ZK2 2020 1
Kammer
12. Oktober 2020Deutsch30 min
1. A.________ und C.________ heirateten am ________ in Einsiedeln. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (vgl. Vi-act. A/1, D/2 und D/3). Seit dem 15. April 2019 leben sie getrennt (Vi-act. A/2, S. 1 und A/3, S. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 12. Oktober 2020
ZK2 2020 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz (Ehegattenunterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 23. Dezember 2019, ZES 2019 102);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ und C.________ heirateten am ________ in Einsiedeln. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (vgl. Vi-act. A/1, D/2 und D/3). Seit dem 15. April 2019 leben sie getrennt (Vi-act. A/2, S. 1 und A/3, S. 1).
a) C.________ reichte am 30. Juli 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzgesuch ein, womit sie die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes per 1. September 2019, die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1‘200.00 ab 1. September 2019 und die Zuteilung der Wohnung an sich beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes (Vi-act. A/1).
Anlässlich der Verhandlung vom 13. August 2019 wurden die Parteien befragt, woraufhin beide Parteien Stellung nahmen. Die anschliessende Einigungsverhandlung verlief ergebnislos (Vi-act. A/2). Gleichentags liess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln den Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zukommen (Vi-act. D/7), welchen jedoch nur C.________ innert Frist unterzeichnete.
b) Mit schriftlicher Stellungnahme vom 2. September 2019 beantragte A.________, inzwischen anwaltlich vertreten, Folgendes (Vi-act. A/3):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. April 2019 getrennt voneinander leben und sie seien zum Getrenntleben für berechtigt zu erklären.
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ehefrau.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 beantragte die nun ebenfalls anwaltlich vertretene C.________ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Vi-act. A/4).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verfügte am 23. Dezember 2019 Folgendes:
1.
(Getrenntleben per 15. April 2019)
2.
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an deren Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus zu bezahlen:
- CHF 1’200.00 ab 15.04.2019 (pro rata temporis) bis
31.03.2020;
- CHF 1’145.00 ab 01.04.2020.
3.
Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommensverhältnissen:
Ehemann: CHF 5’840.00 netto pro Monat, inkl. Anteil
13.
Monatslohn;
Ehefrau: CHF 2’080.00 netto pro Monat, inkl. Anteil
13.
Monatslohn und Zuschläge im April 2019 (50 %-Pensum);
CHF 2’890.00 netto pro Monat, inkl. Anteil
13.
Monatslohn und Zuschläge in der Zeit vom 01.05.2019 bis 31.07.2019 und vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 (70 %-Pensum);
CHF 3’285.00 netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zuschläge in der Zeit vom 01.08.2019 bis 30.09.2019 und ab 01.04.2020 (80 %-Pensum).
4.
(Abschreibung Zuweisung der Wohnung)
5.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Sie werden dem Ehemann auferlegt.
6.
Der Ehemann wird verpflichtet, die Ehefrau ausserrechtlich mit CHF 30.00 zu entschädigen.
7.
(Abweisung URP-Gesuch der Ehefrau)
8./9. (Rechtsmittel, Zustellung)
c) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 3. Januar 2020 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Es seien Dispositiv Ziffern 2 (Unterhalt), 3 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung), 5 (Gerichtskosten) und 6 (Umtriebsentschädigung) der Verfügung des Einzelrichters Einsiedeln (ZES 2019 102) aufzuheben.
2.
Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
3.
Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Einkommensverhältnisse der Parteien wie folgt festzulegen:
- Ehemann: CHF 5’405.00 netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn;
- Ehefrau: CHF 3’602.00 netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn bis 31. Dezember 2019; CHF 4’502.00 netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn ab 1. Januar 2020
4.
Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung die Gerichtskosten der Ehefrau aufzuerlegen.
5.
Es sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung die Ehefrau zu verpflichten, den Ehemann angemessen ausseramtlich zu entschädigen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Ehefrau.
Mit Berufungsantwort vom 21. Januar 2020 beantragte C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers (KG-act. 7).
Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen am 3. Februar 2020 (Berufungsführer, KG-act. 9), am 19. Februar 2020 (Berufungsgegnerin, KG-act. 12) und am 24. Februar 2020 (Berufungsführer, KG-act. 14) ein.
2.
Der Berufungsführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil der Vorderrichter seine Stellungnahme vom 2. September 2019 als unbeachtlich bezeichnete (KG-act. 1, S. 4). Der Vorderrichter erachtete das summarische Verfahren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2019 mit Parteibefragung, Stellungnahmen beider Parteien und Einigungsverhandlung als abgeschlossen. Die vom Berufungsführer unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 2. September 2019 sei deshalb unbeachtlich (angef. Verfügung, E. 1.1).
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch das Recht der Parteien, zu allen von der Gegenpartei geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung beziehen zu können (sog. Replikrecht; Oberhammer, in: Kurzkommentar zur ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 53 ZPO). Inwiefern die in einer Stellungnahme vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt werden dürfen, ist hingegen eine Frage des anwendbaren Novenrechts im jeweiligen Prozessstadium. Ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen ist im besonderen Summarverfahren betreffend eherechtliche Angelegenheiten zu behandeln (Art. 271 lit. a ZPO). Das Gericht führt nach Eingang des Gesuchs oder nach dem ersten Schriftenwechsel (vgl. Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 7 zu Art. 273 ZPO) eine mündliche Verhandlung durch (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht vorgesehen, sodass Replik und Duplik an der Verhandlung stattfinden (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 7 zu Art. 273 ZPO). Insofern ist dem Vorderrichter zuzustimmen, dass nach der mündlichen Verhandlung grundsätzlich – abgesehen von allenfalls notwendigen Beweismassnahmen – keine weiteren Verfahrensschritte erfolgen mussten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht den Sachverhalt im eherechtlichen Summarverfahren von Amtes wegen festzustellen hat (sog. eingeschränkte Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Infolgedessen hat das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 16 zu Art. 272 ZPO). Der Vorderrichter hätte deshalb die Stellungnahme des Berufungsführers vom 2. September 2019 beachten müssen. Indem er dies nicht tat, verletzte er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die Verletzung nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz verfügt (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 27 zu Art. 53 ZPO). Beide Parteien konnten sich im Berufungsverfahren zur Eingabe des Berufungsführers vom 2. September 2019 äussern (insbesondere KG-act. 1 und 7). Die Berufungsinstanz prüft die Berufungsgründe mit voller Kognition (Art. 310 ZPO). Indem in den nachfolgenden Erwägungen auf die Stellungnahme des Berufungsführers vom 2. September 2019 – soweit erforderlich – eingegangen wird, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten.
3.
Der Berufungsführer rügt verschiedene Punkte der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Auf die grundsätzlichen Erwägungen des Vorderrichters zur Unterhaltsberechnung (angef. Verfügung, E. 3.1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).
a) Der Vorderrichter stellte gestützt auf den Lohnausweis 2018 einen Nettolohn des Berufungsführers von rund Fr. 5‘840.00 pro Monat fest. Die im Lohnausweis enthaltene „Gesundheitsprämie“ gelte nicht als anrechenbares weil nicht regelmässiges Einkommen. Die vom Berufungsführer erst mit der Stellungnahme vom 2. September 2019 eingereichte Lohnabrechnung vom Februar 2019 sei aus den zuvor erwähnten Gründen unbeachtlich. Im Übrigen sei die Einreichung nur einer Lohnabrechnung nicht aussagekräftig genug (angef. Verfügung, E. 3.2).
aa) Der Berufungsführer macht geltend, er habe in der Stellungnahme vom 2. September 2019 unter Beilage von Urkunden dargetan, dass sein Einkommen Fr. 5‘405.00 (inkl. 13. Monatslohn) betrage. Die Spesen von Fr. 300.00, seien nicht zum Einkommen hinzuzuzählen (KG-act. 1, S. 5).
bb) Der Lohnausweis 2018 weist ein Nettoeinkommen von Fr. 70‘562.00 aus (Vi-act. C-0/1). Davon ist, wie bereits der Vorderrichter festhielt, die Gesundheitsprämie von Fr. 500.00 abzuziehen, weil keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass der Berufungsführer diese regelmässig erhalten würde (vgl. Arbeitsvertrag in Vi-act. C-0/2). Demzufolge resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5‘838.50. Auf den Lohnausweis 2018 angesprochen antwortete der Berufungsführer anlässlich seiner Befragung, er habe 2019 keine Lohnerhöhung erhalten (Vi-act. A/2, S. 4). Der Lohnausweis hat jeweils sämtliche Lohnbestandteile zu enthalten, welche der arbeitnehmenden Person während des betroffenen Jahres, d.h. während eines längeren Zeitraumes, tatsächlich zuflossen.
cc) Demgegenüber reichte der Berufungsführer lediglich eine einzelne Lohnabrechnung für den Monat Februar 2019 ein, welcher eine Nettoauszahlung von Fr. 5‘135.15 zu entnehmen ist (Vi-act. C-I/1). Diesem Betrag hinzuzurechnen wären der Treibstoffbezug (Fr. 119.35) sowie die Automatenverpflegung (Fr. 12.00). Sodann ist eine pauschale Mittagessenentschädigung (Fr. 300.00) aufgeführt. Sowohl die Abzüge als auch die Entschädigung sind im Arbeitsvertrag vom 10. März 2011 (Vi-act. C-0/2) nicht geregelt, sodass ohne weitere Lohnabrechnungen bzw. Belege nicht ersichtlich ist, ob diese regelmässig anfallen. Die Mittagessenentschädigung ist zudem als Pauschale ausgestaltet, was nahelegt, dass deren Höhe nicht durch effektive Auslagen bestimmt ist. Auch wenn sich der Berufungsführer aufgrund seines nicht unerheblichen Arbeitsweges auswärtig verpflegt (Vi-act. A/2, S. 4), wäre die Pauschalentschädigung somit rechtsprechungsgemäss als Einkommensbestandteil zu betrachten (vgl. Urteil BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3; Urteil BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5; vgl. zum Ganzen Vetterli, FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 32 zu Art. 176 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.132). Somit ergäbe sich – bei Aufrechnung des 13. Monatslohnes – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5‘705.38 ([Fr. 5‘135.15 + Fr. 12.00 + Fr. 119.35] x 13 : 12). Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass das Einkommen im Jahr 2019 um rund Fr. 135.00 sank, ohne dass der Berufungsführer dies anlässlich seiner Parteibefragung erwähnt hätte. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer nicht begründet, weshalb nicht auf den Lohnausweis 2018, sondern auf eine einzelne Lohnabrechnung von Februar 2019 abgestellt werden solle.
dd) Zusammenfassend erscheint das gestützt auf den Lohnausweis 2018 errechnete Nettoeinkommen von Fr. 5‘838.50 glaubhafter, sodass dieser Betrag anzurechnen ist.
b) Die Berufungsgegnerin ist Pflegehelferin im E.________.
Der Vorderrichter erwog, die Berufungsgegnerin habe bis am 30. April 2019 mit einem Pensum von 50 %, ab 1. Mai 2019 zu 70 % sowie vom 1. August 2019 bis am 30. September 2019 mit einem Pensum zu 80 % gearbeitet. Gestützt auf den Lohnausweis 2018 ergebe sich für das 50 %-Pensum ein monatlicher Nettolohn von durchschnittlich rund Fr. 2‘080.00. Im 70 %-Pensum habe sie gemäss den Lohnabrechnungen von Mai und Juni 2019 durchschnittlich rund Fr. 2‘650.00 verdient (inkl. Zulagen; ohne den im Juni 2019 ausbezahlten 13. Monatslohn netto, welcher wohl auf unterschiedlichen Pensengrössen basiere). Der monatliche Anteil des 13. Monatslohnes betrage rund Fr. 240.00 (Fr. 2‘650.00 + Fr. 207.05 [kein BVG-Abzug beim 13. Monatslohn] : 12), womit sich für das 70 %-Pensum ein anrechenbarer monatlicher Nettolohn von rund Fr. 2‘890.00 ergebe. Für das 80 %-Pensum sei gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 8. April 2019 von einem Bruttolohn von Fr. 3‘296.00 auszugehen (Fr. 4‘120.00 brutto für ein Vollpensum gemäss Arbeitsvertrag). Unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Zulagen von Fr. 250.00 pro Monat brutto – welche im 80 %-Pensum leicht höher anzusetzen seien als im 70 %-Pensum –, Sozialversicherungsabzügen von 8.469 %, einem BVG-Abzug von geschätzten Fr. 230.00 (rund 7 % des Bruttolohnes) ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 3‘015.00. Dazu sei der Anteil des 13. Monatslohnes von rund Fr. 270.00 (Fr. 3‘015.00 abzüglich Fr. 228.80 Zulagen netto + Fr. 230.00 [kein BVG-Abzug beim 13. Monatslohn] : 12) zu addieren, sodass sich für das 80 %-Pensum ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3‘285.00 ergebe (angef. Verfügung, E. 3.3).
aa) Die vorderrichterliche Einkommensberechnung ist detailliert, nachvollziehbar und stützt sich auf die eingereichten Lohnunterlagen der Berufungsgegnerin. So arbeitete sie gemäss Bestätigung vom 6. August 2019 vom 15. August 2017 bis am 30. April 2019 mit einem Pensum von 50 %, danach bis 31. Juli 2019 mit einem Pensum von 70 %, vom 1. August 2019 bis am 30. September 2019 mit einem Pensum von 80 % und voraussichtlich ab 1. Oktober 2019 wieder mit einem Pensum von 70 % (Vi-act. B/10). Die Berufungsgegnerin reichte den Lohnausweis 2018 (Vi-act. B/6), Lohnabrechnungen von Januar bis Juni 2019 (Vi-act. B/3) sowie den Arbeitsvertrag vom 8. April 2019 für das Pensum von 70 % (Vi-act. B/2) ein.
bb) Der Berufungsführer moniert lediglich, den Lohnabrechnungen Mai und Juni 2019 könne entnommen werden, dass die Berufungsgegnerin im Durchschnitt Fr. 3‘152.00 netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) bei einem Pensum von 70 % verdiene. Zu berücksichtigen sei, dass ihr bereits Spesen für die Verpflegung in Abzug gebracht worden seien, sodass ein zusätzlicher Betrag für die auswärtige Verpflegung im Bedarf der Berufungsgegnerin ebenfalls entfalle. Aufgrund der Lohnabrechnungen sei von folgenden Nettoverdiensten auszugehen: Fr. 3‘152.00 bei 70 %, Fr. 3‘602.00 bei 80 %, Fr. 4‘502.00 bei 100 % (KG-act. 1, S. 5 f.). Inwiefern die Berechnungen des Vorderrichters nicht korrekt sein sollen legt der Berufungsführer nicht dar. Ebenso wenig stellt er eigene Berechnungen an, welche für das Kantonsgericht nachvollziehbar aufzeigen könnten, wie seiner Ansicht nach zu rechnen gewesen wäre. Vielmehr erscheint es wenig plausibel, wenn der Berufungsführer von einem Einkommen von Fr. 4‘502.00 bei einem Vollpensum ausgeht, wenn im Arbeitsvertrag vom 8. April 2019 als „Basis 100 %“ ein Betrag von Fr. 4‘120.00 (inkl. 13. Monatslohn) festgehalten wurde und auch das Einkommen gemäss Lohnabrechnungen für das 50 %-Pensum bei Hochrechnung auf 100 % einen gleich hohen Betrag ergibt. Sodann verkennt der Berufungsführer, dass der Vorderrichter im Bedarf der Berufungsgegnerin gar keinen Betrag für auswärtige Verpflegung aufführte (angef. Verfügung, E. 3.9). Schliesslich argumentiert der Berufungsführer betreffend den Zeitpunkt, ab welchem der Berufungsgegnerin ein 80 %-Pensum anzurechnen sei, widersprüchlich. Einerseits macht er geltend, gemäss der zweitinstanzlich neu eingereichten Bestätigung des E.________ vom 4. September 2019 (KG-act. 1/2) arbeite die Berufungsgegnerin ab dem 1. Dezember 2019 wieder in einem 80 %-Pensum, weshalb der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe (KG-act. 1, S. 6). Andererseits führt der Berufungsführer aus, die Berufungsgegnerin habe im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie davon ausgehe, dass sie ab 1. Oktober 2019 wiederum in einem 80 %-Pensum arbeiten könne, weshalb der Berufungsgegnerin ab 1. Oktober 2019 ein Einkommen von netto Fr. 3‘602.00 [Pensum 80 %] anzurechnen sei (KG-act. 1, S. 7).
cc) Der Vorderrichter hielt darüber hinaus fest, dass die Berufungsgegnerin anlässlich der Parteibefragung Nebenjobs verneint und darauf hingewiesen habe, dass sie die Putzarbeiten bei Frau G.________ in Egg aufgegeben habe, weil sie ihr Arbeitspensum im E.________ erhöht habe. Dies sei nachvollziehbar und glaubhaft (angef. Verfügung, E. 3.3 in fine). Der Berufungsführer besteht darauf, dass die Berufungsgegnerin in Nebenjobs arbeite. Der Vorderrichter habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er seinem erstinstanzlichen Antrag, die Berufungsführerin diesbezüglich zur Auskunft zu verpflichten, nicht stattgegeben habe. Dieser Antrag werde im Berufungsverfahren nochmals gestellt (KG-act. 1, S. 7). Anlässlich der Parteibefragung sagte die Berufungsgegnerin, sie habe nebst der Anstellung im E.________ kein weiteres Einkommen. Sie habe eine Putzstelle bei G.________ in Egg gehabt, welche sie jedoch aufgegeben habe, weil sie kein Auto mehr gehabt habe und weil sie im E.________ begonnen habe zu arbeiten. Es sei einfach zu viel geworden (Vi-act. A/2, S. 1). Zudem reichte die Berufungsgegnerin die Arbeitsbestätigung von G.________ vom 25. November 2019 ein (KG-act. 7/3), worin diese bestätigt, dass die Berufungsgegnerin vom 17. März 2017 bis am 25. April 2019 bei ihr als Reinigungskraft beschäftigt gewesen sei. Der eingereichte Lohnausweis 2019 (KG-act. 7/4) umfasst ebenfalls den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 25. April 2019. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Behauptung des Berufungsführers, die Berufungsgegnerin arbeite weiterhin bei G.________, unglaubhaft, weshalb der neuerliche Antrag um Auskunftserteilung abzuweisen ist.
dd) Zusammenfassend sind die Rügen des Berufungsführers unbegründet, wenig plausibel und widersprüchlich, sodass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
c) Der Berufungsführer wandte bereits erstinstanzlich ein, der Berufungsgegnerin sei der Lohn eines 100 %-Pensums anzurechnen. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteiaussagen zum Schluss, dass aufgrund der Zugaben des Berufungsführers anlässlich der Parteibefragung die Ausführungen der Berufungsgegnerin, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen (Hirnschlag im Oktober 2015) nicht in einem Vollpensum arbeiten könne, glaubhaft erschienen. Hinzu komme, dass das (sogar auf 50 %) reduzierte Pensum offenbar auch einer Abmachung der Ehegatten während der ungetrennten Ehe entsprochen habe und im Eheschutzerfahren grundsätzlich auf die tatsächlichen, in der Ehe gelebten Verhältnisse abzustellen sei. Die Berufungsgegnerin sei allerdings bereits im August 2019 (anlässlich ihrer Parteibefragung) zuversichtlich gewesen, dass sie in näherer Zukunft in einem 80 %-Pensum werde arbeiten können. Es erscheine angemessen, ihr eine relativ kurze Übergangsfrist bis am 31. März 2020 zu setzen, um ihr Pensum auf 80 % zu erhöhen (angef. Verfügung, E. 3.3).
Der Berufungsführer macht geltend, die Berufungsgegnerin sei gesund und könne zu 80 % arbeiten, was sie bereits bewiesen habe. Weshalb es ihr nicht möglich sein solle, ihr Pensum auf 100 % aufzustocken, sei nicht ersichtlich. Das nachträglich eingereichte Arztzeugnis vom 11. November 2019 habe den Beweiswert einer reinen Parteibehauptung. Der Berufungsgegnerin sei ab 1. Januar 2020 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘502.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 8).
aa) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB).
Ist im Eheschutzverfahren die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten zunehmend an Bedeutung und der Eheschutzrichter hat die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen. Ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ab welchem Zeitpunkt in welchem Umfang die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, bestimmt sich diesfalls nach der bisher gelebten Aufgabenverteilung der Ehegatten und nach der Ehedauer, nach dem Alter und der Gesundheit, nach dem Einkommen und Vermögen, nach Umfang und voraussichtlicher Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung und nach der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten aufgrund der Arbeitsmarktlage (Six, a.a.O., Rz. 2.158).
bb) Die derzeit 60-jährige Berufungsgegnerin sagte erstinstanzlich aus, sie habe im Oktober 2015 einen Hirnschlag erlitten und hätte auch „IV“ erhalten (können). Sie habe dies aber nicht gewollt, weil sie gedacht habe, dass sie wieder richtig gesund werden würde und wieder zu 50 % arbeiten könne. Dies habe ihr Ehemann gewusst. Er habe auch gesagt, dass sie zu dieser Zeit nicht mehr arbeiten müsse. Sie habe nach dem Hirnschlag ein Jahr lang nicht gearbeitet und dann wieder mit 50 % begonnen. Sie sei 16 Monate beim RAV gemeldet gewesen und habe dann nachgefragt, ob sie den H.________-Kurs machen könne. Einige Ärzte hätten ihr gesagt, dass sie nie mehr 100 % arbeiten könne (Vi-act. A/2, S. 2). Der Geschäftsführer des E.________ bestätigte im Schreiben vom 6. August 2019, dass die Berufungsgegnerin seit Anstellungsbeginn am 15. August 2017 bis am 30. April 2019 mit einem Pensum von 50 % gearbeitet habe (Vi-act. B/10). Nachdem sich die Parteien am 15. April 2019 trennten, erhöhte die Berufungsgegnerin ihr Pensum auf 70 % (ab Mai 2019) bzw. 80 % (August und September 2019; Vi-act. B/10). Bereits ab Oktober 2019 wurde das Pensum aber (voraussichtlich) wieder auf 70 % reduziert (Vi-act. B/10). Dr. med. F.________ hielt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. November 2019 fest, dass die Berufungsgegnerin wegen Krankheit in seiner Behandlung stehe und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vom 11. November 2019 bis am 31. Dezember 2019. Unter dem Titel „Bemerkung/Anweisung“ vermerkte er „voraussichtlich gleichbleibende AUF bis auf weiteres“ (Vi-act. B/12). Dem Zeugnis ist weder eine Diagnose noch die Art der behandelten Krankheit zu entnehmen, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob der Berufungsgegnerin in familienrechtlicher Hinsicht und für längere Zeit keine vollzeitige Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Berufungsführer bestätigte aber anlässlich seiner Parteibefragung, dass die Berufungsgegnerin einen Hirnschlag erlitten habe. Nach diesem Hirnschlag habe sie ein Jahr lang nicht gearbeitet und danach wieder mit 50 % begonnen (Vi-act. A/2, S. 2). Damit ist glaubhaft, dass die Berufungsgegnerin gewisse gesundheitliche Schwierigkeiten hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ehelichen Rollenverteilung, des seit der Trennung bereits nicht unerheblich gesteigerten Pensums sowie des Alters (derzeit 60 Jahre) der Berufungsgegnerin erscheint es als angemessen, ihr nicht mehr als ein Pensum von 80 % zuzumuten.
Daran ändert auch die zweitinstanzlich vom Berufungsführer eingereichte Bestätigung des Geschäftsführers des E.________ vom 4. September 2019 (KG-act. 1/2) nichts. Dieses Dokument datiert vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom 23. Dezember 2019, wurde aber erstinstanzlich nicht eingereicht. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter Vorbehalt der in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahme berücksichtigt (BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2 = Pra 102/2013 Nr. 26; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99). Es sind daher nur noch Noven zu berücksichtigen, die ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Unechte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Tatsachen, welche sich bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. vor dem Zeitpunkt verwirklichten, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sowie Beweismittel, die zwar zu jenem Zeitpunkt schon bestanden, die aber aus irgendwelchen Gründen damals nicht vorgebracht wurden (Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 317 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 58 zu Art. 317 ZPO; vgl. zum summarischen Verfahren BGE 144 III 117 E. 2.1 ff., S. 118 ff.; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 257 ZPO; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 330 ff.). Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime – insbesondere auch im Eheschutzverfahren ‒ hat das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zu berücksichtigen (Killias, a.a.O., N 22 f. zu Art. 229 ZPO; Spycher, Berner Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 272 ZPO; Moret, a.a.O., N 349; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 272 ZPO). Der Berufungsführer konnte folglich bis zur Urteilsberatung neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., N 5, 51 und 57 zu Art. 317 ZPO; vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018 E. 4c/bb/bbb). Im Berufungsverfahren sind im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime alle Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unechte Noven, die vor erster Instanz bis zur Urteilsberatung hätten vorgebracht werden können (Moret, a.a.O., N 808). Für die Beurteilung der Sorgfalt nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ist zu fragen, ob eine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert führte, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt (Reetz/Hilber, a.a.O., N 62 zu Art. 317 ZPO). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO trägt jene Partei, welche vom Novenrecht Gebrauch machen will (Seiler, a.a.O., N 1311 und 1335; Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). Die Bestätigung der Arbeitspensen vom 4. September 2019 (KG-act. 1/2) entstand nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2019 (Vi-act. A/2). Gleichentags liess die Vorinstanz den Parteien eine Vereinbarung zukommen (Vi-act. D/7), sodass das Verfahren mit Abschluss der Hauptverhandlung noch nicht in die Phase der Urteilsberatung überging. Die Vorinstanz forderte die Parteien mit Verfügung vom 7. November 2019 auf, einstweilen von weiteren Eingaben an das Gericht abzusehen (Vi-act. D/14), sodass erst in diesem Zeitpunkt ersichtlich war, dass das Verfahren in das Stadium der Urteilsberatung überging. Bis dahin hätte der Berufungsführer die Bestätigung vom 4. September 2019 einreichen und hätte die Vorinstanz diese im Entscheid berücksichtigen müssen. Der Berufungsführer begründet mit keinem Wort, weshalb es ihm nicht zumutbar war, das Novum bereits erstinstanzlich vorzubringen. Zweitinstanzlich handelt es sich dabei um ein unzulässiges unechtes Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann.
cc) Der Vorderrichter gewährte der Berufungsgegnerin eine Übergangsfrist bis 31. März 2020 für die Erhöhung ihres Arbeitspensums von 70 % auf 80 % (angef. Verfügung, E. 3.3).
Eine rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens kommt dann nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (vgl. Urteil BGer 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 4.3). Deshalb ist dem nicht oder nur teilweise berufstätigen Ehegatten eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn er verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417, E. 2.2; vgl. Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 176 ZGB; vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.154).
Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2019 (Vi-act. A/2, S. 8) und mit der Eingabe vom 2. September 2019 (A/3, S. 4) war der Berufungsführer der Ansicht, die Berufungsgegnerin könne mit einem Vollpensum arbeiten. Dass ihr zuvor ausgeübtes Pensum von 70 % in rechtlicher Hinsicht möglicherweise nicht genügen würde, musste auch der Berufungsgegnerin bewusst sein, erhöhte sie doch ihr Pensum in den Monaten August und September auf 80 % (Vi-act. B/10). Gleichzeitig bedeutet dies, dass es der Berufungsgegnerin ohne anderweitige Nachweise möglich sein wird, beim derzeitigen Arbeitgeber zu 80 % zu arbeiten. Nachdem sie ihr Pensum bereits im Oktober 2019 wieder auf 70 % reduzierte, erscheint die Pensenerhöhung aber aus gesundheitlichen Gründen zu früh erfolgt zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die der Berufungsgegnerin bis Ende März 2020 gewährte Übergangsfrist angemessen. Folglich bleibt es bei der vorinstanzlichen Einkommensberechnung für die Berufungsgegnerin.
d) Der Vorderrichter errechnete einen Bedarf des Berufungsführers von total Fr. 3’122.60, bestehend aus Fr. 1‘000.00 Grundbetrag, Fr. 980.00 Wohnkosten, Fr. 242.60 Krankenkassenprämie, Fr. 600.00 Fahrkosten, Fr. 300.00 Steuern (angef. Verfügung, E. 3.4-3.8).
aa) Der Berufungsführer rügt, es sei unzutreffend, dass zur Bestimmung des Mietzinses nicht auf den Eigenmietwert der Liegenschaft abgestellt werden könne. Dieser stelle den tatsächlichen Mietwert der Liegenschaft dar. Es sei nicht unzulässig, dass er sich, weil er in einer Partnerschaft lebe, hälftig am Eigenmietwert beteilige (KG-act. 1, S. 10).
Beim Bedarf ist grundsätzlich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 35 zu Art. 176 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.61). Anstelle von Mietzinsen ist bei einer selbst bewohnten Liegenschaft der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten anzurechnen (Ziff. II.1 der Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009; nachfolgend SchKG-Richtlinien).
Der Berufungsführer lebt seit 15. April 2019 zusammen mit seiner Partnerin in I.________. Gemäss undatiertem und lediglich von der Partnerin unterschriebenem „Mietvertrag“ bezahlt der Berufungsführer einen Mietzins von Fr. 980.00 (Vi-act. C-0/3), was er anlässlich seiner Befragung bestätigte (Vi-act. A/2, S. 4). Am 31. Dezember 2019 übernahm die Partnerin den hälftigen Eigentumsanteil an der Liegenschaft von ihrem (Ex-)Ehemann (Aussage des Berufungsführers: Vi-act. A/2, S. 5; vgl. Vi-act. C-0/3). Der Mietzins soll sich danach auf Fr. 1‘960.00 erhöhen (Vi-act. C-0/3). Der Berufungsführer sagte jedoch auf die Frage, ob er diesen höheren Mietzins alleine oder zusammen mit der Partnerin bezahle, widersprüchlich aus („mit meiner Partnerin“: Vi-act. A/2, S. 6; „dann bezahle ich es halt alleine“: Vi-act. A/2, S. 7). Ihm waren auch weder die Höhe der Hypothek und der Nebenkosten noch der Untermietzins der Einliegerwohnung bekannt (Vi-act. A/2, S. 5). Wie bereits der Vorderrichter festhielt (angef. Verfügung, E. 3.5), ist nicht glaubhaft, dass sich die Wohnkosten des Berufungsführers ab dem 1. Januar 2020 tatsächlich verdoppelten. Weil der Berufungsführer mit seiner neuen Partnerin zusammenlebt, wäre ihm lediglich die Hälfte der gesamten Wohnkosten anzurechnen (Ziff. II.1 der SchKG-Richtlinien), sodass davon auszugehen wäre, dass die gesamten Wohnkosten Fr. 3‘920.00 betragen würden, was für ein Paar unter den vorliegenden finanziellen Umständen als zu hoch angesehen werden müsste. Ausserdem ist auf die effektiven Wohnkosten abzustellen (Ziff. II.1 der SchKG-Richtlinien), sodass beim vorliegend vereinbarten Betrag von Fr. 980.00 entgegen der Behauptung des Berufungsführers kein Raum zur Berechnung der Wohnkosten anhand des Eigenmietwertes der Liegenschaft besteht. Im Übrigen begründet der Berufungsführer nicht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei einem Eigenmietwert des Einfamilienhauses von Fr. 33‘600.00 (Vi-act. C-0/4) der Mietzins Fr. 1‘960.00 pro Monat betragen soll. Folglich bleibt es bei den bisherigen Wohnkosten von Fr. 980.00 für den gesamten Zeitraum der Unterhaltsberechnung.
bb) Des Weiteren macht der Berufungsführer geltend, er habe dargelegt, dass ihm sehr hohe Arbeitswegkosten von Fr. 2‘197.00 pro Monat anfielen. Der vom Vorderrichter errechnete Betrag von Fr. 1‘825.00 sei ihm anzurechnen, zumal die finanziellen Verhältnisse der Parteien dies zuliessen. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kosten unverhältnismässig seien (KG-act. 1, S. 10).
Kommt einem Fahrzeug Kompetenzqualität zu, so sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen, in der Regel mit Fr. 0.60 pro Kilometer (Ziff. II.4.4 der SchKG-Richtlinien). Der Berufungsführer wohnt in I.________ (vgl. Vi-act. D/3, Vi-act. A/2, S. 4) und arbeitet in Pfäffikon SZ (Vi-act. A/2, S. 4). Die Strecke beträgt 72,6 km (Vi-act. C-I/6) bzw. rund 145 km pro Tag, sodass sich bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat und Fr. 0.60 pro Kilometer Fahrkosten von Fr. 1‘827.00 pro Monat ergeben (vgl. angef. Verfügung, E. 3.7). Dieser Betrag ist unüblich hoch und entspricht nicht dem zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard, auf dessen Fortführung für eine gewisse Zeit die Berufungsgegnerin nach einer langdauernden Ehe in gewissem Masse vertrauen durfte. Denn während des Zusammenlebens mit der Berufungsgegnerin in Einsiedeln betrug der Arbeitsweg knapp 15 Kilometer, sodass Fahrkosten von Fr. 378.00 anfielen (15 km x 2 Fahrten pro Tag x 21 Arbeitstage pro Monat x Fr. 0.60 pro Kilometer). Angesichts dessen erscheinen Fahrkosten von Fr. 1‘827.00 als unverhältnismässig. Der vom Vorderrichter eingesetzte Betrag von Fr. 600.00 – d.h. für eine Strecke von rund 24 Kilometer – erscheint demgegenüber als angemessen und ist zu bestätigen.
cc) Schliesslich moniert der Berufungsführer, bei der Steuerberechnung lasse der Vorderrichter ausser Acht, dass die Berufungsgegnerin im Kanton Schwyz einer wesentlich tieferen Steuerbelastung ausgesetzt sei. Sie könne auch vom Verheirateten-Tarif profitieren, wenn ihr Unterhalt zugesprochen werde. Er sei hingegen als Einzelperson besteuert und habe im Kanton Graubünden wesentlich höhere Steuerlasten zu tragen. Aufgrund seines steuerbaren Einkommens resultiere eine Steuerlast von rund Fr. 8‘000.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 650.00 pro Monat. Bei der Berufungsgegnerin betrage die Steuerlast rund Fr. 2‘200.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 180.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 11). Diese Tatsachenbehauptungen bringt der Berufungsführer im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals vor. Wie bereits erwähnt, werden unechte Noven im Berufungsverfahren auch im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter Vorbehalt der in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahme berücksichtigt (BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2 = Pra 102/2013 Nr. 26; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99). Es sind daher nur noch Noven zu berücksichtigen, die ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Berufungsführer begründet aber mit keinem Wort, weshalb seine neuen Ausführungen im Zusammenhang mit den Steuern der Parteien novenrechtlich zulässig sein sollten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er die Steuerkalkulationen, anhand derer er argumentiert, nicht bereits mit der Stellungnahme vom 2. September 2019 hätte einreichen können. Die Vorbringen des Berufungsführers können daher nicht berücksichtigt werden, sodass es bei den vom Vorderrichter eingesetzten Beträgen für die Steuern beider Parteien bleibt.
e) Am Bedarf der Berufungsgegnerin rügt der Berufungsführer lediglich die Position für die Steuern, welche Tatsachenbehauptungen wie soeben erwähnt novenrechtlich nicht zulässig und daher unbeachtlich sind, sodass sich keine Änderungen am Bedarf der Berufungsgegnerin ergeben.
f) Zusammenfassend ergeben sich betreffend der für die Höhe der Unterhaltsbeiträge massgebenden Einkommens- und Bedarfszahlen im Vergleich zur erstinstanzlichen Berechnung keine Änderungen. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist zu bestätigen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin zu entschädigen. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsgegnerin reichte eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3‘724.35 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 15). Diese erscheint für die vierzehnseitige Berufungsantwort (KG-act. 7) und eine fünfseitige Stellungnahme (KG-act. 12) angesichts der zwar eher geringen Schwierigkeit der Streitsache, der aber regelmässig hohen Bedeutung von Unterhaltsentscheiden für die Parteien gerade noch als angemessen, sodass sie der Entschädigung zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA);-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen.
Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘724.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
14.
Oktober 2020 kau
ZK2 2020 1
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
§ 45 JG
5A_686/2010
5D_167/2008
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
5A_299/2012
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_299/2012
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_21/2012
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 138 III 625ATF 138 III 625DTF 138 III 625
BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
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ZK2 2017 84
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§ 2 GebTRA
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