ZK2 2020 52
Kammer
17. Dezember 2020Deutsch28 min
A. Die Eheleute A.________ und B.________ (Mieter) und die C.________ AG (Vermieterin) schlossen am 13./15. Juli 2016 einen unbefristeten Mietvertrag über die 5½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss im E.________ xx in Einsiedeln mit Mietbeginn per 15. Oktober 2016 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'195.00 (inkl. Nebenkosten) und bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Ende jeden Monats ausser Dezember (ZK1 2020 15: Vi-KB 4; Vi-BB 5). Mit amtlichem Formular vom 27. Februar 2020 kündigte die C.________ AG den Eheleuten A.________ und B.________ die 5½-Zimmerwohnung im E.________ xx in Einsiedeln per 30. September 2020 (KG-act. 1/2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 17. Dezember 2020
ZK2 2020 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch A.________,
gegen
1. Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, Postfach 161, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegnerin,
2. C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Rechtskraft; Rechtsverweigerung
(Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln vom 11. Mai 2020, 2020 06);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Eheleute A.________ und B.________ (Mieter) und die C.________ AG (Vermieterin) schlossen am 13./15. Juli 2016 einen unbefristeten Mietvertrag über die 5½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss im E.________ xx in Einsiedeln mit Mietbeginn per 15. Oktober 2016 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'195.00 (inkl. Nebenkosten) und bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten auf das Ende jeden Monats ausser Dezember (ZK1 2020 15: Vi-KB 4; Vi-BB 5). Mit amtlichem Formular vom 27. Februar 2020 kündigte die C.________ AG den Eheleuten A.________ und B.________ die 5½-Zimmerwohnung im E.________ xx in Einsiedeln per 30. September 2020 (KG-act. 1/2).
B. Am 27. März 2020 reichten die Eheleute A.________ und B.________ bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Nichtigkeit, eventualiter Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 27. Februar 2020 festzustellen, subeventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu erstrecken (KG-act. 1/3).
Nach Abhaltung der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 versandte die Schlichtungsbehörde am 11. Mai 2020 den Parteien mit "normaler Post" einen Urteilsvorschlag, wonach das Mietverhältnis erst- und letztmalig bis 31. März 2021 erstreckt werde (Vi-act. 2 und 5). Am 18. Juni 2020 erkundigte sich A.________ bei der Schlichtungsbehörde nach dem Verbleib eines Urteilsvorschlags (KG-act. 1/4). Den von der Schlichtungsbehörde am 25. Juni 2020 per Einschreiben versandte Urteilsvorschlag konnte den Eheleuten A.________ und B.________ am 2. Juli 2020 zugestellt werden (Vi-act. 3).
Mit Stellungnahme vom 17. August 2017 zum Versand des Urteilsvorschlags vom 11. Mai 2020 liess die Schlichtungsbehörde die Parteien wissen, sie gehe davon aus, dass ihr Urteilsvorschlag in Rechtskraft erwachsen sei (KG-act. 1/6; Vi-act. 5). Mit Eingabe vom 20. August 2020 teilte A.________ der Schlichtungsbehörde mit, dass der Urteilsvorschlag abgelehnt werde (Vi-act. 4 und 6; KG-act. 1/7 und 6). Am 31. August 2020 hielt die Schlichtungsbehörde an ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 fest und führte aus, es werde keine Klagebewilligung ausgestellt (KG-act. 1/8 bzw. Vi-act. 6).
C. Die Eheleute A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben mit Eingabe vom 1. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlags vom 11.05.202, zugegangen am 02.07.2020, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15.07. – 15.08.2020 rechtzeitig erfolgt sei und den Beschwerdeführern die Klagebewilligung auszustellen sei.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Klagebewilligung auszustellen.
Die Rechtskraftbescheinigung vom 17.08.2020 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.
Den Beschwerdeführern sei eine Umtriebsentschädigung von CHF xxx zu entrichten.
Die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom 9. September 2020 Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge Unzuständigkeit des Kantonsgerichts, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und – falls das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintreten wolle – sei ihr Frist zur einlässlichen Stellungnahme anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer (KG-act. 4).
Am 11. September 2020 verwies die Schlichtungsbehörde zwecks Stellungnahme zur Beschwerde auf ihre Vernehmlassung vom 17. August 2020 und ihren Entscheid vom 31. August 2020 und trug sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6).
Ebenfalls am 11. September 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist (vgl. KG-act. 5) zur Beschwerde noch vernehmen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und, falls das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintrete, sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer (KG-act. 7, S. 10). Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 Stellung (KG-act. 10);-
in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Gegenstand der Stellungnahme der Schlichtungsbehörde vom 17. August 2020 und von deren Entscheid vom 31. August 2020 sei einzig die Nichtausstellung einer (zu spät und somit missbräuchlich beantragten) Klagebewilligung. Dies sei keine materiell mietrechtliche, sondern eine aufsichtsrechtliche Fragestellung, weshalb nicht das Kantonsgericht, sondern gestützt auf § 33 Abs. 1 JG der Präsident des Bezirksgerichts Einsiedeln zuständig sei. Erst dessen Entscheid könne gemäss § 89 JG i.V.m. § 13 Abs. 1 JG beim Kantonsgericht angefochten werden (KG-act. 4 und 7, S. 2). Die Beschwerdeführer bestreiten dies und erachten das Kantonsgericht als zuständig (KG-act. 10, S. 2 N 1).
a) Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden (§ 86 Abs. 1 JG). Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann (§ 85 JG).
Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, mit Blick auf einen rechtswidrigen Zustand oder ein pflichtwidriges Verhalten von ihrer Aufsichts- oder Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Dabei äussert sich die Aufsichtsbehörde lediglich zur Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens einer Behörde oder eines Justizbeamten bzw. nicht dazu, ob der Entscheid fehlerhaft ist. Es soll ein Missstand behoben werden, evtl. eine administrative resp. disziplinarische Ahndung erfolgen, nicht aber ein materieller Entscheid beseitigt werden. Die Aufsichtsbeschwerde betrifft nicht das Prozessverhältnis der Zivil- oder Strafprozessparteien, sondern jenes zwischen einer Partei und dem Richter bzw. Justizbeamten. Soll eine materielle Entscheidung angefochten werden, haben die Betroffenen die ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen; die Aufsichtsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, 2. A. 2017, N 7 f. zu § 82 GOG ZH).
Dispositiv
b) Strittig ist, ob der von der Schlichtungsbehörde den Parteien unterbreitete Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020, wonach das Mietverhältnis erst- und letztmalig bis 31. März 2021 erstreckt werde (Vi-act. 2), zufolge fehlender Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung in Rechtskraft erwuchs oder nicht (Vi-act. 2). Die Schlichtungsbehörde ging in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2017 davon aus, dass ihr Urteilsvorschlag in Rechtskraft erwachsen sei (KG-act. 1/6; Vi-act. 5) und hielt mit Entscheid vom 31. August 2020 daran fest, weshalb sie keine Klagebewilligung ausstellte (KG-act. 1/8 resp. Vi-act. 6). Die Beschwerdegegnerin ist der gleichen Meinung wie die Schlichtungsbehörde (vgl. KG-act. 7). Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass sie den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 11. Mai 2020 rechtzeitig abgelehnt hätten, dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen und ihnen die Klagebewilligung auszustellen sei (KG-act. 1 und 1/7 und 10; Vi-act. 4). Vorliegend stellt sich somit nicht die Frage, ob das Verhalten der Schlichtungsbehörde pflichtwidrig ist und ob ein Missstand behoben werden soll, evtl. eine administrative bzw. disziplinarische Ahndung vorzunehmen ist. Vielmehr geht es darum, ob die Entscheide der Schlichtungsbehörde vom 17./31. August 2020 fehlerhaft sind. Die Beschwerdeführer wollen, dass diese aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin hält die erwähnten Entscheide als zutreffend und will diese bestätigt haben. Betroffen ist das Prozessverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin resp. nicht jenes zwischen einer dieser Parteien und der Schlichtungsbehörde. Aus diesen Gründen ergriffen die Beschwerdeführer zutreffend das ihnen für die Anfechtung der Entscheide der Schlichtungsbehörde zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Beschwerde an das Kantonsgericht, welches hierzu für die Beurteilung zuständig ist (§ 12 Abs. 1 JG; vgl. Beschluss ZK2 2019 32 vom 16. Dezember 2019 E. 3 Ingress), zumal es zwingend einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist (Schwyzer Justizhandbuch, 2010, N 1 zu § 12 JG). Die Aufsichtsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erweist sich das Vorbringen der Beschwerdegegnerin somit als unzutreffend, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, bei Annahme einer Beschwerde im Sinne der ZPO sei die Fristwahrung von 10 Tagen, was vorsorglich bestritten werde, vom Kantonsgericht zu prüfen (zum Ganzen vgl. KG-act. 7, S. 9 unten und S. 10 oben). Die Beschwerdeführer wenden hierzu ein, sie hätten die erwähnte Stellungnahme der Schlichtungsbehörde (Postaufgabe: 18. August 2020; yy[Sendungsnummer]) am 22. August 2020 empfangen, womit sie sinngemäss hätten annehmen müssen, dass die Schlichtungsbehörde die Ausstellung einer Klagebewilligung verweigern werde, was diese denn auch mit Entscheid vom 31. August 2020 getan habe. Daher sei die Beschwerdefrist von zehn Tagen gewahrt (KG-act. 10, S. 2 N 1 und 3 sowie S. 5 N 12).
a) Im Vordergrund steht die Frage, ob die Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020 fristgerecht abgelehnt haben oder nicht. Gemäss Stellungnahme vom 17. August 2020 und Entscheid vom 31. August 2020 stellte die Schlichtungsbehörde keine Klagebewilligung aus, weil sie die Auffassung vertrat, der Urteilsvorschlag sei wegen zu spät erfolgter Ablehnung in Rechtskraft erwachsen (Vi-act. 5 und 6). Falls diese Annahme der Schlichtungsbehörde nicht zutrifft, was die Beschwerdeführer geltend machen, hätte sie das Verfahren verfrüht beendet und zu Unrecht keine Klagebewilligung ausgestellt, was eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 319 lit. c ZPO darstellt, worauf sich die Beschwerdeführer berufen und wogegen nach Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden kann (BGer, Urteil 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.2).
b) Die Gegenbemerkungen der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2020 (KG-act. 10) wurden am 7. Oktober 2020 der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin und der Schlichtungsbehörde zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 11). Die Beschwerdegegnerin und auch die Schlichtungsbehörde liessen sich in der Folge nicht vernehmen bzw. äusserten sich somit nicht zur Behauptung der Beschwerdeführer, die fragliche Stellungnahme der Schlichtungsbehörde mit der Sendungsnr. yy am 22. August 2020 erhalten zu haben. Davon abgesehen wird die Richtigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführer mit einer Online-Abfrage (www.post.ch/briefe-versenden/ver-folgen) der erwähnten Sendungsnummer yy bestätigt. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Stellungnahme der Schlichtungsbehörde vom 17. August 2020 am 22. August 2020 entgegennahmen und mit Eingabe vom 1. September 2020 dagegen Beschwerde erhoben, sodass die Zehntagesfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO eingehalten ist.
3. Die Schlichtungsbehörde führte aus, sie habe mit Vorladung vom 8. April 2020 zur Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen betr. Stillstand von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen (Art. 145 f. ZPO) während des Schlichtungsverfahrens (inkl. Berechnung der Ablehnungsfrist bei einem Urteilsvorschlag nach Art. 211 Abs. 3 und 4 ZPO) keine Anwendung fänden. Die Beschwerdeführer hätten den Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020 am 2. Juli 2020 in Empfang genommen. Weil die Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag erst mit Eingabe vom 20. August 2020 abgelehnt hätten, sei dieser zufolge nicht rechtzeitiger Ablehnung gültig, weshalb keine Klagebewilligung auszustellen sei (KG-act. 6).
a) Die Beschwerdegegnerin bringt hinsichtlich des mit A-Post erfolgten Versands des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde vom 11. Mai 2020 vor, dass das entsprechende an die Beschwerdeführer adressierte Couvert nicht mehr an die Schlichtungsbehörde zurückgekommen sei (KG-act. 7, S. 5). Sie behauptet aber nicht (substanziiert), die Beschwerdeführer hätten diese Postsendung entgegen deren Behauptungen zu einem bestimmten Zeitpunkt empfangen. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern der Umstand, dass der unbestrittenermassen nur mittels A-Post versandte Urteilsvorschlag nicht an den Absender retourniert worden sei, ein rechtsgenügendes, zumindest gewichtiges Indiz für eine erfolgreiche Zustellung an die Beschwerdeführer sein soll. Geschweige denn offeriert sie diesbezügliche Beweise oder legt solche ins Recht. Es steht somit weder fest noch kann rechtsgenüglich davon ausgegangen werden, dass und insbesondere wann genau der mittels A-Post versandte Urteilsvorschlag den Beschwerdeführern zuging und dass sie um den bloss per A-Post erfolgten Versand sowie dessen Zeitpunkt wussten. Somit liegt kein böswilliges Unterlassen einer Prozesshandlung bzw. keine Verweigerung der Annahme eines gerichtlichen Schreibens vor (vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 13 zu Art. 52 ZPO).
b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Schlichtungsbehörde habe den Parteien unmittelbar nach der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 mündlich mitgeteilt, dass der Urteilsvorschlag "in den nächsten Tagen" zugestellt werde. Sie offerierte hierfür unter anderem den Präsidenten, die Schlichter und den Sekretär der Schlichtungsbehörde als Zeugen. Der Urteilsvorschlag sei am 13. Mai 2020 bei ihr eingegangen. Gleichwohl hätten die Beschwerdeführer sechs Wochen verstreichen lassen, bis sie gegenüber der Schlichtungsbehörde am 18. Juni 2020 behauptet hätten, keinen Urteilsvorschlag erhalten zu haben. Ein derart langes Zuwarten verletze Art. 52 ZPO, sei klar rechtsmissbräuchlich und finde gestützt auf Art. 2 ZGB keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeführer seien deshalb so zu behandeln, wie wenn sie den Urteilsvorschlag "einige Tage" nach der Schlichtungsverhandlung erhalten hätten. Da sie sich erst sechs Wochen später resp. am 18. Juni 2020 bei der Schlichtungsbehörde gemeldet hätten, sei innert der gesetzlichen Frist keine Anfechtung des Urteilsvorschlags erfolgt, sodass dieser rechtskräftig geworden sei (KG-act. 7, S. 3-6).
Die Beschwerdeführer führen dazu aus, die Gegenpartei mutmasse, wenn sie behaupte, die Schlichtungsbehörde habe den Parteien unmittelbar nach der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 mündlich mitgeteilt, dass der Urteilsvorschlag "in den nächsten Tagen" zugestellt werde. Diese Behauptung bleibe unbewiesen, da Zeugenbefragungen bezüglich der Aussagen, welche die Parteien und die Schlichtungsbehörde anlässlich der Schlichtungsverhandlung geäussert hätten, untersagt seien, zumal gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO Aussagen der Parteien – unter Vorbehalt der Verwendung der Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlags oder Entscheids der Schlichtungsbehörde – weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürften (KG-act. 10, S. 3 N 6 und 8a). Ob die Schlichtungsbehörde den Parteien, wie ursprünglich in Aussicht gestellt, einen Urteilsvorschlag unterbreite oder nicht, liege in deren Ermessen, zumal es sich dabei um eine "Kann-Vorschrift" handle. Ihnen sei nicht bekannt, wie viel Zeit die nebenamtlichen Schlichter für den Beschluss, ob überhaupt ein Urteilsvorschlag erfolgen solle, und für das Redigieren des entsprechenden Entscheids benötigen würden. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie hätten administrative Abläufe etwas länger als gewöhnlich dauern dürfen, und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer selber über den Verbleib eines Urteilsvorschlags erkundigt hätten, belege deren guten Glauben, welcher ohnehin zu vermuten sei. Unter diesen Umständen könne ihnen keinesfalls ein übermässig langes Zuwarten vorgeworfen werden (KG-act. 10, S. 3 f. N 8b ff.).
aa) Alle am Verfahren beteiligte Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Wer in missbräuchlicher Weise prozessuale Rechtslagen schafft oder ausnützt, muss damit rechnen, dass das Prozessrecht diese nicht anerkennt (Hurni, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 37 zu Art. 52 ZPO). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt insbesondere dann vor, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden, welche lediglich auf eine Verzögerung des Prozesses abzielen (Gehri, a.a.O., N 7 zu Art. 52 ZPO; Hurni, a.a.O., N 52 zu Art. 52 ZPO; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 25 zu Art. 52 ZPO; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A. 2016, N 28 zu Art. 52 ZPO; BGE 102 II 12 E. 2b S. 16; BGE 118 II 87 ff.). Darunter fällt insbesondere trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinn wie unentschuldigtes Fernbleiben von Gerichtsterminen (Gehri, a.a.O., N 7 zu Art. 52 ZPO). Im letzteren Fall wird eine Prozesshandlung unterlassen, um das Verfahren zu verzögern. Nur der offenbare Rechtsmissbrauch soll ohne Schutz bleiben (Hurni, a.a.O., N 11 zu Art. 52 ZPO; Göksu, a.a.O., N 27 zu Art. 52 ZPO).
bb) Vorliegend ist davon auszugehen, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 beide Parteien einen Urteilsvorschlag beantragten und die Schlichtungsbehörde ihnen einen solchen in Aussicht stellte, dass die Schlichtungsbehörde am 11. Mai 2020 mit "normaler Post" einen sollen Urteilsvorschlag an die Parteien versandte (Vi-act. 2 E. 2; Vi-act. 5; KG-act. 1/4), dieser bei der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2020 eintraf (KG-act. 7, S. 4 unten; KG-act. 10, S. 3 N 7) und sich der Beschwerdeführer 1 bei der Schlichtungsbehörde am 18. Juni 2020 nach dem Verbleib eines Urteilsvorschlags erkundigte (KG-act. 1/4). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 52 ZPO handelten, weil sie (erst) rund fünf Wochen (13. Mai 2020 bis 18. Juni 2020) nach erfolgter Zustellung des Urteilsvorschlags an die Beschwerdegegnerin bei der Schlichtungsbehörde über den Verbleib eines Urteilsvorschlags nachfragten. Strittig ist, ob die Schlichtungsbehörde anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 den Parteien auch mitteilte, dass sie im Anschluss an die Verhandlung beraten und den Parteien in den nächsten Tagen einen Urteilsvorschlag zustellen würde (KG-act. 7, S. 3; KG-act. 10, S. 3 N 6).
cc) Zu beachten ist, dass es der Beschwerdführer 1 war, welcher sich bei der Schlichtungsbehörde erkundigte, bevor die Beschwerdegegnerin die fehlende Zustellung des Urteilsvorschlags an die Beschwerdeführer bemerkte. Hätte der Beschwerdeführer 1 die Schlichtungsbehörde nicht am 18. Juni 2020 über den Verbleib des Urteilsvorschlags angefragt, hätte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von der Mieterstreckung bis 31. März 2021, wohl erst Monate später davon erfahren. Daher spricht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der Schlichtungsbehörde am 18. Juni 2020 über den Verbleib des Urteilsvorschlags erkundigte, nicht gegen ein Verhalten nach Treu und Glauben.
dd) In Nachachtung der Anträge der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde kann und darf davon ausgegangen werden, dass sie solange wie möglich in der Mietwohnung der Beschwerdegegnerin bleiben möchten, da sie mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 27. März 2020 die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter der Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 27. Februar 2020 und subeventualiter die angemessene Erstreckung des Mietverhältnisses beantragten (KG-act. 1/3).
Bei der Frage, ob die Beschwerdeführer gegen Treu und Glauben handelten, ist ihr Interesse an einer allfälligen Verzögerung des Verfahrens bzw. des Abschlusses des Schlichtungsverfahrens miteinzubeziehen. Will eine Partei den Urteilsvorschlag nicht akzeptieren, muss sie diesen innert 20 Tagen nach Erhalt ablehnen, worauf ihr (in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO) die Klagebewilligung ausgestellt wird (Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend hätten die Beschwerdeführer, wäre die Klagebewilligung ausgestellt worden, diese innert 30 Tagen beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln einreichen müssen (vgl. Vi-act. 2, S. 2; Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 209 Abs. 4 ZPO), welcher die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln hätte (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Dessen Endentscheid wäre beim Kantonsgericht anfechtbar, wobei das erst- und zweitinstanzliche Verfahren erfahrungsgemäss insgesamt mindestens etwa ein Jahr dauert (vgl. z.B. ZK1 2013 25), aber auch erheblich länger dauern kann (vgl. etwa ZK2 2011 66). Schliesslich bliebe gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid noch die Beschwerde ans Bundesgericht mit der Folge, dass dieser von Gesetzes evtl. aufschiebende Wirkung zukäme, weil die Erstreckung des Mietverhältnisses im Gegensatz zur Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung ein Gestaltungsrecht i.S.v. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG betrifft (vgl. Thommen/Faga, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, N 14 zu Art. 103 BGG). Vor diesem Hintergrund ist die von den Beschwerdeführern durch das Zuwarten mit der Erkundigung bei der Schlichtungsbehörde bis 18. Juni 2020 und Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht wegen der ihrer Auffassung greifenden Gerichtsferien (vgl. dazu E. 3c nachfolgend) bis 1. September 2020 bewirkte Verlängerung des Verfahrens von insgesamt rund zwei Monaten (frühestmöglich 12. Mai 2020 [sofern der Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020 gleichentags zum Versand kam] bis 18. Juni 2020 + 15. Juli 2020 bis 15. August 2020) nicht als erheblich zu beurteilen.
ee) Nach dem Gesagten kommt die 2. Zivilkammer zum Schluss, dass den Beschwerdeführern dadurch, dass sich der Beschwerdeführer 1 (erst) am 18. Juni 2020 bei der Schlichtungsbehörde über den Verbleib des Urteilsvorschlags vom 11. Mai 2020 erkundigte, kein Verstoss gegen Treu und Glauben und somit keine Verletzung von Art. 52 ZPO vorgeworfen werden, und zwar selbst dann, wenn die Schlichtungsbehörde anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2020 den Parteien mitgeteilt hätte, sie würde im Anschluss an die Verhandlung den Fall beraten und den Parteien in den nächsten Tagen einen Urteilsvorschlag zustellen. Es kann deshalb offenbleiben, wie es sich um Letzteres verhält und ob allenfalls sogar die Zustellungsform thematisiert wurde.
c) aa) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer den am 25. Juni 2020 ein zweites Mal versandten Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020 am 2. Juli 2020 in Empfang nahmen (KG-act. 1, S. 2 N 4; KG-act. 7, S. 6; vgl. auch KG-act. 8).
bb) Die Beschwerdeführer bringen vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 III 404 = Urteil 4A_593/2017 sowie Urteil 4A_549/2018) seien die Gerichtsferien auch bei der Fristberechnung von Urteilsvorschlägen zu berücksichtigen, zumal Mietstreitigkeiten vermögensrechtlicher Natur seien. Somit habe der Fristenlauf am 3. Juli 2020 begonnen und unter Einbezug der Gerichtsferien vom 15. Juli 2020 bis 15. August 2020 am Montag, 24. August 2020 geendet. Daher sei die Ablehnung des Urteilsvorschlags am 20. August 2020 innert der Frist von 20 Tagen erfolgt und die Schlichtungsbehörde habe das Verfahren zu früh beendet, sodass die Nichtausstellung der Klagebewilligung als Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 318 lit. c ZPO zu qualifizieren sei, wogegen Beschwerde nach Art. 321 Abs. 2 ZPO erhoben werden könne (KG-act. 1, S. 3 f. N 14-17; KG-act. 10, S. 4 f. N 9).
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der von den Beschwerdeführern zitierte Bundesgerichtsentscheid 4A_593/2017 beziehe sich auf den Urteilsvorschlag eines Friedensrichters in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit resp. nicht auf einen solchen einer paritätisch zusammengesetzten mietrechtlichen Schlichtungsbehörde. In mietrechtlichen Streitigkeiten seien die Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 211 Abs. 1 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO anzuwenden, wonach die Gerichtsferien nicht gelten würden, worauf die Parteien im Vorladungsschreiben ausdrücklich aufmerksam gemacht worden seien. Daher hätten die Beschwerdeführer die 20-tägige Frist nicht eingehalten, weil sie erst am 20. August 2020 der Schlichtungsbehörde die Ablehnung des Urteilsvorschlags mitgeteilt hätten, weshalb der Urteilsvorschlag in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausstellung einer Klagebewilligung hätten (KG-act. 7, S. 7-9).
cc) In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, sofern der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietverhältnisses betroffen sind (Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung der ablehnenden Partei zu. Wird die Klage nicht rechtzeitig eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1 - 3 hinzuweisen (Art. 211 ZPO). Der gesetzliche und gerichtliche Fristenstillstand vom 15. Juli bis mit dem 15. August gilt nicht für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a ZPO).
aaa) Das Bundesgericht prüfte im Rahmen der streitigen Auflösung eines Wohnungsmietvertrags, in welchem die Schlichtungskommission für Mietsachen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitete, welcher von der Mieterin abgelehnt wurde, ob Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO für die in Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO vorgesehen Fristen gilt (BGE 138 III 615 Sachverhalt lit. A S. 615 und E. 2 S. 616 = Pra 2013 Nr. 36). Es kam dabei zum Schluss, dass die Tragweite von Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO auf die Art. 202 - 207 ZPO des 2. Kapitels beschränkt sei, das diesen Titel trage (BGE 138 III 615 E. 2.3 S. 618-620) und hielt zusammenfassend fest, dass die Fristen für die Einreichung einer Klage beim Gericht im Anschluss an die Erteilung einer Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO) während der Gerichtsferien stillstünden (Art. 145 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 615 E. 2.4 S. 620).
bbb) In einem anderen, nicht spezifisch mietrechtlichen Fall setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob die 20-tägige Ablehnungsfrist für einen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO) dem Fristenstillstand (Gerichtsferien) gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO unterliege. Es hielt fest, zwar werde in BGE 138 III 615 E. 2.3 S. 618 darauf hingewiesen, dass die Fristen nach Art. 209 ZPO in einem Moment zu laufen begännen, in welchem das Schlichtungsverfahren nicht mehr im Gang sei, was für die Ablehnungsfrist eines Urteilsvorschlags so nicht zutreffe. Indessen müsse die Regelung betreffend den Fristenstillstand für den Rechtssuchenden einfach und klar nachvollziehbar sein. Es sei daher angebracht, an der klaren Abgrenzung festzuhalten, wonach die Tragweite von Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO auf die Art. 202 - 207 ZPO des 2. Kapitels beschränkt sei, das diesen Titel trage, auch wenn das Schlichtungsverfahren während der Ablehnungsfrist für einen Urteilsvorschlag noch andauere. Eine andere Lösung würde kaum einen wesentlichen Zeitgewinn bringen. Mit der Verkürzung der Ablehnungsfrist, wenn kein Fristenstillstand angenommen würde, könnte zwar die Klagebewilligung früher ausgestellt werden. Aber die dadurch früher ausgelösten Fristen würden dafür in der Regel selbst stillstehen, so dass im Wesentlichen nur die Bedenkzeit für die ablehnende Partei verkürzt würde. Daran bestehe kein überwiegendes Interesse, da sich die Partei in Ruhe überlegen können soll, ob sie den Urteilsvorschlag ablehnen oder annehmen wolle. Zudem setze nicht die Schlichtungsbehörde die Ablehnungsfrist an. Die Verfahrensleitung der Behörde sei mit dem Urteilsvorschlag im Wesentlichen beendet. Sie habe, wenn fristgerecht eine Ablehnung erfolge, ohne Weiteres die Klagebewilligung auszustellen. Erfolge unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes keine fristgerechte Ablehnung, finde das Verfahren im Urteilsvorschlag seinen Abschluss. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine ein Ausschluss des Fristenstillstandes nicht als geboten (BGE 144 III 404 E. 4.1 und 4.2 S. 406 mit Hinweis auf BGE 138 III 650).
ccc) Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Im spezifisch mietrechtlichen BGE 138 III 615 E. 2.4 S. 620 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Fristen für die Einreichung einer Klage beim Gericht im Anschluss an die Erteilung einer Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO) während der Gerichtsferien stillstehen. Grund dafür ist, dass die Tragweite von Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO auf die Art. 202 - 207 ZPO zu beschränken ist (vgl. BGE 138 III 615 E. 2.3 S. 618). Auch im nicht spezifisch mietrechtlichen BGE 144 III 404 E. 4.1 S. 406 hielt das Bundesgericht an der klaren Abgrenzung fest, wonach Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens auf die Art. 202 - 207 ZPO zu beschränken ist bzw. nicht nur auf Art. 209 ZPO, sondern ebenso auf Art. 211 ZPO keine Anwendung findet. Es kam daher zum Schluss, dass die 20-tägige Ablehnungsfrist für einen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO) dem Fristenstillstand (Gerichtsferien) gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO unterliegt. Das Bundesgericht wendet Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO somit nur auf die Art. 202 - 207 ZPO an, unabhängig davon, ob es sich um eine mietrechtliche Sache handelt oder nicht resp. ob das Schlichtungsverfahren beim Vermittler oder bei der Schlichtungsbehörde für Mietwesen durchgeführt wurde. Dass dem so ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil 4A_549/2018 des Bundesgerichts vom 4. März 2019. Es kam in diesem spezifisch mietrechtlichen Fall zusammenfassend zum Schluss, dass der Fristenstillstand während der Weihnachtsfeiertage gilt und entschied, dass die Vermieterin den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde für Mietsachen rechtzeitig abgelehnt habe und die betreffende Schlichtungsbehörde anzuweisen sei, der Vermieterin die Klagebewilligung zu erteilen (BGer, Urteil 4A_549/2018 vom 4. März 2019 E. 4.5 und Dispositiv-Ziffer 2). Daher vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wonach die Schlichtungsbehörde in der Vorladung vom 8. April 2020 zur Verhandlung auf den 7. Mai 2020 die Parteien darauf hinwies, die Bestimmungen betreffend Stillstand von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen (Art. 145 f. ZPO) fänden für die Berechnung der Ablehnungsfrist bei einem Urteilsvorschlag nach Art. 211 Abs. 1 ZPO keine Anwendung (Vi-act. 1, S. 2). Vorliegend ist der Fristenstillstand vom 15. Juli 2020 bis 15. August 2020 zu beachten.
dd) Die Beschwerdeführer nahmen den Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020 am 2. Juli 2020 in Empfang (vgl. E. 3c/aa vorne). Wegen des vorliegend geltenden Fristenstillstands (vgl. E. 3c/cc vorne) ruhte die gesetzliche Frist von 20 Tagen für die Ablehnung des Urteilsvorschlags (Art. 211 Abs. 1 ZPO) vom 15. Juli 2020 bis 15. August 2020. Daher erfolgte die Ablehnung des Urteilsvorschlags am 20. August 2020 (Vi-act. 4 und 6; KG-act. 1/7, 6 und 7, S. 7) fristgerecht, weshalb der Urteilsvorschlag nicht in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführer Anspruch auf Ausstellung einer Klagebewilligung haben. Die Schlichtungsbehörde ist entsprechend anzuweisen.
4. Zusammenfassend sind die angefochtenen Entscheide der Schlichtungsbehörde vom 17./31. August 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020 fristgerecht ablehnten, sodass dieser weder in Rechtskraft erwuchs noch vollstreckbar ist. Die Schlichtungsbehörde ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die beantragte Klagebewilligung auszustellen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘500.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sowie vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführer zu beziehen (vgl. KG-act. 2). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführern unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
b) Die Beschwerdeführer stellen das Rechtsbegehren, dass ihnen eine Umtriebsentschädigung auszurichten sei (KG-act. 1, Beschwerdeantrag-Ziff. 3). Da die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründen (zur Notwendigkeit vgl. BGer, Urteil 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1), weshalb sie wegen des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO haben sollen (vgl. KG-act. 1 und 10), ist ihnen eine solche nicht zuzusprechen;-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Entscheide der Schlichtungsbehörde vom 17./31. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag vom 11. Mai 2020 fristgerecht ablehnten, weshalb er weder in Rechtskraft erwuchs noch vollstreckbar ist. Die Schlichtungsbehörde wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Klagebewilligung auszustellen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführer von Fr. 1‘500.00 bezogen. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, den Beschwerdeführern unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.00.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Dezember 2020 kau
ZK2 2020 52
ZK1 2020 15
§ 33 JG
§ 89 JG
§ 13 JG
§ 86 JG
§ 85 JG
§ 82 GOG
§ 12 JG
ZK2 2019 32
§ 12 JG
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
4A_593/2017
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 205 ZPOart. 205 CPCart. 205 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
BGE 102 II 12ATF 102 II 12DTF 102 II 12
BGE 118 II 87ATF 118 II 87DTF 118 II 87
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
Art. 210 ZPOart. 210 CPCart. 210 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC
ZK1 2013 25
ZK2 2011 66
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
BGE 144 III 404ATF 144 III 404DTF 144 III 404
4A_593/2017
4A_549/2018
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
4A_593/2017
Art. 210 ZPOart. 210 CPCart. 210 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 210 ZPOart. 210 CPCart. 210 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC
BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC
BGE 144 III 404ATF 144 III 404DTF 144 III 404
BGE 138 III 650ATF 138 III 650DTF 138 III 650
BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC
BGE 138 III 615ATF 138 III 615DTF 138 III 615
BGE 144 III 404ATF 144 III 404DTF 144 III 404
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC
Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 202 ZPOart. 202 CPCart. 202 CPC
Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC
4A_549/2018
4A_549/2018
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
Art. 211 ZPOart. 211 CPCart. 211 CPC
5A_132/2020
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF