ZK2 2020 37
Kammer
18. November 2020Deutsch15 min
1. A.________ und C.________ sind seit ________ verheiratet und haben die gemeinsamen Kinder F.________ und E.________. A.________ leitete am 4. September 2014 ein Eheschutzverfahren ein. Mit Entscheid vom 22. September 2014 wurde u.a. ein zweiwöchentliches Besuchsrecht sowie ein Ferienrecht für die Kinder angeordnet. Seit 3. August 2016 ist das Scheidungsverfahren hängig (ZEO 2016 47). Am 29. Juni 2016 reichte A.________ ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides betreffend das Besuchsrecht ein (Vi-act. KB 1, S. 2 f.). Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 verfügte der Einzelrichter ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden an jedem zweiten Wochenende (Vi-act. KB 1, Dispositivziff. 3). Die am 8. Juli 2015 durch die KESB Ausserschwyz angeordnete Erziehungsbeistandschaft wurde fortgesetzt (Vi-act. KB 1, Dispositivziff. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 18. November 2020
ZK2 2020 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
2. E.________,
Kind,
3. F.________,
Kind,
Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Abänderung Eheschutzmassnahmen (Besuchsrecht, Sistierungsverfügung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juni 2020, ZES 2020 52);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ und C.________ sind seit ________ verheiratet und haben die gemeinsamen Kinder F.________ und E.________. A.________ leitete am 4. September 2014 ein Eheschutzverfahren ein. Mit Entscheid vom 22. September 2014 wurde u.a. ein zweiwöchentliches Besuchsrecht sowie ein Ferienrecht für die Kinder angeordnet. Seit 3. August 2016 ist das Scheidungsverfahren hängig (ZEO 2016 47). Am 29. Juni 2016 reichte A.________ ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides betreffend das Besuchsrecht ein (Vi-act. KB 1, S. 2 f.). Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 verfügte der Einzelrichter ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden an jedem zweiten Wochenende (Vi-act. KB 1, Dispositivziff. 3). Die am 8. Juli 2015 durch die KESB Ausserschwyz angeordnete Erziehungsbeistandschaft wurde fortgesetzt (Vi-act. KB 1, Dispositivziff. 4).
a) Mit Gesuch vom 13. Januar 2020 stellte A.________ folgende Anträge (Vi-act. A/I):
1. Es sei das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen C.________ und F.________ sowie E.________ zu sistieren bis durch eine durch das Gericht zu bestellende Fachperson festgestellt wird, dass damit keine Gefährdung des Kindeswohls von F.________ und E.________ mehr einhergeht.
Erwägungen
2.
a) Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner seien zu regelmässigen Gesprächen mit psychologischen Fachpersonen zu verpflichten.
b) Die Beiständin sei zu ermächtigen und zu verpflichten, alle sechs Monate die Fortschritte der Eltern in der Bewältigung ihres Konfliktes zu kontrollieren, und hierzu Rücksprache mit den die Eltern betreuenden Fachpersonen zu halten.
c) Die Eltern seien zu verpflichten, zu diesem Zweck die sie jeweils betreuenden Fachpersonen von einem allfälligen Berufsgeheimnis und der Schweigepflicht gegenüber der Beiständin zu entbinden.
3.
(Prozesskostenvorschuss, ev. unentgeltliche Rechtspflege)
4.
(vorsorgliche bzw. superprovisorische Anordnung)
5.
(Kostenfolgen)
C.________ beantragte mit Gesuchsantwort vom 31. Januar 2020 die Abweisung des Gesuchs und die Anweisung von A.________, für die Wahrnehmung des begleiteten Besuchsrechts besorgt zu sein, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe sowie der Realvollstreckung unter Zuhilfenahme der Polizei
(Vi-act. A/II).
Am 6. März 2020 reichte die KESB Ausserschwyz aufforderungsgemäss die Berichte der Kinderbeiständin inkl. deren Genehmigung durch die Behörde in den Jahren 2015-2019 ein (Vi-act. D/7).
Weitere Eingaben datieren vom 12. März 2020 (Beschwerdeführerin,
Vi-act. A/III), vom 6. April 2020 (Beschwerdegegner, Vi-act. A/IV), vom 15. April 2020 (Beschwerdeführerin, Vi-act. A/V) und vom 22. Juni 2020
(Beschwerdeführerin, Vi-act. A/VI).
Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 sistierte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren (Vi-act. D/8).
b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
a. Es sei die Sistierungsverfügung vom 30. Juni 2020 des
Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2020 52 aufzuheben.
b. Es sei der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe anzuweisen, das Verfahren ZES 2020 52 unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und über das Gesuch der Beschwerdeführerin bis 17. Juli 2020 zu entscheiden.
2.
Eventualiter sei das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen C.________ und F.________ sowie E.________ zu sistieren, bis durch eine durch das Gericht zu bestellende Fachperson festgestellt wird, dass damit keine Gefährdung des Kindeswohls von F.________ und E.________ mehr einhergeht.
3.
Über die Anträge Ziff. 1 und 2 sei superprovisorisch, mithin ohne Anhörung des Beschwerdegegners und des Kinderanwalts, zu entscheiden.
4.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA B.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter des Beschwerdegegners.
Der Kinderanwalt reichte am 24. Juli 2020 eine Stellungnahme ein, wobei er auf eine konkrete Antragstellung verzichtete (KG-act. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 beantragte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung der Sistierungsverfügung sowie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2020 eine Stellungnahme ein (KG-act. 10).
Der Kinderanwalt berichtete am 20. August 2020 telefonisch über die erfolgten, jedoch gescheiterten Versuche, das begleitete Besuchsrecht wahrzunehmen (KG-act. 12).
Am 20. August 2020 wurde beim H.________ ein Verlaufsbericht im Sinne einer schriftlichen Auskunft betreffend die begleiteten Besuche der Kinder eingeholt (KG-act. 14). Der Bericht wurde am 1.September 2020 eingereicht
(KG-act. 17). Die Parteien nahmen hierzu am 12. September 2020
(Beschwerdegegner, KG-act. 20), am 11. September 2020 (Kinderanwalt,
KG-act. 21) und am 14. September 2020 (Beschwerdeführerin, KG-act. 22) Stellung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. September 2020
(KG-act. 25). Der Kinderanwalt reichte am 29. Oktober 2020 eine Kurzeingabe ein (KG-act. 27).
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen.
a) Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). In der Regel erfordert der Entscheid, ob eine Sistierung anzuordnen ist, eine Abwägung des Interesses an dieser Sistierung und desjenigen an der Beschleunigung des Verfahrens (Beschleunigungsgebot, vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 126 ZPO). Die Sistierung muss die Ausnahme bilden, in Zweifelsfällen sollte das Beschleunigungsgebot vorgehen (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO; Gschwend, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO).
b) Die Beschwerdeführerin beantragte im Abänderungsgesuch vom 13. Januar 2020 – nebst den Anträgen zu den Kostenfolgen – die Sistierung des Besuchsrechts unter Verpflichtung der Eltern zu begleitenden Massnahmen (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, das mit der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Februar 2017 (ZES 2016 385) angeordnete begleitete Besuchsrecht habe bis anhin nicht umgesetzt werden können. Einerseits sei die Kostenfolge noch ungeklärt, andererseits würde ein erzwungener Kontakt zum Vater dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Beide Kinder würden sich standhaft weigern, den Vater zu sehen. Ein gegen den ausdrücklichen, konstanten und vehement geäusserten Willen der Kinder erzwungener Kontakt zum Vater würde gegen deren Persönlichkeitsrechte verstossen. Sie widersetze sich nicht grundsätzlich dem Kontakt des Beschwerdegegners mit den Kindern. Sodann sei eine umfassende psychologische Begutachtung der Familie im seit langem hoch strittigen Konflikt angezeigt (Vi-act. A/I, S. 3, 11, 13).
c) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, bei den Parteien mit ihren Kindern handle es sich um eine Hochkonfliktfamilie. Es fehle den Parteien an den nötigen Kompetenzen zur Konfliktbewältigung. Der langjährige Konflikt stelle zweifellos einen erheblichen Risikofaktor für die psychische Entwicklung von F.________ und E.________ dar. F.________ und E.________ verweigerten den Kontakt zum Vater seit Jahren. Unabhängig von den von den Parteien unterschiedlich dargestellten Gründen sei die Situation mutmasslich nicht im richtig verstandenen Interesse der Kinder. Es sei allgemein anerkannt, dass die Beziehung zu beiden Eltern für die Identitätsentwicklung eines Kindes eine entscheidende Rolle spiele. Aufgrund des mehrjährigen Kontaktunterbruchs dürfte sich die Entfremdung zwischen dem Vater und den beiden Kindern verfestigt haben. Es bestehe tatsächlich das Risiko, dass der Kontakt zumindest vorläufig nicht wieder installiert werden könne. Die Durchführung der längst angeordneten begleiteten Besuche ermögliche aber auch eine positive Entwicklung. F.________ und E.________ erhielten überhaupt erst die Gelegenheit für eine Realitätsprüfung und für erste, vielleicht auch nur ganz kurze positive Begegnungen mit dem Vater. Diese Chance gelte es zu nützen. Die Konfliktverstrickung der Familie präsentiere sich äusserst komplex. Das Gericht habe die Absicht, ein umfassendes familienpsychologisches bzw. –psychiatrisches Gutachten einzuholen. Das Verfahren sei zu sistieren bis das Gutachten vorliege (angef. Verfügung, E. 9.6 f.).
d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem der Vorderrichter nicht vor dem nächsten anberaumten Besuchstermin über ihr Gesuch entschieden habe, habe er ihr die mit dem Gesuch beantragte Klärung der Rechtslage verweigert. Mit der Sistierungsverfügung sei ihr Gesuch jeglichen Sinnes entleert worden, sodass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Rechtsverweigerung handle. Zudem widerspreche die Sistierung der Zweckmässigkeit, welche eine solche voraussetze. Mit der pauschalen Begründung der angefochtenen Verfügung habe der Vorderrichter die konstruktive Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen verweigert (KG-act. 1, S. 6-8).
e) Bis zu einem anderweitigen Entscheid gilt derzeit das mit Eheschutzentscheid vom 27. Februar 2017 angeordnete begleitete Besuchsrecht. Dem Vorderrichter ist insofern zuzustimmen, als es im vorliegenden, hochstrittigen Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren angezeigt erscheint, vor der definitiven Entscheidung betreffend das Besuchsrecht durch eine Begutachtung fachmännische Entscheidungsgrundlagen einzuholen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides die Aussetzung des geltenden Besuchsrechts, ev. bis zu einer psychologischen Begutachtung der Familie, weil die Besuche derzeit dem Kindeswohl widersprächen. Mit der Sistierung des Verfahrens entschied sich der Vorderrichter dafür, einstweilen, bis zum Vorliegen der Begutachtung, das begleitete Besuchsrecht weitergelten zu lassen, d.h., das Abänderungsgesuch inhaltlich vorläufig abzuweisen, ohne jedoch über das Abänderungsgesuch abschliessend zu entscheiden. Ein derartiges Vorgehen wäre nur dann zweckmässig, wenn gewichtige Gründe für die Aufschiebung der Entscheidung dem Beschleunigungsgebot entgegenstünden.
Bereits im Entscheid vom 27. Februar 2017 wurde festgehalten, dass die Kinder das ursprünglich angeordnete (unbegleitete) Besuchsrecht trotz Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft durch die KESB und sozialpädagogischer Familienbegleitung seit einiger Zeit mehr oder weniger regelmässig verweigerten. Um den langfristigen Kontaktabbruch zu vermeiden, wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet (Vi-act. KB 1, E. 4.3-4.5). F.________ scheint seit Juni 2016 psychologisch betreut zu werden (Vi-act. KB 3, S. 2). Sodann zeugen die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beistandschaftsberichte (Beilagen zu Vi-act. D/7) von diversen Bemühungen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts. Insbesondere während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde verschiedentlich versucht, die Besuchstermine durchzuführen, wobei sich die Kinder immer dagegen wehrten (vgl. telefonische Auskunft des Kinderanwaltes in KG-act. 12; schriftliche Auskunft des H.________ in
KG-act. 17). Trotz der Einschränkung des Besuchsrechts, der erwähnten Begleitmassnahmen und verschiedenster Anstrengungen der Beteiligten konnte indessen das begleitete Besuchsrecht bisher, d.h. seit mehr als drei Jahren, unbestrittenermassen nicht wahrgenommen werden. Angesichts dieser Umstände tritt das Beschleunigungsgebot, bzw. die Notwendigkeit, über die vorläufige Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts unverzüglich zu entscheiden, in den Vordergrund. Die beabsichtigte psychologische Begutachtung der Familie kann denn auch ohne Weiteres im laufenden ordentlichen Scheidungsverfahren angeordnet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies im Abänderungsverfahren zu erfolgen hätte. Folglich erweist sich die Sistierung des Abänderungsverfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens nicht als zweckmässig, sodass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und hat dieser die Beschwerdeführerin sowie den Kinderanwalt angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
a) In summarischen Verfahren beträgt das Honorar (praxisgemäss auch im Berufungsverfahren) Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).
aa) Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Für die rund achtseitige Beschwerde (KG-act. 1), eine sechsseitige (KG-act. 10), eine zweiseitige (KG-act. 22) und eine fünfseitige (KG-act. 25) Stellungnahme inklusive Instruktion und Aktenstudium erscheint angesichts des beschränkten, aber für die Beteiligten wichtigen Streitgegenstandes eine Entschädigung von Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.
bb) Die Entschädigung des Kinderanwaltes ist ebenfalls ermessensweise festzulegen. Für die fünfseitige Stellungnahme (KG-act. 6), eine telefonische Auskunft (KG-act. 12), eine rund zweiseitige Stellungnahme (KG-at. 21) und eine Kurzeingabe (KG-act. 27) inkl. Aktenstudium ist eine Entschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
b) Beide Parteien beantragen (eventualiter) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gesuch der Beschwerdeführerin (KG-act. 1, Antrag Ziff. 4) wird – unter Vorbehalt der Uneinbringlichkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 3.b.bb f.) – zufolge Obsiegens gegenstandslos. Im Übrigen sind die Voraussetzungen gegeben: die Beschwerdeführerin erzielt nebst den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1‘500.00 pro Monat und den Kinderzulagen von Fr. 450.00 pro Monat kein Einkommen (KG-act. 24 und 24/6), sodass sie nicht einmal die Grundbeträge des Bedarfs für sich und die Kinder decken kann (Fr. 1‘350.00 für sich + Fr. 600.00 für F.________ + Fr. 400.00 für E.________; Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinie] vom 7. Dezember 2009, Ziff. I.1.2 un I.1.4). Ihr aktuelles Vermögen geht nicht über den zu gewährenden Freibetrag (Richtlinie der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, Ziff. I) hinaus (Fr. 4‘453.22 per 31. Juli 2020; KG-act. 24/1). Die Beschwerdeführerin ist folglich mittellos. Schliesslich waren die Beschwerdeanträge von vorneherein nicht aussichtslos.
Dispositiv
Hingegen ist zu prüfen, ob das Gesuch des Beschwerdegegners gutzuheissen ist. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b) sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c; Art. 118 Abs. 1 ZPO).
aa) Eine Partei gilt als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (Urteil BGer vom 18. Januar 2013, 4A_675/2012 und 4A_677/2012, E. 7.2). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h., es ist sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, N 17 zu Art. 117 ZPO). Bei letzterem kann auf die (kantonalen) Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt werden (Rüegg/Rüegg, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12 zu Art. 117 ZPO). Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221, E. 5.1; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 157; Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, N 20 zu Art. 117 ZPO).
bb) Der Beschwerdegegner ist derzeit arbeitslos und erhält auch keine Zahlungen der Arbeitslosenkasse (KG-act. 8, S. 24; KG-act. 15/1, S. 2;
KG-act. 15/2, S. 1 und 2). Bereits im Jahr 2019 erzielte er kein Einkommen (Steuererklärung 2019 in KG-act. 15/2). Gemäss der (steuerrechtlichen) Vermögensentwicklung 2019 betrug das bewegliche Vermögen des Beschwerdegegners per 31. Dezember 2019 Fr. 181‘912.00, wobei das Reinvermögen (d.h. inkl. Liegenschaft und private Schulden) bei Fr. 285‘020.00 deklariert wurde (KG-act. 15/5). Er verfügte über mehrere Konti bei der I.________ (Bank I), der J.________ (Bank II), der K.________ (Bank III) (Säule 3a und 3b) und über drei Fonds bei L.________ (Steuererklärung 2019 in KG-act. 15/2). Zum aktuellen Vermögensstand bei Einreichung des Gesuchs
(3. August 2020, KG-act. 8) legte der Beschwerdegegner lediglich einen Kontoauszug der J.________ (Bank II) vom 12. August 2020 ein, welcher ein Guthaben von Fr. 50‘684.85 ausweist (KG-act. 15/7). Ob der Beschwerdegegner die übrigen Konti bzw. Guthaben liquidierte oder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über weiteres Vermögen verfügte, ist aus den Beilagen nicht ersichtlich. Eine Erklärung hierzu gab der Beschwerdegegner nicht an (KG-act. 8, S. 24). Der Beschwerdegegner kann daher nicht als mittellos gelten, sodass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
cc) Selbst wenn berücksichtigt würde, dass der Beschwerdegegner das per 31. Dezember 2019 deklarierte Vermögen für seinen Bedarf verbrauchen müsste, wäre er immer noch in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Der Bedarf des Beschwerdegegners setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 (Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinie] vom 7. Dezember 2009, Ziff. I.1.1), dem Mietzins von Fr. 1‘300.00 (KG-act. 15/8), der Krankenkassenprämie von Fr. 300.00 (Beilage zu KG-act. 15/2) und den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1‘500.00 (KG-act. 15/1, S. 3), total Fr. 4‘300.00. Selbst wenn die vom Beschwerdegegner behaupteten Kosten für Wohneigentum von Fr. 650.00 sowie die unbelegten Versicherungsbeiträge von Fr. 40.00 (KG-act. 15/1, S. 2) hinzugerechnet würden, ergäbe sich ein Bedarf von Fr. 4‘990.00. Über einen Zeitraum von zwei Jahren müsste er somit total Fr. 119‘760.00 von seinem Vermögen verbrauchen, sodass ihm währenddessen ein Restvermögen von Fr. 62‘152.00 (Fr. 181‘912.00 – Fr. 119‘760.00) verbliebe. Damit ist es ihm ohne weiteres möglich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bezahlen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juni 2020 (ZES 2020 52) aufgehoben und die Sache zum beförderlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘200.00 (inkl. Kosten der Kindesvertretung) werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Im Falle der Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘400.00 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf Parteientschädigung geht auf die Gerichtskasse über.
Der Kinderanwalt wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 entschädigt.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (3/R), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie unter Beilage einer Kopie von KG-act. 17) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. November 2020 kau
ZK2 2020 37
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
4A_675/2012
4A_677/2012
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF