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Entscheid

ZK2 2020 62

Präsidial

4. November 2020Deutsch6 min

4. November 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. November 2020

ZK2 2020 62

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Beschwerde (Ausstand; Revision)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 23. September 2020, ZES 2020 109);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 23. September 2020 auf die Ausstandsbegehren gegen G.________ und H.________ nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies sowie die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 den Gesuchstellern (nachfolgend: Beschwerdeführern) überband (angef. Verfügung);

- die Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 8. Oktober 2020 (Postaufgabe am 9. Oktober 2020) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 23. September 2020 einreichten (KG-act. 1);

- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);

- zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführern am 29. September 2020 zugestellt wurde (Vi-act. D2) und die Beschwerdefrist demnach am 9. Oktober 2020 ablief, also am Tag der Postaufgabe der Beschwerde (KG-act. 1);

- der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb kein Ausstandsgrund vorliege und weshalb er selber über seinen Ausstand entscheiden könne (E. 5);

- sich die Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht auseinandersetzen, sondern nur sehr pauschale Behauptungen aufstellen, die sich zudem zum Teil mit den vorinstanzlichen Vorbringen (Vi-act. 1) decken, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführer einen anderen Entscheid des Kantonsgerichts zitierend zudem geltend machen, über den Ausstand des Vorderrichters dürfe dieser nicht selbst verfügen, sondern es habe ein anderer Richter des Bezirksgerichts Einsiedeln zu entscheiden (KG-act. 1);

- sie sich auch damit nicht mit der Begründung des Erstrichters auseinandersetzen, weshalb er selber über seinen Ausstand entscheiden könne;

- der von den Beschwerdeführern offenkundig gemeinte Entscheid in Sachen ZK2 2020 51 erklärt, gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheide über ein bestrittenes Ausstandsgesuch „das Gericht“, worunter bei Einzelrichterentscheiden ein anderer Einzelrichter dieses Gerichts zu verstehen sei, unter Verweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts in Sachen ZK2 2019 40 vom 26. September 2019 (E. 3.f).;

- in dieser Erwägung zusammenfassend festgehalten wird, eine präsidiale Kompetenz betreffend Ausstandssachen bei den erstinstanzlichen Gerichten sei (auch) in Zivilsachen zu verneinen, wenn der Entscheid in der Hauptsache durch das Gesamtgericht oder eine Kammer, also einen Spruchkörper bestehend aus mehreren Richtern, zu treffen sei, nach wie vor es indessen als zulässig erscheine, dass in Zivilsachen ein Einzelrichter der ersten Instanz über den Ausstand eines anderen Einzelrichters entscheide;

- ZK2 2020 51 also im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeitsverteilung in der ersten Instanz steht und nicht so zu verstehen ist, dass immer ein anderer Richter über den Ausstand entscheiden müsse, wie die Beschwerdeführer zumindest sinngemäss vorbringen, sondern es sich vielmehr so verhält, dass über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch auch der abgelehnte Richter entscheiden resp. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden kann (vgl. nur BGE 129 III 445, E. 4.2.2; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 50 ZPO; vgl. auch § 90 Abs. 2 JG: «Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden»);

- dies selbst im Entscheid ZK2 2019 40 festgehalten wurde, auf den sich ZK2 2020 51 bezieht, indem ersterer Entscheid zunächst erklärte, dass „das Gericht“ als: „eine gerichtliche Instanz ohne Mitwirkung der abgelehnten Person“ gelesen werden müsse, und sodann ergänzt: „abgesehen vom Fall eines offensichtlich unzulässigen, trölerischen oder rechtsmissbräuchlichen Gesuchs, über welches unter Mitwirkung der abgelehnten Person auf Nichteintreten erkannt werden kann“ (E. 2.a);

- es damit zulässig ist, dass ein Richter, der abgelehnt wird, über das betreffende Ausstandsgesuch selber (mit-)entscheidet, wenn es sich um ein offensichtlich unzulässiges, unbegründetes, trölerisches oder rechtsmissbräuchliches Gesuch handelt, wie es im vorinstanzlichen Verfahren laut angefochtener Verfügung der Fall war (E. 5), womit sich die Beschwerdeführer wie dargelegt nicht auseinandersetzen;

- die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;

- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- weder der Beschwerde noch den vorinstanzlichen Akten eine Festlegung des Streitwerts zu entnehmen ist, er allein aufgrund des geforderten Schadenersatzes von Fr. 2'500.00 monatlich über mehrere Jahre hinweg aber jedenfalls über Fr. 30'000.00 liegt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

4. November 2020 kau

ZK2 2020 62

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2020 51

Erwägungen

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

ZK2 2019 40

ZK2 2020 51

BGE 129 III 445ATF 129 III 445DTF 129 III 445

Art. 50 ZPOart. 50 CPCart. 50 CPC

§ 90 JG

ZK2 2019 40

ZK2 2020 51

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF