ZK2 2020 33
Kammer
24. Februar 2021Deutsch18 min
1. A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) und B.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) heirateten am ________ und sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes E.________. Die Gesuchstellerin reichte am 1. Mai 2020 beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein und beantragte insbesondere die alleinige Obhut über das Kind E.________ unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Gesuchsgegners
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. Februar 2021
ZK2 2020 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Berufungsführer,
gegen
B.________,
Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Juni 2020, ZES 2020 213);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) und B.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) heirateten am ________ und sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes E.________. Die Gesuchstellerin reichte am 1. Mai 2020 beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein und beantragte insbesondere die alleinige Obhut über das Kind E.________ unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts zugunsten des Gesuchsgegners
(Vi-act. 1, ZES 2020 213). Das superprovisorische Gesuch der Gesuchstellerin betreffend sofortige Rückgabe des Sohnes und alleinige Obhut vom 12. Mai 2020 (Vi-act. 5) wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 13. Mai 2020 ab (Vi-act. 7). Mit zwei weiteren Eingaben vom 13. Mai 2020 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um Rückgabe des Sohnes durch den Gesuchsgegner (Vi-act. 8, 9). Der Gesuchsgegner nahm am 18. Mai 2020 hierzu Stellung (Vi-act. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2020 (Vi-act. 13) hielt die Gesuchstellerin im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (Vi-act. 14). Der Gesuchsgegner beantragte insbesondere die Anordnung der alternierenden Obhut, eventualiter die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin und die Gewährung eines ausgedehnten Besuchsrechts (Vi-act. 17). Die Parteien wurden ausführlich befragt (Vi-act. 13, S. 6 ff.). Im Rahmen des nachfolgenden Vergleichsgesprächs unterzeichneten sie eine vollständige Trennungsvereinbarung, u.a. mit folgendem Wortlaut
(Vi-act. 19):
[…]
Erwägungen
2.
Elterliche Obhut (Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 301 ZGB)
Die elterliche Obhut für das Kind E.________ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zuzuteilen. E.________ wird demzufolge bei der Ehefrau wohnen.
3.
Betreuungsregelung (Art. 176 Abs. 3 ZGB, 273 ff. ZGB)
Der Ehemann/Vater ist berechtigt, das Kind E.________ vom Samstag, 6. Juni 2020, 10.00 Uhr (Übergabe bei F.________), bis Sonntag, 7. Juni 2020, 10.00 Uhr (Übergabe auf Parkplatz, D.________) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Der Ehemann/Vater ist berechtigt, das Kind E.________ jedes 2. Wochenende in den geraden Kalenderwochen eines jeden Monats von jeweils Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Der Ehemann/Vater ist sodann berechtigt, das Kind E.________
- in den geraden Jahren von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Jahren vom Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie jedes Jahr am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr jeweils von 9.00 bis 18.00 Uhr;
- während zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Ehemann verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Ehefrau abzusprechen. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so kommt dem Vater in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht bezüglich der Ferienaufteilung zu und der Mutter in den geraden Jahren.
Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Der Ehemann/Vater verpflichtet sich, Sohn E.________ an den Besuchswochenenden persönlich zu betreuen.
[Beistandschaft]
[…]
Der Gesuchsgegner zog am 2. Juni 2020 (zwei Stunden nach Ende der Hauptverhandlung) seine Unterschrift zur Trennungsvereinbarung zurück
(Vi-act. 20).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 23):
1.
[Getrenntleben]
2.
Das gemeinsame Kind E.________ wird unter die elterliche Obhut der Ehefrau gestellt.
3.
[Beistandschaft]
4.
Im Übrigen wird die Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 2. Juni 2020 genehmigt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
5.-8. [Kosten, Entschädigung, Rechtsmittel, Zustellung]
a) Die Gesuchstellerin reichte am 15. Juni 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz ein (super-)provisorisches Gesuch um Rückgabe des Sohnes E.________ sowie um Sistierung des Besuchsrechts ein (Vi-act. 1, ZES 2020 306). Am 16. Juni 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz superprovisorisch die umgehende Übergabe des Kindes E.________ an die Kindsmutter, die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Gewährung des Besuchsrechts unter Bedingungen sowie die Androhung der Sistierung des Besuchsrechts und von Straffolgen an den Gesuchsgegner bei Nichtrückgabe des Sohnes (Vi-act. 3, ZES 2020 306). Nach wiederholten Nichtrückgaben des Sohnes E.________ verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 14. Juli 2020 superprovisorisch die umgehende Übergabe des Sohnes E.________ an die Kindsmutter sowie die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts (Vi-act. 21, ZES 2020 306). Der Gesuchsgegner beantragte am 14. August 2020 die Abweisung des Gesuchs und die sofortige Aufhebung der Sistierung des Besuchsrechts (Vi-act. 32, ZES 2020 306). Die Gesuchstellerin ersuchte am 4. September 2020 um Anordnung eines maximal ordentlichen Besuchsrechts sowie weiterer Modalitäten (Vi-act. 41, ZES 2020 306). Mit Verfügung vom 24. September 2020 hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Sistierung des Besuchsrechts auf und wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 2. Juni 2020 bzw. gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts ab (Vi-act. 44, ZES 2020 306).
b) Der Gesuchsgegner erhob am 29. Juni 2020 Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht vom 3. Juni 2020 und machte sinngemäss geltend, er sei mit der in der Vereinbarung festgehaltenen Betreuungsregelung insofern nicht einverstanden, als die ihm zugesprochene Betreuungszeit zu knapp bemessen sei (KG-act. 1).
Die Gesuchstellerin beantragte mit Berufungsantwort vom 16. Juli 2020, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (KG-act. 7).
Der Gesuchsgegner reichte unaufgefordert weitere Eingaben ein (KG-act. 5, 11, 13, 14, 16, 17, 21, 23, 24, 26, 28, 30, 32, 34-37, 40, 45).
c) Auf das Revisionsgesuch des Gesuchsgegners betreffend die Verfügung vom 3. Juni 2020 (Vi-act. 1, ZES 2021 7) trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 11. Januar 2021 nicht ein (Vi-act. 3, ZES 2021 7). Auf die dagegen am 18. Januar 2021 erhobene Beschwerde trat der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 29. Januar 2021 ebenso wenig ein (ZK2 2021 4).
2.
Der Gesuchsgegner focht nur das Besuchsrecht (Betreuungsregelung) an, welches in Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung festgehalten wurde. Der Vorderrichter genehmigte die Vereinbarung in diesem Punkt und erklärte das Verfahren als erledigt abgeschrieben (angef. Verfügung, Dispositivziff. 4).
Dispositiv
So wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention abgeschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), ist auch im Eheschutzverfahren grundsätzlich eine Vereinbarung möglich (BGE 142 III 518, E. 2.5; Urteil BGer 5A_1031/2019 vom 29. Juni 2020, E. 2.2). Das Gericht genehmigt diese Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugte, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung schlossen und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 analog; Urteil BGer 5A_1031/2019 vom 29. Juni 2020, E. 2.2). In Kinderbelangen können die Ehegatten jedoch nicht frei verfügen. Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Vereinbarung in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt lediglich der Charakter eines gemeinsamen Antrages zu (Urteil BGer 5A_1031/2019 vom 29. Juni 2020, E. 2.2; im Scheidungsverfahren: BGE 143 III 361, E. 7.3.1). Das Gericht hat demnach in Kinderbelangen nicht lediglich die Konvention im Rahmen von Art. 279 ZPO zu prüfen, sondern einen Entscheid zu fällen (Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 1.43; vgl. Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 3. A., Bern 2017, Anh. ZPO, N 38 zu Art. 296 ZPO).
Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird zwar betreffend das Besuchsrecht (Betreuungsregelung) lediglich die Trennungsvereinbarung genehmigt anstatt hierüber zu entscheiden. Dies ändert aber vorliegend am Ergebnis des Berufungsverfahrens nichts, weil die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – abgewiesen werden muss, sofern auf sie überhaupt einzutreten ist.
3. Ein erstinstanzlicher Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
a) Die Berufung ist mit einem Antrag zu versehen (Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 3 zu Art. 311 ZPO). Bei juristischen Laien werden etwas geringere Anforderungen gestellt und allfällige Anträge müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO). Vorliegend enthält die Berufung zwar keinen expliziten Antrag (KG-act. 1), den Ausführungen ist aber gerade noch zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Entscheidung betreffend die Betreuungsregelung für den Sohn E.________ anficht und ein ausgedehnteres Besuchsrecht beantragt.
b) In der Berufung ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufung hat sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese Pflicht besteht auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes. In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO).
Die Vorinstanz hielt zur Obhut und zum Besuchsrecht lediglich fest, das Gericht folge den Anträgen der Parteien, weil es sich aufgrund der ausführlichen Parteibefragung sowie der langen Vergleichsverhandlungen davon habe überzeugen können, dass die getroffene Regelung den Bedürfnissen des Kindes am besten Rechnung trage und die Eltern bereit gewesen seien, diese Regelung entsprechend umzusetzen (angef. Verfügung). Angesichts dieser äusserst knappen Begründung können an eine durch einen juristischen Laien eingereichte Berufung keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden. Der Gesuchsgegner geht aber weder auf diese Kurzbegründung in der angefochtenen Verfügung ein noch – was auch von einem Laien erwartet werden darf – auf die konkreten Umstände, welche für die Festlegung eines (ausgedehnteren) Besuchsrechts relevant wären (z.B. Distanz der Wohnorte der Eltern, Alter des Kindes, Arbeitspensum der Eltern, Schwierigkeiten bei der Übergabe/Rückgabe des Kindes usw.). Er gibt lediglich verschiedene Feststellungen wieder (z.B. ihm kämen ungleiche Rechte und Pflichten zu; die Besuchszeit sei zu knapp bemessen), zählt allgemein formulierte Vorteile eines Aufenthalts des Sohnes bei ihm auf und äussert den Wunsch, dem Sohn ein für seine Entwicklung gutes Umfeld bieten zu können und mehr Betreuungszeit zu erhalten (ohne festzuhalten, wie lange und an welchen Tagen er den Sohn betreuen möchte). Die Berufungsbegründung ist derart knapp, dass grundsätzlich auf die Berufung nicht einzutreten wäre. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, müsste sie – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – abgewiesen werden.
4. Der Gesuchsgegner scheint die Zuteilung der Obhut über den Sohn E.________ an die Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziff. 2) nicht anzufechten. Sofern auf die Berufung eingetreten würde, wäre der zeitliche Umfang des Besuchsrechts zu prüfen (vgl. KG-act. 1).
a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und minderjährige Kinder haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 130 III 585, E. 2.1 mit Hinweisen; Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., Bern 2017, N 25 zu Art. 273 ZGB). Für die Regelung der Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte spielen insbesondere das Alter des Kindes, seine bisherige Bindung an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern, die Gesundheit und zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen sowie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnungen eine massgebende Rolle (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar zum ZGB, 6. A., Basel 2018, N 10 und 13 zu Art. 273 ZGB; Michel/Schlatter, in: Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N 12 zu Art. 273 ZGB). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteil BGer 5A_432/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5; vgl. Urteil BGer 5A_47/2017 vom 6. November 2017, E. 7.2). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Üblich ist in der Deutschschweiz für Vorschulkinder ein Tag oder zwei halbe Tage pro Monat, im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr (Büchler, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., Bern 2017, N 23 zu Art. 273 ZGB).
b) In der Trennungsvereinbarung vom 2. Juni 2020 wurden ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eine Feiertagsregelung sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr vereinbart (Vi-act. 19, ZES 2020 213, Ziff. 3). Wie bereits erwähnt, ist für Kinder im Vorschulalter ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat üblich. Das vereinbarte Wochenend-Besuchsrecht ist somit angesichts des Alters von E.________ (gut drei Jahre) sehr grosszügig ausgestaltet.
c) Eine Kindeswohlgefährdung durch die Ausübung des vereinbarten Besuchsrechts ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin sagte denn auch, dass es dem Kind beim Vater nicht schlecht gehe. Der Gesuchsgegner habe sich einfach nie (persönlich) um ihn gekümmert (Vi-act. 13, Fragen 82 ff.). Auch wenn das Kantonsgericht nicht zweifelsfrei davon überzeugt ist, ob dem Gesuchsgegner insbesondere die Wichtigkeit der Beinschiene für die Gesundheit des Kindes (Vi-act. 13, Frage 19) und die Gefahren für ein Kleinkind auf einer Alp (z.B. Transport mit dem Aebi [Vi-act. 13, Fragen 33-36]; Heugaden, Absturzgefahr [Vi-act. 13, Frage 88]) wirklich bewusst sind, spricht grundsätzlich nichts gegen das vereinbarte und von der Gesuchstellerin akzeptierte Besuchsrecht. Der Gesuchsgegner verlangt jedoch eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit.
d) Ein dreijähriges Kind wie E.________ benötigt noch eine relativ intensive Betreuung. Für den Umfang des Besuchsrechts spielt daher die zeitliche Verfügbarkeit der Betreuungsperson eine wichtige Rolle. Der Gesuchsgegner ist mit einem Pensum von 100 % als Maurer bei der G.________ AG angestellt (Vi-act. 18, BB 14). Wenn er arbeitet, wird E.________ von den Eltern oder der Schwester des Gesuchsgegners oder von anderen Personen im Dorf betreut (Vi-act. 13, Frage 27). Selbst wenn der Gesuchsgegner wie behauptet sein Pensum auf 80 % reduzieren würde (Vi-act. 13, Frage 22), würde E.________ bei einer Ausdehnung des Besuchsrechts werktags beinahe den ganzen Tag von Verwandten oder Bekannten betreut anstatt vom Gesuchsgegner persönlich. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner während der Sommermonate (drei Monate: Vi-act. 18, BB 14; bzw. vier Monate: Vi-act. 13, Frage 14 f., Aussage Gesuchsgegner) statt als Maurer zu arbeiten eine Alp im H.________ bewirtschaftet. Dort ist er zwar ganztags vor Ort. Die meisten Arbeiten dürften aber jeden Tag, auch am Wochenende, anfallen. Die Gesuchstellerin machte sogar geltend, auf der Alp habe der Gesuchsgegner nie Zeit für E.________ (Vi-act. 13, Frage 86). Auf die Frage des Vorderrichters, wie er sich die Betreuung von E.________ auf der Alp vorstelle, antwortete der Gesuchsgegner denn auch ausweichend und machte keine konkreten Angaben (Vi-act. 13, Frage 31). Er konnte nicht einmal sagen, ob er die beantragten sieben Tage Betreuungszeit in zwei Wochen an einem Stück oder unterteilt ausüben wolle (Vi-act. 13, Frage 30) und wer die Betreuungstage bestimmen solle (Vi-act. 13, Frage 32). Eine Ausdehnung des Besuchsrechts würde somit nicht zwingend mehr persönliche Betreuungszeit des Gesuchsgegners bedeuten. Demgegenüber arbeitet die Gesuchstellerin mit einem vergleichsweise geringen Pensum von 30 % als Pflegefachfrau im I.________ (Vi-act. 1, S. 5, ZES 2020 213). Die Arbeitstage kann sie selber bestimmen (Vi-act. 13, Frage 94) und auch auf die Besuchswochenenden des Gesuchsgegners legen (KG-act. 7, S. 12). Die Gesuchstellerin könnte somit die Betreuung von E.________ weitestgehend persönlich übernehmen. Im Übrigen vermag der Gesuchsgegner mit seinen pauschal vorgetragenen „wichtigen Aspekten“ (KG-act. 1, S. 2) nicht davon zu überzeugen, dass die Betreuungsumgebung bei ihm für die Entwicklung des Kindes derart förderlicher wäre als diejenige bei der Gesuchstellerin, so dass sich allein deswegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts rechtfertigen könnte.
e) Problematisch erscheint sodann, dass der Gesuchsgegner mehrfach die Besuchszeiten nicht einhielt, d.h. E.________ nach den Besuchswochenenden nicht zur Mutter zurückbrachte und es infolgedessen zu Auseinandersetzungen kam. Der Gesuchsgegner gab zu, dass er das Kind nach dem Besuchswochenende vom 9./10. Mai 2020 nicht wie vereinbart am Sonntagabend, sondern erst am Donnerstagabend, 14. Mai 2020, zurückgab
(Vi-act. 11, S. 2, ZES 2020 213). Als Grund gab er an, er habe eine Zusicherung verlangt, E.________ am nächsten Wochenende (22. Mai 2020) wieder zu sich auf Besuch nehmen zu können. Vom Vorderrichter darauf angesprochen, antwortete der Gesuchsgegner, als er E.________ abgeholt habe, habe er gesagt, er verspreche nichts, er gebe kein Datum durch, wann er ihn wieder zurückbringe. Es könne sein, dass er E.________ auch für längere Zeit bei sich behalte, für sechs, sieben Tage, was durchaus eine notwendige Sache wäre (Vi-act. 13, Frage 58). Sodann kündigte der Gesuchsgegner eine Woche nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung vom 2. Juni 2020 der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. Juni 2020 an, dass er E.________ nach dem Besuchswochenende vom 11.-14. Juni 2020 für zwei Wochen in den Ferien behalten werde (Vi-act. 2/2, ZES 2020 306). Dies obwohl sich der Gesuchsgegner in der Vereinbarung verpflichtete, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzumelden (Vi-act. 19, Ziff. 3, ZES 2020 213). Die Gesuchstellerin erklärte sich mit SMS vom 13. Juni 2020 nicht einverstanden (Vi-act. 2/4, ZES 2020 306). Am Sonntag 14. Juni 2020 gab der Gesuchsgegner E.________ nicht zurück, sodass die Gesuchstellerin am 15. Juni 2020 ein superprovisorisches Gesuch um Herausgabe des Kindes einreichte (Vi-act. 1, ZES 2020 306). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 ordnete der Vorderrichter die umgehende Übergabe von E.________ an (Vi-act. 3, ZES 2020 306). Diese konnte erst nach stundenlangen Bemühungen unter Zuhilfenahme der Polizei stattfinden (Vi-act. 12, ZES 2020 306). Am 3. Juli 2020 kündigte der Gesuchsgegner wiederum an, das Besuchswochenende vom 9.-12. Juli 2020 bis am 16. Juli 2020 ausdehnen zu wollen (Vi-act. 15, ZES 2020 306). Er verpflichtete sich unterschriftlich, E.________ am 12. Juli 2020 zur Gesuchstellerin zurückzubringen
(Vi-act. 19/1, ZES 2020 306), woran er sich jedoch nicht hielt, sodass die Gesuchstellerin am 13. Juli 2020 nochmals ein superprovisorisches Gesuch um Übergabe des Kindes stellte (Vi-act. 18, ZES 2020 306). Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 ordnete der Vorderrichter die umgehende Übergabe an und sistierte das Besuchsrecht einstweilen (Vi-act. 21, ZES 2020 306). Der Gesuchsgegner verhielt sich damit betreffend die Besuchszeiten sehr unkooperativ. Es versteht sich von selbst, dass derartige Schwierigkeiten bei der Übergabe nicht dem Kindeswohl entsprechen. Insbesondere kleine Kinder sind auf Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen, was mit der Einhaltung der vereinbarten Besuchszeiten und möglichst konfliktfreien Übergaben erreicht werden sollte. Im Hinblick auf die geschilderten Schwierigkeiten kommt die Ausdehnung des bereits grosszügig gewährten Besuchsrechts daher nicht in Frage. Folglich wäre die Berufung, selbst wenn auf sie eingetreten würde, abzuweisen.
5. Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen und der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der gesuchsgegnerische Rechtsanwalt macht einen Aufwand von 5,75 Stunden à Fr. 250.00, Fr. 7.00 Porto und MWST geltend, d.h. total Fr. 1‘688.20 (KG-act. 7, S. 13). Diese Entschädigung erscheint für die 13-seitige Rechtsmittelantwort (KG-act. 7) inkl. Aktenstudium und Auslagen angesichts der eher einfachen Streitigkeit und der sorgfaltspflichtgemäss angebrachten Alternativbegründung angemessen (§ 10 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebTRA);-
beschlossen:
Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Berufungsführer Fr. 1‘500.00 zurückzuerstatten.
Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘688.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an A.________ (1/R) und an Rechtsanwalt C.________ (2/R), je unter Zustellung von KG-act. 48 inkl. Beilage zur Kenntnis, die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
26. Februar 2021 kau
ZK2 2020 33
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 301 ZGBart. 301 CCart. 301 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
ZK2 2021 4
Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC
BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518
5A_1031/2019
5A_1031/2019
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_1031/2019
BGE 143 III 361ATF 143 III 361DTF 143 III 361
Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
BGE 130 III 585ATF 130 III 585DTF 130 III 585
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_432/2011
5A_47/2017
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF