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Entscheid

ZK2 2020 25

Präsidial

26. August 2020Deutsch7 min

1. a) Am 26. März 2019 erhob das B.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter) und beantragte, es sei der Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, den Erlös aus dem Verkauf des Geschäftswagens Mercedes Benz von Fr. 8‘000.00 an die klagende Partei zu bezahlen. Der Beklagte stellte den Antrag auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten der Klägerin und Streichung der Betreibung aus dem Betreibungsregister (angefochtenes Urteil, S. 1 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt (angefochtenes Urteil):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. August 2020

ZK2 2020 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen

A.________,

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Forderung

(Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Dezember 2019, ZEV 2019 17);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 26. März 2019 erhob das B.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter) und beantragte, es sei der Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, den Erlös aus dem Verkauf des Geschäftswagens Mercedes Benz von Fr. 8‘000.00 an die klagende Partei zu bezahlen. Der Beklagte stellte den Antrag auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten der Klägerin und Streichung der Betreibung aus dem Betreibungsregister (angefochtenes Urteil, S. 1 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt (angefochtenes Urteil):

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 8’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. April 2013 zu bezahlen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’800.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1’500.00 und der Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, werden dem Beklagten auferlegt.

Die Entscheidgebühr wird liquidiert, indem sie mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 verrechnet wird. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 1’800.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu ersetzen.

Erwägungen

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

[Rechtsmittel].

6.

[Zufertigung].

b) Am 4. Mai 2020 reichte der Beklagte beim erstinstanzlichen Gericht eine Eingabe ein (Vi-act. 21). Mit Schreiben vom 16. Mai 2020 präzisierte der Beklagte nach Aufforderung durch den Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz, er habe mit der Eingabe vom 24. Mai 2020 (recte: 4. Mai 2020) zum Ausdruck bringen wollen, dass er das Urteil nicht anerkenne und er den Entscheid vom 20. Dezember 2019 an die nächste Instanz weiterziehe, sofern dies noch möglich sei (KG-act. 2; Vi-act. 23 f.). Am 26. Mai 2020 überwies das Bezirksgericht Schwyz diese Eingabe des Beklagten zusammen mit den erstinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 1).

c) Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 legte der Beklagte eine aufgrund der fehlenden Unterschrift mangelhafte Stellungnahme ins Recht (KG-act. 5), welche er innert angesetzter Frist am 8. Juni 2020 verbesserte (KG-act. 6 f.).

2.

Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Urteil der Vorinstanz erging am 20. Dezember 2019 und wurde dem Beklagten am 21. Dezember 2019 zugestellt (vgl. KG-act. 1 und Anhang zum angef. Urteil Ex. KG, Track & Trace vom 25. Mai 2020). Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist in Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c und Art. 142 Abs. 3 ZPO am 3. Januar 2020 zu laufen und endete am 3. Februar 2020, weshalb die Erhebung der Beschwerde mit Eingabe vom 4. Mai 2020 respektive 16. Mai 2020 offensichtlich verspätet erfolgte.

3.

a) Der Beklagte führte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2020 aus, das Urteil vom 20. Dezember 2019 sei für ihn ein grosser Schock gewesen. Er sei dann noch erkrankt und in der Reha gewesen, weswegen er vor dem 16. Mai 2020 keine Beschwerde habe einreichen können (KG-act. 5). Das Vorbringen des Beklagten ist sinngemäss als Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO entgegenzunehmen.

Dispositiv

b) Das Gericht kann nach Art. 148 Abs. 1 ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Frist beginnt mit der Behebung des Hindernisses, das die säumige Partei an der Vornahme der rechtzeitigen Prozesshandlung hinderte (Gozzi, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 41 zu Art. 148 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 zu Art. 148 ZPO; vgl. Merz, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1–196, 2. A., 2016, N 30 zu Art. 148 ZPO). Das Verpassen der Frist von zehn Tagen zur Stellung des Wiederherstellungsgesuches führt zur Verwirkung des Rechts (Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 148 ZPO). Am 16. Mai 2020 reichte der Beklagte beim Bezirksgericht Schwyz mit Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Mai 2020 (vgl. Vi-act. 23) seine präzisierte Eingabe ein (Vi-act. 24; vgl. hierzu auch E. 1.b). Gemäss dem Vorbringen des Beklagten, es sei ihm aufgrund Krankheit und Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik bis zum 16. Mai 2020 nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt die Beschwerde einzureichen (KG-act. 5 und 7), entfiel demnach der Säumnisgrund spätestens am 15. Mai 2020. Mithin begann die zehntägige Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch am 16. Mai 2020 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 25. Mai 2020. Das als sinngemäss entgegengenommene Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. Juni 2020 erweist sich daher als verspätet, sodass auf dieses nicht einzutreten ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme (Art. 149 ZPO) konnte somit verzichtet werden.

4. Sowohl auf das Gesuch um Fristwiederherstellung als auch auf die Beschwerde ist infolge Verspätung präsidial nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands bzw. Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) resp. Stellungnahme ist keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten;-

verfügt:

Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beklagten/Beschwerdeführer auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

26. August 2020 kau

ZK2 2020 25

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Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

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