ZK2 2020 39
Präsidial
28. September 2020Deutsch2 min
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. September 2020
ZK2 2020 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
betreffend
Erbausschlagung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. Juli 2020 das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung der Ausschlagungserklärung betr. die Erbschaft von B.________ sel., geb. ________, gest. ________, abwies;
- dass der Gesuchsteller am 16. Juli 2020 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz erhob (KG-act. 1);
- dass der Gesuchsteller die Berufung mit Schreiben vom 25. September 2020 zurückgezogen hat (KG-act. 8), weshalb das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass der Gesuchsteller im Übrigen den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 7. September 2020 bis 22. September 2020 gesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Erwägungen
28.
September 2020 sl
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Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF