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Entscheid

ZK2 2020 67

Kammer

27. Juli 2021Deutsch42 min

A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder G.________ und H.________ (Vi-KB 1). Die Parteien leben seit dem 26. Mai 2019 getrennt (angef. Verfügung, E. 1 und 3 S. 12 sowie Dispositiv-Ziffer 1). Weder machten die Parteien geltend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen wird.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Juli 2021

ZK2 2020 67

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Fürsprecher D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020, ZES 2019 329);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder G.________ und H.________ (Vi-KB 1). Die Parteien leben seit dem 26. Mai 2019 getrennt (angef. Verfügung, E. 1 und 3 S. 12 sowie Dispositiv-Ziffer 1). Weder machten die Parteien geltend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen wird.

B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) um Erlass nachfolgender vorsorglicher Massnahmen

(Vi-act. A/I):

[…]

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter G.________, für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Barunterhalt à Fr. 6'365.00 zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen.

9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter H.________, für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Barunterhalt à Fr. 4'718.00 zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter H.________, einen Betreuungsunterhalt à Fr. 5'787.00, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen.

[…]

11. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen ehelichen Unterhalt im Umfange von monatlich insgesamt Fr. 13'927.00.00, zahlbar ab dem 1. Juni 2019, zu bezahlen. Fällt der Betreuungsunterhalt weg, sei der Gesuchsgegner im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht zu verpflichten, der Gesuchstellerin zusätzlich den Betrag von Fr. 5'787.00 als ehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

[…]

18. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners.

Im Verlauf des Verfahrens stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Duplik vom 14. Januar 2020 folgende Gegenbegehren (Vi-act. A/V):

[…]

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Kinderunterhalt von G.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats den folgenden Betrag zu bezahlen:

Fr. 4'701.-

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Kinderunterhalt von H.________ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats den folgenden Betrag zu bezahlen:

Fr. 4'444.-

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats den folgenden Betrag zu bezahlen:

Fr. 3'857.-

16. […]

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

Nach Abschluss des weiteren Verfahrens, in welchem die Parteien an der Verhandlung vom 16. Januar 2020 eine Teilvereinbarung schlossen, verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 7. Oktober 2020 was folgt:

[…]

4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 7'176.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1'955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 6'751.- pro Monat, wovon CHF 1'030.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.

4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von H.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 6'994.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1'955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 4'699.- pro Monat, wovon CHF 1'030.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für H.________ tatsächlich beziehen kann.

[…]

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 10'669.- pro Monat und ab August 2021 CHF 12'104.- pro Monat zu bezahlen.

[…]

9. Die Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 werden zu 1/3 (CHF 1'000.00) der Gesuchstellerin und zu 2/3 (CHF 2'000.00) dem Gesuchsgegner auferlegt.

Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit CHF 3'500.00 (inkl. MWSt.) zu entschädigen.

[…]

C. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 Urteilsdispositiv (Kinderunterhalt) sei aufzuheben;

a) stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2021 für die Auslagen der Kinder

G.________ einen Barunterhalt von CHF 2'685 monatlich und

einen Barunterhalt für H.________ von CHF 4'280 sowie

einen Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3'910

monatlich im Voraus zu leisten;

b) weiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. August 2021 für die Auslagen der Kinder

G.________ einen Barunterhalt von CHF 3'185 monatlich und

einen Barunterhalt für H.________ von CHF 2'910 sowie

einen Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 2'360

monatlich im Voraus zu leisten;

Erwägungen

2.

Ziff. 5 Urteilsdispositiv (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin) sei aufzuheben;

stattdessen sei der Berufungskläger zu ehelichem Unterhalt gegenüber der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 3'041 von 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021, anschliessend ab 1. August 2021 für die weitere Dauer der Trennung von CHF 4'252 zu verpflichten.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seine Kontokorrentschuld bei der I.________ GmbH mit einer monatlichen Tilgung von CHF 10'000 weiterhin abzubezahlen.

3.

Ziff. 9 Urteilsdispositiv sei aufzuheben; stattdessen sei zu erkennen, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen seien.

4.

Ziff. 10 Urteilsdispositiv sei aufzuheben; stattdessen sei zu erkennen, dass gegenseitig fürs erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung geschuldet sei.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsgegner, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung für den rückwirkenden Zeitraum vollständig und ab 1. November 2020 teilweise (im Umfang der Beträge, die über die anerkannten Unterhaltsbeträge hinausgehen) zu gewähren.

Mit Berufungsantwort vom 2. November 2020 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aller Instanzen zu Lasten des Gesuchsgegners, und beantragte, es sei der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 6).

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2020 wurde in teilweiser Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgerichts Höfe vom 7. Oktober 2020 betreffend den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2020 aufgeschoben und im Übrigen abgewiesen (KG-act. 7).

Am 24. November 2020 liess sich der Gesuchsgegner zu den Noven in der Berufungsantwort der Gegenpartei vernehmen (KG-act. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (Art. 252 ZPO; Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu Art. 273 ZPO).

b) Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge gilt der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Das Gericht ist daher verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Parteien zu erheben (BGer, Urteil 5A_899/2020 vom 17. Juni 2020 E. 3.2.2). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 296 ZPO). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime haben die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4) bzw. bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO). Weil die Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Kindesunterhaltsbeiträge aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, wirkt sich die Untersuchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts aus (BGer, Urteil 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4).

2.

Aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass der Gesuchsgegner als Gesellschafter der I.________ GmbH 19 von 20 Stammanteilen zu Fr. 1'000.00 hält und als Geschäftsführer einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Gesuchstellerin ist ebenfalls Gesellschafterin, verfügt aber über keine Zeichnungsberechtigung und war nur auf dem Papier angestellt, damit sie im Rahmen der zweiten Säule Vermögen äufnen konnte, so dass der Gesuchsgegner faktisch der einzige Beschäftigte der I.________ GmbH und bei der Unterhaltsberechnung wie ein Selbständigerwerbender zu behandeln ist (angef. Verfügung, E. 5.4.6 S. 26; Vi-KB 2; KG-act. 1, 6 und 9).

a) Die Vorinstanz führte hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners aus, der Umsatz der I.________ GmbH habe in den Jahren 2015 bis und mit 2018 insgesamt Fr. 2'791'954.00 betragen und somit im Durchschnitt Fr. 697'988.50 pro Jahr bzw. Fr. 58'165.70 pro Monat. Dabei sei der Umsatz jedes Jahr tiefer ausgefallen. In den Jahren 2017 und 2018 habe sich der Jahresumsatz auf Fr. 651'336.00 bzw. Fr. 623'377.04 belaufen. Für das Jahr 2019 liege keine Jahresrechnung vor. Gemäss den detaillierten Auszügen zum Firmenkonto xx bei der J.________ (Bank I) für das Jahr 2019 sei der Umsatz in diesem Jahr auf rund Fr. 660'000.00 angestiegen. Daher sei von den Umsatzzahlen der Jahre 2017 bis 2019 auszugehen, in welchen der Umsatz durchschnittlich Fr. 645'000.00 pro Jahr betragen habe. Vom Umsatz seien die Mehrwertsteuer von 7.7 % in Abzug zu bringen, sodass noch ein Betrag von Fr. 598'886.00 verbleibe. Davon seien die Personalkosten von ca. Fr. 272'000.00 brutto und der übrige Betriebsaufwand von ermessensweise Fr. 45'000.00 abzuziehen, woraus ein Reingewinn von Fr. 281'886.00 resultiere, wovon ein Steuerbetrag von Fr. 37'631.00 zu subtrahieren sei. Vom verbleibenden Betrag von Fr. 244'255.00 seien zwecks Minderung des entsprechenden (Aufwand-)Risikos auf einem Teilbetrag von Fr. 80'000.00 ermessensweise 25 % bzw. Fr. 20'000.00 für Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, so dass dem Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 224'255.00 verbleibe. Hinzu komme gemäss den im Recht liegenden Lohnausweisen beider Parteien für die Jahre 2017 bis 2019 eine ausbezahlte Lohnsumme von rund Fr. 221'033.00 pro Jahr. Daher sei dem Gesuchsgegner ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von Fr. 445'288.00 pro Jahr resp. gerundet Fr. 37'100.00 pro Monat anzurechnen, zumal die Notwendigkeit der vom Gesuchsgegner behaupteten Rückstellungen der I.________ GmbH für Ersatzanschaffungen von Fr. 120'000.00 pro Jahr vage und unsubstanziiert geblieben sei und in der Vergangenheit keine solchen Rückstellungen getätigt worden seien, weshalb keine berücksichtigt werden könnten (angef. Verfügung, E. 5.4.6 S. 27-29).

b) Vorgängig der Auseinandersetzung mit den zweitinstanzlichen Vorbringen des Gesuchsgegners ist Folgendes festzustellen:

Die Gesuchstellerin hält in der Berufungsantwort dafür, dass der Gesuchsgegner viel mehr verdiene als die Vorinstanz ihm angerechnet habe, nämlich Fr. 56'740.00 pro Monat. Sie verweist auf ihr Gesuch vom 27. Mai 2019 und legt kurz dar, weshalb der Gesuchsgegner, der seine Geschäftsakten nicht komplett ediert habe, eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von mindestens Fr. 52'000.00 pro Monat erwirtschafte. Dieser sei in der Lage, einen Unterhalt von mindestens Fr. 25'000.00 pro Monat zu bezahlen, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei (KG-act. 6, S. 22-24 ad C).

Die Gesuchstellerin geht auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz zur Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners nicht (substanziiert) ein resp. setzt sich damit nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, auf ihre Ausführungen vor Erstinstanz zu verweisen bzw. einen kleinen Teil davon fast wortwörtlich zu wiederholen (vgl. Vi-act. A/I, S. 37 N 10.34). Damit erweist sich die Begründung der Gesuchstellerin als ungenügend (BGer, Urteil 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO), weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (Spühler, a.a.O., N 15 und 18 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO) bzw. nicht weiter auf das Vorbringen der Gesuchstellerin einzugehen ist (5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 7.2.3 und E. 8). Daran vermag gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die vorliegend anzuwendende Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1b vorne) nichts zu ändern (BGer, Urteil 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; Reetz/‌Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO). Davon abgesehen sind die Angaben der Gesuchstellerin zum Einkommen des Gesuchsgegners uneinheitlich, behauptet sie doch mit Verweis auf die Ziffern 10.31 ff. ihres Eheschutzgesuchs vom 27. Mai 2019 ein Einkommen von Fr. 56'740.00 pro Monat und errechnet an anderer Stelle ein solches von monatlich Fr. 52'000.00 (KG-act. 6, S. 23 Abs. 1-3).

c) Der Gesuchsgegner stellt als Ausgangspunkt der Berechnung seines Nettoeinkommens – wie die Vorinstanz – auf die Umsatzzahlen der I.________ GmbH der Jahre 2017 bis 2019 ab und errechnet ein Einkommen von Fr. 409'852.00 pro Jahr bzw. Fr. 34'154.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 10-12 N 30-32).

aa) Für das Jahr 2017 nimmt der Gesuchsgegner, wie die Vorinstanz, einen Umsatz von Fr. 651'336.00 an (KG-act. 1, S. 11 N 31.2; vgl. dazu Vi-KB 34/1).

bb) Der Gesuchgegner geht für das Jahr 2018 von einem Umsatz von Fr. 622'377.00 aus (KG-act. 1, S. 11 N 31.2), welcher Betrag Fr. 1'000.00 tiefer ist als jener der Vorinstanz. Er begründet sein Vorbringen nicht, weshalb vom vorinstanzlichen Betrag von Fr. 623'377.00 auszugehen ist, zumal auch die unbeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO von der Begründungspflicht nicht entbindet (vgl. E. 1b vorne).

cc) Für das Jahr 2019 bestreitet der Gesuchsgegner, dass der Umsatz auf Fr. 660'000.00 gestiegen sei. Er legt dar, weshalb die vorinstanzliche Herleitung des Jahresumsatzes nicht stimme. Ausserdem reicht der Gesuchsgegner neu die Jahresrechnung für das Jahr 2019 ein mit dem Hinweis, dass darin ein Umsatz von Fr. 571'050.00 ausgewiesen werde (KG-act. 1, S. 1 N 31.1).

aaa) Der Gesuchsgegner stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach gemäss den detaillierten Auszügen zum Firmenkonto xx bei der J.________ (Bank I) im Jahr 2019 diesem Konto aus Auftragsverhältnissen mit der K.________, der L.________ und der M.________ insgesamt ca. Fr. 660'000.00 gutgeschrieben worden seien. Ausserdem ist dies auch zutreffend, falls auch die Beträge von Fr. 41'654.00, Fr. 41'530.00, Fr. 40'222.00 und Fr. 8'400.00 miteinbezogen werden, welche aus Zahlungsaufträgen herrühren, deren Aussteller nicht bekannt sind (vgl. Vi-BB 24).

bbb) Zwar trifft der Hinweis des Gesuchsgegners zu, wonach in den Anfangsmonaten des Jahres 2019 (vermutlich) auch noch Zahlungen eingingen, welche bereits im Umsatz des Jahres 2018 enthalten sind. Insoweit läge eine Doppelzählung vor. Indessen wären in der Rechnungslegung für das Jahr 2019 ebenso Zahlungen einzubeziehen, für welche im Jahre 2019 Rechnung gestellt wurden, welche aber erst im Jahre 2020 eingingen. Somit findet ein Ausgleich statt. Doch fällt bei Betrachtung der detaillierten Auszüge zum Firmenkonto xx bei der J.________ (Bank I) der Jahre 2016 bis 2019 (Vi-BB 24) auf, dass die relevanten Zahlungseingänge im Laufe der Jahre stets abnahmen: Fr. 819'425.00 (2016), Fr. 713'014.00 (2017), Fr. 708'080.00 (2018) und Fr. 658'100.00 (2019). Gleich verhält es sich mit den Jahresumsätzen. In den Jahresrechnungen werden stetig sinkende Umsätze von Fr. 720'649.00 (2016), Fr. 651'336.00 (2017) bzw. Fr. 622'377.00 (2018) ausgewiesen

(Vi-KB 34/1; Vi-BB 12). Daraus ist glaubhaft zu schliessen, dass der Betrag auf dem Konto 6000 "Honorare/Provisionen" in der Jahresrechnung 2019 nochmals tiefer ausfallen dürfte als im vorangegangenen Jahr. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angef. Verfügung, S. 27 Abs. 2) kann daher nicht gesagt werden, die vom Gesuchsgegner in der Duplik mit Fr. 577'631.00 angegebene Umsatzzahl für das Jahr 2019 (Vi-act. A/V, S. 53 N 170) sei offensichtlich nicht richtig. Vielmehr erscheint aufgrund der dargelegten jährlich rückläufigen Zahlungseingänge glaubhaft, dass der Umsatz im Jahre 2019 auf Fr. 571'050.00 fiel, wie dies der vom Gesuchsgegner mit Berufungsschrift eingereichten Jahresrechnung 2019 zu entnehmen ist (KG-act. 1/5). Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Jahresrechnungen vom Gesuchsgegner selber erstellt wurden, bestehen für das Gericht keine Anzeichen dafür, dass wegen des von der Gesuchstellerin am 27. Mai 2019 eingeleiteten Eheschutzverfahrens der Gesuchsgegner in diesem Jahr bewusst auf die Erzielung eines höheren Umsatzes verzichtet hätte.

dd) Der Gesuchsgegner stellt auf die Umsätze der letzten drei Jahre (2017 bis 2019) ab und errechnet einen Durchschnitt von Fr. 614'921.00 pro Jahr (KG-act. 1, S. 11 f. N 31.1 und 31.2).

Bei starken Schwankungen des Einkommens selbständigerwerbender Ehegatten darf für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit auf den Reingewinn im Durchschnitt mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden, wenn keine eindeutige und begründbare Tendenz für einen steigenden oder sinkenden Ertrag spricht. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Acht gelassen werden (BGE 143 III 617 E. 5.1). Der Gesuchsgegner begründet nicht, dass eine eindeutige Tendenz für sinkende Erträge vorlieget, sondern behauptet selber, es sei auf den Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 abzustellen. Daher ist von einem durchschnittlichen Jahresumsatz von Fr. 615'254.00 (1/3 von [Fr. 651'336.00 + Fr. 623'377.00 + Fr. 571'050.00]) auszugehen.

ee) Vom Umsatz in der Höhe von Fr. 615'254.00 ist unbestrittenermassen die Mehrwertsteuer von 7.7 % in Abzug zu bringen, weshalb noch ein Betrag von Fr. 571'266.00 verbleibt (Fr. 615'254.00 : 107.7 x 100; angef. Verfügung, S. 28; KG-act. 1, S. 12 N 31.3). Davon ist sodann der Personalaufwand abzuziehen. Der Gesuchsgegner nimmt den von der Vorinstanz berechneten Durchschnitt der Personalkosten der Jahre 2017 und 2018 von Fr. 272'000.00 an (angef. Verfügung, S. 28; KG-act. 1, S. 12 N 31.4). Weiter ist der Betriebsaufwand in Abzug zu bringen, gemäss Gesuchsgegner der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 von Fr. 57'966.00 (KG-act. 1, S. 12 N 34.1 N 5). Dies trifft zu (vgl. Vi-BB 12 und KG-act. 1/5). Vom so berechneten Reingewinn von Fr. 241'300.00 (Fr. 571'266.00 ./. Fr. 272'000.00 ./. Fr. 57'966.00) sind die Steuern abzuziehen. Dabei ist von den von der Vorinstanz gewählten Steuersätzen auszugehen, zumal auch der Gesuchsgegner diese verwendet und sie ebenso wenig von der Gesuchstellerin substanziiert in Frage gestellt werden (angef. Verfügung, S. 28; KG-act. 1, S. 12 N 31.6). Daraus resultieren Steuern von total Fr. 32'214.00 (1.95 % von Fr. 241'300.00, hochzurechnen auf den Steuerfuss von 248.71 %, woraus sich ein Betrag von rund Fr. 11'703.00 ergibt] + [8.5 % von Fr. 241'300.00 und somit ca. Fr. 20'511.00]). Folglich beträgt der Nettogewinn nach Steuern Fr. 209'086.00. Von einem Teil davon ist entsprechend der Vorinstanz 25 % für Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz tat dies auf einem Betrag von Fr. 80'000.00 bei einem Reingewinn von Fr. 244'255 (angef. Verfügung, E. 5.4.6 S. 29). Weil vorliegend von einem Nettogewinn nach Steuern von Fr. 209'086.00 auszugehen ist, sind die 25 % – entgegen dem Gesuchsgegner (KG-act. 1, S. 12 N 31.7) – nicht vom gleichen Teilbetrag von Fr. 80'000.00 zu berechnen. Vielmehr ist dieser Betrag verhältnismässig zu reduzieren und ermessensweise auf Fr. 70'000.00 festzusetzen, wovon 25 % bzw. Fr. 17'500.00 vom Betrag von Fr. 209'086.00 abzuziehen sind. Folglich sind dem Gesuchsgegner aus der I.________ GmbH für die Jahre 2017 bis 2019 Fr. 191'586.00 als jährliches Einkommen anzurechnen ist.

d) Zum Einkommen aus der I.________ GmbH von Fr. 191'586.00

(vgl. vorangehend) ist die unbestritten ausbezahlte Lohnsumme von Fr. 221'033.00 hinzuzuzählen (vgl. angef. Verfügung, E. 5.4.6 S. 29;

KG-act. 1, S. 12 N 12), weshalb dem Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 412'619.00 pro Jahr resp. gerundet Fr. 34'385.00 pro Monat anzurechnen ist.

3.

a) Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren neu vor, er habe am 1. Januar 2020 begonnen, seine Schulden gegenüber der I.________ GmbH mit monatlichen Beträgen von Fr. 10'000.00 abzuzahlen, ansonsten die akute Gefahr bestünde, dass die Steuerverwaltung bei einer Steuerprüfung auf die zu hohen Kontokorrentschulden (Darlehensschulden) eines Gesellschafters aufmerksam und die Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizieren würde, was erhebliche Steuernachforderungen zur Folge hätten. Die monatliche Schuldtilgung sei in seinem Bedarf zu berücksichtigten

(KG-act. 1, S. 5-10 N 10 f., 13 sowie 18-29).

Die Gesuchstellerin wendet ein, durch den Bezug höherer Einkommen oder Dividenden hätte die Aufnahme von Darlehen verhindert werden und der Gesuchsgegner hätte mehr Steuern bezahlen können. Er könne dies heute noch tun. Wegen der Kontokorrentschulden des Gesuchsgegners bei der I.________ GmbH würden heute keine Steuerfolgen drohen. Die Steuerbehörden würden keine weitere Anhäufung von Kontokorrentschulden mehr wollen. Die erst seit 1. Januar 2020 vom Gesuchsgegner prozessführend vorgenommene Schuldentilgung dürfe nicht fortgesetzt werden, werde von den Steuerbehörden nicht verlangt und sei nicht notwendig, wenn der Gesuchsgegner mehr Lohn bezöge oder sich von der eigenen Gesellschaft Dividenden ausbezahlen liesse. Die Progression werde sich senken, wenn sich das hohe Einkommen auf zwei Steuerpflichtige verteile (KG-act. 6, S. 6 N 4.11 sowie S. 18-22 N 7.10, 7.11, 7.13 sowie 7.22-7.29).

b) Die Aktiven der I.________ GmbH bestehen im Wesentlichen aus dem Kontokorrent des Gesuchsgegners. Das Kontokorrent gegenüber der Firma betrug Fr. 1'146'910.00 (per Ende 2014; Vi-BB 25), Fr. 1'281'870.00 (per Ende 2015; Vi-BB 25), Fr. 1'558'634.00 (per Ende 2016; Vi-KB 34/1),

Fr. 1'616'640.00 per Ende 2017 (Vi-KB 34/1), Fr. 1'518'416.84 (per Ende 2018; Vi-BB 12) resp. Fr. 1'705'755.96 (per Ende 2019; KG-act. 1/5). Gleichzeitig erfolgten bis und mit 2017 auch Dividendenauszahlungen, welche zur Tilgung der Kontokorrentschuld verwendet wurden (Fr. 300'000.00 im Jahre 2015, Fr. 100'000.00 im Jahre 2016 und Fr. 200'000.00 im Jahre 2017; Vi-BB 32, S. 4 oben und S. 8 f.; Vi-BB 33, S. 4 oben und S. 8 f.; Vi-BB 34, S. 6 f.). In den Jahren 2018 und 2019 nahm der Gesuchsgegner keine Tilgungen der Kontokorrentschuld mehr vor. Die Gesuchstellerin stellt dies ebenso wenig (substanziiert) in Abrede wie das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach auch mit den Darlehen der I.________ GmbH der Lebensunterhalt der Familie finanziert worden sei und führt dazu aus, der Gesuchsgegner hätte anstelle des Bezugs von Darlehen sich ein höheres Einkommen ausbezahlen oder mehr Gewinn in der I.________ GmbH belassen und eine grössere Dividende beziehen können (KG-act. 1, S. 4-8 N 9a, 10, 12 sowie 14-18; KG-act. 6, S. 17-20 N 7.9, 7.10, 7.12, 7.14-7.18).

Bis anhin liegen kein Entscheid der Steuerbehörde und/oder Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kontokorrent "E.________", welches sich per 31. Dezember 2019 auf rund 1.7 Millionen Franken belief, als Einkommen qualifiziert würde und der Gesuchsgegner deswegen nachträglich (erhebliche) Steuern zu bezahlen hätte. Auch ist der Gesuchsgegner nicht verpflichtet, diesen Betrag mittels monatlichen Raten von Fr. 10'000.00 der Gesellschaft zurückzuzahlen. Er tut dies vielmehr auf freiwilliger Basis und erst seit 1. Januar 2020, nachdem die Gesuchstellerin am 27. Mai 2019 der Vorinstanz das Eheschutzbegehren eingereicht hatte. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, die Schuldentilgung des Gesuchsgegners gegenüber der I.________ GmbH von monatlich Fr. 10'000.00 im vorliegenden Eheschutzverfahren zu berücksichtigen. Ausserdem, will der Gesuchsgegner diesen Aktivposten der I.________ GmbH nicht weiter ansteigen lassen, steht es ihm frei, nicht weitere Darlehen dieser Gesellschaft zu beziehen, sondern sich zusätzlichen Lohn ausbezahlen oder Dividenden ausschütten zu lassen.

4.

Der Gesuchsgegner beanstandet nicht, dass die Vorinstanz – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer, Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6) – zur Berechnung des Unterhalts die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anwandte, in welcher die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und der Bedarf der von der Unterhaltsrechnung betroffenen Personen (sog. gebührender Unterhalt) ermittelt wird, welcher sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Sodann werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass das betreibungsrechtliche resp. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGer, Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und 7 Ingress). Indessen rügt der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz diese zweistufige Methode mit der einstufig-konkreten Methode vermischt habe, was nicht zulässig sei. So habe sie notbedarfsfremde Auslagen in den monatlichen Bedarf aufgenommen; zum einen Kosten der Freizeitaktivität "N.________" einer Tochter und zum anderen Kosten für die Mobilität der Gesuchstellerin. Ausserdem seien die Steuern neu zu berechnen (KG-act. 1, S. 13 f. N 37 und 42). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass dies nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz habe die Berechnungsmethoden nicht vermischt, sondern lediglich Ermessen walten lassen. Überdies sei eine Vermischung der Berechnungsmethoden vor vielen Gerichten zulässig und die bundesgerichtliche Praxis widerspreche vielen massgebenden Lehrmeinungen. Die Kosten für das N.________ seien höher als von der Vor-instanz einbezogen und die Mobilitätskosten seien tatsächlich angefallen. Die Steuerrechnungen des Gesuchsgegners seien nicht korrekt (KG-act. 6, S. 25 f. N 7.37 und 7.42 sowie S. 30 N 7.59).

a) Seit den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zum neuen Kindesunterhaltsrecht müssen die Eltern nicht nur für die Kosten des unmittelbaren Lebensunterhalts des Kindes aufkommen, sondern für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540). Dem Kind steht somit neu in juristischer Hinsicht nebst dem Barunterhalt ein gesetzlicher Anspruch auf Deckung der Kosten seiner Betreuung, d.h. auf Betreuungsunterhalt, zu (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 551). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt (BBl 2013 529 ff., S. 577).

Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ist von der Lebenshaltungskostenmethode auszugehen (BGE 144 III 377 ff.). Nach dieser Methode ist gemäss Formulierung in der Botschaft "für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt" (BBl 2013 529 ff., S. 576 f.). Der Betreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, in: Anwaltsrevue 2018, S. 151 ff. S. 152).

Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts geht das Kantonsgericht von den kantonalen "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG" aus. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei beiden Elternteilen gehören hierzu die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein Mix mit der einstufig-konkreten Methode wie z.B. die Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und nicht berufsbedingte Mobilität im erweiterten Bedarf wäre unzulässig; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGer, Urteil 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.3.1; BGer, Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2; Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in FamPra 2020 S. 314 ff. S. 338).

Verbleibt nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Bedarfs ein Überschuss, kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, weil die persönliche Betreuung sichergestellt ist und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (BGer, Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).

b) Selbst wenn auch der Gesuchsgegner das N.________ der Tochter G.________ gewünscht haben und sich diese heute im Nationalkader befinden soll, wie die Gesuchstellerin behauptet (KG-act. 6, S. 25 N 7.38) und was vom Gesuchsgegner nicht bestritten wird (vgl. KG-act. 9, S. 5), handelt es sich dabei nur um eine Freizeitaktivität, weshalb die betreffenden monatlichen Kosten von Fr. 1'950.00 nicht in den erweiterten Bedarf von G.________ aufgenommen bzw. lediglich die vom Gesuchsgegner zugestandenen von Fr. 125.00 (vgl. KG-act. 1, S. 15 f. N 44 und 50) berücksichtigt werden können. Der Restbetrag ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren.

c) Die Vorinstanz führte aus, das Motorfahrzeug "Porsche Cayenne Turbo" stehe der Gesuchstellerin weiterhin zur Verfügung, wofür insgesamt Fr. 1'263.00 in deren Bedarfsrechnung aufzunehmen seien, da sie allfällige weitere Autokosten problemlos aus dem Überschuss finanzieren könne (angef. Verfügung, S. 31 unten und S. 32 oben).

aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, es könnten lediglich die Kosten für den Weg an den Arbeitsplatz in den Notbedarf aufgenommen werden. Daher sei der Gesuchstellerin erst mit Beginn der Erwerbstätigkeit ein Betrag anzurechnen. Für ein Arbeitspensum von 50 % seien Fr. 150.00 pro Monat angemessen (KG-act. 1, S. 14 N 40). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Betrag von Fr. 1'263.00 sei zu tief angesetzt. Aber die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (KG-act. 6, S. 26 N 7.41).

bb) Die hohen Kosten für den "Porsche Cayenne Turbo" betreffen die nicht berufsbedingte Mobilität der Gesuchstellerin und können nicht in deren erweiterten Bedarf aufgenommen werden, ansonsten ein unzulässiger Methodenmix vorläge. Diese Kosten sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren

(vgl. E. 4a vorne).

Dispositiv

Die Vorinstanz hielt es für zumutbar, dass die Gesuchstellerin ab August 2021 eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 50 % aufnimmt und rechnete ihr ein unterhaltsrelevantes Einkommen von Fr. 1'850.00 pro Monat an (angef. Verfügung, E. 5.3.3 S. 21). Davon ist auszugehen, zumal die Parteien weder den Zeitpunkt noch die Höhe dieses Einkommens in Frage stellen. Folglich sind die berufsbedingten Kosten der Gesuchstellerin für die berufsbedingte Mobilität ab August 2021 in deren erweiterten Bedarf miteinzubeziehen. Es ist nicht bekannt, wo die Gesuchstellerin dannzumal arbeiten wird und ob sie ihren Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird zurücklegen können oder auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sein wird. Aus diesen Gründen und in Anbetracht dessen, dass ihr bei einem Arbeitspensum von 50 % ein unterhaltsrelevantes Einkommen von Fr. 1'850.00 anzurechnen ist, erscheint es angemessen, ab August 2021 berufsbedingte Mobilitätskosten von Fr. 150.00 pro Monat in deren erweiterten Bedarf aufzunehmen.

d) Die Vorinstanz nahm für Steuern monatlich Fr. 3'800.00 in den Bedarf der Gesuchstellerin und Fr. 1'250.00 in jenen des Gesuchsgegners auf, ausgehend von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 280'000.00 bei der Gesuchstellerin und von Fr. 120'000.00 beim Gesuchsgegner (angef. Verfügung, E. 5.5.2 S. 31 und 33).

aa) Der Gesuchsgegner errechnet für die Gesuchstellerin ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 176'952.00 (01.06.2019-31.07.2021) bzw. Fr. 184'644.00 (ab August 2021). Darin enthalten sind der von ihm der Gesuchstellerin zu leistende Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 13'916.00 (01.07.19-31.07.2021) resp. Fr. 12'707.00 (ab August 2021), deren eigenes Einkommen von Fr. 390.00 (01.07.19-31.07.2021) bzw. Fr. 2'240.00 (ab August 2021; vgl. angef. Verfügung, E. 5.6.1 S. 34) sowie die Kinderzulagen von Fr. 440.00, jeweils pro Monat. Davon subtrahiert er die Berufsauslagen von Fr. 3'600.00 (ab August 2021), die Schulkosten von Fr. 12'000.00 (01.07.19-31.07.2021), den allgemeinen Kinderabzug von Fr. 9'000.00 pro Kind, den allgemeinen Abzug für erwerbstätige Alleinerziehende von Fr. 6'300.00 (ab August 2021) sowie die Kosten für Krankenkasse/Gesundheit von Fr. 9'540.00. Einen Eigenmietwert lässt er ausser Betracht, weil auch Schuldzinsen/Liegenschaftsunterhalt nicht berücksichtigt würden. Gestützt auf das daraus resultierende steuerbare Einkommen von Fr. 137'412.00 (01.07.19-31.07.2021) resp. Fr. 147'204.00 (ab August 2021) errechnet er anhand des Steuerkalkulators natürlicher Personen für den Kanton Schwyz einen Steuerbetrag von Fr. 15'999.00 pro Jahr (monatlich Fr. 1'333.00) für die Zeit vom 01.07.19-31.07.2021 bzw. einen solchen von Fr. 18'049.00 (monatlich Fr. 1'504.00) ab August 2021 (KG-act. 1, S. 14 f. N 42; KG-act. 1/8 und 1/9), welcher in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen sei. In seinem Bedarf seien dagegen monatlich Fr. 3'600.00 miteinzubeziehen (KG-act. 1, S. 15 f. N 44 und 50).

Die Gesuchstellerin bestreitet die Steuerberechnungen des Gesuchsgegners und hält die vorinstanzlichen Steuerbeträge als zutreffend (KG-act. 6, S. 26 N 7.42).

bb) Wegen des summarischen Verfahrens darf das Gericht den Steuerbetrag schätzen (Bähler, in Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, S. 781 N 12.70). Dabei kann lediglich vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden.

cc) Die vom Gesuchsgegner zu leistenden mutmasslichen monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin und die beiden Töchter hängen ab von den Einkommen und Bedarfszahlen der Parteien:

Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 37'100.00 an (angef. Verfügung, E. 5.6.2 S. 34). Er will lediglich ein Einkommen von Fr. 34'154.00 veranschlagt haben (vgl. E. 2c vorne), also Fr. 2'950.00 weniger als von der Vorinstanz angenommen. Das Kantonsgericht setzt dessen Einkommen auf Fr. 34'385.00 fest (vgl. E. 2d vorne). Somit ist dem Gesuchsgegner im Vergleich zur Vorinstanz ein um Fr. 2'715.00 (Fr. 37'100.00 ./. Fr. 34'385.00) tieferes Monatseinkommen anzurechnen.

Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin und der beiden Töchter beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 830.00 (01.06.2019-31.07.2021) bzw. Fr. 2'680.00 (ab August 2021; vgl. angef. Verfügung, E. 5.6.2 S. 34).

Der Gesuchsgegner möchte seinen von der Vorinstanz auf Fr. 4'756.00 pro Monat festgesetzten Bedarf (ohne Steuern) um den Betrag der Schuldentilgung von Fr. 10'000.00 erhöht haben, was das Kantonsgericht verneint

(vgl. E. 3b vorne).

Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder (exkl. Steuern) auf ca. Fr. 12'500.00 (01.06.2019-31.07.2021) resp. Fr. 10'800.00 (ab August 2021) fest (angef. Verfügung, E. 5.6.2 S. 34). Demgegenüber geht der Gesuchsgegner von einem Bedarf für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder (ohne Steuern) von ca. Fr. 9'050.00 (01.06.2019-31.07.2021) resp. Fr. 7'500.00 (ab August 2021) aus (KG-act. 1, S. 15 f. N 44 und 50), was einer Reduktion von Fr. 3'450.00 (Fr. 12'500.00 ./. Fr. 9'050.00; 01.06.2019-31.07.2021) bzw. Fr. 3'300.00 (Fr. 10'800.00 ./. Fr. 7'500.00; ab August 2021) entspricht. Das Kantonsgericht reduziert den Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Töchter (ohne Steuern) um rund Fr. 3'100.00 (Fr. 1'956.00 ./. Fr. 125.00 + Fr. 1'263.00; 01.06.2019-31.07.2021) auf Fr. 9'400.00 resp. um Fr. 2'950.00 (Fr. 1'956.00 ./. Fr. 125.00 + Fr. 1'263.00 ./. Fr. 150.00; ab August 2021) auf Fr. 7'830.00 (vgl. E. 4d/dd/bbb vorne).

Ist nach dem Gesagten dem Gesuchsgegner ein um Fr. 2'715.00 tieferes Einkommen anzurechnen, sind keine zusätzlichen Fr. 10'000.00 in dessen Bedarf aufzunehmen und ist der Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 3'100.00 (01.07.19-31.07.2021) resp. Fr. 2'950.00 (ab August 2021) zu reduzieren, sind die Gesamtunterhaltsbeiträge für die Schätzung der Steuerhöhe wie folgt herzuleiten: Gesamtunterhalt gemäss Vorinstanz ./. 1/3 der Differenz des von der Vorinstanz ermittelten Gesamtunterhalts und des vom Gesuchsgegner errechneten Gesamtunterhalts.

Die Vorinstanz errechnete einen Gesamtunterhalt von rund Fr. 24'800.00 (01.06.2019-31.07.2021) bzw. Fr. 23'500.00 (ab August 2021; angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5). Der Gesuchsgegner ermittelt Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 13'916.00 (01.06.2019-31.07.2021) bzw. ca. Fr. 12'707.00 (ab August 2021; vgl. E. 4d/aa vorne). Daher sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Schätzung der Steuern ermessensweise auf rund Fr. 21'170.00 (Fr. 24'800.00 ./. 1/3 von [Fr. 24'800.00 ./. Fr. 13'916.00]; 01.07.19-31.07.2021) bzw. Fr. 19'900.00 (Fr. 23'500.00 ./. 1/3 von [Fr. 23'500.00 ./. Fr. 12'707.00]; ab August 2021) festzusetzen.

dd) Nach dem Gesagten ist für die Schätzung der Steuern im Bedarf der Gesuchstellerin von einem Nettoeinkommen von Fr. 22'000.00 pro Monat (Fr. 21'170.00 Unterhalt + Fr. 440.00 Kinderzulagen + Fr. 390.00 eigenes Einkommen) resp. Fr. 264'000.00 pro Jahr (01.07.19-31.07.2021) und von einem solchen von Fr. 22'580.00 pro Monat (Fr. 19'900.00 Unterhalt + Fr. 440.00 Kinderzulagen + Fr. 2'240.00 eigenes Einkommen) resp. Fr. 270'960.00 pro Jahr (ab August 2021) auszugehen. Nach Abzug der Berufsauslagen von Fr. 3'600.00 (Mobilität von Fr. 150.00 + auswärtige Verpflegung von Fr. 150.00 [vgl. E. 4c/bb vorne; angef. Verfügung, S. 32; KG-act. 1, S. 16 N 50] x 12) ab August 2021, dem unbestrittenen Abzug für die Schulkosten von Fr. 12'000.00 für die Periode vom 01.07.19-31.07.2021, dem unstrittigen allgemeinen Kinderabzug von Fr. 18'000.00 (Fr. 9'000.00 pro Kind), den anerkannten Kosten für Krankenkasse/Gesundheit von Fr. 9'540.00 (Fr. 795.00 [Fr. 574.00 + Fr. 121.00 + Fr. 100.00; vgl. angef. Verfügung, E. 5.2.2 S. 31] x 12) sowie dem unbestrittenen Abzug für erwerbstätige Alleinerziehende von Fr. 6'300.00 (vgl. auch Ziff. 6.1 der Wegleitung zur Steuererklärung 2020) beträgt das steuerbare Einkommen Fr. 218'160.00 (Fr. 264'000.00 ./. Fr. 12'000.00 ./. Fr. 18'000.00 ./. Fr. 9'540.00; 01.07.19-31.07.2021) resp. Fr. 233'520.00 (Fr. 270'960.00 ./. Fr. 3'600.00 ./. Fr. 18'000.00 ./. Fr. 9'540.00 ./. Fr. 6'300.00; ab August 2021). Anhand des Steuerrechners lässt sich ein Steuerbetrag von Fr. 32'651.85 pro Jahr (monatlich rund Fr. 2'720.00) für die Periode vom 01.07.19-31.07.2021 bzw. einen solchen von Fr. 36'173.10 (monatlich Fr. 3'015.00) ab August 2021 ermitteln.

ee) Der im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigende Steuerbetrag ist wie folgt herzuleiten:

Vom Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 412'619.00 (Fr. 34'385.00 x 12; vgl. E. 2d vorne) sind Unterhaltszahlungen von Fr. 254'040.00 (Fr. 21'170.00 x 12 [01.06.2019-31.07.2021]; vgl. E. 4d/dd vorne) resp. Fr. 238'800.00 (Fr. 19'900.00 x 12 [ab August 2021]; vgl. E. 4d/dd vorne) und – wie bei der Gesuchstellerin – die Kosten für Krankenkasse/Gesundheit in Abzug zu bringen, welche sich auf Fr. 4'452.00 (Fr. 371.00 x 12; vgl. angef. Verfügung, E. 5.5.2 S. 31) belaufen. Es ergeben sich somit folgende steuerbare Einkommen: Fr. 154'127.00 (Fr. 412'619.00 ./. Fr. 254'040.00 ./. Fr. 4'452.00; 01.06.2019-31.07.2021) resp. Fr. 169'367.00 (Fr. 412'619.00 ./. Fr. 238'800.00 ./. Fr. 4'452.00; ab August 2021). Anhand des Steuerkalkulators natürlicher Personen für den Kanton Schwyz resultiert ein monatlicher Steuerbetrag von ca. Fr. 1'720.00 (01.06.2019-31.07.2021) bzw. Fr. 1'960.00 (ab August 2021).

e) Zusammenfassend ergeben sich für die Parteien folgende Bedarfszahlen (gerundet auf einen Franken):

Gesuchstellerin Gesuchsg G.________ H.________

Grundbetrag 1'350 1'200 600 400

Wohnen 1'967 2'980 984 984

KVG/VVG 574 371 121 100

Mobilität/auswär-

tige Verpflegung 300 (ab 1.8.21) 80

Versicherungen 50 50

TV/Telefonie/

Internet/Mobile 150 75

Schulkosten 1'870 (bis 31.7.21)

N.________ ____ ____

125

125

Barbedarf

vor Steuern 4'091 4'756 1'830 3'479

(ab 1.8.21) 4'391 4'756 1'830 1'609

Steuern 2'720 1'720

(ab 1.8.21) 3'015

1'960

Barbedarf

nach Steuern 6'811 6'476 1'830 3'479

(ab 1.8.21) 7'406 6'716 1'830 1'609

5. a) Die Vorinstanz setzte den monatlichen Betreuungsunterhalt bis Ende Juli 2021 auf Fr. 3'910.00 und ab August 2021 auf Fr. 2'060.00 fest und rechnete diesen den beiden Töchtern der Parteien je zur Hälfte (je Fr. 1'955.00) zu (angef. Verfügung, E. 5.6.1 S. 34).

Die Parteien stellen den Betreuungsunterhalt für die Zeit bis Ende Juli 2021 nicht in Abrede (KG-act. 1, S. 15 f. N 45 f.; KG-act. 6, S. 27 N 7.45 f.), weshalb davon auszugehen ist, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass dieser nicht zutreffen sollte.

Ab August 2021 ist für die Gesuchstellerin von einem um Fr. 300.00 erhöhten familienrechtlichen Existenzminium von rund Fr. 4'600.00 pro Monat auszugehen, weil wegen der Anrechnung eines Arbeitsverdienstes auch die Kosten für die berufsbedingte Mobilität und auswärtige Verpflegung in den Notbedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen sind, was die Vorinstanz unterliess und worauf der Gesuchsgegner zutreffend hinwies (KG-act. 1, S. 16 N 51). Nach Abzug von deren Einkommen von Fr. 2'240.00 (vgl. E. 4d/aa vorne) ergibt sich ein Betreuungsunterhalt von Fr. 2'360.00 pro Monat resp. je Fr. 1'180.00 für G.________ und H.________.

b) Ausgehend von der unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnungsweise (vgl. angef. Verfügung, E. 5.6.2 S. 34) ergeben sich bei Gegenüberstellung von Einkünften, Bedarfszahlen und Betreuungsunterhalt folgende Unterdeckungen bzw. Überschüsse:

aa) 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021

Dem Gesuchsgegner ist ein monatliches Einkommen von Fr. 34'385.00 anzurechnen.

Gesuchstellerin Gesuchsg. G.________ H.________

Einkommen 390 34'385 220 220

(Bar-)Bedarf 6'811 6'393 1'830 3'479

Betreuungs-UH (3'910) ______ 1'955

1'955

Unterdeckung/ - 6'421 (-2'511) - 3'565 - 5'214

Überschuss 27'992

bb) Ab 1. August 2021

Gesuchstellerin Gesuchsg. G.________ H.________

Einkommen 2'240 34'385 220 220

(Bar-)Bedarf 7'406 6'606 1'830 1'609

Betreuungs-UH (2'360) ______ 1'180

1'180

Unterdeckung/ -5'166 (-2'806) - 2'790 - 2'569

Überschuss 27'779

c) aa) Nach Abzug des ungedeckten Bedarfs der Gesuchstellerin und der beiden Töchter verbleibt vom monatlichen Einkommensüberschuss des Gesuchsgegners von Fr. 27'992.00 (01.06.2019-31.07.2021) resp. Fr. 27'779.00 (ab August 2021) ein hoher Nettoüberschuss von Fr. 16'702.00 (Fr. 27'992.00 ./. [Fr. 2'511.00 + Fr. 3'565.00 + Fr. 5'214.00]; 01.06.2019-31.07.2021) bzw. Fr. 19'614.00 (Fr. 27'779.00 ./. [Fr. 2'806.00 + Fr. 2'790.00 + Fr. 2'569.00]; ab August 2021).

bb) Der Überschuss ist nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint sind Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer, Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3).

cc) Es wurde nur ein Teil der tatsächlich anfallenden Mobilitätskosten der Gesuchstellerin und erst ab August 2021 sowie der Kosten für das N.________training von G.________ in deren erweiterte Bedarfsrechnungen aufgenommen (vgl. E. 4b und c vorne). Diese Umstände sind – neben der Limitierung der Überschussanteile der Kinder – bei der Überschussverteilung zu beachten. Daher ist der monatliche Überschuss von Fr. 16'702.00 (01.06.2019-31.07.2021) bzw. Fr. 19'614.00 (ab August 2021) ermessensweise wie folgt aufzuteilen: Gesuchstellerin 40 %, Gesuchsgegner 36 %, G.________ 14 % und H.________ 10 %.

d) Nach dem Gesagten lassen sich die monatlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin und der beiden Töchter wie folgt berechnen (gerundet auf einen Franken):

aa) 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021:

G.________

Ungedeckter Bedarf Fr. 3'565.00

Überschussanteil Fr. 2'338.00

Unterhalt (wovon Fr. 1'955.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 5'903.00

H.________

Ungedeckter Bedarf Fr. 5'214.00

Überschussanteil Fr. 1'670.00

Unterhalt (wovon Fr. 1'955.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 6'884.00

Gesuchstellerin

Ungedeckter Bedarf Fr. 2'511.00

Überschussanteil Fr. 6'681.00

Unterhalt Fr. 9'192.00

Ab August 2021:

G.________

Ungedeckter Bedarf Fr. 2'790.00

Überschussanteil Fr. 2'746.00

Unterhalt (wovon Fr. 1'180.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 5'536.00

H.________

Ungedeckter Bedarf Fr. 2'569.00

Überschussanteil Fr. 1'961.00

Unterhalt (wovon Fr. 1'180.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 4'530.00

Gesuchstellerin

Ungedeckter Bedarf Fr. 2'806.00

Überschussanteil Fr.

7'846.00

Unterhalt Fr. 10'652.00

bb) Daher ist der Gesuchsgegner zur Bezahlung folgender monatlicher Beiträge an die Gesuchstellerin zu verpflichten:

an den Unterhalt von G.________:

Fr. 5'683.00 (davon Fr. 1'955.00 Betreuungs-UH; 01.06.2019-31.07.2021)

Fr. 5'316.00 (davon Fr. 1'180.00 Betreuungs-UH; ab 01.08. 2021),

jeweils zuzüglich Kinderzulagen sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.

an den Unterhalt von H.________:

Fr. 6'664.00 (davon Fr. 1'955.00 Betreuungs-UH; 01.06.2019-31.07.2021)

Fr. 4'310.00 (davon Fr. 1'180.00 Betreuungs-UH; ab 01.08. 2021),

jeweils zuzüglich Kinderzulagen sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.

an den Unterhalt der Gesuchstellerin:

Fr. 9'192.00 (01.06.2019-31.07.2021)

Fr. 10'652.00 (ab 01.08. 2021).

6. Die Vorinstanz auferlegte ihre Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 der Gesuchstellerin zu 1/3 (Fr. 1'000.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (Fr. 2'000.00) und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 10 S. 37 f. sowie Dispositiv-Ziffern 9 f.).

a) Der Gesuchsgegner stellt das Begehren, es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (KG-act. 1, S. 2 N 3 f. und S. 17 N 54). Die Gesuchstellerin beantragt Abweisung dieses Rechtsbegehrens, da er die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung als zutreffend erachtet (KG-act. 6, S. 2, S. 29 N 7.54 und S. 31 N 8.1).

b) Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Keine Partei beanstandet, dass die Vorinstanz die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens i.S.v. Art. 106 Abs. 2 ZPO verteilte. Folglich sind die vorinstanzlichen Prozesskosten entsprechend diesem Grundsatz zu verteilen.

c) Im erstinstanzlichen Verfahren waren neben der von der Gesuchstellerin beantragten und von der Vorinstanz abgewiesenen Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge strittig, nachdem die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2020 in den übrigen strittigen Punkten eine Teilvereinbarung schliessen konnten (angef. Verfügung, E. 1 S. 12). Die Gesuchstellerin beantragte vorinstanzlich die Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge durch den Gesuchsgegner in der Höhe von insgesamt Fr. 30'797.00 (Vi-act. A/I). Letzterer erklärte sich zur Bezahlung von Fr. 13'002.00 pro Monat bereit

(Vi-act. A/V). Mit vorliegendem Beschluss sind die monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 21'539.00 (1. Juni 2019 bis

31. Juli 2021) bzw. Fr. 20'278.00 (ab 1. August 2021) festzusetzen

(vgl. E. 5d/bb vorne) festzusetzen. Damit besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern.

7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen.

a) Im Rechtsmittelverfahren, in welchem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, sind auch bei familienrechtlichem Inhalt die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, also nach Art. 106 Abs. 2 ZPO, zu verteilen (Six, Ehechutz, 2. A. 2014, N 1.68). Eine ausnahmsweise Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist dies angezeigt.

Die Vorinstanz setzte die monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 24'839.00 (1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021) bzw. auf Fr. 23'554.00 (ab 1. August 2021) fest. Der Gesuchsgegner beantragte im Berufungsverfahren monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 13'916.00 (1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021) bzw. Fr. 12'707.00 (ab 1. August 2021;

vgl. KG-act. 1, S. 2). Das Kantonsgericht verpflichtet den Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 21'539.00 (1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021) bzw. Fr. 20'278.00 (ab 1. August 2021; vgl. E. 5d/bb und 6c vorne). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der verfahrensleitenden Verfügung vom 6. November 2020 (KG-act. 7) im auf Fr. 4'000.00 festzusetzenden Betrag dem Gesuchsgegner zu 3/4 (Fr. 3'000.00) und der Gesuchstellerin zu 1/4 (Fr. 1'000.00) aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

b) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Keine Partei reicht eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die reduzierte Entschädigung für die Gesuchstellerin nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA), welche Bestimmung gemäss Praxis des Kantonsgerichts auch für das Berufungsverfahren gilt. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich beim Studium von besonders umfangreichem Aktenmaterial, darf dieser Höchstansatz bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA).

Der Aufwand der Gesuchstellerin bestand im Wesentlichen im Studium der 18-seitigen Berufungsschrift und der fünfseitigen Stellungnahme zur Berufungsantwort der Gegenpartei sowie in der Ausarbeitung der 31-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 1, 6 und 9). Das Berufungsverfahren beanspruchte für die Parteien somit nicht aussergewöhnlich viel Arbeit i.S.v. § 16 GebTRA. Die Streitsache ist weder als unwichtig noch als sehr einfach zu betrachten. Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteienentschädigung von ermessensweise Fr. 1'500.00 (50 % von Fr. 3'000.00) zu bezahlen;-

beschlossen:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.2 und 5 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. Oktober 2020 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:

4.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 5'683.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1'955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 5'316.- pro Monat, wovon CHF 1'180.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für G.________ tatsächlich beziehen kann.

4.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von H.________ für Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 6'664.- pro Monat zu bezahlen, wovon CHF 1'955.- als Betreuungsunterhalt, und ab August 2021 CHF 4'310.- pro Monat, wovon CHF 1'180.- als Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern und soweit der Gesuchsgegner diese für H.________ tatsächlich beziehen kann.

[…]

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt von Juni 2019 bis und mit Juli 2021 CHF 9'192.- pro Monat und ab August 2021 CHF 10'652.- pro Monat zu bezahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 4‘000.00 werden dem Gesuchsgegner zu 3/4 (Fr. 3'000.00) und der Gesuchstellerin zu 1/4 (Fr. 1'000.00) auferlegt.

Die Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 4‘000.00 bezogen und die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'000.00 zu bezahlen.

3. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Fürsprecher D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

29. Juli 2021 rfl

ZK2 2020 67

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5A_899/2020

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