ZK2 2020 47
Kammer
23. Dezember 2020Deutsch19 min
1. a) Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2020 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz gestützt auf das vorsorgliche Massnahmegesuch von A.________, datierend vom 14. Februar 2020 (Vi-act. 1), Folgendes an (Vi-act. 3):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. Dezember 2020
ZK2 2020 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Zeichnungsberechtigung)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. Juli 2020, ZES 2020 88);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2020 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz gestützt auf das vorsorgliche Massnahmegesuch von A.________, datierend vom 14. Februar 2020 (Vi-act. 1), Folgendes an (Vi-act. 3):
[…]
2. In Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 2 wird dem Beklagten [C.________] die Zeichnungsberechtigung betreffend die folgenden Gesellschaften vorsorglich auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Klägerin beschränkt:
2.1 Ferienhausgenossenschaft I.________;
2.2 Baugenossenschaft J.________ […];
2.3 Ferienwohnungsgenossenschaft K.________ [...];
2.4 Ferienwohnungsgenossenschaft L.________ [...];
2.5 Ferienwohnungsgenossenschaft M.________ [...];
2.6 Ferienwohnungsgenossenschaft N.________ [...];
2.7 Ferienwohnungsgenossenschaft O.________ [...];
2.8 Ferienwohnungsgenossenschaft P.________ [...];
3. Das Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz, Handelsregister, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz, wird vorsorglich angewiesen, die Zeichnungsart des Beklagten (C.________) sowie der Klägerin (A.________) betreffend die in Ziff. 2.1 – 2.8 des Dispositivs genannten Gesellschaften, jeweils Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister einzutragen.
[...].
Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 beantragte der Gesuchsgegner, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und Ziffer 2 und 3 der mit Verfügung vom 18. Februar 2020 erlassenen superprovisorischen Massnahmen aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 10). Am 14. Mai 2020 reichte die Gesuchstellerin eine Replik ein (Vi-act. 15). Am 24. Juli 2020 verfügte der Einzelrichter was folgt:
1. In Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 2 wird dem Beklagten die Zeichnungsberechtigung betreffend die folgenden Gesellschaften vorsorglich auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Klägerin beschränkt:
1.1 Baugenossenschaft J.________ [...];
1.2 Ferienwohnungsgenossenschaft K.________ [...];
1.3 Ferienwohnungsgenossenschaft L.________ [...];
Erwägungen
1.4
Ferienwohnungsgenossenschaft M.________ [...];
1.5
Ferienwohnungsgenossenschaft N.________ [...];
1.6
Ferienwohnungsgenossenschaft O.________ [...];
1.7
Ferienwohnungsgenossenschaft P.________ [...];
2.
Die Anweisung an das Handelsregister des Kantons Schwyz gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Februar 2020 wird in Bezug auf die Ferienhausgenossenschaft I.________; (Dispositivziffer 2.1. der Verfügung vom 18. Februar 2020) aufgehoben, wobei bei der Ferienhausgenossenschaft I.________ der Beklagte wieder mit Einzelunterschrift und die Klägerin ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen sind. Im Übrigen wird die Anweisung an das Handelsregister des Kantons Schwyz gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Februar 2020 bis zum unbenutzten Ablauf der Prosekutionsfrist bzw. bis zum Entscheid im Hauptverfahren aufrechterhalten.
3.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
[Frist Klageeinreichung in der Hauptsache].
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 6‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin im Betrag von Fr. 8‘000.00 verrechnet werden. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin Fr. 2‘000.00 zurückzuerstatten. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 3‘000.00 zu ersetzen.
6.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
7.
Eine abweichende Verteilung der vorstehenden Prozesskostenverlegung im Hauptprozess bleibt vorbehalten.
8.-9. [Rechtsmittel und Zustellung].
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 6. August 2020 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Sach- und Verfahrensanträgen (KG-act. 1):
1.
Es sei die Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2020 insoweit aufzuheben, als die superprovisorische Anweisung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Einzelrichters vom 18. Februar 2020 in Bezug auf die Ferienhausgenossenschaft I.________; (Dispositiv-Ziff. 2.1 der Verfügung vom 18. Februar 2020) betreffend die Beschränkung der Einzelunterschrift des Berufungsbeklagten auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Berufungsklägerin aufgehoben wurde und der Berufungsbeklagte wieder mit Einzelunterschrift und die Berufungsklägerin ohne Zeichnungsberechtigung ins Handelsregister einzutragen sind.
2.
Es sei die Einzelunterschrift des Berufungsbeklagten bei der Ferienhausgenossenschaft I.________; (Dispositiv-Ziff. 2.1 der Verfügung vom 18. Februar 2020) vorsorglich auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Berufungsklägerin zu beschränken.
3.
Es sei das Handelsregister des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1185, 6431 Schwyz, vorsorglich anzuweisen, die richterliche Verfügung gemäss Ziff. 2 hiervor im Handelsregister einzutragen.
4.
Eventualiter zu Ziff. 2 und 3 hiervor sei die Verfügung vom 24. Juli 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.
Die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3 hiervor seien für die Dauer des Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 265 ZPO superprovisorisch, d.h. sofort nach Berufungseingang und ohne Anhörung des Berufungsklägers [recte: Berufungsbeklagten], anzuordnen.
6.
Es seien die Ziff. 5 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Juli 2020 aufzuheben und die gesamten Prozesskosten, insbesondere auch des vorliegenden Berufungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 10. August 2020 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts superprovisorisch an, dass die Einzelschrift des Gesuchsgegners bei der Ferienhausgenossenschaft I.________ vorsorglich auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Gesuchstellerin beschränkt werde und wies das Handelsregister des Kantons Schwyz an, diese Beschränkung im Handelsregister einzutragen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort und zur Stellungnahme zur superprovisorischen Anordnung angesetzt (KG-act. 4). Die Vorinstanz verlangte mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 die Abweisung der Berufung (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 14. September 2020 („Gesuchantwort“) beantragte der Gesuchsgegner, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 6. August 2020 sei abzuweisen und es seien die mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. August 2020 angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Zeichnungsberechtigung) aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 9). Die Gesuchstellerin reichte hierzu am 3. November 2020 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 15), wozu sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. November 2020 äusserte (KG-act. 17). Am 11. November 2020 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein (KG-act. 19), welche dem Gesuchsgegner zugestellt wurde (KG-act. 20). Am 1. Dezember 2020 machte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe (KG-act. 21), welche dem Gesuchsgegner ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 22).
2.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken beträgt. Die Gesuchstellerin bezifferte den Streitwert auf über Fr. 10'000.00 und führte dazu aus, sie sei an der streitbetroffenen Ferienwohnungsgenossenschaft I.________ (nachfolgend FHG I.________) mit einem Darlehen von über 3.5 Mio. Franken beteiligt und die Gesellschaft erziele jährlich einen Mietzinsertrag von rund Fr. 160'000.00 (KG-act. 1 S. 2 sowie 1/4 und 1/5). Der Gesuchsgegner äusserte sich nicht zum Streitwert. Es kann aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Gesuchstellerin angenommen werden, dass ein möglicher Schaden durch finanzielle Transaktionen zulasten der FHG I.________ Fr. 10'000.00 übersteigen würde, so dass von einem Streitwert über diesem Betrag auszugehen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Berufung ist folglich zulässig.
3.
Der Gesuchsgegner bestreitet sinngemäss das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin am Erlass von Massnahmen resp. eine die Berufung legitimierende Beschwer. Er macht geltend, er habe am 5. August 2020, das heisst noch vor Einreichung der Berufung, eine vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin verfasste Vereinbarung unterzeichnet, wonach er in Bezug auf die Ferienhausgenossenschaft I.________ einer einstweiligen Beschränkung seiner Einzelunterschrift auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Gesuchstellerin zustimme. Dieser Vereinbarung habe auch ein von der Gesuchstellerin redigierter Entwurf einer entsprechenden Anmeldung an das Handelsregisteramt beigelegen, welche der Gesuchsteller ebenfalls unterzeichnet habe. Das Ersuchen um vorsorgliche (superprovisorische) Massnahmen sei daher unnötig gewesen (KG-act. 9 S. 2 ff.).
Dem ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen: Zum einen drang die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag auf vorsorgliche Beschränkung der Einzelunterschrift des Gesuchsgegners auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Gesuchstellerin hinsichtlich der Ferienhausgenossenschaft I.________ erstinstanzlich nicht durch, so dass eine (formelle) Beschwer gegeben ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; zur Beschwer vgl. BK ZPO-Sterchi, Vorbemerkungen zu Art. 308, N 25 f., 31 f.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, § 9 Rz. 526 f., 532, 536; Reetz, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30-32). Zum anderen liegt keine von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung bzw. ein Vergleich (vgl. KG-act. 9/4 und 9/5 sowie KG-act. 15 S. 5 f.) vor. Ferner ist der Gesuchsgegnerin insofern zuzustimmen, dass sie, hätte sie dem Gesuchsgegner vergleichsweise vorbehaltlos eine Kollektivunterschrift zugestanden, sich nicht mehr auf die Durchsetzung der Vereinbarung vom Dezember 2015, das heisst ihren Anspruch auf Löschung der Zeichnungsberechtigung des Gesuchsgegners, hätte berufen können (KG-act. 15 S. 4 und KG-act. 19). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer Klageanerkennung seitens des Gesuchsgegners ausgegangen werden (zur Klageanerkennung vgl. BK-Killias, N 8 zu Art. 241 ZPO; Leumann/Liebster, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 10 zu Art. 241 ZPO). Folglich besteht nach wie vor ein schützenswertes Interesse der Gesuchstellerin an der gerichtlichen Beurteilung der Streitsache. Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
Dispositiv
4. a) Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist, und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Demnach ist glaubhaft zu machen, dass einerseits die Gesuchstellerin ein materieller Anspruch zivilrechtlicher Natur zusteht (Verfügungsanspruch im Rahmen der sog. Hauptsachenprognose) sowie andererseits ein Verfügungsgrund (mit Nachteilsprognose), nämlich das Vorliegen einer Gefährdungslage und eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, vorliegt und – wenn auch in Art. 261 ZPO nicht ausdrücklich genannt – dass die verlangte Massnahme zeitlich dringlich und verhältnismässig ist (vgl. Huber, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 17-24 zu Art. 261 ZPO). Im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO) reicht es aus, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden (Huber, a.a.O., N 25). Das Gericht hat sich mit einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, weil es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde (BGer, Urteil 4P.200/2006 vom 24. Oktober 2006 E. 3.1 m.H.).
b) In Bezug auf die FHG I.________ (wie auch die übrigen Gesellschaften) erachtete der Vorderrichter einen obligatorischen Anspruch der Gesuchstellerin auf Erfüllung der Verpflichtung des Gesuchsgegners, seine Zeichnungsberechtigung zu löschen, als glaubhaft gemacht und stellte deshalb eine positive Hauptsachenprognose (angefocht. Verfügung E. 4.4.4). Demgegenüber erwog der Vorderrichter zur Nachteilsprognose, die Gesuchstellerin habe nicht dargelegt, dass auch die Liegenschaftserträge der FHG I.________ stets auf das Konto Nr. xx bei der F.________ (Bank I), an welchem nur die Gesuchstellerin wirtschaftlich berechtigt sei, gutgeschrieben worden seien. Mithin sei im Unterscheid zu den anderen Genossenschaften nicht geltend gemacht worden, dass der Gesuchsgegner allfällige Liegenschaftserträge der FHG I.________ der Gesuchstellerin entziehen könnte, weshalb ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht erstellt sei (angefocht. Verfügung E. 5.5).
c) Die Gesuchstellerin kritisiert, der Vorderrichter sei zwar davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner der Liegenschaftsverwaltung der FHG I.________ die Anweisung gegeben habe, der G.________ AG (Buchhaltungsstelle) ab Januar 2020 keine Unterlagen (Buchhaltungsakten) mehr zukommen zu lassen. Die Vorinstanz habe weiter zutreffend festgestellt, dass „nicht von der Hand zu weisen sei, dass diese Anweisungen geeignet [seien], allfällige Vorgänge betreffend die Finanzen, wie z.B. Geldflüsse, bei der FHG I.________ zu verschleiern“ (vgl. angefocht. Verfügung E. 5.3.4 in fine). Damit stehe aber auch fest, dass der Gesuchsgegner, solange er bei der FHG I.________ über eine Einzelunterschrift verfüge, nicht nur über deren Finanzen befinden, sondern auch zum Nachteil der Gesuchstellerin den Liegenschaftsverwaltungen einseitige Handlungsanweisungen erteilen könne. Hinzu komme, dass nur der Gesuchsgegner Zugriff auf das Konto der FHG I.________ habe, nicht aber die Gesuchstellerin oder Frau H.________ von der G.________ AG. Die Gesuchstellerin habe somit keine Möglichkeit, die Bewegungen auf dem Konto der FHG I.________ einzusehen. Weil der Gesuchsgegner bereits im Begriff gewesen sei, sämtliche Erträge der anderen Gesellschaften auf das Konto der FHG I.________ zu überweisen, da nur er auf dieses Konto habe, sei es offensichtlich, dass es früher oder später auch ab den Konten der FHG I.________ zu Finanzabflüssen komme, weshalb ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben sei (KG-act. 1 S. 9 f.). Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Berufungsantwort hierzu nicht (KG-act. 9).
d) Im Gesuch vom 14. Februar 2020 machte die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner habe die Liegenschaftsverwaltung Q.________ angewiesen, die Erträge der diversen Bau- und Ferienwohnungsgenossenschaften ab dem 4. Quartal 2019 und im 1. Quartal 2020 nicht wie bis anhin auf das Konto bei der Gesuchstellerin bei der F.________ (Bank I) zu überweisen, sondern auf das Konto der FHG I.________. Dies sei ohne sachlichen Grund oder Anweisung der Gesuchstellerin geschehen. Auf das Konto der FHG I.________ habe ausschliesslich der Gesuchsgegner Zugriff. Weder die Gesuchstellerin noch die G.________ AG hätten Einblick in bzw. Zugriff auf das dieses Konto. Die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegner bzw. Frau R.________ von Q.________ vergeblich aufgefordert, die Erträge, wie dies in den letzten Jahren stets der Fall gewesen sei, wiederum dem Konto bei der F.________ (Bank I) gutzuschreiben. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Gesuchsgegner die Erträge des 4. Quartals 2019 und des 1. Quartals 2020 von je ca. EUR 90‘000.00 dem Herrschaftsbereich der Gesuchstellerin entziehe und im eigenen Interesse verwende. Auch habe die einzige Person, welche neben dem Gesuchsgegner noch Einsicht in das Konto der FHG I.________ habe, Frau S.________, sich auf Anweisung des Gesuchsgegners geweigert, der G.________ AG die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zukommen zu lassen (Vi-act. 1 S. 27 ff., 32).
e) Seitens des Gesuchsgegners blieb im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Erträge der diversen Bau- und Ferienwohnungsgenossenschaften im 4. Quartal 2019 und im 1. Quartal 2020 nicht auf das Konto der Gesuchstellerin überwiesen wurden, sondern auf dasjenige der FHG I.________. Ebenso bestritt der Gesuchsgegner nicht, dass er (bzw. Frau S.________) als einzige Einsicht in resp. Zugriff auf das Konto bei der FHG I.________ haben, die Gesuchstellerin hingegen nicht. Er machte indessen geltend, bei der FHG I.________ bestehe ein Sanierungsbedarf in der Höhe von ca. EUR 1.5 Mio.; diese verfüge aber selber nur über lediglich liquide Mittel von EUR 25‘515.00. Deshalb seien nebst der Gewährung eines Kurzdarlehens von EUR 150‘000.00 durch die T.________ AG weitere Finanzierungsmassnahmen geplant gewesen, welche darin bestanden hätten, dass verschiedene andere Genossenschaften zu Darlehensleistungen an die FHG I.________ verpflichtet werden sollten. Weil die Gesuchstellerin gegenüber diversen Genossenschaften Schulden über Fr. 1‘768‘308.00 habe, sei die Meinung gewesen, dass diese Genossenschaften ihrerseits ihre Forderungen gegen die Gesuchstellerin ab Februar 2020 geltend machen und ihre eigenen Mieteinnahmen an die notleidende FHG I.________ gutschreiben würden. Dieses Vorhaben habe aber wegen des vom Handelsgericht Zürich erlassenen superprovisorischen Verbots, am 6. März 2020 eine entsprechende Vorstandssitzung durchzuführen, so nicht umgesetzt werden können (Vi-act. 10 S. 13 ff.; vgl. auch KG-act. 9 S. 4).
f) Aufgrund dessen, dass ausschliesslich der Gesuchsgegner (sowie Frau S.________) über eine Einsichts- und Zugriffsmöglichkeit auf das fragliche Konto bei der FHG I.________ verfügen, die Gesuchstellerin hingegen nicht, und dass die Erträge ab dem 4. Quartal 2019 nicht mehr wie bis dahin auf das Konto der Gesuchsgegnerin überwiesen werden, sondern eben auf jenes Konto, über welches die Gesuchstellerin gerade keine Einflussmöglichkeiten hat, erscheint die Gefahr, dass auf diese Weise Gelder unkontrolliert abfliessen können, ausreichend glaubhaft. Was den vom Gesuchsgegner behaupteten Sanierungsbedarf betrifft, so ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht einsichtig, weshalb die Erträge bereits zu Beginn des 4. Quartals (das heisst unbestrittenermassen ab Oktober 2019) nicht mehr der Gesuchstellerin überwiesen wurden, obwohl der Bericht des Geologen offenbar erst im Januar 2020 erstellt wurde (vgl. Vi-BB 16, welcher Bericht anscheinend auf einer Besichtigung vor Ort am 20. Januar 2020 beruht; angefocht. Verfügung E. 5.3.2). Anders gesagt wäre zu erwarten gewesen, dass erst ab diesem Zeitpunkt, als der Schaden durch einen Experten festgestellt wurde, die Erträge neu auf das Konto der FHG I.________ umgeleitet worden wären. Soweit schon vor der Erstellung des geologischen Berichts ein Sanierungsbedarf offensichtlich zu Tage getreten wäre, erklärt der Gesuchsgegnerin nicht, weshalb diesfalls nicht schon seit längerem Rückstellungen gebildet wurden. Mithin vermag die Argumentation des Gesuchsgegners deshalb nicht zu überzeugen, weil die Überweisung der Erträge auf das Konto der Gesuchstellerin bereits zu einem Zeitpunkt eingestellt wurde, als noch gar kein Bericht über einen möglichen Sanierungsbedarf vorlag. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Gesuchsgegner, wie die Gesuchstellerin neu vorbringt, zulasten des Kontos der FHG I.________ tatsächlich Transaktionen im eigenen Interesse vornahm (behauptetes rückwirkendes „Honorar“ für die Jahre 2003 bis 2019, Buchhaltungsbeleg vom 14. Juli 2020 [Vi-BB 10], vgl. KG-act. 1 S. 13); ebenso muss nicht geklärt werden, ob dieses Vorbringen ein zulässiges Novum darstellt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Aus dem Gesagten folgt, dass auch hinsichtlich der FHG I.________ das Bestehen einer Gefährdungslage zu bejahen ist.
g) Was im Übrigen den Verfügungsanspruch (Hauptsachenprognose) betreffend die FHG I.________ anbelangt, setzte sich der Gesuchsgegner mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Eingabe vom 14. September 2020 (KG-act. 9) argumentativ nicht auseinander. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu resp. hat es bei den vorinstanzlichen Ausführungen dazu sein Bewenden (vgl. angefocht. Verfügung E. 4).
h) Hinsichtlich des Erfordernisses der Dringlichkeit machte die Gesuchstellerin geltend, die Liegenschaftsverwaltung Q.________ reagiere nicht auf die entsprechenden E-Mails des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin, so dass diese keine Kenntnis darüber habe, ob die Erträge für das 4. Quartal 2019 und das 1. Quartal 2020 bereits auf ein fremdes Konto (weiter-)überwiesen worden seien. Auch sei nicht bekannt, welche Anweisungen der Gesuchsgegner der Q.________ bezüglich der Ertragsgutschriften erteilt habe. Der G.________ AG seien ausserdem keine Buchhaltungsunterlagen ausgehändigt worden (Vi-act. 1 S. 34 f.). Der Gesuchsgegner bestritt die Dringlichkeit und führte aus, die Gesuchstellerin habe sich nie an das gesellschaftsrechtlich geforderte Prozedere für die Beschränkung oder den Entzug der Zeichnungsberechtigung gehalten, sondern direkt die Löschung der Berechtigung des Gesuchsgegners gefordert. Sie habe sich auch nie an den Gesuchsgegner oder das weitere Mitglied des Vorstandes, U.________, gewandt (Vi-act. 10 S. 17). Wie vorstehend dargelegt, verfügt ausschliesslich der Gesuchsgegner bzw. seine Hilfsperson (Frau S.________) Zugriff auf das fragliche Konto bei der FHG I.________, auf welches seit Ende Oktober 2019 die Erträge von anderen Gesellschaften flossen, und es besteht die Gefahr, dass der Gesuchsteller wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeit der Gesuchstellerin Transaktionen im eigenen Interesse zulasten dieses Kontos vornehmen könnte. Nachdem der Handlungsspielraum des Gesuchsgegners bei den übrigen Gesellschaften und Vermögenswerten bereits durch diverse gerichtliche Anordnungen einschränkt wurde (vgl. nebst dem vorliegenden Massnahmeverfahren namentlich zuletzt auch der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern vom 24. November 2020, KG-act. 21/1) besteht durchaus eine akzentuierte Gefahr, dass zulasten des noch „übrig gebliebenen“ Kontos der FHG I.________ nachteilige Transaktionen ausgeführt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist es der Gesuchstellerin nicht mehr zuzumuten, sich zunächst an den Vorstand wenden zu müssen. Mit anderen Worten liegt es auf der Hand, dass diese Gefahr derzeit – auch und gerade angesichts des laufenden Verfahrens – aktuell und als dringlich einzustufen ist, so dass nicht bis zum Entscheid im Hauptverfahren zugewartet werden kann.
i) Der Gesuchsgegner bestritt die Verhältnismässigkeit der Beschränkung auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Gesuchstellerin. Allerdings legte er nicht substanziiert dar, welche konkreten Nachteile diese Beschränkung für ihn mit sich bringe (Vi-act. 10 S. 17 f.). Weil eine unnötige Belastung des Gesuchsgegners nicht ersichtlich ist bzw. geltend gemacht wurde, steht der beantragten Beschränkung auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Gesuchstellerin unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts entgegen, zumal damit nicht über das Notwendige hinaus in die Rechtsstellung des Gesuchsgegners eingegriffen wird.
j) Antragsgemäss ist die zusätzliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung des Gesuchsgegners bezüglich der FHG I.________ dem Handelsregister des Kantons Schwyz mitzuteilen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen. Eine Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO drängt sich nicht auf, weil die Gesuchstellerin mit ihrem Hauptantrag, die Einzelzeichnungsberechtigung des Gesuchsgegners gänzlich zu entziehen, unterlag, und nun zusätzlich lediglich bezüglich einer weiteren Ferienhausgenossenschaft im Eventualantrag obsiegte (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Berufungsverfahren obsiegte die Gesuchsgegnerin indessen, so dass die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Gesuchstellerin ausserdem angemessen zu entschädigen, welche Entschädigung in Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 1 und § 11 GebTRA und unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin nebst der Berufung weitere Eingaben einreichte, ermessensweise auf Fr. 4‘000.00 festzusetzen ist (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
beschlossen:
In Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffer 1 sowie die Dispositivziffer 2, Satz 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. Juli 2020 wie folgt ergänzt bzw. aufgehoben und ersetzt:
1. In Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 2 wird dem Beklagten die Zeichnungsberechtigung betreffend die folgenden Gesellschaften vorsorglich auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Klägerin beschränkt:
[...]
1.8 Ferienhausgenossenschaft I.________.
2. Das Handelsregister des Kantons Schwyz wird angewiesen, die Beschränkung gemäss Dispositivziffer 1.8 im Handelsregister einzutragen. [...].
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5‘000.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 5‘000.00 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 10'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R, auszugsweise Dispositivziffer 1) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
23. Dezember 2020 kau
ZK2 2020 47
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
4P.200/2006
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 11 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF