ZK2 2020 63
Präsidial
26. Oktober 2020Deutsch2 min
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 26. Oktober 2020
ZK2 2020 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020, ZEV 2020 25);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Gesuchstellerin ihre Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020 (ZEV 2020 25) mit Schreiben datiert vom 15. Oktober 2020
(KG-act. 4/1), eingereicht mit Begleitschreiben datiert vom 22. Oktober 2020 (KG-act. 4; Postaufgabe: 23. Oktober 2020; Posteingang: 26. Oktober 2020) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass auf eine Kostenerhebung ausnahmsweise verzichtet wird;
- dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Entschädigung zuzusprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben]), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben], KG-act. 4 und 4/1) sowie die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Erwägungen
26.
Oktober 2020 kau
ZK2 2020 63
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF