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Entscheid

ZK2 2020 10

Präsidial

8. April 2020Deutsch3 min

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den Berufungsführern auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 500.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsführern je Fr. 300.00 zurückzuerstatten.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 8. April 2020

ZK2 2020 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. A.________,

Berufungsführerin,

2. B.________,

Berufungsführerin,

3. C.________,

Berufungsführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

E.________,

Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Testamentseröffnung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 11. Februar 2020, ZET 2020 024);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 11. Februar 2020 den gesetzlichen Erben das Testament des am xx geborenen und am yy verstorbenen G.________ eröffnete und den gesetzlichen Erben die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht stellte, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung der Verfügung bestritten würde;

- dass die Erben gemäss Ziff. 1-3 des Rubrums mit Berufung vom 20. Februar 2020 beim Kantonsgericht die folgenden Rechtsbegehren stellten:

Es sei festzustellen, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau am 5. Dezember 2008 einen Ehe- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hat.

Es sei der Einzelrichter in Einsiedeln anzuweisen, den Ehe- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zu eröffnen.

Es sei festzustellen, dass die Witwe H.________ nicht Erbin des Verstorbenen ist.

Es sei festzustellen, dass einzige Erben des Verstorbenen dessen Kinder A.________, B.________, C.________, zu je einem Viertel [Drittel gemäss Berichtigung vom 21. Februar 2020] sind.

Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kinder je ein Viertel des Nachlasses des Verstorbenen beträgt.

Es sei das Erbenverzeichnis entsprechend zu berichtigen.

Es sei festzustellen, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau unter dem vertraglichen Güterstand der Gütertrennung nach deutschem Recht gelebt hat und somit keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden hat.

Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Witwe H.________.

- dass der am 18. März 2020 mandatierte Rechtsvertreter der Berufungsführer (vgl. KG-act. 13) die Berufung mit Schreiben vom 7. April 2020

(KG-act. 16) vollumfänglich zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind;

- dass für die sieben Seiten umfassende Berufungsantwort (KG-act. 11) eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 als angemessen erscheint;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den Berufungsführern auferlegt und von ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 500.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsführern je Fr. 300.00 zurückzuerstatten.

3. Die Berufungsführer sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R, unter Beilage des Doppels von KG-act. 16), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident

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8.

April 2020 kau

ZK2 2020 10

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF