ZK2 2020 60
Präsidial
30. Oktober 2020Deutsch4 min
30. Oktober 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. Oktober 2020
ZK2 2020 60
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
vertr. durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,
betreffend
Beschwerde (Ausstand; Revision)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. September 2020, ZES 2020 111);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 18. September 2020 auf die Ausstandsbegehren gegen B.________ und C.________ nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies sowie die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 dem Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) überband (angef. Verfügung);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 29. September 2020 (Postaufgabe am 30. September 2020) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. September 2020 einreichte (KG-act. 2);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
- dass zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehelin/Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 21. September 2020 zugestellt wurde (Vi-act. 6) und die Beschwerdefrist demnach am 1. Oktober 2020 ablief, also am Tag des Eintreffens der Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer einen anderen Entscheid des Kantonsgerichts zitierend geltend macht, über den Ausstand des Vorderrichters dürfe dieser nicht selbst verfügen, sondern es habe ein anderer Richter des Bezirksgerichts Einsiedeln zu entscheiden (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer bereits das Revisionsgesuch praktisch wortgleich begründete (Vi-act. 1) und der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb er selber über seinen Ausstand entscheiden könne (E. 6 und E. 8 f.);
- dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht auseinandersetzt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Erwägungen des Vorderrichters ohnehin zutreffen, zumal er sich auf die Begründung des Kantonsgerichts in einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien stützt (E. 9);
- dass die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'800.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/ES, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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Sachverhalt
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
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Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF