ZK2 2020 18
Kammer
21. Oktober 2021Deutsch48 min
1. a) A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gelangte am 3. Oktober 2019 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und ersuchte um Eheschutzmassnahmen gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner;
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. Oktober 2021
ZK2 2020 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. April 2020, ZES 2019 564);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gelangte am 3. Oktober 2019 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und ersuchte um Eheschutzmassnahmen gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner;
Vi-act. A/I). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. November 2019 beantragte die Gesuchstellerin resp. ihr neu mandatierter Rechtsvertreter Folgendes (Vi-act. D14, S. 2):
1. Den Eheleuten sei das Getrenntleben zu bewilligen.
Erwägungen
2.
Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
3.
Die Obhut über die beiden Kinder der Parteien sei der Kindsmutter zuzuteilen.
4.
Der Klägerin sei für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung nebst Hausrat und Mobiliar zur Nutzung mit den gemeinsamen Kindern zuzuteilen.
5.
Für den persönlichen Verkehr des Beklagten mit den Kindern sei eine angemessene Regelung zu finden.
6.
Der Beklagte sei zur Bezahlung eines angemessenen Kindesunterhalts für die gemeinsamen Kinder zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten.
7.
Der Beklagte sei zur Bezahlung eines Bar- und Betreuungsunterhalts an die Ehefrau zu verpflichten.
8.
Der Klägerin sei das Kraftfahrzeug – ich glaube, es handelt sich um einen Honda – zur alleinigen Nutzung zuzuteilen.
9.
Der Beklagte sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses respektive Beitrags in Höhe von Fr. 5'000.00 an die Klägerin zu verpflichten.
10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.
11.
Falls der Beklagte nicht in der Lage sein sollte, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ich selbst als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt an:
1.
Den Parteien wird die Aufnahme des Getrenntlebens bewilligt.
2.
L.________ und M.________ werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3.1
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, L.________ und M.________ an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr sowie am Ostermontag und am 26. Dezember mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen.
3.2
Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, L.________ und M.________ für drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen.
Der Ferienbezug hat während den Schulferien von L.________ und M.________ zu erfolgen und ist der Gesuchstellerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Es sollen maximal zwei Wochen am Stück bezogen werden.
4.
Die eheliche Wohnung an der D.________strasse zz in 8807 Freienbach wird der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Der Gesuchsgegner hat die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten spätestens am 1. Juni 2020 zu verlassen.
5.
Das Fahrzeug Honda CR-Z 1.5i Hybrid Sport wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Das Fahrzeug Toyota Avensis 2.2D-4D wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
6.1
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von L.________ und M.________ je Fr. 370.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus per 1. eines jeden Monats.
Zusätzlich geschuldet sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit diese dem Gesuchsgegner ausbezahlt werden.
6.2
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von L.________ fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1‘410.00.
Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von M.________ fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1‘202.00.
7.
Es wird die Gütertrennung per 3. Oktober 2019 angeordnet.
8.
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege, der Gesuchsgegner [recte: der Gesuchstellerin] auch die unentgeltliche Rechtsvertretung, gewährt.
9.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (je Fr. 400.00) und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen.
10.
Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt B.________, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘000.00 entschädigt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen.
11.
[Rechtsmittelbelehrung]
12.
[Zufertigung]
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1, S. 2):
1.
Ziffer 6.1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. April 2020 (Verfahrens-Nr. ZES 2019 564) sei hinsichtlich der Höhe des Kindesunterhalts aufzuheben.
2.
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin während der Dauer des Getrenntlebens zur Deckung des Barbedarfs von L.________ und M.________ auf den 1. eines jeden Monats je Fr. 974.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu zahlen.
3.
Der Berufungsbeklagte sei zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 3‘000.00 an die Berufungsklägerin zu verpflichten.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.
5.
Eventualiter sei der Berufungsklägerin auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Nachdem der Gesuchsgegner dagegen am 12. Mai 2020 an das Kantonsgericht gelangt und ihm eine Frist zur Verbesserung resp. Präzisierung der Berufungsantwort eingeräumt worden war, reichte dieser eine weitere Eingabe ins Recht mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin (KG-act. 7–9). Sodann reichte der Gesuchsgegner am 29. Juni 2020 sowie am 10. September 2020 (Postaufgabe jeweils am darauffolgenden Tag) weitere Eingaben ein (KG-act. 13 und 15), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (KG-act. 14 und 16). Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2.
Auf Eheschutzverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 271 ZPO). Es gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung, d.h. es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.3).
Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt der Dispositionsgrundsatz i.S.v. Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.03; vgl. Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 272 ZPO). Demgegenüber gelangt bei Kinderbelangen der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 3, 7 und 30 zu Art. 296 ZPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 5.2 und 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4, nicht publiziert in BGE 140 III 231). Unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen. Dennoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet und nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO, m.w.H; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 10–12 zu Art. 296 ZPO). Weil die Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, wirkt sich der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4).
In der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88).
3.
a) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Grundlage des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten ist Art. 163 ZGB, und zwar auch dann, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 7.1, m.w.H.). Nach dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Unterhaltsanspruch der in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard massgebend, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E. 2.1). Reichen die Mittel aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht aus, haben die Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E. 2.1). Die Ansprüche sind in diesem Fall gleichmässig zu senken und an die verfügbaren Mittel anzupassen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken vermag. Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten festgesetzt. Der ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (BGE 140 III 485, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E. 2.1).
b) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten wird der Unterhaltsbeitrag in natura (Naturalunterhalt) sowie in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1). Während der Naturalunterhalt in der Betreuung und Erziehung des Kindes besteht, umfasst der Barunterhalt alle direkten Kinderkosten, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte. Der Betreuungsunterhalt dient demgegenüber der Abgeltung der indirekten Kosten, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481, E. 4.3). Art. 276 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Aus dieser Bestimmung und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat grundsätzlich derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der (haupt-)betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege, Erziehung und Betreuung erbringt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 5.4.1).
c) Die Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt hat grundsätzlich nach der zweistufigen Methode zu erfolgen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021, E. 3; für den Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; für den Barunterhalt: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.1 und 6.6; für den nachehelichen Unterhalt: zur Publikation vorgesehenes Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5; Mordasini/Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 528 f.). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessenweise zu verteilen (ebd. E. 7). Hingegen ist bei ungenügenden Mitteln das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (ebd. E. 7.3).
4.
a) Der Erstrichter stellte die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien, L.________ und M.________ unter die Obhut der Gesuchstellerin und räumte dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, an gewissen Feiertagen sowie während drei Ferienwochen pro Kalenderjahr ein (vgl. angefochtene Verfügung E. 2; vgl. Vi-act. KB 1). Ausgehend von nachfolgender Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf aller Familienmitglieder verpflichtete der Erstrichter den Gesuchsgegner zur Leistung von Barunterhalt für L.________ und M.________ von je Fr. 370.00 pro Monat zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern diese dem Gesuchsgegner ausbezahlt würden, was aktuell nicht der Fall sei (angefochtene Verfügung, E. 6.6):
Mutter
L.________
M.________
Vater
Einkommen
2‘900.00
220.00
220.00
4‘075.00
Bedarf
3‘729.00
1‘215.00
1‘007.00
3‘337.00
Überschuss/Manko
-829.00
-995.00
-787.00
738.00
Der Erstrichter hielt ferner fest, der Gesuchstellerin würden zur Deckung des Unterhalts von L.________ monatlich Fr. 1‘410.00 (= Fr. 995.00 + Fr. 415.00) und zur Deckung des Unterhalts von M.________ monatlich Fr. 1‘202.00 (= Fr. 787.00 + Fr. 415.00) fehlen (angefochtene Verfügung, E. 6.7). Dabei liess der Erstrichter aber unberücksichtigt, dass er den Gesuchsgegner zur Leistung von Barunterhalt für L.________ und M.________ von je Fr. 370.00 verpflichtete, weshalb sich ihre Fehlbeträge im Barunterhalt in diesem Umfang reduzieren, d.h. L.________ würde nach der erstrichterlichen Berechnung total Fr. 1‘040.00 (= Fr. 625.00 + Fr. 415.00) pro Monat und M.________ Fr. 832.00 (= Fr. 417.00 + Fr. 415.00) pro Monat fehlen.
b) Der angefochtenen Verfügung lassen sich keine Angaben zum Beginn der Unterhaltspflicht entnehmen. Weil Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, d.h. ab Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung, zuzusprechen sind (Six, a.a.O., N 2.59) und der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung wie in der angefochtenen Verfügung vorgesehen per 1. Juni 2020 zu verlassen hatte bzw. diese auch verliess (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 4; vgl. nachstehend E. 5b.bb), ist davon auszugehen, dass er der Gesuchstellerin seit Anfang Juni 2020 Unterhaltsbeiträge schuldet. Abgesehen davon haben die Parteien den Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts resp. den verfügten Auszugstermin nicht moniert.
5.
a) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Ein hypothetisches Einkommen kann angenommen werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, und der betroffene Ehegatte bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr Einkommen erzielen könnte. Das hypothetische Einkommen muss also zumutbar und möglich sein, was sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten usw. bestimmt (vgl. BGE 143 III 233, E. 3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2 und 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.1, m.w.H.). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Die Eltern müssen sich in beruflicher und u.U. auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2, m.w.H). Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens kann auf den Lohnrechner „Salarium“ des Bundesamts für Statistik abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1; ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021, E. 5c.dd, m.w.H.).
aa) Bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dieser arbeite seit Ende 2016 Vollzeit als Taxifahrer in N.________ bei O.________ GmbH. Sein Bruttolohn betrage Fr. 4‘300.00 pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohns. Lohnänderungen habe es bis und mit Oktober 2019 keine gegeben. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Gesuchsgegners arbeite dieser Schicht, d.h. entweder von 5.00 resp. 6.00 bis 17.00 resp. 18.00 Uhr oder von 17.00 bis 5.00 Uhr. Den Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 könne entnommen werden, dass der Gesuchsgegner bis Oktober 2019 den Stundensaldo von 34 auf 73,75 Stunden erhöht und in den vorangegangenen zehn Monaten keinen einzigen Ferientag bezogen habe. Hinweise darauf, dass ihm Überstunden ausbezahlt worden wären, bestünden keine. Der Gesuchsgegner erziele weder ein Nebeneinkommen noch zusätzliche Einkünfte. Weil er einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und nicht freiwillig auf einen Nebenerwerb verzichte, sei ihm bis auf Weiteres ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘075.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. 6.3).
bb) Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, nach Angabe des Gesuchsgegners sei dieser u.a. im Detailhandel bei der P.________ sowie im Bereich Events resp. Verkauf bei der Q.________ AG in Pfäffikon tätig gewesen, bis er seine Stelle verloren habe. Diese Aussage sei weder protokolliert noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Sein jetziges Einkommen von monatlich Fr. 4‘075.00 netto liege deutlich unter jenem Einkommen, welches er im Detailhandel oder Hotelfach erzielen könnte. Nach dem Lohnrechner „Salarium“ könnte er als 40-jähriger Niedergelassener mit einigen Jahren Berufserfahrung und unternehmensinterner Ausbildung im Detailhandel rund Fr. 5‘400.00 brutto resp. in der Beherbergung rund Fr. 5‘000.00 brutto verdienen (KG-act. 1, N 9). Angesichts der Mankosituation der Familie hätte sich der Gesuchsgegner um eine Anstellung mit einem höheren Einkommen bemühen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Es sei ihm daher ein zusätzliches hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 750.00 anzurechnen (vgl. KG-act. 1, N 10).
Des Weiteren bringt die Gesuchstellerin vor, neben dem Haushalt und der Betreuung der beiden Kinder gehe sie nicht weniger als zwölf Nebentätigkeiten als Reinigungskraft nach, was einem Pensum von ca. 80 Prozent entspreche. Ihr Vorhalt, der Gesuchsgegner habe angesichts ihrer Belastung ebenfalls eine Nebentätigkeit aufzunehmen, sei weder protokolliert worden noch habe sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt. Eine Nebentätigkeit sei dem Gesuchsgegner zumutbar und entspreche einer fairen Lastenverteilung auf die Ehegatten. Ihm sei deshalb ein hypothetisches Einkommen für einen zusätzlichen Arbeitstag à 8.5 Arbeitsstunden zu einem Stundenlohn von Fr. 22.00 in der Unterhaltsreinigung, von insgesamt Fr. 748.00, anzurechnen, sofern er sein Einkommen aus dem Haupterwerb nicht zu erhöhen vermöge (vgl. KG-act. 1, N 11).
cc) Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kommt bei einer Einkommensverminderung unabhängig von deren Ursache nur infrage, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen bzw. bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E. 5.1.3). Ist die Verminderung des Einkommens hingegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht schmälerte (vgl. BGE 143 III 233, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E. 5.1.3).
Die Gesuchstellerin bringt selbst vor, der Gesuchsgegner habe seine Stelle bei der Q.________ AG in Pfäffikon verloren und mithin nicht freiwillig aufgegeben. Eine Schädigungsabsicht vonseiten des Gesuchsgegners ist somit nicht auszumachen. Abgesehen davon lässt sich weder den Angaben der Gesuchstellerin noch den übrigen Akten entnehmen, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen geschmälert hätte, indem er am 1. Dezember 2016 seine Anstellung bei der O.________ GmbH als Taxifahrer antrat (Vi-act. D9.1 und Vi-act. D14, S. 6). Seine zuvor erzielten Einkünfte sind zwar nicht bekannt, es ist aber nicht anzunehmen, dass diese (wesentlich) höher ausfielen, weil der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben, lediglich eine Anlehre im Verkauf absolvierte (KG-act. 9, S. 2), was unbestritten blieb. Entgegen dem von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Auszug des Lohnrechners „Salarium“ ist der Gesuchsgegner sodann nicht 52-, sondern erst 41-jährig (KG-act. 1/3;
Vi-act. KB 1 und Vi-act. D5, S. 3), weshalb auf die Berechnung in diesem Auszug nicht abgestellt werden kann. Aufgrund der Ausbildung, des Alters, des Aufenthaltsstatus sowie der im Bereich des Detailhandels mehrere Jahre zurückliegenden Berufserfahrung wäre im Übrigen selbst bei Annahme einer Einkommensverminderung des Gesuchsgegners nicht davon auszugehen, dass er diese wieder rückgängig machen könnte. Die Anrechnung eines hypothetisch höheren Einkommens kommt insofern nicht infrage. Ferner lässt sich dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners mit der O.________ GmbH entnehmen, dass dieser über eine „Festanstellung 100%“ abgeschlossen wurde und dass die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden beträgt (Vi-act. D9.1, S. 1 und 3), weswegen es ihm entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht zumutbar ist, eine über das Arbeitspensum von 100 Prozent hinausgehende Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Erstrichter stellte somit zu Recht auf das tatsächlich erzielte monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 4‘075.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) ab (angefochtene Verfügung, E. 6.3; Vi-act. D9.2).
Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, er erhalte seit April 2020 aufgrund der Covid-19-Situation weniger Lohn, und reicht in diesem Zusammenhang seine Lohnabrechnungen der Monate April bis August 2020 ein (KG-act. 13 und 15). Diesen lässt sich, wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt, entnehmen, dass ihm in den Monaten April bis August 2020 jeweils mit dem Betreff „Kurzarbeit“ insgesamt Fr. 1‘047.65 (= Fr. 178.60 [April 2020] + Fr. 435.65 [Mai 2020] + Fr. 125.15 [Juni 2020] + Fr. 103.50 [Juli 2020] + Fr. 204.75 [August 2020]) weniger Lohn ausbezahlt wurde (KG-act. 13/1 f. und 15/1–15/5). Weil der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin wie vorstehend in E. 4b dargelegt aber erst ab Juni 2020 Unterhalt schuldet, ist ab diesem Zeitpunkt von einer durchschnittlichen Lohnkürzung für die drei Monate bis August 2020 von Fr. 144.45 (= Fr. 433.40 / 3) auszugehen. Folglich ist der erstrichterlich ermittelte Nettomonatslohn des Gesuchsgegners von Fr. 4‘075.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) für den Zeitraum von Juni bis August 2020 auf monatlich Fr. 3‘930.55 (= Fr. 4‘075.00 - Fr. 144.45) zu reduzieren. Nicht bekannt bzw. vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht ist im Übrigen, dass er ab September 2020 weitere Lohneinbussen hätte in Kauf nehmen müssen, weshalb ab diesem Zeitpunkt wiederum von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4‘075.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) auszugehen ist.
dd) In Bezug auf das Einkommen der als Reinigungskraft sowie als Zustellerin tätigen Gesuchstellerin erwog der Erstrichter, insgesamt erscheine es angemessen, von einem anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von gerundet Fr. 2‘900.00 pro Monat auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 6.2). Die Parteien beanstanden dies nicht und es kann auf die zutreffende erstrichterliche Begründung in E. 6.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).
ee) Hinsichtlich des Einkommens der beiden Kinder L.________ und M.________ stellen die Parteien im Berufungsverfahren zu Recht nicht infrage, dass der Gesuchstellerin pro Monat je Fr. 220.00 Kinderzulage ausbezahlt werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6.2 und Vi-act. D9.15, S. 6). Folglich ist im Einkommen von L.________ und M.________ für den Zeitraum von Juni bis August 2020 je ein Betrag von Fr. 220.00 als Anteil der Gesuchstellerin anzurechnen. Sodann ist zu beachten, dass die Kinderzulage im Kanton Schwyz gemäss § 1 Abs. 2 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen (SRSZ 370.110) i.V.m. § 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SRSZ 370.100) ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 230.00 pro Monat erhöht wurde. Um die Bildung einer neuerlichen Phase zu vermeiden, rechtfertigt es sich, im Einkommen von L.________ und M.________ für den Zeitraum von September 2020 bis Dezember 2021 den Durchschnittsbetrag von je Fr. 227.50 anzurechnen. Ab Januar 2022 (vgl. nachstehend E. 5d.bb) ist die Kinderzulage von je Fr. 230.00 als Anteil der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
b) Den Bedarf des Gesuchgegners bemass der Erstrichter zusammengefasst wie folgt (angefochtene Verfügung, E. 6.5):
Grundbetrag
Fr.
1‘200.00
Wohnen
Fr.
1‘460.00
Krankenversicherung
Fr.
89.00
Mobilität
Fr.
228.00
Auswärtige Verpflegung
Fr.
200.00
Kommunikation/TV
Fr.
130.00
Versicherung
Fr.
30.00
Total
Fr.
3‘337.00
aa) Der in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Grundbetrag des Gesuchsgegners von Fr. 1‘200.00 blieb von den Parteien unbeanstandet. Es wird auf die zutreffende Begründung in E. 6.5 der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. die kantonsgerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf], S. 1).
bb) Der Erstrichter rechnete dem Gesuchsgegner Wohnkosten von Fr. 1‘460.00 an und erwog diesbezüglich, letzterer müsse aus der Familienwohnung ausziehen und per 1. Juni 2020 eine neue Wohnung suchen. Die Wohnungsmieten seien in der Region Ausserschwyz bekanntermassen überdurchschnittlich hoch. Günstige Wohnungen seien rar. Um die beiden Kinder zu sich auf Besuch nehmen zu können, benötige der Gesuchsgegner mindestens eine 2- oder 2.5-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins für eine solche Wohnung liege auch in der Obermarch (z.B. in Buttikon, Schübelbach oder Siebnen) nur sehr selten unter Fr. 1‘400.00 pro Monat. Ausserdem seien die Mietkosten für einen Parkplatz im Bedarf zu berücksichtigen (angefochtene Verfügung, E. 6.5 i.V.m. E. 4).
Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, es sei dem Gesuchsgegner angesichts der Mankosituation genauso wie vielen Tausend Menschen in den Ballungszentren der Schweiz zumutbar, in grösserer Entfernung von seinem Arbeitsplatz eine günstigere Wohnung zu suchen. Dies gelte umso mehr, weil das Gericht dem Gesuchsgegner ein Fahrzeug zugestehe. Bereits im 30 Minuten entfernten Wattwil fänden sich 2.5-Zimmer-Wohnungen zu Mietpreisen unter Fr. 1‘000.00. Im Bedarf des Gesuchsgegners sei also maximal dieser Betrag zu berücksichtigen (KG-act. 1, N 12).
Der Gesuchsgegner führt im Berufungsverfahren aus, er habe in Reichenburg im Kanton Schwyz per 1. Juni 2020 eine Wohnung gefunden, von wo aus er zehn Minuten bis zu seinem Arbeitsplatz habe (KG-act. 7). Dem eingereichten Mietvertrag vom 12. resp. 13. Mai 2020 lässt sich entnehmen, dass der vereinbarte monatliche Mietzins für die 2-Zimmer-Wohnung an der R.________strasse yy in 8864 Reichenburg Fr. 1‘200.00 (inkl. „Nettomietzins Garage/Abstellplatz“ von Fr. 50.00 sowie Nebenkosten) beträgt (KG-act. 9/6). Der Gesuchsgegner bringt ausserdem vor, dass er nicht damit einverstanden sei, in einen anderen Kanton zu wechseln. Es sei zu beachten, dass dort zwar die Mieten günstiger, die Steuern jedoch zehnmal höher seien und dass ihm für die Fahrt zum Arbeitsplatz von Wattwil aus dreimal höhere Benzinkosten anfallen würden (KG-act. 9, S. 1).
Dispositiv
Bei der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten sind u.a. die Ausgaben für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Leicht überhöhte Wohnkosten können im Einzelfall noch angemessen sein, wenn im Gegenzug die Arbeitswegkosten entsprechend tiefer ausfallen. Ausserdem ist zu beachten, dass der nicht obhutsberechtigte Ehegatte Anspruch auf eine Wohnung mit einem Gästezimmer hat, damit er das Besuchs- und Ferienrecht angemessen ausüben kann (Six, a.a.O., N 2.99). Im Hinblick auf die Ausübung des Ferien- und Besuchsrechts des Gesuchsgegners und seiner beiden Kinder scheint die Miete einer 2-Zimmer-Wohnung demnach ohne Weiteres als gerechtfertigt. Dem Gesuchsgegner ist überdies zuzustimmen, dass ihm für den Arbeitsweg von seinem Wohnort an der R.________strasse yy in 8864 Reichenburg wesentlich tiefere Benzinkosten anfallen, als wenn er beispielsweise in Wattwil wohnen würde, zumal die Strecke zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsort an der H.________strasse xx in 8852 N.________ (vgl. Vi-act. D9.1) rund 13 Kilometer beträgt, während er von Wattwil nach N.________ eine Strecke von rund 34 Kilometern zu bewältigen hätte (vgl. google maps). Angesichts dieses Umstands sind die Mietkosten für die Wohnung in Reichenburg von Fr. 1‘150.00, die im Übrigen mehr als Fr. 200.00 unter dem erstrichterlich ermittelten Betrag für die Wohnkosten liegen, angemessen. Dies insbesondere auch im Vergleich zur Höhe der Mietkosten der Gesuchstellerin und der beiden Kinder für eine 4.5-Zimmer-Wohnung von Fr. 2‘280.00 (vgl. nachstehend E. 5c.bb und 5d.cc).
Wie nachstehend in E. 5b.dd dargelegt wird, kommt dem Fahrzeug des Gesuchsgegners Kompetenzcharakter zu, weshalb auch die Parkplatzkosten von Fr. 50.00 in dessen Bedarf miteinzurechnen sind.
cc) Der Erstrichter berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners wie in jenem der Gesuchstellerin des Weiteren Krankenkassenprämien nach KVG von Fr. 89.00 (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6.4 f.), was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb, inwiefern auf die diesbezügliche erstrichterliche Begründung verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG). Im Übrigen vermag der Gesuchsgegner einzig mit der Behauptung, er bezahle Fr. 480.00 für die Krankenkasse (KG-act. 7), die im Recht liegende Prämienrechnung vom 2. März 2019 (Vi-act. KB 14) nicht infrage zu stellen, zumal er trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehend E. 2) keine entsprechenden Beweismittel einreichte resp. Beweisanträge stellte.
dd) Zur Bedarfsposition der Mobilitätskosten des Gesuchsgegners lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dieser sei beruflich auf das Fahrzeug angewiesen, da seine Schicht als Taxifahrer jeweils frühmorgens oder spätabends beginne (angefochtene Verfügung, E. 6.5). Der Erstrichter berücksichtigte in der Berechnung der monatlichen Kosten für das Fahrzeug des Gesuchsgegners nebst einem Betrag von Fr. 70.00 für die Motorfahrzeugversicherung, Motorfahrzeugsteuern von Fr. 38.00 sowie Fr. 120.00 für Treibstoff und Unterhalt.
Die Parteien setzen sich mit diesen Ausführungen des Erstrichters nicht auseinander. Der Gesuchsgegner gab in der Parteibefragung betreffend seine Arbeitszeiten zu Protokoll, seine Schicht beginne oder ende teilweise um 5 Uhr morgens (Vi-act. D14, S. 9). Weil um diese Uhrzeit für die Strecke vom Arbeits- zum Wohnort des Gesuchsgegners keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, kommt dessen Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zu (vgl. SBB-Fahrplan als leicht zugängliche und insofern offenkundige Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO enthaltende Quelle offizieller Herkunft [BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 und E. 1.2 = Pra 107 [2018] Nr. 61]; vgl. auch Six, a.a.O., N 2.115). Wird die Kompetenzqualität eines Fahrzeugs bejaht, sind nicht nur die veränderlichen, sondern auch die festen Kosten wie die Fahrzeugsteuer, die Instandhaltungskosten oder die Versicherung sowie die Kosten für einen Abstellplatz im Bedarf zu berücksichtigen (Six, a.a.O., N 2.120 f.). Für die im Bedarf des Gesuchsgegners hinzuzurechnenden Beträge der Motorfahrzeugversicherung von Fr. 70.00 und der Motorfahrzeugsteuern von Fr. 38.00 kann folglich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; angefochtene Verfügung, E. 6.5; Vi-act. KB 18). Demgegenüber sind die erstrichterlich angerechneten Kosten für Treibstoff und Unterhalt von Fr. 120.00 aufgrund des Umzugs des Gesuchsgegners per 1. Juni 2020 nach Reichenburg nicht (mehr) angemessen. Ihm ist für die Strecke zwischen seinem Wohnort an der R.________strasse yy in 8864 Reichenburg und seinem Arbeitsort an der H.________strasse xx in 8852 N.________ von rund 13 Kilometern in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime ein Betrag von Fr. 343.20 anzurechnen (= 13 km x 2 Fahrten x 22 Tage x Fr. 0.60). Somit belaufen sich die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners auf total Fr. 451.20 (= Fr. 70.00 + Fr. 38.00 + Fr. 343.20).
ee) Für die Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 200.00 pro Monat kann auf die unbeanstandeten Ausführungen des Erstrichters in E. 6.5 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).
ff) Sodann rechnete der Erstrichter zum Bedarf des Gesuchsgegners Fr. 130.00 als Pauschale für Kommunikation und TV/Internet sowie Fr. 30.00 für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung hinzu (angefochtene Verfügung, E. 6.5). Nach den kantonsgerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) sind Auslagen für Privatversicherungen oder für Kulturelles indes im monatlichen Grundbetrag enthalten. Weil sich die Gerichte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Ermittlung des Bedarfs umso enger an die Art. 93 SchKG entsprechenden Grundsätze anlehnen müssen, je knapper die finanziellen Verhältnisse sind (BGE 140 III 337, E. 4.2.3), ist in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime von der zusätzlichen Berücksichtigung dieser Kosten abzusehen.
gg) Zusammenfassend sind im Bedarf des Gesuchgegners folgende Positionen zu berücksichtigen:
Grundbetrag
Fr.
1‘200.00
Wohnkosten (inkl. E.________platz)
Fr.
1‘200.00
Krankenversicherung
Fr.
89.00
Mobilität
Fr.
451.20
Auswärtige Verpflegung
Fr.
200.00
Total
Fr.
3‘140.20
c) Bezüglich des Bedarfs der Gesuchstellerin lässt sich der angefochtenen Verfügung in E. 6.4 folgende Aufstellung entnehmen:
Grundbetrag
Fr.
1‘350.00
Wohnen
Fr.
1‘460.00
Krankenversicherung
Fr.
89.00
Mobilität
Fr.
536.00
Auswärtige Verpflegung
Fr.
120.00
Kommunikation/TV
Fr.
130.00
Versicherung
Fr.
44.00
Total
Fr.
3‘729.00
aa) Der erstrichterlich festgesetzte Grundbetrag der Gesuchstellerin von Fr. 1‘350.00 blieb von den Parteien zu Recht unbeanstandet und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in E. 6.4 verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. die kantonsgerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf], S. 1).
bb) Die im Bedarf der Gesuchstellerin erstrichterlich angerechneten Mietzinse für die 4.5-Zimmer-Wohnung an der D.________strasse zz in 8807 Freienbach von Fr. 2‘280.00 sowie für den Aussenparkplatz von Fr. 60.00 sind durch die im Recht liegenden Mietverträge vom 13. resp. 15. Oktober 2014 (Vi-act. D3.2 und D3.3 oder D3.4 resp. Vi-act. KB 20) ausgewiesen. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, er sei nicht damit einverstanden, dass die Gesuchstellerin in ihrer teuren Wohnung bleiben könne (KG-act. 9, S. 2), wäre es auch ihm freigestanden, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung einzureichen. Im Übrigen trifft zwar zu, dass die Wohnkosten der Gesuchstellerin im Verhältnis zum Einkommen sowie den übrigen Bedarfspositionen der Parteien teuer scheinen (vgl. auch angefochtene Verfügung, E. 4). Dennoch können auch (allzu) hohe Mietzinse weiterhin berücksichtigt werden, wenn eine Wohnung aufgrund der Nähe zum Schulhaus für die Kinder besonders gut gelegen ist und sich keine günstigere Alternative finden lässt (Hausheer/Spycher, in Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, N 02.33). Die geringe Entfernung der Wohnung der Gesuchstellerin zur F.________ (Schule) an der J.________strasse ww in 8807 Freienbach (vgl. Vi-act. D15, S. 2; vgl. google maps) spricht demnach für die Berücksichtigung der ausgewiesenen Wohnkosten. Ferner besteht in der Nähe der Wohnung der Gesuchstellerin entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners kein grosses Angebot an günstigeren Wohnungen zur Verfügung (KG-act. 9, S. 2), zumal sich die von ihm herausgesuchten 4.5-Zimmer-Wohnungen allesamt nicht in 8807 Freienbach, sondern in 8840 Einsiedeln (KG-act. 9/1), 8854 Siebnen (KG-act. 9/2 f.), 8853 Lachen (KG-act. 9/4) oder 8805 Pfäffikon (KG-act. 9/5) befinden. Darüber hinaus hätten diese für M.________ unabhängig des behaupteten kostenlosen Fahrdienstangebots (vgl. KG-act. 9, S. 2) einen beschwerlicheren Schulweg zur Folge. Sodann sind die Wohnkosten der Gesuchstellerin und ihrer beiden Kinder von Fr. 2‘280.00 für eine 4.5-Zimmer-Wohnung auch im Vergleich zu jenen des Gesuchsgegners von Fr. 1‘200.00 für eine 2-Zimmer-Wohnung nicht unverhältnismässig und es liegt insofern keine Ungleichbehandlung der Parteien vor (vgl. vorstehend E. 5b.bb). Somit ist auch im Berufungsverfahren auf die ausgewiesenen Mietzinse von Fr. 2‘280.00 zuzüglich Fr. 60.00 für den Aussenparkplatz abzustellen.
Vor der Berufungsinstanz blieb sodann grundsätzlich zu Recht unbeanstandet, dass die Wohnkosten von Fr. 2‘280.00 auf die Gesuchstellerin sowie auf die beiden Kinder L.________ und M.________ aufzuteilen sind, während die Parkplatzkosten von Fr. 60.00 einzig im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6.4; vgl. nachstehend E. 5c.dd). Die erstrichterliche Aufteilung der Wohnkosten (Fr. 1‘460.00 [inkl. Fr. 60.00] + je Fr. 440.00) erfolgte indes nicht der kantonsgerichtlichen Praxis entsprechend nach grossen und kleinen Köpfen (EGV-SZ 2019, A 2.2, E. 13), also zu 1/2 auf die Gesuchstellerin und zu je 1/4 auf die beiden Kinder, sondern nach einem anderen Verteilschlüssel, was wegen der knappen finanziellen Verhältnisse in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes anzupassen ist, sodass im Bedarf der Gesuchstellerin nebst den Parkplatzkosten von Fr. 60.00 die Hälfte der Wohnkosten von Fr. 2‘280.00, also Fr. 1‘140.00, hinzuzurechnen sind.
cc) Mit der im Recht liegenden Prämienrechnung vom 2. März 2019 ist der in der angefochtenen Verfügung im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigte Betrag für die Krankenkassenprämien nach KVG von Fr. 89.00 (= Fr. 333.60 [Prämien nach KVG] - Fr. 244.60 [kantonale Prämienverbilligung]) ausgewiesen und es kann auch im Berufungsverfahren darauf abgestellt werden
(Vi-act. KB 14; vgl. vorstehend E. 5b.cc).
dd) Der Erstrichter erwog, die Gesuchstellerin sei als Putzfrau in mehreren Privathaushaltungen sowie als Zustellerin auf ein Fahrzeug angewiesen, und berücksichtigte monatliche Kosten für das Leasing des Honda CR-Z 1.5i Hybrid Sport von Fr. 312.00, für die Motorfahrzeugversicherung von Fr. 74.00, für Motorfahrzeugsteuern von Fr. 30.00 sowie für Treibstoff und Unterhalt von Fr. 120.00, total von Fr. 536.00 (angefochtene Verfügung, E. 6.4). Die Parteien beanstanden diese Ausführungen nicht und es kann im Berufungsverfahren auf die diesbezügliche erstrichterliche Begründung verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. auch Vi-act. KB 19).
ee) Für die auswärtige Verpflegung wird der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren der unbeanstandeten erstrichterlichen Begründung entsprechend ein Betrag von Fr. 120.00 pro Monat angerechnet (§ 45 Abs. 5 JG; angefochtene Verfügung, E. 6.4).
ff) Wie im Bedarf des Gesuchsgegners rechnete der Erstrichter auch in jenem der Gesuchstellerin Fr. 130.00 als Pauschale für Kommunikation und TV/Internet sowie Fr. 30.00 für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung hinzu (angefochtene Verfügung, E. 6.4). Mit Verweis auf die vorstehende Begründung in E. 5b.ff ist von einer solchen Anrechnung indes abzusehen, da Auslagen für Privatversicherungen und Kulturelles bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten sind.
gg) Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich somit wie folgt zusammen:
Grundbetrag
Fr.
1‘350.00
Wohnkosten (inkl. Parkplatz)
Fr.
1‘200.00
Krankenversicherung
Fr.
89.00
Mobilität
Fr.
536.00
Auswärtige Verpflegung
Fr.
120.00
Total
Fr.
3‘295.00
d) Betreffend die Bedarfspositionen von L.________ und M.________ lässt sich der angefochtenen Verfügung folgende Zusammenstellung entnehmen (angefochtene Verfügung, E. 6.4):
L.________
M.________
Grundbetrag
Fr.
600.00
Fr.
400.00
Wohnen
Fr.
440.00
Fr.
440.00
Krankenversicherung
Fr.
19.00
Fr.
19.00
Externe Betreuung
Fr.
136.00
Fr.
108.00
Kommunikation/TV
Fr.
20.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
1‘215.00
Fr.
1‘007.00
aa) Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Bedarfstotal bei M.________ nicht wie in der angefochtenen Verfügung angenommen Fr. 1‘007.00 ergibt, sondern Fr. 967.00.
bb) Der Erstrichter berücksichtigte für L.________ einen Grundbetrag von Fr. 600.00 und für M.________ einen Grundbetrag von Fr. 400.00, was von den Parteien zu Recht nicht moniert wird (angefochtene Verfügung, E. 6.4). Weil M.________ am ________ 2021 zehn Jahre alt wird, ist ihm aufgrund seines Alters ab dem 1. Januar 2022 aber ebenfalls der höhere Grundbetrag von Fr. 600.00 anzurechnen (vgl. die kantonsgerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf], S. 1).
cc) Bei den Wohnkosten von L.________ und M.________ rechnete der Erstrichter jeweils einen Anteil der Gesuchstellerin von Fr. 440.00 an (angefochtene Verfügung, E. 6.4). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5c.bb hat die Verteilung der Wohnkosten von total Fr. 2‘280.00 aber nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen, weshalb für L.________ und M.________ je ein Anteil der Gesuchstellerin von Fr. 570.00 (= 1/4 von Fr. 2‘280.00) zu berücksichtigen ist.
dd) Die vom Erstrichter angerechneten Krankenkassenprämien nach KVG für L.________ und M.________ von gerundet je Fr. 19.00 sind mit der Prämienrechnung vom 2. März 2019 ausgewiesen und es kann mithin auch im Berufungsverfahren darauf abgestellt werden (Vi-act. KB 14; vgl. vorstehend E. 5c.cc).
ee) Sodann blieb unbestritten, dass im Bedarf von L.________ Kosten für die externe Verpflegung resp. den Mittagstisch von Fr. 136.00 pro Monat und im Bedarf von M.________ der von der Tagesschule erhobene Unkostenbeitrag für die Verpflegung usw. von gerundet Fr. 108.00 pro Monat anzurechnen sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung in E. 6.4 verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. auch
Vi-act. KB 26).
ff) Entsprechend der Begründung in E. 5b.ff und 5c.ff ist schliesslich auch im Bedarf der beiden Kinder von der Anrechnung einer Pauschale für Kommunikation sowie TV/Internet abzusehen.
gg) Zusammenfassend ergeben sich bis Ende Dezember 2021 folgende Bedarfspositionen für L.________ und M.________:
L.________
M.________
Grundbetrag
Fr.
600.00
Fr.
400.00
Wohnen
Fr.
570.00
Fr.
570.00
Krankenversicherung
Fr.
19.00
Fr.
19.00
Externe Betreuung
Fr.
136.00
Fr.
108.00
Total
Fr.
1‘325.00
Fr.
1‘097.00
Ab dem 1. Januar 2022 ist im Bedarf von M.________ wie vorstehend in E. 5d.bb dargelegt der höhere Grundbetrag von Fr. 600.00 hinzuzurechnen, sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein Bedarfstotal von Fr. 1‘297.00 ergibt.
6. Bei der Unterhaltsberechnung ist zu beachten, dass dem Gesuchsgegner von Juni bis August 2020 ein tieferes Durchschnittseinkommen und ab September 2020 wiederum das erstrichterlich ermittelte höhere Einkommen zur Verfügung stand resp. steht (vgl. vorstehend E. 5a.cc) und dass sich der Grundbetrag von M.________ ab dem 1. Januar 2022 erhöht (vgl. vorstehend E. 5d.bb), weshalb es sich für die Zeiträume von Juni bis August 2020, von September 2020 bis Dezember 2021 und ab Januar 2022 wegen der sehr knappen finanziellen Verhältnisse aufdrängt, separate Phasen zu berechnen und nicht auf Durchschnittswerte abzustellen .
a) Für den Zeitraum von Juni bis August 2020 ist der Unterhaltsberechnung gemäss den vorstehenden Ausführungen in E. 5a ff. folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Parteien sowie der beiden Kinder zugrunde zu legen:
Mutter
L.________
M.________
Vater
Einkommen
2‘900.00
220.00
220.00
3‘930.55
Bedarf
3‘295.00
1‘325.00
1‘097.00
3‘140.20
Überschuss/Manko
-395.00
-1‘105.00
-877.00
790.35
Weil die Gesuchstellerin als hauptbetreuender Elternteil von L.________ und M.________ den Unterhalt in natura leistet und der Gesuchsgegner finanziell ungleich leistungsstärker ist als sie, rechtfertigt es sich, dass er für den Barunterhalt von L.________ in Höhe von Fr. 1‘105.00 und von M.________ in Höhe von Fr. 877.00 aufkommen muss (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6.6; vgl. vorstehend E. 3b f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1). Dem Gesuchsgegner ist als Unterhaltsschuldner aber in jedem Fall das eigene Existenzminimum zu belassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4, m.H.a. BGE 135 III 66, E. 10), weshalb er für den Barbedarf von L.________ und M.________ seiner Leistungsfähigkeit entsprechend je Fr. 395.20 (= Fr. 790.35 / 2) zu bezahlen hat. Im Barunterhalt von L.________ verbleibt damit ein Manko von Fr. 709.80 (= Fr. 1‘105.00 - Fr. 395.20) und in jenem von M.________ ein Manko von Fr. 481.80
(= Fr. 877.00 - Fr. 395.20). Für die Deckung des dem Barunterhalt nachgehenden Betreuungsunterhalts von L.________ und M.________ (vgl. vorstehend E. 3c) von je Fr. 197.50 (= Fr. 395.00 / 2) bleiben folglich keine finanziellen Mittel übrig und es sind die entsprechenden Fehlbeträge auszuweisen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.6). Der vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für L.________ zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für den Zeitraum von Juni bis August 2020 demnach pro Monat gerundet auf Fr. 395.00 (Fr. 395.00 Barunterhalt; Manko Barunterhalt: Fr. 710.00; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 200.00) und der für M.________ zu bezahlende Unterhalt ebenfalls auf Fr. 395.00 (Fr. 395.00 Barunterhalt; Manko Barunterhalt: Fr. 480.00; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 200.00), jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.
b) Für den Zeitraum von September 2020 bis Dezember 2021 ergibt sich folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Parteien sowie der beiden Kinder:
Mutter
L.________
M.________
Vater
Einkommen
2‘900.00
227.50
227.50
4‘075.00
Bedarf
3‘295.00
1‘325.00
1‘097.00
3‘140.20
Überschuss/Manko
-395.00
-1‘097.50
-869.50
934.80
Mit Verweis auf die Begründung in der vorstehenden E. 6a rechtfertigt es sich auch in dieser Phase, den Barunterhalt für L.________ in Höhe von Fr. 1‘097.50 sowie für M.________ in Höhe von Fr. 869.50 ausschliesslich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Entsprechend seiner Leistungsfähigkeit hat der Gesuchsgegner für den Barbedarf von L.________ und M.________ je Fr. 467.40 (= Fr. 934.80 / 2) zu bezahlen, womit L.________ ein Manko von Fr. 630.10 (= Fr. 1‘097.50 - Fr. 467.40) und M.________ ein Manko von Fr. 402.10 (= Fr. 869.50 - Fr. 467.40) verbleibt. Im Betreuungsunterhalt von L.________ und M.________ ist wiederum von Fehlbeträgen von je Fr. 197.50 (= Fr. 395.00 / 2) auszugehen. Der vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für L.________ zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für den Zeitraum von September 2020 bis Dezember 2021 demzufolge monatlich auf gerundet Fr. 465.00 (Fr. 465.00 Barunterhalt; Manko Barunterhalt: Fr. 630.00; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 200.00) und der für M.________ zu bezahlende Unterhalt ebenfalls auf Fr. 465.00 (Fr. 465.00 Barunterhalt; Manko Barunterhalt: Fr. 400.00; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 200.00), jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.
c) Ab Januar 2022 ist der Unterhaltsberechnung folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Parteien und der beiden Kinder zugrunde zu legen:
Mutter
L.________
M.________
Vater
Einkommen
2‘900.00
230.00
230.00
4‘075.00
Bedarf
3‘295.00
1‘325.00
1‘297.00
3‘140.20
Überschuss/Manko
-395.00
-1‘095.00
-1‘067.00
934.80
Den vorstehenden Ausführungen in E. 6a f. entsprechend ist der Barunterhalt für L.________ von Fr. 1‘095.00 und für M.________ von Fr. 1‘067.00 vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hat dieser für den Barbedarf von L.________ und M.________ mit je Fr. 467.40 (= Fr. 934.80 / 2) aufzukommen. L.________ verbleibt folglich ein Manko von Fr. 627.60 (= Fr. 1‘095.00 - Fr. 467.40) und M.________ ein Manko von Fr. 599.60 (= Fr. 1‘067.00 - Fr. 467.40). Im Betreuungsunterhalt von L.________ und M.________ bestehen auch in dieser Phase Fehlbeträge von je Fr. 197.50 (= Fr. 395.00 / 2). Somit beträgt der vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ab Januar 2022 für L.________ monatlich zu bezahlende Kindesunterhalt Fr. 465.00 (Fr. 465.00 Barunterhalt; Manko Barunterhalt: Fr. 630.00; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 200.00) und der für M.________ zu bezahlende Unterhalt ebenfalls Fr. 465.00 (Fr. 465.00 Barunterhalt; Manko Barunterhalt: Fr. 600.00; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 200.00), jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.
7. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen betreffend die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge anzupassen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann namentlich in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Der Erstrichter gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und der Gesuchstellerin darüber hinaus die unentgeltliche Rechtsvertretung (angefochtene Verfügung, E. 8 und Dispositivziffer 10). Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und nahm diese einstweilen auf die Gerichtskasse (angefochtene Verfügung, E. 9 und Dispositivziffer 9). Die Parteikosten schlug er gegenseitig wett und entschädigte den Vertreter der Gesuchstellerin einstweilen aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘000.00 (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 10).
Die Parteien setzen sich mit der erstrichterlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht auseinander. Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren die Bezahlung eines angemessenen Kindesunterhalts vom Gesuchsgegner verlangte, ohne den Unterhalt zu beziffern, und letzterer sich dem nicht entgegensetzte, vermag die Anpassung der Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge keine Änderung der hälftigen Verteilung der Gerichtskosten zu rechtfertigen. Das gegenseitige Wettschlagen der Parteikosten ist im Übrigen so zu verstehen, dass jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_796/2013 vom 17. März 2014, E. 7.2).
b) Im Berufungsverfahren dringt die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen insofern teilweise durch, als der erstrichterlich festgesetzte Barunterhalt für die beiden Kinder von je Fr. 370.00 pro Monat erhöht wird – wenn auch nicht im beantragten Umfang – und der Gesuchsgegner nunmehr im Zeitraum von Juni bis August 2020 zur monatlichen Bezahlung von je Fr. 395.00 und ab September 2020 von je Fr. 465.00 verpflichtet wird. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Erhöhung des Kindesunterhalts sowie die Ausweisung der Fehlbeträge im Bar- und Betreuungsunterhalt resp. die entsprechende Anpassung der Dispositivziffer 6.2 der angefochtenen Verfügung nicht auf Vorbringen der Gesuchstellerin zurückgehen, sondern in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes erfolgen und dass die Gesuchstellerin im Hinblick auf die beantragte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Gesuchsgegner ebenso wie hinsichtlich der Beanstandung der Höhe seiner Wohnkosten unterliegt. Somit rechtfertigt sich ermessensweise eine hälftige Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 2‘000.00 an die beiden Parteien (je Fr. 1‘000.00).
Dem Gesuchsgegner ist mangels Antrags resp. begründeten Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Demgegenüber steht der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zu. Gemäss § 10 GebTRA, welche Bestimmung praxisgemäss auch in Berufungsverfahren gilt (Beschluss ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020, E. 6b), beträgt das Honorar in summarischen Verfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, im Recht und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Da die Gesuchstellerin keine spezifizierte Kostennote ins Recht reichte, ist die Vergütung folglich nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. In Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Kindesunterhalts für die Parteien zwar von grosser Tragweite ist, es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber nicht um eine besonders schwierige Streitsache handelt und der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für die sechsseitige Berufungsschrift (KG-act. 1) eher gering gewesen sein dürfte. Die Parteientschädigung der Gesuchstellerin ist demnach ermessensweise auf pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, wovon der Gesuchsgegner nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens die Hälfte (Fr. 500.00) zu tragen hat (vgl. aber nachstehend E. 8b).
8. Die Gesuchstellerin beantragt die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3‘000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
(KG-act. 1, N 17–19 sowie Rechtsbegehren-Ziff. 3 und 5).
a) Aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass ein Ehegatte im Falle von Rechtsstreitigkeiten gehalten ist, dem anderen durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36, E. 2.3). Diese sich aus dem Familienrecht ergebende Unterstützungspflicht geht der Verpflichtung des Staates auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672, E. 4.2.1 = Pra 102 [2013] Nr. 24; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2018 26. September 2018, E. 3.1), und es hat der bedürftige Ehegatte vorerst einen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber zumindest darzulegen, dass ein solcher beim anderen Ehegatten nicht erhältlich gemacht werden kann. Mit anderen Worten hat der bedürftige Ehegatte keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist (Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 17 zu Art. 163 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Die (weiteren) Voraussetzungen für die Gewährung des Prozesskostenvorschusses sind dieselben wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege: Die gesuchstellende Partei muss mittellos sein und ihr Rechtsbegehren darf nicht aussichtslos erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010, E. 3.1; vgl. Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV).
Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner bereits für den Barunterhalt der beiden Kinder nicht vollständig aufzukommen vermag (vgl. vorstehend E. 6 ff.), mangelt es ihm offensichtlich an der für die Verpflichtung zur Bevorschussung der Prozesskosten vorausgesetzten Leistungsfähigkeit und es ist insofern von der Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses an ihn abzusehen. Es bleiben die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu prüfen.
b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtkosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, sofern dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Wie sich den vorstehenden Ausführungen in E. 6a ff. entnehmen lässt, weist die Gesuchstellerin bereits vor der Berücksichtigung von Steuern sowie eines Zuschlags zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag von 30 % stets ein Manko aus. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf ein (wesentliches) Vermögen der Gesuchstellerin (vgl. insbesondere Vi-act. D 9.14 f.). Ihre Mittellosigkeit ist damit erstellt. Des Weiteren ist die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Begehren der Gesuchstellerin ausgangsgemäss bzw. angesichts der teilweisen Gutheissung ihrer Berufung ohne Weiteres erfüllt. Somit ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sind die ihr auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1‘000.00 unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Sodann ist die Beurteilung der umstrittenen Belange für die Parteien angesichts ihrer sehr knappen finanziellen Verhältnisse von existenzieller Bedeutung, weshalb sich der Beizug eines Rechtsvertreters durch die Gesuchstellerin wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren als notwendig i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erweist, was der Gesuchsgegner im Übrigen nicht infrage stellt. Folglich ist die von der Gesuchstellerin zu tragende Hälfte ihrer Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO wie auch die vom Gesuchsgegner zu tragende Hälfte der Parteientschädigung (vgl. vorstehend E. 7b) infolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit (vgl. vorstehend E. 8a; Art. 122 Abs. 2 ZPO) einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen.
c) Schliesslich ist von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren mangels eines entsprechenden, d.h. eines expliziten oder zumindest sinngemässen Antrags abzusehen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die erstinstanzlich bewilligte unentgeltliche Rechtspflege gilt vor der Rechtsmittelinstanz nicht automatisch weiter, sondern muss neu beantragt werden (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 6 zu Art. 119 ZPO);-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin werden die Dispositivziffern 6.1 und 6.2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. April 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von L.________ und M.________ ab 1. Juni 2020 bis 31. August 2020 je Fr. 395.00 pro Monat, ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 je Fr. 465.00 pro Monat und ab 1. Januar 2022 ebenfalls je Fr. 465.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus per 1. eines jeden Monats.
Zusätzlich geschuldet sind die Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen, sofern und soweit diese dem Gesuchsgegner ausbezahlt werden.
6.2. Im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. August 2020 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von L.________ monatlich Fr. 910.00 (Fr. 710.00 im Barunterhalt und Fr. 200.00 im Betreuungsunterhalt) und von M.________ monatlich Fr. 680.00 (Fr. 480.00 im Barunterhalt und Fr. 200.00 im Betreuungsunterhalt).
Im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von L.________ monatlich Fr. 830.00 (Fr. 630.00 im Barunterhalt und Fr. 200.00 im Betreuungsunterhalt) und von M.________ monatlich Fr. 600.00 (Fr. 400.00 im Barunterhalt und Fr. 200.00 im Betreuungsunterhalt).
Ab dem 1. Januar 2022 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von L.________ monatlich Fr. 830.00 (Fr. 630.00 im Barunterhalt und Fr. 200.00 im Betreuungsunterhalt) und von M.________ monatlich Fr. 800.00 (Fr. 600.00 im Barunterhalt und Fr. 200.00 im Betreuungsunterhalt).
Im Übrigen wird die Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. April 2020, soweit angefochten, bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin je zur Hälfte auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Dispositivziffern 4b und 4b.bb.
Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.
a) Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
b) Rechtsanwalt B.________ wird vollumfänglich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
aa) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1 ZPO) der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 500.00.
bb) Mit der Zahlung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 3 durch die Kantonsgerichtskasse geht der Anspruch auf den Kanton über.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Gesuchsgegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. Oktober 2021 kau
ZK2 2020 18
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
5A_165/2018
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_262/2019
5A_704/2013
BGE 140 III 231ATF 140 III 231DTF 140 III 231
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_141/2014
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
5A_262/2019
5A_344/2019
BGE 137 III 102ATF 137 III 102DTF 137 III 102
5A_344/2019
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
5A_344/2019
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
5A_727/2018
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
5A_1032/2019
5A_104/2018
BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
5A_311/2019
5A_891/2018
5A_311/2019
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_899/2019
5A_806/2016
5A_899/2019
5A_129/2019
ZK1 2020 6
5A_561/2020
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_561/2020
§ 45 JG
§ 45 JG
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
§ 45 JG
Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC
BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380
§ 45 JG
§ 45 JG
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
§ 45 JG
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
EGV-SZ 2019 A 2.2
§ 45 JG
§ 45 JG
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
§ 45 JG
5A_727/2018
5A_311/2019
BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66
5A_311/2019
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
5A_796/2013
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 10 GebTRA
ZK2 2020 16
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC
BGE 142 III 36ATF 142 III 36DTF 142 III 36
BGE 138 III 672ATF 138 III 672DTF 138 III 672
5A_497/2018
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
5A_455/2010
5D_135/2010
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF