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Entscheid

ZK2 2020 11

Präsidial

6. Mai 2020Deutsch8 min

1. a) A.________ vertrat B.________ als Rechtsanwalt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die D.________ AG (Vi-KB 2). B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beendete das Auftragsverhältnis mit E-Mail vom 20. Juni 2019 mit sofortiger Wirkung (Vi-KB 6). Er klagte gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) auf Herausgabe der durch das Mandat erlangten Unterlagen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt (Vi-act. A/A):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. Mai 2020

ZK2 2020 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Herausgabe

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Januar 2020, ZES 2019 594);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ vertrat B.________ als Rechtsanwalt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die D.________ AG (Vi-KB 2). B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beendete das Auftragsverhältnis mit E-Mail vom 20. Juni 2019 mit sofortiger Wirkung (Vi-KB 6). Er klagte gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) auf Herausgabe der durch das Mandat erlangten Unterlagen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt (Vi-act. A/A):

1. Der Gesuchsgegner wird unter Strafandrohung im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, sämtliche physischen und elektronischen Akten im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ‚B.________ gegen D.________ AG betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit‘, insbesondere die schriftliche Einsprache gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung dem Gesuchsteller herauszugeben.

2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1‘000.00 und werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom gesuchstellerischen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.00 bezogen und sind dem Gesuchsgegner vom Gesuchsteller zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsgericht in 6430 Schwyz Berufung eingereicht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Berufungsanträge zu enthalten. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

5. [Zufertigung]

Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 24. Januar 2020 durch die Post am Schalter in Pfäffikon zugestellt (Vi-act. E/8).

b) Der Gesuchsgegner erhebt mit Eingabe vom 21. Februar 2020 Berufung und stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 20.1.2020 (ZES 2019 594), nachfolgend „Verfügung“ (vgl. Beilage 1) sei aufzuheben.

2. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Er machte geltend, dass die Berufung innert der 30-tägigen Berufungsfrist eingereicht werde.

Mit Berufungsantwort vom 6. März 2020 stellt der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren (KG-act. 10):

1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Berufungsführers.

Er macht hinsichtlich der Eintretensfrage im Wesentlichen geltend, das vor­instanzliche Verfahren sei im summarischen Verfahren durchgeführt worden. Im summarischen Verfahren betrage die Berufungsfrist nach Art. 314 ZPO zehn Tage. Die am 21. Februar 2020 der Post übergebene Berufung sei damit verspätet. Der Gesuchsgegner als Rechtsanwalt könne sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz berufen. Der Gesuchsgegner repliziert innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. April 2020 (Postaufgabe; KG-act. 28).

Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 5) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 6). Der vom Gesuchsgegner verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 (KG-act. 4) wurde innert Nachfrist am 6. April 2020 bezahlt

(KG-act. 16).

2. a) Das vorinstanzliche Verfahren wurde als Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO geführt. Das ergibt sich bereits aus dem Gesuch vom 22. Oktober 2019, welches explizit als Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen bezeichnet wurde (Vi-act. A/I). Die Vorinstanz prüfte das Gesuch ebenso ausdrücklich unter dem Titel Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO (Vi-act. A/A, E. 1.1: „Das Gericht gewährt Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn der Sachverhalt liquid, d.h. unbestritten oder sofort beweisbar ist, und die Rechtslage klar ist [Art. 257 Abs. 1 ZPO]“). In der Folge bejahte die Vorinstanz sowohl das Vorliegen klaren Rechts als auch von liquidem Sachverhalt und hiess das gestellte Gesuch gut. Ebenso ist auf den prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz der Betreff „Rechtsschutz in klaren Verhältnissen“ erwähnt (Vi-act. E/1-6) und wurde der Gesuchsgegner zur Einreichung einer Gesuchsantwort im summarischen Verfahren aufgefordert (Vi-act. E/2). Rechtsschutz in klaren Fällen ist nach Art. 248 lit. b ZPO und Art. 251 Abs. 1 ZPO im summarischen Verfahren zu gewähren. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Replik war somit auch für den Gesuchsgegner ohne weiteres erkennbar, dass das Gesuch im summarischen Verfahren behandelt wurde. Es trifft auch nicht zu, dass eine mündliche Verhandlung im summarischen Verfahren unüblich sei, gibt doch das Gericht, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, gemäss Art. 253 ZPO der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Aus dem Umstand, dass mit den Parteien vorerst eine mündliche Hauptverhandlung vereinbart worden war (vgl. Vi-act. E/3), vermag der Gesuchsgegner somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er selber in seinen Eingaben die Prozessnummer „ZEV 2019 594“ (ZEV = Zivilsachen Einzelrichter vereinfachtes Verfahren) verwendete (Vi-act. A/II und A/IV), vermag daran nichts zu ändern, verwendete die Vorinstanz doch stets die Prozessnummer „ZES 2019 594“ (ZES = Zivilsachen Einzelrichter summarisches Verfahren).

Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid je zehn Tage. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 24. Januar 2020 zugestellt (Vi-act. E/8). Die zehntägige Frist für die Berufung lief somit am Montag, 3. Februar 2020 ab. Die am 21. Februar 2020 der Post übergebene Berufung ist damit verspätet.

b) Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2020 angegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist fehlerhaft. Aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei zwar grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Der aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitete Vertrauensschutz ist jedoch nicht uneingeschränkt. Er entfällt dann, wenn das Gericht sofort erkennbar eine ganz offensichtlich falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, oder wenn die Partei oder ihre Vertretung deren Unrichtigkeit tatsächlich kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, z.B. allein schon durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können. Das Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung kann dann geschützt werden, wenn die Mangelhaftigkeit im konkreten Fall schwer erkennbar ist und lediglich nach Konsultation von Lehre und Rechtsprechung festgestellt werden kann (Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 34 zu Art. 238 ZPO, mit weiteren Verweisen; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 27 zu Art. 238 ZPO, mit weiteren Verweisen).

Vorliegend ist der Gesuchsgegner selber Rechtsanwalt und im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen (vgl. https://www.kgsz.ch/fileadmin/da-teien/pdf/anwaltsregister.pdf). Das offenkundige Versehen der Vorinstanz hätte durch blosse Konsultation von Art. 314 ZPO erkannt werden können. Als praktizierender Anwalt musste der Gesuchsgegner ohnehin wissen, dass die Berufungsfrist in summarischen Verfahren nur zehn Tage beträgt. Der Gesuchsgegner kann sich somit mit dem Versehen der Vorinstanz nicht entlasten. Auf die Berufung ist infolge Verspätung nicht einzutreten.

3. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

Erwägungen

Der Gesuchsgegner hat zudem den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers bezifferte seinen Aufwand auf 12 h à Fr. 300.00, mithin Fr. 3‘600.00 zuzüglich MWST (KG-act. 20). Eine detaillierte Aufstellung über seinen Aufwand reichte er nicht ein. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar (in erster Instanz) gemäss § 10 GebTRAe Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00. Nachdem in der ersten Instanz ein Honorar von Fr. 1‘500.00 zugesprochen wurde, das zweitinstanzliche Verfahren etwas mehr Aufwand verursachte, es sich aber letztlich um einen einfachen Fall handelt, erscheint gestützt auf § 2 GebTRA ein Honorar von Fr. 2‘500.00 als angemessen.

4.

Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsgegner den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.

Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Replik vom 23. April 2020), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

6.

Mai 2020 kau

ZK2 2020 11

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Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF