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Entscheid

ZK2 2020 50

Präsidial

14. September 2020Deutsch10 min

1. A.________, B.________ und die C.________ in Liquidation (vormals E.________) reichten am 16. Juni 2019 beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen F.________ auf Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe des Mietobjekts ein und stellten die folgenden Rechtsbegehren

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. September 2020

ZK2 2020 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ in Liquidation (vormals E.________),

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter D.________,

Beschwerdegegner

betreffend

Ausstand und unentgeltliche Prozessführung

(Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. August 2020, ZEO 2019 020 und ZES 2019 069);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________, B.________ und die C.________ in Liquidation (vormals E.________) reichten am 16. Juni 2019 beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen F.________ auf Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe des Mietobjekts ein und stellten die folgenden Rechtsbegehren

(Vi-act. A/1):

Wir ersuchen Sie anzuordnen, dass:

1. uns die Beklagte wegen des uns seit dem Mietantritt bis anhin entgangenen Gewinns Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 240'000 (Fr. 4000,- x 60 Monate) zahlt;

Erwägungen

2.

uns die Beklagte wegen der uns seit dem Mietantritt entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit mindestens vier Dutzend Rechtsstreiten aus dem fraglichen Mietvertrag Entschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 70'000 zahlt;

3.

uns die Beklagte wegen der Gesundheitsschäden Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 50'000 zahlt.

4.

uns die Beklagte wegen der Korrumpierung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln in ihrer Eigenschaft als deren G.________ Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 100'000 zahlt

5.

uns das von uns ordnungsgemäss gemietete Mietobjekt umgehend zurückgibt.

Ausserdem verlangten sie den Ausstand von Richter D.________ und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 12. August 2020 (Vi-act. A/3) trat Einzelrichter D.________ auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Mit Berufung (recte: Beschwerde; vgl. E. 2) vom 20. August 2020 fechten die Gesuchsteller die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. August 2020 beim Kantonsgericht an. Sie halten an ihrer Ansicht, dass Einzelrichter D.________ in den Ausstand zu treten habe, fest und verlangen sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) wurde den Gesuchstellern zugestellt

(KG-act. 5).

2.

Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 50 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Ebenso bestimmt Art. 121 ZPO, dass ein Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, mit Beschwerde angefochten werden kann. Der selbständig eröffnete prozessleitende Entscheid kann und muss sofort selbständig angefochten werden, und zwar gemäss ausdrücklichem Wortlaut mit Beschwerde. Die Berufung steht in diesem Falle nicht zur Verfügung (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 f. zu Art. 50 ZPO; Emmel, a.a.O., N 1 zu Art. 121 ZPO). Die von den Gesuchstellern erhobene Berufung ist deshalb als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen.

3.

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. BEK 2014 218 vom 13. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (BEK 2019 191 vom 1. April 2019; BEK 2017 175 vom 20. Februar 2018; BEK 2017 153 vom 8. November 2017 sowie BEK 2017 100 vom 22. Juni 2017 mit Hinweisen). Weist der angefochtene Entscheid mehr als eine Begründung auf, z.B. zwei oder mehrere Hauptbegründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Ansonsten bleibt eine (oder zwei von sogar drei) Begründung(en) der Vorinstanz stehen, was logischerweise zur Abweisung des Rechtsmittels führt. Dasselbe gilt bei Vorliegen einer Haupt- und einer Eventualbegründung der Vorinstanz (Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 16 zu Art. 312 ZPO).

a) Der Einzelrichter begründete das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass eine genügende Begründung fehle. Allein der Umstand, dass Einzelrichter D.________ in den diversen, von den Gesuchstellern genannten Verfahren mitgewirkt habe, vermöge den geforderten Ausstand in keiner Weise zu begründen. Die Gesuchsteller hätten bereits in den früheren Verfahren erfolglos den Ausstand des Einzelrichters D.________ verlangt, so u.a. auch in dem von ihnen zur Begründung des neuerlichen Ausstandsgesuchs erwähnten Ausweisungsverfahren ZES 2017 046. Bereits damals sei der Einzelrichter wegen Rechtsmissbrauchs auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Das Kantonsgericht sei mit Beschluss ZK2 2017 33 vom 29. September 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten, das Bundesgericht mit Urteil 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017. Ein Revisionsgesuch habe das Bundesgericht mir Urteil 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten gewesen sei.

Mit diesen Ausführungen des Vorderrichters setzen sich die Gesuchsteller nicht auseinander. Insbesondere äussern sie sich nicht zur (zutreffenden; vgl. Wullschleger, a.a.O., N 68 zu Art. 47 ZPO) Hauptbegründung des Vorderrichters, dass die Mitwirkung in früheren Verfahren der gleichen Parteien in anderer Sache keinen Ausstandsgrund bewirke. Es genügt nicht, die Ausführungen des Vorderrichters als „lächerlich“ zu bezeichnen, zu behaupten, sie zeugten „nur von seiner Dreistigkeit und Weltfremdheit“ und auf neue Verfahren vor dem Kantonsgericht (BEK 2020 115, BEK 2020 126 und ZK2 2020 51) zu verweisen.

b) Die Gesuchsteller verlangen in Ziffer 1 ihrer Klage vor dem Bezirksgericht Schadensersatz im Betrage von Fr. 240‘000.00 (60 Monate à Fr. 4‘000.00) sowie gemäss Ziffer 3 eine Genugtuung von Fr. 50‘000.00 und begründen das im Wesentlichen damit, die Beklagte hätte sie monatelang durch Zahlungstermine mit Kündigungsandrohung genötigt, was zur Erkrankung der Gesuchsteller und Erwerbsausfall geführt habe. Zu den Erfolgsaussichten dieser Forderung führte der Vorderrichter aus, es sei aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ersichtlich, dass F.________ die Gesuchsteller genötigt hätte. Aus den ins Recht gelegten Belegen sei vielmehr zu schliessen, dass die Gesuchsteller mit ihren Mietzinszahlungen regelmässig im Rückstand gewesen seien. Das Vorgehen der Beklagten als Vertreterin der Vermieter, die Gesuchsteller zur fristgerechten Mietzinszahlung aufzufordern und entsprechende Fristen zu setzen, sei deshalb durchaus legitim gewesen. Hinzu komme, dass der von der Beklagten in den Mail-Mitteilungen an die Gesuchsteller angeschlagene Ton durchaus anständig und nicht „drohend“ gewesen sei. Zudem liessen auch die ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnisse in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass die Beklagte für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten verantwortlich gewesen wäre.

Mit diesen Ausführungen des Vorderrichters setzen sich die Gesuchsteller nur ungenügend auseinander. Sie äussern sich insbesondere nicht zur Feststellung des Vorderrichters, dass den Akten keine Nötigungen entnommen werden könnten, die Aufforderung der Beklagten an die Gesuchsteller zur fristgerechten Mietzinszahlung durchaus legitim gewesen sei und der in den E-Mails angeschlagene Ton durchaus anständig und nicht drohend gewesen sei. Es genügt nicht, einfach hunderte von nötigenden E-Mails zu behaupten, ohne aufzuzeigen, wo solche Nötigungen den Akten entnommen werden können. Ebenso genügt es nicht zu behaupten, es gäbe Arztnachweise des Unispitals Zürich, denen zu entnehmen sei, dass Nötigung einer schwer krebskranken Frau inmitten der Chemotherapie aus medizinischer Sicht wegen der damit verbundenen Belastung ein Verbrechen darstelle, ohne die angeblichen Arztberichte und die entsprechenden Textstellen genau zu bezeichnen und darzulegen, inwieweit die angeblichen Nötigungen kausal für den Verlauf der Erkrankung gewesen sein sollen.

c) Hinsichtlich der von den Gesuchstellern geltend gemachten Entschädigung von Fr. 70‘000.00 für angeblich seit Mietantritt entstandene Umtriebe im Zusammenhang mit mindestens vier Dutzend Rechtsstreitigkeiten gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren führte der Vorderrichter im Wesentlichen aus, dass das Gericht gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO über die Prozesskosten und damit auch über die Entschädigungen entscheide und den Gesuchstellern mit ihrem Vorgehen, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachträglich eine ausserrechtliche Entschädigung für bereits abgeschlossene Verfahren zu verlangen, kaum Aussicht auf Erfolg beschieden sein dürfte. Dazu äussern sich die Gesuchsteller soweit ersichtlich überhaupt nicht, weshalb insoweit keine genügende Begründung vorliegt.

d) Die Gesuchsteller verlangen gemäss Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren „wegen der Korrumpierung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln in ihrer Eigenschaft als deren G.________ Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 100‘000“. Diesbezüglich führte der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Gesuchsteller hätten weder substantiiert behauptet noch entsprechende Beweise dafür offeriert, dass und inwiefern F.________ die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln „korrumpiert“ hätte und weshalb ihnen in diesem Zusammenhang eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100‘000.00 zustehen solle. Die Gesuchsteller beriefen sich zwar insbesondere auf die von ihnen am 31. Dezember 2018 an das Bundesgericht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung PRD 2018 13 des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2018, würden jedoch verschweigen, dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_5/2019 vom 11. März 2019 auf die von ihnen erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei.

Auch mit diesen Ausführungen setzen sich die Gesuchsteller soweit ersichtlich nicht auseinander, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt ungenügend begründet ist.

e) Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziffer 5, gemäss welchem die Gesuchsteller die Rückgabe des Mietobjekts verlangen, führte der Vorderrichter zusammenfassend aus, dass diesem Begehren die res iudicata der Ausweisungsverfügung ZES 2017 046 vom 8. Mai 2017 entgegenstehe. Der neue, vorliegend gestellte Anspruch sei trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, weil bloss das kontradiktorische Gegenteil zur früheren Ausweisung zur Beurteilung unterbreitet werde. Dass die Ausweisungsverfügung im summarischen Verfahren ergangen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Urteilen gemäss Art. 257 ZPO, mit denen in klaren Fällen Rechtsschutz gewährt werde, komme volle materielle Rechtskraft zu (Beschluss KGer vom 18. März 2019 im Verfahren ZK1 2019 6).

Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Gesuchsteller nur bruchstückhaft auseinander. Sie bestreiten zwar sinngemäss, dass eine res iudicata vorliegt. Sie behaupten aber nicht, dass dem Revisionsgesuch vom 24. August 2020 (KG-act. 1/2) gestützt auf Art. 331 Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Nur der Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass das Revisionsverfahren in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 4. September 2020 (ZK2 2020 51) durch Nichteintreten erledigt worden ist.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten ist.

4.

a) Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.

b) Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entscheiden werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 460'000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ in Liquidation (1/R), an den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an den Einzelrichter (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14.

September 2020 kau

ZK2 2020 50

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BEK 2014 218

BEK 2019 191

BEK 2017 175

BEK 2017 153

BEK 2017 100

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

ZK2 2017 33

4A_601/2017

4F_2/2018

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

BEK 2020 115

BEK 2020 126

ZK2 2020 51

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

PRD 2018 13

4A_5/2019

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

ZK1 2019 6

Art. 331 ZPOart. 331 CPCart. 331 CPC

ZK2 2020 51

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF