ZK2 2020 32
Präsidial
17. August 2020Deutsch7 min
1. C.________ (nachfolgend Kläger) reichte am 6. September 2019 beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagte) aus Persönlichkeitsverletzung ein. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 verwarf das Bezirksgericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten wegen doppelter Rechtshängigkeit und trat auf die Klage ein. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten auf postalischem Wege am 25. Mai 2020 in Deutschland zugestellt (KG-act. 8; Vi-act. E 14). Mit normalem E-Mail an die Adresse e-gerichtskanzlei@kgsz.ch des Kantonsgerichts reichte dieser am 24. Juni 2020 eine vom 23. Juni 2020 datierende Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Die Eingabe enthielt keine Unterschrift (KG-act. 1). Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 teilte die Kantonsgerichtskanzlei dem Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass die Eingabe weder form- noch fristwahrend sei. Er wurde namentlich darauf hingewiesen, dass Rechtseingaben dem Gericht nur postalisch, durch persönliche Übergabe oder elektronisch via anerkannte Zustellplattform eingereicht werden könnten und insbesondere nicht via gewöhnlichem E-Mail, bei elektronischer Übermittlung müsse die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein und Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (KG-act. 2). Gleichentags reichte der Rechtsvertreter der Beklagten zwei Doppel der Beschwerde vom 23. Juni 2020 nach, welche bei der Post in CH-9200 Gossau aufgegeben wurden (KG-act. 5 und dazugehöriges Couvert). Die zwei Doppel enthalten die offensichtlich kopierte Unterschrift des beklagtischen Rechtsvertreters.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. August 2020
ZK2 2020 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Persönlichkeitsverletzung (Nichteintretensantrag)
(Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Mai 2020, ZGO 2019 34);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. C.________ (nachfolgend Kläger) reichte am 6. September 2019 beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen A.________ (nachfolgend: Beklagte) aus Persönlichkeitsverletzung ein. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 verwarf das Bezirksgericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten wegen doppelter Rechtshängigkeit und trat auf die Klage ein. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten auf postalischem Wege am 25. Mai 2020 in Deutschland zugestellt (KG-act. 8; Vi-act. E 14). Mit normalem E-Mail an die Adresse e-gerichtskanzlei@kgsz.ch des Kantonsgerichts reichte dieser am 24. Juni 2020 eine vom 23. Juni 2020 datierende Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Die Eingabe enthielt keine Unterschrift (KG-act. 1). Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 teilte die Kantonsgerichtskanzlei dem Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass die Eingabe weder form- noch fristwahrend sei. Er wurde namentlich darauf hingewiesen, dass Rechtseingaben dem Gericht nur postalisch, durch persönliche Übergabe oder elektronisch via anerkannte Zustellplattform eingereicht werden könnten und insbesondere nicht via gewöhnlichem E-Mail, bei elektronischer Übermittlung müsse die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein und Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (KG-act. 2). Gleichentags reichte der Rechtsvertreter der Beklagten zwei Doppel der Beschwerde vom 23. Juni 2020 nach, welche bei der Post in CH-9200 Gossau aufgegeben wurden (KG-act. 5 und dazugehöriges Couvert). Die zwei Doppel enthalten die offensichtlich kopierte Unterschrift des beklagtischen Rechtsvertreters.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Deren Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 6) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 7). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Mai 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten gemäss Postbeleg in Deutschland am 25. Mai 2020 zugestellt. Nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz konnte dagegen innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO eingereicht werden. Die Beschwerdefrist lief mithin am 24. Juni 2020 ab. Die beiden am 24. Juni 2020 mittels E-Mail übermittelten bzw. der schweizerischen Post in Gossau aufgegebenen Eingaben erfolgten somit am letzten Tag der Frist und damit fristgerecht.
3. a) Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Um das unerlässliche Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen und damit gültig zu sein, müssen sie von der Partei oder von der sie erstattenden Vertretung entweder eigenhändig unterzeichnet (Art. 13 und 14 Abs. 1 OR) oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden (Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 3 zu Art. 130 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 und 7 zu Art. 130 ZPO).
Das Bundesgericht entschied bereits im Jahre 1986 für alle an das Bundesgericht gerichtete Eingaben, dass die Unterschrift eigenhändig angebracht werden müsse, nicht z.B. mit einer Schreibmaschine und auch eine photokopierte Unterschrift nicht genüge, weil sonst dem Missbrauch mittels Photomontage Tür und Tor geöffnet wären (BGE 112 Ia 173). In BGE 121 II 252 ff (= Praxis 85 [1996], Nr. 147) wandte das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf das Verwaltungsverfahren an und erklärte eine mittels Fax eingereichte Eingabe für ungültig. Die per Fernkopierer übermittelte Beschwerdeschrift enthalte zwangsläufig nur eine Kopie der Unterschrift ihres Verfassers, was im Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen stehe. Wer einen Fernkopierer benutze, um eine solche Rechtsschrift zu übermitteln, wisse folglich von vorneherein, dass diese Rechtshandlungen ungültig seien (E. 3 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte es in BGE 142 IV 299 für das Strafverfahren.
Nichts Anderes kann im vorliegenden Zivilverfahren gelten. Eine bloss fotokopierte Unterschrift vermag das Erfordernis der (eigenhändigen) Unterschrift offensichtlich nicht zu erfüllen. Die bei der Post in Gossau aufgegebenen Doppel der Beschwerde enthalten keine eigenhändige, sondern nur eine fotokopierte Unterschrift. Wie der Rechtsvertreter der Beklagten diese zwei Doppel der Eingabe gleichentags nach Gossau übermittelt hat, kann dahingestellt bleiben. Eine fotokopierte Unterschrift ist so oder so ungültig. Als ungültig erweist sich auch die ohne qualifizierte elektronische Unterschrift und nicht über eine anerkannte Zustellplattform eingereichte Eingabe vom gleichen Tag.
b) Die fehlende Unterschrift ist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein verbesserlicher Mangel. Die Eingabe gilt als nicht erfolgt, wenn sie innert einer gerichtlichen Nachfrist nicht verbessert wird. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Behörde verpflichtet, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf Verbesserung besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299, E. 1.3.4; BGE 121 II 252 E. 4b = Praxis 85 [1996] Nr. 147 E. 4b). Dies gilt auch für ausländische Anwälte, welche in der Schweiz prozessieren (BGE 142 IV 299, E. 1.3.5).
Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die schweizerischen Formvorschriften dem Rechtsvertreter der Beklagten grundsätzlich bekannt waren, hat er doch die Eingaben an die Vorinstanz vom 11. November 2019 (Vi-act. A II) und 6. Dezember 2019 (Vi-act. A III) eigenhändig unterzeichnet. Es muss deshalb ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er die elektronische Eingabe bewusst ohne Unterschrift und nicht über eine anerkannte Zustellplattform einreichte. Trotz der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts machte die Kantonsgerichtskanzlei den Rechtsvertreter der Beklagten auf die fehlende elektronische Unterschrift in der elektronischen Eingabe vom 24. Juni 2020 aufmerksam. Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte hierauf gleichentags weitere Doppel der Eingabe mit einer bloss kopierten Unterschrift ein. Dass diese Eingaben nicht rechtsgültig sein würden, musste ihm als Rechtsanwalt bewusst sein. Weitere Nachfristansetzungen haben unter diesen Umständen zu unterbleiben. Auf die nicht gültig unterzeichnete Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde.
5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Erwägungen
17.
August 2020 sl
ZK2 2020 32
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 13 VAWart. 13 ORHart. 13 OR
Art. 14 VAWart. 14 ORHart. 14 OR
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
BGE 112 Ia 173ATF 112 Ia 173DTF 112 Ia 173
BGE 121 II 252ATF 121 II 252DTF 121 II 252
BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299
BGE 121 II 252ATF 121 II 252DTF 121 II 252
BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF