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Entscheid

ZK2 2020 31

Kammer

14. Dezember 2020Deutsch44 min

S. 7). Auch zweitinstanzlich ist deshalb von einem sechzig-prozentigen Pensum der Gesuchsgegnerin auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zwar diese Reduktion des Pensums zugestand, ihr aber gleichzeitig zumutete, die Differenz zum angenommenen Verdienst von Fr. 120‘000.00 pro Jahr aus den zurückbehaltenen Gewinnen der Gesellschaft zu decken (angefochtene Verfügung, E. 3.2.4; vgl. hierzu unten, Ziff. 6 lit. b cc, S. 18 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. Dezember 2020

ZK2 2020 31

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Eheschutz (Ferienrecht und Kindesunterhalt)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. Juni 2020, ZES 2019 120);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ und C.________ ehelichen sich am ________ vor dem

Zivilstandsamt in Freienbach. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder H.________ und I.________ (Vi-KB 2). Die Ehegatten leben unter dem Güterstand der Gütertrennung (Vi-KB 3). Am 20. Februar 2019 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Höfe ein Begehren für Eheschutzmassnahmen ein und verlangte die Feststellung des Getrenntlebens, die Unterstellung der Kinder unter die elterliche Obhut von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts und die Festlegung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens (Vi-act. A/I). Nach Einholung einer schriftlichen Gesuchsantwort (Vi-act. A/II), Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung (Vi-act. D/2), eines Beweisverfahrens

(Vi-act. D/3-7) und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien (Vi-act. D/8-13) entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 5. Juni 2020 wie folgt:

1. Vom Getrenntleben der Parteien seit 20. Juli 2018 wird Vormerk genommen.

2. Die gemeinsamen Kinder H.________ und I.________ werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

Es wird festgestellt, dass die Kinder den Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin haben.

3. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder H.________ und I.________ wie folgt auf eigene Kosten mit und zu sich auf Besuch zu nehmen:

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 17:00 Uhr bis Sonntagabend, 17:00 Uhr;

- alternierend jeweils am ersten oder zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Sylvester/Neujahr,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag;

- während drei Wochen Ferien pro Jahr.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den

(Bar-) Unterhalt der Kinder folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen:

Für H.________:

Vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 Fr. 2'933.00

ab 1. Februar 2019 Fr. 2'599.00

Für I.________:

Vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 Fr. 2'932.00

Ab 1. Februar 2019 Fr. 2'598.00

5.1. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 1'000.00) auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird vom Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, Fr. 1’0000.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.

5.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6. [Rechtsmittel]

7. [Zufertigung]

2. Mit rechtzeitiger Berufung vom 19. Juni 2020 stellt der Gesuchsteller beim Kantonsgericht die folgenden Anträge (KG-act. 1):

1. Die Dispositivziffer 3 der Eheschutz-Verfügung ZES 2019 120 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 5. Juni 2020 sei dahingehend zu ergänzen, dass nicht nur dem gesuchstellerischen Kindsvater, sondern auch der gesuchsgegnerischen Kindsmutter ein auf drei Wochen pro Jahr beschränktes Ferienrecht zusteht.

2. Die Dispositivziffer 4 der Eheschutz-Verfügung ZES 2019 120 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 5. Juni 2020 sei aufzuheben und neu wie folgt zu fassen:

‘Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den (Bar-) Unterhalt der Kinder folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen:

Für H.________

Vom 20. Juli bis 31. Dezember 2018

Fr.

254.--

Ab dem 1. Januar 2019

Fr.

900.--

Für I.________

Vom 20. Juli bis 31. Dezember 2018

Fr.

253.--

ab. dem 1. Januar 2019

Fr.

900.--

Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, mit den gerichtlich festzulegenden Unterhaltsansprüchen die in den Monaten ab Juli 2018 bereits geleistete Unterhaltsbeitragszahlungen von Fr. 900.-- und Monat zu verrechnen.’

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsantwort vom 24. August 2020 stellt die Gesuchsgegnerin die folgenden Anträge (KG-act. 12):

Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers.

Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 27. August 2020 (KG-act. 14).

3. Die Parteien verlangten im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren nebst der Feststellung des Getrenntlebens die Regelung von Obhut und Besuchsrecht betreffend die beiden unmündigen Kinder sowie deren Unterhalts. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es ausschliesslich um eine Präzisierung des Ferienbesuchsrechts sowie den Kinderunterhalt mithin um Kinderbelange.

Im Eheschutzverfahren kommt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Sutter-Somm/‌Hostettler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 12 zu Art. 272 ZPO). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht indessen ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Parteien Noven vorbringen können, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, S. 351 f. = Pra 108/2019 Nr. 88). Ausserdem muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt, und es ist nicht nur berechtigt, sondern ebenso verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen. Abgesehen davon sind jedoch die Parteien von der Mitwirkung nicht befreit und obliegt die Sammlung des Prozessstoffes in erster Linie den Parteien, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 12 zu Art. 296 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 10 f. zu Art. 296 ZPO; Beschluss ZK2 2019 6 vom 3. November 2020, E. 1).

Im summarischen Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen, auch wenn dies aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 2010 S. 788; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO). Das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt ebenso für vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 261 ZPO). Eine Behauptung ist glaubhaft, wenn der Richter von der Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es muss somit aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache bestehen (Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, N 10 zu Art.157 ZPO mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4. Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder H.________ und I.________ gemäss dem übereinstimmenden Antrag beider Parteien unter die elterliche Obhut der Gesuchsgegnerin und sprach dem Gesuchsteller in Ziffer 3 des Dispositivs entsprechend seinem Antrag (vgl. Vi-act. A/I, S. 2; Vi-act. A/III, S. 1 und 3) nebst einem Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und einem Feiertagsbesuchsrecht auch ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr zu. Mit der Berufung verlangt der Gesuchsteller neu eine Ergänzung von Ziffer 3 des Dispositivs in dem Sinne, dass nicht nur dem gesuchstellerischen Kindsvater, sondern auch der gesuchsgegnerischen Kindsmutter ein auf drei Wochen pro Jahr beschränktes Ferienrecht zustehe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, die Gesuchsgegnerin habe bereits in der Vergangenheit die Kinder für längere Zeiträume zu Besuchs- und Festtagszeiten für sich allein beansprucht und habe beabsichtigt, von Juni bis August 2020 mit den Kindern ferienhalber in Mallorca in ihrem Ferienhaus zu verbringen und die Kinder dadurch für mindestens sieben weitere Wochen komplett vom Vater zu trennen, wodurch sie das Besuchsrecht des Vaters ad absurdum führe

(KG-act. 1, S. 3 ff.). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung dieses Antrags.

Der Antrag des Gesuchsgegners ist aufgrund der unbeschränkten Offizialmaxime (vgl. E. 3) zwar zulässig, aber aus nachfolgenden Gründen abzuweisen.

a) Gemäss Art. 298 ZGB überträgt das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen (Abs. 2). Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil zugewiesen, muss also der gegenseitige Anspruch auf persönlichen Verkehr vom nicht sorgeberechtigtem Elternteil und Kind geregelt werden (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage, N 10 und 18 zu Art. 298 ZGB; Büchler/Clausen, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, N 11 in fine zu Art. 298 ZGB). Voraussetzung für die Regelung des Besuchsrechts ist, dass der besuchsberechtigte Elternteil weder die elterliche Sorge noch die Obhut über das Kind innehat, sei es von Gesetzes wegen oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 8 zu Art. 273 ZGB). Die elterliche Obhut umfasst nach dem neuen Recht nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 4 zu Art. 298 ZGB; Büchler/Clausen, a.a.O., N 3 zu Art. 298 ZGB; Büchler, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, N 2 zu Art. 273 ZGB).

Vorliegend hat die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die alleinige elterliche Obhut zugeteilt, was sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren unbestritten ist. Damit bleibt für die Regelung eines Besuchs- oder Ferienbesuchsrechts gegenüber der Gesuchsgegnerin grundsätzlich kein Raum. Das Recht, mit den Kindern Zeit und Ferien zu verbringen, ist in der elterlichen Obhut inbegriffen.

Die Vorinstanz hat jedoch nicht nur der Gesuchsgegnerin die alleinige elterliche Obhut, sondern dem Gesuchsteller auch ein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht zuerkannt. Die Gesuchsgegnerin als Inhaberin der elterlichen Obhut ist verpflichtet, diesen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden, ja zu ermöglichen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 273 ZGB). Die elterliche Obhut der Gesuchsgegnerin ist im Umfange des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts des Gesuchsgegners beschränkt. Die Gesuchsgegnerin kann bzw. darf somit entgegen der offenbaren Befürchtung des Gesuchstellers das Besuchsrecht nicht dadurch aushebeln, dass sie mit den Kindern exzessive Ferien verbringt. Vorbehalten bleiben lediglich Ferien im üblichen Rahmen (Urteil BGer 5C-146/2001 vom 26. Oktober 2001, E. 2a). Die gleichen Einschränkungen muss auch die Gesuchsgegnerin auf sich nehmen, wenn der Gesuchsteller mit den Kindern in den Ferien weilt.

b) Der Antrag des Gesuchstellers auf Beschränkung des Ferienrechts der Gesuchsgegnerin mit den Kindern läuft auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB über die Pflege oder Erziehung hinaus. Solche Weisungen setzen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraus, welche der Gesuchsteller nicht darlegt. Abgesehen davon weist die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hin (KG-act. 12, S. 3 f. Rz. 11), dass erst seit dem 5. Juni 2020 eine gerichtliche Anordnung über das Besuchsrecht besteht. Der Gesuchsteller vermag nicht nachzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin in früheren Zeiten entgegen den Vereinbarungen der Parteien übermässig Ferien mit den Kindern verbrachte. Aus der blossen Eingabe an den Vorderrichter vom 16. März 2020 (Vi-act. D/13) lässt sich solches jedenfalls nicht herleiten. Es besteht kein Anlass für Anordnungen „auf Vorrat“, zumal die Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 12. Mai 2020 selber festhielt, dass sie „dann den letzten Sommer mit den Kindern auf Mallorca verbringen werde“ (Beilage zu Vi-act. A/5) und der Gesuchsteller im Berufungsverfahren keine Ausführungen dazu macht, wie diese Ferien nach seinem Widerspruch mit E-Mail vom 13. Mai 2020 (Beilage zu

Vi-act. A/5) effektiv gehandhabt wurden.

5. Die Vorinstanz legte die Kinderunterhaltsbeiträge nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung fest. Sie hielt dazu im Wesentlichen fest, dass es sich bei einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 11‘766.00 und der Gesuchsgegnerin von Fr. 10‘000.00 grundsätzlich um günstige Verhältnisse handle. Da allerdings der Bedarf einer 4-köpfigen Familie gedeckt werden müsse, hohe Drittbetreuungskosten sowie trennungsbedingte Mehrkosten anfielen, bleibe keine erhebliche Sparquote übrig. Es rechtfertige sich deshalb, zunächst den familienrechtlichen Grundbedarf der Parteien sowie der Kinder festzulegen, um anschliessend die Unterhaltsberechnungen vorzunehmen (angefochtene Verfügung, E. 3.2.5 und 4.1). Die Methodenwahl ist zweitinstanzlich im Ergebnis nicht mehr umstritten. Der Gesuchsteller selber wendet in seinen zweitinstanzlichen Berechnungen die zweistufige Methode an (KG-act. 1, S. 14 ff. Ziff. 6.2 ff.). Die Gesuchsgegnerin schliesst sich zweitinstanzlich der vorinstanzlichen Berechnung nach der zweistufigen Methode an (KG-act. 12, S. 23 Rz. 84 f.).

Der Gesuchsteller kritisiert zwar die vorinstanzliche Methodenwahl und macht geltend, die Vorinstanz erachte in casu die einstufige-konkrete Methode bei der Bedarfsrechnung für angezeigt, womit sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts setze (KG-act. 1, S. 13, Ziff. 6.1 a). Zudem wendet er sich gegen die von der Gesuchsgegnerin erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen gegen die zweistufige Methode, macht aber gleichzeitig geltend, die bei der angefochtenen Verfügung angewandte zweistufige Methode verfehle das Ziel der Sicherung des bisherigen Lebensstandards für beide Ehegatten (KG-act. 1, S. 13 Ziff. 6.1. lit. b). Die Ausführungen des Gesuchstellers sind somit in sich widersprüchlich. Abgesehen davon unterlässt er es in beiden Instanzen (vgl. Vi-act. A/I; Vi-act. A/III, insb. S. 4 unten und S. 13 Ziff. 10; Vi-act. A/VI; Vi-act. D/7 + D/11; KG-act. 1), worauf die Gesuchsgegnerin zutreffend hinweist (KG-act. 12, S. 24 Rz. 86), die für eine konkrete (einstufige) Berechnung notwendigen Behauptungen bezüglich der bisherigen monatlichen Haushaltskosten aufzustellen, sondern geht seinerseits teilweise explizit von der zweistufigen Methode aus.

Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller mit der Begründung der Vorinstanz für die Anwendung der zweistufigen Methode, es verbleibe wegen den hohen Drittbetreuungskosten trotz günstiger Verhältnis keine erhebliche Sparquote, nicht auseinander, weshalb es sich erübrigt, noch weiter auf die Methodenwahl einzugehen.

6. Zweitinstanzlich sind zwischen den Parteien sowohl die anrechenbaren Einkommen als auch einzelne Bedarfspositionen für die Berechnung des Unterhalts strittig. Darauf ist nachfolgend einzugehen:

a) Einkommen des Ehemannes:

Die Vorinstanz ging gestützt auf die vom Gesuchsteller eingereichten Lohnabrechnungen von August 2018 bis Mai 2019 (Vi-KB 11 und 11a) von einem monatlichen Lohn von Fr. 10‘933.00 aus. Hinzu rechnete sie einen durchschnittlichen monatlichen Bonus von Fr. 833.00, was ein anrechenbares Netto-Einkommen von Fr. 11‘766.00 ergab (angefochtenes Urteil, E. 3.1).

Der Gesuchsteller kritisiert dieses Einkommen als fiktiv und überhöht und macht geltend, dass er im Jahre 2018 einen Netto-Lohn von Fr. 89‘262.00 und keine Bonuszahlung erhalten habe. Sein monatliches Netto-Einkommen habe sich deshalb auf Fr. 7‘438.50 im Monat belaufen, mithin mehr als ein Drittel weniger als vorinstanzlich angenommen. Zudem kritisiert er, dass die Vor­instanz das Einkommen nicht nach Zeitperioden unterschiedlich festgelegt habe (KG-act. 1, Ziff. 5.1).

Gemäss den eingereichten Lohnbelegen verdiente der Gesuchsteller im Januar und Februar 2018 bei der J.________ AG netto Fr. 18‘822.00 (Vi-KB 9), was Fr. 9‘411.00 pro Monat entspricht. Ab 25. Juni 2018 trat er eine neue Stelle bei der K.________ AG in Zürich an (Vi-KB 10). Sein monatliches Einkommen belief sich dort auf netto Fr. 10‘933.00 pro Monat (Vi-KB 11 und 11a). Für die Zeit von März bis Juni 2018 fehlen Lohnausweise. Gemäss der Steuerklärung 2018 verdiente der Gesuchsteller netto Fr. 89‘262.00 (Vi-KB 12, S. 10), was dem vom Gesuchsteller erwähnten, durchschnittlichen Lohn von

Fr. 7‘438.50 pro Monat für das Jahr 2018 entspricht. Nachdem der Gesuchsteller jedoch ab dem 25. Juni 2018 eine neue Stelle antrat, wo er nachweislich Fr. 10‘933.00 netto pro Monat (ohne Bonus) verdiente, und die Vorinstanz Unterhaltsbeiträge erst ab dem 20. Juli 2018 zusprach, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses neue Einkommen ihren Berechnungen zugrunde legte und keine zurückliegenden Perioden mit weniger Einkommen berücksichtigte. Der Gesuchsteller selber ist in der Eingabe vom 18. Februar 2020 (Vi-act. D/11, Ziff. 3.a) von diesem Einkommen von Fr. 10‘933.00 pro Monat ausgegangen.

Aufgrund der Akten steht entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers zudem fest, dass er für das Jahr 2018 bei seiner neuen Arbeitgeberin einen Bonus von Fr. 6‘000.00 erhielt (Vi-act. KB 19 f.). Dass der Bonus nachträglich mit dem Februarlohn 2019 ausbezahlt wurde (Vi-KB 20) vermag aufgrund der Bonusbestätigung vom 15. Juli 2019 (Vi-KB 19) nichts daran zu ändern, dass der Bonus dem Jahr 2018 anzurechnen ist (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.4).

Der Bonus 2018 wurde für eine Zeitperiode von sechs Monaten ausbezahlt (vgl. auch Vi-act. D/2, S. 10 Frage 7), was einem durchschnittlichen Bonus von Fr. 1‘000.00 pro Monat entspricht. In der Parteibefragung hatte der Gesuchsteller zudem ausgeführt, er rechne mit einem Bonus von Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 pro Jahr (Vi-act. D/2, S. 10 Frage 8). Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, dass die Schätzung des Gesuchstellers wohl vorsichtig ausgefallen sei, nachdem er bereits in den ersten sechs Monaten, also in der Probezeit, einen Bonus von Fr. 6‘000.00 erhalten habe, und ist von einem Bonus von mindestens Fr. 10‘000.00 pro Jahr ausgegangen (angefochtene Verfügung, E. 3.1). Mit dieser nachvollziehbaren Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller in der Berufung nicht auseinander. Er legt auch keine Lohn- oder Steuerbelege für die Zeit ab Juni 2019 bis Juli 2020 ins Recht, welche die Höhe weiterer Bonusse belegen würden, obwohl er dies hätte tun können. Insbesondere schweigt er sich über eine Bonuszahlung im Jahre 2020, rückwirkend für 2019 aus (KG-act. 1, S. 5 f. Ziff. 5.1 lit. b). Es erscheint deshalb nach wie vor als glaubhaft, dass der Gesuchsteller einen jährlichen Bonus von Fr. 10‘000.00 pro Jahr erhält.

Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil Bundesgericht 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der durchschnittliche Bonus von Fr. 833.00 ist deshalb zum Einkommen des Gesuchstellers hinzuzurechnen. Sein massgebendes Einkommen beträgt wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 11‘766.00 netto pro Monat (Fr. 10‘933.00 + Fr. 833.00 = Fr. 11‘766.00).

b) Einkommen der Ehefrau

Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der J.________ AG (Vi-act. D/2, S. 14 Frage 7). Die Firma hatte zu Spitzenzeiten 28 Angestellte und im Jahre 2019 noch deren 15 (Vi-act. D/2, S. 15 Frage 14). Die Vorinstanz ging gestützt auf die Steuererklärungen und Lohnausweise von einem Einkommen der Gesuchsgegnerin im Jahre 2015 von Fr. 170‘807.00 (Vi-KB 6), im Jahre 2016 von Fr. 171‘089.00 (Vi-act. D/6/1/1), im Jahre 2017 von Fr. 130‘556.00

(Vi-act. D/6/1/2), im Jahre 2018 von Fr. 112‘345 (Vi-KB 5) und im Jahre 2019 von Fr. 85‘411 (Vi-act. D/10/1) aus. Sie erwog dabei im Wesentlichen, es sei nachvollziehbar, dass der Erfolg der J.________ AG darunter gelitten habe, dass die Gesuchsgegnerin als die treibende Kraft nach der Geburt ihrer Kinder nicht mehr gleich viel gearbeitet habe und die früheren Zahlen mit einem externen Geschäftsführer nicht mehr erreicht würden. Es sei deshalb nicht auf die früheren Jahre mit grösseren Gewinnen, sondern auf die Jahre ab 2015 abzustellen, zumal das erste Kind im Jahre 2015 geboren worden sei. Bei einem 60 % Pensum sei die Ausrichtung eines Nettolohnes von

Fr. 120‘000.00 bzw. monatlich Fr. 10‘000.00 realistisch.

aa) Der Gesuchsteller will dagegen ein Einkommen der Gesuchsgegnerin von durchschnittlich Fr. 147‘063.00 pro Jahr bzw. Fr. 12‘255.25 pro Monat angewendet wissen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Pauschalspesenanteile der Gesuchsgegnerin nur für das Jahr 2015 nicht aber für die Jahre 2016-2018 mitberücksichtigt (KG-act. 1, S. 7 f. Ziff. 5.2.a). Daran ist so viel richtig, als die Vorinstanz im Betrage von Fr. 170‘807.00 im Jahre 2015 die in der Steuererklärung ausgewiesenen Spesen von Fr. 6‘900.00 mitberücksichtigte (Vi-KB 6), jedoch nicht die in den Lohnausweisen für die Jahre 2016 und 17 (Vi-act. D/6/1/1+2) zusätzlich zu den von der Vorinstanz angenommenen Beträgen ausgewiesenen Pauschalspesen von Fr. 9‘600.00 und im Jahre 2018 (Vi-KB 5) von Fr. 8000.00. Ob es sich dabei um die Kosten für ein Geschäftsfahrzeug handelt, wie die Gesuchsgegnerin ausführen lässt

(KG-act. 12, S. 34 Rz. 34), erscheint als fraglich, sind doch diese Pauschalspesen unter der Ziff. 13.2.1 für Repräsentation und nicht unter der Ziffer 13.2.2 für ein Auto aufgeführt. Das Vorgehen der Vorinstanz mag als inkonsequent erscheinen. Als massgebend erscheint jedoch, dass im Lohnausweis 2019 (Vi-act. D/10.2) keine Pauschalspesen mehr erscheinen. Die Lohnentwicklung ausgehend von etwas mehr als Fr. 170‘000.00 in den Jahren 2015 und 2016 bis zu rund Fr. 85‘000.00 im Jahre 2019 war fast durchwegs negativ. Ob sich diese Lohnentwicklung auch in der Streichung der Pauschalspesen niedergeschlagen hat, lässt sich beim jetzigen Aktenstand nicht beantworten. Aufgrund des summarischen Verfahrens war die Vorinstanz jedoch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Pauschalpesen nicht weiter angerechnet hat.

bb) Der Gesuchsteller wendet zudem ein, dass das durchschnittliche Einkommen höher als das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 10‘000.00 pro Monat sei. Dies trifft grundsätzlich zu. Geht man von den erwähnten vorinstanzlichen Zahlen aus den Jahren 2015 bis 2019 aus (vgl. vorne lit. b), ergibt sich ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 134‘042.00. Lässt man das Jahr 2019 ausser Betracht, ein solches von Fr. 146‘199.00. Der Gesuchsteller geht unter Berücksichtigung der Pauschalspesen gar von einem Durchschnitt von Fr. 147‘063.00 pro Jahr aus. Zu berücksichtigen ist indessen nebst der bereits erwähnten negativen Lohnentwicklung die Pensumsreduktion der Gesuchsgegnerin seit der Trennung Mitte 2018. Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, eine eigenmächtige Reduktion des Pensums nach der Trennung zulasten des andern Ehegatten sei grundsätzlich nicht zulässig. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller seit der Trennung im Sommer 2018 die Kinder nicht mehr, wie während des Zusammenlebens, an einem Tag pro Woche betreue. Die Kinder würden an drei Tagen pro Woche von einer Nanny betreut. Sie hätten im Sinne des Kontinuitätsprinzips, soweit es die finanziellen Verhältnisse zuliessen, weiterhin für eine gewisse Zeit Anspruch darauf, an zwei Tagen unter der Woche von einem Elternteil betreut zu werden. Es sei ihnen aufgrund des bisher Gelebten nicht zumutbar, noch einen weiteren Tag fremdbetreut zu werden. Zudem sei Tochter I.________ bei der Trennung der Parteien gerade mal 1 Jahr alt gewesen und es sei nicht so, dass die Gesuchsgegnerin zuvor jahrelang mit zwei Kindern ein höheres Arbeitspensum erfüllt hätte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Anrechnung eines höheren Pensums bei der Gesuchsgegnerin auch mit einer Erhöhung der Betreuungskosten einhergehen würde. Der Gesuchsgegnerin sei somit kein höheres Pensum anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. 3.2.1). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Daran vermag nicht zu ändern, dass er die diesbezüglichen vor­instanzlichen Erwägungen unvollständig, d.h. lediglich hinsichtlich des Grundsatzes zitiert, dass eine eigenmächtige Reduktion des Pensums nach der Trennung zulasten des andern Ehegatten nicht zulässig sei (KG-act. 1,

Sachverhalt

S. 7). Auch zweitinstanzlich ist deshalb von einem sechzig-prozentigen Pensum der Gesuchsgegnerin auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin zwar diese Reduktion des Pensums zugestand, ihr aber gleichzeitig zumutete, die Differenz zum angenommenen Verdienst von Fr. 120‘000.00 pro Jahr aus den zurückbehaltenen Gewinnen der Gesellschaft zu decken (angefochtene Verfügung, E. 3.2.4; vgl. hierzu unten, Ziff. 6 lit. b cc, S. 18 f.).

Geht man von einem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2015 bis 2018 von Fr. 146‘199.00 aus und berücksichtigt die Reduktion des Pensums von

80 auf 60 Prozent, ergibt sich ein anrechenbares durchschnittliches Einkommen von Fr. 109‘649.00 (146‘199.00 : 80 x 60 = Fr. 109‘649.00). Selbst wenn man mit dem Gesuchsteller von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 147‘063.00 ausgehen wollte, ergäbe sich nach der Reduktion des Pensums ein anrechenbares Einkommen von Fr. 110‘297.00. So oder so muss die Gesuchsgegnerin die Differenz zum vorinstanzlich geschätzten Einkommen von Fr. 120‘000.00 aus den zurückbehaltenen Gewinnen der Gesellschaft decken.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf das weitere Gegenargument der Gesuchsgegnerin einzugehen, dass von ihrem Einkommen die Kinderzulagen abzuziehen seien, woraus ein durchschnittliches Einkommen von nur noch Fr. 128‘561.60 resultiere, mithin rund Fr. 10‘000.00 pro Monat (KG-act. 12, S. 12 Rz. 39). Die Vorinstanz hat die Kinderzulagen entgegen der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 137 III 59, E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen; Beschluss ZK2 2017 76 vom 30. Dezember 2019, E. 4.3 lit. b) weder vom Einkommen der Gesuchsgegnerin noch vom Bedarf der Kinder (angefochtene Verfügung, E. 4.2) abgezogen, sondern in wenig nachvollziehbarer Weise lediglich bei der Überschussverteilung und der Gesamtrechnung berücksichtigt (angefochtene Verfügung, E. 5.4). Durch die doppelte Nichtberücksichtigung ändert sich erfahrungsgemäss indessen im Ergebnis nichts, weil die Leistungsfähigkeit gleichbleibt (einem höheren Einkommen steht ein um den gleichen Betrag höherer Bedarf gegenüber). Das Vorgehen der Vorinstanz legt indessen nahe, dass sie stillschweigend davon ausging, die Kinderzulagen würden zum angenommenen Einkommen von Fr. 10‘000.00 pro Monat hinzukommen (vgl. im Übrigen Ziff. 6. lit. c gg, S. 27 nachfolgend).

cc) Der Gesuchsteller bemängelt zudem, dass die Vorinstanz „Vermögenserträge“ der ihr gehörenden J.________ AG von mehreren hundert tausend Franken pro Jahr nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe die Nichtberücksichtigung damit begründet, dass die Gewinne grundsätzlich Vermögen der Gesuchsgegnerin darstellten und der in der Firma der Gesuchsgegnerin zurückbehaltene Gewinn nicht für den Lebensunterhalt verwendet worden sei. Damit habe die Vorinstanz übergangen, dass sich die Frage nach den ehegatten-internen Eigentumsverhältnissen erst im Scheidungsverfahren stelle und dass auch zurückbehaltene Gewinne einen „Vermögensertrag“ darstellten. Es sei nicht begründbar, weshalb Werte, auf die man alleinentscheidend Zugriff habe, z.B. Bankvermögen, aber auch Jahresgewinne der eigenen Firma, deren Ausschüttung als Dividende vom alleinigen eigenen Willen abhängig ist, erst mit ihrer Entäusserung zu „Vermögensertrag“ würden.

In der Sache geht es um die Frage, inwieweit nicht ausgeschüttete Gewinne der J.________ AG zusätzlich zum Einkommen der Gesuchsgegnerin hinzuzuzählen sind. Gemäss den (unwidersprochenen) Feststellungen der Vor-instanz und den von den Parteien eingereichten belegen erzielte die J.________ AG in den Jahren 2015 bis 2019 die folgenden Gewinne und Verluste (angefochtene Verfügung, E. 3.2.3):

2015: Fr. -9‘354.96 (Vi-act. D/6/2/1)

2016: Fr. 167‘900.07 (Vi-act. D/6/2/2)

2017: Fr. 144‘684.72 (Vi-act. D/6/2/3)

2018: Fr. 393‘763.27 (Vi-act. D/6/2/4)

2019: Fr. -189‘712.46 (Vi-act. D/10/2)

Die Vorinstanz stellte gestützt darauf zutreffend fest, dass der in der Gesellschaft (insgesamt) zurückbehaltene Gewinn von Fr. 696‘548.99 im Umfange von (gerundet) Fr. 507‘280.00 aus den Jahren 2015 bis 2019 stammte und die Gesellschaft damit in dieser Zeit einen durchschnittlichen Gewinn von rund Fr. 100‘000.00 pro Jahr erzielte (angefochtene Verfügung, E. 3.2.3).

Es steht somit fest, dass in den letzten fünf Jahren durchschnittliche Gewinne von rund Fr. 100‘000.00 in der Gesellschaft stehen gelassen wurden. Diese Beträge standen für die eheliche Lebenshaltung deshalb nicht zur Verfügung. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei einer allfälligen Sparquote, d.h. wenn diese Erträge ganz oder teilweise in Form von Lohn oder Dividenden bezogen, jedoch nicht für die eheliche Lebenshaltung verbraucht worden wären. Der Unterhalt, um den es hier geht, knüpft an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (BGE 140 III 485, E. 3.3). Es ist nur jenes Einkommen zu berücksichtigen, das den bisherigen Lebensstandard zu gewährleisten vermag. Eine darüber hinaus verbleibende Sparquote ist nicht aufzuteilen. Der Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Einkommensüberschusses darf nicht zu einer Vermögensverschiebung führen. Stand aufgrund der vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens nur ein Teil des Einkommens für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung, so besteht kein Grund, beim Getrenntleben auch den bis anhin der Vermögensbildung dienenden Teil des Einkommens unter den Ehegatten aufzuteilen. Dies muss jedenfalls gelten, solange und soweit der bisher für den Unterhalt verwendete Einkommensteil auch zur Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten ausreicht. Dabei obliegt es dem Unterhaltsberechtigten bzw. in der vorliegenden Konstellation dem Gesuchsteller, welcher auf die Sparquote bzw. die nicht ausgeschütteten Dividenden oder den nicht ausgeschütteten Lohn der Ehepartnerin zugreifen will, die einzelnen Ausgaben für die bisher gelebte Lebenshaltung nachzuweisen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, N 05.149 und N 02.61c; Six, Eheschutz, 2. Auflage, N 2.67).

Solche Ausführungen macht der Gesuchsteller weder erst- noch zweitinstanzlich. Seine Darstellung, dass das Haus in Mallorca und das ehemals die eheliche Wohnung darstellende Eigenheim in Einsiedeln vornehmlich aus dem als Dividende ausgeschütteten Vermögensertrag der Gesuchsgegnerin finanziert worden seien (KG-act. 1, S. 9), legt nahe, dass das Haus in Mallorca 2015 oder früher gekauft worden ist, wurden doch nachweislich im Jahre 2015 die letzten Dividenden gestützt auf das Jahr 2014 ausgeschüttet (vgl. auch Parteibefragung, Vi-act. D/2 S. 13 Frage 5). Die Dividendenverwendung für das Haus in Mallorca kann für die hier massgebende Periode von 2015-2019 somit kaum mehr eine Rolle spielen. Der Gesuchsteller legt zudem weder dar, inwieweit das Haus in Mallorca zu seinem Lebensstandard gehörte, wie oft er dorthin reiste und mit welchen Kosten dies verbunden war, noch legt er mit konkreten Behauptungen und Zahlen dar, inwieweit sein übriger, bisher gelebter Lebensstandard mit den von der Vorinstanz angenommenen ehelichen Mitteln von Fr. 21‘766.00 nicht mehr gedeckt wäre.

Bei dieser Sachlage muss nicht mehr untersucht werden, in welchem Umfange es der Gesuchsgegnerin zumutbar wäre, Mittel aus ihrer Gesellschaft abzuziehen, ohne die Grundlage ihrer eigenen Erwerbstätigkeit zu gefährden. Zwar konnte die Gesellschaft, wie erwähnt, in den letzten fünf Jahren einen nicht unerheblichen durchschnittlichen Gewinn von rund Fr. 100‘000.00 pro Jahr realisieren, die starken Schwankungen und der Verlust von Fr. 189‘712.46 im Jahr 2019 und auch der Halbjahresabschluss 2020 mit einem Verlust von Fr. 11‘722.56 (KG-act. 12/3) mahnen jedoch zur Vorsicht. Zu erinnern ist zudem, dass die Vorinstanz es der Gesuchsgegnerin zumutete, für das Jahr 2019 trotz des hohen Verlustes bereits im Umfange von Fr. 34‘589.00 (Fr. 120‘000.00 [anrechenbares Einkommen] – Fr. 85‘411.00 [effektives Einkommen] = Fr. 34‘859.00) auf diese Mittel der Gesellschaft zu greifen.

Ebenso erübrigt es sich, weitere Beweise, wie die Steuererklärung 2018 der Gesuchsgegnerin beizuziehen. Nachdem bereits die Veranlagungsverfügungen 2011-2017 im Recht liegen (KB 6-8) ist daraus ohnehin auch hinsichtlich der Vermögensentwicklung der Gesuchsgegnerin kein wesentlicher Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten.

dd) Der Gesuchsteller kritisiert sodann, dass die Vorinstanz die Dividendenzahlungen an die Gesuchsgegnerin von Fr. 800‘000.00 im Jahre 2012, Fr. 668‘000.00 im Jahre 2013, Fr. 1,8 Mio. im Jahre 2014 und Fr. 400‘000.00 im Jahre 2015 nicht berücksichtigt habe. Vorab klarzustellen ist, dass die Dividendenzahlungen dem jeweiligen Vorjahr, d.h. die Dividendenzahlung 2015 dem Geschäftsjahr 2014 zuzurechnen ist (vgl. Vi-act. D/2 S. 13 Frage 5). Die Dividendenzahlungen betreffen somit eine Zeit vor der hier massgebenden Periode zwischen 2015 und 2019. Das erste Kind der Parteien wurde am 15. März 2015 geboren. Es versteht sich von selbst, dass sich dadurch die Prioritäten beider Ehegatten veränderten und insbesondere die Gesuchsgegnerin ihre überaus erfolgreiche Tätigkeit als Inhaberin und Geschäftsführerin der J.________ AG nicht mehr im gleichen Umfange weiterführen konnte. Dies musste zweifellos auch dem Gesuchsteller bewusst sein. Die Lebenssituation hat sich durch die Geburt der Kinder nachhaltig verändert, weshalb es sich nicht rechtfertigt, auf die Einkommenssituation der Gesuchsgegnerin vor der Geburt der Kinder abzustellen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.2.2), mit denen sich der Gesuchsteller nicht auseinandersetzt, verwiesen werden. Mit der Vorinstanz sind somit die früheren Dividendenzahlungen ausser Anschlag zu lassen.

ee) Soweit der Gesuchsteller ein Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 31‘836.00 bzw. sogar Fr. 35‘799.00 pro Monat angerechnet haben will (KG-act. 1, S. 12) bleibt darauf hinzuweisen, dass diesfalls sehr günstige Verhältnisse vorliegen würden und nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass das gemeinsame Einkommen weitgehend für die Lebenshaltungsbedürfnisse verwendet würde. Nach der Rechtsprechung würde somit die Methode der konkreten einstufigen Berechnung im Vordergrund stehen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 0261b ff., N 05.173; BGE 140 III 337, E. 4.2.2; Urteil BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). Der Gesuchsteller unterlässt es jedoch sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, die diesbezüglichen Behauptungen aufzustellen. Unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziffer 5 vorstehend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

ff) Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Vorinstanz auf Fr. 10‘000.000 festgelegte Einkommen der Gesuchsgegnerin einer Überprüfung standzuhalten vermag. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt. Es ist deshalb auch zweitinstanzlich von einem Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 10'000.00 auszugehen.

c) Notbedarfspositionen

aa) Der Gesuchsteller verlangt für beide Parteien unter Verweis auf BGE 121 III 49, E. 1c, einen um 20 Prozent erweiterten Grundbetrag. Dieser Bundesgerichtsentscheid betraf jedoch das alte Ehescheidungsrecht. Danach lag Bedürftigkeit gemäss Art. a.152 ZGB vor, wenn das Einkommen des betreffenden Ehegatten nicht mehr als 20 % über dem um die laufende Steuerlast erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum lag. Diese Rechtsprechung ist mit dem neuen Eherecht überholt (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.142 f.; Vetterli, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, N 35 zu Art. 176 ZGB;). Gemäss konstanter Rechtsprechung wird im Kanton Schwyz bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums kein solcher Zuschlag mehr berechnet.

bb) Der Gesuchsteller verlangt in der Notbedarfsrechnung der Parteien die Streichung der Positionen Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Serafe und Kommunikationskosten, weil diese aus dem Überschuss zu bestreiten seien. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass gemäss den massgebenden Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kantons Schwyz die Kosten von Privatversicherungen im Grundbetrag inbegriffen sind (Richtlinien, I. 1.) und die Kommunikationskosten bei den Zuschlägen nicht erwähnt werden. Zu beachten ist indessen, dass bei günstigen Verhältnissen nicht nur vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, sondern von einem erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. In wie vorliegend guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne Weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist es bei günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsrechnung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Ebenso entspricht es weit verbreiteter Praxis, den betreibungsrechtlichen Notbedarf bei günstigen Verhältnissen um gewisse Versicherungsprämien und um die im SchKG nicht oder nur teilweise berücksichtigen Positionen wie Telefon-, Radio- und Fernsehgebühren zu erweitern (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.139; Vetterli, a.a.O., N 35 zu Art. 176 ZGB). Es handelt sich letztlich um einen Ermessensentscheid. Die vorinstanzliche Aufrechnung dieser Positionen ist somit nicht zu beanstanden, zumal der Gesuchsteller dadurch nicht belastet ist, weil er durch die Vorabzuteilung dieser Positionen an beide Parteien mehr erhält, als er bei Streichung dieser Positionen über die nicht hälftige Überschussverteilung zurückerhalten würde (vgl. hierzu unten Ziff. 6 lit. d).

cc) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin und den Kindern ab Februar 2019, dem Zeitpunkt des Bezugs der neuen Eigentumswohnung in Meilen, Wohnungskosten von Fr. 2‘773.00 an (angefochtene Verfügung, S. 14 f.). Für die Zeit vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 ging sie von Wohnkosten von Fr. 4‘108.90 für das ehemalige Einfamilienhaus in Einsiedeln aus und verpflichtete den Gesuchsgegner, wegen der damals um Fr. 1‘336.00 höheren Hypothekarkosten, je Fr. 334.00 mehr an den Unterhalt der beiden Kinder zu bezahlen (angefochtene Verfügung, S. 15 + 19). Der Gesuchsteller mietete mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 in Wollerau eine 4 ½-Zimmerwohnung zum Preis von Fr. 3‘000.00 pro Monat inkl. Nebenkosten und Parkplatz (KB 13). Die Vorinstanz hielt diesen Betrag für übersetzt und rechnete ihm nur Fr. 2‘400.00 an. Sie begründete dies damit, dass es dem nicht obhutsberechtigten Gesuchsteller zuzumuten sei, eine günstigere Wohnung zu finden, welche in Bezug auf einen 1-Personen-Haushalt dem ehelichen Standard entspreche. Da der Gesuchsteller keine Verwurzelung in Wollerau geltend machte, könne die Wohnungssuche auch auf günstigere Regionen ausgedehnt werden. Zudem sei anzumerken, dass die Kleinkinder der Parteien an den Besuchswochenenden und in den Ferien ohne Weiteres im selben Zimmer übernachten könnten und somit auch eine 3.5-Zimmer-Wohnung in Frage komme. Sollte es der Gesuchsteller vorziehen, in der aktuellen Wohnung zu bleiben, stehe es ihm frei, die Differenz zu den aktuellen Wohnkosten aus dem Überschuss zu bezahlen bzw. weitere Bedarfspositionen einzusparen (angefochtene Verfügung, E. 4.2 lit. b).

Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, es ihm nicht nur persönlich unzumutbar und angesichts der wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem Gesamteinkommen von mindestens Fr. 39‘275.00 pro Monat unangemessen, sondern auch objektiv unmöglich, seine 4 ½-Zimmer-Mietwohnung rückwirkend auf Juli 2018 zu verlassen. Allenfalls wäre ihm eine realistische Umzugsfrist zu gewähren, zumal auch der Gesuchsgegnerin bis Ende Januar 2019 höhere Wohnungskosten zugestanden würden (KG-act. 1, S. 15 f.). Die Gesuchsgegnerin hält Wohnungskosten von Fr. 2‘400.00 für den Gesuchsteller als angemessen (KG-act. 12, Rz. 65 ff.).

Erscheinen die Wohnungskosten als zu hoch, kann eine Herabsetzung erfolgen, wobei aber nicht schematisch vorzugehen ist, sondern auf die Bedürfnisse der Familie verstärkt Rücksicht genommen werden muss. Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist u.a. auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.33). Eine zu teure Wohnung ist grundsätzlich auf den nächsten Termin aufzugeben (Vetterli, a.a.O., N 35 zu Art. 176 ZGB). Keine Umstellungsfrist ist dagegen einem Ehegatten einzuräumen, wenn er nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine offensichtlich zu teure Wohnung mietet. Im familienrechtlichen Existenzminimum sind dann sofort nur angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen (Six, a.a.O., N 2.98).

Die Preisspanne für 4 ½-Zimmerwohnungen in Wollerau ist überaus gross. Gemäss Internetrecherche (www.comparis.ch, besucht am 3.12.2020) werden 4 ½-Zimmerwohnungen zwischen Fr. 1‘930.00 und Fr. 5‘100.00 angeboten, wobei immerhin drei Angebote unter Fr. 2‘400.00 pro Monat liegen. Im Verhältnis zu den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin mit ihren Kindern, notabene für eine 6 ½-Zimmer-Eigentumswohnung (vgl. Vi-act. D/6/5/1-4) von Fr. 2‘773.00 erscheinen Mietkosten von Fr. 3‘000.00 für einen Einpersonenhaushalt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, als übersetzt. Mit dem Argument der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner nicht ortsgebunden sei und die Wohnungssuche auch auf günstigere Regionen ausdehnen könne, setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Der Gesuchsteller mietete seine Wohnung in einem Zeitpunkt, als die Parteien bereits getrennt lebten und voraussehbar war, dass auch die Gesuchsgegnerin mit den Kindern nicht mehr im gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus in Einsiedeln bleiben würde

(vgl. Vi-act. D/6/5/1 [Zinsabrechnung vom 26.9.2018 für die 6 ½-Zi-Whg F.________strasse xx]), weshalb bereits damals für die Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten nicht mehr bei den Kosten für das Einfamilienhaus in Einsiedeln als früherer ehelicher Standard angeknüpft werden konnte. Er kündigte diese Wohnung auch nicht, als die Gesuchsgegnerin im Eheschutzverfahren mit Eingabe vom 1. April 2019 dessen Wohnungskosten als übersetzt bestritt und die Herabsetzung auf Fr. 2‘000.00 verlangte (Vi-act. A/II, Rz. 34 f.). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller dessen Wohnungskosten für die Zeit ab 20. Juli bis 1. Dezember 2018 anrechnete, obwohl er in dieser Zeit – wenn überhaupt - nicht ausgewiesene tiefere Kosten für eine Unterkunft bei einem Freund hatte (angefochtene Verfügung, E. 5.7). Der Gesuchsteller erhielt dadurch bis zu Fr. 9‘600.00

(4 Monate à Fr. 2‘400.00) in der Notbedarfsrechnung gutgeschrieben, was die vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 um je Fr. 668.00 pro Monat, total Fr. 4‘275.00 erhöhten Kinderunterhaltsbeiträge zumindest zu einem erheblichen Teil kompensieren dürfte. Die Vorinstanz hat somit eine insgesamt ausgewogene Lösung getroffen, indem sie dem Gesuchsteller für die Zeit ab dem Getrenntleben Wohnungskosten von Fr. 2‘400.00 zusprach. Einer Übergangsfrist bedurfte es vorliegend nicht.

dd) Die Vorinstanz berücksichtige ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 246.00 der Gesuchsgegnerin und je Fr. 27.00 der beiden Kinder. Der Gesuchsteller bestreitet die Notwendigkeit dieser Auslagen. Die Gesuchsgegnerin hält sie für angemessen.

Durch die eingereichten Belege (BB 6, 7, 17) sind ungedeckte Krankheitskosten im Jahre 2018 von je Fr. 27.00 für die beiden Kinder und Fr. 246.00 für die Gesuchsgegnerin belegt. Der Gesuchsteller will stattdessen „höchstens“ auf die auf einen Monat hinuntergebrochene Franchise und Selbstbehaltssumme abstellen und hat gestützt darauf erstinstanzlich einen Betrag von Fr. 267.00 für die Gesuchsgegnerin und Fr. 58.00 pro Kind anerkannt, will Gleiches aber auch für sich angewendet wissen (Vi-act. A/III, S. 8, 10 f.).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei der Bestimmung der ungedeckten Krankheitskosten die auf einen Monat umgerechnete Franchise eingesetzt werden, wenn der Betreibungsschuldner an einer chronischen Krankheit leidet oder aus einem anderen Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevorstehen, die zum Schluss führen, er werde während der Pfändungsperiode in der vollen Höhe der Jahresfranchise an die Kosten beitragen müssen (BGE 129 II 242 E. 4.3.; Urteil BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 2.1). Solche Umstände sind vorliegend weder für die Parteien noch die Kinder dargetan. Es kann deshalb nicht auf die Jahresfranchise, sondern nur auf die nachgewiesenen ungedeckten Krankheitskosten abgestellt werden. Belege liegen nur für die Gesuchsgegnerin und die Kinder, nicht aber für den Gesuchsteller im Recht, weshalb für den Gesuchsteller keine ungedeckten Krankheitskosten berücksichtigt werden können.

Die vorinstanzliche Verfügung ist aufgrund des summarischen Verfahrens, in welchem Glaubhaftmachung genügt, auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie erfahrungsgemäss aus den eingereichten Belegen der Gesuchsgegnerin und der Kinder schloss, die entsprechenden Kosten würden auch zukünftig entstehen. Die eingesetzten Beträge bewegen sich in einem vernünftigen Rahmen, weshalb kein weiterer Nachweis der Notwendigkeit erbracht werden musste. Damit bleibt es auch bezüglich der ungedeckten Krankheitskosten beim vorinstanzlichen Entscheid.

ee) Der Gesuchsteller verlangt zur Deckung der Auslagen für die Besuchsrechtsausübung, dass ihm für jedes seiner Kinder pro Monat 8 ½ Dreissigstel des Kindergrundbetrages von Fr. 400.00, d.h. Fr. 113.00 in seinen Notbedarf einzustellen sei (KG-act. 1, S. 17). Die Gesuchsgegnerin lehnt dies ab

(KG-act. 12, Rz. 71 ff.).

In dem vom Gesuchsteller erwähnten Entscheid 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 betreffend Berechnung des Existenzminimums hielt das Bundesgericht in E. 3.3 zwar fest, dass es nicht angehe, die Auslagen für die Besuchswochenenden als unter die dem Betreibungsschuldner für seinen persönlichen Bedarf zuzugestehende Grundpauschale (von Fr. 1‘100.00 im Monat) fallend zu betrachten und dass den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts bei der Bemessung des ihm zuzugestehenden Existenzminimums Rechnung zu tragen sei. Gleichzeitig erinnerte das Bundesgericht aber unter Hinweis auf die Lehre auch an die allgemeine Praxis, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten in der Regel vom betreffenden Elternteil zu tragen sind und er den von ihm auf diese Weise geleisteten Naturalunterhalt grundsätzlich nicht vom Unterhaltsbeitrag abziehen darf. Abweichungen sind gemäss heutiger Praxis z.B. möglich, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil nachweislich nicht in der Lage ist, die Kosten (insbesondere Reise- und Verpflegungskosten) aus seinen Mitteln zu bestreiten (Six, a.a.O., N 2.89). Bei alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung wird der Grundbetrag des Kindes dagegen auf die beiden Eltern aufgeteilt (Beschluss ZK2 2018 49 vom 4. März 2019, E. 11.b). Bis heute hat sich dieser Grundsatz in der Praxis allerdings noch nicht auf die Besuchsrechtskosten bei alleiniger Obhut ausgewirkt.

Vorliegend steht die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu. Dem Gesuchsteller wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr zugesprochen. Der Gesuchsgegner legt keine Gründe dar, weshalb ihm in Abweichung der dargestellten Praxis oder im Sinne einer Ausnahme dazu ein Anteil des Grundbetrages der Kinder anzurechnen wäre. Der Antrag des Gesuchstellers ist deshalb abzuweisen.

ff) Der Gesuchsteller verlangt schliesslich die Aufrechnung von Fr. 220.00 in seinem Bedarf für auswärtige Verpflegung (KG-act. 1, S. 18 lit. e). Die Vor­instanz erwog dazu, es sei dem Gesuchsteller kein Betrag anzurechnen, da er von der Arbeitgeberin monatlich Fr. 220.00 als Essensentschädigung erhalte (angefochtene Verfügung, E. 4.2, lit. e). Der Gesuchsteller bezeichnet diese Argumentation zurecht als Versehen, wobei ihm die Gesuchsgegnerin für einmal zustimmt (KG-act. 12, Rz. 76). Der Essensbetrag von Fr. 220.00 pro Monat ist im Lohnausweis des Gesuchstellers enthalten (KB 11, 11a, 20) und wurde bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt (vgl. vorne, Ziff. 6 lit. a). Die Essensentschädigung von Fr. 220.00 (22 x Fr. 10.00; Ziff. II. 4.2 der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) ist deshalb in seinem Notbedarf zu berücksichtigen.

gg) Der Gesuchsteller bemängelt schliesslich zurecht, dass die Vorinstanz die Kinderzulagen von Fr. 200.00 nicht vom Grundbedarf des entsprechenden Kindes in Abzug gebracht habe (KG-act. 1, S. 18 lit. f). Die Vorinstanz berücksichtigte die Kinderzulagen, wie erwähnt (vgl. vorne Ziff. 6 lit. b bb), lediglich bei der Überschussverteilung, indem sie die Kinderzulagen zum Gesamteinkommen der Parteien hinzuzählte, um den Überschuss zu ermitteln (angefochtene Verfügung, E. 5.4). Dieses Vorgehen macht nur Sinn, wenn die Vor­instanz stillschweigend davon ausging, dass die Gesuchsgegnerin die Kinderzulagen zusätzlich zu dem von ihr ermittelten Einkommen von Fr. 10‘000.00 pro Monat erhält. Der Gesuchsteller wird dadurch aber nicht benachteiligt, vielmehr profitierte er im Ergebnis durch das höhere Einkommen der Gesuchsgegnerin und einen entsprechend höheren Überschussanteil. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen.

hh) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Notbedarfspositionen lediglich um den Betrag von Fr. 220.00 für auswärtige Verpflegung des Gesuchstellers zu korrigieren sind.

d) Überschussverteilung

Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. insb. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3; BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019; BGE 134 III 337, E. 2.2.2) vorab fest, dass grundsätzlich jener Elternteil, welcher das Kind nicht oder nicht wesentlich betreue, für dessen Barunterhalt aufzukommen habe, während der andere Elternteil, der das Kind betreue, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringe. Sei der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähig, d.h. erziele er nach Deckung seines Bedarfs einen Überschuss, könne das Gericht jedoch einzelfallbezogen und ermessensweise auch den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (E. 5.1). Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (E. 5.2), dass der Gesuchsteller mit seinem Überschuss nicht den ganzen Barbedarf der Kinder zu decken vermöchte, die Gesuchsgegnerin finanziell leistungsfähig sei und mit ihrem 60 Prozent Pensum nicht wesentlich weniger verdiene als der Gesuchsteller mit einem 100 Prozent Pensum, weshalb der Überschuss der Gesuchsgegnerin zur Finanzierung eines Teils des Barbedarfs der Kinder beizuziehen sei (E. 5.3). Aufgrund der Doppelbelastung der Gesuchsgegnerin sei der familienrechtliche Überschuss von Fr. 3‘062.00 der Gesuchsgegnerin zu 50 %, dem Gesuchsteller zu 25 % und den Kindern zu je 12.5 % zuzuweisen (E. 5.4).

Der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist nachvollziehbar, berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts und erscheint als angemessen. Der Gesuchsteller lehnt diese Verteilung zwar ab. Seine Überlegungen

(KG-act. 1, S. 18-22, Ziff. 6.3) beruhen jedoch auf einem teilweise tieferen eigenen Einkommen, massiv höherem Einkommen der Gesuchsgegnerin und anderen Notbedarfspositionen, welche vorstehend fast vollumfänglich verworfen wurden. Entgegen seiner Ansicht wird die Gesuchsgegnerin durch das

80 Prozent Pensum der Nanny auch nicht gänzlich von den Kinderbetreuungspflichten entbunden, verbleiben doch nach Berücksichtigung der

60-prozentigen Erwerbstätigkeit nur noch 20 Prozent der Nanny für die ganze restliche Zeit. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen.

Geht man mit der Vorinstanz von einem Gesamteinkommen von Fr. 22‘166.00 (Fr. 11‘766.00 Gesuchsteller, Fr. 10‘000.00 Gesuchsgegnerin, Fr. 400.00 Kinderzulagen) und neu einem um Fr. 220.0 auf Fr. 19‘324.00 erhöhten Bedarf der ganzen Familie aus, ergibt sich noch ein Gesamtüberschuss von Fr. 2‘842.00 (Fr. 22‘166.00 – Fr. 19‘324.00 = Fr. 2‘842.00). Davon erhält der Gesuchsteller 25 %, mithin Fr. 710.50, die Gesuchsgegnerin 50 Prozent bzw. Fr. 1‘421.00 und die beiden Kinder je 12.5 %, also je Fr. 355.25. Nach Deckung seines eigenen Bedarfs von neu Fr. 6‘024.00 und seines Überschussanteils von Fr. 710.50 verbleibt dem Gesuchsteller ein Betrag von Fr. 5‘031.50 (gerundet Fr. 5‘030.00), den er für den Barunterhalt seiner Kinder aufwenden kann, mithin Fr. 167.00 weniger als gemäss Vorinstanz. Der Einfachheit halber ist diese Differenz auch auf den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 anzuwenden. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, an die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘515.00 (Fr. 5‘030.00 : 2 = Fr. 2‘515.00) und für die Zeit vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 von je Fr. 2‘850.00 (Fr. 2‘933.00 – Fr. 167.00/2 = Fr. 2‘849.50) zu bezahlen.

7. Der Gesuchsteller verlangt schliesslich eine Klausel, wonach er für berechtigt zu erklären sei, mit den gerichtlich festzulegenden Unterhaltsansprüchen die in den Monaten ab Juli 2018 bereits geleisteten Unterhaltsbeitragszahlungen von Fr. 900.00 pro Kind und Monat zu verrechnen. Er macht geltend, die monatlichen Zahlungen von Fr. 900.00 seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten worden. Ohne solche Klausel könne sich die Fehlvorstellung ergeben, die gerichtlich festzulegenden Unterhaltsbeiträge seien zusätzlich zu früheren Unterhaltszahlungen zu entrichten (KG-act. 1, S. 22 f., Ziff. 7). Die Gesuchsgegnerin lehnt diesen Antrag als verspätet ab. Die Frage, inwieweit eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldetem Unterhalt verlangt werden könne, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (KG-act. 12, Rz. 92 ff.).

Wenn ein Rentenschuldner behauptet, dem Rentengläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltszahlungen geleistet zu haben, dann obliegt es dem Sachrichter, über die Beträge zu entscheiden, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise. Er kann sich nicht damit begnügen, in seinem Urteil die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen vorzubehalten, ohne sie zu beziffern, sonst kann das Urteil nicht vollstreckt werden. Anderseits gilt ein Urteil als definitiver Rechtsöffnungstitel für den ganzen ausstehenden Unterhaltsbeitrag, wenn das Urteilsdispositiv den Schuldner rückwirkend und vorbehaltlos zur Bezahlung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und wenn aus der Urteilsbegründung hervorgeht, dass der Richter mangels Beweisen den seit der Trennung bereits bezahlten Betrag nicht festgelegt hat, weil in diesem Fall die Schuld klar beziffert ist (vgl. hierzu insb. BGE 138 III 583 E. 6 (= Praxis 102 [2013], Nr. 25); Beschluss BEK 2020 108 vom 13. November 2020, E. 3b).

Vorliegend dürfte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller zwar missverstanden haben, wenn sie die Verrechnung bereits erfolgter Zahlungen mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen ablehnt. Die Verrechnung der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit früheren Unterhaltsleistungen scheitert jedoch an rechtsgenüglichen Behauptungen. Weder legt der Gesuchsteller dar, wo er im erstinstanzlichen Verfahren monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 behauptet haben will noch stellt der Verweis auf KB 12 S. 4 Ziff. 3.4 (Steuererklärung 2018) eine rechtsgenügliche Behauptung im zweitinstanzlichen Verfahren dar. Sie konnte deshalb auch nicht bestritten werden. Damit bleibt es auch hier bei der vorinstanzlichen Verfügung.

8. Der Gesuchsteller unterliegt mit einer Ausnahme in allen Punkten und erreicht lediglich eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Umfange von rund 3 %. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ist die erstinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen.

Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren überdies eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 GebTRAe nach pflichtgemässem Ermessen zuzusprechen ist. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar gemäss § 10 GebTRAe Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00. Für die 28 Seiten umfassende Berufungsantwort erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.00 als angemessen;-

beschlossen:

Erwägungen

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:

Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich und im Voraus jeweils auf den 1. des Monats an den (Bar-) Unterhalt der beiden Kinder H.________ und I.________ je die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019: Fr. 2‘850.00;

ab. 1. Februar 2019: Fr. 2‘515.00.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit Fr. 3‘000.00 ausserrechtlich zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

18.

Dezember 2020 kau

ZK2 2020 31

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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ZK2 2019 6

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Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC

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Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

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5A_686/2010

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7B.145/2005

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BEK 2020 108

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