ZK2 2020 38
Präsidial
19. August 2020Deutsch2 min
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. August 2020
ZK2 2020 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
betreffend
Erbausschlagung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. Juli 2020 in Ziffer 2 des Dispositivs unter anderem das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung seiner Erbausschlagungserklärung abwies, nachdem der Gesuchsteller innert der gesetzten Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Erbausschlagungserklärung keine Stellungnahme eingereicht hatte;
- dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juli 2020 „Einsprache“ (recte: Berufung) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 erhob und sinngemäss um Protokollierung seiner Erbausschlagungserklärung ersuchte;
- dass der Gesuchsteller seine Berufung mündlich mit Telefon vom 10. August 2020 (KG-act. 7) und mit schriftlicher Erklärung vom 17. August 2020 (KG-act. 8) zurückzog;
- dass das vorliegende Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Erwägungen
Versand
19.
August 2020 kau
ZK2 2020 38
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF