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Entscheid

ZK2 2020 28

Kammer

28. Juli 2020Deutsch3 min

28. Juli 2020 sl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Juli 2020

ZK2 2020 28

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister Kanton Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

Gesuchsteller und Berufungsgegner,

betreffend

Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juni 2020, ZES 2020 197 / ZES 2020 271);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz am 3. Juni 2020 verfügte, die Einsetzung einer Geschäftsführung für die A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) unterbleibe, die Gesuchsgegnerin mit Sitz in Wollerau werde aufgelöst, die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs werde angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt sowie die Gerichtskosten würden der Gesuchsgegnerin auferlegt;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Berufung vom 10. Juni 2020 (Postaufgabe) diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 29. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin diesen Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 2);

- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis Montag, 20. Juli 2020 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 9);

- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss ebenso wenig innert der angesetzten Nachfrist bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c und lit. a ZPO);

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs­beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20‘000.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

28. Juli 2020 sl

ZK2 2020 28

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Erwägungen

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF