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Entscheid

ZK2 2020 68

Präsidial

6. November 2020Deutsch5 min

6. November 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. November 2020

ZK2 2020 68

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Kostenbeschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. September 2020, ZES 2020 306);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. September 2020 die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegte und ihn verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'295.30 zu bezahlen (angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer mit „Berufung“ bzw. Kostenbeschwerde vom 19. Oktober 2020 (Postaufgabe: 20. Oktober 2020) die Auferlegung der Prozesskosten anfocht (KG-act. 1);

- dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);

- dass der Beschwerdeführer vorinstanzlich durch Rechtsanwalt D.________ vertreten wurde;

- dass die Zustellung gemäss Art. 137 ZPO an die Vertretung erfolgt, wenn eine Partei vertreten ist;

- dass der Entscheid vom 24. September 2020 am 6. Oktober 2020 an Rechtsanwalt D.________ als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde (s. Track & Trace-Auszug);

- dass die zehntägige Beschwerdefrist somit am 7. Oktober 2020 zu laufen begann und am 16. Oktober 2020 endete;

- dass der Beschwerdeführer die Beschwerde datiert vom 19. Oktober 2020 wie bereits erwähnt erst am 20. Oktober 2020 der Post aufgab

(KG-act. 1);

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 (Postaufgabe: 23. Oktober 2020) fristgerecht Gebrauch machte (KG-act. 3);

- dass er in dieser Stellungnahme im Wesentlichen und sinngemäss vorbringt, er habe die angefochtene Verfügung vom 24. September 2020 am 8. Oktober 2020 zur Kenntnis genommen, B.________ habe ihm mitgeteilt, er könne noch Beschwerde führen, und er habe den Erstrichter zweimal darauf aufmerksam gemacht, er solle ihm die Akten und Verfügungen persönlich zustellen (KG-act. 3);

- dass im Falle der Vertretung einer Partei die Zustellung zwingend an die Vertretung erfolgen muss (Art. 137 ZPO; Adrian Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm/‌Franz Hasenböhler/‌Christoph Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich/‌Basel/‌Genf 2016, N 4 zu Art. 137 ZPO);

- dass es folglich irrelevant ist, wann der Beschwerdeführer selber die angefochtene Verfügung zur Kenntnis nahm, die Beschwerde aber selbst unter der Annahme, der 8. Oktober 2020 wäre massgeblich, verspätet wäre (Ablauf der Rechtsmittelfrist diesfalls am 19. Oktober 2020);

- dass ebenso wenig von Bedeutung ist, was die Gegenpartei über die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung sagt;

- dass der Beschwerdeführer, wie er zu Recht vorbringt, den Erstrichter zweimal bat, die Verfügungen ihm direkt zuzustellen (KG-act. 3 und Vi-act. 36 bzw. 38 [Eingaben datiert vom 19. August 2020] sowie Vi-act. 28 [Eingabe datiert vom 29. Juli 2020]);

- dass der Erstrichter mit Verfügung vom 17. August 2020 klarstellte, dass die gerichtlichen Verfügungen abgesehen von eben dieser Verfügung, bei welcher dem Erstrichter unklar war, ob das Mandat entzogen worden sei, nur noch an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehen würden

(Vi-act. 33);

- dass daran die späteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2020 (Vi-act. 36 bzw. 38) nichts ändern vermögen, zumal die darauffolgende Verfügung des Erstrichters wie angekündigt nur an die Rechtsvertreter der Parteien ging (vgl. Vi-act. 43);

- dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vorbringt (Art. 148 ZPO, vgl. den ausdrücklichen Hinweis in der Verfügung vom 21. Oktober 2020, KG-act. 2);

- dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;

- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- dass der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihr mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;

- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5'295.30.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt D.________ (1/R, z.K.), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2020 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

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Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 137 ZPOart. 137 CPCart. 137 CPC

Art. 137 ZPOart. 137 CPCart. 137 CPC

Erwägungen

Art. 137 ZPOart. 137 CPCart. 137 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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