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Entscheid

ZK2 2020 38

Präsidial

19. August 2020Deutsch2 min

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. August 2020

ZK2 2020 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

betreffend

Erbausschlagung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. Juli 2020 in Ziffer 2 des Dispositivs unter anderem das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung seiner Erb­ausschlagungserklärung abwies, nachdem der Gesuchsteller innert der gesetzten Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Erbausschlagungserklärung keine Stellungnahme eingereicht hatte;

- dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juli 2020 „Einsprache“ (recte: Berufung) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 erhob und sinngemäss um Protokollierung seiner Erbausschlagungserklärung ersuchte;

- dass der Gesuchsteller seine Berufung mündlich mit Telefon vom 10. August 2020 (KG-act. 7) und mit schriftlicher Erklärung vom 17. August 2020 (KG-act. 8) zurückzog;

- dass das vorliegende Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Erwägungen

Versand

19.

August 2020 kau

ZK2 2020 38

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF