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Entscheid

ZK2 2020 69

Präsidial

10. November 2020Deutsch7 min

1. Die Beklagten hat der Klägerin in der Anstellungszeit keine BVG-Leistungen einbezahlt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 10. November 2020

ZK2 2020 69

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung aus Arbeitsvertrag

(Beschwerde gegen den Entscheid (recte: Urteil) des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 22. September 2020, ZEV 2020 01);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau im vereinfachten Verfahren mit Urteil vom 22. September 2020 die Klage im Betrage von Fr. 589.70 und die Widerklage im Betrage von Fr. 1‘041.95 guthiess und die Klägerin verpflichtete, der Beklagten einen Betrag von Fr. 452.25 zu bezahlen, nachdem der Klägerin im Verlaufe des arbeitsrechtlichen Prozesses ein Arbeitszeugnis zugestellt worden war, und dass der Einzelrichter auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtete und keine Parteientschädigungen zusprach;

- dass die Klägerin am 5. Oktober 2020 (Postaufgabe: 23. Oktober 2020) beim Kantonsgericht fristgerecht Beschwerde erhob und was folgt ausführte:

In Bezug auf den obengenannten Entscheid gegen B.________ lege ich Einsprache ein. Ich bin nicht einverstanden mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Gersau folgenden Punkten:

Sachverhalt

1. Die Beklagten hat der Klägerin in der Anstellungszeit keine BVG-Leistungen einbezahlt.

2. Die Beklagte hat die BVG-Leistungen erst einbezahlt als Sie erfuhr, dass die Klägerin ein Verfahren eingeleitet hatte.

3. Nachtragend forderte die Beklagte die Klägerin ihren Anteil zurück zu bezahlen

4. Nach der Berechnung der C.________ stehen der Klägerin 59 Überstunden zu.

5. Im Arbeitszeugnis sind nicht alle Tätigkeiten aufgeführt. Zudem hat die Arbeitgeberin vor Gericht zu verstehen geben, dass ich schon noch sehen werde was für ein Arbeitszeugnis Sie mir ausstellen wird. Deshalb beantrage ich ein adäquates Arbeitszeugnis von der Arbeitgeberin.

Aufgrund der obengenannten Gründen beantrage ich diesen Prozess vor das Kantonsgericht Schwyz.

- dass die Beschwerde ans Kantonsgericht nicht unterzeichnet war

(KG-act. 1);

- dass der Klägerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 einerseits Frist zur Unterzeichnung der Eingabe bis zum 6. November 2020 unter Androhung des Nichteintretens und andererseits Frist zur Verbesserung der Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Rechtsbegehren und der Begründung unter der gleichen Androhung angesetzt wurde (KG-act. 3);

- dass die Klägerin mit Postaufgabe vom 6. November 2020 (vgl. Couvert zu KG-act. 6) nebst dem vorinstanzlichen Entscheid (KG-act. 6/2), der Aktenüberweisung der Vorinstanz ans Kantonsgericht (KG-act. 6), der Weiterleitung des Aktenüberweisungsschreibens an die Parteien (KG-act. 6/1) und der Berechnung der C.________ der Überzeit, Ferien und Feiertage (KG-act. 6/4) nochmals die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 (KG-act. 6/3) einreicht und diese Beschwerde wiederum nicht unterzeichnet ist;

- dass die Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und hinsichtlich der Schriftlichkeit Art. 130 ZPO massgebend ist, d.h. dass die Beschwerde unterzeichnet sein muss (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 13 zu Art. 321 ZPO);

- dass Mängel wie fehlende Unterschrift gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt;

- dass die Klägerin ihre Beschwerde vom 5. Oktober 2020 innert der gesetzten Nachfrist nicht unterzeichnet hat, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO zudem begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass die Klägerin hinsichtlich der BVG-Leistungen (Ziff. 1-3 der Beschwerde) keinen Antrag stellt und unklar ist, was sie diesbezüglich verlangt;

- dass die Klägerin sich zudem mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den BVG-Beiträgen (angefochtenes Urteil, E. 4) in keiner Weise auseinandersetzt und nicht darlegt, was daran nicht richtig sein soll;

- dass die Klägerin zwar wie vorinstanzlich 59 Überstunden geltend macht, aber sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen und Berechnungen gemäss E. 5 a-c auseinandersetzt, wonach sie ein Manko von 186.50 Stunden aufwies und nach Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen ein positiver Saldo von 28.9 Stunden à Fr. 20.40 zu ihren Gunsten, mithin ein Anspruch von Fr. 589.70 verblieb;

- dass die Klägerin sich auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen betr. das Arbeitszeugnis auseinandersetzt, wonach ihr das Arbeitszeugnis mit Verfügung vom 10. August 2020 zugestellt wurde und womit ihr Antrag bezüglich Arbeitszeugnis erfüllt sei (angefochtenes Urteil, E. 3), sie dem Kantonsgericht nicht darlegt, dass sie bei der Vorinstanz dagegen Einwände erhoben hätte, sich solches den vorinstanzlichen Akten auch nicht entnehmen lässt, sondern ihr mit Verfügung vom 10. August 2020 (Vi-act. 7) unter anderem das Arbeitszeugnis zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis vom 31. August 2020 gewährt wurde, sie davon jedoch keinen Gebrauch machte;

- dass die Klägerin vor dem Kantonsgericht zudem nicht darlegt, was im Arbeitszeugnis fehlen soll und das angeblich Fehlende somit nicht beurteilt werden kann;

- dass auf die Beschwerde somit auch infolge ungenügender Anträge und Begründung nicht einzutreten ist;

- dass der Streitwert gemäss Klagebewilligung (Angabe klagende Partei) und den Feststellungen der Vorinstanz Fr. 4'700.00 beträgt (Vi-act. 1; angefochtenes Urteil, E. 3 und 8);

- dass gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsgesetz bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen werden;

Erwägungen

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'700.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ GmbH (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 6 inkl. Beilagen), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

10.

November 2020 kau

ZK2 2020 69

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