ZK2 2019 75
Kammer
28. Januar 2020Deutsch9 min
1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14.12.2019 betreffend Prozesskostenvorschuss, evtl. Armenrecht (ZEO 2019 23) hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 aufzuheben und durch folgende Dispositivziffern zu ersetzen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. Januar 2020
ZK2 2019 75
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Prozesskostenvorschuss, evtl. Armenrecht
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14. Dezember 2019, ZES 2019 142);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Am 21. Oktober 2019 beantragte C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, A.________ (nachfolgend Berufungsführer) sei zu verpflichten, ihr für das hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2019 023) sowie das Massnahmeverfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10‘000.00 (Scheidungsverfahren) und Fr. 2‘500.00 (Massnahmeverfahren) zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-act. A 1). Der Berufungsführer verlangte am 26. November 2019 die Abweisung der Hauptanträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin (Vi-act. A 2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2019 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Gesuch in beantragtem Umfang gut
(Vi-act. A 3).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 20. Dezember 2019 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Sachverhalt
1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14.12.2019 betreffend Prozesskostenvorschuss, evtl. Armenrecht (ZEO 2019 23) hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 aufzuheben und durch folgende Dispositivziffern zu ersetzen:
1.1. Dispositivziffer 1:
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 10'000.00 für das hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2019 023) sei abzuweisen.
Dispositivziffer 2:
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 2'500.00 für das Massnahmeverfahren (ZEO 2019 142) sei abzuweisen.
Dispositivziffer 3:
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
Dispositivziffer 4 (neu):
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege (ZEO 2019 142) angemessene Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 8'000.00 zu bezahlen.
Dispositivziffer 5 (neu):
Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2019 023) sowie für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZEO 2019 142) zu gewähren und Frau Rechtanwältin D.________ sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
1.6. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. Gesuchstellerin.
Die Berufungsgegnerin erstattete am 6. Januar 2020 die Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Einzelrichters vom 14. Dezember 2019 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 6). Am 15. Januar 2020 reichte der Berufungsführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 7).
Dispositiv
a) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010, E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Je nach der Leistungsfähigkeit des vorschusspflichtigen Ehegatten ist dieser zur ratenweisen Tilgung verpflichtet. Für die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen gelten ebenfalls die im Rahmen der Mittellosigkeitsermittlung für die Gegenüberstellung von Einkommensüberschuss und Prozesskosten (beider Ehegatten) massgebenden Grundsätze (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 35 f. zu Art. 117 ZPO).
Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1), oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Kann die obere Instanz mangels genügender Begründung den erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht nachprüfen, kann dies zur Rückweisung führen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 5 zu Art. 318 ZPO).
b) In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Berufungsführers aus, beim steuerbaren Einkommen eines Selbständigerwerbenden gemäss Steuererklärung im Kanton Schwyz seien Sozialbeiträge bereits abgezogen, ebenfalls effektiv bezahlte Beiträge an Säule-3a-Konti oder Säule-3a-Versicherungen. Hypothekarische Amortisationen hätten keinen Einfluss auf das steuerbare Einkommen, sondern lediglich auf die Höhe des Vermögens. Bei den vom Berufungsführer selber behaupteten steuerbaren Einkommen von durchschnittlich Fr. 262‘349.50 in den massgebenden Jahren 2015-2018 sei er offensichtlich finanziell in der Lage, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Weitere Abklärungen über Einkommen und Vermögen des Gesuchsgegners würden sich erübrigen (Vi-act. A 3, E. 10).
Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid somit nicht mit dem prozessualen Notbedarf des Berufungsführers auseinander, obwohl der Berufungsführer einen Bedarf von monatlich Fr. 40‘435.80 geltend machte
(Vi-act. A 2, S. 17 f.). Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, von welchem prozessualen Notbedarf die Vorinstanz ausging bzw. inwiefern es offensichtlich sein soll, dass der Berufungsführer in der Lage ist, den Prozess zu bevorschussen. Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf anhand der massgebenden Grundsätze der Mittellosigkeitsermittlung fehlt. Mangels genügender resp. fehlender Begründung lässt sich der erstinstanzliche Entscheid folglich nicht nachprüfen, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung des Eventualantrags der Berufung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird eine entsprechende Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf – unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Verfahrens – vorzunehmen haben.
a) In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird, ist die Kostenverteilung durch die Vorinstanz festzulegen. Das Kantonsgericht beschränkt sich deshalb darauf, die Kostenhöhe zu bestimmen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 104 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 104 ZPO).
b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind pauschal auf Fr. 800.00 festzusetzen.
c) In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Die Rechtsvertreterinnen der Parteien reichten keine Kostennote ein, weshalb das Honorar anhand der erwähnten Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Der Gegenstand des Verfahrens beschränkt sich auf die Prozesskostenbevorschussungspflicht des Berufungsführers, mithin auf eine prozessrechtliche Frage, welche in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Der Aufwand der Rechtsvertreterin des Berufungsführers bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der 28-seitigen Berufung (KG-act. 1). Die zum Teil umfangreichen Ausführungen im Berufungsverfahren erschöpfen sich zu einem grossen Teil in Wiederholungen und können folglich keinen grossen Zeitaufwand für das Berufungsverfahren bewirkt haben. Zudem erklärte der Berufungsführer mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2020, welche er ohne anwaltlichen Beistand einreichte, er verfasse aufgrund seiner finanziellen Situation den grössten Teil seiner Rechtsschriften selber (KG-act. 7, S. 3). Folglich muss auch daher der effektive Aufwand der Rechtsvertreterin des Berufungsführers für die Ausarbeitung der Berufung geringer ausgefallen sein, als der Umfang der Rechtsschrift vermuten lässt. Angesichts dessen erscheint ein Honorar im unteren Drittel des Tarifrahmens als angemessen, weshalb die Vergütung für den Berufungsführer ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 festzusetzen ist. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin bestand sodann in der Ausarbeitung der 10-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 6) und fiel somit etwas geringer aus. Das Honorar ist aufgrund dessen und der oben erwähnten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1‘200.00 festzulegen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.00 festgesetzt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers (Fr. 3‘000.00) bezogen. Im Rest werden dem Berufungsführer Fr. 2‘200.00 zurückerstattet.
b) Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird für den Berufungsführer auf Fr. 1‘500.00 und für die Berufungsgegnerin auf Fr. 1‘200.00 festgesetzt (jeweils pauschal inkl. Auslagen und MWST).
c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln wird im Rahmen seiner neuerlichen Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz der Berufungsgegnerin an den Berufungsführer festzusetzen haben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 12'500.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Januar 2020 kau
ZK2 2019 75
5D_135/2010
5A_455/2010
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF