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Entscheid

ZK2 2020 51

Präsidial

4. September 2020Deutsch7 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln wies mit Verfügung vom 8. Mai 2017 B.________, A.________ sowie die I.________ im summarischen Verfahren ZES 2017 046 aus der 4 ½-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss Ost an der F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln aus. Auf die dagegen erhobene Berufung trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 nicht ein, nachdem die oben erwähnten Parteien den Kostenvorschuss als damalige Berufungsführer trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt hatten. Sämtlichen in dieser Sache erhobenen Rechtsmittel der damaligen Berufungsführer ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (4A_406/2017 [Sicherheit für Parteientschädigung], 4F_27/2017 [Revision Sicherheit für Parteientschädigung], 4A_591/2017 [Neuberechnung Kautionsfrist], 4A_607/2017 [Ausstand], 4F_1/2018 [Revision Neuberechnung Kautionsfrist], 4F_5/2018 [Revision Ausstand], 4A_67/2018 [Ausweisung bzw. Nichteintretensentscheid]).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. September 2020

ZK2 2020 51

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ in Liquidation (vormals G.________),

Gesuchsteller,

gegen

D.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Revision (Mietausweisung, ZK2 2017 50)

(Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017, ZES 2017 046);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln wies mit Verfügung vom 8. Mai 2017 B.________, A.________ sowie die I.________ im summarischen Verfahren ZES 2017 046 aus der 4 ½-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss Ost an der F.________strasse xx, 8840 Einsiedeln aus. Auf die dagegen erhobene Berufung trat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 nicht ein, nachdem die oben erwähnten Parteien den Kostenvorschuss als damalige Berufungsführer trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt hatten. Sämtlichen in dieser Sache erhobenen Rechtsmittel der damaligen Berufungsführer ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (4A_406/2017 [Sicherheit für Parteientschädigung], 4F_27/2017 [Revision Sicherheit für Parteientschädigung], 4A_591/2017 [Neuberechnung Kautionsfrist], 4A_607/2017 [Ausstand], 4F_1/2018 [Revision Neuberechnung Kautionsfrist], 4F_5/2018 [Revision Ausstand], 4A_67/2018 [Ausweisung bzw. Nichteintretensentscheid]).

Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellten B.________, A.________ und die C.________ in Liquidation (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht ein Gesuch um Revision der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Mai 2017 in Sachen ZES 2017 046. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der gewährte Rechtsschutz in klaren Fällen sei zu widerrufen und die zu revidierende Mietausweisungsverfügung sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Das Mietobjekt sei umgehend zurückzugeben.

3.

Für jeden Monat, in dem die Mieterschaft im Mietobjekt nicht wohnen konnte, solle die Vermieterschaft der Mieterschaft CHF 2500.- Schadensersatz zahlen.

4.

Für die Korrumpierung der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln, deren Aufsichtsorgane und das Bezirksgericht Einsiedeln solle die Vermieterschaft der Mieterschaft Entschädigung in der üblichen Höhe zahlen.

5.

Aufgrund der Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln als Aufsichtsorgan der Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln und Ausweisungsrichterschaft sei der Mieterschaft Entschädigung in der üblichen Höhe zuzusprechen.

6.

Aufgrund der Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln bei der Prüfung der Klagen gegen die Vermieterschaft sei der Mieterschaft Entschädigung in der üblichen Höhe zuzusprechen.

Den Parteien wurde der Eingang des Revisionsbegehrens angezeigt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 330 ZPO).

2.

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen. Örtlich und sachlich zuständig für die Revision ist demgemäss das Gericht, welches zuletzt in der Sache geurteilt hat. Bei Rechtsmittelentscheiden hängt die Zuständigkeit von der Art des Entscheids ab. Wenn ein Entscheid mit Berufung oder Beschwerde weitergezogen worden ist, ist die Rechtsmittelinstanz für die Revision zuständig, sofern sie in der Sache selbst und somit reformatorisch entschieden hat. Wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Rechtsmittelinstanz nur dann zur Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig, sofern sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht. Andernfalls ist das Revisionsgesuch an die Vorinstanz zu richten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 10 zu Art. 328 ZPO; Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 24 zu Art. 328 ZPO).

Vorliegend ist der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 infolge Nichtleistens der Sicherheit für die Parteientschädigung auf die Berufung nicht eingetreten. Die Gesuchsteller verlangen explizit die Revision der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017 und nicht die Revision der Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2017. Zuständig für das Revisionsgesuch ist somit der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln.

An der Zuständigkeit vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchsteller den Ausschluss der Einzelrichter J.________ und K.________ verlangen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein bestrittenes Ausstandsgesuch „das Gericht“. Bei Einzelrichterentscheiden ist darunter ein anderer Einzelrichter dieses Gerichts zu verstehen (Beschluss ZK2 2019 40 KGer Schwyz vom 26. September 2019 E. 3.f.). Das Bezirksgericht bzw. ein Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln ist somit auch für ein allfälliges Ausstandsgesuch zuständig.

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsteller auf Seite zwei ihrer Beschwerde in vier Ziffern ausschliesslich Gründe für eine Revision nennen, welche erst nach der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Mai 2017 ergangen sind, nämlich die Ausstellung der Klagebewilligung vom 19. November 2018 im Schlichtungsverfahren Nr. 2017/01, die „absichtliche Nichtumsetzung“ der Beschlüsse des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. März 2019 in Sachen ZK1 2019 6 und 13 sowie die „absichtliche Nichtprüfung“ der Klage der Gesuchsteller vom 16. Juni 2019. Explizit von der Revision ausgeschlossen sind gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO indessen Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

Bloss der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (ZES 2018 02) ein Revisionsgesuch der Gesuchsteller betreffend die Verfügung ZES 2017 046 vom 8. Mai 2017, mit welcher die Ausweisung der Gesuchsteller aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der F.________strasse yy in 8840 Einsiedeln angeordnet worden war, mangels Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 328 ZPO abgewiesen hat. Auf die dagegen erhobene Berufung ist der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Mai 2018 (ZK2 2018 13) nicht eingetreten. Ein Revisionsgesuch betreffend die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2017 im Verfahren ZK2 2017 50 wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 5. März 2018 (ZK2 2018 9) ab, soweit darauf einzutreten war.

Ebenfalls bereits rechtskräftig abgewiesen wurden von den Gesuchstellern bzw. den Parteien im ursprünglichen Ausweisungsprozess gestellte Ausstandsbegehren gegen den unterzeichnenden Kantonsgerichtspräsidenten, einen weiteren Kantonsrichter sowie verschiedene Richter des Bezirksgerichts Einsiedeln (Urteile BGer 4A_607/2017 sowie 4F_5/2018, 4A_601/2017 sowie 4F_2/2018).

3.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gegenüber dem Bezirksgericht Einsiedeln.

b) Die Prozesskosten des Revisionsverfahrens sind gemäss Art. 106 ZPO zu verlegen (Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 6 zu Art. 333 ZPO). Die Gesuchsteller haben als unterliegende Partei deshalb die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens zu tragen.

Parteientschädigungen sind mangels Einholung von Vernehmlassungen nicht zuzusprechen.

c) Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 600.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 17'290.00. Es handelt sich um eine Mietsache.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ in Liquidation (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie der Eingabe vom 24. August 2020 [KG-act. 1, ohne Beilagen]), das Bezirksgericht Einsiedeln (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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ZK2 2020 51

ZK2 2017 50

4A_406/2017

4F_27/2017

4A_591/2017

4A_607/2017

4F_1/2018

4F_5/2018

4A_67/2018

Art. 330 ZPOart. 330 CPCart. 330 CPC

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

ZK2 2019 40

ZK1 2019 6

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC

ZK2 2018 13

ZK2 2017 50

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4A_601/2017

4F_2/2018

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 333 ZPOart. 333 CPCart. 333 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF