ZK2 2020 3
Präsidial
25. März 2020Deutsch3 min
25. März 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. März 2020
ZK2 2020 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
gegen
Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch B.________,
betreffend
Ernennung eines Zeichnungsberechtigten (Art. 731b OR)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 18. Dezember 2019, ZES 2019 129);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Gesuchsgegnerin auflöste und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem er festgestellt hatte, dass die Organe der Gesuchsgegnerin nicht gesetzmässig besetzt waren
(vgl. angef. Verfügung);
- dass die Gesuchsgegnerin mit als Berufung entgegengenommener Beschwerde vom 16. Januar 2020 diesen Entscheid beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 3. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 3);
- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Dienstag, 25. Februar 2020 angesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 15);
- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist ebenso wenig bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
- dass der Gesuchsgegnerin, sollte deren Antrag „unter Kostenfolgen“ überhaupt einen Antrag auf Parteientschädigung darstellen (KG-act. 7, vgl. dagegen ihren Antrag im vorinstanzlichen Verfahren, Vi-act. 1), mangels Begründung keine Umtriebsentschädigung auszurichten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Verdienstausfall o.ä. entstanden wäre;
- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Entschädigungen werden nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), den Gesuchsteller (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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Sachverhalt
25. März 2020 kau
ZK2 2020 3
Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO
Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Erwägungen
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF