers)

8.

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die gemeinsamen Kinder J.________, K.________ und L.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

für J.________:

- CHF 1’820 (Barunterhalt)

- CHF 1’214 (Betreuungsunterhalt)

für K.________:

- CHF 1’621 (Barunterhalt)

- CHF 1’214 (Betreuungsunterhalt)

für L.________:

- CHF 1’499 (Barunterhalt)

- CHF 1’214 (Betreuungsunterhalt)

Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen seien an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs betreffend Eheschutz.

9.

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4’192 ab Gesuchseinreichung bzw. ab Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

10.

(Zuweisung Nutzung Ferienhaus)

11.

(Zuteilung Auto)

12.

(keine Gütertrennung)

13.

(Kostenvorschuss)

14.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers.

Am 13. Dezember 2018 fand die Einigungsverhandlung statt (vgl. Vi-act. 18). Auf Wunsch der Parteien stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht March diesen am 24. Januar 2019 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu

(Vi-act. 24/25). Die Berufungsgegnerin erklärte sich am 4. Februar 2019 mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden (Vi-act. 27). Der Berufungsführer reichte am 11. März 2019 eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen ein (Vi-act. 29). Am 13. März 2019 wurde der Berufungsführer zur Herausgabe weiterer Unterlagen aufgefordert (Vi-act. 30), welche er am 28. März 2019 einreichte (Vi-act. 31). Mit Verfügung vom 11. April 2019 erachtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Prozess als spruchreif (Vi-act. 32). Der Berufungsführer ersuchte am 15. April 2019 um Vorladung zur Hauptverhandlung bzw. Gewährung des Replikrechts (Vi-act. 33).

Am 25. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung mit ausführlicher Parteibefragung statt (Vi-act. 40), anlässlich welcher der Berufungsführer ein schriftliches Plädoyer abgab und folgende Anträge stellte (Vi-act. 39):

1.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 17. Dezember 2018 voneinander getrennt leben und es sei ihnen weiterhin das Getrenntleben zu bewilligen.

2.

Es seien die Kinder J.________, K.________ und L.________, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und vorläufig und auf Zusehen hin (ohne Präjudiz) unter die Obhut der Beklagten und Gesuchsgegnerin zu stellen.

3.

(Besuchsrecht des Gesuchstellers)

4.

Es sei eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu erstellen und die Beistandschaft für berechtigt zu erklären, die zur Installierung des obgenannten Besuchsrechts notwendigen Massnahmen zu verfügen, allenfalls eine Familienbegleitung anzuordnen.

5.

Es sei der Kläger und Gesuchsteller zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder J.________, K.________ und L.________ die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar ab 17. Dezember 2018 jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Unterhaltsverpflichtung bis und mit Juni 2019 bereits entsprochen wurde:

a) für die Tochter J.________ Fr. 1’391.-- zuzüglich Kinderzulagen;

b) für die Tochter K.________ Fr. 1’303.-- zuzüglich Kinderzulagen;

c) für den Sohn L.________ Fr. 1’099.-- zuzüglich Kinderzulagen.

6.

Es sei der Beklagten und Gesuchsgegnerin kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen.

7.

(Zuteilung eheliche Liegenschaft an Gesuchsgegnerin)

8.

Es sei das Ferienhaus (Chalet), M.________ (GR), oberhalb von Savognin, dem Kläger und Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, unter gleichzeitiger Verpflichtung desselben, alle damit zusammen hängenden Kosten selber zu tragen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass der Kläger und Gesuchsteller bereit wäre, der Beklagten und Gesuchsgegnerin das Ferienhaus nach Absprache für sechs Wochen Ferien pro Jahr zur Verfügung zu stellen, wobei bei Nichteinigung dem Kläger und Gesuchsteller der Stichentscheid zusteht.

9.

(Zuteilung Auto)

10.

(Abweisung gegenteiliger Anträge der Gesuchsgegnerin)

11.

(Kostenfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin).

Die schriftliche Stellungnahme hierzu reichte die Berufungsgegnerin am 31. Juli 2019 ein mit den folgenden neuen bzw. veränderten Anträgen

(Vi-act. 42):

1.

(Abweisung der Gegenanträge)

2.

(Herausgabe Identitätskarte von L.________)

3.

(Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten)

4.

(Räumung des Hauses und Herausgabe der Hausschlüssel)

5.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Kinderzulagen für J.________, K.________ und L.________ ab 1. März 2019 der Gesuchsgegnerin direkt auszuzahlen sind.

6.

Das gemeinsame Ferienhaus in der Gemeinde M.________ (oberhalb von Savognin) sei der Gesuchsgegnerin und den Kindern jeweils für den Winter, d.h. vom 1. November bis 30. April, und dem Gesuchsteller jeweils für den Sommer, vom 1. Mai bis 31. Oktober, zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Eine weitere Stellungnahme des Berufungsführers datiert vom 28. Oktober 2019 (Vi-act. 49).

Die Kinder wurden am 27. November 2019 nochmals einzeln angehört

(Vi-act. 52-54). Am 6. Dezember 2019 fand mit den Parteien, ohne Rechtsvertreter, eine Einigungsverhandlung betreffend Besuchsrecht statt, welche jedoch ergebnislos verlief (Vi-act. 56).

Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verfügte am 17. Dezember 2019 Folgendes:

1.

Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien im Sinne von Art. 175 ZGB getrennt leben und zum Getrenntleben berechtigt sind.

2.

(Obhut der Gesuchsgegnerin)

3.

Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, den Sohn L.________ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- (Feiertage, Ferien, Vorbehalt weitergehender Regelung)

4.

Für die Töchter J.________ und K.________ gilt folgendes Besuchsrecht:

4.1

Auf die Zusprechung eines Besuchsrechts wird bis 31.03.2020 verzichtet.

4.2

Ab 01.04.2020 wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, die Töchter J.________ und K.________ in einem ersten Zeitraum von sechs Monaten jedes zweite Wochenende am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu besuchen.

4.3

Bei positivem Verlauf des Besuchsrechts ist der Gesuchsteller berechtigt, die Töchter J.________ und K.________ in einem zweiten Zeitraum ab 01.10.2020 zusammen mit L.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr zu Besuch zu nehmen.

4.4

(Verzicht auf Ferienbesuchsrecht)

(Vorbehalt weitergehender Regelung)

5.-7. (Zuteilung eheliche Liegenschaft zum Gebrauch an die Gesuchsgegnerin, Herausgabe der Schlüssel, Zuteilung Auto Seat Alhambra)

8.

Das gemeinsame Ferienhaus in der Gemeinde M.________ (oberhalb Savognin, Grundstücknummer xx) wird den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zugewiesen:

1.

Der Gesuchsteller ist berechtigt, das gemeinsame Ferienhaus während der Zeit zu benutzen, in der er gemäss Dispo-Ziff. 3 auch berechtigt ist, L.________ zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen.

2.

Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, das gemeinsame Ferienhaus während der verbleibenden Zeit zu benutzen.

Die mit dem Ferienhaus in der Gemeinde M.________ (oberhalb Savognin, Grundstücknummer xx) zusammenhängenden Kosten hat der Gesuchsteller zu tragen.

9.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder (teilweise rückwirkend) monatlich im Voraus nebst den jeweiligen Kinderzulagen zu bezahlen:

für J.________:

ab 01.01.2019 Fr. 1‘824.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt inkl. An-

teil Überschuss von Fr. 779.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.03.2019 Fr. 1‘566.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 521.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.04.2019 Fr. 1‘297.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 252.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.05.2020 Fr. 1‘277.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 232.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

für K.________:

ab 01.01.2019 Fr. 1‘804.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 779.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.03.2019 Fr. 1‘546.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 521.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.04.2019 Fr. 1‘277.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 252.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.05.2020 Fr. 1‘257.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 232.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

für L.________:

ab 01.01.2019 Fr. 1‘594.00 (Fr. 540.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 779.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.03.2019 Fr. 1‘336.00 (Fr. 540.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 521.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.04.2019 Fr. 1‘067.00 (Fr. 540.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 252.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

ab 01.05.2020 Fr. 1‘247.00 (Fr. 740.00 Barunterhalt inkl. Anteil Überschuss von Fr. 232.00, Fr. 275.00 Betreuungsunterhalt)

10.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatlich im Voraus zu bezahlen:

- Fr. 2’725.00 ab 01.01.2019;

- Fr. 1’824.00 ab 01.03.2019;

- Fr. 883.00 ab 01.04.2019;

- Fr. 813.00 ab 01.05.2020.

Weiter wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab dem Jahr 2020 die Hälfte einer allfällig ihm zusätzlich vom Arbeitgeber ausgerichteten Netto-Leistung (variable Vergütung, Bonus, Gratifikation dergl.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen seit Erhalt, wobei er verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin unaufgefordert den jährlichen Lohnausweis in Kopie innert 10 Tagen nach dessen Erhalt zukommen zu lassen.

11.

(Berechtigung zur Anrechnung geleisteter Unterhaltsbeiträge)

12.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung Fr. 107‘352.00 (Hälfte des vom letzten Arbeitgeber entrichteten Nettobonus von Fr. 148‘641.00 und der vom letzten Arbeitgeber entrichteten Nettoabgangsentschädigung von Fr. 66‘062.50) zu bezahlen.

13.

Im Übrigen werden alle weiteren Anträge abgewiesen.

14.

Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 9 und 10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:

Einkommen (netto, monatlich)

Bedarf

Gesuchsteller

Ab 01.01.2019: Fr. 16‘509.00

Ab 01.03.2019: Fr. 13‘934.00

(jeweils inkl. Vermögens- und Mietertrag)

Ab 01.01.2019: Fr. 5‘837.00

Ab 01.03.2019: Fr. 5‘837.00

Ab 01.04.2019: Fr. 8‘527.00

Gesuchsgegnerin

Ab 01.01.2019: Fr. 3‘459.00

Ab 01.01.2019: Fr. 4‘284.00

J._______

Fr. 220.00 (KZ)

Ab 01.01.2019: Fr. 990.00

K._______

Fr. 220.00 (KZ)

Ab 01.01.2019: Fr. 970.00

L._______

Fr. 220.00 (KZ)

Ab 01.01.2019: Fr. 760.00

Ab 01.05.2020: Fr. 960.00

15.

(Abweisung Antrag Prozesskostenvorschuss)

16.

Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 2‘500.00, auferlegt.

17.

Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

18.

(Rechtsmittel)

19.

(Mitteilung)

b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 19. Dezember 2019 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1.

Es sei in teilweiser Abänderung und Ergänzung von Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 17. Dezember 2019 (Geschäftsnummer ZES18 540) davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 17. Dezember 2018 voneinander getrennt leben.

2.

Es seien in Erweiterung und Ergänzung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wie obengenannt die Kinder J.________, K.________ und L.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3.

Es sei als Zusatz zu den Ziffern 3 und 4 in einer zusätzlichen, neu zu schaffenden Ziffer für die Kinder J.________, K.________ und L.________ eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten.

4a. Es sei in Aufhebung von Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung das Ferienhaus in der Gemeinde M.________ (oberhalb Savognins, Grundstücknummer xx) dem Gesuchsteller und Berufungskläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

eventualiter

4b. Es sei zusätzlich und in Ergänzung der Regelung gemäss Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung das gemeinsame Ferienhaus, wie obengenannt, dem Gesuchsteller und Berufungskläger vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals vom 1. Mai bis 31. Oktober 2020, zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

5.

Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung der Gesuchsteller und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Tochter J.________, mit Wirkung ab 1. Mai 2019, gleichbleibende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar einen Barunterhalt von Fr. 1’002.- pro Monat, für die Tochter K.________ ebenfalls einen gleichbleibenden Barunterhalt von Fr. 982.- pro Monat und für den Sohn L.________ seit 1. Januar 2019 durchgehend einen Bar- und Betreuungsunterhalt von Fr. 1’247.- pro Monat.

6.

Es sei die Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben und der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen, wie auch kein Anteil an einer variablen Vergütung.

7.

Es sei Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.

8.

Es sei Ziff. 14 der angefochtenen Verfügung insoweit und insofern abzuändern, als die Einkommens- und Bedarfszahl im Sinne der Ausführungen in dieser Berufungsschrift anzupassen und zu korrigieren seien.

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten.

Ausserdem beantragte der Berufungsführer die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Ziff. 10 und 12 der angefochtenen Verfügung (Berufungsanträge Ziff. 5-7).

Die Berufungsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 30. Dezember 2019 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 5).

Der Berufungsführer reichte am 29. Januar 2020 (KG-act. 14) bzw. 18. Februar 2020 (KG-act. 18) je eine Noveneingabe ein, worauf die Berufungsführerin mit Eingaben vom 7. Februar 2020 (KG-act. 16) bzw. 27. Februar 2020 (KG-act. 20) Stellung nahm.

2.

Der Berufungsführer beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 17. Dezember 2019 getrennt leben (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1). Die Vorinstanz bewilligte den Ehegatten das Getrenntleben und hielt fest, dass im Eheschutzverfahren kein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben, bestehe. Dies sei auch nicht notwendig, weil der Scheidungsrichter im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden sei, ohnehin nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden sei. Folglich brauche über das Trennungsdatum nicht entschieden zu werden (angef. Verfügung, E. 3.3). Der Berufungsführer moniert, die Parteien hätten sich an der mündlichen Hauptverhandlung auf das Trennungsdatum (17. Dezember 2019) geeinigt und hätten Anspruch darauf, dass die getroffene Vereinbarung Eingang in den Entscheid finde. Indem das Gericht dies nicht getan habe, habe es den Dispositionsgrundsatz verletzt (KG-act. 1, S. 12).

Dem Protokoll der Hauptverhandlung lässt sich zwar keine „Vereinbarung“ betreffend das Trennungsdatum entnehmen (Vi-act. 40). Der Berufungsführer beantragte aber im schriftlich eingereichten Plädoyer die Vormerknahme, dass sie seit dem 17. Dezember 2018 getrennt leben (Vi-act. 39, Antrag Ziff. 1 und Begründung S. 5 f.). Die Berufungsgegnerin sagte sodann anlässlich ihrer Befragung aus, sie seien nicht im gleichen Haushalt seit dem 16. Dezember 2018, dem Montag darauf (Vi-act. 40, Frage 215). Demzufolge gehen beide Parteien vom gleichen Trennungsdatum aus, auch wenn die Berufungsgegnerin keinen Antrag auf Feststellung des Trennungsdatums stellte.

Art. 175 ZGB umschreibt die Gründe, welche einen Ehegatten zum Getrenntleben berechtigen. Ohne spezifisches Rechtsschutzinteresse besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht den Zeitpunkt des Beginns des Getrenntlebens feststellt (Schwander, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 8 zu Art. 175 ZGB; vgl. Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 5 zu Art. 175 ZGB; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.03). Wie bereits die Vorinstanz zitierte (angef. Verfügung, E. 3.3), ist der Scheidungsrichter im Hinblick auf die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB nicht an einen entsprechenden Eheschutzentscheid gebunden (Urteil BGer 5P.463/2005 vom 20. März 2006, E. 3.2; Six, a.a.O., Rz. 2.03; Schwander, a.a.O., N 8 zu Art. 175 ZGB). Besteht kein Anspruch auf Feststellung des Trennungszeitpunktes, liegt kein Streitgegenstand vor, über welchen die Parteien verfügen könnten, sodass dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) die Grundlage fehlt. Auch wenn sich die Parteien einig waren über das Trennungsdatum, musste das Gericht daher dieses nicht zwingend im Entscheiddispositiv festhalten. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Der Berufungsführer beantragt insofern die Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids, als den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über die drei Kinder zu belassen sei (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2). Zur Begründung rügt er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz zu seinem Antrag betreffend elterliche Sorge nicht geäussert habe. Die Formulierung des angefochtenen Entscheids lasse den Eindruck entstehen, die Berufungsgegnerin verfüge alleine über die Kinder und treffe alleine die Entscheidungen, was nicht sein könne (KG-act. 1, S. 13 f.).

a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) ergibt sich auch der Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheides. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen, es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 f. zu Art. 53 ZPO).

Erstinstanzlich beantragten beide Parteien die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Vi-act. 1, Antrag Ziff. 2; Vi-act. 39, Antrag Ziff. 2). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Seit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsrevision gilt der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern, d.h. auch für getrenntlebende oder geschiedene Eltern. Das Scheidungs- oder Eheschutzgericht überträgt einem Elternteil dann die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Es kann sich aber auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist damit die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf (Urteil BGer 5A_103/2018 vom 6. November 2018, E. 2.1).

b) Die Vorinstanz befasste sich in der angefochtenen Verfügung zwar nicht mit der elterlichen Sorge, aber mit der Obhutszuteilung (E. 4.2 und Dispositivziff. 2) sowie mit dem Besuchsrecht (E. 4.3 und Dispositivziff. 3 sowie 4). Sie hielt somit eine Abweichung von der auch bei getrenntlebenden Eltern geltenden gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht notwendig und beschränkte sich auf die Regelung der Obhut sowie des Besuchsrechts, was gemäss Gesetzeswortlaut zulässig ist. Die Parteien äusserten sich in den Begründungen ihrer Rechtsschriften in keinerlei Weise zur elterlichen Sorge, sondern lediglich zur Obhutszuteilung. Insofern konnte die Vorinstanz auch nicht zu Standpunkten der Parteien betreffend elterliche Sorge Stellung nehmen, sodass das rechtliche Gehör der Parteien nicht verletzt wurde. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Des Weiteren beantragt der Berufungsführer die Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (KG-act. 1, Antrag Ziff. 3).

a) Die Vorinstanz erwog, nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts gehe es den Kindern gut, sie würden von der Mutter gut betreut und gefördert. Inwiefern sie in Erziehungsfragen unterstützt werden solle, werde nicht ausgeführt. Nachdem keine Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung durch die alleinige Obhut der Berufungsgegnerin glaubhaft dargelegt worden sei, sei von der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft abzusehen. Weil für J.________ und K.________ auf die Anordnung eines Besuchsrechts verzichtet werde, bestehe auch kein Handlungsspielraum für einen Besuchsrechtsbeistand. Selbst wenn ein Besuchsrecht angeordnet würde, könnte ein Besuchsrechtsbeistand vorliegend kaum zur Besserung des Vater-Tochter-Verhältnisses beitragen, da er nicht therapeutisch wirken könne und auch über keine besonderen Zwangsmittel verfüge. Es sei somit auf eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten (angef. Verfügung, E. 4.4).

Dispositiv

b) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz setze sich zwar in der Begründung des Entscheids mit seinem Antrag auseinander, ohne aber darüber im Dispositiv zu entscheiden, was einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs entspreche (KG-act. 1, S. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 13 der angefochtenen Verfügung „alle weiteren Anträge“ abwies, mithin auch denjenigen um Anordnung einer Beistandschaft. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Formulierung des Dispositivs (vgl. Art. 238 lit. d ZPO) liegt demnach nicht vor.

c) Des Weiteren macht der Berufungsführer geltend, er habe nichts dagegen, dass man [mit dem Besuchsrecht] pausiere. Danach müsse das Besuchsrecht aber funktionieren, weil sich sonst Vater und Töchter zunehmend entfremden würden. Hierfür müsse spätestens ab 1. April 2019 eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden, welche nicht nur das Besuchsrecht überwache, sondern auch auf die beiden Töchter einwirke. Den Kindern gehe es nicht gut. Die völlige Ablehnung des Vaters durch die beiden Töchter stamme von der Beeinflussung bzw. Manipulation durch die Mutter. L.________ sei manipulationsresistenter und halte den Kontakt zum Vater weiterhin aufrecht. Er leide aber sehr unter der Situation. Das Überlassen der drei Kinder unter der alleinigen manipulativen Macht der Berufungsgegnerin, ohne jegliche Kontrolle und ohne jeglichen Korrekturmechanismus sei unverantwortlich (KG-act. 1, S. 15-19).

d) Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB ist eine Massnahme des Kindesschutzes. Diese werden angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 176 Abs. 3 und Art. 315a Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist ein Kind dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Massgeblich ist die objektive Gefährdung, also das objektive Schutzbedürfnis des Kindes (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2016, N 17 f. zu Art. 307 ZGB). Des Weiteren setzen Kindesschutzmassnahmen voraus, dass die Gefährdung nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (sog. Prinzip der Subsidiarität, Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zudem verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (Urteil BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017, E. 3.1 mit Hinw.).

e) Ein Erziehungsbeistand unterstützt die Eltern mit Rat und Tat (Art. 308 Abs. 1 ZGB) und soll erzieherische Missstände durch den Kontakt mit den Eltern und dem Kind abbauen (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 4 zu Art. 308 ZGB). Eine Erziehungsbeistandschaft wird insbesondere angeordnet, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit, Gleichgültigkeit oder anders begründeter Pflichtverletzung ihrer Erziehungsaufgabe nicht gewachsen sind (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 31 zu Art. 308 ZGB). Instrumente des Erziehungsbeistands sind beispielsweise die Vermittlung, die Anleitung und die Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB).

Erstinstanzlich warf der Berufungsführer der Berufungsgegnerin vor, sie leide an einer psychischen Erkrankung und sei therapieresistent sowie uneinsichtig. Diese Situation wirke sich negativ auf die Kinder aus (vgl. Vi-act. 1, S. 15-22). Den Akten sind jedoch weder ein Bericht einer Fachperson noch andere Unterlagen zu entnehmen, welche psychische Schwierigkeiten der Berufungsgegnerin belegen würden. Die Berufungsgegnerin bestreitet denn auch, an einer psychischen Erkrankung zu leiden (Vi-act. 19, S. 13). Die bestrittene Behauptung des Berufungsführers kann damit nicht als glaubhaft erachtet werden.

Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Berufungsführer darüber hinaus geltend, die Berufungsgegnerin kapsle die Kinder vom Vater ab und verteufle diesen, sodass sich ein sog. „Parental Alienation Syndrome“ entwickle

(Vi-act. 39, S. 14). Hierzu reichte der Berufungsführer den „Bericht“ von E.________, einem Nachbarn der Parteien in M.________, vom 20. Juni 2019 ein, worin dieser seine Erfahrungen mit der Familie N.________ festhielt. E.________ übt im Wesentlichen Kritik am Erziehungsstil der Berufungsgegnerin (Vi-act. 39/1). Bei der Würdigung dieses Berichts ist zu berücksichtigen, dass E.________ selber zugibt, den Berufungsführer sehr gut zu kennen und mit ihm nicht nur ein freundschaftliches sondern auch ein Vertrauensverhältnis zu pflegen. Demgegenüber existiere das ehemals ebenfalls freundschaftliche Verhältnis zur Berufungsgegnerin nicht mehr und die Berufungsgegnerin sowie die Kinder würden ihn „total ablehnen“ (Vi-act. 39/1, S. 6). Die Ausführungen können somit nicht als rein objektive Beobachtungen angesehen werden. Zudem gibt er auch Behauptungen der beiden zeitweiligen Therapeutinnen der Parteien, d.h. von Dritten, wieder und äussert er sich zum sog. Parental Alienation Syndrome, obwohl er als pensionierter Zahnarzt hierfür fachlich nicht qualifiziert ist. Alleine gestützt auf den Bericht von E.________ und die bestrittenen Behauptungen des Berufungsführers ist nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass tatsächlich ein „Parental Alienation Syndrome“ vorliegt, welches die Erziehungsfähigkeit der Berufungsgegnerin einzuschränken vermöchte.

Die Berufungsgegnerin wirft dem Berufungsführer ihrerseits vor, er verfolge bei der Kindererziehung den Ansatz der „laissez-faire-Methode“ und setze den Kindern oft keine Grenzen. Er falle ihr in ihrer Erziehungsarbeit immer wieder in den Rücken. Der Berufungsführer habe Kommunikationsdefizite und falle durch emotionale Kälte auf (Vi-act. 19, S. 19, 22, 25). Auch diese Behauptungen werden nicht mit Beweisen untermauert. Aus der bloss einseitigen Schilderung verschiedener angeblicher Vorfälle kann nicht bereits darauf geschlossen werden, dass der Berufungsführer in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt wäre.

Der Berufungsführer gab zu, am 16. Dezember 2018 einen Nervenzusammenbruch erlitten und danach einige Zeit in einer psychiatrischen Klinik gewesen zu sein (Vi-act. 40, Fragen 78, 83-86). Den Akten ist kein Arztbericht oder anderweitige Unterlagen zu entnehmen, welche eine fachmännische Diagnose und allfällige Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit des Berufungsführers belegen könnten. Der Berufungsführer sagte aus, er habe der Berufungsgegnerin mehrmals bestätigt – und es sei ihm bestätigt worden – dass er problemlos die Kinder sehen könne, problemlos mit den Kindern in die Ferienwohnung gehen könne. Er habe ihr gesagt, dass er stabil sei, dass er keine Probleme habe, mit den Kindern zu sein (Vi-act. 40, Frage 91). Selbst die Berufungsgegnerin gibt zu, dass die Besuchswochenenden von L.________ mit seinem Vater gut seien, dass sie einigermassen funktionierten, obwohl sie zu Beginn „sehr grosse Bedenken“ gehabt habe (Vi-act. 40, Fragen 178 f.; vgl. Fragen 159 f.). L.________ scheint denn auch das Besuchsrecht regelmässig wahrzunehmen (Aussage Berufungsführer: Vi-act. 40, Fragen 15-18). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass sich allfällige psychische Schwierigkeiten des Berufungsführers auf dessen Erziehungsfähigkeit ausgewirkt hätten bzw. immer noch auswirken könnten.

Bei keiner der Parteien bestehen somit Gründe für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.

f) Eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist anzuordnen, wenn erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB). Der Beistand hat u.a. im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB).

Unbestritten ist, dass das jüngste Kind, L.________, im Durchschnitt jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater zu Besuch ist (Vi-act. 40, Berufungsführer: Frage 18, Berufungsgegnerin: Frage 188). Die Berufungsgegnerin gibt zu, dass dies gut sei und einigermassen funktioniere (Vi-act. 40, Frage 179). Die Kommunikation der Eltern betreffend die Organisation dieser Besuchswochenenden erfolgt schriftlich (Vi-act. 40, Fragen 166 f.). Sie könnten sich knapp absprechen, wann der Berufungsführer L.________ abhole (Aussage Berufungsführer: Vi-act. 40, Frage 21). In Bezug auf L.________ allein scheint somit eine Besuchsrechtsbeistandschaft nicht dringend notwendig zu sein, auch wenn die bloss knappe Kommunikation der Eltern nicht optimal ist.

Ebenfalls unbestritten ist, dass J.________ und K.________ seit den Weihnachtsferien 2018 kein Besuchsrecht mehr wahrnahmen (Vi-act. 40, Frage 8). Die Vor­instanz legte im angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2019 erstmals eine verbindliche Besuchsrechtsregelung für die beiden Töchter fest. Bis Ende März 2020 wurde auf die Zusprechung eines Besuchsrechts verzichtet. Ab 1. April 2020 sollten die Besuche jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden und bei positivem Verlauf ab dem 1. Oktober 2020 jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (angef. Verfügung, Dispositivziff. 4.1-4.3). Nachdem der Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen, wozu auch Eheschutzmassnahmen zählen (vgl. Urteil BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.3), keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), wäre somit ab 1. April 2020 die samstägliche Besuchsregelung zum Zuge gekommen. Mangels anderweitiger Eingaben der Parteien ist davon auszugehen, dass J.________ und K.________ das Besuchsrecht immer noch nicht wahrnehmen. Fest steht somit, dass die beiden Töchter zum Vater seit gut eineinhalb Jahren keinen wesentlichen Kontakt mehr haben. Sowohl J.________ als auch K.________ sagten zwar anlässlich ihrer zweiten Anhörung aus, dass sie derzeit Abstand vom Vater brauchten (Vi-act. 53 f.). Grundsätzlich sind die Wünsche der inzwischen 14 und 12 Jahre alten Töchter zu berücksichtigen. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (Urteil BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015, E. 7.2.3.1). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Besuchsrecht). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil BGer 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019, E. 5.2.1). Es gilt eine Stigmatisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils in den Augen des Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehung herbeizuführen (Urteil BGer 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019, E. 5.2.2).

Die Eltern konnten selber keine Annäherung der Töchter mit dem Vater bewirken und auch die gerichtliche Anordnung einer minimalen Besuchsregelung konnte keine Abhilfe schaffen. Folglich erweist es sich als erforderlich, Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen, was in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung am ehesten durch eine Besuchsrechtsbeistandschaft möglich ist. Eine Beistandsperson kann denn auch damit beauftragt werden, einen persönlichen Kontakt anzubahnen (vgl. Affolter-Fringeli/Vogt, a.a.O., N 94 zu Art. 308 ZGB). Vorliegend erscheint es als notwendig, dass eine aussenstehende Beistandsperson beiden Eltern insoweit mit Rat und Tat zur Seite steht, dass sie wieder mindestens ein rudimentäres Vertrauen zum anderen Elternteil sowie in das Funktionieren des Besuchsrechts für die Töchter finden. J.________ (14 Jahre) und K.________ (12 Jahre) haben inzwischen ein Alter erreicht, in welchem sie zur selbständigen Willensbildung fähig sind, sodass ein Beistand auch ihnen bei Schwierigkeiten ratend zur Seite stehen und die Bedeutung des Besuchsrechts erklären kann. Anzufügen bleibt, dass sich im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein dürften, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt (Urteil BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015, E. 7.2.3.1). Auch hier kann der Beistand durch Aufklärung Abhilfe schaffen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 98 zu Art. 308 ZGB).

Zusammenfassend erweist sich die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sowohl als erforderlich als auch verhältnismässig. Sie ist – um allfälligen Schwierigkeiten auch im Zusammenhang mit den Besuchen von L.________ vorzubeugen – für alle drei Kinder anzuordnen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

5. Der Berufungsführer beantragt, das Ferienhaus in M.________ sei ihm zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, eventualiter jeweils vom 1. Mai bis am 31. Oktober jeden Jahres (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 4a/4b).

a) Die Vorinstanz erwog, während des Zusammenlebens sei das Ferienhaus in Savognin von der ganzen Familie stark genutzt worden. Die Parteien hätten mit den Kindern regelmässig ihre Wochenenden und freien Tage im Ferienhaus verbracht. Die Benutzung sei für beide Parteien von besonderem Interesse. Im Sinne der Gleichbehandlung sei ein in zeitlicher Hinsicht gleiches Benützungsrecht angemessen. Aufgrund der konkreten Umstände und damit der Berufungsführer mit L.________ das Ferienhaus aufsuchen könne, sei eine alternierende Nutzung zweckmässig. Daher werde der Berufungsführer berechtigt, das Ferienhaus während der Zeit zu benutzen, in der er auch berechtigt sei, L.________ zu sich auf Besuch zu nehmen. Während der verbleibenden Zeit sei die Berufungsgegnerin berechtigt, das Ferienhaus zu benutzen. Hielten sich beide Parteien an die gerichtlich festgelegte Nutzungsordnung, werde es auch nicht zu den befürchteten Konfrontationen kommen (angef. Verfügung, E. 4.9.2).

b) Der Berufungsführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Dispositionsgrundsatz verletzt, indem sie nicht nur seinen Antrag auf alleinige Zuteilung ablehnte, sondern auch den Antrag der Berufungsgegnerin missachtet habe (KG-act. 1, S. 19 f.). Während in sämtlichen Kinderbelangen der Offizialgrundsatz gilt, d.h. das Gericht ohne Bindung an die Anträge der Parteien entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), unterliegen alle anderen Angelegenheiten des Eheschutzverfahrens dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Unter die Kinderbelange im Sinne von Art. 296 Abs. 3 ZPO fallen insbesondere die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut, die Kindesschutzmassnahmen und die Kindesunterhaltsbeiträge (Six, a.a.O., Rz. 1.03). Die Benützung der Familienwohnung kann ebenso Kindesinteressen betreffen, wenn diese dem betreuenden Elternteil zugeteilt wird. Sofern Ferienwohnungen nur für wenige Wochen pro Jahr mit den Kindern benutzt werden, kann nicht verlangt werden, dass die Zuteilung der Benutzung auch im Interesse der Kinder liegen muss, sodass es angemessen erscheint, den Dispositionsgrundsatz zur Anwendung kommen zu lassen. Wohnten die Kinder indessen in der nahen Vergangenheit regelmässig, z.B. jedes zweite Wochenende, in der Ferienwohnung und sind sie auch an ihrem „Ferienort“ sozial oder anderweitig (z.B. Verein, Freizeitaktivitäten, Freunde) integriert, rechtfertigt es sich, die Offizialmaxime anzuwenden und (auch) im Interesse der Kinder zu entscheiden. Letzteres ist vorliegend der Fall, nachdem beide Parteien erwähnten, sie seien sehr oft im Ferienhaus gewesen (vgl. Vi-act. 19, S. 11, Vi-act. 40, Fragen 212-214) und die Kinder in Savognin im Skiverein sind sowie Skirennen bestreiten

(Vi-act. 40, Frage 212). Infolgedessen verstiess die Vorinstanz nicht gegen den anwendbaren Prozessgrundsatz, wenn sie eine andere Zuteilung der Ferienwohnung als von den Parteien beantragt vornahm.

c) Das Gericht hat auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der ehelichen Wohnung zu regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), was auch auf eine regelmässig benützte Ferienwohnung zutreffen kann. Bei der Zuteilung einer vor der Trennung regelmässig gemeinsam genutzten Ferienwohnung geht es – im Gegensatz zur ehelichen Wohnung – nicht so sehr darum, dass Kinder in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben dürfen, wem es eher zuzumuten ist auszuziehen oder wer aus beruflichen, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen in der ehelichen Wohnung bleiben soll. Eine Rolle spielen können hingegen Affektionsinteressen wie z.B. die Beziehungsnähe zur Ferienwohnung, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Schliesslich sind im Zweifel die Eigentums- oder andere rechtlich geordnete Nutzungsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012, E. 6.3.2).

d) Der Berufungsführer reichte als Nachweis seiner Verbundenheit mit der Ferienwohnung ein Schreiben von E.________, einem Nachbarn in M.________, vom 20. Juni 2019 ein (Vi-act. 39/1). Darin äussert er sich aber vorwiegend zur Beziehung der Ehegatten untereinander, zur Familiendynamik und seiner eigenen Beziehung zu den Familienmitgliedern. Die Familie scheint oft in der Ferienwohnung zu weilen, sodass E.________ sie wohl gut kennen dürfte. Inwiefern der Berufungsführer in M.________ „viele Kollegen habe (Vi-act. 39, S. 30) bzw. mit der Ortschaft verbunden sei“, ist dem Schreiben aber nicht zu entnehmen. Andere Nachweise der Verbundenheit des Berufungsführers mit der Ferienwohnung bzw. der Ortschaft M.________ sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob er dort regelmässig Freizeitaktivitäten ausübt (z.B. Vereinsmitgliedschaft) und welche weiteren sozialen Kontakte er in welchem Umfang pflegt. Die Ferienwohnung scheint vielmehr für die ganze Familie ein Erholungsort zu sein. Es ist unbestritten, dass die Kinder aktiv Skisport betreiben und in Savognin im Skiclub sind sowie öfters Skirennen bestreiten. Die Kinder haben insoweit ein Interesse, die Winterwochenenden im Ferienhaus verbringen zu können. Die Berufungsgegnerin sagte denn auch anlässlich ihrer Befragung aus, sie und die Kinder hätten die Ferienwohnung im Winter 2018/2019 jedes Wochenende benutzt. Die Kinder seien dort in der Skischule und sehr zufrieden. Seit sie nicht wüssten, ob der Vater komme oder nicht, wollten die Mädchen nicht gehen. Sie würden sehr gerne gehen. Sie bevorzugten ein ruhiges Wochenende, an dem sie lernen und sich für die Schule vorbereiten könnten. Es sei ein Erholungsort, wo man sich sehr gut fühle und zur Ruhe komme (Vi-act. 40, Frage 212). Normalerweise seien sie in den Sommerferien auch viel in die Hütte gegangen (Vi-act. 40, Frage 213). Fast jedes Wochenende, wenn nicht Sporttag und kein Geräteturnen gewesen sei, dann seien sie viel dort gewesen (Vi-act. 40, Frage 214). Eine halbjährliche Zuteilung der Ferienwohnung, wie sie von der Berufungsgegnerin beantragt wurde, liegt insofern nicht im Kindesinteresse, als grundsätzlich ein Besuchsrecht des Vaters angestrebt wird, d.h. die Kinder auch im Winter die Wochenenden mit dem Vater verbringen sollen können. Die von der Vor­instanz angeordnete Regelung, wonach der Berufungsgegner berechtigt sei, das Ferienhaus während der Besuchszeiten von L.________ zu benutzen (angef. Verfügung, Dispositivziff. 8), trägt diesem Umstand Rechnung. Die Anknüpfung an die Besuchsrechtszeiten vermindert schliesslich das Konfliktpotential durch eine klare Regelung. Somit liegen keine Gründe vor, die vorinstanzliche Zuteilung der Nutzung der Ferienwohnung zu ändern. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. Der Berufungsführer kritisiert verschiedene Punkte der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung.

a) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die grundsätzliche Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts (angef. Verfügung, E. 5.1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).

b) Die Vorinstanz ging beim Einkommen des Berufungsführers bis Ende Februar 2019 von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 15‘575.00 (inkl. Essensentschädigung und Repräsentationsspesen; exkl. Bonus, Abgangsentschädigung und Kinderzulagen) sowie ab März 2019 von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 13‘000.00 (inkl. Fixspesen) aus (angef. Verfügung, E. 5.2.1). Ausserdem sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin die Hälfte des bereits ausbezahlten Nettobonus gemäss Lohnabrechnung Januar 2019 und der Abgangsentschädigung gemäss Lohnabrechnung März 2019 zu bezahlen. Wie der Berufungsführer glaubhaft darstelle, sei unsicher, ob ihm der neue Arbeitgeber für das Jahr 2019 einen Bonus bezahlen werde. Der Berufungsführer sei jedoch zu verpflichten, sich unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und die Hälfte des ihm jeweils ausgerichteten Nettobonus sofort nach dessen Ausrichtung der Berufungsgegnerin zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 5.2.2). Der Berufungsführer erziele unbestrittenermassen aus der Vermietung des Einfamilienhauses in Bad Ragaz einen monatlichen Ertrag von Fr. 2‘300.00. Nebst dem pauschalen Abzug von 20 %, mithin Fr. 6‘240.00, hätten die Parteien in der Steuererklärung 2017 Hypothekarzinse von Fr. 5‘150.00 deklariert. Nachdem die Steuern von Fr. 4‘800.00 und die Gebäudeversicherung von Fr. 204.00 ausgewiesen seien, werde ihm aus der Vermietung des Hauses Fr. 934.00 als Einkommen angerechnet (angef. Verfügung, E. 5.2.3). Der Berufungsführer habe bis Ende Februar 2019 somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16‘509.00 und ab März 2019 von Fr. 13‘934.00 erzielt (angef. Verfügung, E. 5.2.4).

aa) Der Berufungsführer macht geltend, die ausbezahlten Fixspesen seien kein Lohnbestandteil, sondern deckten seine effektiven Ausgaben. Er arbeite sowohl „hier“ als auch in Vaduz und sei ständig mit dem Auto unterwegs. Dabei müsse er auch Repräsentationsaufgaben wahrnehmen, wie Essen mit Kunden etc. Deshalb könnten ihm die Spesen nicht als Lohnbestandteil angerechnet werden (KG-act. 1, S. 24).

bb) Spesen werden zum Einkommen hinzugerechnet, wenn ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Urteil BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Die Spesen müssen – auch wenn sie pauschalisiert sind – der betreffenden Person bei ihrer Berufsausübung also effektiv entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (Urteil BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5; vgl. zum Ganzen Vetterli, FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 32 zu Art. 176 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.132).

cc) Bei der O.________ erhielt der Berufungsführer gemäss diverser Lohnabrechnungen Repräsentationsspesen von Fr. 625.00 pro Monat

(Vi-act. 1/15; Vi-act. 19/6; Vi-act. 31/4; Vi-act. 39/3). Gemäss Lohnabrechnungen von März, April und Mai 2019 (Vi-act. 39/7) sowie von Juni, Juli, August und September 2019 (Vi-act. 49/10) zahlte die P.________ AG dem Berufungsführer in diesen Monaten jeweils eine Pauschalspesen-Entschädigung von Fr. 500.00 pro Monat aus. Im Arbeitsvertrag vom 29. August 2018 wurde lediglich festgehalten, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Repräsentations- und Reisespesen habe. Die Pauschalspesen würden monatlich ausbezahlt und betrügen jährlich Fr. 6‘000.00 (Vi-act. 39/4, S. 1).

Der Berufungsführer behauptete zwar erstinstanzlich, dass er die Fixspesen, welche in den Lohnabrechnungen März bis Mai 2019 aufgeführt seien, arbeitsbedingt brauche, weshalb diese keinen Lohnbestandteil bildeten

(Vi-act. 39, S. 18). Er begründet aber nicht, für welche effektiven Auslagen er die Spesen erhält und legt auch keine entsprechenden Belege (z.B. Abrechnungen, Quittungen) ins Recht. Zudem ist der Betrag der Spesen stets gleich hoch, d.h. pauschalisiert, was gegen eine Vergütung tatsächlich anfallender Kosten spricht. Folglich sind die Spesen als Lohnbestandteil zu betrachten, sodass es bei der vorinstanzlichen Berechnung des Nettolohnes des Berufungsführers bleibt (Fr. 15‘575.00 bis Februar 2019, Fr. 13‘000.00 ab März 2019; angef. Verfügung, E. 5.2.1).

dd) Der Berufungsführer macht zweitinstanzlich geltend, sein Einkommen sei gesunken und werde durch Freizeitkauf weiter sinken (KG-act. 14). Hierfür reichte er neu den Lohnausweis 2019, die Lohnabrechnung per Januar 2020 sowie ein undatiertes Attest von Dr. med. F.________ ein

(KG-act. 14/1-3).

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (z.B. Art. 272 ZPO). Unterliegt das Verfahren hingegen dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 [Urteil BGer 5A_788/207 vom 2. Juli 2018], E. 4.2.1).

Das Einkommen des Berufungsführers wirkt sich bei der Unterhaltsberechnung direkt auf die Kinderunterhaltsbeiträge aus, sodass der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, weshalb die neu eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen sind. Gemäss Lohnausweis 2019 erzielte der Berufungsführer von März bis Dezember 2019 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 12‘588.00 zuzüglich Fr. 500.00 Pauschalspesen (KG-act. 14/1), insgesamt Fr. 13‘088.00. Wie bereits festgehalten, sind die Spesen als Lohnbestandteil zu betrachten, sodass der bereits festgestellte anrechenbare Lohn von rund Fr. 13‘000.00 durch den Lohnausweis 2019 bestätigt wird.

Der Lohnabrechnung Januar 2020 ist sodann zu entnehmen, dass sich das Einkommen des Berufungsführers nur aufgrund eines sog. Frei Zeit-Kaufs um Fr. 575.35 brutto reduzierte (KG-act. 14/2). Der Berufungsführer erkauft sich anscheinend mit einem monatlichen Lohnabzug von 3.83 % zusätzliche

10 Ferientage für das Jahr 2020 (KG-act. 14/4). Er macht geltend, dies erfolge aus Rekonvaleszenzgründen und zur Erleichterung derselben mittels Erholungsphasen (KG-act. 14, S. 2). Der Berufungsführer erlitt am 16. Dezember 2018 einen Nervenzusammenbruch (Vi-act. 40, Frage 79), weshalb er kurzzeitig hospitalisiert werden musste (Vi-act. 40, Fragen 85, 89). Dr. med. F.________ attestierte am 16. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Dezember 2018 bis am 2. Januar 2019 sowie von 50 % vom 3. Januar 2019 bis am 12. Februar 2019 (Vi-act. 26). Der Berufungsführer sagte aus, er sei für zwei Monate, im Januar und Februar, zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Vi-act. 40, Frage 47). Im März 2019 habe er die neue Anstellung als leitender Revisor bei der P.________ AG mit einem Pensum von 100 % angetreten (Vi-act. 40, Fragen 49-51). Dr. med. F.________ bestätigte im neu eingereichten Attest lediglich, dass die zusätzlichen zwei Wochen Freitage der bereits erzielten Rekonvaleszenz nützlich sein werden (KG-act. 14/3). Er attestiert somit weder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit noch die Notwendigkeit von Erholungsphasen, sondern die blosse Nützlichkeit von zusätzlichen Ferientagen. Den Lohnabrechnungen Juni bis September 2019 (Vi-act. 49/10) und Januar 2020 (KG-act. 14/2) ist denn auch zu entnehmen, dass der Berufungsführer stets mit einem Pensum von 100 % arbeitete. Somit ist nicht glaubhaft, dass dem Berufungsführer bloss ein reduziertes Einkommen zumutbar wäre, zumal bloss nützliche Ferientage nicht vereinbar sind mit dem Grundsatz, dass die Eltern im Hinblick auf den Kinderunterhalt ihre Arbeitskraft bestmöglich auszunützen haben (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.151; BGE 137 III 118).

ee) Folglich bleibt es bei der vorinstanzlichen Einkommensberechnung (Fr. 16‘509.00 bis Ende Februar 2019, Fr. 13‘934.00 ab März 2019; je inkl. Mietertrag Haus Bad Ragaz) und ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

c) Zum Einkommen der Berufungsgegnerin erwog die Vorinstanz, sie habe bis Ende Februar 2019 bei der Q.________ AG als Senior Controllerin mit einem Pensum von 40 % einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3‘304.35 erzielt. Seit dem 1. März 2019 arbeite sie bei der R.________ zu den gleichen Konditionen als Controllerin. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen erziele sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘324.00 (angef. Verfügung, E. 5.2.5). Obwohl das jüngste Kind bereits die Primarschule besuche, sei zu beachten, dass die ausserschulische Betreuungslast bei drei Kindern deutlich grösser sei als bei nur einem Kind. Zudem verlange auch der Berufungsführer, dass die Berufungsgegnerin den Sohn, der unbestrittenermassen mit dem Lernstoff Schwierigkeiten habe, viel mehr unterstütze. Es lägen somit Gründe für ein Abweichen vom sog. Schulstufenmodell vor, sodass die Berufungsgegnerin nicht verpflichtet werde, ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % zu erhöhen (angef. Verfügung, E. 5.2.7). Als weiteres Einkommen sei ihr die monatliche Parkplatzvermietung von Fr. 135.00 anzurechnen (angef. Verfügung, E. 5.2.8). Die Berufungsgegnerin erziele folglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘459.00 (angef. Verfügung, E. 5.2.9).

aa) Der Berufungsführer macht geltend, das Schulstufenmodell richte sich immer nach dem jüngsten Kind, weshalb es an sich egal sei, wie viele Kinder dann folgten. L.________ sei schon längstens eingeschult und sei es auch bereits gewesen, als die Parteien noch zusammengelebt hätten. Die Berufungsgegnerin müsse 50 % arbeiten und ihr sei keine Übergangsfrist einzuräumen

(KG-act. 1, S. 23 f.).

bb) Das sog. Schulstufenmodell besagt, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar ist (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Von dieser Richtlinie kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbies etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481, E. 4.7.9).

cc) Die Berufungsgegnerin begründet nicht, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Sie hielt lediglich fest, dass sie seit Jahren mit einem Pensum von 40 % arbeite (vgl. Vi-act. 19, S. 9). Die Berufungsgegnerin sagte zwar aus, dass L.________ wegen seiner schulischen Schwierigkeiten auch zu Hause sehr viel bzw. jeden Tag Hilfe brauche

(Vi-act. 40, Frage 152 f.). In welchem Umfang dies erfolgt bzw. ob sich die Unterstützung von L.________ auf das ihr zumutbare Arbeitspensum auswirkt, führt sie nicht aus. Derartiges ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Betreuung von drei Kindern, welche im Teenageralter sind und dementsprechend weniger Betreuung benötigen als Kleinkinder, bereits von einem derartigen Mehraufwand zu sprechen wäre, dass bloss aufgrund der Anzahl Kinder eine Abweichung vom Schulstufenmodell gerechtfertigt wäre. Folglich sprechen keine Gründe dafür, ausnahmsweise vom der Berufungsgegnerin in Anwendung des Schulstufenmodells zumutbaren Pensums von 50 % abzuweichen.

dd) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Schwander, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer 5A_299/‌2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Folglich kommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (Urteil BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2).

Dass es der Berufungsgegnerin tatsächlich nicht möglich wäre, ihr Pensum bei der R.________ von 40 % auf 50 % zu erhöhen oder eine andere Anstellung mit einem Pensum von 50 % zu erhalten, macht sie mit keinem Wort geltend. Vielmehr sagte sie aus, anlässlich der Ausstellung des neuen Arbeitsvertrages bei der R.________ per 1. März 2019 gar nicht gefragt zu haben, ob sie ihr Pensum auf 50 % erhöhen könne (Vi-act. 40, Frage 223). Gründe, welche gegen eine Pensenerhöhung sprechen würden, sind denn auch nicht ersichtlich. Somit ist von einem Nettolohn der Berufungsgegnerin von Fr. 4‘155.30 auszugehen (derzeitiger Lohn von netto Fr. 3‘324.25

[Vi-act. BB 67], aufgerechnet auf ein Pensum von 50 %). Sodann ist zu bestimmen, ab wann ihr das hypothetische Einkommen anzurechnen ist. Die Erhöhung des Pensums wurde bereits erstinstanzlich thematisiert, die Vor­instanz beliess das Pensum im Entscheid vom 17. Dezember 2019 aber bei 40 % (angef. Verfügung, E. 5.2.7), sodass sie während des Berufungsverfahrens nicht damit rechnen musste, dass ihr rückwirkend ein höheres Pensum abverlangt würde. Deshalb ist der Berufungsgegnerin eine Übergangsfrist bis Ende Januar 2021 zu gewähren.

ee) Zum Lohn von der R.________ kommt der unbestrittene Ertrag aus der Parkplatzvermietung von monatlich Fr. 135.00 hinzu (angef. Verfügung, E. 5.2.8). Der Berufungsgegnerin ist im Folgenden bis Ende Januar 2021 ein Einkommen von total netto Fr. 3‘459.00 (Fr. 3‘324.00 Lohn R.________ mit Pensum 40 % + Fr. 135.00 Ertrag Parkplatzvermietung) sowie ab Februar 2021 ein Einkommen von total netto Fr. 4‘290.30 (Fr. 4‘155.3 Lohn R.________ mit Pensum 50 % + Fr. 135.00 Ertrag Parkplatzvermietung) pro Monat anzurechnen.

d) Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf des Berufungsführers ab Januar 2019 bis März 2019 von Fr. 5‘837.00 (Grundbetrag Fr. 1‘200.00, KVG Fr. 349.00, VVG Fr. 163.00, Mobilität Fr. 1‘438.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Ferienhaus Fr. 1‘467.00, Steuern Fr. 1‘000.00) und aufgrund der neu hinzukommenden Wohnkosten ab April 2019 von Fr. 8‘527.00 (Grundbetrag Fr. 1‘200.00, Wohnkosten Fr. 2‘690.00, KVG Fr. 349.00, VVG Fr. 163.00, Mobilität Fr. 1‘438.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Ferienhaus Fr. 1‘467.00, Steuern Fr. 1‘000.00; zum Ganzen: angef. Verfügung, E. 5.3-5.7).

aa) Der Berufungsführer moniert, er habe nach seinem Auszug am 17. Dezember 2018 nicht auf der Strasse gelebt. Es sei ihm auf jeden Fall eine regional übliche Miete von Fr. 1‘000.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 25). Nach der Entlassung aus der Klinik am 24. Dezember 2018 verbrachte der Berufungsführer die Weihnachtsferien mit den Kindern im Ferienhaus und lebte danach bei Bekannten (Vi-act. 39, S. 6, 16 f.) bzw. Freunden (Vi-act. 40, Fragen 49, 102, 104). Per 1. April 2019 mietete er seine derzeitige Wohnung

(Vi-act. 39/5). Weder in den Rechtsschriften noch anlässlich seiner Befragung gab der Berufungsführer an, von Januar bis März 2019 Ausgaben für Wohnkosten gehabt zu haben, obwohl er insbesondere im Rahmen der Befragung mehrfach Gelegenheit dazu gehabt hätte. In Eheschutzangelegenheiten sind nur jene Ausgaben im familienrechtlichen Bedarf aufzunehmen, welche effektiv anfallen und auch bezahlt werden (Six, a.a.O., Rz. 2.69). Vorliegend kommt hinzu, dass die finanziellen Verhältnisse gut sind und der Berufungsführer nur während drei Monaten keine Wohnausgaben tätigen musste. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Berufungsführer von Januar bis März 2019 keine Wohnkosten im Bedarf anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

bb) Des Weiteren macht der Berufungsführer geltend, auf die Tatsache, dass er ein Halbtax-Abonnement besitze, werde von der Vorinstanz nicht weiter eingegangen, womit eine willkürliche Annahme festzustellen sei (KG-act. 1, S. 25). Die Vorinstanz erwog, dass sich die vom Berufungsführer geltend gemachten Mobilitätskosten u.a. aus den Kosten des Swisspass etc. zusammensetzten. Der Berufungsführer habe aber ausgesagt, er fahre mit dem Auto zur Arbeit, was von der Berufungsgegnerin nicht substantiiert bestritten werde. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, wie hoch die Kosten für die Bewältigung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wären. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer deshalb Arbeitswegkosten per Fahrzeug im Totalbetrag von Fr. 1‘438.00 pro Monat an (angef. Verfügung, E. 5.3.4). Der Berufungsführer begründet mit der Berufung nicht, weshalb er nebst dem Fahrzeug auch auf die Benutzung des öffentlichen Verkehrs bzw. ein Halbtax angewiesen wäre. Angesichts der relativ hohen Mobilitätskosten per Fahrzeug rechtfertigt es sich nicht, ohne weitere Notwendigkeit Kosten des öffentlichen Verkehrs anzurechnen. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen, sodass es bei der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung bleibt.

e) Den Bedarf der Berufungsgegnerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4‘284.00 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 905.00, KVG Fr. 349.00, VVG Fr. 122.00, Mobilität Fr. 470.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Steuern Fr. 1‘000.00; angef. Verfügung, E. 5.3-5.7).

aa) Die Vorinstanz erwog zu den Mobilitätskosten, aufgrund der eingereichten Mehrfahrtenkarten der SBB für den Arbeitsweg der Berufungsgegnerin sowie der Kosten des Halbtaxabonnements beliefen sich deren berufsbedingte Fahrkosten auf Fr. 340.00. Dem Fahrzeug komme kein Kompetenzcharakter zu. Angesichts der sehr hohen Mobilitätskosten des Berufungsführers sowie der guten finanziellen Situation erscheine es aber angemessen, der Berufungsgegnerin ebenfalls die Kosten der Fahrzeugversicherung und die Strassenverkehrssteuern anzurechnen, sodass ein Gesamtbetrag von Fr. 470.00 im Bedarf aufzunehmen sei (angef. Verfügung, E. 5.3.4). Diese nachvollziehbare, plausible Begründung vermag der Berufungsführer durch seine pauschale, nicht weiter begründete Bestreitung (KG-act. 1, S. 25) nicht zu erschüttern. Die der Berufungsgegnerin angerechneten Mobilitätskosten erscheinen angemessen und sind belegt.

bb) Zur Begründung des Steuerbetrages führte die Vorinstanz an, im Jahr 2018 hätten die Parteien zusammen rund Fr. 33‘652.00 bezahlt, was einen monatlichen Betrag von Fr. 2‘804.00 ergebe. Nachdem sich die Steuersituation nach der Trennung erheblich verändert habe, insbesondere die Einkommen getrennt besteuert würden und Alimente zu versteuern bzw. in Abzug gebracht werden könnten, erscheine es angemessen, beiden Ehegatten monatliche Steuern von je Fr. 1‘000.00 anzurechnen (angef. Verfügung, E. 5.3.11). Der Berufungsführer erachtet dies als willkürlich. Alleine bei Verwendung des Steuerrechners, welcher dem Gericht zugänglich sei, ergebe sich ein ganz anderer Betrag. Es sei neu zu rechnen (KG-act. 1, S. 26).

Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden, dass die zu bezahlenden Steuern exakt berechnet werden. Deren Festlegung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Obwohl für den unterhaltspflichtigen Ehegatten der Tarif A für Alleinstehende und beim unterhaltsberechtigten Ehegatten der Tarif B für Verheiratete mit Betreuungspflichten zur Anwendung gelangt, fällt die Steuerbelastung häufig nicht wesentlich unterschiedlich aus. Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte kann die Unterhaltsbeiträge bei seinem Einkommen abziehen, wohingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern hat, was einen Ausgleich der Progressionsunterschiede der beiden Tarife bewirkt (Six, a.a.O., Rz. 2.168 f.).

Weil die Ehegatten noch keine getrennten Steuerveranlagungen einreichen konnten, schätzte die Vorinstanz die Steuerbelastung anhand der Steuerrechnung 2017 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie der Steuerrechnung 2016 für die Direkte Bundessteuer (Vi-act. BB 51), welche noch aufgrund einer gemeinsamen Veranlagung erstellt wurden. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar sowie plausibel und liegt im Ermessen des Eheschutzgerichts.

cc) Folglich verbleibt es beim vorinstanzlich berechneten Bedarf der Berufungsgegnerin.

f) Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung für die Kinder wird nicht bemängelt.

g) Zusammenfassend ist im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung lediglich das Einkommen der Berufungsgegnerin ab Februar 2021 anzupassen. Die Dispositivziffer 14 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend abzuändern.

h) Der Berufungsführer macht geltend, für J.________ und K.________ sei kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen, weil ein Kind ab dem 12. Lebensjahr rechtsprechungsgemäss keiner Betreuung mehr bedürfe (KG-act. 1, S. 23).

Nach der Revision des Kindesunterhaltsrechts, welche per 1. Januar 2017 in Kraft trat, erklärte das Bundesgericht die Lebenshaltungskostenmethode als verbindliche Berechnungsart für die Unterhaltsbeiträge (BGE 144 III 481, E. 4.1 und BGE 144 III 377 in Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.2.2). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem (Netto-)Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (Frei/Kes­sler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018 S. 151 ff., S. 152). Massgebend ist somit insbesondere das dem betreuenden Elternteil neben der Kinderbetreuung zumutbare Einkommen. Diesbezüglich ist das sog. Schulstufenmodell anwendbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6; s.o., E. 7.c.bb), welches als Kriterium für das dem hauptbetreuenden Elternteil zumutbare Arbeitspensum an den Beginn und die stufenweise Ausdehnung der obligatorischen Beschulung der Kinder anknüpft. Denn die Einschulung bedeutet die verbindliche Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat, wodurch der betreuende Elternteil von seiner eigenen Betreuungspflicht entlastet wird (BGE 144 III 481, E. 4.7.6 f.). Mit anderen Worten hängt das dem betreuenden Elternteil zumutbare Arbeitspensum und damit auch der diesem anfallende Betreuungsaufwand nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr – wie dies bei der vor der Kindesunterhaltsrevision geltenden 10/16-Regel galt – vom Alter der Kinder ab, sondern in welcher Schulstufe sie sich befinden. Gemäss Schulstufenregelung ist dem betreuenden Elternteil ab Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar. Ein Vollpensum wird erst mit Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes verlangt. Auch das Bundesgericht geht somit davon aus, dass Kinder vor Vollendung des 16. Lebensjahres noch einer gewissen „Betreuung“ bedürfen. Der Entscheid der Vorinstanz, J.________ und K.________ ebenfalls je ein Drittel des Betreuungsunterhaltes zuzusprechen, erweist sich damit nicht als rechtswidrig und entspricht im Übrigen der kantonsgerichtlichen Praxis. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

i) Die von der Vorinstanz berechneten Unterhaltsbeiträge für die Phase I (ab Januar 2019) bis Phase IV (ab Mai 2020) sind damit zu bestätigen. Hinzu kommt lediglich eine fünfte Phase, bei welcher sich unter Zugrundelegung der übrigen Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss vor­instanzlicher Berechnung (angef. Verfügung, E. 5.2-5.7) folgende Unterhaltsberechnung ergibt:

Ehefrau J.________ K.________ L.________ Ehemann

Einkommen Fr. 4290.30 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 13934.00

Bedarf

Fr. 4284.00

Fr.

988.00

Fr.

968.00

Fr.

958.00

Fr.

8527.00

Differenz Fr. 6.30 Fr. -768.00 Fr. -748.00 Fr. -738.00 Fr. 5407.00

aa) Bei einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 18‘884.30 und dem Gesamtbedarf von Fr. 15‘725.00 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 3‘159.30. Grundsätzlich hätten die Eltern den Kindesunterhalt im Verhältnis ihrer Überschussanteile zu tragen. Der Anteil der Berufungsgegnerin am Gesamtüberschuss beider Eltern ist jedoch verschwindend gering, sodass es sich rechtfertigt, den gesamten Kindesunterhaltsbeitrag dem Berufungsführer aufzuerlegen. Weil die Berufungsgegnerin ihren Bedarf selber decken kann, ist ihr kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Mit seinem Einkommen von Fr. 13‘934.00 hat der Berufungsführer seinen eigenen Bedarf von Fr. 8‘527.00 sowie den Nettokindesbedarf von total Fr. 2‘254.00 zu tragen. Der Gesamtüberschuss der Parteien von Fr. 3‘159.30 ist nach grossen und kleinen Köpfen mit gerundet Fr. 903.15 je Elternteil und mit Fr. 451.00 je Kind aufzuteilen. Die Berufungsgegnerin hätte somit grundsätzlich Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Umfang von Fr. 896.85 (Fr. 903.15 Überschussbeteiligung abzgl. Fr. 6.30 eigener Überschuss), was jedoch wesentlich höher liegt als der von der Vorinstanz für die letzte Phase ab 1. Mai 2020 festgestellte Unterhaltsbeitrag von Fr. 813.00 (angef. Verfügung, Dispositivziff. 10). Der Ehegattenunterhalt unterliegt auch im Eheschutzverfahren dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, a.a.O., Rz. 1.03). Das Gericht darf einem Ehegatten somit nicht mehr zusprechen als dieser verlangt und nicht weniger als der andere Ehegatte anerkennt. Die Berufungsgegnerin beantragt zweitinstanzlich lediglich die Abweisung der Berufung und verweist verschiedentlich auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 5), womit sie sich mit dem vor­instanzlichen Entscheid identifiziert. Der erstinstanzlich verfügte Betrag stellt deshalb die Obergrenze des Unterhaltsbeitrages dar, welcher im zweitinstanzlichen Verfahren zugesprochen werden kann.

bb) Der Berufungsführer wendet betreffend Ehegattenunterhalt ein, dass die Berufungsgegnerin auf keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag angewiesen sei, weil ihre Lebenshaltungskosten tief seien. Sie habe keinen Anspruch darauf, einen höheren Lebensstandard zu führen als sie es während der Ehe getan habe. Insgesamt hätten sie immer eine grosse Sparquote gehabt. Seine variable Vergütung sei während der Ehe angespart worden (KG-act. 1, S. 27). Der angefochtenen Verfügung sind keine Erwägungen zum ehelichen Lebensstandard oder einer allfälligen Sparquote zu entnehmen. Erstinstanzlich hielt der Berufungsführer fest, er habe während der Ehe Fr. 7‘000.00 auf das Familienkonto bezahlt und sei für die Steuern und alle grösseren Ausgaben der Familie aufgekommen. Vom Familienkonto habe er durchschnittlich etwa Fr. 2‘000.00 bezogen, sodass der Familie etwa Fr. 5‘000.00 zur Verfügung gestanden sei. Er habe immer sehr sparsam gelebt und Vermögen gebildet. Die Sparquote sei hoch gewesen (Vi-act. 39, S. 33 f.).

Bei der Überschussverteilung geht es darum, die verbleibende Differenz zwischen der Summe der Einkommen und der Summe der Existenzminima der Parteien angemessen unter die Parteien aufzuteilen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 2.49). Die Überschussverteilung findet dort ihre Grenze, wo über den Umweg einer hälftigen Teilung eine Vermögensverschiebung eintritt, das heisst dann, wenn das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.61c). Es besteht nämlich im Eheschutzverfahren kein Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten, der über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgeht (Six, a.a.O., Rz. 2.171). Die für den Unterhaltsanspruch anwendbare Berechnungsmethode richtet sich demnach nicht nach der absoluten Einkommenshöhe, sondern in erster Linie danach, ob auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibt. Ein doch eher überdurchschnittliches Einkommen – wie vorliegend – ist ein Indiz dafür, dass eine Sparquote verbleiben sollte. Gerade in Bereichen von Fr. 10'000.00 bis Fr. 25'000 (oder auch mehr) pro Monat ist dies jedoch keinesfalls zwingend. Der Unterhaltsverpflichtete hat die unantastbare Sparquote glaubhaft zu machen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.61c).

Der Berufungsführer machte in keinerlei Hinsicht mit Belegen glaubhaft, dass während des Zusammenlebens regelmässig eine Sparquote anfiel. Im Eheschutzverfahren hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (sog. eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Art. 272 ZPO). Die Parteien haben aber bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Beweise zu bezeichnen, sodass sie auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 11 zu Art. 272 ZPO). Der Berufungsführer hätte somit wenigstens die Unterlagen bezeichnen müssen, aus welchen die behauptete Sparquote ersichtlich wäre. Schliesslich dient der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz weniger der umfassenden Wahrheitsfindung als vielmehr der Unterstützung der schwächeren Partei (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 272 ZPO). Dem anwaltlich vertretenen Berufungsführer war es jedoch ohne Weiteres zumutbar, eine Sparquote, welche sich allenfalls wesentlich auf die Unterhaltsberechnung auswirken könnte, ohne weitere Unterstützung durch das Gericht substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Nachdem er dies nicht tat, erweist sich die Behauptung als nicht glaubhaft.

cc) Zusammenfassend resultieren folgende Unterhaltsbeiträge ab Februar 2021:

J.________ Fr. 1’219.00 Fr. 768.00 Nettobedarf + Fr. 451.00

Überschussanteil

K.________ Fr. 1’199.00 Fr. 748.00 Nettobedarf + Fr. 451.00

Überschussanteil

L.________ Fr. 1’189.00 Fr. 738.00 Nettobedarf + Fr. 451.00

Überschussanteil

Ehefrau Fr. 813.00 Überschussanteil

Die soeben für die Kinder festgestellten Unterhaltsbeiträge liegen etwas tiefer als die von der Vorinstanz für die letzte Phase ab 1. Mai 2020 festgestellten (angef. Verfügung, Dispositivziff. 9), sodass die Berufung teilweise gutzuheissen ist.

7. Der Berufungsführer moniert die Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte von Nettobonus und Abgangsentschädigung in der Höhe von total Fr. 107‘352.00 an die Berufungsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 12). Der von der O.________ ausgezahlte Bonus von Fr. 148‘641.00 netto betreffe seine Arbeitsleistung im Jahr 2018, als er noch mit der Familie zusammengelebt und für alles aufgekommen sei, also nicht die Zeit des Getrenntlebens. Der Eheschutzentscheid gelte nur für die Zeit ab Getrenntleben (17. Dezember 2018 bzw. 1. Januar 2019). Der Bonus sei erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 28 f.). Die Abgangsentschädigung von Fr. 66‘062.50 netto habe nichts mit seiner Arbeitsleistung zu tun, sondern mit der Schliessung der O.________. Sie sei nicht Lohnbestandteil. Würde die Abgangsentschädigung bereits jetzt geteilt, würde dies ebenfalls eine vorgezogene güterrechtliche Auseinandersetzung bedeuten (KG-act. 1, S. 29 f.).

Die Vorinstanz erwog (im Zusammenhang mit dem Einkommen des Berufungsführers), wie der Berufungsführer glaubhaft darlege, bestehe die Unsicherheit, ob ihm der neue Arbeitgeber für das Jahr 2019 einen Bonus ausbezahlen werde. Daher sei kein Durchschnittswert anzunehmen und zu seinem Einkommen hinzuzurechnen. Der Berufungsführer werde jedoch verpflichtet, sich unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und die Hälfte des ihm jeweils ausgerichteten Nettobonus sofort nach dessen Ausrichtung der Berufungsgegnerin zu bezahlen. Im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Auszahlungen der O.________ werde er in diesem Sinne verpflichtet, der Berufungsgegnerin die Hälfte der bereits ausbezahlten Entschädigungen innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 5.2.2).

Zum Nettoeinkommen, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird, gehören nicht nur der feste Lohn, sondern insbesondere auch effektiv bezahlte Boni (Urteil BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). In der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen, z. B. weil sie von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis abhängig sind, sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern. In letzterem Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung die Hälfte davon zu überweisen. Es ist aber zu beachten, dass wenn es um sehr hohe Bonuszahlungen geht, dessen Aufteilung auf eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen würde (Six, a.a.O., Rz. 2.130).

Nicht gerügt wird die gemäss dem soeben Erwähnten zutreffende Erwägung der Vorinstanz, wonach der Bonus nicht zum Einkommen hinzuzuzählen sei, weil dessen Auszahlung nicht garantiert sei. Der Bonus floss mithin nicht in die Unterhaltsberechnung mit ein, sondern wäre zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zur Hälfte an die Berufungsgegnerin zu bezahlen. Zu beurteilen ist, ob diese hälftige Teilung des Bonus im Hinblick auf die Unterhaltsregelung vorzunehmen ist oder ob es sich um eine güterrechtliche Forderung handelt. Die O.________ zahlte dem Berufungsführer mit der Lohnabrechnung per 31. Januar 2019 einen Betrag von Fr. 157‘500.00 als „Retention Bonus“ aus (Vi-act. 39/3). Im Jahr 2018 betrug der Bonus von der O.________ hingegen lediglich Fr. 22‘500.00 (Vi-act. 39/2 und Vi-act. 19/6, S. 2). Damit ist glaubhaft, dass der Berufungsführer zwar einerseits regelmässig einen Bonus erhielt, andererseits jedoch davon auszugehen ist, dass der Bonus nicht jedes Jahr in der Höhe desjenigen vom Januar 2019 anfiel, sondern vielmehr wesentlich tiefer. Hierfür spricht auch, dass gemäss neuem Arbeitsvertrag mit der P.________ AG vom 29. August 2018 die variable Vergütung – soweit sie tatsächlich ausgerichtet würde – Fr. 31‘800.00 (15%) betragen soll (Vi-act. 39/4), d.h. ebenfalls bei Weitem nicht in der Höhe des im Januar 2019 ausgezahlten Bonus. Ein derart ausserordentlich hoher Bonus hätten die Parteien auch im Falle des Zusammenlebens nicht für den ehelichen Lebensstandard gebraucht, sodass dieser als Vermögensanfall zu qualifizieren ist, der im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen sein wird. Dasselbe gilt für die nur einmalig ausgezahlte Abgangsentschädigung von Fr. 66‘062.50

(Vi-act. 39/11, S. 2). Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

8. Die Prozesskosten sind den Parteien gemäss Verfahrensausgang aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog zu den Kosten, die Berufungsgegnerin sei mit ihren Anträgen zwar weitestgehend durchgedrungen, sie unterliege aber hinsichtlich der Unterhaltsforderung im Quantitativen, bezüglich dem Antrag auf ausserordentliche Kinderkosten, Kinderzulagen, Herausgabe der Identitätskarte von L.________ und dem Prozesskostenvorschuss. Weil einem Eheschutzverfahren ein eherechtlicher Konflikt zugrunde liege, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung trügen, rechtfertige es sich die Prozesskosten praxisgemäss in solchen familienrechtlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen (angef. Verfügung, E. 10.2). Der vorinstanzliche Entscheid ist lediglich betreffend Besuchsrechtsbeistandschaft und Zahlungsverpflichtung zugunsten des Berufungsführers sowie in geringem Umfang betreffend Kinderunterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsgegnerin abzuändern. Im Gesamten erscheint die Halbierung der Kosten sowohl aufgrund des Prozessausganges als auch im Hinblick darauf, dass es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, als angemessen. Die Kostenverteilung ist demnach zu belassen.

b) Die Berufung ist betreffend Besuchsrechtsbeistandschaft, in geringem Umfang betreffend Kinderunterhaltsbeiträge sowie betreffend Zahlungsverpflichtung gutzuheissen und im Übrigen (Trennungszeitpunkt, gemeinsame elterliche Sorge, Erziehungsbeistandschaft, Zuteilung des Ferienhauses) abzuweisen. Im Gesamten gesehen ist der Berufungsführer als zu einem Drittel obsiegend anzusehen, sodass ihm 2/3 der Berufungskosten aufzuerlegen sind.

Der Berufungsführer ist dementsprechend zu verpflichten, die Berufungsgegnerin im Umfang seines Unterliegens zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar für Rechtsanwälte praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Parteivertreter reichten keine Kostennoten ein, sodass die Entschädigungen ermessensweise festzulegen sind (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Berufungsführer reichte eine 32-seitige Berufung (KG-act. 1), vier Kurzschreiben (KG-act. 9, 12, 22, 24) und zwei Kurzeingaben (KG-act. 14, 18) ein. Angesichts der eher geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der regelmässig eher hohen Wichtigkeit des Unterhalts für die Parteien erscheint eine Entschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Berufungsgegnerin hatte für die zehnseitige Berufungsantwort (KG-act. 5) und zwei Kurzeingaben (KG-act. 16, 20) weniger Aufwand, sodass ihre Entschädigung auf Fr. 3‘000.00 festzulegen ist. Nach gegenseitiger Verrechnung der reduzierten Entschädigungen (2/3 von Fr. 3‘000.00 abzgl. 1/3 von Fr. 3‘500.00) hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin mit Fr. 833.35 zu entschädigen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2019 (ZES 2018 540) wie folgt ergänzt:

4.a. Für die Kinder J.________, K.________ und L.________ wird zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrechtsbeistandschaft) angeordnet.

Der Beistand wird insbesondere damit beauftragt,

- darauf hinzuwirken, dass das mit Dispositivziffer 3 und 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2019 angeordnete Besuchsrecht von allen Kindern ausgeübt wird;

- auf eine verbesserte Kommunikation der Eltern in den mit dem Besuchsrecht zusammenhängenden Kinderbelangen hinzuarbei-ten.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz wird ange­wiesen, den Beistand zu ernennen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 12 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2019 (ZES 2018 540) ersatzlos aufgehoben.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 9 und 14 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Dezember 2019 (ZES 2018 540) aufgehoben und wie folgt abgeändert (Änderungen fett):

9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder (teilweise rückwirkend) monatlich im Voraus nebst der jeweiligen Kinderzulage zu bezahlen:

für J.________:

ab 01.01.2019 Fr. 1’824.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt,

Fr. 779.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs-unterhalt)

ab 01.03.2019 Fr. 1’566.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt,

Fr. 521.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.04.2019 Fr. 1’297.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt,

Fr. 252.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.05.2020 Fr. 1’277.00 (Fr. 770.00 Barunterhalt,

Fr. 232.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.02.2021 Fr. 1’219.00 (Fr. 768.00 Barunterhalt,

Fr. 451.00 Überschussan-­

teil)

für K.________:

ab 01.01.2019 Fr. 1’804.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt,

Fr. 779.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.03.2019 Fr. 1’546.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt,

Fr. 521.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.04.2019 Fr. 1’277.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt,

Fr. 252.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.05.2020 Fr. 1’257.00 (Fr. 750.00 Barunterhalt,

Fr. 232.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.02.2021 Fr. 1’199.00 (Fr. 748.00 Barunterhalt,

Fr. 451.00 Überschussan-­

teil)

für L.________:

ab 01.01.2019 Fr. 1’594.00 (Fr. 540.00 Barunterhalt,

Fr. 779.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.03.2019 Fr. 1’336.00 (Fr. 540.00 Barunterhalt,

Fr. 521.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.04.2019 Fr. 1’067.00 (Fr. 540.00 Barunterhalt,

Fr. 252.00 Überschussan-

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.05.2020 Fr. 1’247.00 (Fr. 740.00 Barunterhalt,

Fr. 232.00 Überschussan-­

teil, Fr. 275.00 Betreuungs­unterhalt)

ab 01.02.2021 Fr. 1’189.00 (Fr. 738.00 Barunterhalt,

Fr. 451.00 Überschussan-­

teil)

14. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 9 und 10) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:

Einkommen (netto, monatlich)

Bedarf

Gesuchsteller

ab 01.01.2019: Fr. 16’509.00

ab 01.03.2019: Fr. 13’934.00 (jeweils inkl. Vermögens- und Mietertrag)

ab 01.01.2019: Fr. 5’837.00

ab 01.03.2019: Fr. 5’837.00

ab 01.04.2019: Fr. 8’527.00

Gesuchsgegnerin

ab 01.01.2019: Fr. 3’459.00

ab 01.02.2021: Fr. 4’290.30

ab 01.01.2019: Fr. 4’284.00

J.________

Fr. 220.00 (KZ)

ab 01.01.2019: Fr. 990.00

K.________

Fr. 220.00 (KZ)

ab 01.01.2019: Fr. 970.00

L.________

Fr. 220.00 (KZ)

ab 01.01.2019: Fr. 760.00

ab 01.05.2020: Fr. 960.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 2/3 mit Fr. 2‘666.65 und der Berufungsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 1‘333.35 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Kostenanteil von Fr. 1‘333.35 zu bezahlen.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin reduziert mit Fr. 833.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die KESB Ausserschwyz (1/R, E. 3 und Dispositivziffer 1) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

14. Oktober 2020 sl

ZK2 2019 73

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

5P.463/2005

Art. 175 ZGBart. 175 CCart. 175 CC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

5A_103/2018

Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

5A_765/2016

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

5A_754/2013

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

5A_200/2015

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

BGE 127 III 295ATF 127 III 295DTF 127 III 295

BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404

BGE 120 II 229ATF 120 II 229DTF 120 II 229

5A_962/2018

5A_962/2018

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

5A_200/2015

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

5A_198/2012

§ 45 JG

5A_686/2010

5D_167/2008

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_299/2012

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

5A_299/2012

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_21/2012

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_184/2015

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

5A_686/2010

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 10 GebTRA

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF