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Entscheid

ZK2 2020 64

Kammer

17. Dezember 2020Deutsch14 min

1. Mit der am 3. September 2020 beim Bezirksgericht Höfe eingereichten Scheidungsklage beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziff. 5). Die Einzelrichterin am Bezirks­gericht Höfe erwog in der Verfügung vom 5. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe zu seinen Vermögensverhältnissen Kontoauszüge der E.________ (Bank I) und der F.________ (Bank II) sowie Formulare der Steuererklärung 2019 eingereicht. Letztere seien mit „Entwurf“ bezeichnet, sodass es sich dabei nicht um die der Steuerbehörde eingereichte Version der Steuererklärung handle. Das Formular 2 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) sei nicht ausgefüllt. Es lasse sich somit nicht prüfen, ob nebst den beiden erwähnten Bankkonti noch weitere Konti bestünden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen liessen sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen. Folglich wies die Einzelrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-act. D/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Dezember 2020

ZK2 2020 64

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 5. Oktober 2020, ZEO 2020 43);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit der am 3. September 2020 beim Bezirksgericht Höfe eingereichten Scheidungsklage beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Vi-act. A/I, Rechtsbegehren Ziff. 5). Die Einzelrichterin am Bezirks­gericht Höfe erwog in der Verfügung vom 5. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe zu seinen Vermögensverhältnissen Kontoauszüge der E.________ (Bank I) und der F.________ (Bank II) sowie Formulare der Steuererklärung 2019 eingereicht. Letztere seien mit „Entwurf“ bezeichnet, sodass es sich dabei nicht um die der Steuerbehörde eingereichte Version der Steuererklärung handle. Das Formular 2 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) sei nicht ausgefüllt. Es lasse sich somit nicht prüfen, ob nebst den beiden erwähnten Bankkonti noch weitere Konti bestünden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen liessen sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen. Folglich wies die Einzelrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-act. D/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 5.10.2020 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt zu bewilligen:

a) Der Beschwerdeführer sei von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen zu befreien.

b) Der Beschwerdeführer sei von allfälligen Gerichtskosten zu befreien.

c) Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beilage 2 zu seinen Steuererklärungen jeweils nicht bzw. im Blanko eingereicht und sei hierfür vom Steueramt nicht gerügt worden. Er sei, wie dem Steueramt bekannt sei, vermögenslos. Er habe die einverlangte Beilage somit gar nicht vorlegen können. Er verfüge nur über minimale Aktiven, seit einer früheren Ehescheidung hingegen über viele Schulden.

2. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde neue Beweismittel ein (E-Mail G.________ vom 9. Oktober 2020 mit beigelegten Steuererklärungen: KG-act. 1/5; Darlehensvertrag vom 15. August 2020: KG-act. 3/2). Im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Ba­sel/Genf 2016, N 4 zu Art. 326 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 1 zu Art. 326 ZPO). Dieser Novenausschluss gilt auch für Verfahren im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil BGer 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016, E. 4.3 mit Hinw.). Eine Ausnahme nach Art. 326 Abs. 2 ZPO (z.B. gemäss Art. 174 Abs. 1 oder 278 Abs. 3 SchKG) liegt nicht vor. Die neu eingereichten Beweismittel sind mithin für die Beurteilung des erstinstanzlichen Gesuches nicht zu berücksichtigen. Es bleibt zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege basierend auf den Akten der Vor­instanz zu Recht verweigert wurde.

3. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegeben, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

a) Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; BGE 144 III 531, E. 4.1). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Mass­gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO). Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Der gesuchstellenden Partei kommt jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht zu, sodass es ihr obliegt, das Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO; EGV-SZ 2013, A.3.3, S. 28).

b) Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. September 2020 aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und nachzuweisen. Die Vorderrichterin wies ihn darauf hin, dass insbesondere Belege zum Vermögen und zu den Schulden fehlen würden (Vi-act. D/1). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er verschiedene Unterlagen nachreichte (Vi-act. D/2). Der Postenauszug des Kontos bei der F.________ (Bank II) betreffend den Zeitraum vom 18. Juni 2020 bis zum 11. September 2020 weist ein geringes Guthaben aus (Fr. 2‘000.00 am 18. Juni 2020, ab 1. Juli 2020 weniger als Fr. 500.00; Vi-act. D/2.2). Das Konto bei der E.________ (Bank I) scheint ein Lohnkonto zu sein, dessen Gutschriften der Beschwerdeführer jeweils im laufenden Monat verbrauchte (Umsatzanzeige in Vi-act. D/2.1). Auf diesen beiden Konti ist somit kein wesentliches Vermögen vorhanden. Der Beschwerdeführer reichte die Steuererklärung 2019 ein, aus der ersichtlich wird, dass kein bewegliches Vermögen aufgeführt ist, ebenso wenig die beiden eben erwähnten Konti (Vi-act. KB 21, S. 8). Nachdem er von der Vorderrichterin darauf hingewiesen wurde, dass insbesondere Belege zum Vermögen und zu den Schulden fehlen würden (Vi-act. D/1), reichte er das Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2019 nach, welches jedoch nicht ausgefüllt ist und oben links den Vermerk „Entwurf“ enthält (Vi-act. D/2.3). Der Beschwerdeführer gab keine Erklärung an, weshalb das Formular nicht mindestens die Konti bei der F.________ (Bank II) und der E.________ (Bank I) enthält (Vi-act. D/2). Grundsätzlich hätte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf die blosse Einreichung von Unterlagen verlassen dürfen, denn die Mitwirkungspflicht beinhaltet auch erläuternde Anmerkungen dazu (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 799). Angesichts der Tatsache, dass die nicht als Entwurf deklarierte Steuererklärung 2019 (Vi-act. KB 21) ebenfalls kein Vermögen enthält, in dieser jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 49‘502.00 aufgeführt sind (S. 6), und der Beschwerdeführer keinen Einkommensüberschuss erzielt, welcher die Bildung von Vermögen zuliesse (siehe nachfolgende Erwägungen), kann aber gerade noch als glaubhaft erachtet werden, dass er über kein den zu gewährenden Notgroschen (vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege vom 3. November 2003, Ziff. I) übersteigendes Vermögen verfügt. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

c) Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ist wie folgt belegt:

Januar 2020: Fr. 5’376.00

- Kurzarbeitsentschädigung (Vi-act. KB 6)

Februar 2020: Fr. 4’593.65

- Kurzarbeitsentschädigung (Vi-act. KB 6)

März 2020: Fr. 5’492.70

- Fr. 1’911.05 Lohnabrechnung H.________ AG (Vi-act. KB 4)

- Fr. 2’350.10 Lohnabrechnung H.________ AG (Vi-act. KB 4)

- Fr. 1’231.55 Kurzarbeitsentschädigung (Vi-act. KB 6)

April 2020: Fr. 5’477.10

- Fr. 3’721.05 Lohnabrechnung H.________ AG (Vi-act. KB 4)

Erwägungen

- Fr. 1’756.05 Kurzarbeitsentschädigung (Vi-act. KB 6)

Mai 2020: Fr. 1’895.80

- Fr. 504.45 Lohnabrechnung H.________ AG (Vi-act. KB 4)

- Fr. 1’391.35 Kurzarbeitsentschädigung (Vi-act. KB 6)

Juni 2020: Fr. 7’837.15

- Fr. 783.40 Lohnabrechnung H.________ AG (Vi-act. KB 4)

- Fr. 1’142.75 Lohnabrechnung H.________ AG (Vi-act. KB 4)

- Fr. 1’368.40 Kurzarbeitsentschädigung (Vi-act. KB 6)

- Fr. 170.40 Kurzarbeitsentschädig. 06.04.2020-12.04.2020 (Vi-act.D/5)

- Fr. 2’914.80 Unfalltaggeld 13.05.2020-05.06.2020 (Vi-act. D/5)

- Fr. 1’214.50 Unfalltaggeld 06.06.2020-15.06.2020 (Vi-act. D/5)

- Fr. 242.90 Unfalltaggeld 16.06.2020-17.06.2020 (Vi-act. D/5)

Juli 2020: Fr. 3’258.15

- Lohnabrechnung H.________ AG (Vi-act. KB 4)

Durchschnittlich erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Juli 2020 ein Einkommen von netto Fr. 4‘847.20.

d) Der Bedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbetrag Fr. 1200.00

Zuschlag 20 % Fr. 240.00

Wohnkosten Fr. 1730.00

Miete Garage Fr. 145.00

KVG Fr. 319.85

ausw. Verpflegung Fr. 120.00

Mobilität Fr. 345.60

Leasing Auto Fr. 312.70

Abzahlung Steuern

Fr.

450.00

total Fr. 4863.15

Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ergibt sich aus Ziff. I.1.1 der Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (nachfolgend SchKG-Richtlinien). Der für die unentgeltliche Rechtspflege zu beachtende Zuschlag auf den Grundbetrag ist ermessensweise auf 20 % festzulegen (vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, Ziff. I). Die Wohnkosten inklusive Garagenplatz ergeben sich aus den entsprechenden Mietverträgen (Vi-act. KB 7 und 8). Die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung ist belegt (Vi-act. KB 9). Der Beschwerdeführer arbeitet anscheinend an drei Tagen pro Woche (Vi-act. A/I, S. 4), was der vorliegenden Berechnung zugrunde zu legen ist. Die aufgrund des auswärtigen Arbeitsortes notwendige Verpflegung ist auf Fr. 10.00 pro Arbeitstag bzw. Fr. 120.00 pro Monat zu beziffern (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.2). Der Beschwerdeführer arbeitet im Schichtbetrieb (vgl. Vi-act. KB 13), sodass er auf ein Fahrzeug angewiesen ist bzw. diesem Kompetenzcharakter zukommt, zumal der Arbeitsweg mittels öffentlichen Verkehrs – sofern aufgrund der Schichtzeiten überhaupt möglich – wesentlich länger dauern würde (vgl. Vi-act. KB 12). Die Kosten für den Arbeitsweg per Fahrzeug betragen Fr. 345.60 pro Monat (2x 24 km pro Tag [Vi-act. KB 12] x 12 Arbeitstage x Fr. 0,60; vgl. Ziff. II.4.4 der SchKG-Richtlinien). Die Leasingraten für das Fahrzeug sind ausgewiesen (Vi-act. KB 11), ebenso die Abzahlungsraten der Steuerschulden (Vi-act. KB 17). Hingegen ist die mangels anderer Angaben nicht obligatorische Privatversicherung bei der C.________ (Vi-act. KB 10) aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Ziff. I.1 der SchKG-Richtlinien).

e) Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens von Fr. 4‘847.20 und des Bedarfs von Fr. 4‘863.15 resultiert ein Manko von Fr. 15.95. Nachdem der Beschwerdeführer weder über Vermögen noch einen Einkommensüberschuss verfügt, ist er als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu bezeichnen.

Dispositiv

f) Als weitere Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Nichtaussichtslosigkeit des Hauptsachebegehrens zu prüfen (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO). Mit der Klage vom 1. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Scheidung der Ehe sowie die Regelung der Nebenfolgen (Vi-act. A/I). Nach mehr als zweijährigem Getrenntleben (vgl. Vi-act. A/I, S. 3) scheint der Scheidungsanspruch gegeben zu sein (vgl. Art. 114 ZGB), sodass die Klage nicht aussichtslos ist. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 sind demnach gegeben.

g) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtkosten auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich kann zwar eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angezeigt erscheinen, wenn die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist (sog. Prinzip der Waffengleichheit, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Scheidungsverfahren werden aber voraussichtlich der Scheidungspunkt und die Teilung der beruflichen Vorsorge zu regeln sein. Beide Punkte unterliegen dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Spycher, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 27 zu Art. 277 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt einen gegenseitigen Verzicht auf Unterhaltszahlungen, was auf den ersten Blick angesichts der beiderseits gestellten Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht aussichtslos erscheint. Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder, sodass keine Kinderbelange zu entscheiden sind. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erweisen sich somit als einfach, weshalb eine anwaltliche Vertretung nicht als notwendig erscheint. Das Gesuch bzw. die Beschwerde ist in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

h) Zusammenfassend ist die unentgeltliche Rechtspflege in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu erteilen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingegen abzuweisen.

4. Das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist – anders als das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 119 Abs. 6 ZPO – nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt lediglich mit seinem Antrag um Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2.c). Er obsiegt hingegen mit seinen Anträgen um Befreiung von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2.a) sowie um Befreiung von den Gerichtskosten (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2.b). Im Gesamten gesehen obsiegt er schätzungsweise zu rund zwei Dritteln. Der Beschwerdeführer hat demnach einen Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Umfang seines Obsiegens, d.h. zu zwei Dritteln, ist er aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote ist die Entschädigung ermessensweise festzulegen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Für die rund vierseitige Beschwerde (KG-act. 1) und ein Kurzschreiben (KG-act. 3) sowie Instruktion bzw. Aktenstudium erscheint angesichts des einfachen Streitgegenstandes eine Entschädigung von Fr. 450.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wovon dem Beschwerdeführer zwei Drittel aus der Kantonsgerichtskasse zu bezahlen sind.

Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 3). Zweitinstanzlich ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Beim Entscheid hierüber sind einerseits die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerde (s.o., E. 3.a; vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 153) sowie die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu beurteilen. An der bereits festgestellten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers änderte sich im zweitinstanzlichen Verfahren nichts. Angesichts der erstinstanzlich eingereichten Unterlagen, insbesondere auch der Steuererklärung 2019, musste die Beschwerde nicht als aussichtslos angesehen werden. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind damit gegeben. Hingegen ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwiefern für die beschränkte Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung und im Hinblick auf die einfachen finanziellen Verhältnisse eine Rechtsvertretung für die Beschwerdeerhebung notwendig war. Das Gesuch ist daher betreffend die Rechtsvertretung abzuweisen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel mit Fr. 300.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

a) Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil der Kosten für das Beschwerdeverfahren (Fr. 300.00) wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 300.00 (inkl. Anteil Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache ist teilweise unbestimmt und übersteigt im Übrigen Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

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21. Dezember 2020 kau

ZK2 2020 64

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

5D_16/2016

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531

BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

EGV-SZ 2013 A 3.3

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 114 ZGBart. 114 CCart. 114 CC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF