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Entscheid

ZK2 2020 65

Kammer

19. Februar 2021Deutsch7 min

25. Februar 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Februar 2021

ZK2 2020 65

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

betreffend

Beschwerde (Kosten)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 30. September 2020, ZES 2020 306);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

a) Der Beschwerdeführer ist der Rechtsvertreter von B.________ in einem Eheschutzverfahren, welches vor dem Bezirksgericht Schwyz geführt wurde (Prozess ZES 2020 306) und derzeit am Kantonsgericht hängig ist (Verfahren ZK2 2020 33). Am 30. Juni 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aktendossiers ZES 2020 306, ZES 2020 228 sowie ZES 2020 213 zur Akteneinsicht zu und setzte ihm Frist bis zum 9. Juli 2020 an, um die Aktendossiers zu retournieren (Vi-act. 13). Diese Sendung wurde gemäss Sendungsinformation der Schweizerischen Post am 2. Juli 2020 zugestellt (Vi-act. 22, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer die Akten innert Frist nicht retourniert hatte, kontaktierte ihn die Vorinstanz am 15. Juli 2020 telefonisch, woraufhin der Beschwerdeführer mitteilte, er habe die Akten nicht erhalten und warte seit geraumer Zeit darauf. Gleichzeitig gab er an, er werde nach den Akten suchen und sich diesbezüglich wieder melden (Vi-act. 22, S. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist bis zum 24. Juli 2020 an, um die Aktendossiers zu retournieren (Vi-act. 23). Am 28. Juli 2020 wies die Vor­instanz den Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er immer noch über die Akten sämtlicher Verfahren verfüge (Vi-act. 27). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese beiden Verfügungen nicht, weshalb die Vorinstanz am 12. und 13. August 2020 die drei Aktendossiers mit Hilfe der Akten des Rechtsvertreters der Gegenpartei weitgehend vollständig reproduzierte

(Vi-act. 31). Mit Verfügung vom 30. September 2020 auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fr. 500.00 für die Reproduzierung der Aktendossiers (angefochtene Verfügung).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates aufzuheben

(KG-act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe von Anfang an bestritten, die Akten der erwähnten Verfahren erhalten zu haben. Der Sendungsinformation der Post sei zu entnehmen, dass die Sendung des Bezirksgerichts vom 30. Juni 2020 einer Person namens C.________ zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine solche Person indes völlig unbekannt. Auch habe nie eine solche Person namens C.________ in der Kanzlei des Beschwerdeführers gearbeitet oder wäre berechtigt, Postsendungen für das Anwaltsbüro entgegenzunehmen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung kein Personal in der Kanzlei gewesen sei. Auf Nachfragen des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass es auch keine Mitarbeiter bei der Post D.________ oder E.________ gebe, die zufolge Covid-19 hätte selber unterschreiben können. Es sei überdies ohnehin nicht die Verpflichtung des Beschwerdeführers herauszufinden, wer diese Person mit Namen C.________ sein könnte. Es sei somit keinesfalls bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer die erwähnten Akten je zugestellt worden seien (KG-act. 1, S. 4). Die Vorinstanz führte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. Oktober 2020 aus, das Bezirksgericht habe nie eigene Abklärungen über die effektive Zustellung der Akten anstellen können und müssen, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich jemals zu den abhanden gekommenen Akten vernehmen zu lassen. Vor allem habe er die Verfügung vom 20. Juli 2020, welche die Androhung der Reproduktion auf Kosten des Beschwerdeführers enthalten habe, ignoriert, obwohl er ohne Weiteres hätte darauf hinweisen können, dass keine Person mit dem Namen C.________ in seiner Kanzlei arbeite. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung habe androhungsgemäss verfahren werden müssen, zumal sich keine weiteren Nachforschungen bei der Post aufgedrängt hätten (KG-act. 3).

a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie augenfällig unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, in: Kunz/‌Hoffmann-Nowotny/‌Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II., 2. A., 2016, N 9 und N 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO, besondere, hier aber nicht einschlägige, Bestimmungen bleiben vorbehalten, Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend, d.h. es gilt für echte und unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 1 ff. zu Art. 326 ZPO).

b) Der Beschwerdeführer rügte einzig eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Umstand, dass ihm keine Person mit dem Namen C.________ bekannt sei bzw. keine solche Person berechtigt sei, Sendungen für ihn oder die Kanzlei entgegenzunehmen, stellen neue Tatsachenbehauptungen dar, welche in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden ausgeschlossen sind. Abgesehen davon wies die Vor­instanz den Beschwerdeführer auf die Zustellung der Akten hin unter Beilage der entsprechenden Sendungsverfolgung (Vi-act. 23). Dem Beschwerdeführer wäre es folglich möglich gewesen, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erklären, was er aber trotz Fristansetzung unter Androhung der Wiederherstellung der Akten auf seine Kosten unterliess. Demnach gab auch nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass, die Noven vorzubringen (BGE 139 III 466, E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4a zu Art. 326 ZPO). Im Übrigen teilte der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Vor­instanz telefonisch zwar mit, er habe die Akten nicht erhalten (Vi-act. 22, S. 1), er brachte aber wie soeben dargelegt nichts gegen die ihm danach zugestellte Sendungsverfolgung vor, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vor­instanz auf diese Sendungsverfolgung abstellte und von einer erfolgreichen Zustellung der Akten ausging. Es drängte sich aufgrund dessen auch nicht auf, weitere Abklärungen zu treffen. Somit liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Weil der Beschwerdeführer seine Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhob, kann sodann offenbleiben, ob die Vorinstanz diesfalls eine weitergehende Abklärungspflicht getroffen hätte.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 500.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

25. Februar 2021 kau

ZK2 2020 65

ZK2 2020 33

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Erwägungen

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF