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Entscheid

ZK2 2020 26

Präsidial

3. September 2020Deutsch6 min

3. a) Die Mieterin zieht das Schlichtungsbegehren vom 26. Juni 2019 betreffend Kündigung Ladenfläche (SLI 2019 29) und das Schlichtungsbegehren vom 24. Dezember 2019 betreffend Erstreckung Mietverhältnisse Ladenfläche und Lager Nr. 3 (SLI 2020 6) zurück, wenn der vorliegende Mietvertrag zustandegekommen ist.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. September 2020

ZK2 2020 26

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ AG,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Kündigungsanfechtung/Erstreckung

(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2020, ZEV 2018 66);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 30. April 2020 die Kündigung des Mietvertrages vom 22./23. Dezember 2011 per 31. Mai 2018 betreffend den Lagerplatz Nr. 3 an der F.________strasse xx in 8808 Pfäffikon für ungültig erklärte und aufhob;

- dass die A.________ AG (Vermieterin, Beklagte und Beschwerdeführerin; nachfolgend Beklagte) mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 das Urteil des Einzelrichters beim Kantonsgericht anfocht und die Abweisung der Klage, evt. deren Rückweisung an die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte (KG-act. 1);

- dass die Beklagte die Beschwerde mit Eingabe vom 29. Juni 2020 während laufender Beschwerdeantwortfrist zurückzog und die Abschreibung beantragte (KG-act. 7);

- dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 ZPO abzuschreiben ist;

- dass in der Folge zwischen den Parteien ein Streit um die Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren entbrannte, die C.________ AG (Mieterin, Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Klägerin) bzw. ihr Rechtsvertreter am 30. Juni 2020 die Honorarnote über Fr. 9‘139.85 einreichte (KG-act. 8), die Beklagte die Angemessenheit dieser Honorarnote mit Eingabe vom 3. Juli 2020 bestreiten liess (KG-act. 10) und dass die Klägerin mit Eingaben vom 16. Juli 2020 (KG-act. 12) und 30. Juli 2020 (KG-act. 16) und die Beklagte mit Eingaben vom 20. Juli 2020 (KG-act. 14) und 3. August 2020 (KG-act. 18) replizierten;

- dass die Prozesskosten infolge Rückzugs der Beschwerde gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Beklagten aufzuerlegen sind;

- dass die Parteien zwar einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben und der neue Mietvertrag vom 22./26. Juni 2020 betreffend das Ladenlokal, die Parklätze und das Aussenlager an der F.________strasse xx in Ziff. 3 der weiteren Vereinbarungen die folgende Bestimmung enthält (KG-act. 12/2):

Sachverhalt

3. a) Die Mieterin zieht das Schlichtungsbegehren vom 26. Juni 2019 betreffend Kündigung Ladenfläche (SLI 2019 29) und das Schlichtungsbegehren vom 24. Dezember 2019 betreffend Erstreckung Mietverhältnisse Ladenfläche und Lager Nr. 3 (SLI 2020 6) zurück, wenn der vorliegende Mietvertrag zustandegekommen ist.

b) Die Vermieterin zieht ihre Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz gegen das Urteil des Einzelrichters des BG Höfe vom 30. April 2020 zurück, wenn der vorliegende Mietvertrag zustandegekommen ist. Damit sind die Parteien bezüglich des Lagerplatzes Nr. 3 an der F.________strasse xx in 8808 Pfäffikon per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.

- dass Saldoklauseln gemäss Lehre und Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip einschränkend auszulegen sind (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Band II, 10. Auflage, N 2410; Weber, in: Berner Kommentar, Band VI/1/4, 2. Auflage, N 28 zu Art. 88 SchKG; BGE 127 III 444 E. 1a);

- dass die von der Beklagten angerufene, oben erwähnte Saldoklausel: „Damit sind die Parteien bezüglich des Lagerplatzes Nr. 3 an der F.________strasse xx in 8808 Pfäffikon per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt,“ die Prozesskosten nicht explizit erwähnt;

- dass die Parteien in einer vergleichsweisen Lösung die Prozesskosten regeln können, aber nicht müssen (vgl. diesbezüglich Art. 109 ZPO), weshalb nicht einfach geschlossen werden kann, die Saldoklausel umfasse auch die Prozesskosten;

- dass für eine einschränkende Interpretation auch der Umstand spricht, dass die Beklagte im Beschwerderückzug vom 29. Juni 2020 (KG-act. 7) die Saldoklausel nicht erwähnte, weil nach dem normalen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, dass die Beklagte eine zu ihren Gunsten von der gesetzlichen Regelung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichende Einigung über die Tragung der Prozesskosten dem Gericht gemeldet hätte, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hätten oder hätten abschliessen wollen;

- dass es somit dabei bleibt, dass die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind;

- dass es der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten trotz laufender Vergleichsgespräche nicht zuzumuten war, mit der Ausarbeitung der Beschwerdeantwort zuzuwarten, zumal der neue Mietvertrag (KG-act. 10/1) erst am 26. Juni 2020 und damit nur 10 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist zustande gekommen ist;

- dass die Klägerin für die Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort einen Aufwand von 20.4 Stunden geltend macht, dieser Aufwand durch die Kostennote (KG-act. 8/1) und den Entwurf der Beschwerdeantwort (KG-act. 12/1) belegt und nachvollziehbar ist und diese Belege entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu spät eingereicht wurden, weil vor deren Bestreitung keine Veranlassung zur Einreichung bestand;

- dass sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren gemäss § 12 GebTRAe auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 beläuft und die Höchstansätze gemäss § 16 Abs. 1 GebTRAe in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial bis zu 100 % überschritten werden dürfen;

- dass sich die Klägerin mit einem vorinstanzlichen Urteil von immerhin 30 Seiten und einer Beschwerdeschrift von 11 Seiten auseinandersetzen musste, der 27-seitige Entwurf für eine Beschwerdeantwort deshalb nicht zu beanstanden ist und es als gerechtfertigt erscheint, das Honorar gestützt auf § 16 Abs. 1 GebTRAe zu erhöhen;

- dass der ortsübliche Ansatz für Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nicht Fr. 400.00, sondern Fr. 250.00 pro Stunde beträgt und sich das Gesamthonorar bei 20.4 Stunden somit auf Fr. 5‘100.00 belaufen würde, jedoch auf das Höchstmass von Fr. 4‘800.00 zu reduzieren ist;

- dass der Gebührentarif für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz keine Pauschalentschädigungen für Spesen vorsieht, die Klägerin keine konkreten Spesen beziffert und deshalb solche auch nicht berücksichtigt werden können;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf Art. 241 ZPO abgeschrieben.

Erwägungen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden der Beklagten auferlegt und von deren Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten Fr. 1‘100.00 zurückzuerstatten.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5‘169.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 8’400.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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ZK2 2020 26

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