ZK2 2020 13
Präsidial
22. Dezember 2020Deutsch6 min
1. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhoben die Kläger Berufung gegen das Urteil ZEO 2020 002 des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Februar 2020 betr. Anfechtung einer einseitigen Änderung des Mietvertrags und beantragten mit Berufungsbegehren-Ziffer 4d sub-subeventualiter eine Protokollberichtigung. Sie machten geltend, dass bestimmte vom Kläger 1 im Rahmen der Verhandlung vom 31. Januar 2020 erhobenen Einwendungen nicht protokolliert worden seien (sep. Verfahren ZK1 2020 15, KG-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. Dezember 2020
ZK2 2020 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
betreffend
Protokollberichtigung (Anfechtung einer gegenseitigen Änderung des Mietvertrages)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. März 2020, ZEO 2020 002);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhoben die Kläger Berufung gegen das Urteil ZEO 2020 002 des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 19. Februar 2020 betr. Anfechtung einer einseitigen Änderung des Mietvertrags und beantragten mit Berufungsbegehren-Ziffer 4d sub-subeventualiter eine Protokollberichtigung. Sie machten geltend, dass bestimmte vom Kläger 1 im Rahmen der Verhandlung vom 31. Januar 2020 erhobenen Einwendungen nicht protokolliert worden seien (sep. Verfahren ZK1 2020 15, KG-act. 1).
Nachdem die Vorsitzende das Protokollberichtigungsgesuch der Kläger zur umgehenden Behandlung dem Vorderrichter zukommen liess (sep. Verfahren ZK1 2020 15, KG-act. 2 Ziff. 2), wies dieser mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2020 das Protokollberichtigungsbegehren ab.
Mit Eingabe vom 3. April 2020 erhoben die Kläger Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. März 2020 mit dem Antrag, die ergangene Verfügung sei zur formellen Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen; insbesondere sei eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen (ZK2 2020 13, KG-act. 1).
Erwägungen
2.
Der Vorderrichter wies das Protokollberichtigungsbegehren mit der Begründung ab, ein nochmaliges Abhören der Tonbandaufnahmen betr. die Verhandlung vom 31. Januar 2020 habe ergeben, dass dem Kläger 1 im Rahmen des formellen Teils gar nie das Wort erteilt worden sei; für die Klägerschaft habe vielmehr deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt C.________ die Replik erstattet sowie zu den Noven in der Duplik der Gegenpartei Stellung genommen. Daher müsse der Kläger 1 die angeblich nicht protokollierten Einwendungen, sofern überhaupt, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen geäussert haben, welche grundsätzlich nicht zu protokollieren und für das Verfahren ohne Belang geblieben seien.
3.
Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung führt nicht (zwingend) zur Unwirksamkeit des Entscheids. Vielmehr beginnt die Rechtsmittelfrist trotzdem zu laufen und es ist keine neue Eröffnung mit korrekter Rechtsmittelbelehrung erforderlich. Wurde das Rechtsmittel deswegen aber verspätet eingereicht, ist gleichwohl darauf einzutreten. Im konkreten Einzelfall ist stets zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 33 zu Art. 238 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 28 zu Art. 238 ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 BGG, welche auch auf die ZPO anwendbar ist, dürfen einer Partei aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen. Der Vertrauensschutz gilt aber nicht uneingeschränkt. Eine Partei darf nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertrauen, wenn sie die Unrichtigkeit kennt oder sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte kennen können (Steck/Brunner, a.a.O., N 34 zu Art. 238 ZPO; Reetz, a.a.O., N 25 Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376). Darum ist auch die Berufung auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen, wenn die betroffene Partei die Weiterziehungsmöglichkeit kannte oder kennen musste (BGer, Urteil 5A_621/2010 vom 8. März 2011 E. 1.2). Wenn eine Rechtsmittelbelehrung gänzlich fehlt, muss der Adressat des Entscheids innert nützlicher Frist (üblicherweise innert 30 Tagen) anfechten oder sich nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen (Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N 19 zu Art. 112 BGG; Dolge, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2013, N 5 zu Art. 49 BGG; Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2015, N 42 zu Art. 112 BGG; BGE 129 II 193 E. 1 S. 197 und 129 II 125 E. 3.3 S. 134). Versäumt der Rechtsuchende diese Frist, muss auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Ehrenzeller, a.a.O., N 19 zu Art. 112 BGG).
Obwohl der prozessleitenden Verfügung des Vorderrichters vom 31. März 2020 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, erhoben die Kläger bereits mit Eingabe vom 3. April 2020 dagegen Beschwerde (KG-act. 1). Zufolge des Wissens über die Rechtsmittelmöglichkeit wurden sie durch den gerügten Eröffnungsmangel weder tatsächlich irregeführt noch dadurch benachteiligt. Falls die Kläger nicht gewusst hätten, wie die erwähnte prozessleitende Verfügung anzufechten ist (Geltendmachung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sowie eines Beschwerdegrundes nach Art. 320 ZPO), wäre es ihnen zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich beim Vorderrichter zu erkundigen. Darum können sich die Kläger nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sie mit der Berufung auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen sind und auf deren Beschwerde, mit welcher sie – wie erwähnt – einzig die fehlende Rechtsmittelbelehrung rügen bzw. ihren Antrag auf Rückweisung zur formrichtigen Eröffnung begründen, präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 (§ 34 N 8 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111) sind ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu beziehen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den Klägern auferlegt und von deren Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an die Kläger/Beschwerdeführer (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) und an Rechtsanwältin D.________ (1/A, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung von ZK1 2020 15 an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC
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Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC
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BGE 135 III 374ATF 135 III 374DTF 135 III 374
5A_621/2010
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
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BGE 129 II 193ATF 129 II 193DTF 129 II 193
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