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Entscheid

ZK2 2020 12

Kammer

9. September 2020Deutsch64 min

A. Die Parteien heirateten am ________. Aus der Ehe gingen die Kinder F.________, und G.________, hervor (Vi-act. BB 17/2). Am 20. Mai 2019 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Schwyz um Eheschutzmassnahmen (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichte C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Gesuchsantwort ein

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. September 2020

ZK2 2020 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,

a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz (Zuständigkeit)

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Februar 2020, ZES 2019 346);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________. Aus der Ehe gingen die Kinder F.________, und G.________, hervor (Vi-act. BB 17/2). Am 20. Mai 2019 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Schwyz um Eheschutzmassnahmen (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichte C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Gesuchsantwort ein

(Vi-act. 16) und beantragte mit Eingabe vom 28. Juni 2019 die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 9 und 14). Die Vor­instanz übergab dem Gesuchsteller an der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 die Gesuchsantwort und unterbrach sodann die Hauptverhandlung, damit der Gesuchsteller dem Gericht innert angesetzter Frist seine Rechtsvertretung bekannt geben konnte (Vi-act. 18 f.). Am 11. September 2019 erhob die Gesuchsgegnerin die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Schwyz für die Regelung der Kinderbelange

(Vi-act. 23). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 26. September 2019 zur Unzuständigkeitseinrede Stellung (Vi-act. 30) und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 32). Am 31. Oktober 2019 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, an welcher der Gesuchsteller seine Anträge ergänzte, das Gesuch vom 20. Mai 2019 konkretisierte sowie zur Gesuchsantwort vom 16. Juli 2019 Stellung nahm und die Vor­instanz die Replik beziehungsweise Duplik auf die Frage der internationalen Zuständigkeit beschränkte (Vi-act. 37 ff.). Am 7. Februar 2020 verfügte die Einzelrichterin was folgt (KG-act. 1/1):

1. Auf die Anträge der Parteien hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder F.________ und G.________, der Obhut über die Kinder, des persönlichen Verkehrs mit den Kindern, des Kindesunterhalts und des persönlichen Unterhalts der Ehefrau (Rechtsbegehren Ziff. 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Ehemanns sowie Rechtsbegehren Ziff. 4, 5, 6, 7 und 8 der Ehefrau) wird mangels internationaler Zuständigkeit nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Eheschutzverfahren hinsichtlich der übrigen Anträge der Parteien fortgeführt.

Dispositiv

3. Über die Prozesskosten dieser Verfügung wird im Endentscheid entschieden.

4. [Rechtsmittel].

5. [Zufertigung].

B. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz erhob der Gesuchsteller am 27. Februar 2020 Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):

1. In Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei die Unzuständigkeitseinrede abzuweisen und festzustellen, dass das vorinstanzliche Gericht auch für die Fragen der Obhut, des persönlichen Verkehrs, des Kindesunterhalts sowie des persönlichen Unterhalts örtlich und sachlich zuständig ist.

2. Es sei dabei festzustellen, dass der Aufenthalt der beiden unmündigen Kinder der Parteien im Ausland seit dem 14.3.2019, spätestens seit dem 20.5.2019 widerrechtlich ist. Dementsprechend sei die Angelegenheit an das vorinstanzliche Gericht zurückzuweisen und es sei zu verpflichten, auf die seitens des Berufungsklägers mit Plädoyer vom 31.10.2019 gestellten klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 einzutreten und diese zu beurteilen.

3. Eventuell sei die Angelegenheit durch das Kantonsgericht auch materiell zu beurteilen.

4. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei über das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26.9.2019 zu entscheiden. Eventuell sei das vor­instanzliche Gericht anzuweisen, über das Gesuch ohne Verzug zu entscheiden.

5. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die Gerichts- und Anwaltskosten, letztere im Betrag von CHF 5‘000.00 zzgl. MWST, zu bevorschussen. Eventuell sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Am 12. März 2020 reichte die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Weiter beantragte die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren die Gerichts- und Anwaltskosten, letztere im Betrag von Fr. 5‘000.00 zzgl. MWST, zu bevorschussen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 6);-

und in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller rügt, die Vor­instanz habe das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie die ihr nach Art. 60 ZPO obliegende Prüfungspflicht der Prozessvoraussetzungen, mithin die örtliche Zuständigkeit, zu Beginn des Verfahrens verletzt, indem sie die Fortsetzung der Hauptverhandlung trotz erhobener Einrede der Unzuständigkeit ohne Beschränkung des Prozessstoffes angeordnet und achteinhalb Monate für den Entscheid über die Zuständigkeit benötigt habe (KG-act. 1, S. 8 f.).

Das Gericht prüft laut Art. 60 ZPO von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn die Prüfung der Prozessvoraussetzung sobald als möglich und vor der materiellen Behandlung der Klage erfolgen soll, besteht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine gesetzliche Regelung, wann sie stattzufinden hat (Bohnet/‌Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N 5 zu Art. 60 ZPO mit Verweis auf BGE 140 III 159, E. 4.2.4; vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 9 ff. zu Art. 60 ZPO). Dem Gericht ist es nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschrittenen Prozessstadium zu überprüfen (BGE 140 III 355, E. 2.4; BGer, Urteil 5A_633/2015 vom 18. Februar 2015, E. 4.1.1; vgl. Gehri, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 4 ff. zu Art. 60 ZPO). Laut Art. 124 Abs. 1 ZPO erlässt das Gericht die notwendigen Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens und kann insbesondere das Verfahren auf einzelne Fragen beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird damit für den Zivilprozess bestätigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge Untätigkeit durch das erstinstanzliche Gericht stellt eine Rechtsverzögerung dar und kann jederzeit mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Instanz gerügt werden (Art. 319 lit. c ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 124 ZPO). Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist im Berufungsverfahren jedoch nach Art. 310 ZPO kein zulässiger Anfechtungsgrund (vgl. Sterchi, in. Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N 16 ff. zu Art. 319 ZPO und N 6 ff. zu Art. 310 ZPO; Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 361; Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil LZ190020 vom 14. Januar 2020, E. 1.2), sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, zumal der Gesuchsteller keine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO erhob und entsprechende Anträge fehlen (vgl. KG-act. 1). Ohnehin ist keine Rechtsverzögerung durch die Vor­instanz ersichtlich, als die Gesuchsgegnerin die Einrede der Zuständigkeit erst am 11. September 2019 (Vi-act. 28) erhob, die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 31. Oktober 2019 stattfand und es sich bei der vorliegenden Frage der Zuständigkeit um eine komplexe und rechtlich anspruchsvolle Materie des internationalen Privatrechts handelt, welche umfangreicher rechtlicher Abklärungen bedurfte (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.1 ff.; Sterchi, a.a.O., N 16 zu Art. 319 ZPO). Die Vorinstanz entschied sodann mit Verfügung vom 7. Februar 2020 über die Zuständigkeit, mithin ist keine ungebührliche Verzögerung der Verfahrensdauer erkennbar.

2. a) Der Gesuchsteller hat Wohnsitz in Arth. Die Kinder verliessen zusammen mit der Gesuchsgegnerin die Schweiz Ende Oktober 2018 und hielten sich bis am 20. Dezember 2018 in Portugal und vom 16. März 2019 bis am 20. Mai 2019 in Spanien auf; seit dem 21. Mai 2019 befinden sie sich in Deutschland (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1). Damit liegt ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 85 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 IPRG bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes, also u.a. bezüglich der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs, nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Mass­nahmen zum Schutz von Kindern vom 18. Dezember 1987 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011; Schwander, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 3. A., 2013, N 23 ff. zu Art. 85 IPRG). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, international zuständig, um Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Schwander, a.a.O., N 45 zu Art. 85 IPRG). Unter dem im Übereinkommen nicht definierten und vertragsautonom auszulegenden Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes verstanden, welcher sich aufgrund der nach aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände wie der Dauer des Aufenthaltes und den dadurch begründeten Beziehungen oder der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt; er definiert sich nicht durch Willensmomente (Schwander, a.a.O., N 42 f. zu Art. 85 IPRG; BGE 110 II 119 E. 3; 129 III 288, E. 4.1; BGer, Urteile 5A_293/2016 vom 8. August 2016, E. 3.1; 5A_257/2011 vom 25. Mai 2011, E. 2.2; 5A_58/2016 vom 14. März 2016, E. 3; 5A_665/2010, E. 4.1; KG ZK2 2018 73 vom 27. November 2018, E. 4.a). Der gewöhnliche Aufenthalt wird grundsätzlich nach sechsmonatiger Anwesenheit begründet, kann aber auch bereits unmittelbar mit dem Ortswechsel entstehen, wenn er den vorherigen Mittelpunkt der Lebensführung ersetzen soll und voraussichtlich dauerhaft oder zumindest länger dauernd erfolgt (Guillaume, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N 55 zum HKsÜ; BGer, Urteile 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 2.3; 5A_665/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 4.1 m.H.; 5A_889/2011 vom 23. April 2012, E. 4.1.2). Der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Kindes fällt in der Regel mit dem Lebensmittelpunkt eines Elternteils zusammen, d.h. das Kind begründet mit dem sorgeberechtigten Elternteil sofort einen gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Ort (BGE 129 III 288, E. 4.1; BGer Urteile 5A_293/2016 vom 8. August 2016, E. 3.1; 5A_346/2012 vom 12. Juni 2012, E. 4.1; 5A_809/2012 vom 8. Januar 2013, E. 2.3.3; 5A_324/2014 vom 9. Oktober 2014, E. 5.2).

b) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei in der Absicht der dauerhaften Niederlassung nach Königsfeld, Deutschland, gezogen. Die Kinder hätten mit den Grosseltern in einem familiären Umfeld gelebt und seien bereits vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien mit einem Zweitwohnsitz dort gemeldet gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe zudem beabsichtigt, dass F.________ von Königsfeld aus die Schule besuche. Folglich hätten sie am 25. Juli 2019 in Königsfeld ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 5 HKsÜ begründet, ehe sie diesen ab 20. September 2019 wegen des Schulbesuchs der I.________ in Balingen, Deutschland, nach Meßstetten, Deutschland, verlegt hätten (angefochtene Verfügung, E. 3.2.2). Der Gesuchsteller rügt, die Vor­instanz habe ab 25. Juli 2019 auf einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Königsfeld erkannt, obwohl die Kinder zwischen Oktober 2018 und September 2019 viermal umgezogen seien und es ihnen daher nicht möglich gewesen sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 5 HKsÜ zu begründen (KG-act. 1, S. 10). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, sie seien in dieser Zeit nur einmal – von Königsfeld nach Meßstetten – umgezogen, zumal sie vorher reisend gewesen seien. Der Lebensmittelpunkt der Kinder und der Gesuchsgegnerin habe sich in Übereinstimmung mit der Vor­instanz ab 25. Juli 2019 in Königsfeld und ab 20. September 2019 in Meßstetten befunden (KG-act. 6, S. 12).

Unbestritten ist, dass die Aufenthalte der Kinder in Portugal, Spanien und in Fichtenau, Deutschland, lediglich vorübergehender Natur waren und deswegen keinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Kinder begründeten (vgl. KG-act. 1, S. 10; KG-act. 6, S. 12; Vi-act. 41, S. 2; Vi-act. 36, Parteibefragung Ehefrau, Fragen 54 ff.; Vi-act. BB 15/4; Vi-act. 16, S. 11). Umstritten ist hingegen, ob die Kinder am 25. Juli 2019 ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt nach Königsfeld verlegten. Die Gesuchsgegnerin führte aus, sie sei fürs Erste mit den Kindern zu ihren Eltern nach Königsfeld gezogen. Denn sie seien im Juli 2019 komplett pleite gewesen und aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, weiterhin zu reisen (Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; Vi-act. 39, S. 7; Vi-act. 23; Vi-act. BB 17/4; Vi-act. BB 24/38; vgl. KG-act. 6, S. 12). Es sei die einzig logische Entscheidung gewesen, erstmals und vorübergehend zu den Eltern zu ziehen, da sie auch keine Miete habe zahlen können (Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; Vi-act. 39, S. 7). Die Kinder hätten zudem den Wunsch geäussert, wieder die Schule zu besuchen (Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26). Sie habe sich und die Kinder am 25. Juli 2019 wieder bei den dortigen Behörden angemeldet, weil dies bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monate erforderlich sei (KG-act. 6, S. 12; Vi-act. 39, S. 7;

Vi-act. 23; Vi-act. BB 17/4; Vi-act. BB 24/38). Die Gesuchsgegnerin führte weiter aus, sie habe dann von Königsfeld nach einem Ort mit einer freien Schule für die Kinder gesucht, wo sie sich hätten wohlfühlen können (Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; vgl. Vi-act. 39, S. 7). In und um Königsfeld habe sie jedoch keinen Schulplatz gefunden, weswegen sie F.________ am 14. September 2019 an der I.________ in Balingen angemeldet habe

(Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; Vi-act. 39, S. 7). Aufgrund der Distanz der Schule zum damaligen Wohnort in Königsfeld hätten sie nach Meßstetten umziehen müssen und seien seit dem 20. September 2019 dort gemeldet (Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; vgl. Vi-act. 27; Vi-act. BB 28/40 f.). G.________ besuche seit dem 14. Oktober 2019 ebenfalls dieselbe Schule wie F.________ (Vi-act. 39, S. 7; Vi-act. BB 40/46). In Meßstetten würden sie in einem kleinen Haus auf dem Grundstück der Vermieter wohnen (Vi-act. 39, S. 7). Die Gesuchsgegnerin gab anlässlich der Parteibefragung vom 31. Oktober 2019 weiter an, dass sie nicht mehr umziehen werde. Die Kinder würden dies auch nicht mehr wollen, da sie genug vom Umherziehen hätten (Vi-act. 36, Parteibefragung Ehefrau, Frage 27).

Aus diesen Aussagen der Gesuchsgegnerin ergibt sich, dass sie sich und die Kinder zwar in Königsfeld anmeldete. Der Aufenthalt bei den Grosseltern der Kinder aber nur vorübergehender Natur war und lediglich erfolgte, weil in Deutschland gemäss den Angaben der Gesuchsgegnerin eine Anmeldung erforderlich war (vgl. Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26;

Vi-act. 39, S. 7). Aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin wird nicht ersichtlich, dass sie sich um eine eigene Wohnung, mithin um einen längerfristigen Verbleib in Königsfeld bemühte. Vielmehr geht hervor, dass der künftige

Wohnort vom Schulort der Kinder abhing und in Deutschland sein sollte. Mit anderen Worten war der Aufenthalt in Königfeld lediglich Ausgangspunkt für die Suche nach einer Schule für die Kinder (vgl. Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; Vi-act. 39, S. 7). Während F.________ und G.________ in der Schweiz in den E.________ respektive in die Waldspielgruppe in H.________ gingen (vgl. Vi-act. KB 17/3 und 17/6; Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 30), besuchten sie in Königsfeld keine vergleichbare (schulische) Einrichtung (vgl. Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; Vi-act. 39, S. 7). Eine Ersetzung des vorherigen Lebensmittelpunkts und ein voraussichtlich dauerhafter oder zumindest längerfristiger gewöhnlicher Aufenthalt in Königsfeld erfolgte somit nicht, sodass F.________ und G.________ keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 HKsÜ unmittelbar mit dem Ortswechsel nach Königsfeld begründeten. Die Kinder und die Gesuchsgegnerin hielten sich sodann vom 25. Juli 2019 bis zum 20. September 2019 in Königsfeld auf, d.h. ihr Aufenthalt dauerte lediglich knapp zwei Monate (Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26;

Vi-act. 39, S. 7; Vi-act. 27; Vi-act. BB 28/40 f.), was wiederum mit Blick auf die grundsätzlich erforderlichen sechs Monate und die fehlende schulische und soziale Integration der Kinder in Königsfeld keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 5 HKsÜ begründete. Daran vermag der Umstand, dass sie bei den Grosseltern wohnten und somit eine familiäre Beziehung bestand, nichts zu ändern.

Weil F.________ an der I.________ in Balingen aufgenommen wurde, zog die Gesuchsgegnerin zusammen mit den Kindern am 20. September 2019 nach Meßstetten und meldete sich dort an (vgl. Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; Vi-act. 27; Vi-act. BB 28/40 f.). Die Gesuchsgegnerin bewohnt mit den Kindern ein Haus in Meßstetten und arbeitet zur Finanzierung der Schulkosten in der I.________ (vgl. Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 52 f.; Vi-act. 39, S. 7). Sowohl F.________ als auch G.________ besuchen seit September 2019 respektive Oktober 2019 die I.________

(Vi-act. 36, Parteibefragung der Ehefrau, Frage 26; vgl. Vi-act. 27; Vi-act. BB 28/40 f.; Vi-act. 39, S. 7; Vi-act. BB 40/46). Aufgrund des Schulbesuchs der Kinder, der damit einhergehenden Integration und dem voraussichtlich dauerhaften dortigen Aufenthalt befindet sich seit dem 20. September 2019 der tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Meßstetten. Davon abgesehen leben die Kinder seit dem 20. September 2019 in Meßstetten und besuchen in der Nähe die Schule (Vi-act. 36, Parteibefragung Ehefrau, Frage 26; Vi-act. 28/40, 28/41 und 40/46), weshalb mit Blick auf die in der Regel erforderlichen sechs Monate für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. vorstehende, E. 2.a) seit Ende März 2020 von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 HKsÜ in Meßstetten auszugehen ist. Mit der grenzüberschreitenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Vertragsstaat des HKsÜ entfällt sodann die Zuständigkeit der Behörden im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, weil es zu keiner perpetuatio fori kommt (Schwander, a.a.O., N 46 zu Art. 85 IPRG; Guillaume, a.a.O., N 52 zum HKsÜ). Dementsprechend sind vorbehaltlich von Art. 7 HKsÜ die Behörden in Deutschland für die Kinderbelange zuständig.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit Art. 7 HKsÜ, mit Zustimmungserklärung vom 11. Oktober 2018 sowie öffentlicher Urkunde vom 19. Oktober 2018 habe sich der Gesuchsteller mit dem dauerhaften Reisen der Gesuchsgegnerin mit den Kindern einverstanden gezeigt. Der Gesuchsteller habe damit im Wesentlichen seine vorgezogene Zustimmung zu den künftig von der Ehefrau zu fällenden Entscheiden betreffend den Aufenthaltsort der Kinder im Ausland gegeben, und zwar unabhängig davon, wie entschieden werde (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.3). Die Vereinbarung der Parteien sei genügend bestimmt und daher vorbehaltlich der Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 27 Abs. 2 ZGB zulässig und verbindlich. Aufgrund der (Teil-)Nichtigkeit eines zeitlich unbeschränkten Verzichts auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Einbezug dieser Überlegungen durch den Notar bei der Beurkundung der Vereinbarung über die Bestimmung des Aufenthaltsortes sei aber nicht von einem tatsächlich unbefristeten und somit nichtigen Verzicht des Gesuchstellers auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.4). Weiter erwog die Vor­instanz, die Vereinbarung über die Bestimmung des Aufenthaltsorts vom 19. Oktober 2018 halte zwar das Einverständnis des Gesuchstellers ohne zeitliche Befristung fest. In Würdigung des Wortlauts der Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2018 sowie des Verhaltens der Parteien sei jedoch von einem befristeten Verzicht bis August 2019 auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.5). Zusammenfassend habe sich die Gesuchsgegnerin mit gültiger Zustimmung des Gesuchstellers mit den Kindern ins Ausland begeben und sie sei zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Königsfeld am 25. Juli 2019 berechtigt gewesen, mithin bestehe keine widerrechtliche Verbringung nach Art. 7 HKsÜ (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.6).

Der Gesuchsteller macht geltend, eine Widerrechtlichkeit nach Art. 7 HKsÜ bestehe darin, dass die unterzeichnete Verzichtserklärung über die Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder, mithin die Zustimmung zur Aufhebung des Aufenthaltsorts in der Schweiz, (teil-)nichtig sei, weil ein konkretes Umzugsprojekt fehle und die Vereinbarungen keine Befristung enthalten würden, weshalb dies eine unzulässige übermässige Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB darstelle (KG-act. 1, S. 10 ff.). Die vorinstanzliche Feststellung, der Notar und spätere Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin habe die (Teil-)Nichtigkeit eines unbefristeten Verzichts berücksichtigt, sei aktenwidrig, insbesondere weil sich die Gesuchsgegnerin auf ein unbefristetes und dauerhaftes alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht berufen habe (KG-act. 1, S. 12 f.). Selbst wenn von einer gültigen Zustimmung auszugehen sei, habe der Gesuchsteller mit Blick auf die vereinbarten Termine sein Einverständnis ohnehin nur bis Januar 2019 gegeben (KG-act. 1, S. 14).

Die Gesuchsgegnerin widerspricht dem und führt aus, sowohl die Mediatorin als auch der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hätten die Parteien auf den Umstand der Unzulässigkeit eines unbestimmten Verzichts auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht hingewiesen. Der Gesuchsteller habe sodann nicht unbefristet auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht verzichtet, sondern nur bis August 2019. Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 7 HKsÜ bestehe daher nicht (KG-act. 6, S. 12 ff.).

b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 HKsÜ ist die Behörde des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangte und jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen genehmigte oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufhielt, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld einlebte. Als widerrechtlich nach Art. 7 Abs. 2 HKsÜ gilt das Verbringen des Kindes, wenn damit ein Sorgerecht verletzt wird, das nach dem Recht des Staates besteht, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Verbringung hatte, soweit es vom Berechtigten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt wurde. Der Verweis auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Herkunftsstaat verweist nicht auf das Sachrecht, sondern auf das internationale Privatrecht des Aufenthaltsstaates des Kindes unmittelbar vor der Verbringung, d.h. in der Schweiz auf Art. 16 HKsÜ (Siehr/‌Markus, in: Müller-Chen/‌Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, Art. 1-108 IPRG, 3. A., 2018, N 75 zu Art. 7 HKsÜ). Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HKsÜ bestimmt sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 HKsÜ kraft Gesetz beziehungsweise Rechtsgeschäft nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes und stellt eine Sachnormverweisung auf das materielle Recht dar (Schwander, a.a.O., N 66 f. zu Art. 85 IPRG; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2017, Rn. 1496 ff.; Guillaume, a.a.O., Rn. 111 ff.; Siehr/‌Markus, a.a.O., N 134 zu Art. 16 HKsÜ). Die elterliche Verantwortung für die Kinder wurde in der Schweiz begründet (vgl. Vi-act. BB 17/2). Die Schweiz ist der Staat, in welchem die Kinder unmittelbar vor der zu prüfenden widerrechtlichen Verbringung nach Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. Art. 5 HKsÜ hatten. Dementsprechend kommt zur Bestimmung des Sorgerechts, mithin dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Schweizer Recht zur Anwendung.

c) Die elterliche Sorge steht nach Art. 296 Abs. 2 ZGB den Eltern gemeinsam zu und schliesst gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dem Elternteil, der das Kind betreut, kommt laut Art. 301 Abs. 1bis ZGB eine Alleinentscheidungskompetenz unter anderem für alltägliche oder dringliche Angelegenheit zu. Vorübergehende Änderungen des faktischen Aufenthaltsortes wie Ferienaufenthalte oder Reisen, auch wenn diese zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland führen, fallen unter die Alleinentscheidungskompetenz von Art. 301 Abs. 1bis ZGB, ausser dieser vorübergehende Aufenthaltswechsel ist im Einzelfall nicht als alltäglich zu qualifizieren (Affolter-Fringeli/‌Vogel, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 296–317 ZGB, Art. 318–327 ZGB, Art. 327a–327c ZGB, 2016, N 14 zu Art. 301a ZGB; Schwenzer/‌Cottier, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456, 6. A., 2018, N 7 zu Art. 301a ZGB). Will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf es nach Art. 301a Abs. 2 ZGB jedoch der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat, weshalb sich diesbezüglich als lex specialis kein Elternteil auf die Alleinentscheidungskompetenz nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB berufen kann (Büchler/‌Clausen, in: Schwenzer/‌Frankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 301a ZGB). Wird der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes von der Zustimmung des anderen Elternteils i.S.v. Art. 301a Abs. 2 ZGB abhängig gemacht, handelt es sich grundsätzlich um eine von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu treffende Entscheidung (Büchler/‌Clausen, a.a.O., N 11 zu Art. 301a ZGB; Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., N 22 zu Art. 301a ZGB). Die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes stellt eine Gestaltungserklärung dar und kann im Rahmen einer Elternvereinbarung erteilt werden (Büchler/‌Clausen, a.a.O., N 11 f. zu Art. 301a ZGB; BGer, Urteil 5A_293/2016 vom 8. August 2016, E. 3.3; Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., N 22 zu Art. 301a ZGB; vgl. Bertschi/‌Maranta, „Wir ziehen um?!“ – wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, in: Schwenzer/‌Büchler/‌Cottier [Hrsg.], FamPra.ch 2017, S. 662). Bei Letzterem vereinbaren die Eltern vorgängig und für bestimmte Situationen gemeinsamen die Entscheidkompetenz über den Wechsel des Aufenthaltsortes (vgl. Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., N 11 f. zu Art. 301a ZGB; Büchler/‌Clausen, a.a.O., N 11 f. zu Art. 301a ZGB; Bertschi/‌Maranta, a.a.O., S. 662). Ein genereller Verzicht auf eine Zustimmung bei Aufenthaltswechsel beziehungsweise eine vorgängige Zustimmung zu sämtlichen Aufenthaltswechseln stellt im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dieses Elternteils dar. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Willensmängel sind anwendbar (Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., N 22 zu Art. 301a ZGB; Büchler/‌Clausen, a.a.O., N 12 zu Art. 301a ZGB; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in Jusletter 11. August 2014, S. 25 f.; Gauch/‌Schluep/‌Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A., 2014, Rn. 937; Mohasseb/‌von der Crone, Widerrufbarkeit von Gestaltungsrechten, SZW 4/2019, S. 433). Ein Teil der Lehre fordert daher, dass in der Vereinbarung betreffend die vorgängige Zustimmung beziehungsweise die Entscheidkompetenz entsprechende Eckpunkte für einen allfälligen Wechsel zu formulieren sind oder sich die Vereinbarung auf ein bereits genügend bestimmtes Umzugsprojekt beziehen muss (Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., N 22 zu Art. 301a ZGB; Schwenzer/‌Cottier, a.a.O., N 12 zu Art. 301a ZGB). In Übereinstimmung mit Bucher genügt es aber, wenn der um Zustimmung ersuchte Elternteil eine genügend bestimmte Information über den Aufenthaltswechsel erhält, sodass dieser abschätzen kann, was ihn erwartet. Der Inhalt und Umfang der Einigung ist somit von den Umständen und dem Willen der Parteien abhängig. Wenn etwa der andere Elternteil damit einverstanden ist, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind „in Europa“ umzieht, so ist es nicht notwendig, ein bestimmtes europäisches Land oder einen bestimmten Ort vorzulegen. Das Ersuchen für den Aufenthaltswechsel des Kindes muss demzufolge so genau sein, wie es für den anderen Elternteil akzeptabel ist, um seine Zustimmung abgeben zu können (Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/‌Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, 2013, Rn. 171; so auch das Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss LE170025 vom 22. November 2017, E. 4.5).

d) Die gemeinsamen Kinder stehen unbestrittenermassen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (vgl. KG-act. 1, S. 11; KG-act. 6, S. 11 f.; angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.1). Ebenso unbestritten ist, dass die Abmeldung der Kinder aus der Schweiz, um dauernd zu reisen, nicht in die Alleinentscheidungskompetenz der Gesuchsgegnerin fällt, sondern es der Zustimmung des Gesuchstellers bedarf (vgl. Vi-act. BB 17/3 und BB 17/5). Mit der Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2018 (Vi-act. BB 17/3) einigten sich die Parteien in Ziffer 1, dass sich die Gesuchsgegnerin und die beiden Kinder in der Schweiz ins unbekannte Ausland abmelden und dauerhaft reisend sein würden. In Ziffer 3 hielten sie fest, die Gesuchsgegnerin werde in regelmässigen Abständen mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz zurückkehren und der erste Besuch werde spätestens am 24. Dezember 2018 erfolgen. In Ziffer 8 vereinbarten sie, dass bei der Mediatorin im Januar 2019 geklärt werden solle, wie die Kinder mit der neuen Wohnsituation zurechtkämen, und im August 2019 werde der Wohnort und die Schulsituation besprochen. Mit öffentlicher Urkunde vom 19. Oktober 2018 (Vi-act. BB 17/5) erklärte sich der Gesuchsteller in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder damit einverstanden, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 20. Oktober 2018 über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Kinder F.________ und G.________ verfüge (Ziffer 10). Gleichentags stimmte der Gesuchsteller ausdrücklich der Abmeldung der Kinder ins unbekannte Ausland zu (Vi-act. BB 17/4). Die Vor­instanz führte zutreffend aus (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.3), dass der Gesuchsteller abschätzen konnte, was ihn aufgrund der Abmeldung der Gesuchsgegnerin und der Kinder in der Schweiz und dem dauerhaften Reisen erwartet. So regelten die Parteien in der Trennungsvereinbarung detailliert die Besuchsmodalitäten in der Schweiz (Vi-act. BB 17/3, Ziffer 6). Ebenso war er sich im Klaren, dass die Kinder während dieser Zeit durch die Gesuchsgegnerin unterrichtet würden (Vi-act. BB 17/3, Ziffer 1). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bedarf es nicht in jedem Fall einer konkreten Nennung eines konkreten Umzugsprojekts, einer Reiseroute oder dergleichen, sondern die Informationsdichte und -tiefe richtet sich nach dem Informationsbedürfnis des Zustimmenden, sodass dieser die Tragweite des Aufenthaltswechsels abschätzen kann (vgl. vorstehende E. 3.c). Der Gesuchsteller behauptete sodann auch nicht, der Inhalt und Umfang der Reisetätigkeit der Gesuchsgegnerin und der gemeinsamen Kinder sei für ihn nicht genügend konkret gewesen, sodass die Nennung eines konkreten Projekts zur Zustimmungserteilung nötig gewesen wäre (vgl. KG-act. 1; Vi-act. 18;

Vi-act. 30; Vi-act. 36; Vi-act. 37; Vi-act. 44). Bei den Vereinbarungen handelt es sich ebenso wenig um eine Zuteilung der Entscheidkompetenz für einen künftigen Aufenthaltswechsel, sondern um eine ausdrückliche Zustimmung für das dauernde Reisen der Kinder im unbekannten Ausland, mithin um ein konkretes Projekt beginnend ab Ende Oktober 2018. Der Gesuchsteller erteilte demzufolge grundsätzlich seine Zustimmung, dass die Kinder zusammen mit der Gesuchsgegnerin die Schweiz ins unbekannte Ausland verlassen und sich in der Schweiz abmelden konnten.

Im Weiteren sind sich die Parteien über den Bestand sowie den Zeitraum der Zustimmung uneins (vgl. KG-act. 1, S. 12 ff.; KG-act. 6, S. 13 ff.). Die Gesuchsgegnerin ging im vorinstanzlichen Verfahren von einer unbefristeten Zustimmung aus, während sie sich nun im Rechtsmittelverfahren auf einen Gültigkeitszeitraum bis August 2019 beruft (Vi-act. 16, S. 6 f.; Vi-act. 17/16;

Vi-act. 40/42; KG-act. 6, S. 13). Auf diese Erklärung in der Berufungsantwort ist die Gesuchsgegnerin zu behaften. Der Gesuchsteller machte eine Gültigkeit der Zustimmung – sofern keine Nichtigkeit bestehe – bis Januar 2019 geltend (Vi-act. 37, S 7; KG-act. 1, S. 12 ff.). Die Zustimmung des Gesuchstellers für das Reisen der Kinder im Ausland endete demnach spätestens im August 2019, sodass der Aufenthalt der Kinder mit der Gesuchsgegnerin ab 1. September 2019 in Deutschland als widerrechtliches Zurückhalten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ zu qualifizieren ist (vgl. Siehr, Widerrechtliches Zurückhalten eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen [HKÜ] von 1980, in: IPRax 2018, Heft 5, S. 499). Der am 20. September 2019 begründete Aufenthalt der Kinder in Meßstetten ist folglich widerrechtlich nach Art. 7 Abs. 2 HKsÜ. Der letzte nicht widerrechtliche gewöhnliche Aufenthalt der Kinder befand sich demnach in Arth, sodass die Behörden in der Schweiz nach Art. 7 Abs. 1 HKsÜ unmittelbar vor dem widerrechtlichen Zurückhalten zuständig sind. Dies gilt jedoch laut Art. 7 Abs. 1 HKsÜ nicht, falls das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangte und entweder jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigte (lit. a) oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufhielt, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld einlebte (lit. b). Ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a oder lit. b HKsÜ erfüllt sind, kann nicht beurteilt werden, weil die Vorinstanz diese Fragen nicht thematisierte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3 ff.) und sich die Parteien insbesondere zu Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ weder im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi-act. 23; Vi.-act. 30; Vi-act. 36; Vi-act. 37; Vi-act. 39; Vi-act. 41 und Vi-act. 44) noch im Berufungsverfahren äusserten (vgl. KG-act. 1 und 6).

e) Die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen und neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 Ziff. b und Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1), oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Die Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage liegt dann vor, wenn aufgrund der Beurteilung der Berufungsinstanz eine Frage als verfahrensentscheidend zu qualifizieren ist, welche aber von der Vorinstanz nicht beurteilt wurde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rn. 1533). Die Erstellung des Sachverhalts anstelle der ersten Instanz ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz (Reetz/‌Hilber, a.a.O., N 35 zu Art. 318 ZPO m.w.H.; Seiler, Rz. 1536).

Die Begründung einer Zuständigkeit der Behörde in der Schweiz respektive in Deutschland gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a und b HKsÜ stellt eine wesentliche Verfahrensfrage dar, über welche die Vorinstanz nicht entschied. Auch mit Blick auf den Grundsatz des doppelten Instanzenzugs und der ratio legis von Art. 318 ZPO, wonach den Parteien keine Nachteile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz über wichtige Tat- und Rechtsfragen entscheidet (Reetz/‌Hilber, a.a.O., N 36 zu Art. 318 ZPO), ist eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz angezeigt. Wie bereits ausgeführt, äusserten sich die Parteien insbesondere nicht dazu, ob eine Behörde oder sonstige Stelle das Zurückhalten der Kinder im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a HKsÜ genehmigte oder ob die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ gegeben sind, namentlich wann der Gesuchsteller (oder ggf. eine Behörde oder sonstige Stelle) Kenntnis vom Aufenthaltsort der Kinder erlangte oder hätte erlangen müssen, ob während dieses Zeitraums ein Gesuch um Rückgabe gestellt wurde und dieses noch anhängig ist und ob sich die Kinder in ihrem neuen Umfeld einlebten

(vgl. KG-act. 1 und 6; Vi-act. 23; Vi.-act. 30; Vi-act. 36; Vi-act. 37; Vi-act. 39; Vi-act. 41 und Vi-act. 44). Das Ausmass der erforderlichen Beweisabnahme ist zudem unter Berücksichtigung der aufgeführten offenen Fragen nicht abschätzbar, sodass sich auch unter diesem Aspekt eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt. Die Vorinstanz hat daher die Parteien zur Stellungnahme aufzufordern, die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a und lit. b HKsÜ zu prüfen und gegebenenfalls zu beurteilen, ob die Annexzuständigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 LugÜ auch für Klagen des Unterhaltsschuldners gegen den Unterhaltsgläubiger eine Zuständigkeit eröffnet (vgl. Hofmann/‌Kunz, in: Oetiker/‌Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, N 400 f. zu Art. 5 LugÜ).

4. a) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Kinder am 25. Juli 2019 in Königsfeld einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 HKsÜ begründet hätten, vermag die Gesuchsgegnerin aus nachfolgenden Gründen nichts zu ihren Gunsten ableiten:

b) Zwischen den Parteien ist der zeitliche Geltungsbereich der erteilten Zustimmung des Gesuchstellers umstritten. Der Gesuchsteller machte die Nichtigkeit der Vereinbarungen vom 11. Oktober 2018 respektive 19. Oktober 2018 sowie einen Gültigkeitszeitraum bis höchstens Januar 2019 geltend

(KG-act. 1, S. 12 ff.; vgl. auch angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.4). Die Gesuchsgegnerin beruft sich hingegen im Rechtsmittelverfahren auf eine Gültigkeit bis August 2019, auf die sie zu behaften ist (KG-act. 6, S. 13 f.).

Der Gültigkeitszeitraum der Zustimmung nach Art. 301a Abs. 2 ZGB ist gestützt auf die Gestaltungserklärung des Gesuchstellers zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 3.c). Mit öffentlicher Urkunde vom 19. Oktober 2018 erklärte sich der Gesuchsteller einverstanden, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 20. Oktober 2018 über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne von Art. 301a ZGB verfüge (Vi-act. BB 17/5, Ziffern I.3 und III.10). Eine Befristung der Zustimmung geht aus dieser Urkunde nicht ausdrücklich hervor. In der Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2018 wird eine Befristung ebenso wenig ersichtlich (Vi-act. BB 17/3). Die Vorinstanz erwog, der Notar und spätere Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin habe die Unzulässigkeit der unbefristeten Zustimmung bei Erstellung der Urkunde berücksichtigt und folglich sei der Verzicht befristet gewesen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.4). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, seit dem 20. Oktober 2018 über das alleinige (und dauerhafte) Aufenthaltsbestimmungsrecht zu verfügen (vgl. Vi-act. 16, S. 6 f.;

Vi-act. 23, S. 2; Vi-act. 17/16; Vi-act. 40/42; worauf die Vor­instanz auch hinwies, vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.4). Einen Anhaltspunkt für die vor­instanzliche Annahme ergibt sich nicht aus den Akten respektive dahingehend erfolgten keine Ausführungen (vgl. Vi-act. 16, S. 6 f.; Vi-act. 30, S. 3 f.;

Vi-act. 36 f.; Vi-act. 39, S. 2). Erst im Rechtsmittelverfahren behauptete die Gesuchsgegnerin die Befristung des Verzichts bis August 2019 und die Berücksichtigung der Nichtigkeit bei einer zeitlich unbeschränkten Zustimmung durch die Mediatorin und den Notar (vgl. KG-act. 6, S. 13). Der damals noch nicht rechtsvertretene Gesuchsteller führte bei der ersten Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 aus, die Parteien hätten im Januar „nach dieser Auszeit“ bei der Mediatorin ein Treffen gehabt, um zu schauen, wie es mit den Kindern und der Schule weitergeht (Vi-act. 18). Zudem machte der Gesuchsteller im vor­instanzlichen Verfahren geltend, die Zustimmung habe nur bis Januar 2019 gegolten, weil dann gemäss Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2018 die besagte Standortbestimmung hätte erfolgen sollen (Vi-act. 30, S. 2;

Vi-act. 37, S. 7 f.). In der Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2018 hielten die Parteien in Ziffer 8 fest, dass im Januar 2019 besprochen werde, wie die Kinder mit der neuen Wohnsituation zurechtkämen. Im August 2019 solle der Wohnort sowie die Schulsituation der Kinder thematisiert werden

(Vi-act. BB 17/3). Dem Wortlaut nach sollte also erst im August 2019 die künftige Wohn- und die Schulsituation besprochen werden. Das Treffen im Januar 2019 diente demzufolge einer ersten Zwischenbilanz der vergangenen vier Monate, in welchen die Kinder das Modell „dauerhaft reisend“ lebten. Der Gesuchsteller gab bei der Parteibefragung anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2019 zu Protokoll, im Vertrag sei vereinbart, „im Januar und dann nachher definitiv im August, wenn dann die Schule beginnt“, werde der Schulbesuch neu angeschaut (Vi-act. 36, Parteibefragung Ehemann, Frage 15). Aufgrund der Aussage, es werde definitiv im August 2019 über den Schulbesuch der Kinder entschieden, kann ebenfalls angenommen werden, dass bis dahin mit dem endgültigen Entscheid zugewartet werde, was wiederum eine Zustimmung bis längstens August 2019 indiziert. Der vor­instanzlichen Richterin ist sodann beizupflichten (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.5), dass es nicht nachvollziehbar ist, wieso die Parteien einen zweiten Gesprächstermin im August 2019 vereinbarten, wenn das Umherreisen nur bis Januar 2019 hätte dauern sollen. Der Gesuchsteller machte weiter geltend, er sei bereits im März 2019 mit der Vereinbarung wegen des Auslandsaufenthaltsrechts nicht mehr einverstanden gewesen, weswegen er diese widerrufen habe (Vi-act. 36, Parteibefragung Ehemann, Fragen 21 und 23; KG-act. 1, S. 16). Auch dieser Umstand deutet auf eine für einen längeren Zeitraum als nur bis im Januar 2019 erteilte Zustimmung, weil andernfalls hätte er sie nicht im März 2019 widerrufen müssen. All dies spricht dafür, dass der Gesuchsteller im Oktober 2018 die Zustimmung bis August 2019 erteilte. Diese Zustimmung ist sodann zeitlich auf rund zehn Monate beschränkt, mithin liegt kein genereller Verzicht auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beziehungsweise keine generelle Zustimmung für sämtliche Aufenthaltswechsel vor, sodass keine Verletzung der Persönlichkeit des Gesuchstellers im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB ersichtlich ist (vgl. Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., N 22 zu Art. 301a ZGB; Büchler/‌Clausen, a.a.O., N 13 zu Art. 301a ZGB). Daran vermag der Umstand, dass in den Vereinbarungen keine ausdrückliche Befristung enthalten ist, nichts ändern (vgl. KG-act. 1, S. 11 f.).

Zusammenfassend erteilte der Gesuchsteller bis August 2019 seine Zustimmung zur Abmeldung und dem dauerhaften Reisen der Kinder im unbekannten Ausland. Eine Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 27 Abs. 2 ZGB ist aufgrund des Zeitraums von rund zehn Monaten nicht ersichtlich.

c) Die Vorinstanz erwog zu den vom Gesuchsteller behaupteten Willensmängeln beim Abschluss der Vereinbarungen, dass diese nicht genügend substantiiert seien. Die Erstellung und Beurkundung der Vereinbarung vom 19. Oktober 2019 durch den Rechtsvertreter der Ehefrau vermöge für sich allein noch keinen Willensmangel beim damals noch nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller zu begründen (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.5, S. 13). Der Gesuchsteller bringt vor, die öffentliche Urkunde vom 19. Oktober 2019 benachteilige ihn in derart eklatanter Weise, dass er explizit darauf hingewiesen hätte werden müssen, dass die Vereinbarungen keine Befristung enthielten. Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt. Er habe daher den Eindruck, übervorteilt und getäuscht worden zu sein. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Begründung auf den fehlenden Willensmangel des Gesuchstellers geschlossen habe (KG-act. 1, S. 15; vgl. Vi-act. 30, S. 3 f.; Vi-act. 37, S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin hält dafür, den Parteien sei die Vereinbarung erläutert und vorgelesen worden und der Gesuchsteller habe mit der Unterzeichnung bestätigt, dass sie seinen Willen enthalte. Ein Willensmangel liege folglich nicht vor (KG-act. 6, S. 14).

Der Gesuchsteller machte einen Willensmangel nur bezüglich der öffentlichen Urkunde vom 19. Oktober 2019 sowie der Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2018 geltend, weil eine Befristung der Zustimmung in diesen Dokumenten fehle (KG-act. 1, S. 15; vgl. Vi-act. 30, S. 3 f.; Vi-act. 37, S. 7 f.). Der Gesuchsteller gab aber sein Einverständnis zeitlich gesehen bis August 2019, mithin liegt ohnehin keine unbefristete Zustimmung vor (vgl. vorstehende E. 4.b), sodass ein allfälliger Willensmangel diesbezüglich nicht ersichtlich wird. Unbesehen davon stellte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, er habe die Zustimmung bis Januar 2019 erteilt (vgl. KG-act. 1, S. 14; Vi-act. 30, S. 2 f.; Vi-act. 37, S. 7 f.) und berief sich demnach auf den Bestand der Gestaltungserklärung. Ein Willensmangel nach Art. 23 ff. OR bezüglich der einseitigen Gestaltungserklärung wird sodann weder (substantiiert) dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich, insbesondere weil der Gesuchsteller weder Irrtumsgründe bezüglich der Gestaltungserklärung anführte noch deren Bedeutung auf die Erteilung der Zustimmungserklärung begründete

(vgl. KG-act. 1, S. 15; Vi-act. 30, S. 3 f.; Vi-act. 37, S. 7 f.). Ebenso wenig zeigte der Gesuchsteller rechtsgenüglich auf, inwiefern er einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR unterlag, die ihn zur Abgabe der befristeten Zustimmung verleitet haben soll (vgl. KG-act. 1, S. 15; Vi-act. 37, S. 7 f.). Eine Übervorteilung nach Art. 21 OR substantiierte der Gesuchsteller ebenfalls nicht. Er legte nicht dar, welche Gegenleistung seiner Zustimmung gegenüberstand und wie diese ein offenbares Missverhältnis zu begründen vermochte (vgl. KG-act. 1, S. 15; Vi-act. 30, S. 3 f.; Vi-act. 37, S. 7 f.). Zusammenfassend ist von einer gültigen Zustimmung nach Art. 301a ZGB auszugehen.

d) Die Vorinstanz hielt fest, der Gesuchsteller habe rechtsgültig auf das Recht auf Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder verzichtet und sei an diesen Verzicht bis August 2019 gebunden gewesen, mithin habe er diesen bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen können (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.6 in fine). Der Gesuchsteller rügt, das eine aussergerichtliche Vereinbarung hinsichtlich der Kinderbelange nur auf Zusehen hin gelte, nämlich solange das Einvernehmen der Ehegatten hinsichtlich des Getrenntleben und seiner Regelung andaure. Mit Einreichung des Gesuchs um Eheschutzmassnahmen vom 20. Mai 2019 und anlässlich der Parteibefragung habe der Gesuchsteller zum Ausdruck gebracht, dass er mit den die Kinderbelange betreffenden Abschnitten der Vereinbarungen nicht mehr einverstanden sei. Die Vor­instanz habe zudem die am 12. November 2019 eingereichte notariell beglaubigte Erklärung, womit er im März 2019 die Zustimmung widerrufen habe, nicht berücksichtigt (KG-act. 1, S. 16). Die Gesuchsgegnerin hält dafür, die Vereinbarung sei verbindlich und daher nicht einseitig widerrufbar (KG-act. 6, S. 15). Abgesehen davon seien die am 12. November 2019 eingereichten Belege als unzulässige Noven zu qualifizieren, weil der Gesuchsteller diese nach Beginn der Urteilsberatung eingereicht habe (KG-act. 6, S. 9).

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Zustimmung zum Aufenthaltswechsel nach Art. 301a Abs. 2 ZGB um eine Gestaltungserklärung (vgl. E. 3.c). Gestaltungsrechte sind nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich unwiderruflich, weil so Rechtssicherheit geschaffen werden soll, damit der Gestaltungsgegner gestützt auf diese die notwendigen Dispositionen tätigen kann (BGE 128 III 70, E. 2; 123 III 16, E. 4b; BGer, Urteil 5A_293/2016 vom 8. August 2016, E. 3.3; Mohasseb/‌von der Crone, a.a.O., S. 430 ff.; Gauch/‌Schluepp/‌Schmid, a.a.O., Rn. 151 ff.). Ein Widerruf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn dem Empfänger des Widerrufs das schutzwürdige Interesse an der Unwiderruflichkeit des Gestaltungsrechts fehlt, ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt oder die Erklärung aufgrund von Willensmängeln ungültig ist (BGE 128 III 70, E. 2; ausführlich Mohasseb/‌von der Crone, a.a.O., S. 431 f.; Gauch/‌Schluep/‌Schmid, a.a.O., Rn. 156 f.; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2017, Rn. 3.69).

Die Zustimmung durch den Gesuchsteller erfolgte nicht aufgrund eines Willensmangels beziehungsweise einen solchen behauptete er nicht (vgl. vorstehende E. 4.c; KG-act. 1, S. 14 f.). Die Parteien äusserten sich nicht zur Frage, ob die Gesuchsgegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstiess, sodass die Gestaltungserklärung widerrufen werden konnte. Der Gesuchsteller führte aus, er habe im März 2019 aufgrund des geplanten Aufenthalts von fünf Monaten der Gesuchsgegnerin und der Kinder auf La Palma, Spanien, mit welchem er nicht einverstanden war, seine Zustimmung widerrufen (vgl. Vi-act. 36, Parteibefragung Ehemann, Fragen 21 und 23). Er gab aber im Oktober 2018 seine gültige Zustimmung, dass sich die Gesuchsgegnerin mit den Kindern während des Zeitraums bis August 2019 im Ausland aufhalten durfte (vgl. vorstehende E. 3.b). Die von der Gesuchsgegnerin geplante Reise nach Spanien wird somit von der erteilten Zustimmung erfasst, sodass kein Verhalten der Gesuchsgegnerin wider Treu und Glauben ersichtlich ist. Die Parteien äusserten sich zwar nicht zur Frage, ob ein fehlendes Interesse der Gesuchsgegnerin an der Unwiderrufbarkeit der Zustimmung bestand. Weil die Gesetzesbestimmung von Art. 301a Abs. 2 ZGB ausdrücklich nach einer Zustimmung des andern Elternteils zum nicht alltäglichen Wechsel des vorübergehenden Aufenthaltsorts ins Ausland verlangt und mit Vorliegen der Zustimmung in der Regel entsprechenden Dispositionen getätigt werden, ist jedoch von einem Interesse an der Rechtssicherheit und Beständigkeit der Zustimmung seitens des Ersuchenden auszugehen. Dementsprechend ist ein schützenswertes Interesse der Gesuchsgegnerin an der Unwiderrufbarkeit der vom Gesuchsteller erteilten Zustimmung anzunehmen, zumal keine allfälligen gegenteiligen Anhaltspunkte für ein fehlendes Interesse der Gesuchsgegnerin ersichtlich sind und auch nicht vom Gesuchsteller vorgebracht werden (vgl. KG-act. 1, S. 16 f.). Ein Widerruf der Zustimmung i.S.v. Art. 301a Abs. 2 ZGB durch den Gesuchsteller war somit nicht möglich. Daher kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller die vor­instanzlichen Beilagen KB 45/21-25 rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren einreichte

(vgl. KG-act. 1, S. 16; KG-act. 6, S. 9 f.).

e) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe sich im Oktober 2018 mit gültiger Zustimmung des Gesuchstellers mit F.________ und G.________ ins Ausland begeben, mithin liege kein widerrechtliches Verbringen i.S.v. Art. 7 HKsÜ vor (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2.6). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt über das unbefristete Aufenthaltsbestimmungsrecht zu verfügen, weshalb sie und die Kinder in Deutschland Wohnsitz hätten begründen können (vgl. Vi-act. 39, S. 6). Im Rechtsmittelverfahren führt sie an, sie habe bis August 2019 mit den Kindern im unbekannten Ausland reisend sein können (KG-act. 6, S. 9 und 13). Aufgrund der vom Gesuchsteller erteilten Zustimmung habe sie die Kinder nicht im Sinne von Art. 7 HKsÜ ins Ausland verbracht (KG-act. 6, S. 14). Der Gesuchsteller widerspricht dem und führt aus, dass die Gesuchsgegnerin erst am 21. Mai 2019 zusammen mit den Kindern nach Deutschland eingereist sei, die Gesuchsgegnerin aber spätestens seit dem 20. Mai 2019 nicht mehr über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt habe, mithin sei die Wohnsitzbegründung widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ (KG-act. 1, S. 17).

Zweck der Bestimmung von Art. 7 HKsÜ ist es zu verhindern, dass sich der entführende Elternteil missbräuchlich Vorteile mit Bezug etwa auf das Obhuts- und Sorgerecht erwirken kann (BGE 141 IV 205, E. 5.3.2). Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich die Verletzung des Sorgerechts, mithin die Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 2 HKsÜ nach Art. 296 Abs. 2 ZGB respektive nach Art. 301a Abs. 1 ZGB (vgl. vorstehende E. 3.c). Bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes bedarf es nach Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Büchler/‌Clausen, a.a.O., N 2 zu Art. 301a ZGB). Wird der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes von der Zustimmung des anderen Elternteils i.S.v. Art. 301a Abs. 2 ZGB abhängig gemacht, handelt es sich grundsätzlich um eine von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu treffende Entscheidung (Büchler/‌Clausen, a.a.O., N 11 zu Art. 301a ZGB; Affolter-Fringeli/‌Vogel, a.a.O., N 22 zu Art. 301a ZGB).

Der Gesuchsteller gab sein Einverständnis dafür, dass die Gesuchsgegnerin zusammen mit den Kindern im unbekannten Ausland dauerhaft reisend sein konnte (vgl. vorstehende E. 4.c; Vi-act. KB 17/3 und 17/5). Der Gesuchsgegnerin war es somit bis August 2019 freigestellt, in welches Land und für wie lange sie mit den Kindern reisen wollte. Der Gesuchsteller erteilte demzufolge aber nicht sein Einverständnis für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Sinne von Art. 301a Abs. 1 ZGB. Dass die Parteien gemeinsam über den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bestimmen wollten, ergibt sich sodann aus den Vereinbarungen vom 11. Oktober 2018 und 19. Oktober 2018, wonach sie gemeinsam im August 2019 über die Wohn- und Schulsituation entscheiden wollten (vgl. Vi-act. KB 17/4 und 17/5). Die Gesuchsgegnerin besass folglich nicht das Einverständnis des Gesuchstellers für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in Königsfeld, mithin verletzte sie sein Sorgerecht und somit besteht Widerrechtlichkeit nach Art. 7 Abs. 2 HKsÜ (vgl. BGer, Urteile 5A_764/2009 und 5A_778/2009 vom 11. Januar 2010, E. 3.4; 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018, E. 2). Die Ausnützung einer erteilten Reiseerlaubnis zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland und zur Erwirkung einer Änderung der Zuständigkeit und allfälliger Vorteile in Bezug auf das Obhuts- und Sorgerecht erscheint missbräuchlich. Die Gesuchsgegnerin verfügte sodann nur bis August 2019 über das Recht, mit den Kindern im Ausland zu reisen. Folglich liegt ab 1. September 2019 ein widerrechtliches Zurückhalten nach Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor. Demnach wären die Behörden in der Schweiz zuständig, sofern die Vor­aussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a oder lit. b HKsÜ nicht erfüllt sind. Dies kann jedoch aufgrund fehlender Sachverhaltsfeststellung und Prüfung durch die Vorinstanz nicht im Berufungsverfahren beurteilt werden, sodass die Sache nach Art. 318 Abs. 1 lit. c an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 3.e).

f) Zusammengefasst erteilte der Gesuchsteller im Oktober 2018 die Zustimmung für die Abmeldung der Kinder in der Schweiz und für die Reise im unbekannte Ausland, deren zeitlicher Geltungsbereich sich bis August 2019 erstreckte und nicht widerrufbar war. Die Kinder begaben sich folglich im Oktober 2018 mit gültiger Zustimmung des Gesuchstellers ins Ausland. Die Verbringung der Kinder ins Ausland zum Reisen war demzufolge nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Königsfeld stellt hingegen eine Sorgerechtsverletzung dar und führt somit zur Widerrechtlichkeit dieser. Ab dem 1. September 2019 und somit nach Ende des Einverständnisses zum Reisen lag ein widerrechtliches Zurückhalten nach Art. 7 HKsÜ vor. Die Sache ist zur Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a und/oder lit. b HKsÜ an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. vorstehende E. 3.e). Sie hat die Parteien zur Stellungnahme aufzufordern, die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a und lit. b HKsÜ zu prüfen und gegebenenfalls zu beurteilen, ob die Annexzuständigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 LugÜ auch für Klagen des Unterhaltsschuldners gegen den Unterhaltsgläubiger eine Zuständigkeit eröffnet (vgl. Hofmann/‌Kunz, a.a.O., N 400 f. zu Art. 5 LugÜ).

5. Der Gesuchsteller rügt, die Vor­instanz habe sich zu Unrecht nicht mit dem am 26. September 2019 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst, obwohl weitere Vorkehrungen wie etwa in Bezug auf die fortgesetzte Hauptverhandlung erforderlich gewesen seien (KG-act. 1, S. 19).

Das Gericht entscheidet über das Gesuch gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss umgehend beurteilt werden, wenn nach der Gesuchseinreichung weitere Verfahrensschritte vorzunehmen sind, damit Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko besteht. Sind keine weiteren Rechtsvorkehrungen erforderlich, kann der Entscheid auch erst im Rahmen der Kostenregelung des Hauptentscheids ergehen (Bühler, a.a.O., N 46 zu Art. 119 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuen­berger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 119 ZPO; BGer, Urteile 6B_825/2017 vom 27. Februar 2018, E. 2.3; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.2; 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2). Vorliegend kann aber aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz offenbleiben, ob sie bereits mit der angefochtenen Verfügung über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege hätte entscheiden müssen. Wie bereits ausgeführt ist das Ausmass der erforderlichen Beweisabnahmen nicht abschätzbar (vgl. vorstehende E. 3.e). Angesichts der angezeigten weiteren Rechtsvorkehrungen hat die Vorinstanz gemäss zitierter Rechtsprechung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (für das erstinstanzliche Verfahren) vorab zu entscheiden.

6. a) Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

b) In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird, ist die Kostenverteilung durch die Vor­instanz festzulegen. Das Kantonsgericht beschränkt sich deshalb darauf, die Kostenhöhe zu bestimmen (Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 104 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 104 ZPO).

c) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind pauschal auf Fr. 3‘000.00 festzusetzen.

d) Praxisgemäss beträgt das Honorar in summarischen Verfahren auch in Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA, Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975, SRSZ 280.411; KG ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019, E. 4). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers legte keine Kostennote ins Recht, so dass das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Wichtigkeit der Streitsache ist mit Blick auf die Frage der Zuständigkeit der Kinderbelange als erheblich einzustufen. Die Streitsache weist sodann eine gewisse Schwierigkeit auf, zumal sich komplexe Rechtsfragen des internationalen Privatrechts stellen. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers reichte eine Berufung im Umfang von insgesamt 20 Seiten ein, sodass mit Blick auf den Tarifrahmen sowie die genannten Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA ein Honorar von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erscheint.

Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin reichte eine Kostennote ein und machte eine Vergütung von insgesamt Fr. 1‘958.00 geltend (KG-act. 8/1). Mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien und die vorstehenden Ausführungen hierzu, erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Honorarnote ist nach § 6 Abs.1 GebTRA der Vergütung zugrunde zu legen.

7. Beide Parteien ersuchten um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, S. 19 f.; KG-act. 6, S. 16 f.).

a) aa) Das Gericht kann auf Antrag eines bedürftigen Ehegattens den anderen Ehegatten verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB oder Teil der Unterhaltspflicht zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Sutter-Somm/‌Stanischewski, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 III 672, E. 4.2.1; KG ZK2 2017 76 vom 30. Dezember 2019, E. 8.b ff.). Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1; KG ZK2 2019 75 vom 28. Januar 2020, E. 2.a). Dem Gesuchsteller obliegt es, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (KG ZK2 2019 65 vom 16. Juni 2020, E. 12.a/aa).

bb) Mittellos ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). Konkret bestimmt sich die Mittellosigkeit aus der Gegenüberstellung von Einkommen sowie Vermögen der gesuchstellenden Person und deren notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten (Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO). Die Gesuchsgegnerin verfügt weder über ein Einkommen noch über substantielles Vermögen, sodass sie als mittellos gilt (vgl. KG-act. 6, S. 16;

KG-act. 6/1-6).

cc) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; BGE 129 I 129, E. 2.3.1; 133 III 614, E. 5; 131 I 113, E. 3.7.3; BGer, Urteil vom 1. September 2017, 4A_274/2017, E. 4.4). Nachdem die Zuständigkeit sowie die Auslegung der Zustimmung des Gesuchstellers umstritten war (vgl. KG-act. 1 und 6) und sich hierzu auch komplexe rechtliche Fragestellungen boten, kann das Berufungsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

dd) Dem Beistandsverpflichteten muss es möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Je nach der Leistungsfähigkeit des vorschusspflichtigen Ehegatten ist dieser zur ratenweisen Tilgung verpflichtet. Für die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen gelten ebenfalls die im Rahmen der Mittellosigkeitsermittlung für die Gegenüberstellung von Einkommensüberschuss und Prozesskosten (beider Ehegatten) massgebenden Grundsätze (Bühler, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 117 ZPO). Bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs gilt der Grundsatz der Effektivität, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Bühler, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen, welcher aus Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten besteht (Ziff. II./1. der betreibungsrechtlichen Richtlinie). Steht eine Liegenschaft oder ein Stockwerkeigentumsanteil im Allein- oder Miteigentum, so kann verlangt werden, dass nicht vermietete Räumlichkeiten vermietet werden oder ein Kredit auf das Grundstück aufgenommen wird, soweit es noch belastet werden kann und diese Belastung für den Eigentümer tragbar ist. Ist die Aufnahme einer Hypothek nicht möglich, so ist die Liegenschaft zu veräussern, sofern die Veräusserung nach den gesamten Umständen zumutbar ist (Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 16 zu Art. 117 ZPO; Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO m.w.H. auf Rechtsprechung; KG ZK2 2015 84 vom 19. April 2016, E. 5b). An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer, 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2, m.w.H.).

Der Bedarf des Gesuchstellers setzt sich zunächst aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 (Ziff. 1./1.1 der betreibungsrechtlichen Richtlinien) und einem maximal zu gewährenden Zuschlag von 30 % auf diesen, mithin für den Gesuchsteller Fr. 360.00 (Ziff. I. der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 [mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010], nachfolgend: URP-Richtlinie) zusammen. Der Gesuchsteller machte Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'806.00 geltend, bestehend aus Fr. 4'441.00 jährlichen Hypothekarzinsen, Fr. 413.00 für die jährlich zu entrichtende Gebäudeversicherung, Fr. 3'240.65 jährlichen Ausgaben für Heizöl und Fr. 13'577.00 für Ersatzfenster im Jahr 2018 (KG-act. 1, S. 19 f.; Vi-act. 32, S. 3). Ausgewiesen sind die jährlichen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 4'441.00, mithin Fr. 370.10 pro Monat (=Fr. 4'441.00 / 12; KG-act. 1, S. 19 f.; Vi-act. 32, S. 3, Vi-act. KB 31/7), sowie die Gebäudeversicherung von Fr. 34.40 pro Monat (= jährlich Fr. 413.00 / 12; KG-act. 1, S. 19 f.; Vi-act. 32, S. 3, Vi-act. KB 31/2). Der Gesuchsteller reichte zum Nachweis der Heizkosten eine Rechnung vom 5. März 2018 in Höhe von Fr. 3'240.65 ein (Vi-act. 30, S. 3; Vi-act. KB 31/9). Damit macht er jedoch lediglich den Kauf von Heizöl im Jahr 2018 glaubhaft, nicht jedoch den jährlichen Verbrauch, sodass diese Position nicht hinreichend belegt und somit nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist. Soweit der Gesuchsteller mit Blick auf die geltend gemachten Fr. 13'577.00 für Ersatzfenster im Jahr 2018 (KG-act. 1, S. 19 f.; Vi-act. 32, S. 3; Vi-act. KB 31/2) Unterhaltskosten für die Liegenschaft geltend macht, ist zu beachten, dass durch diese einmalige Ausgabe keine jährlichen und durchschnittlich anfallenden Unterhaltskosten glaubhaft gemacht werden, mithin ist auch diese Bedarfsposition nicht zu berücksichtigen. Demnach ergeben sich Wohnkosten von Fr. 404.50 (= Fr. 370.10 [Hypothekarzins] + Fr. 34.40 [Gebäudeversicherung]). Hinzukommen Steuern von monatlich Fr. 57.20 (= Fr. 686.10 /12; KG-act. 1, S. 19 f.; Vi-act. 32, S. 4; Vi-act. KB 31/12; Ziff. I der URP-Richtlinie), soweit der Gesuchsteller diese hinreichend glaubhaft machte (vgl. KG BEK 2019 118 vom 17. Januar 2020, E. 3.d). Die angeführten Ausgaben von Fr. 94.00 pro Monat für die Kombi-Haushaltsversicherung werden bereits vom Grundbetrag bzw. dessen Zuschlag erfasst und sind daher nicht separat zu beachten (Ziff. I/1. der betreibungsrechtlichen Richtlinie). Weiter sind die KVG-Prämien in Höhe von Fr. 309.75 (KG-act. 1, S. 20; KG-act. 1/2; Ziff. II/3. der betreibungsrechtlichen Richtlinie) sowie die unbestrittenermassen geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'165.00 im Bedarf zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 20; KG-act. 6, S. 16). Somit ergibt sich ein Bedarf von insgesamt Fr. 3'496.45.

Dem steht ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2‘954.00 (=(((Fr. 51‘228.00 [2018] + Fr. 27‘445.00 [2017] + Fr. 40‘370.00 [2016] + Fr. 22‘743.00 [2015])/4)/12); KG-act. 1, S. 20; Vi-act. 32, S. 3; Vi-act. KB 31/2 und 31/4-6) gegenüber, soweit auf das Einkommen gemäss den Steuererklärungen abzustellen ist (vgl. Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 117 ZPO). Der Gesuchsteller ist zudem Eigentümer des selbstbewohnten 6-Zimmer Einfamilienhauses (Vi-act. 32, S. 3; Vi-act. 37, S. 5; Vi-act. KB 31/7, 31/8 und 38/13), welches bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen ist (Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 16 zu Art. 117 ZPO; Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO; KG ZK2 2015 84 vom 19. April 2016, E. 5b). Der Realwert der Liegenschaft beträgt gemäss undatierter Schätzung Fr. 577‘648.00 und die Hypothekarbelastung beläuft sich auf Fr. 415‘000.00 (Vi-act. 32, S. 3; Vi-act. KB 31/7; Vi-act. KB 31/8). Der Gesuchsteller legte nicht dar, es sei ihm verunmöglicht, das Einfamilienhaus mit einer weitere Hypothek zu belasten, zumal die Belastung bei erst rund 70 % liegt (Vi-act. 32, S. 3; Vi-act. KB 31/7; Vi-act. KB 31/8; vgl. Bühler, a.a.O., N 85a zu Art. 117 ZPO). Ebenso wenig begründete der Gesuchsteller substantiiert, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, die Immobilie als Alleineigentümer zu verkaufen oder einzelne Zimmer respektive das gesamte Haus zu vermieten, um die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu decken (vgl. KG-act. 1, S. 20). Da die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffend eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft bzw. die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, entfällt die Verpflichtung, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. BGer, Urteil 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; vgl. BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.w.H.; KG BEK 2019 118 vom 17. Januar 2020, E. 3.d). Weil zur Beurteilung der Mittellosigkeit die gesamte wirtschaftliche Situation, mithin auch das Vermögen, massgebend sind, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss obigen Ausführungen nebst dem Verkauf oder der Vermietung der Liegenschaft beispielsweise durch die Aufnahme einer Hypothek gedeckt werden können

– und sämtliche Möglichkeiten der Beschaffung flüssiger Mittel gegenüber dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorrangig sind (vgl. Bühler, a.a.O., N 84 zu Art. 117 ZPO) –, ist eine Mittellosigkeit des Gesuchstellers und ein Eingriff in seinen prozessualen Notbedarf bei Leistung des Prozesskostenvorschusses daher zu verneinen, weshalb er als leistungsfähig zu bezeichnen und zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren einen angemessenen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten.

ee) Die Höhe des Prozesskostenvorschusses muss aufgrund seines Zwecks bestimmt werden. Der Prozesskostenvorschuss soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen, die sie benötigt, ihren Prozess gehörig zu führen. Vorzuschiessen ist somit der Betrag, dessen der bedürftige Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, das heisst der die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt. Der Vorschuss soll demnach die Gerichts- und allfälligen Anwaltskosten umfassen (KG ZK2 2015 14 vom 25. November 2015, E. 5d; ZK2 2019 65 vom 16. Juni 2020, E. 12.b/aa). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen Fr. 3‘000.00 (vgl. vorstehende E. 6.c). Hinzukommen die Anwaltskosten gemäss eingereichter Kostennote von Fr. 1‘958.00 (KG-act. 8/1). Somit erscheint es angemessen, den Prozesskostenvorschuss auf Fr. 4‘958.00 festzulegen (vgl. KG ZK2 2019 62 vom 16. Juni 2020, E. 12.b/bb; ZK2 2015 14 vom 25. September 2015, E. 5.d/bb). Der von einem Ehegatten dem anderen geleistete Prozesskostenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten (Bühler, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf BGE 66 II 70, E. 3). Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen (KG ZK2 2019 65 vom 16. Juni 2020, E. 12.b/bb; ZK1 2017 20 vom 18. Dezember 2018, E. 9.b).

ff) Ist das Begehren der Gesuchsgegnerin betreffend Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses gutzuheissen, ist deren Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

b) Gemäss obenstehenden Ausführungen gilt der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren nicht als mittellos, sodass weder einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss noch eventualiter auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht (vgl. vorstehende E. 7.a/dd). Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sind daher abzuweisen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückgewiesen.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt.

b) Die vollen Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden für den Gesuchsteller auf Fr. 2‘000.00 und für die Gesuchsgegnerin auf Fr. 1‘958.00 festgesetzt.

c) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz wird im Rahmen ihrer neuerlichen Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren zu befinden haben.

Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss des Gesuchstellers sowie dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden abgewiesen.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Prozesskostenvorschuss Fr. 4‘958.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

9. September 2020 kau

ZK2 2020 12

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5A_633/2015

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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

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Art. 5 HKsÜart. 5 CLaH 96art. 5 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

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Art. 5 LugÜart. 5 CLart. 5 CLug

Art. 5 LugÜart. 5 LugÜart. 5 LugÜ

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Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC

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Art. 23 VAWart. 23 ORHart. 23 OR

Art. 28 ORart. 28 COart. 28 CO

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Art. 21 VAWart. 21 ORHart. 21 OR

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BGE 128 III 70ATF 128 III 70DTF 128 III 70

BGE 123 III 16ATF 123 III 16DTF 123 III 16

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BGE 141 IV 205ATF 141 IV 205DTF 141 IV 205

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Art. 7 HKsÜart. 7 CLaH 96art. 7 Convenzione dell’Aia sulla protezione dei minori

5A_764/2009

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Art. 5 LugÜart. 5 CLart. 5 CLug

Art. 5 LugÜart. 5 LugÜart. 5 LugÜ

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Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

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6B_825/2017

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§ 10 GebTRA

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

BGE 138 III 672ATF 138 III 672DTF 138 III 672

ZK2 2017 76

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ZK2 2019 75

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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

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5A_455/2010

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ZK2 2015 84

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§ 5 GebTRA

BEK 2019 118

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ZK2 2015 84

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ZK2 2015 14

ZK2 2019 65

ZK2 2019 62

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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 66 II 70ATF 66 II 70DTF 66 II 70

ZK2 2019 65

ZK1 2017 20

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF