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Entscheid

ZK2 2020 20

Kammer

12. Oktober 2020Deutsch14 min

1. B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 29. Januar 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) betreffend die Herausgabe von Akten resp. eines Klienten­dossiers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2020 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 800.00 und verpflichtete diesen, den Gesuchsteller mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zudem belehrte er die Parteien über die Beschwerdemöglichkeit beim Kantonsgericht innert Frist von zehn Tagen (Dispositiv-Ziff. 4). Der Gesuchsgegner übermittelte dem Kantonsgericht am 11. Mai 2020 eine elektronische als „Berufung“ betitelte Eingabe mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1–2):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. Oktober 2020

ZK2 2020 20

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und lic. iur. Jeannette Soro,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer (recte: Beschwerdeführer),

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Berufungsgegner (recte: Beschwerdegegner),

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Rechtsschutz in klaren Fällen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

(Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. April 2020, ZES 2020 77);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 29. Januar 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) betreffend die Herausgabe von Akten resp. eines Klienten­dossiers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2020 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 800.00 und verpflichtete diesen, den Gesuchsteller mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zudem belehrte er die Parteien über die Beschwerdemöglichkeit beim Kantonsgericht innert Frist von zehn Tagen (Dispositiv-Ziff. 4). Der Gesuchsgegner übermittelte dem Kantonsgericht am 11. Mai 2020 eine elektronische als „Berufung“ betitelte Eingabe mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1–2):

1. Die Verfügung des BezG Höfe (ZES 2020 77, nachfolgend „Verfügung“) vom 24.4.2020 sei in Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben.

2. Unter a/o-Kostenfolge, wobei dem Berufenden wegen anwaltlicher Vertretung in eigener Sache eine angemessene Entschädigung für die Vertretung vor Kantonsgericht zzgl. MWST zuzusprechen sei.

3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der Streitwert Fr. 10‘000.00 übersteigt.

Nachdem dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 11. Mai 2020 mitgeteilt worden war, dass seine Eingabe keine qualifizierte elektronische Signatur aufweise und deshalb nicht rechtsgültig unterzeichnet sei (KG-act. 3), reichte er gleichentags die als „Berufung“ betitelte Eingabe per Post mit einer teilweise unleserlichen Unterschrift „i.V.“ ins Recht (KG-act. 6), bezüglich welcher er am 26. Mai 2020 aufforderungsgemäss mitteilte, es handle sich um die Unterschrift von Rechtsanwalt D.________, welchen er zu diesem Vorgang bevollmächtigt habe (KG-act. 7 und 9). Zudem ging beim Kantonsgericht am 15. Mai 2020 (Postaufgabe in Österreich: 12. Mai 2020; Ankunft in der Schweiz: 14. Mai 2020) eine vom Gesuchsgegner unterzeichnete Version der als „Berufung“ betitelten Eingabe ins Recht (KG-act. 8). In der Folge verzichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf Gegenbemerkungen (KG-act. 13). Am 4. Juni 2020 reichte sodann der Gesuchsteller fristgerecht die Berufungsantwort ein mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Berufung, subeventualiter auf Nichteintreten auf die Beschwerde, subsubeventualiter auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 15, S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde dem Gesuchsgegner die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckt (KG-act. 21), woraufhin der Gesuchsteller am 7. Juli 2020 eine Stellungnahme einreichte (KG-act. 22) betreffend den Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäss Eingabe vom 2. Juli 2020 (KG-act. 20). Letzterer bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.00 fristgerecht (KG-act. 21).

Erwägungen

2.

Will eine Partei einzig den Kostenpunkt, also den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten resp. über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Der Gesuchsgegner verlangt im Rechtsmittelverfahren einzig die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. April 2020 und ficht insofern nur den Kostenpunkt an (KG-act. 1, S. 2). Seine Rechtsmitteleingabe ist aus diesem Grund der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. ZK2 2013 49 und 61 vom 17. Februar 2014, E. 3a). Die Frist für die selbstständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 110 ZPO). Weil im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. b ZPO) sowohl für die Berufung als auch für die Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gilt (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), kann offenbleiben, ob der Streitwert der Hauptsache Fr. 10‘000.00 übersteigt und ob in der Hauptsache insofern Beschwerde oder Berufung zu erheben gewesen wäre. Auf den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Antrag des Gesuchsgegners ist somit mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

3.

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu zählen sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will und ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358, E. 3).

a) Der Vorderrichter erwog, die Verlegung der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO erscheine vorliegend nicht als angemessen. Zwar werde auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen aufgrund der Illiquidität des Sachverhalts nicht eingetreten, die Illiquidität sei allerdings erst durch das widersprüchliche Verhalten des Gesuchsgegners nach Gesuchseinleitung entstanden. Der Gesuchsgegner habe dem Gesuchsteller Akten übersandt, ohne zu erläutern, weshalb die Belege über eine Klageeinleitung und Vergleichsbemühungen fehlen würden, obwohl er zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Handlungen erwähnt habe. Der Gesuchsteller sei im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Er habe nicht voraussehen können, dass das spätere Verhalten des Gesuchsgegners die Illiquidität herbeiführen werde. Dementsprechend erscheine es gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem habe er den Gesuchsteller mit Fr. 1‘200.00 zu entschädigen (angefochtene Verfügung, E. 4).

b) Der Gesuchsgegner macht dagegen zunächst geltend, der Gesuchsteller habe kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einreichung des Gesuchs um Herausgabe der Akten gehabt, weil dieser am 28. Januar 2020 die klare Information bekommen habe, dass er die Akten in der Folgewoche erhalten werde. Dies übersehe die Vorinstanz, wenn sie ausführe, der Gesuchsteller habe die Prozessführung in guten Treuen veranlasst (KG-act. 1, Ziff. C.3).

Der Gesuchsteller führte erstinstanzlich aus, er befinde sich in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit mit der E.________ AG und habe im Rahmen dieser Streitigkeit dem Gesuchsgegner am 25. Oktober 2019 das Mandat entzogen. In der Folge habe er Rechtsanwältin F.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, welche vom Gesuchsgegner die Herausgabe der Akten gefordert habe (Vi-act. A/1, N 6 ff.). Der Erstrichter erwog, der Gesuchsteller habe im Zeitpunkt der Einleitung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen ein Rechtsschutzinteresse gehabt, weil ihm keinerlei Akten aus der Streitigkeit mit der E.________ AG vorgelegen hätten. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller vor der Gesuchseinreichung per E-Mail die Zustellung der Akten angekündigt habe (angefochtene Verfügung, E. 1.2). Dem Gesuchsgegner kann insofern nicht zugestimmt werden, der Vorderrichter habe übersehen, dass er die Zustellung der Akten angekündigt habe. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinander, wonach der Gesuchsgegner die Akten bereits im November 2019 versprochen gehabt habe, ohne diese dem Gesuchsteller in der Folge zuzustellen, weshalb letzterer auch später nicht mit der Zustellung der Akten habe rechnen müssen (angefochtene Verfügung, E. 1.2). Der Gesuchsgegner vermag den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO in diesem Punkt somit nicht zu genügen und es kann für die Schlussfolgerung, dass der Gesuchsteller in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Darüber hinaus kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessführung in guten Treuen angenommen werden, wenn die obsiegende Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten die Einleitung eines Verfahrens mitveranlasste, welches hätte vermieden werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2017 vom 12. April 2018, E. 6.1, m.w.H.). Bevor der Gesuchsteller am 29. Januar 2020 das Verfahren um Rechtschutz in klaren Fällen einleitete (Vi-act. A/I), hatte er dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. No­vember 2019 eine Frist für die Herausgabe der vollständigen Fallakten bis 29. No­vember 2019 gesetzt (Vi-act. KB 14), woraufhin dieser am 26. No­vember 2019 deren Zusendung in Aussicht stellte (Vi-act. KB 15). Der Gesuchsgegner liess die Frist indes unbenutzt verstreichen. Der Gesuchsteller teilte ihm sodann mit Schreiben vom 9. Januar 2020 mit, er habe bis dato keine Akten erhalten und setze ihm für die Aktenherausgabe letztmals eine Frist bis zum 14. Januar 2020 – danach werde er die Herausgabe gerichtlich durchsetzen (Vi-act. KB 16). Der Gesuchsgegner liess aber auch diese Frist verstreichen und teilte dem Gesuchsteller erst mit E-Mail vom 28. Januar 2020 mit, er werde die Akten nächste Woche versenden (Vi-act. BB 1). Weil der Gesuchsgegner die verlangte Zustellung der Akten mehrmals versprach, ohne dem nachzukommen, ist anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die Einleitung des Verfahrens mitveranlasste und dass der Gesuchsteller insofern i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war.

c) Der Gesuchsgegner moniert des Weiteren, der Ansatz der Vor­instanz, wonach er die Illiquidität des Verfahrens herbeigeführt haben solle, sei falsch. Sein Verhalten sei weder widersprüchlich noch unklar gewesen und die Illiquidität sei nicht nach der Gesuchseinleitung entstanden. Er habe mit Schreiben vom 17. Februar 2020 mitgeteilt, dass die Akten ausgesendet worden seien. Zur substanziierten Bestreitung des Gesuchs habe er Bilder der übersendeten Akten beigefügt. Zwar sei keine weitere Eingabe seinerseits erfolgt, es sei mit dem genannten Schreiben aber klar gewesen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. In einem Fall, in dem der Gesuchsteller wisse, dass die Akten unterwegs seien, sei das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen schlicht falsch gewählt (KG-act. 1, Ziff. C.3). Aufgrund der Falschberatung des Gegenanwalts bestehe kein Raum für eine Abweichung von Art. 106 ZPO. Der Gesuchsteller habe nie bewiesen, dass die Akten nicht vollständig seien. Entwürfe und Protokolle würden nicht der Herausgabe unterliegen. Die Untersuchung der Vorinstanz, ob die Akten vollständig seien oder nicht, sei verfahrensrechtlich verfehlt. Ausserdem sei der Gedankengang der Vor­instanz, durch die Übersendung der möglicherweise nicht vollständigen Akten sei das Gesuch zu Fall gebracht worden, juristisch absurd. Dies würde bedeuten, dass die Vorinstanz ein inhaltliches Beweisverfahren über den Inhalt der Akten hätte führen müssen, was sie aber nicht getan habe, weil dies auch nicht möglich sei. Die Vor­instanz nehme die Lüge des Gesuchstellers, wonach dieser nicht alle Akten erhalten habe, für bare Münze, ohne ihm das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Wer das falsche Verfahren wähle, dürfe hierfür nicht belohnt werden (KG-act. 1, Ziff. C.4).

Dispositiv

Nachdem der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren wie dargelegt am 29. Januar 2020 eingeleitet hatte (Vi-act. A/I), liess der Gesuchsgegner ihm am 13. Februar 2020 zwei Bundesordner mit Akten zukommen (Vi-act. A/III, N 1; vgl. Vi-act. A/II; vgl. Vi-act. BB 2). Der Gesuchsteller beanstandete daraufhin, dass die Vergleichskorrespondenz sowie Dokumente betreffend die Klageeinleitung fehlen würden (kein Schlichtungsgesuch, keine Vorladungen und keine Klageschrift), weshalb er annehmen müsse, dass der Gesuchsgegner nicht sämtliche Akten zugestellt habe oder dass es keine weiteren Akten gebe (Vi-act. A/III, N 5). Der Gesuchsgegner machte sodann geltend, dass sowohl die Klage als auch das Schlichtungsgesuch im Entwurf erstellt worden seien, wegen ständiger Änderungen des Mandanten jedoch immer wieder hätten angepasst werden müssen. Zur Frage der Vollständigkeit der Akten liess sich der Gesuchsgegner indes nicht vernehmen (vgl. Vi-act. E5). Somit ist von einem Verzicht auf eine diesbezügliche Stellungnahme auszugehen und der Gesuchsgegner kann sich demzufolge nicht darauf berufen, der Erst-richter habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt (KG-act. 1, Ziff. C.4). Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren selbst erwähnte, es sei ein Schlichtungsgesuch erstellt worden (Vi-act. E5) und es habe einen Vergleich gegeben (Vi-act. A/II), sich jedoch gemäss unbestrittener Behauptung des Gesuchstellers keine diesbezüglichen Unterlagen bei den zugesandten Akten befanden (Vi-act. A/III, N 5), ist dem Erstrichter zuzustimmen, dass der Gesuchsgegner durch sein Verhalten die Illiquidität des Sachverhalts herbeiführte, zumal aufgrund seiner Angaben unklar blieb, ob bzw. welche konkreten Dokumente in den zugestellten Akten fehlten. Demnach bestehen keine Gründe, in das Ermessen des Erstrichters einzugreifen, der es gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO als gerechtfertigt erachtete, dem Gesuchsgegner die Kosten aufzuerlegen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen.

Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, im Recht und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte eine Kostennote über total Fr. 4'080.00 für einen Aufwand von 13.06 Stunden à Fr. 300.00 ohne MWST ein (KG-act. 15, N 53 und KG-act. 15/14). Angesichts dessen, dass die verlangte Entschädigung den Tarifrahmen überschreitet, ohne dass er hierfür Gründe darlegt, dass die „Berufungsant­wort“ rund 16 Seiten (KG-act. 15) und die Stellungnahme vom 7. Juli 2020 rund zwei Seiten (KG-act. 22) umfasst, dass er im Vergleich zur Wichtigkeit der Streitsache übermässigen Aufwand betrieb und dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00 nicht dem ortsüblichen Ansatz entspricht, ist die Entschädigung in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. MWST) festzulegen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der vorliegenden Kostenregelung erübrigt es sich, näher auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung einer Prozesskostensicherheit einzugehen (vgl. KG-act. 20);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

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ZK2 2020 20

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

4A_444/2017

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

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