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Entscheid

ZK2 2020 43

Kammer

16. September 2021Deutsch97 min

1. a) A.________ und C.________ sind die Eltern des am ________ geborenen Sohnes I.________ (Vi-act. 1, Ziff. B.I.5 [ZEV 2020 3]).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. September 2021

ZK2 2020 43 und 44

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Kindesunterhalt)

(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juli 2020, ZES 2020 114);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ und C.________ sind die Eltern des am ________ geborenen Sohnes I.________ (Vi-act. 1, Ziff. B.I.5 [ZEV 2020 3]).

b) Nachdem A.________ am 14. Januar 2020 Klage gegen C.________ betreffend Kindesunterhalt erhoben hatte (Vi-act. 1 [ZEV 2020 3]), ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 28. Februar 2020 bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 1, S. 3 f.):

1. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, seinen Sohn I.________ ab sofort in folgendem Umfang zu betreuen:

a) wöchentlich Montag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr;

b) jedes zweite Wochenende von Samstagmittag, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr;

c) hinsichtlich Weihnachten vom 25.12., 14.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr;

d) hinsichtlich der übrigen Feiertage:

in den geraden Kalenderjahren: 31.12., 14.00 Uhr, bis 1.1., 18.00 Uhr; Tag der Arbeit (9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und Auffahrts­wochenende (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr);

in den ungeraden Kalenderjahren: 1.1., 14.00 Uhr, bis 2.1., 18.00 Uhr; Osterwochenende (Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr), Pfingstwochenende (Samstagmittag, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr), 1. August (9.00 Uhr bis 18.00 Uhr);

e) mindestens während vier Ferienwochen jährlich, wobei die Daten der Ferienbetreuung alljährlich jeweils so bald als möglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem jeweiligen Ferienbeginn abzusprechen sind.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin an den Bar­unterhalt des gemeinsamen Sohnes ab sofort Fr. 307.00, eventuell wie viel, monatlich und jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.

3.

Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, die Gerichts- und Anwalts­kosten des Beklagten zu bevorschussen, wobei dem Gesuchsteller die Bezifferung seiner Kosten bis zum Abschluss des Verfahrens vorbehalten bleiben soll.

Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegnerin.

Am 25. März 2020 ersuchte der Gesuchsteller zudem um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vi-act. 5), woraufhin die Einzelrichterin die Gesuchsgegnerin mit superprovisorischer Verfügung vom 26. März 2020 einstweilen bis zur Hauptverhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren anwies, I.________ trotz der Corona-Krise jeden Sonntag, von 9.00 bis 19.00 Uhr, dem Gesuchsteller auf Besuch mitzugeben. Der Gesuchsteller sei berechtigt, seinen Sohn an den Sonntagen mit sich nach Hause (E.________strasse zz) zu nehmen (Vi-act. 6).

An der Hauptverhandlung vom 24. April 2020, die unmittelbar nach der erfolglos gebliebenen Einigungsverhandlung im Verfahren ZEV 2020 3 stattfand

(Vi-act. 8, S. 1; Vi-act. 10 [ZEV 2020 3]), hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (Vi-act. 8, S. 1 f.) und die Gesuchsgegnerin beantragte Folgendes (Vi-act. 10, S. 2 f.; Vi-act. 8, S. 5):

1.

Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen.

2.

Besuchsrecht

Es sei folgendes Besuchsrecht zu erlassen: Es sei ab Rechtskraft der Verfügung ein gerichtsübliches Besuchsrecht für I.________ anzuordnen.

3.

Ferienregelung

Es sei eine gerichtsübliche Ferienregelung zu erlassen. Der Kindsvater sei zu verpflichten, die Ferien zwölf Wochen im Voraus mit der Kindsmutter schriftlich abzuklären.

4.

Unterhalt

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) im Voraus und ab Verfall zu 5 % zu bezahlen:

4.1

Rückwirkend per 1. August 2019 bis September 2024:

- Bar­unterhalt: min. Fr. 850.00

- Betreuungsunterhalt: min. Fr. 580.00

(Manko min. Fr. 1’000.00)

4.2

ab September 2024 bis Mai 2029:

- Bar­unterhalt: min. Fr. 850.00

- Betreuungsunterhalt: min. Fr. 400.00

(Manko min. Fr. 300.00)

4.3

ab Mai 2029 bis Ende der Ausbildung:

- Bar­unterhalt: min. Fr. 800.00

Eine abschliessende Bezifferung bleibt bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.

5.

Ausserordentliche Kindesunterhaltskosten

Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ausserordentliche Kindesunterhaltskosten (z.B. Brillen, Zahnkorrekturen, Therapiekosten, schulische Fördermassnahmen, Schul- und Studiengebühren, Sprachaufenthalte, Schul- und Sportlager etc.) zur Hälfte zu bezahlen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

Prozessanträge:

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten, allfällige Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin zu bevorschussen und an deren Anwaltskosten einen ersten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00, evtl. wie viel, zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bevollmächtigte, RA B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

c) Am 16. Juli 2020 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt:

1.

Es wird die alternierende Obhut angeordnet mit folgender Betreuungs-/‌Besuchsrechtsregelung:

1.1

Der Kläger/‌Vater wird berechtigt, I.________ wie folgt zu betreuen bzw. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

1.1.1

jede Woche von Montag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr;

1.1.2

jeweils vom 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezem­ber, 18.00 Uhr, sowie in den geraden Kalenderjahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, am Tag der Arbeit von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am Auffahrtswochenende von Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren vom 1. Januar, 14.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, am Osterwochenende von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, am Pfingst­wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr sowie am 1. August von 9.00 bis 18.00 Uhr;

1.1.3

während vier Ferienwochen pro Jahr, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten/‌Mutter abzusprechen.

1.2

Vom 24. bis 25. Dezember, 14.00 Uhr, sowie an den in Ziff. 1.1.2 genannten Feiertagen, an denen die Betreuung (infolge Alternierung) nicht dem Kläger/‌Vater obliegt, kommt der Beklagten/‌Mutter das Betreuungsrecht zu. Zudem stehen der Beklagten/‌Mutter ebenfalls vier Ferienwochen pro Jahr zu, wobei sie die Ausübung ebenso mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem Kläger/‌Vater abzusprechen hat.

1.3

Der Wohnsitz von I.________ wird am Wohnsitz der Beklagten/‌Mutter belassen.

2.

Der Kläger/‌Vater wird verpflichtet, der Beklagten/‌Mutter für I.________ folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen:

2.1

rückwirkend ab 1. August 2019 bis 30. November 2019:

Fr. 850.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 80.00 Betreuungs­unterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2’220.00.

2.2

für Dezember 2019:

Fr. 1’250.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 480.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’810.00.

2.3

für Januar 2020:

Fr. 1’260.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 570.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’350.00.

2.4

für Februar 2020:

Fr. 1’260.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 570.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’810.00.

2.5

für März 2020:

Fr. 1’350.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 660.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’720.00.

2.6

ab 1. April 2020 bis 30. September 2020:

Fr. 1’340.00 (Fr. 680.00 Bar­unterhalt; Fr. 660.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’670.00.

2.7

ab 1. Oktober 2020:

Fr. 1’150.00 (Fr. 730.00 Bar­unterhalt; Fr. 420.00 Betreuungsunterhalt).

Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.7 sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Allfällige bereits geleistete Unterhaltszahlungen können von den unter Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.7 festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden.

3.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten bleibt Ziff. 6 nachfolgend.

5.

Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

6.

Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und dem Kläger/‌Vater Rechtsanwältin D.________ und der Beklagten/‌Mutter Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Die Prozesskosten werden wie folgt liquidiert:

a) Die Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten der Gerichtskasse.

b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers/‌Vaters, D.________, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) entschädigt.

c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten/‌Mutter, B.________, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3’198.00 (inkl. Auslagen und MWSt) entschädigt.

d) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

7.

[Rechtsmittelbelehrung]

8.

[Zufertigung]

d) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2 f. [ZK2 2020 43]):

1.

Die Dispositivziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.2 und 2.7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.

In Abänderung des Urteils vom 16. Juli 2020 (Prozess-Nr. ZES 2020 114) sei Ziffer 1.1.1 aufzuheben und dem Kindsvater folgendes Besuchsrecht zu gewähren;

- jeden Montag 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr; sowie

- an jedem zweiten Wochenende von Sonntag 9.00 Uhr bis Montag 9.00 Uhr

3.

In Abänderung des Urteils vom 16. Juli 2020 (Prozess-Nr. ZES 2020 114) sei Ziffer 1.1.2 aufzuheben und eine gerichtsübliche Feiertagsregelung zu erlassen. Insbesondere seien die Weihnachtsfeiertage zwischen den Eltern aufzuteilen. Es sei folgende Regelung zu erlassen:

- in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl über die Festtage vom 25. Dezember von 10.00 Uhr bis 26. Dezember 9.00 Uhr; 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, jeweils an Auffahrt vom Freitag 9.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr;

- in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl jeweils an Ostern von Karfreitagmorgen 9.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und an Pfingsten von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr, sowie am 26. Dezember von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

4.

In Abänderung des Urteils vom 16. Juli 2020 (Prozess-Nr. ZES 2020 114) sei Ziffer 1.1.3 ersatzlos aufzuheben.

4.1

Eventualiter: In Abänderung des Urteils vom 16. Juli 2020 (Prozess-Nr. ZES 2020 114) sei Ziffer 1.1.3 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei für berechtigt zu erklären, pro Jahr zwei Wochen Ferien mit I.________ zu verbringen, wobei max. eine Woche am Stück bezogen werden darf.

Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts sei mindestens drei Monate im Voraus mit der Beklagten/‌Mutter abzusprechen.

5.

In Abänderung des Urteils vom 16. Juli 2020 (Prozess-Nr. ZES 2020 114) sei Ziffer 2.7 aufzuheben und der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von I.________ einen Bar­unterhalt min. von Fr. 680.00 und einen Betreuungsunterhalt von min. Fr. 660.00 zu bezahlen.

6.

Eventualiter seien die [recte: die Ziffern] 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.2 und 2.7 der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. Juli 2020 im Verfahren ZES 2020 114 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.2 und 2.7 zurückzuweisen.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsgegners betreffend das vorliegende wie auch das vorinstanzliche Verfahren, eventualiter der Vorinstanz.

Prozessanträge:

8.

Der Berufung sei für die Dauer des Berufungsverfahrens die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziff. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu gewähren.

9.

Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung gemäss Antrag Ziffer 8 sei superprovisorisch, mithin ohne Anhörung des Berufungsgegners oder der Vorinstanz, zu erlassen.

Der Kindsvater sei superprovisorisch zu ermächtigen, Sohn I.________ jeden Montag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen.

10.

Der Berufungsführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bevollmächtigte; RA B.________, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Am 24. Juli 2020 wurde der Antrag, dem angefochtenen Entscheid superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen, verfahrensleitend abgewiesen (KG-act. 3 [ZK2 2020 43]).

e) Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 erhob auch der Gesuchsteller Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1, S. 2 [ZK2 2020 44]):

1.

Die einzelrichterliche Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16.7.2020 (ZES 2020 114) sei bezüglich Ziffer 2, 4 und 5 aufzuheben und unter Gutheissung der Berufung sei wie folgt zu entscheiden:

2.

Der Berufungskläger/‌Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/‌Gesuchgegnerin an den Bar­unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatlich und jeweils auf den Ersten eines jeden Monats was folgt zu bezahlen:

- seit 10.10.2019 und damit seit Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage Fr. 500.00 (zuzüglich Kinderzulagen), womit auf weitergehende rückwirkende Unterhaltszahlungsverpflichtungen zu verzichten sei;

- seit 1.8.2020 und damit einhergehend mit der alternierenden Betreuung Fr. 617.00 (zuzüglich Kinderzulagen).

3.

Der Berufung sei bezüglich Ziffer 2 der einzelrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 16.7.2020 (ZES 2020 114) vorab die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Dem Berufungskläger/‌Gesuchsteller sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegnerin.

Die Gesuchsgegnerin erstattete am 7. August 2020 die Berufungsantwort und beantragte Folgendes (KG-act. 6, S. 2 [ZK2 2020 44]):

1.

Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers, eventualiter der Vorinstanz.

Prozessanträge:

3.

Der Berufung sei für die Dauer des Berufungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4.

Es sind die Verfahrensakten ZES 2020 114 und ZEV 2020 3 des Bezirksgerichts Schwyz beizuziehen.

5.

Die vorliegende Berufung sei mit der Berufung der Kindsmutter zu vereinen.

6.

Der Berufungsführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bevollmächtigte RA B.________, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

f) Am 12. August 2020 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ins Recht mit dem Antrag, die vorsorgliche Massnahme sei in Bezug auf die Betreuungsregelung aufzuheben. Zudem forderte sie die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Gesuchsteller (KG-act. 7 [ZK2 2020 43]). Letzterer erstattete am 13. August 2020 die Berufungsantwort und beantragte, die Berufung der Gesuchsgegnerin vom 24. Juli 2020 sei vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 8, S. 2 [ZK2 2020 43]). Am 17. August 2020 beantragte der Gesuchsteller darüber hinaus die Abweisung des verspäteten Antrags der Gesuchsgegnerin, wonach die vorsorgliche Massnahme in Bezug auf die Betreuungsregelung aufzuheben sei. Ferner verlangte er im Sinne eines vorsorglichen Beweisantrags die Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin, sofern eine solche Begutachtung ihm gegenüber angeordnet werden sollte (KG-act. 10, S. 5 [ZK2 2020 43]).

Mit Eingabe vom 24. August 2020 beantragte der Gesuchsteller, über sein Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei unverzüglich (superprovisorisch) zu entscheiden (KG-act. 8, S. 4 [ZK2 2020 44]), woraufhin das vorsorglich und superprovisorisch gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung verfahrensleitend abgewiesen wurde (KG-act. 9 [ZK2 2020 44]). Am 25. August 2020 verlangte die Gesuchsgegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Anträge des Gesuchstellers (KG-act. 12, S. 1 [ZK2 2020 43]). Ihr Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung wurde sodann mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2020 abgewiesen (KG-act. 14 [ZK2 2020 43]). Der Gesuchsteller reichte am 12. Januar 2021 einen weiteren Beleg ins Recht (KG-act. 15 [ZK2 2020 43]). Nachdem die Parteien gegen das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht im Hinblick auf das hängige Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Vernachlässigung von „Unterstützungspflichten“ i.S.v. Art. 217 StGB nicht opponiert hatten, wurde dem Gesuch am 10. August 2021 entsprochen (KG-act. 17–21 [ZK2 2020 43] und KG-act. 10–12 [ZK2 2020 44]).

Dispositiv

2. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungen in den Verfahren ZK2 2020 43 und ZK2 2020 44 richten sich beide gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juli 2020. Während der Gesuchsteller vornehmlich die festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge anficht, verlangt die Gesuchsgegnerin zumindest teilweise ebenfalls die Überprüfung des Kindesunterhalts und darüber hinaus eine Änderung der Betreuungs- und Besuchsregelung, von der wiederum die Kindesunterhaltsbeiträge abhängen. Zwischen den beiden Berufungsverfahren besteht demnach sowohl thematisch als auch personell ein enger Zusammenhang, der eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

3. a) Das mit der Unterhaltsfrage befasste Gericht hat im Sinne einer Kompetenz­attraktion auch über die weiteren Kinderbelange zu entscheiden (Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 436, E. 4). Zu den weiteren Kinderbelangen zählen im Wesentlichen die Obhut, der persönliche Verkehr und die Betreuungsanteile (Moret/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 6a zu Art. 304 ZPO).

b) Steht das Kindesverhältnis wie vorliegend fest (Vi-act. 1, S. 5 und

Vi-act. KB3 [ZEV 2020 3]), so kann die beklagte Partei nach Art. 303 ZPO verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Für die vorsorglichen Massnahmen bei Unterhaltsklagen gelten grundsätzlich die Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO, wonach die gesuchstellende Partei glaubhaft machen muss, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Pfänder Baumann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 10 zu Art. 303 ZPO; Moret/‌Steck, a.a.O., N 18 zu Art. 303 ZPO). Nebst einem zivilrechtlichen Anspruch, dem sog. Verfügungsanspruch, muss eine (zu befürchtende) Verletzung dieses Anspruchs sowie ein daraus drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, der sog. Verfügungsgrund, vorliegen. Zudem müssen die vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig und dringlich sein (Sprecher, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 10 zu Art. 261 ZPO). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d i.V.m. Art. 303 Abs. 1 und Art. 261 ZPO), das durch Art. 296 ZPO ergänzt wird (Schweighauser, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 11 zu Art. 303 ZPO). Demnach kommen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz zur Anwendung, d.h., das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Mazan/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 3 zu Art. 296 ZPO; vgl. Zogg, Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange, in: FamPra.ch 1/‌2019, S. 11–14).

Untersteht das Verfahren der unbeschränkten Untersuchungsmaxime, so können die Parteien Noven auch im Berufungsverfahren vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88).

c) Die Erstrichterin erwog, der Gesuchsteller bringe zu Recht vor, dass ihm ein intensiveres Vater-Sohn-Verhältnis verunmöglicht werde und insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, wenn die bisherige Besuchs- bzw. Betreuungsregelung, wonach er I.________ an einem Tag in der Woche besuche bzw. betreue, noch bis zum Vorliegen eines Endentscheids in der Hauptsache andauere. In der Parteibefragung habe sich gezeigt, dass sich die Gesuchsgegnerin gegen Übernachtungen stelle und bislang alleine entschieden habe, ob und wann das Besuchsrechts stattfinde. Eine objektiv begründete Betreuungsregelung sei deshalb dringend angezeigt (angefochtene Verfügung, E. II.1.3).

Diese Ausführungen blieben im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten und es kann beipflichtend darauf verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).

4. Gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil dies verlangt. Unter „Obhut“ ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung zu verstehen (BGE 142 III 612, E. 4.1). Die alternierende Obhut soll nur angeordnet werden, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung darstellt (Schwenzer/‌Cottier, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 7 zu Art. 298 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Anordnung der alternierenden Obhut vorausgesetzt, dass beide Eltern erziehungsfähig sind und dass sie bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren sowie im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Weitere zu berücksichtigende Kriterien sind die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld sowie sein Wunsch (BGE 142 III 612, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. Novem­ber 2020, E. 4.2). Im Übrigen wird auf die weiteren rechtlichen Erwägungen zu den Kriterien der Obhutszuteilung bzw. der alternierenden Obhut in der angefochtenen Verfügung in E. II.1.4 verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG).

a) Die Erstrichterin erwog, die Parteien hätten mit ihrem gemeinsamen Sohn I.________ lediglich bis zum 1. August 2019 als Familie zusammengewohnt. Danach sei die Gesuchsgegnerin mit dem damals drei Monate alten Sohn aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Gesuchsteller sehe ihn seither jeden Sonntag von ca. 9.00 bis 19.00 Uhr (angefochtene Verfügung, E. II.1.5). Weiter erwog die Erstrichterin, dass die für die vom Gesuchsteller beantragte alternierende Obhut vorausgesetzte Erziehungsfähigkeit beider Eltern gegeben sei (angefochtene Verfügung, E. II.1.5.1). Ebenso ging sie davon aus, dass die Kommunikation zwischen den Eltern in Bezug auf I.________ funktioniere resp. dass es nicht grundsätzlich an der Kommunikationsfähigkeit der Eltern bezüglich I.________ mangle (angefochtene Verfügung, E. II.1.5.2). Zu berücksichtigen sei ferner die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien von ca. einer Autofahrstunde sowie der Umstand, dass der Gesuchsteller I.________ aufgrund des bisher gelebten Besuchsrechts nicht fremd und eine Beziehung vorhanden sei (angefochtene Verfügung, E. II.1.5.3 f.). Die alternierende Obhut sei durch die bisherige Betreuungsform nicht ausgeschlossen und es gebe – zumindest bis zum Eintritt von I.________ in den Kindergarten – keine Gründe, weshalb die alternierende Obhut nicht angeordnet werden sollte, zumal beide Elternteile I.________ dem Kindes­wohl entsprechend betreuen könnten (angefochtene Verfügung, E. II.1.5.5–1.5.7). Bis zum Eintritt von I.________ in den Kindergarten verfügte die Erstrichterin die Betreuung durch den Gesuchsteller jeweils von Montag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr, und an gewissen Feiertagen sowie während vier Ferienwochen (angefochtene Verfügung, E. II.1.6–1.7). Ob der festgelegte Betreuungsumfang des Gesuchstellers begrifflich als alternierende Obhut oder als ausgedehntes Besuchsrecht zu qualifizieren sei, brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden, da diese Unterscheidung keine direkten Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis oder die Unterhaltsbeiträge habe (angefochtene Verfügung, E. II.1.10).

b) aa) Die Gesuchsgegnerin macht dagegen zunächst geltend, der Kindsvater sei zurzeit nicht in der Lage, sich angemessen um I.________ zu kümmern. Die Erstinstanz sei auf die Problematik, dass I.________ mehrmals mit durchnässten/‌verschwitzten Kleidern zu ihr zurückgebracht und daraufhin krank geworden sei, nicht eingegangen. Nach den Besuchen beim Kindsvater leide I.________ jeweils an Schlafstörungen sowie Verstopfungen und Ausschlägen, weil sich der Vater nicht an den Ernährungsplan halte (KG-act. 1, S. 5 und 10 [ZK2 2020 43]). Der Kindsvater koche nicht und experimentiere mit neuen Lebensmitteln, ohne Rücksprache mit ihr zu nehmen (KG-act. 12, Ziff. 4.1–4.4 [ZK2 2020 43]). Seit der Trennung habe I.________ nur zweimal beim Vater übernachtet. Nach dem ersten Mal habe I.________ wegen Hautläsionen hospitalisiert und nach der zweiten Übernachtung wegen einer starken Erkältung ärztlich behandelt werden müssen. Weil der Kindsvater bisher keine Betreuungsanteile übernommen habe, sei ihm nicht bewusst, wie intensiv die Betreuung eines Kleinkindes sei (KG-act. 1, S. 6 und 10 [ZK2 2020 43]). Der Vater sei zudem offensichtlich nicht in der Lage, sich in die Gefühlswelt von I.________ hineinzuversetzen. Ansonsten wäre ihm bewusst, dass die Fremdbetreuung von I.________ bei einem Onkel über wenige Stunden nicht mit einem verlängerten Wochenende beim Kindsvater gleichgesetzt werden könne (KG-act. 12, Ziff. 3.3 [ZK2 2020 43]). Als der Gesuchsteller I.________ am 11. Juli 2020 nach dreitägiger Trennung von ihr zurückgebracht habe, habe sie bei I.________ entzündete Pobacken festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Windeln nicht genügend häufig gewechselt oder nicht sauber gewischt habe, was den Verdacht nahelege, dass der Gesuchsteller nicht erziehungsfähig sei (KG-act. 7, S. 2 [ZK2 2020 43]). Zudem halte er sich nicht an die Covid-19-Schutz­massnahmen des Bundes und wolle I.________ von seiner Mutter betreuen lassen, welche angesichts ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien ebenfalls nicht betreuungsfähig sei, was diesen Verdacht bekräftige (KG-act. 12, Ziff. 8.3 [ZK2 2020 43]).

bb) Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ging die Erstrichterin auf das Vorbringen betreffend die durchnässten/‌verschwitzten Kleider ausführlich ein und erwog zu Recht, es könne als allgemein bekannt angesehen werden, dass Kinder besonders anfällig auf Zugluft seien und dass eine Erkältung resp. eine Krankheit nicht stets auf einem Verschulden des betreuenden Elternteils basieren müsse (angefochtene Verfügung, E. II.1.5.1). Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung am 24. April 2020 von lediglich zwei Vorfällen berichtete, bei denen I.________ wegen des Zahnens resp. wegen zu warmer Kleidung nass resp. feucht gewesen sei (Vi-act. 8, Fragen 89 f.) und im Übrigen selbst einräumte, dass I.________ nach den Wochenenden beim Gesuchsteller nicht immer krank gewesen sei (Vi-act. 8, Fragen 91 f.). Es kann insofern nicht von einer die Erziehungsfähigkeit infrage stellenden Nachlässigkeit des Gesuchstellers ausgegangen werden, der hierzu ausführte, er bestreite, dass er den Sabberlatz weggelassen habe, weil dieser nicht zu den Markenkleidern gepasst habe. I.________ trage einen Sabberlatz, der nass gewesen sei

(Vi-act. 8, Frage 14). Des Weiteren schilderte der Gesuchsteller, der seinen Sohn seit der Trennung jeweils sonntags von 9.00 bis 19.00 Uhr betreute (angefochtene Verfügung, E. II.1.3), seine Wohnung sei kindergerecht eingerichtet. Er habe ein Bett, eine Kommode, eine Badewanne und eine Apotheke für I.________ (Vi-act. 8, Fragen 15 f.). Zur Ernährung von I.________ befragt sagte er aus, er sei in der Lage, kindergerechtes Essen zuzubereiten, und habe ein Kochbuch für Baby­brei. Im Normalfall bekomme I.________ Wasser zu trinken. Anfang Jahr sei es ein- bis zweimal vorgekommen, dass I.________ kein Wasser getrunken habe. Er habe deshalb den Hipp-Baby-Früchtetee und zusätzlich Karottendirektsaft gekauft (Vi-act. 8, Fragen 17 f.). Die Gesuchsgegnerin will dem Gesuchsteller aufgrund des behaupteten Nichteinhaltens ihres Essensplans die Erziehungsfähigkeit absprechen, was angesichts der erwähnten Schilderungen des Gesuchstellers, die für einen rücksichtsvollen Umgang seinerseits mit I.________ sprechen, wenig überzeugend scheint. Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, dass I.________ nach den beiden Übernachtungen beim Gesuchsteller eine Hautläsion resp. eine starke Erkältung erlitten habe (KG-act. 1, S. 5 f. und 10

[ZK2 2020 43), ohne ihn jedoch hierfür direkt verantwortlich zu machen

(vgl. Vi-act. 8, Frage 56). Somit spricht dieses Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers, zumal die Ursachen für diese vorübergehenden Krankheiten des Kindes nicht bekannt und diese somit nicht zwingend einem Fehlverhalten eines Elternteils zuzuschreiben sind.

Der Gesuchsteller bestreitet den Vorwurf gegen ihn betreffend die Entzündung des Gesässes von I.________. Er macht geltend, I.________ habe vom Zahnen einen geröteten Po. Er sei nicht schuld daran. Er verfüge über hochwertige Pampers-Windeln, wechsle diese hinreichend oft, säubere I.________ nach dem Wickeln, trockne ihn sorgfältig ab und lasse ihn gelegentlich an der frischen Luft vollständig trocknen. Selbstverständlich verfüge er auch über die nötigen Hautpflegesalben sowie über Zahnungsgel und Zäpfchen (KG-act. 10, S. 3 [ZK2 2020 43]). Es ist allgemein bekannt, dass ein wundes, entzündetes Gesäss bei einem windeltragenden, zahnenden Baby keine Seltenheit ist. Das einmalige Auftreten einer solchen Entzündung ist somit unabhängig des Auslösers nicht dazu geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers infrage zu stellen. Inwiefern im Übrigen die behauptete Nichteinhaltung der Covid-19-Schutz­massnahmen resp. die Social-Media-Aktivität der Mutter des Gesuchstellers dessen Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen sollen, legt die Gesuchsgegnerin nicht konkret dar und erschliesst sich nicht.

Der Gesuchsteller sagte ferner aus, die Gesuchsgegnerin informiere ihn, falls mit I.________ gesundheitlich irgend­etwas wäre. Alles andere teile sie ihm nicht mit, obwohl dies für ihn genauso wichtig sei (Vi-act. 8, Frage 6). Das Verhältnis zu seinem Sohn sei sehr gut. Dieser sei sehr anhänglich, krabble viel und kuschle. Er sei davon überzeugt, dass I.________ seine Mutter ebenso lieb habe wie ihn (Vi-act. 8, Fragen 2 f.). Auch die Gesuchsgegnerin beschrieb das Verhältnis des Gesuchstellers zu I.________ als gut (Vi-act. 8, Frage 52). Im Hinblick auf diese Aussagen sowie auf die vorstehenden Erwägungen ist die erstrichterliche Einschätzung des Gesuchstellers als stolzer, interessierter und umsorgender Vater, der die Mutter-Kind-Beziehung akzeptiert, zu bestätigen (angefochtene Verfügung, E. II.1.5.1). Die erwähnten Zweifel der Gesuchsgegnerin an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers beschränken sich auf einzelne, geringfügige Vorfälle, die keine plausiblen Hinweise für eine Betreuungs- oder Erziehungsunfähigkeit des Gesuchstellers zu liefern vermögen. Die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers erscheint demzufolge nicht angezeigt und es entfällt somit auch die vom Gesuchsteller für den Fall der Gutheissung dieses Antrags beantragte Begutachtung der Gesuchsgegnerin. Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage von der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung, E. II.1.5.1).

c) Betreffend die Kommunikation zwischen den Parteien gaben diese anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2020 beide zu Protokoll, dass sie sich vom jeweils anderen mehr Informationen bezüglich der Betreuungszeit mit I.________ wünschen würden (vgl. Vi-act. 8, Fragen 6 und 62). Der Gesuchsteller berichtete, seit dem Erlass der einstweiligen Verfügung sei es mit der Kommunikation vorbei (Vi-act. 8, Frage 6). Diese Angabe relativierte er aber insofern, als er ferner aussagte, er teile der Gesuchsgegnerin mit, wann er dort sei und sie bringe ihm I.________ nach unten. Zudem gäbe sie ihm Bescheid, falls gesundheitlich irgendetwas wäre (Vi-act. 8, Fragen 4 und 6). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, es liege keine funktionierende Elternbeziehung vor bzw. die gemeinsame Betreuung funktioniere nicht (KG-act. 12, Ziff. 11.3 [ZK2 2020 43]), stehen im Gegensatz zu ihren Aussagen, sie habe dem Gesuchsteller bisher immer alles mitgeteilt und sie werde sich wieder melden, sobald es etwas zu melden gebe (Vi-act. 8, Fragen 53 f.). Im Grundsatz laufe das sonntägliche Besuchsrecht gut (Vi-act. 8, Frage 56). Den vom August 2020 datierenden Eingaben der Parteien ist sodann zu entnehmen, dass der Gesuchsteller I.________ seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Juli 2020 an zwei Wochenenden (24./25.7. und 8.–11.8.) betreute (vgl. KG-act. 10, S. 2 und KG-act. 7, S. 1 f. [ZK2 2020 43]). Die Parteien monieren zwar, es habe bei der Übergabe und im Hinblick auf den Informationsaustausch Schwierigkeiten gegeben (vgl. KG-act. 10, S. 2 f. und KG-act. 7, S. 1 f. [ZK2 2020 43]), allein wegen zweier Vorfälle ist aber nicht davon auszugehen, dass die Kommunikations- sowie Kooperationsfähigkeit der Parteien grundsätzlich nicht gegeben ist. Darüber hinaus macht der Gesuchsteller geltend, die Gesuchsgegnerin habe ein Kontaktverbot angekündigt sowie in Aussicht gestellt, dass er I.________ nicht wie geplant in die Ferien mitnehmen könne (KG-act. 10, S. 4 und KG-act. 10/II [ZK2 2020 43]). Angesichts dessen, dass er daraufhin aber vorbrachte, am 22. August 2020 habe die Gesuchsgegnerin ihm I.________ wieder in die Betreuung gegeben (KG-act. 8, S. 4 [ZK2 2020 44]), und sich aus den Akten nicht ergibt, dass die (weiteren) erstrichterlich festgelegten Betreuungszeiten tatsächlich nicht stattgefunden hätten, lässt sich aufgrund dieses Vorbringens nicht auf eine grundsätzliche Kooperationsunfähigkeit der Parteien schliessen. Aufgrund der erwähnten Aussagen der Parteien anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass diese in der Lage sind, sich über das Nötige bzw. über Organisatorisches zum Wohl des Kindes abzusprechen.

d) In Bezug auf das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse erwog die Erst­richterin, dass zwischen I.________ und dem Gesuchsteller aufgrund des bereits gelebten Besuchsrechts eine Beziehung vorhanden und letzterer für I.________ kein Fremder sei. Es lägen keine Gründe vor, die gegen Übernachtungen von I.________ bei seinem Vater sprächen (angefochtene Verfügung, E. 1.5.4). Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte klassische Rollenteilung könne nicht als erstellt gelten, zumal sie seit der Trennung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ausserdem sei fraglich, ob aufgrund des nur kurzen Zusammenlebens der Parteien überhaupt von einem gelebten Betreuungsmodell gesprochen werden könne. Die alternierende Obhut sei durch die bisherige Betreuungsform demzufolge nicht ausgeschlossen (angefochtene Verfügung, E. II.1.5.5).

aa) Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, der Gesuchsteller habe beinahe während eines Jahres keine Betreuungsanteile übernommen

(KG-act. 12, Ziff. 7.4; vgl. KG-act. 1, S. 6 und 10 [ZK2 2020 43]). Eine abrupte Veränderung der Betreuungssituation würde für I.________ eine massive Belastung darstellen. Die Zerstörung einer bereits etablierten Mutter-Kind-Bindung beraube I.________ der bedeutsamsten „seelischen Schutzfunktion“ und könne von niemandem gewollt sein (KG-act. 1, S. 6 f. und 10 [ZK2 2020 43]). I.________ sei bis zum 24. Juni 2020 auf den Vater und auf Drittpersonen stets offen zugegangen. Seit der dreitägigen Trennung von ihr anlässlich des Besuchsrechts des Gesuchstellers ab dem 25. Juni 2020 habe sich das „Beziehungs- und Bindungsverhalten“ von I.________ massiv verschlechtert. Er habe Schlafstörungen und bringe durch sein Schreien und Weinen eine intensive Trennungsangst zum Ausdruck. Auf die Trennung ab dem 8. Juli 2020 habe I.________ panisch reagiert, unerbittlich geweint und sich an sie geklammert. Das Ignorieren der kindlichen Signale von I.________ löse bei ihm eine Stressreaktion aus, die dauerhafte negative Veränderungen im Gehirn und eine Anfälligkeit für Depressionen, Angststörungen etc. hervorrufen könne. Die von der Vor­instanz getroffene Betreuungsregelung entspreche somit nicht dem Kindeswohl (KG-act. 7, S. 2 f. [ZK2 2020 43]).

bb) Der Gesuchsteller bestreitet, dass I.________ sensibel auf Trennungen reagiere. I.________ sei in der Vergangenheit oft durch die Grossmutter (auch über Nacht) und am Verhandlungstag durch den Schwager der Gesuchsgegnerin betreut worden (KG-act. 8, Ziff. 3.2 [ZK2 2020 43]). Die Gesuchsgegnerin beweise nicht, dass I.________ ab dem 24. Juli 2020 (nicht ab dem 24. Juni 2020, wie sie dies vorbringe) Angstzustände entwickelt habe. Es sei notorisch, dass Kinder bei der Übergabe weinen könnten. Es komme auf die Vorbereitung auf den Betreuungswechsel an. Es sei zwar schon vorgekommen, dass I.________ geweint habe, dieser beruhige sich jedoch sehr schnell wieder (KG-act. 10, S. 2 [ZK2 2020 43]). Ausserdem sei klar zu bestreiten, dass er keine Betreuungsanteile habe übernehmen wollen, wie dies die Gesuchsgegnerin geltend mache. Vielmehr habe sie ihm das Kind verwehrt und darüber bestimmt, wann ihm I.________ herausgegeben werde und wann nicht. Des Weiteren hätte die Gesuchsgegnerin nach Ansicht des Gesuchstellers längstens Zeit gehabt, ihm für eine ausgedehntere Betreuung Hand zu reichen und nicht die Verfügung abzuwarten, weshalb sie mit dem Vorwurf eines abrupten Wechsels nicht zu hören sei (KG-act. 8, Ziff. 3.4 [ZK2 2020 43]).

cc) Die Parteien lebten nach der Geburt ihres Sohnes am ________ nur sehr kurz bis Ende Juli 2019 zusammen, weshalb sich insofern noch kein Betreuungsmodell manifestierte (KG-act. 1, S. 6 f. und 10 [ZK2 2020 43];

Vi-act. 1, S. 7). Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe beinahe während eines Jahres keine Betreuungsanteile übernommen (E.4d.aa), widerspricht ihrem weiteren Vorbringen, wonach I.________ seit der letzten Übernachtung beim Vater am 31. August 2019 jeden Sonntag durch diesen betreut werde (KG-act. 1, S. 6 f. und 10 [ZK2 2020 43]; vgl. auch Vi-act. 8, Frage 56). Darüber hinaus lässt sich den Aussagen der Parteien an der Hauptverhandlung vom 24. April 2020 entnehmen, dass nicht der Gesuchsteller, sondern die Gesuchsgegnerin bislang Übernachtungen von I.________ bei ersterem ablehnte (vgl. Vi-act. 8, Fragen 9 und 56). Der Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe keine Betreuungsanteile übernommen, zielt insofern ins Leere. Abgesehen davon steht der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts resp. eines Besuchsrechts des Gesuchstellers jeweils jedes zweite Wochenende sowie montags von 9.00 bis 19.00 Uhr (E. 1b und 1d) im Widerspruch zu ihrer anfänglichen Ablehnung von Übernachtungen. Angesichts dessen, dass I.________ jeweils sonntags durch den Gesuchsteller betreut wurde und die seit dem 16. Juli 2020 geltenden Betreuungszeiten auch Übernachtungen beim Gesuchsteller beinhalten, ist ferner nicht von einer massiven Belastung für I.________ durch eine abrupte Änderung der Betreuungssituation auszugehen, wie dies die Gesuchsgegnerin befürchtet. Letzterer bleibt auch nach der erstrichterlichen Betreuungs- bzw. Besuchsrechtsregelung eine Mehrheit der Betreuungszeit, weshalb von einer Zerstörung der etablierten Mutter-Kind-Bindung nicht gesprochen werden kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls lässt sich ebenso wenig aufgrund der bestrittenen Parteibehauptung der Gesuchsgegnerin, I.________ leide an massiver Trennungsangst sowie an Schlafstörungen, ausmachen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise für diese Behauptungen ergeben und das Weinen bzw. die angeblichen Schlafstörungen von I.________ ohnehin nicht zwingend auf die Betreuungswechsel zurückzuführen sein müssen, sondern ebenso gut andere Ursachen haben können. Den allgemeinen Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu den Auswirkungen von Trennungsangst steht sodann entgegen, dass kinderpsychologische Studien nach der bundesgerichtlichen Praxis für den Obhutsentscheid nicht massgebend sind, da sich in der Kinderpsychologie verschiedene Meinungen finden lassen, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut aussprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 3.3). Zusammenfassend stellt die erstrichterliche Betreuungsregelung unter dem Aspekt der Stabilität keine Gefährdung des Kindeswohls von I.________ dar.

e) aa) Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, die angeordnete Betreuungsregelung sei schlichtweg nicht umsetzbar. Der Gesuchsteller beabsichtige, jeden Donnerstag und Freitag 17 Stunden am Tag zu arbeiten, damit er einen zweiten Wochentag frei bekomme, was nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine fristlose Entlassung und damit instabile Verhältnisse provoziere (KG-act. 1, S. 9–12 [ZK2 2020 43]). Zudem verfüge er über kein unterstützendes Umfeld, da seine Eltern beide hundertprozentig erwerbstätig seien und über 30 Minuten Autofahrt entfernt wohnen würden (KG-act. 1, S. 6 und 10 und KG-act. 12, Ziff. 15–15.6 [ZK2 2020 43]).

bb) Der Gesuchsteller bestreitet sämtliche Ausführungen der Gesuchsgegnerin betreffend seine Arbeitszeiten und macht geltend, er arbeite bei der F.________. Sein Arbeitstag beginne jeweils um ca. 6.00 Uhr und dauere zwischen sieben bis 14 Stunden inkl. einer viertel- bis zweistündigen Pause. Wenn er in den Wochen mit I.________ das Stundensoll samstags nicht erreiche, mache er dies mit einer längeren Arbeitszeit am Samstag in einer anderen Woche wett. Er verletze keine Arbeits- und Ruhezeiten, riskiere keine Kündigung, mache sich nicht strafbar und provoziere keine instabilen Verhältnisse. Die Arbeitgeberin sei über die Betreuungssituation und deren Folgen auf seine Arbeitszeiten informiert. Abgesehen davon wäre es ihm nicht verboten, eine Fremdbetreuung zu organisieren, was er aber nicht vorhabe

(KG-act. 8, Ziff. 3.6 [ZK2 2020 43]). Des Weiteren verfüge er über ein soziales Umfeld, das ihm helfen könne. Die Fahrt der Gesuchsgegnerin zu ihren Eltern dauere ebenfalls 15 Minuten, weshalb fraglich sei, warum die Fahrt von 30 Minuten zu seinen Eltern nicht zumutbar sein solle. Die Diskussion um die Fahrtzeit erübrige sich ohnehin, da die Betreuungsperson zu ihm in die Wohnung käme (KG-act. 8, Ziff. 3.4 [ZK2 2020 43]).

cc) Der Gesuchsteller legte anlässlich der Parteibefragung in der Hauptverhandlung vom 24. April 2020 glaubhaft dar, dass er in seiner neuen Position als Chefmetzger die Einsatzpläne selbst erstellen kann und dass er damit flexibler ist (Vi-act. 8, Frage 21). Der Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller beabsichtige donnerstags und freitags jeweils 17 Stunden zu arbeiten, setzt dieser entgegen, er müsse von Mittwoch bis Freitag durchschnittlich zwölf Stunden (inkl. einer Stunde Pause) und samstags mit Betreuung von I.________ 6.75 Stunden resp. ohne Betreuung von I.________ 14 Stunden (inkl. zwei Stunden Pause) arbeiten, um sein Wochensoll von 41 Stunden zu erreichen. Wenn er in den Wochen mit I.________ das Stundensoll samstags nicht erreiche, mache er dies mit einer längeren Arbeitszeit am Samstag in einer anderen Woche wett (KG-act. 8, Ziff. 3.6 [ZK2 2020 43]). Zudem sei die Arbeitgeberin über die Betreuungssituation und deren Folgen auf die Arbeitszeiten des Gesuchstellers informiert (KG-act. 8, Ziff. 3.6 [ZK2 2020 43]). Damit erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller seine Stelle nicht riskiert. Abgesehen davon ist im vorliegenden Verfahren nicht über die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch den Gesuchsteller zu befinden. Insgesamt ergibt sich, dass es ihm gemäss seinen glaubhaften Ausführungen möglich ist, I.________ der erstrichterlichen Betreuungsregelung entsprechend zu betreuen, ohne instabile Verhältnisse zu riskieren. Eine Auseinandersetzung mit der Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz sei auf ihr Editionsbegehren nicht eingegangen (KG-act. 1, S. 11 [ZK2 2020 43]), erübrigt sich somit.

In Bezug auf die Möglichkeit der persönlichen Betreuung führt der Gesuchsteller aus, es wäre ihm nicht verboten, eine Fremdbetreuung zu organisieren, was er jedoch nicht vorhabe. In Notfällen, wenn z.B. ein Mitarbeiter am Montag oder Dienstag wegen Krankheit ausfalle, könne er auf seine Eltern oder sein soziales Umfeld zurückgreifen (KG-act. 8, Ziff. 3.6 [ZK2 2020 43];

Vi-act. 8, Frage 20). Anlässlich der Parteibefragung in der Hauptverhandlung schilderte er zudem, sein Vater arbeite 100 % Schicht und seine Mutter habe als Altenpflegerin keine fixen Arbeitszeiten und sei dadurch relativ flexibel

(Vi-act. 8, Fragen 42–46). Diese Ausführungen des Gesuchstellers erscheinen plausibel und es ist damit entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin glaubhaft, dass der Gesuchsteller über ein unterstützendes soziales Umfeld verfügt, zumal die Fahrtzeit von 30 Minuten eine zeitnahe Betreuung ermöglicht. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die erstrichterliche Betreuungsregelung ist insofern nicht auszumachen. Im Hinblick darauf, dass die Beziehungen zu beiden Elternteilen in der Entwicklung des Kindes wichtig sind, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können

(Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1, m.w.H.), erscheint die Betreuungsregelung vielmehr angemessen.

f) Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die Betreuungs- resp. Besuchsrechtsregelung, wonach I.________ jeweils von Montag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende zusätzlich von Samstag, 14.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr, durch den Gesuchsteller und im Übrigen durch die Gesuchsgegnerin betreut wird, zu bestätigen.

g) Die Gesuchsgegnerin ficht die erstrichterliche Feiertagsregelung insofern an, als sie das Betreuungsrecht des Gesuchstellers am 25. und 26. De­zember durch eine zwischen den Elternteilen abwechselnde Regelung ersetzt sehen will, da I.________ so die Möglichkeit genommen werde, an Weihnachten seine Verwandten mütterlicherseits zu sehen (KG-act. 1, S. 12 f. und

KG-act. 12, Ziff. 17–17.4 [ZK2 2020 43]). Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, die Gesuchsgegnerin lege nicht hinreichend dar, was an der angefochtenen Regelung unangemessen sein solle. Sie sei mit dieser ungenügenden Begründung nicht zu hören (KG-act. 8, Ziff. 4.2 [ZK2 2020 43]).

Zu Feiertagstraditionen befragt gab der Gesuchsteller in der Hauptverhandlung zu Protokoll, er wisse, dass die Gesuchsgegnerin den 24. Dezember mit der Familie feiere. Er müsse am 24. Dezember jeweils arbeiten und würde I.________ dann vom 25. auf den 26. Dezember betreuen (Vi-act. 8, Frage 49). Die Gesuchsgegnerin führte aus, sie wolle Traditionen einführen und es sei ihr wichtig, dass mit dem Vater abgewechselt werde (Vi-act. 8, Fragen 103 ff.). Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegnerin gemäss der erstrichterlichen Regelung immer am 24. Dezember ganztags und am 25. Dezember bis um 14.00 Uhr die Betreuung zukommt, besteht für sie die Möglichkeit, Weihnachtstraditionen einzuführen und mit I.________ ihre Verwandtschaft zu treffen. Die angefochtene Feiertagsregelung erscheint damit angemessen sowie dem Kindeswohl entsprechend. Eine Abweichung von dieser Regelung drängt sich nicht auf.

h) Gemäss der angefochtenen Verfügung stehen sowohl der Gesuchsgegnerin wie auch dem Gesuchsteller pro Jahr vier Ferienwochen mit I.________ zu, die jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden resp. miteinander abzusprechen sind (angefochtene Verfügung, E. II.1.8 sowie Dispositivziffern 1.1.3 und 1.2). Die Gesuchstellerin erklärt, I.________ sei zurzeit noch zu klein, um die Trennung von seiner Mutter verstehen zu können

(KG-act. 1, S. 13 [ZK2 2020 43]). Weil sie dieses pauschale Argument weder konkretisiert noch belegt, vermag sie alleine damit die Ferienregelung nicht ernsthaft infrage zu stellen. Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausgewogen erscheinende Regelung dem Kindeswohl zuwiderliefe. Die angefochtene Ferienregelung ist folglich zu bestätigen.

i) Schliesslich blieb im Berufungsverfahren unbestritten, dass I.________ Wohnsitz an jenem der Gesuchsgegnerin zu belassen sei, weshalb auf die zutreffende erstrichterliche Begründung verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG; angefochtene Verfügung, E. II.1.9).

5. a) Die Bemessung des Kindesunterhalts erfolgt im Massnahmeverfahren nach den Voraussetzungen von Art. 285 ZGB. Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ist nur summarisch, z.B. anhand von Lohn- und Steuerausweisen abzuklären (Pfänder Baumann, a.a.O., N 10 zu Art. 303 ZPO). Zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse des Kindes sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.1, m.w.H.). Für die Definition des Kindesunterhalts, namentlich des Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalts, wird auf die rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in E. II.2.3 verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG).

Zu ergänzen ist, dass die Aufteilung des Kindesunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2). Im Falle alternierender Obhut haben die Elternteile die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix zu tragen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betreffend Bar­unterhalt: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.1 und 6.6). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich sodann aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessenweise zu verteilen (ebd. E. 7). Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Bar­unterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (ebd. E. 7.3).

b) Die Erstrichterin verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin für I.________ Kindesunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen rückwirkend ab 1. August 2019 bis 30. November 2019 von Fr. 850.00, für Dezember 2019 von Fr. 1‘250.00, für Januar 2020 von Fr. 1‘260.00, für Februar 2020 von Fr. 1‘260.00, für März 2020 von Fr. 1‘350.00, ab 1. April 2020 bis 30. September 2020 von Fr. 1‘340.00 und ab 1. Oktober 2020 von Fr. 1‘150.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 2).

aa) Für den Zeitraum zwischen 1. August 2019 bis 30. November 2019 ermittelte die Erstrichterin folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen:

I.________

Mutter

Vater

Total

Einkommen

Fr.

200.00

Fr.

872.65

Fr.

5‘052.95

Fr.

6‘125.60

(Bar-)Bedarf

Fr.

-973.95

Fr.

-3‘167.75

Fr.

-4‘200.40

Fr.

-8‘342.10

Total

Fr.

-773.95

Fr.

-2‘295.10

Fr.

852.55

Fr.

-2‘216.50

Gestützt auf diese Gegenüberstellung ging die Erstrichterin davon aus, dem Gesuchsteller verbleibe nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ ein Überschuss von Fr. 78.60, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen sei. Im Betreuungsunterhalt bestehe demnach ein Manko von Fr. 2‘216.50. Der vom Gesuchsteller zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag belaufe sich für diese Phase somit auf gerundet Fr. 850.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 80.00 Betreuungsunterhalt) und das Manko betrage Fr. 2‘200.00 (angefochtene Verfügung, E. II.2.7).

bb) Für Dezember 2019 ermittelte die Erstrichterin folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

I.________

Mutter

Vater

Total

Einkommen

Fr.

200.00

Fr.

872.65

Fr.

5‘052.95

Fr.

6‘125.60

(Bar-)Bedarf

Fr.

-973.95

Fr.

-3‘167.75

Fr.

-3‘798.75

Fr.

-7‘940.45

Total

Fr.

-773.95

Fr.

-2‘295.10

Fr.

1‘254.20

Fr.

-1‘814.85

Dieser Gegenüberstellung entsprechend erwog die Erstrichterin, dem Gesuchsteller verbleibe nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ ein Überschuss von Fr. 480.25, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen sei. Im Betreuungsunterhalt bestehe demnach ein Manko von Fr. 1‘814.85. Der vom Gesuchsteller zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag belaufe sich für diese Phase somit auf gerundet Fr. 1‘250.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 480.00 Betreuungsunterhalt) und das Manko betrage Fr. 1‘810.00 (angefochtene Verfügung, E. II.2.8).

cc) Für Januar 2020 ermittelte die Erstrichterin folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

I.________

Mutter

Vater

Total

Einkommen

Fr.

200.00

Fr.

872.65

Fr.

5‘052.95

Fr.

6‘125.60

(Bar-)Bedarf

Fr.

-886.65

Fr.

-2‘795.15

Fr.

-3‘798.75

Fr.

-7‘480.55

Total

Fr.

-686.65

Fr.

-1‘922.50

Fr.

1‘254.20

Fr.

-1‘354.95

Dem Gesuchsteller verbleibe nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ ein Überschuss von Fr. 567.55, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen sei. Im Betreuungsunterhalt bestehe demnach ein Manko von Fr. 1‘354.95. Der vom Gesuchsteller zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag belaufe sich für diese Phase somit auf gerundet Fr. 1‘260.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 570.00 Betreuungsunterhalt) und das Manko betrage Fr. 1‘350.00 (angefochtene Verfügung, E. II.2.9).

dd) Für Februar 2020 ermittelte die Erstrichterin folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

I.________

Mutter

Vater

Total

Einkommen

Fr.

200.00

Fr.

0.00

Fr.

5‘052.95

Fr.

5‘252.95

(Bar-)Bedarf

Fr.

-886.65

Fr.

-2‘381.15

Fr.

-3‘798.75

Fr.

-7‘066.55

Total

Fr.

-686.65

Fr.

-2‘381.15

Fr.

1‘254.20

Fr.

-1‘813.60

Dieser Gegenüberstellung zufolge verbleibe dem Gesuchsteller nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ ein Überschuss von Fr. 567.55, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen sei. Im Betreuungsunterhalt bestehe demnach ein Manko von Fr. 1‘813.60. Der vom Gesuchsteller zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag belaufe sich für diese Phase somit auf gerundet Fr. 1‘260.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 570.00 Betreuungsunterhalt). Das Manko betrage Fr. 1‘810.00 (angefochtene Verfügung, E. II.2.10).

ee) Für März 2020 ermittelte die Erstrichterin folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

I.________

Mutter

Vater

Total

Einkommen

Fr.

200.00

Fr.

0.00

Fr.

5‘145.00

Fr.

5‘345.00

(Bar-)Bedarf

Fr.

-886.65

Fr.

-2‘381.15

Fr.

-3‘798.75

Fr.

-7‘066.55

Total

Fr.

-686.65

Fr.

-2‘381.15

Fr.

1‘346.25

Fr.

-1‘721.55

Nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ verbleibe dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 659.60, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen sei. Im Betreuungsunterhalt bestehe demnach ein Manko von Fr. 1‘721.55. Der vom Gesuchsteller zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag belaufe sich für diese Phase somit auf gerundet Fr. 1‘350.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 660.00 Betreuungsunterhalt). Das Manko betrage Fr. 1‘720.00 (angefochtene Verfügung, E. II.2.11).

ff) Für den Zeitraum zwischen 1. April 2020 bis 30. September 2020 ermittelte die Erstrichterin folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

I.________

Mutter

Vater

Total

Einkommen

Fr.

200.00

Fr.

0.00

Fr.

5‘145.00

Fr.

5‘345.00

(Bar-)Bedarf

Fr.

-884.20

Fr.

-2‘332.80

Fr.

-3‘798.75

Fr.

-7‘015.75

Total

Fr.

-684.20

Fr.

-2‘332.80

Fr.

1‘346.25

Fr.

-1‘670.75

Dem Gesuchsteller verbleibe nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ ein Überschuss von Fr. 662.05, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen sei. Im Betreuungsunterhalt bestehe demnach ein Manko von Fr. 1‘670.75. Der vom Gesuchsteller zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag belaufe sich für diese Phase somit auf gerundet Fr. 1‘340.00 (Fr. 680.00 Bar­unterhalt; Fr. 660.00 Betreuungsunterhalt). Das Manko betrage Fr. 1‘670.00 (angefochtene Verfügung, E. II.2.12).

gg) Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 ermittelte die Erstrichterin folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

I.________

Mutter

Vater

Total

Einkommen

Fr.

200.00

Fr.

2‘286.50

Fr.

5‘145.00

Fr.

7‘631.50

(Bar-)Bedarf

Fr.

-884.20

Fr.

-2‘706.80

Fr.

-3‘798.75

Fr.

-7‘389.75

Total

Fr.

-684.20

Fr.

-420.30

Fr.

1‘346.25

Fr.

241.75

Gestützt auf diese Gegenüberstellung verbleibe dem Gesuchsteller nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ in Höhe von Fr. 684.20 ein Überschuss von Fr. 662.05, wovon Fr. 420.30 auf den Betreuungsunterhalt entfalle. Am verbleibenden Überschuss von Fr. 241.75 partizipiere I.________ mit 1/5 resp. mit Fr. 48.35. Mangels ehelicher Solidarität habe die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf Partizipation, weshalb der Gesuchsteller ihr einen Kindesunterhaltsbeitrag für diese Phase von gerundet Fr. 1‘150.00 (Fr. 730.00 Bar­unterhalt [inkl. Überschuss­anteil]; Fr. 420.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen habe (angefochtene Verfügung, E. II.2.13).

c) Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit September 2019 bis Februar 2019 als stellvertretender Chefmetzger einen Nettolohn von Fr. 5‘052.95 und seit März 2020 als Chefmetzger einen Nettolohn von Fr. 5‘145.00 generiert habe (angefochtene Verfügung, E. II.2.5.1). Er moniert im Berufungsverfahren, die Erstrichterin habe übersehen, dass er für seinen Parkplatz bei der Arbeitsstelle Fr. 50.00 monatlich zu bezahlen habe. Dieser Betrag müsse von seinem Nettolohn insofern in Abzug gebracht werden, als er vor Schranken ein Einkommen von Fr. 5‘100.00 netto anerkannt habe (KG-act. 1, S. 6 [ZK2 2020 44]). Weil die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort im Zusammenhang mit den Mobilitätskosten stehen und letztere auf den Maximalbetrag von Fr. 600.00 plafoniert werden (vgl. nachstehend E. 5f.dd; vgl. Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.120 f.), rechtfertigt es sich indes nicht, die Parkplatzkosten dem Einkommen des Gesuchstellers abzuziehen resp. im Bedarf zu seinen Mobilitätskosten hinzuzurechnen. Die Erstrichterin ging demnach zutreffend von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 5‘052.95 bis Februar 2020 resp. von Fr. 5‘145.00 ab März 2020 aus.

d) Bezüglich des Einkommens der Gesuchsgegnerin erwog die Erst­richterin zusammengefasst, im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2020 sei der Gesuchsgegnerin ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 872.65, im Zeitraum von Februar 2020 bis Oktober 2020 wegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und in Berücksichtigung einer Übergangsfrist kein Einkommen und ab Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘286.50 für ein Pensum von 50 % anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. II.2.5.2).

aa) Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Ein hypothetisches Einkommen kann angenommen werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, und der Pflichtige bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr Einkommen erzielen könnte. Das hypothetische Einkommen muss also zumutbar und tatsächlich erzielbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.1, m.w.H.). Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens kann auf den Lohnrechner „Salarium“ des Bundesamts für Statistik abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1; ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021, E. 5c.dd, m.w.H.).

bb) Der Gesuchsteller will der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘500.00 anrechnen, ohne sich in diesem Zusammenhang explizit zur Frage zu äussern, ab welchem Zeitpunkt diese Anrechnung erfolgen soll (KG-act. 1, S. 6–8 [ZK2 2020 44]). Seinen weiteren Vorbringen zur Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrags lässt sich indes entnehmen, dass er ab dem 1. August 2020 mit einem hypothetischen Einkommen der Gesuchsgegnerin rechnet (KG-act. 1, S. 13 f. [ZK2 2020 44]). Demnach stellt der Gesuchsteller das erstrichterlich ermittelte Einkommen der Gesuchsgegnerin im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2020 von durchschnittlich Fr. 872.65 nicht infrage (KG-act. 6, S. 5 [ZK2 2020 44]) und es kann mit Verweis auf die zutreffende erstrichterliche Begründung in E. II.2.5.2 der angefochtenen Verfügung darauf abgestellt werden. Angesichts dessen, dass eine Einkommenssteigerung für eine zurückliegende Zeit unmöglich und eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.95/2003 vom 28. April 2003, E. 2.3), gewährte die Erstrichterin der Gesuchsgegnerin bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu Recht eine Übergangsfrist von zweieinhalb Monaten ab Kenntnisnahme ihrer Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resp. ab Entscheiddatum (angefochtene Verfügung, E. II.2.5). Insofern erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Gesuchstellers, es handle sich bei den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Arztzeugnissen um Gefälligkeitszeugnisse (KG-act. 1, S. 7 f. [ZK2 2020 44]), zumal für den zurückliegenden Zeitraum zwischen Februar bis Juni 2020 ohnehin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte. Folglich kommt die Annahme eines hypothetischen Einkommens der Gesuchsgegnerin frühestens ab Oktober 2020 in Betracht.

cc) Die Gesuchsgegnerin bringt erstmals im Berufungsverfahren vor, dass sie seit Ende Juli eine Stelle als Buffet-Mitarbeiterin in einem 40-%-Pensum innehabe und ein Nettoeinkommen von Fr. 1‘401.55 erziele (KG-act. 6, S. 8 und KG-act. 6/7 sowie 6/10 [ZK2 2020 44]). Diese Angabe deckt sich mit dem von ihr ins Recht gereichten Arbeitsvertrag, dem sich trotz Unleserlichkeit der letzten drei Ziffern des Nettoeinkommens entnehmen lässt, dass dieses Fr. 1‘40X.XX beträgt (KG-act. 6/7 [ZK2 2020 44]). Der Hochrechnung des Gesuchstellers auf ein Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2‘100.00 basierend auf deren Lohnabrechnung vom Juli 2020, aus welcher sich ohnehin nicht ergibt, welchen exakten Zeitraum diese umfasst, kann demnach nicht gefolgt werden (KG-act. 6/10 und KG-act. 8, S. 2 [ZK2 2020 44]). Sodann äussert sich die Gesuchsgegnerin entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers zum Thema Trinkgeld und macht glaubhaft geltend, dass sie als Buffet-Mitarbeiterin kein solches erhalte (KG-act. 8, S. 2 und KG-act. 6, S. 8 [ZK2 2020 44]). Ihr ist für den Monat Juli 2020 somit der erwähnten Lohnabrechnung entsprechend ein Einkommen von Fr. 696.90 netto und für die Monate August und September 2020 ein Einkommen von Fr. 1‘401.55 netto anzurechnen.

dd) Ab Oktober 2020 stellt sich die Frage, ob der Gesuchsgegnerin wie in der angefochtenen Verfügung ein hypothetisches Einkommen für ein höheres Arbeitspensum von 50 % anzurechnen ist. Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, ihr könne kein 50-%-Pensum, sondern maximal ein 40-%-Pensum zugemutet werden, da sie an mindestens drei von fünf Wochentagen die Betreuung von I.________ übernehme, sodass ihr ab Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen von höchstens Fr. 1‘829.20 angerechnet werden könne (KG-act. 1, S. 13 [ZK2 2020 43]). Dem steht entgegen, dass der Gesuchsgegnerin an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Montag, 9.00 Uhr, keine Betreuungspflichten zukommen und dass in den infrage kommenden Arbeitsbereichen (Gastronomie, Wimpernstudio, Coiffeuse; vgl. Vi-act. 8, Fragen 68 und 70) Wochenendarbeit ohne Weiteres möglich ist (vgl. Vi-act. 8, Frage 77), weswegen ihre Betreuungszeiten einem 50-%-Pensum nicht zuwiderlaufen. Abgesehen davon arbeitete die Gesuchsgegnerin bereits im Zeitraum von Oktober 2019 bis Mitte Januar 2020 unbestrittenermassen in einem 50-%-Pensum (angefochtene Verfügung, E. II.2.5.2). Sie führte aus, ihre Mutter habe jeweils auf I.________ geschaut und sie habe ihn nach der Arbeit bei ihr abgeholt (Vi-act. 8, Frage 64). In Anbetracht dessen ist von der Möglichkeit der Fremdbetreuung von I.________ auszugehen. Darüber hinaus legt die Gesuchsgegnerin nur bis zum 2. September 2020 geltende Arztzeugnisse ins Recht, aus welchen sich für den Zeitraum ab Oktober 2020 keine Angaben entnehmen lassen und die insofern eine Arbeitstätigkeit von 50 % ebenso wenig ausschliessen (vgl. KG-act. 6/8 und 6/9 [ZK2 2020 44]). Ihren Vorbringen, ihr sei es aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung im Gastronomiebereich sowie aufgrund der Covid-19-bedingten angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen (KG-act. 12, Ziff. 19.3 [ZK2 2020 43]), steht sodann entgegen, dass sie Ende Juli eine Stelle im Gastronomiebereich antreten konnte und es ihr mithin möglich war, eine Stelle in diesem Bereich zu finden (vgl. E. 4e.cc). Die Erst­richterin kam insofern zu Recht zum Schluss, dass der Gesuchsgegnerin ab Oktober 2020 ein Arbeitspensum von 50 % möglich und zumutbar ist.

ee) Hinsichtlich der Höhe des hypothetischen Einkommens der Gesuchsgegnerin bringt der Gesuchsteller vor, ihr sei es mit ihrem komplett eingerichteten Wimpernstudio möglich, ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘500.00 zu erwirtschaften. Die Gesuchsgegnerin habe ausgeführt, dass sie 28 Kundenbesuche verzeichnen müsste, um einen Umsatz von Fr. 2‘500.00 zu erwirtschaften. Vier Kundenbesuche an zehn Tagen im Sinne eines 50-%-Pensums seien realistisch, womit sie einen Umsatz von Fr. 3‘572.00 erzielen könnte. Von diesem Betrag sei der Aufwand abzuziehen, dessen Höhe nicht bekannt, der mit Fr. 1’000.00 aber sicher nicht zu tief angesetzt sei. Der Gesuchsgegnerin sei für den Aufbau des Kundenstamms eine Übergangsphase zuzugestehen. Die Erstrichterin sei von einer Übergangsphase bis Ende Oktober 2020 ausgegangen. Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin neben dem Studiobetrieb (mit Wimpern- und Haarpflege) auch noch in der Gastronomie arbeiten könne, sei die Annahme eines hypothetischen Einkommens von Fr. 2‘500.00 äusserst realistisch (KG-act. 1, S. 6 f. [ZK2 2020 44]).

Die Gesuchsgegnerin gab in der Parteibefragung an der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie sei gelernte Coiffeuse und habe sich in Deutschland weitergebildet, um in Zukunft ein Wimpernstudio zu betreiben (Vi-act. 8, Frage 68). Die Ausstattung im dafür vorgesehenen Zimmer in ihrer Wohnung habe etwa Fr. 7‘000.00 bis Fr. 8‘000.00 gekostet (Vi-act. 8, Fragen 79–82). Angesichts dieser Angaben sowie in Berücksichtigung dessen, dass die gemäss der Gesuchsgegnerin angeblich notwendigen weiteren Investitionen von Fr. 1’000.00 (vgl. Vi-act. 8, S. 5) einen verhältnismässig kleinen Aufwand darstellen, ist es ihr grundsätzlich zumutbar, mit dem Wimpernstudio eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen resp. zu erweitern. Hingegen ist es ihr mangels Ausstattung und im Hinblick auf die mehrjährige Berufspause als Coiffeuse (vgl. Vi-act. 8, Fragen 68 und 76; vgl. KG-act. 6, S. 7 [ZK2 2020 44]) nicht zumutbar, sich in diesem Bereich (ebenfalls) selbstständig zu machen. Im Übrigen sind das Erstellen eines Businessplans sowie die Gründung einer GmbH, wofür ihr das Startkapital von Fr. 20‘000.00 fehle (KG-act. 6, S. 7 f. [ZK2 2020 44]), entgegen der Gesuchsgegnerin für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit keine zwingenden Voraussetzungen und machen eine solche nicht unmöglich. Der Gesuchsteller räumt ein, dass der (hypothetische) Aufwand des Wimpernstudiobetriebs nicht bekannt sei (KG-act. 1, S. 7 [ZK2 2020 44]). Einzig aufgrund der Angabe der Gesuchsgegnerin, sie müsste für einen Umsatz von Fr. 2‘500.00 28 resp. 30 Kundinnen im Monat bedienen (Vi-act. 8, S. 5 f.), lässt sich insofern nicht auf ein mögliches hypothetisches Einkommen von Fr. 2‘500.00 monatlich schliessen. Dem Lohnrechner „Salarium“ des Bundesamts für Statistik lässt sich vielmehr entnehmen, dass Frauen in Berufen im Bereich personenbezogener Dienstleistungen (Region: Zentralschweiz; Branche: Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen; Stellung im Betrieb: Oberes und mittleres Kader; 21 Wochenstunden; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 31 Jahre; Dienstjahre: Null; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; 13. Monatslohn) einen durchschnittlichen Monatslohn von brutto Fr. 2‘307.00 erzielen. Nach Berücksichtigung der Sozialabzüge rechtfertigt es sich somit nicht, das erstrichterlich ermittelte hypothetische Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2‘286.50 zu erhöhen. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Betrag um einen statistischen Durchschnittslohn (vgl. angefochtene Verfügung E. II.2.5.2; vgl. Vi-act. 10, S. 6), weshalb anzunehmen ist, dass allfällige Trinkgelder darin bereits enthalten sind. Eine (zusätzliche) Anrechnung von Trinkgeldern, wie sie der Gesuchsteller verlangt (KG-act. 1, S. 6 f. [ZK2 2020 44]), drängt sich insofern nicht auf.

e) Sodann blieb zu Recht unbestritten, dass in I.________ Einkommen in sämtlichen Phasen die Kinderzulage von monatlich Fr. 200.00 als Anteil des Gesuchstellers anzurechnen ist (vgl. angefochtene Verfügung, E. II.2.5.3).

f) In Bezug auf den erstrichterlich festgestellten Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 4‘200.00 bis November 2019 und von Fr. 3‘798.75 ab Dezember 2019 beanstandet dieser insbesondere, dass seine Mitbetreuung von I.________ bei der Unterhaltsberechnung ausser Acht gelassen worden sei (KG-act. 1, S. 8–11 [ZK2 2020 44]). Die Gesuchsgegnerin verweist demgegenüber auf die erstrichterliche Begründung (KG-act. 6, S. 9–11 [ZK2 2020 44]).

aa) Zunächst will der Gesuchsteller den erstrichterlich angenommenen Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 aufgrund der alternierenden Betreuung auf Fr. 1‘350.00 erhöhen (KG-act. 1, S. 8 f. und 11 [ZK2 2020 44]). Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, es liege keine alternierende Betreuung vor (KG-act. 6, S. 11 [ZK2 2020 44]). In der angefochtenen Verfügung wurde zwar offengelassen, ob der festgelegte Betreuungsumfang des Gesuchstellers begrifflich als alternierende Obhut oder als ausgedehntes Besuchsrecht zu qualifizieren ist (angefochtene Verfügung, E. II.1.10); wenn ein Kind aber zufolge einer den üblichen Rahmen deutlich übersteigenden Regelung des persönlichen Verkehrs mindestens einen Drittel der Zeit beim besuchsberechtigten Elternteil verbringt, rechtfertigt sich eine anteilsmässige Aufteilung des Grundbetrags für das Kind auf beide Elternteile (Six, a.a.O., N 2.84) und mithin auch die Anrechnung eines höheren Grundbetrags bei beiden Elternteilen. Der Gesuchsteller betreut I.________ gemäss der angefochtenen Verfügung seit dem 16. Juli 2020 jeweils von Montagmorgen bis Dienstagabend und zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstagmittag bis Montagmorgen sowie während vier Ferienwochen und an gewissen Feiertagen. Dementsprechend beläuft sich sein Betreuungsumfang auf mehr als ein Drittel (rund 40 % bzw. 3/7), weshalb ihm bis Juli 2020 ein Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 und ab August 2020 der für einen alleinerziehenden Schuldner vorgesehenen Grundbetrag von Fr. 1‘350.00 gemäss den kantonsgerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzurechnen ist.

bb) Die erstrichterlich ermittelten Wohnkosten des Gesuchstellers von Fr. 2‘000.00 bis November 2019 und von Fr. 1‘660.00 ab Dezember 2019 sind durch die im Recht liegenden Mietverträge vom Dezember 2017 resp. vom Oktober 2019 ausgewiesen (Vi-act. BB6/1 und BB6/4 [ZEV 2020 3]) und es kann somit auch im Berufungsverfahren darauf abgestellt werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. II.2.6.1, S. 16; vgl. KG-act. 1, S. 8 ff. [ZK2 2020 44]). Der Gesuchsteller will für I.________ keinen Wohnkostenanteil ausscheiden und sich die volle Miete anrechnen lassen (KG-act. 1, S. 15 [ZK2 2020 44]). Weil der Gesuchsteller aber grundsätzlich die fehlende Berücksichtigung seines Betreuungsanteils in der Unterhaltsberechnung moniert (KG-act. 1, S. 8 [ZK2 2020 44]) und der Grundbetrag wie vorstehend in E. 5f.aa dargelegt erhöht wird, ist sein Betreuungsumfang von 3/7 resp. von rund 40 % (ab August 2020) konsequenterweise auch bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Der Wohnkostenanteil des Kindes wird bei beiden Elternteilen nach grossen und kleinen Köpfen und Anzahl Tagen pro Woche beim betreffenden Elternteil berechnet (EGV-SZ 2019, A 2.2, E. 13). Demnach beträgt der Wohnkostenanteil von I.________ beim Gesuchsteller ab August 2020 Fr. 237.15 (= Fr. 1‘660.00 x 1/3 x 3/7) und die (übrigen) Wohnkosten des Gesuchstellers belaufen sich folglich auf Fr. 1‘422.85 (= Fr. 1‘660.00 - Fr. 237.15).

cc) Die Erstrichterin berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers Krankenkassenprämien nach KVG von Fr. 230.75 (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.1, S. 16), was vor der Berufungsinstanz zu Recht nicht beanstandet wird. Der Gesuchsteller legt im Rechtsmittelverfahren indes einen aktuellen Krankenkassenprämien-Auszug vor, dem sich entnehmen lässt, dass seine Prämien der Grundversicherung ab Januar 2021 Fr. 350.35 betragen

(KG-act. 15/1 [ZK2 2020 43]). Darauf kann abgestützt werden, was die Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht infrage stellt. Darüber hinaus verlangt der Gesuchsteller, dass ihm die Prämien nach VVG anzurechnen seien

(KG-act. 1, S. 10 [ZK2 2020 44]). Da Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen gemäss VVG bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenz­minimums aber grundsätzlich gar nicht resp. nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen sind, weil sie über das zum Unterhalt des Schuldners und dessen Familien Notwendige hinausgehen, (vgl. Six, a.a.O., N 2.108; vgl. BGE 134 III 323, E. 3 = Pra 97 [2008] Nr. 131; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016, E. 4.3 und 5D_121/2009 vom 30. November 2009, E. 7.2), ist von einer solchen Anrechnung angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien abzusehen.

dd) Zur Bedarfsposition der Mobilitätskosten des Gesuchstellers erwog die Erstrichterin, dessen Fahrzeug komme Kompetenzcharakter zu, weil auf seinem Arbeitsweg am Morgen vor Arbeitsbeginn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden und er glaubhaft dargetan habe, dass er als Chefmetzger in anderen Filialen einspringen müsse. Als der Gesuchsteller in H.________ gewohnt und bis November 2019 in J.________ gearbeitet habe, hätten die Mobilitätskosten Fr. 211.00 (8 km x 2 x 22 Tage x Fr. 0.60), seit dem Umzug nach K.________ ab Dezember 2019 zuerst Fr. 607.00 (23 km x 2 x 22 Tage x Fr. 0.60) und mit dem neuen Arbeitsort in L.________ ab April 2020 Fr. 422.40 (16 km x 2 x 22 Tage x Fr. 0.60) betragen. Darüber hinaus seien grundsätzlich die belegten Leasinggebühren von monatlich Fr. 330.65 anzurechnen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen wie vorliegend seien die Mobilitätskosten inkl. der Leasinggebühr indes auf Fr. 600.00 zu plafonieren. Dieser Betrag lasse es zu, dass nötigenfalls ein Zimmer in der Nähe des Arbeitsorts angemietet werden könne oder dass die Kosten durch das Beschaffen eines günstigeren Fahrzeugs (mit minimalen Leasinggebühren) auf diesen Pauschal­betrag reduziert würden (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.1, S. 16 f.).

Im Berufungsverfahren steht mit Verweis auf die im vorstehenden Absatz wiedergegebene erstrichterliche Begründung zu Recht nicht mehr infrage, dass dem Fahrzeug des Gesuchstellers Kompetenzcharakter zukommt und dass grundsätzlich die erwähnten Fahrten zum Arbeitsplatz wie auch die Leasinggebühren zu dessen Mobilitätskosten hinzuzurechnen sind (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. KG-act. 6, S. 11 [ZK2 2020 44]). Der Gesuchsteller moniert indes, dass in der angefochtenen Verfügung die Mobilitätskosten plafoniert wurden, und macht geltend, es handle sich beim geleasten Hyundai 30i um ein günstiges Fahrzeug, dessen Leasingraten von Fr. 330.65 nicht überhöht und mithin im Grundbedarf zusammen mit den Fahrtkosten von Fr. 422.40 zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 10 f. [ZK2 2020 44]).

Anders als die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kantons Zürich sehen die Richtlinien des Kantons Schwyz keinen Maximalbetrag von Fr. 600.00 vor. Die Annahme einer Obergrenze von Fr. 600.00 (inkl. Leasingkosten) rechtfertigt sich jedoch auch dann, wenn in den kantonalen Richtlinien kein Maximalbetrag vorgesehen ist (Six, a.a.O., N 2.120), da sich bei derart hohen Mobilitätskosten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine Ersatzlösung wie etwa ein Wohnortwechsel aufdrängen würde (vgl. Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007, S. 1233 f.). Hinzu kommt, dass die zu berücksichtigenden Mobilitätskosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des betroffenen Elternteils sowie zu den Berufskosten des anderen Elternteils und zum Gesamtbedarf aller Beteiligten stehen müssen (Six, a.a.O., N 2.120). Von einem vernünftigen Verhältnis kann angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller Mobilitätskosten von Fr. 753.05 angerechnet haben will, was rund 15 % seines Nettoeinkommens ausmacht, jedoch nicht (mehr) ausgegangen werden. Vergleichsweise unangemessen scheint insbesondere die monatliche Leasing­gebühr von Fr. 330.65, zumal allgemein bekannt ist, dass Occasions-Kleinwagen zu deutlich günstigeren Gebühren geleast werden können. Demzufolge ist mit der Erstrichterin aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien von einer Obergrenze der Mobilitätskosten von Fr. 600.00 ab Dezember 2019 bzw. von den tatsächlichen

Mobilitätskosten von Fr. 541.65 für den Zeitraum von August 2019 bis

November 2019 auszugehen.

ee) Die Erstrichterin rechnete dem Gesuchsteller keinen Aufwand für auswärtige Verpflegung an mit der Begründung, es rechtfertige sich nicht, den im Grundbetrag enthaltenen Nahrungsmittelaufwand zu erhöhen, weil der Gesuchsteller angeben habe, er kaufe sich mittags ein Sandwich und ein Getränk (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.1, S. 18). Ein Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag ist gemäss Ziff. II.4.2 der kantonsgerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu gewähren. Der Gesuchsteller will sich Fr. 220.00 (22 Tage à Fr. 10.00) anrechnen lassen, ohne jedoch die behaupteten Kosten zu belegen resp. darzulegen, inwiefern es sich um Mehrauslagen gegenüber der Verpflegung zu Hause handelt. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien indes nicht davon, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 12 f. zu Art. 296 ZPO, m.w.H.). Einzig mit der Behauptung vor der Berufungsinstanz, ihm reiche ein einziges Sandwich nicht (KG-act. 1, S. 10 [ZK2 2020 44]), vermag er keine Mehrkosten zu begründen. Folglich sind dem Gesuchsteller für die Bedarfsposition der auswärtigen Verpflegung wie in der angefochtenen Verfügung keine Kosten zu berücksichtigen.

ff) Die Erstrichterin berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers zusätzlich Mobilitätskosten für die Ausübung der Betreuungs- bzw. Besuchsrechtsregelung von Fr. 108.00 mit der Begründung, der Betreuungsanteil des Vaters sei trotz alternierender Obhut nicht derart hoch, dass ihm Anteile am Grundbetrag sowie den Wohnkosten angerechnet würden. Zudem sei die Mutter mit I.________ vom ehemaligen gemeinsamen Wohnort rund 45 Kilometer weggezogen (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.1, S. 18). Weil dem Gesuchsteller im Berufungsverfahren aber insofern gefolgt wird, als er die fehlende Berücksichtigung seines Betreuungsumfangs beim Grundbetrag moniert (vorstehend, E. 5f.aa), und dies konsequenterweise auch bei den Wohnkosten Beachtung findet (vorstehend, E. 5f.bb), ist ab August 2020 von der Anrechnung zusätzlicher Betreuungs- bzw. Besuchsrechtskosten abzusehen, zumal dem Betreuungsaufwand des Gesuchstellers im Berufungsverfahren bereits mit der Erhöhung des Grundbetrags und der anteilsmässigen Berücksichtigung der Wohnkosten Rechnung getragen und der Gesuchsgegnerin hierfür ebenfalls kein Aufwand angerechnet wird.

Die Erstrichterin ging bei der Ermittlung der Mobilitätskosten für die Ausübung der Betreuungs- bzw. Besuchsrechtsregelung von acht Fahrten à 45.1 km zu Fr. 0.60 aus, die dem Gesuchsteller zur Hälfte anzurechnen seien (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.1, S. 18). Bis Ende Juli 2020 betreute der Gesuchsteller I.________ aber jeweils nur sonntags, weshalb der Berechnung lediglich zwei Fahrten zugrunde zu legen und dem Gesuchsteller bis zu diesem Zeitpunkt mithin Fr. 27.05 (45.1 km x zwei Fahrten x Fr. 0.60 / 2) anzurechnen sind.

gg) Die Anrechnung der Parkplatzkosten von Fr. 120.00 bis zum Zeitpunkt des Umzugs des Gesuchstellers von H.________ nach K.________ am 1. Dezember 2019 blieb im Berufungsverfahrens angesichts des Kompetenzcharakters seines Fahrzeugs zu Recht unbeanstandet (vgl. E. 5f.dd; vgl. angefochtene Verfügung, E. II.2.6.1, S. 18).

g) Betreffend den Bedarf der Gesuchsgegnerin errechnete die Erstrichterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2019 ein Total von Fr. 3‘167.75, für Januar 2020 ein Total von Fr. 2‘795.15, für Februar bis März 2020 ein Total von Fr. 2‘381.15, für April bis September 2020 ein Total von Fr. 2‘332.80 und ab Oktober 2020 ein Total von Fr. 2‘706.80 (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2, S. 20 f.).

aa) Der erstrichterlich festgesetzte Grundbetrag der Gesuchsgegnerin von Fr. 1‘350.00 blieb von den Parteien unbeanstandet. Es wird auf die zutreffenden erstrichterlichen Erwägungen verwiesen (§ 45 Abs. 5 JG; angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2, S. 19).

bb) Weil bei den Wohnkosten des Gesuchstellers ab August 2020 seinem Betreuungsanteil von rund 40 % entsprechend ein Wohnkostenanteil für I.________ ausgeschieden wird, muss dies folgerichtig auch bei den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin in der unbeanstandeten Höhe von total Fr. 1‘445.00 berücksichtigt werden (vgl. E. 5f.bb). Für den Zeitraum bis Juli 2020 verbleibt es somit bei der erstrichterlichen Aufteilung der Wohnkosten, wonach der Gesuchsgegnerin ein Anteil von Fr. 963.35 und I.________ ein Anteil von Fr. 481.65 anzurechnen ist (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2, S. 19), und ab August 2020 ist entsprechend den in E. 5f.bb dargelegten Grundsätzen von einem Wohnkostenanteil für I.________ bei der Gesuchsgegnerin von Fr. 275.25 (= Fr. 1‘445.00 x 1/3 x 4/7) sowie einem Anteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 1‘169.75 (= Fr. 1‘445.00 - Fr. 275.25) auszugehen.

cc) Die Krankenkassenprämien nach KVG der Gesuchsgegnerin belaufen sich gemäss der angefochtenen Verfügung ab August 2019 auf Fr. 400.40 und ab April 2020 auf Fr. 352.05, wovon ab Januar 2020 die individuelle Prämienverbilligung von Fr. 372.60 zu subtrahieren sei (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2, S. 19). Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, ihre Prämienverbilligung reduziere sich ab Januar 2021 auf Fr. 200.00, weil sie Unterhaltszahlungen erhalte, einen geringen Eigenverdienst aufweise und daher nicht mehr von Sozialhilfe abhängig sein werde (KG-act. 6, S. 12 [ZK2 2020 44]). Der Gesuchsteller setzt sich mit diesem Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht auseinander (vgl. KG-act. 8 [ZK2 2020 44]). Es erscheint plausibel, dass sich die Prämienverbilligung ab Januar 2021 aufgrund der veränderten Einkommenssituation im geltend gemachten Umfang reduzieren wird, weshalb von einer Kürzung der Prämienverbilligung von bisher Fr. 372.60 auf neu Fr. 200.00 auszugehen ist.

dd) Bezüglich der Mobilitätskosten der Gesuchsgegnerin lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, für den Zeitraum, in welchem sie in M.________ gearbeitet habe, komme ihrem Fahrzeug Kompetenzcharakter zu. Gehe man wie bei ihrem Einkommen für den Zeitraum zwischen August 2019 bis Januar 2020 von einem Durchschnitt aus, ergebe dies Fr. 350.00 (= Fr. 600.00 [plafoniert] x 3.5 Monate / 6 Monate). Für den Zeitraum von Februar bis September 2020 seien ihr mangels Kompetenzcharakters ihres Fahrzeugs keine Mobilitätskosten anzurechnen. Ab Annahme eines hypothetischen Einkommens sei wiederum davon auszugehen, dass sie auf ein Fahrzeug angewiesen sei und dass gemäss ihrer Angabe, in der Nähe arbeiten zu wollen, von einem Radius von 20 km auszugehen sei, was Fr. 264.00 ergebe (= 20 km x 2 x 11 Tage x Fr. 0.60; angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2). Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, der Gesuchsgegnerin würden keine Fahrtkosten anfallen, wenn sie in ihrem Studio arbeite, weshalb es sich nicht rechtfertige, solche Kosten anzurechnen (KG-act. 1, S. 12 [ZK2 2020 44]).

Wie vorstehend in E. 5d.cc dargelegt, arbeitet die Gesuchsgegnerin seit Ende Juli als Buffet-Mitarbeiterin in einem 40-%-Pensum. Sie bringt vor, sie sei auf ein Fahrzeug angewiesen, da sie teilweise bis 23.30 Uhr arbeiten müsse, und macht für die Strecke von N.________ nach O.________ ab Juli 2020 Mobilitätskosten von Fr. 130.50 geltend (= 12.5 km x 2 Fahrten x 8.7 Tage;

KG-act. 6, S. 12 [ZK2 2020 44]). Angesichts dessen, dass zwischen den Bahnhöfen O.________ und N.________, welche vom Wohn- bzw. Arbeitsort der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres zu Fuss erreichbar sind, bis nachts um 1.07 Uhr öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, kommt dem Fahrzeug der Gesuchsgegnerin keine Kompetenzqualität zu (vgl. die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht zugängliche und insofern offenkundige Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO enthaltende Quelle offizieller Herkunft [BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 und E. 1.2 = Pra 107 [2018] Nr. 61]: Fahrplan SBB, vgl. auch KG-act. 6/12 [ZK2 2020 44]). Insofern sind der Gesuchsgegnerin ab Juli 2020 die auf einen Monat umgerechneten Kosten eines Jahresabonnements für diese Strecke von Fr. 75.00 (= Fr. 900.00 / 12; https://‌shop.aags.ch/‌shop/‌ticket/‌zone/‌aags/; abgerufen am 27. Juli 2021 [Zonen: 670, 674]) anzurechnen. Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung in E. II.2.6.2 verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG) und es sind der Gesuchsgegnerin von August 2019 bis Januar 2020 Mobilitätskosten von Fr. 350.00, für den Zeitraum von Februar bis Juni 2020 keine Mobilitätskosten und ab Juli 2020 solche von Fr. 75.00 anzurechnen.

ee) Zur Bedarfsposition der auswärtigen Verpflegung erwog die Erstrichterin, für den Zeitraum von August 2019 bis Januar 2020 erscheine aufgrund der Arbeitszeiten und der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort eine Anrechnung der durchschnittlichen Kosten von Fr. 64.00 (= Fr. 110.00 x 3.5 Monate / 6 Monate) gerechtfertigt. Sobald die Gesuchsgegnerin eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 50 % aufnehmen müsse, seien ihr für die auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2, S. 20).

Der Gesuchsteller moniert diese Berücksichtigung von Kosten für auswärtige Verpflegung als willkürlich, zumal ihm in der angefochtenen Verfügung keine solchen angerechnet worden seien, obwohl er im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin auswärts esse. Er bestreitet, dass sich die Gesuchsgegnerin auswärts verpflegen werde, da sie bei ihrer Arbeit im Wimpernstudio zu Hause essen könne und zudem selbst ausgesagt habe, sie wolle in der Nähe ihres Wohnortes arbeiten (KG-act. 1, S. 10 und 12 [ZK2 2020 44]).

Wie vorstehend in E. 5f.ee dargelegt, hat eine Partei, die sich Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anrechnen lassen will, auch unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime entsprechende Beweisanträge zu stellen resp. Beweismittel einzureichen. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Bedarfsrechnung ab Juli 2020 zwar Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 87.00 (= Fr. 10.00 x 8.7 Tage) an, jedoch ohne Ausführungen hierzu zu machen oder Mehrauslagen zu belegen (vgl. vorstehend E. 5f.ee). Insofern rechtfertigt es sich ebenso wenig wie im Bedarf des Gesuchstellers, der Gesuchsgegnerin ab Juli 2020 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, zumal der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, sie könne (im über ihr 40-%-Pensum hinausgehenden Umfang von hypothetisch 10 %) im Wimpernstudio in ihrer Wohnung arbeiten und sich zu Hause verpflegen.

Demzufolge sind der Gesuchsgegnerin für den Zeitraum von August 2019 bis Januar 2020 mit Verweis auf die unbeanstandete erstrichterliche Begründung Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 64.00 anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2, S. 20), während in ihrem Bedarf ab Februar 2020 von einer Berücksichtigung derartiger Kosten abzusehen ist.

ff) Die Parkplatzkosten der Gesuchsgegnerin belaufen sich der angefochtenen Verfügung zufolge in sämtlichen Phasen auf Fr. 40.00 pro Monat (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2). Der Gesuchsteller will der Gesuchsgegnerin ihren Parkplatz belassen, da sie diesen für ihr Wimpernstudio gebrauchen könne (KG-act. 1, S. 12 [ZK2 2020 44]). Angesichts dessen, dass die Gesuchsgegnerin seit Juli 2020 in einem 40-%-Pensum arbeitet, ihr aber (hypothetisch) ein 50-%-Pensum angerechnet wird, welchem sie beispielsweise mittels Betriebs des Wimpernstudios nachkommen kann (vgl. E. 5d.dd), rechtfertigt es sich dem Vorbringen des Gesuchstellers entsprechend, ihr den Parkplatz trotz des fehlenden Kompetenzcharakters ihres Fahrzeugs in sämtlichen Phasen anzurechnen.

h) Der Bedarf von I.________ beläuft sich laut der angefochtenen Verfügung bis Dezember 2020 auf total Fr. 973.95, ab Januar bis März 2020 auf total Fr. 886.50 und ab April 2020 auf total Fr. 884.20 (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.3).

aa) Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass I.________ Grundbetrag von Fr. 400.00 in der Bedarfsrechnung als Anteil der Gesuchsgegnerin berücksichtigt wurde (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.3). Wie vorstehend in E. 5f.aa dargelegt, rechtfertigt sich ab August 2020 eine anteilsmässige Aufteilung des Grundbetrags für I.________ auf beide Elternteile. Demzufolge ist bei der Gesuchsgegnerin ein Anteil von Fr. 228.55

(= Fr. 400.00 x 4/7) und beim Gesuchsteller ein Anteil von Fr. 171.45

(= Fr. 400.00 x 3/7) anzurechnen.

bb) Bei den Wohnkosten von I.________ berücksichtigte die Erstrichterin einen Anteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 481.65 (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.2, S. 19 und E. II.2.6.3). Der Gesuchsteller weist im Berufungsverfahren indes zu Recht auf die fehlende Beachtung seines Betreuungsumfangs hin (vgl. E. 5f.aa und KG-act. 1, S. 8 und 12 f. [ZK2 2020 44]). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5f.bb und E. 5g.bb ist bei den Wohnkosten von I.________ bis Juli 2020 ein Anteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 481.65 und ab August 2020 ein Anteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 275.25 sowie ein Anteil des Gesuchstellers von Fr. 237.15 anzurechnen.

cc) Die Anrechnung von I.________ Krankenkassenprämien nach KVG als Anteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 92.30 ab August 2019 resp. von Fr. 89.85 ab April 2020, wovon ab Januar 2020 die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 87.30 abzuziehen sei, blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten (angefochtene Verfügung, E. II.2.6.3; vgl. Jungo/‌Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 3/‌2019, S. 763 f.).

i) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Einkommen und Bedarf der Parteien ergeben sich folgende Gegenüberstellungen:

aa) Für August bis November 2019:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

872.65

5‘052.95

6‘125.60

Grundbetrag

400.00

1‘350.00

1‘200.00

Wohnkosten

481.65

963.35

2‘000.00

KVG

92.30

400.40

230.75

Prämienverbilligung

Mobilitätskosten

350.00

541.65

Auswärtige Verpflegung

64.00

Parkplatz

40.00

120.00

Betreuungskosten

27.05

Bedarfstotal

-973.95

-3‘167.75

-4‘119.45

-8‘261.15

Überschuss/Manko

-773.95

-2‘295.10

933.50

-2‘135.55

Angesichts des Überschussverhältnisses von 100:1 zugunsten des Gesuchstellers sowie des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitraum von August bis November 2019 der hauptbetreuende Elternteil von I.________ war und den Unterhalt mithin in natura leistete, ging die Erstrichterin zutreffend davon aus, dass für den Bar­unterhalt von I.________ in Höhe von Fr. 773.95 ausschliesslich der Gesuchsteller aufzukommen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. II.2.7; vgl. vorstehend E. 5a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1). Somit verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 159.55, der gegenüber dem erstrichterlich ermittelten Überschuss von Fr. 78.60 höher ausfällt, weil dem Gesuchsteller für die Ausübung der Betreuungs- bzw. Besuchsrechts­regelung ein tieferer Mobilitätskostenbeitrag anzurechnen ist (E. 5f.ff). Der verbleibende Überschuss des Gesuchstellers von Fr. 159.55 ist im Betreuungsunterhalt von I.________ zu berücksichtigen, der aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 3‘167.75 und ihrem Einkommen von Fr. 872.65 besteht (vgl. ZK2 2019 6 vom 3. November 2020, E. 4b.bb, m.w.H.), womit im Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 2‘135.55 verbleibt (= Fr. 3‘167.75 - Fr. 872.65 - Fr. 159.55). Der vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für den Zeitraum von August bis November 2019 demnach pro Monat gerundet auf Fr. 930.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 160.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 2‘140.00), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

Im Übrigen steht der Beanstandung des Gesuchstellers betreffend die rückwirkende Anordnung von Kindesunterhalt für den Zeitraum vor Oktober 2020 entgegen (vgl. KG-act. 1, Antrags-Ziffer 2 Alinea 1 sowie S. 3 und 5 [ZK2 2020 44]), dass die Gesuchsgegnerin am 14. Januar 2020 (Postaufgabe: 16. Ja­nuar 2020) Klage betr. Kindesunterhalt (Vi-act. 1 [ZEV 2020 3]) erhob resp. der Gesuchsteller am 28. Februar 2020 (Postaufgabe: 5. März 2020) um die Festlegung von Kindesunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ersuchte (Vi-act. 1, S. 3 f.), womit die Voraussetzung nach Art. 279 Abs. 1 ZGB, wonach Kindesunterhalt für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden kann, erfüllt ist, zumal der festgelegte Kindesunterhalt eine weniger als ein Jahr zurückliegende Periode betrifft.

bb) Für Dezember 2019:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

872.65

5‘052.95

6‘125.60

Grundbetrag

400.00

1‘350.00

1‘200.00

Wohnkosten

481.65

963.35

1‘660.00

KVG

92.30

400.40

230.75

Prämienverbilligung

Mobilitätskosten

350.00

600.00

Auswärtige Verpflegung

64.00

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

27.05

Bedarfstotal

-973.95

-3‘167.75

-3‘717.80

-7‘859.50

Überschuss/Manko

-773.95

-2‘295.10

1‘335.15

-1‘733.90

Im Hinblick darauf, dass die Gesuchsgegnerin auch im Dezember 2019 der hauptbetreuende Elternteil von I.________ war und weiterhin ein Überschussverhältnisses von 100:1 zugunsten des Gesuchstellers bestand, hat letzterer voll­umfänglich für den Bar­unterhalt von I.________ in Höhe von Fr. 773.95 aufzukommen. Der verbleibende Überschuss des Gesuchstellers von Fr. 561.20, der gegenüber dem erstrichterlich ermittelten Überschuss von Fr. 480.25 höher ausfällt, weil dem Gesuchsteller für die Ausübung der Betreuungs- bzw. Besuchsrechts­regelung ein tieferer Mobilitätskostenbeitrag anzurechnen ist (E. 5f.ff), ist dem Betreuungsunterhalt von I.________ anzurechnen. Insofern besteht in I.________ Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 1‘733.90 (= Fr. 3‘167.75 - Fr. 872.65 - Fr. 561.20). Folglich beträgt der vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt für Dezember 2019 gerundet Fr. 1‘330.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 560.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 1‘730.00), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

cc) Für Januar 2020:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

872.65

5‘052.95

6‘125.60

Grundbetrag

400.00

1‘350.00

1‘200.00

Wohnkosten

481.65

963.35

1‘660.00

KVG

92.30

400.40

230.75

Prämienverbilligung

-87.30

-372.60

Mobilitätskosten

350.00

600.00

Auswärtige Verpflegung

64.00

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

27.05

Bedarfstotal

-886.65

-2‘795.15

-3‘717.80

-7‘399.60

Überschuss/Manko

-686.65

-1‘922.50

1‘335.15

-1‘274.00

Für die Begründung der Berechnung des Kindesunterhalts für den Monat Januar 2020 kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5i.aa f. verwiesen werden. Weil im Bedarf von I.________ sowie in demjenigen der Gesuchsgegnerin erstmals die individuelle Prämienverbilligung zu berücksichtigen ist, führt dies nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ in Höhe von Fr. 686.65 zu einem verbleibenden Überschuss des Gesuchstellers von Fr. 648.50. Dieser Betrag ist dem Betreuungsunterhalt von I.________ anzurechnen, sodass ein Manko von Fr. 1‘274.00 (= Fr. 2‘795.15 - Fr. 872.65 - Fr. 648.50) im Betreuungsunterhalt verbleibt. Der vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für Januar 2020 demzufolge auf gerundet Fr. 1‘340.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 650.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 1‘270.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

dd) Für Februar 2020:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

5‘052.95

5‘252.95

Grundbetrag

400.00

1‘350.00

1‘200.00

Wohnkosten

481.65

963.35

1‘660.00

KVG

92.30

400.40

230.75

Prämienverbilligung

-87.30

-372.60

Mobilitätskosten

600.00

Auswärtige Verpflegung

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

27.05

Bedarfstotal

-886.65

-2‘381.15

-3‘717.80

-6‘985.60

Überschuss/Manko

-686.65

-2‘381.15

1‘335.15

-1‘732.65

Für die Begründung der Berechnung des Kindesunterhalts für den Monat Februar 2020 kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5i.aa f. verwiesen werden. Neu zu beachten ist das wegfallende Einkommen der Gesuchsgegnerin. Nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ in Höhe von Fr. 686.65 verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 648.50, welcher Betrag dem Betreuungsunterhalt anzurechnen ist. Folglich verbleibt im Betreuungsunterhalt von I.________ ein Manko von Fr. 1‘732.65

(= Fr. 2‘381.15 - Fr. 0.00 - Fr. 648.50). Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für den Monat Februar 2020 gerundet Fr. 1‘340.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 650.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 1‘730.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

ee) Für März 2020:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

5‘145.00

5‘345.00

Grundbetrag

400.00

1‘350.00

1‘200.00

Wohnkosten

481.65

963.35

1‘660.00

KVG

92.30

400.40

230.75

Prämienverbilligung

-87.30

-372.60

Mobilitätskosten

600.00

Auswärtige Verpflegung

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

27.05

Bedarfstotal

-886.65

-2‘381.15

-3‘717.80

-6‘985.60

Überschuss/Manko

-686.65

-2‘381.15

1‘427.20

-1‘640.60

Auch für die Berechnung des Kindesunterhalts für den Monat März 2020 kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5i.aa f. verwiesen werden. Neu zu berücksichtigen ist das höhere Einkommen des Gesuchstellers. Diesem verbleibt nach Deckung des sich auf Fr. 686.65 belaufenden Bar­unterhalts von I.________ ein Überschuss von Fr. 740.55, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen ist. Folglich verbleibt in I.________ Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 1‘640.60 (= Fr. 2‘381.15 - Fr. 0.00 - Fr. 740.55). Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für den Monat März 2020 mithin gerundet Fr. 1‘430.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 740.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 1‘640.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

ff) Für April bis Juni 2020:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

5‘145.00

5‘345.00

Grundbetrag

400.00

1‘350.00

1‘200.00

Wohnkosten

481.65

963.35

1‘660.00

KVG

89.85

352.05

230.75

Prämienverbilligung

-87.30

-372.60

Mobilitätskosten

600.00

Auswärtige Verpflegung

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

27.05

Bedarfstotal

-884.20

-2‘332.80

-3‘717.80

-6‘934.80

Überschuss/Manko

-684.20

-2‘332.80

1‘427.20

-1‘589.80

Ab April 2020 sind im Bedarf von I.________ sowie in jenem der Gesuchsgegnerin erstmals tiefere Krankenkassenprämien anzurechnen. Im Übrigen kann für die Begründung der Berechnung des Kindesunterhalts grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5i.aa f. verwiesen werden. Nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ in Höhe von Fr. 684.20 verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 743.00, der I.________ Betreuungsunterhalt anzurechnen ist. Folglich verbleibt in I.________ Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 1‘589.80 (= Fr. 2‘332.80 - Fr. 0.00 - Fr. 743.00). Demnach hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für den Zeitraum von April bis Juni 2020 monatlich gerundet Fr. 1‘420.00 (Fr. 680.00 Bar­unterhalt; Fr. 740.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 1‘590.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

gg) Für Juli 2020:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

696.90

5‘145.00

6‘041.90

Grundbetrag

400.00

1‘350.00

1‘200.00

Wohnkosten

481.65

963.35

1‘660.00

KVG

89.85

352.05

230.75

Prämienverbilligung

-87.30

-372.60

Mobilitätskosten

75.00

600.00

Auswärtige Verpflegung

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

27.05

Bedarfstotal

-884.20

-2‘407.80

-3‘717.80

-7‘009.80

Überschuss/Manko

-684.20

-1‘710.90

1‘427.20

-967.90

Für den Monat Juli 2020 ist der Gesuchsgegnerin in Abweichung zur angefochtenen Verfügung ihr erzieltes Einkommen von Fr. 696.90 sowie Mobilitätskosten von Fr. 75.00 anzurechnen (E. 5d.cc und E. 5g.dd), weshalb für diesen Monat eine separate Phase zu berechnen ist. Für die Begründung der Berechnung des Kindesunterhalts kann im Übrigen auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5i.aa f. verwiesen werden. Dem Gesuchsteller verbleibt nach Deckung des sich auf Fr. 684.20 belaufenden Bar­unterhalts von I.________ ein Überschuss von Fr. 743.00, welcher Betrag I.________ Betreuungsunterhalt anzurechnen ist. Das Manko in I.________ Betreuungsunterhalt beträgt demzufolge Fr. 967.90 (= Fr. 2‘407.80 - Fr. 696.90 - Fr. 743.00). Demnach hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für den Monat Juli 2020 gerundet Fr. 1‘420.00 (Fr. 680.00 Bar­unterhalt; Fr. 740.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 970.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

hh) Für August und September 2020:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

1‘401.55

5‘145.00

6‘746.55

Grundbetrag

228.55

171.45

1‘350.00

1‘350.00

Wohnkosten

275.25

237.15

1‘169.75

1‘422.85

KVG

89.85

352.05

230.75

Prämienverbilligung

-87.30

-372.60

Mobilitätskosten

75.00

600.00

Auswärtige Verpflegung

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

Bedarfstotal

-506.35

-408.60

-2‘614.20

-3‘603.60

-7‘132.75

Überschuss/Manko

-714.95

-1‘212.65

1‘541.40

-386.20

Für die Monate August und September 2020 sind der Gesuchsgegnerin in Abweichung zur angefochtenen Verfügung ihr erzieltes Einkommen von monatlich Fr. 1‘401.55 sowie Mobilitätskosten anzurechnen (E. 5d.cc und E. 5g.dd), weshalb auch für diesen Zeitraum eine separate Phase zu berechnen ist. Ferner ist bei den Grundbeträgen und den Wohnkosten der Parteien neu das Betreuungsverhältnis von 4/7 Betreuungsanteilen der Gesuchsgegnerin gegenüber 3/7 Betreuungsanteilen des Gesuchstellers zu berücksichtigen (E. 5f.bb und E. 5g.bb).

Teilen die Eltern die Betreuung des Kindes unter sich auf, so haben sie sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Bar­unterhalt zu beteiligen (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1). Weil die nach wie vor hauptbetreuende Gesuchsgegnerin im Unterschied zum Gesuchsteller aber nicht leistungsfähig ist, d.h. mit ihrem Einkommen nicht ihren eigenen Bedarf zu decken vermag, rechtfertigt es sich entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers nicht, die Gesuchsgegnerin zur Beteiligung an I.________ Bar­unterhalt zu verpflichten (vgl. ebd. E. 4.3.2.2; vgl. KG-act. 1, S. 14 [ZK2 2020 44]). Nach Deckung des Bar­unterhalts von I.________ von total Fr. 714.95 (Anteil Gesuchsteller: Fr. 408.60; Anteil Gesuchsgegnerin: Fr. 506.35 - Fr. 200.00 = Fr. 306.35) verbleibt dem Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 826.45, der dem Betreuungsunterhalt anzurechnen ist, zumal die Gesuchsgegnerin betreuungsbedingt trotz ihres Einkommens nicht in der Lage ist, für ihre eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.4.4). In I.________ Betreuungsunterhalt verbleibt somit ein Manko von Fr. 386.20 und der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für die Monate August und September 2020 gerundet jeweils Fr. 1'140.00 (Fr. 310.00 Bar­unterhalt; Fr. 830.00 Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 390.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

ii) Für Oktober bis Dezember 2020:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

2‘286.50

50

5‘145.00

7‘631.50

Grundbetrag

228.55

171.45

1‘350.00

1‘350.00

Wohnkosten

275.25

237.15

1‘169.75

1‘422.85

KVG

89.85

352.05

230.75

Prämienverbilligung

-87.30

-372.60

Mobilitätskosten

75.00

600.00

Auswärtige Verpflegung

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

Bedarfstotal

-506.35

-408.60

-2‘614.20

-3‘603.60

-7‘132.75

Überschuss/Manko

-714.95

-327.70

1‘541.40

498.75

Ab Oktober 2020 ist der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'286.50 für ein Pensum von 50 % anzurechnen (vgl. E. 5d.dd f.). Für die Berechnung des Kindesunterhalts gilt grundsätzlich das vorstehend in E. 5i.hh Ausgeführte. Demnach hat der Gesuchsteller für I.________ Bar­unterhalt in Höhe von total Fr. 714.95 (Anteil Gesuchsteller: Fr. 408.60; Anteil Gesuchsgegnerin: Fr. 506.35 - Fr. 200.00 = Fr. 306.35) allein aufzukommen. Von seinem verbleibenden Überschuss von Fr. 826.45 ist vorab der Betreuungsunterhalt von Fr. 327.70 zu decken, womit ein restlicher Überschuss von Fr. 498.75 verbleibt. Grundsätzlich ist ein Überschuss vorab für Steuerzahlungen zu verwenden (Six, a.a.O., N 2.166). Weil der Gesuchsteller dies im Berufungsverfahren aber weder verlangt noch seine Steuerlast quantifiziert, obwohl ihn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht davon entbindet, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/‌Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO, m.w.H.), ist von der Berücksichtigung der Steuern abzusehen (vgl. Six, a.a.O., N 2.168; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2011 vom 13. September 2011, E. 4).

Die Erstrichterin teilte I.________ einen Überschussanteil von 1/5 zu und erwog diesbezüglich, es wäre nicht sachgerecht, I.________ einen kleinen Kopfanteil des Überschusses des Vaters von 1/3 zuzusprechen, weil I.________, sobald die Mutter einen Überschuss generiere, ebenfalls daran partizipieren werde. Eine derartige Aufteilung hätte eine Besserstellung der Kinder unverheirateter gegenüber verheirateter Eltern zur Folge, was dem Grundgedanken der Revision des Kindesunterhaltsrechts zuwiderlaufen würde (angefochtene Verfügung, E. II.2.13). Jedoch werden Art. 276 und Art. 285 ZGB missachtet, wenn bei unverheirateten Eltern der Überschuss alleine beim Unterhaltsschuldner belassen wird (Schweighauser/‌Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch 3/‌2018, S. 638) resp. nicht nach grossen und kleinen Köpfen verteilt wird (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3; vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ180028-O vom 23. September 2019, E. 6.5.1 f.), weil der Kindesunterhalt dann nicht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entspricht, wie dies die Art. 276 und Art. 285 ZGB voraussetzen. Der Überschuss des Gesuchstellers ist deshalb grundsätzlich zu 2/3 auf den Gesuchsteller und zu 1/3 auf I.________ zu verteilen. Weil aber das Betreuungsverhältnis von 4/7 gegenüber 3/7 zugunsten der Gesuchsgegnerin bei der Verteilung des Überschusses ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. ebd. E. 7.3), ist I.________ Überschuss­anteil von Fr. 166.25 (= Fr. 498.75 x 1/3) zu 4/7 resp. zu Fr. 95.00 (= Fr. 166.25 x 4/7) auf die Gesuchsgegnerin und zu 3/7 resp. zu Fr. 71.25 (= Fr. 166.25 x 3/7) auf den Gesuchsteller zu verteilen, sodass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für I.________ einen Überschuss­anteil von Fr. 95.00 zu bezahlen hat. Zusammenfassend beläuft sich der vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 zu bezahlende monatliche Kindesunterhalt auf gerundet Fr. 740.00 (Fr. 310.00 Bar­unterhalt; Fr. 330.00 Betreuungsunterhalt; Überschuss­anteil: Fr. 100.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

jj) Ab Januar 2021:

I.________

Mutter

Vater

Total

Anteil M

Anteil V

Einkommenstotal

200.00

2‘286.50

50

5‘145.00

7‘631.50

Grundbetrag

228.55

171.45

1‘350.00

1‘350.00

Wohnkosten

275.25

237.15

1‘169.75

1‘422.85

KVG

89.85

352.05

350.35

Prämienverbilligung

-87.30

-200.00

Mobilitätskosten

75.00

600.00

Auswärtige Verpflegung

Parkplatz

40.00

Betreuungskosten

Bedarfstotal

-506.35

-408.60

-2‘786.80

-3‘723.20

-7‘424.95

Überschuss/Manko

-714.95

-500.30

1‘421.80

206.55

Ab Januar 2021 ist im Bedarf der Gesuchsgegnerin neu die Kürzung der Prämienverbilligung und im Bedarf des Gesuchstellers die Erhöhung dessen Krankenkassenprämien nach KVG zu berücksichtigen (vgl. E. 5g.cc und E. 5f.cc). Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5i.ii verwiesen. Für I.________ Bar­unterhalt in Höhe von total Fr. 714.95 (Anteil Gesuchsteller: Fr. 408.60; Anteil Gesuchsgegnerin: Fr. 506.35 - Fr. 200.00 = Fr. 306.35) hat dementsprechend ausschliesslich der Gesuchsteller aufzukommen. Von seinem verbleibenden Überschuss von Fr. 706.85 ist vorab der Betreuungsunterhalt von Fr. 500.30 zu decken, sodass ein restlicher Überschuss von Fr. 206.55 verbleibt. Dieser Überschuss ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen (2/3 Gesuchsteller und 1/3 I.________) sowie in Berücksichtigung des Betreuungsverhältnisses zu verteilen. I.________ Überschuss­anteil von einem Drittel des Gesamtüberschusses in Höhe von Fr. 68.85 (= Fr. 206.55 x 1/3) ist demnach zu 4/7 resp. zu Fr. 39.34 (= Fr. 68.85 x 4/7) auf die Gesuchsgegnerin und zu 3/7 resp. zu Fr. 29.51 (= Fr. 68.85 x 3/7) auf den Gesuchsteller zu verteilen, sodass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für I.________ einen Überschuss­anteil von gerundet Fr. 40.00 zu bezahlen hat. Zusammenfassend beläuft sich der vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab Januar 2021 zu bezahlende monatliche Kindesunterhalt auf gerundet Fr. 850.00 (Fr. 310.00 Bar­unterhalt; Fr. 500.00 Betreuungsunterhalt; Überschuss­anteil: Fr. 40.00) zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

j) Sodann blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten, dass die vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin seit Oktober 2019 bezahlten Kindesunterhaltseiträge von monatlich Fr. 500.00 zzgl. Kinderzulagen in Abzug gebracht werden können (vgl. angefochtene Verfügung, E. II.2.14).

6. Zusammenfassend sind sowohl die Berufung des Gesuchstellers (ZK2 2020 44) als auch die Berufung der Gesuchsgegnerin (ZK2 2020 43) teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen insbesondere betreffend die Höhe der Kindesunterhalsbeiträge anzupassen.

a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann namentlich in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

aa) Die Erstrichterin erwog, der Gesuchsteller obsiege hinsichtlich der Betreuungsregelung und des Antrags auf Anordnung alternierender Obhut vollumfänglich. Demgegenüber habe er wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, als er beantragt habe. Im Übrigen dränge keine der Parteien mit ihrem Antrag auf Prozesskostenbevorschussung durch, weshalb es sich gesamthaft betrachtet rechtfertige, den Eltern die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten gegenseitig wettzuschlagen (angefochtene Verfügung. E. III. 1.1 f.). Den Parteien sei für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (angefochtene Verfügung. E. III. 2.4.2 f.).

bb) Wie der Gesuchsteller zutreffend moniert, lässt sich der erstrichterlichen Begründung nicht entnehmen, dass das Unterliegen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der ausserordentlichen Kindesunterhaltskosten berücksichtigt wurde (KG-act. 1, S. 16 [ZK2 2020 44]). Weil es sich hierbei aber um einen untergeordneten, wenig aufwendigen Punkt handelt und die Erstrichterin in der Begründung der Kostenverteilung zudem unbeachtet liess, dass der Gesuchsteller bezüglich der Frage der rückwirkenden Zusprechung von Kindesunterhalt unterlag, erscheint die hälftige Aufteilung der erstinstanzlichen Kosten auf die Parteien dennoch angemessen. Abgesehen davon werden die Unterhaltsbeträge mit dem vorliegenden Entscheid gegenüber jenen gemäss der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum von August 2019 bis Juli 2020 etwas erhöht und für den Zeitraum ab August 2020 gesenkt, jedoch nicht in dem von den Parteien beantragten Umfang, weshalb es sich im Hinblick auf die übrigen erstinstanzlichen Anträge nicht rechtfertigt, von der erstrichterlichen hälftigen Verteilung der Prozesskosten und der Wettschlagung der Parteientschädigungen abzuweichen.

Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrer Berufungsbegründung sodann die Erhöhung ihres Stundenansatzes auf Fr. 250.00 (KG-act. 1, S. 14 f. [ZK2 2020 43] und KG-act. 6, S. 13 [ZK2 2020 44]). Gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA beträgt der Stundenansatz eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA, d.h. unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand, Fr. 180.00 bis maximal Fr. 220.00. Die beantragte Erhöhung des Stunden­ansatzes auf Fr. 250.00 übersteigt diesen Rahmen und ist somit ausgeschlossen. Die Obhutszuteilung und die Frage des Kindesunterhalts sind für die Parteien zwar von grosser Tragweite, dennoch handelt es sich weder um eine besonders schwierige noch aufwendige Streitsache, weshalb sich auch eine Erhöhung des erstrichterlich angenommenen Stundenansatzes von Fr. 180.00 innerhalb dieses Rahmens nicht rechtfertigt (vgl. angefochtene Verfügung, E. III.2.5.2). Abgesehen davon steht der Antrag der Gesuchsgegnerin im Widerspruch zu ihren erstinstanzlich eingereichten Kostennoten, in denen sie ein Stundenansatz von Fr. 180.00 geltend machte (vgl. Vi-act. BB11/57 und Vi-act. 24/63).

b) Für die Frage der Verteilung der Kosten der Berufungsverfahren (ZK2 2020 43 und 44) ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung (KG-act. 1 [ZK2 2020 43]) grösstenteils unterliegt: Einerseits dringt sie mit ihren Anträgen betreffend die Besuchs- bzw. Betreuungsregelung insofern nicht durch, als dem Gesuchsteller die Betreuung von I.________ von Montag- bis Dienstagabend belassen und die erstrichterliche Feiertags- sowie Ferienregelung bestätigt wird. Andererseits ist ihr entgegen ihren Vorbringen ab Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen für ein Arbeitspensum von total 50 % anzurechnen und der Betreuungsunterhalt ihrer Antragsziffer 5 entgegen nicht zu erhöhen, sondern zu senken. Sie obsiegt vor der Berufungsinstanz einzig hinsichtlich der geltend gemachten Kürzung der Prämienverbilligung ab Januar 2021 sowie der Anrechnung von Mobilitätskosten ab Juli 2020 (jedoch nicht im geltend gemachten Umfang). Demgegenüber obsiegt der Gesuchsteller mit seiner Berufung (KG-act. 1 [ZK2 2020 44]) insofern, als in der Unterhaltsberechnung seinem Betreuungsumfang Rechnung zu tragen ist und folglich die Kindesunterhaltsbeiträge ab August 2020 tiefer ausfallen als in der erstrichterlichen Berechnung, wenn auch nicht im beantragten Umfang. Sodann unterliegt der Gesuchsteller, soweit er für den Zeitraum von August 2019 bis Oktober 2019 keine Unterhaltszahlungen resp. für November 2019 bis Juli 2020 wesentlich tiefere Unterhaltszahlungen als in der angefochtenen Verfügung beantragt. Schliesslich unterliegen beide Parteien mit ihren (superprovisorischen) Gesuchen um aufschiebende Wirkung. In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass das Gericht aufgrund der anzuwendenden Offizialmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 6‘000.00 ermessensweise zu 85 % (Fr. 5‘100.00) der Gesuchsgegnerin und zu 15 % (Fr. 900.00) dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

c) Sodann ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Gesuchsteller nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar gemäss § 10 GebTRA, welche Bestimmung praxisgemäss auch in Berufungsverfahren gilt (Beschluss ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020, E. 6b), Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, im Recht und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Beide Parteien reichten keine spezifizierten Kostennoten ins Recht. Infolgedessen sind die Vergütungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Würdigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA ist zu berücksichtigen, dass es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar nicht um eine besonders schwierige Streitsache handelt und sich der Aufwand der beiden Rechtsvertreterinnen mit Blick auf das hängige Hauptverfahren im Rahmen gehalten haben dürfte, dass aber sowohl die Obhutszuteilung als auch die Unterhaltszahlungen angefochten wurden, was für die Parteien von grosser Tragweite ist. Die Parteientschädigung des Gesuchstellers ist im Hinblick auf die knapp 17-seitige Berufung (KG-act. 1 [ZK2 2020 44]), die zwölfseitige Berufungsantwort (KG-act. 8 [ZK2 2020 43) sowie die weiteren total rund zehn Seiten umfassenden Eingaben (KG-act. 8 [ZK2 2020 44] und KG-act. 10 und 15 [ZK2 2020 43]) damit ermessensweise auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Weil sich der Aufwand für die Rechtschriften der Gesuchsgegnerin, namentlich für die

15-seitige Berufung (KG-act. 1 [ZK2 2020 43]), die rund 13-seitige Berufungsantwort (KG-act. 6 [ZK2 2020 44]) sowie die weiteren Eingaben mit insgesamt rund 15 Seiten (KG-act. 7 und 12 [ZK2 2020 43]), in einem ähnlichen Rahmen wie jener des Gesuchstellers bewegt, rechtfertigt es sich, ihre Entschädigung ebenfalls auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens hat die Gesuchsgegnerin 85 % (Fr. 1'700.00) der Vergütung des Gesuchstellers und der Gesuchsteller 15 % (Fr. 300.00) der Vergütung der Gesuchsgegnerin zu tragen. Nach gegenseitiger Verrechnung beträgt die von der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren zu bezahlende (reduzierte) Parteientschädigung folglich Fr. 1'400.00 (= Fr. 1'700.00 - Fr. 300.00; inkl. Auslagen und MWST).

d) Sowohl die Gesuchsgegnerin als auch der Gesuchsteller ersuchen im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ‑verbeiständung (KG-act. 1, S. 3 und 14 [ZK2 2020 43] sowie KG-act. 1, S. 2 und 16 [ZK2 2020 44]).

aa) Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Eine Person ist mittellos, sofern sie für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die zur Deckung ihres resp. des Grundbedarfs ihrer Familie benötigten Mittel anzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 3.1 vgl. BGE 135 I 221, E. 5.1 = Pra 99 [2010] Nr. 25). Zur Feststellung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Partei ihrem Notbedarf gemäss der kantonsgerichtlichen Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter Berücksichtigung der Steuern sowie eines Zuschlags von max. 30 % zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag gegenüberzustellen (vgl. Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 und 12 zu Art. 117 ZPO; vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung). Massgebend sind die tatsächlichen (nicht hypothetischen) finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Urteil des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 3.2, m.w.H.).

Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen ungefähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer sind als letztere, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuen­berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO; Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 59 zu Art. 117 ZPO; BGE 140 III 12, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_85/2018 vom 17. Juli 2018, E. 2.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Erfolgschancen des Rechtsmittels sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes am Anfang des Verfahrens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO; Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO; BGE 138 III 217, E. 2.2.4).

bb) Die Gesuchsgegnerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf ihren gutgeheissenen erstinstanzlichen Antrag sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Erstrichterin und reicht zudem die Verfügung der Fürsorgebehörde G.________ vom 30. Oktober 2019, mit welcher ihr sozialhilferechtliche Unterstützung gewährt wurde, sowie ein von der Sozialberatung P.________ erstelltes Budget vom 17. März 2020 ein

(KG-act. 1, S. 14 und KG-act. 1/6 [ZK2 2020 43]). Wie sich den vorstehenden Ausführungen in E. 5i ff. entnehmen lässt, weist die Gesuchsgegnerin trotz Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und der fehlenden Berücksichtigung von Steuern sowie eines Zuschlags von 30 % zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag stets ein Manko aus. Aus dem Akten ergeben sich im Übrigen keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem erstrichterlich festgestellten geringen Vermögen der Gesuchsgegnerin (vgl. angefochtene Verfügung, E. III.2.4.3). Ihre Mittellosigkeit ist damit erstellt.

Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass ihm nach Deckung seines existenziellen Bedarfs sowie des Kindesunterhalts kein namhafter Betrag verbleibe und dass er überdies keinerlei Vermögen habe (KG-act. 1, S. 16 [ZK2 2020 44]). Wie vorstehend in E. 5i.ii und E. 5i.jj dargelegt, bleibt dem Gesuchsteller von Oktober bis Dezember 2020 zwar ein Gesamtüberschuss von Fr. 498.75 resp. ab Januar 2021 von Fr. 206.55; weil in seinem Bedarf indes noch die Steuern sowie ein Zuschlag von 30 % zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag hinzuzurechnen sind, ist wie im vor­angehenden Zeitraum von August 2019 bis September 2020 von einem monatlichen Manko auszugehen. Schliesslich lässt sich den Akten kein Hinweis auf neues Vermögen des Gesuchstellers zu entnehmen, weshalb mit der Erstrichterin anzunehmen ist, dass er über kein den sog. Notgroschen übersteigendes Vermögen verfügt und demzufolge mittellos ist (vgl. angefochtene Verfügung, E. III.2.4.2; vgl. Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 15 zu Art. 117 ZPO).

Sodann sind die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Begehren der Parteien ausgangsgemäss bzw. angesichts der teilweisen Gutheissung ihrer jeweiligen Berufungen ohne Weiteres erfüllt, und dem Gesuchsteller wie auch der Gesuchsgegnerin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

cc) Nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtkosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, sofern dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rechtsbegehren der Parteien betreffend Obhutszuteilung sowie Kindesunterhalt sind für die Eltern und das Kind von erheblichem persönlichem Interesse, zumal beide Parteien in knappen finanziellen Verhältnissen leben. Angesichts der Komplexität der Kindesunterhaltsberechnung für juristische Laien ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung unter Berücksichtigung des Prinzips der Waffengleichheit in einem Fall wie dem vorliegenden für beide Parteien zu bejahen (vgl. Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 11 f. zu Art. 118 ZPO).

dd) Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird die Rechtsvertretung der unterliegenden unentgeltlich prozessführenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt. Die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons (lit. b) und die unterliegende unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Entschädigung zu bezahlen (lit. d). Obsiegt hingegen die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei (voraussichtlich) nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Vertretung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Prozessieren beide Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege, ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der obsiegenden Partei von vornherein aus der Staatskasse zu bezahlen, weil die unterliegende Partei nicht leistungsfähig ist (Rüegg/‌Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 122 ZPO).

Demnach sind sowohl die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 5‘100.00 sowie diejenigen des Gesuchstellers von Fr. 900.00 unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin ist im Umfang deren Unterliegens von 85 % sowie im Umfang deren Obsiegens von 15 % wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers mit total Fr. 2‘000.00 einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Ebenso ist die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers im Umfang seines Unterliegens von 15 % sowie im Umfang seines Obsiegens von 85 % wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin mit total Fr. 2‘000.00 einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-

beschlossen:

Die Berufungsverfahren ZK2 2020 43 und ZK2 2020 44 werden vereinigt.

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers (ZK2 2020 44) sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin (ZK2 2020 43) werden die Dispositivziffern 2 bis 2.7 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juli 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2. Der Kläger/‌Vater wird verpflichtet, der Beklagten/‌Mutter für I.________ folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen:

2.1 rückwirkend ab 1. August 2019 bis 30. November 2019:

Fr. 930.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 160.00 Betreuungs­unterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2’140.00.

2.2 für Dezember 2019:

Fr. 1’330.00 (Fr. 770.00 Bar­unterhalt; Fr. 560.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’730.00.

2.3 für Januar 2020:

Fr. 1’340.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 650.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’270.00.

2.4 für Februar 2020:

Fr. 1’340.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 650.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’730.00.

2.5 für März 2020:

Fr. 1’430.00 (Fr. 690.00 Bar­unterhalt; Fr. 740.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’640.00.

2.6 ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020:

Fr. 1’420.00 (Fr. 680.00 Bar­unterhalt; Fr. 740.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1’590.00.

2.7 für Juli 2020:

Fr. 1’420.00 (Fr. 680.00 Bar­unterhalt; Fr. 740.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 970.00.

2.8 ab 1. August bis 30. September 2020:

Fr. 1’140.00 (Fr. 310.00 Bar­unterhalt; Fr. 830.00 Betreuungsunterhalt); das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 390.00.

2.9 ab 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020:

Fr. 740.00 (Fr. 310.00 Bar­unterhalt; Fr. 330.00 Betreuungsunterhalt; Fr. 100.00 Überschussanteil I.________).

2.10 ab 1. Januar 2021:

Fr. 850.00 (Fr. 310.00 Bar­unterhalt; Fr. 500.00 Betreuungsunterhalt; Fr. 40.00 Überschussanteil I.________).

Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.10 sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Allfällige bereits geleistete Unterhaltszahlungen können von den unter Dispositiv-Ziff. 2.1 bis 2.10 festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden.

Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Juli 2020 bestätigt.

Die Kosten der Berufungsverfahren von total Fr. 6‘000.00 werden der Gesuchsgegnerin zu 85 % mit Fr. 5‘100.00 und dem Gesuchsteller zu 15 % mit Fr. 900.00 auferlegt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Ziffern 5a und 5b.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Ziffern 5c und 5d.

Der Gesuchsgegnerin wie auch dem Gesuchsteller werden die unentgeltliche Rechtspflege und ‑verbeiständung gewährt und es wird der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin B.________ und dem Gesuchsteller Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

a) Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 5‘100.00 werden einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

b) Die dem Gesuchsteller auferlegten Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 900.00 werden einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

c) Rechtsanwältin B.________ wird für die Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'700.00 sowie zufolge Uneinbringlichkeit der vom Gesuchsteller zu tragenden Vergütung mit Fr. 300.00, total mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin im Umfang von 85 % (Fr. 1'700.00) sowie des Gesuchstellers von 15 % (Fr. 300.00) der Entschädigung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO.

d) Rechtsanwältin D.________ wird für die Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 300.00 sowie zufolge Uneinbringlichkeit der von der Gesuchsgegnerin zu tragenden Vergütung mit Fr. 1‘700.00, total mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers im Umfang von 15 % (Fr. 300.00) sowie der Gesuchsgegnerin von 85 % (Fr. 1'700.00) der Entschädigung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

17. September 2021 kau

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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

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Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP

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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

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Art. 298b ZGBart. 298b CCart. 298b CC

Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC

BGE 145 III 436ATF 145 III 436DTF 145 III 436

Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC

Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC

Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC

Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC

Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC

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Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

§ 45 JG

Art. 298b ZGBart. 298b CCart. 298b CC

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

5A_629/2019

§ 45 JG

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5A_530/2018

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Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC

5A_806/2016

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5A_727/2018

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BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377

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5A_129/2019

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5P.95/2003

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EGV-SZ 2019 A 2.2

ZK2 2020 43

ZK2 2020 44

BGE 134 III 323ATF 134 III 323DTF 134 III 323

5A_321/2016

5D_121/2009

§ 45 JG

ZK2 2020 44

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

ZK2 2020 44

§ 45 JG

ZK2 2020 44

ZK2 2020 44

ZK2 2020 44

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Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC

BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380

ZK2 2020 44

§ 45 JG

ZK2 2020 44

ZK2 2020 44

ZK2 2020 44

5A_727/2018

ZK2 2019 6

ZK2 2020 44

Art. 279 ZGBart. 279 CCart. 279 CC

5A_727/2018

ZK2 2020 44

5A_743/2017

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_376/2011

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

5A_311/2019

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

ZK2 2020 44

ZK2 2020 43

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

ZK2 2020 44

ZK2 2020 43

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§ 5 GebTRA

§ 2 GebTRA

ZK2 2020 43

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§ 10 GebTRA

ZK2 2020 16

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

ZK2 2020 44

ZK2 2020 43

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ZK2 2020 43

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ZK2 2020 43

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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

5A_761/2015

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

5A_863/2017

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 140 III 12ATF 140 III 12DTF 140 III 12

5D_85/2018

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

ZK2 2020 43

ZK2 2020 44

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

ZK2 2020 43

ZK2 2020 44

ZK2 2020 44

ZK2 2020 43

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF