Lexipedia

Entscheid

ZK2 2020 61

Präsidial

3. November 2020Deutsch8 min

1. Mit Eingabe vom 20. August 2020 verlangten A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Verfahren

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. November 2020

ZK2 2020 61

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter D.________,

betreffend

Ausstand

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 23. September 2020, ZEV 2019 006);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 20. August 2020 verlangten A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Verfahren

ZEV 2019 006 den Ausstand des Einzelrichters D.________ (Vi-A5, s. schon Vi-A1). Zur Begründung führten sie an:

Erwägungen

Aufgrund der seit März 2019 andauernden Rechtsverzögerung machen wir unser Recht auf unparteiisches Gericht geltend, indem wir hiermit Ausstand von dem seit 2016 notorisch mit der Gegenpartei befangenen Richter D.________ beantragen. Nach den Beschlüssen des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. März 2019 in Sachen ZK1 2019 6 und ZK1 2019 13, in denen Letzterer unterliegen ist, und nach 17 Monaten Rechtsverzögerung bei der Prüfung unserer Klagen ist durchaus klar, dass er nicht imstande ist, unparteiisch zu verfügen, uns nur weiteren Kosten ausliefert und zu der immer grösser werdenden Beschwerdelast bei höheren Instanzen und zulasten der Schweiz zu unserem bereits enormen Anspruch auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen vorm Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg beiträgt.

Der Vorderrichter erklärte dazu, die Ausstandsgründe seien in Art. 47 ZPO bundesrechtlich abschliessend geregelt, die den Ausstand begründenden Tatsachen seien gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, die Kläger (die Beschwerdeführer) würden keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO nennen und ebenso wenig substantiiert geltend machen, weshalb ein solcher gegenüber ihm gegeben sein sollte (angef. Verfügung, S. 5). Er befand sodann, dass das neuerliche Ausstandsbegehren als haltlos und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, weshalb dieses gemäss feststehender Lehre und Rechtsprechung sowie gestützt auf § 90 Abs. 2 JG von dem für die Klage zuständigen Richter selber mit Nichteintreten zu erledigen sei (angef. Verfügung, S. 5).

Mit Eingabe datiert vom 8. Oktober 2020 (Postaufgabe: 9. Oktober 2020, Eingang am Kantonsgericht: 12. Oktober 2020) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung (KG-act. 1). Sie verlangen, dass diese aufgehoben und die beantragte Revision durch einen unabhängigen Richter durchgeführt werde, und machen geltend, aufgrund der offensichtlichen Befangenheit des Erstrichters mit der Gegenpartei, der jahrelangen, eindeutig nachgewiesenen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und der absichtlichen Nichtbeachtung der kantonsgerichtlichen Verfügungen, mit denen seine unrichtige Prüfung festgestellt worden sei, sowie nach drei Dutzend Gerichtsverfahren gegen die Gegenpartei, in denen er immer alleine und trotz bestehender Ausstands- und Ablehnungsgründe prozessleitend gewesen sei, und zwar ohne anderen Richtern des Bezirksgerichts Einsiedeln unabhängig von ihm entscheiden zu erlauben, hätten sie gegen den Erstrichter im vorliegenden Prozess rechtzeitig ein Ausstandsgesuch samt einer ausführlichen Begründung gestellt. Wie ihnen vom Kantonsgericht Schwyz mehrmals in anderen Sachen bestätigt worden sei, entscheide gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO über ein bestrittenes Ausstandsgesuch „das Gericht“. Bei Einzelrichterentscheiden sei darunter ein anderer Einzelrichter dieses Gerichts zu verstehen (Beschluss ZK2 2019 40 KGer Schwyz vom 26. September 2019 E. 3.f.). Das Bezirksgericht bzw. ein Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln sei somit auch für ein allfälliges Ausstandsgesuch zuständig. Der Erstrichter dürfe laut Schweizer Gesetz nicht über seinen Ausstand entscheiden.

Dispositiv

2. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). Zwar sind an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), jedoch ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist auch diesfalls ausgeschlossen (Staehelin/‌Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführern am 29. September 2020 zugestellt (Vi-act. D 27). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 9. Oktober 2020 ab, also am Tag der Postaufgabe der Beschwerde (KG-act. 1).

Der Vorderrichter erklärte im angefochtenen Entscheid, weshalb er selber über seinen Ausstand entscheiden könne (angef. Verfügung, S. 5). Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, was Nichteintreten zur Folge hat. Abgesehen davon wiederholen sie im Wesentlichen, was sie schon vorinstanzlich vorbrachten bzw. erschöpfen sich ihre Begründungen in pauschalen Vorwürfen, die keiner Prüfung zugänglich sind, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Abgesehen davon betrifft die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren erstmals erwähnte Rechtsprechung des Kantonsgerichts offensichtlich den Entscheid in der Sache ZK2 2020 51. In ZK2 2020 51 wird erklärt, gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheide über ein bestrittenes Ausstandsgesuch „das Gericht“, worunter bei Einzelrichterentscheiden ein anderer Einzelrichter dieses Gerichts zu verstehen sei, unter Verweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts in Sachen ZK2 2019 40 vom 26. September 2019 (E. 3.f). In dieser Erwägung wird zusammenfassend festgehalten, dass eine präsidiale Kompetenz betreffend Ausstandssachen bei den erstinstanzlichen Gerichten (auch) in Zivilsachen zu verneinen sei, wenn der Entscheid in der Hauptsache durch das Gesamtgericht oder eine Kammer, also einen Spruchkörper bestehend aus mehreren Richtern, zu treffen sei. Nach wie vor erscheine es indessen als zulässig, dass in Zivilsachen ein Einzelrichter der ersten Instanz über den Ausstand eines anderen Einzelrichters entscheide. Die von den Klägern zitierte Stelle steht also im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung in der ersten Instanz und ist nicht so zu verstehen, dass immer ein anderer Richter über den Ausstand entscheiden müsse, wie sie vorbringen. Vielmehr kann über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch auch der abgelehnte Richter selber entscheiden resp. über ein solches kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (vgl. nur BGE 129 III 445, E. 4.2.2; Wullschleger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 50 ZPO; vgl. auch § 90 Abs. 2 JG: „Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden“). Dies wurde selbst im Entscheid ZK2 2019 40 festgehalten, auf den sich ZK2 2020 51 bezieht, indem ersterer Entscheid zunächst erklärt, dass „das Gericht“ als „eine gerichtliche Instanz ohne Mitwirkung der abgelehnten Person“ gelesen werden müsse, und sodann ergänzt: „abgesehen vom Fall eines offensichtlich unzulässigen, trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Gesuchs, über welches unter Mitwirkung der abgelehnten Person auf Nichteintreten erkannt werden kann“ (E. 2.a).

Damit ist es auch gemäss der zitierten Passage zulässig, dass ein Richter, der abgelehnt wird, über das betreffende Ausstandsgesuch selber entscheidet, wenn es sich um ein offensichtlich unzulässiges, unbegründetes, trölerisches oder rechtsmissbräuchliches Gesuch handelt. Dies war nach Auffassung des Erstrichters der Fall, womit sich die Beschwerdeführer wie erwähnt in der Beschwerde nicht auseinandersetzen.

4. Damit ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und sie ohnehin abzuweisen wäre. Der Entscheid über das Nichteintreten kann präsidial erfolgen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Entschädigung einzugehen. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Mangels Einholung einer Stellungnahme sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Zum Streitwert finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerde Angaben. In der Hauptsache dürfte er angesichts des fraglichen Zeitraums (vgl. Vi-A1) und des monatlichen Mietzinses von Fr. 2‘190.00 (vorinstanzliche klägerische Beilage 1) aber jedenfalls über Fr. 30‘000.00 liegen;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), Einzelrichter D.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, z.K.), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

3. November 2020 kau

ZK2 2020 61

ZK1 2019 6

ZK1 2019 13

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

§ 90 JG

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

ZK2 2019 40

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2020 51

ZK2 2020 51

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

ZK2 2019 40

BGE 129 III 445ATF 129 III 445DTF 129 III 445

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

§ 90 JG

ZK2 2019 40

ZK2 2020 51

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF