ZK2 2020 71
Kammer
22. April 2021Deutsch10 min
1. a) B.________ reichte mit Eingabe vom 7. September 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen die A.________ GmbH Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. April 2021
ZK2 2020 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________ GmbH,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Oktober 2020, ZEV 2020 52);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) B.________ reichte mit Eingabe vom 7. September 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen die A.________ GmbH Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen:
CHF 3'209.10 nebst 5 % Zins seit 18.05.2020 und CHF 65.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe.
CHF 300.00 Gebühren aus dem Schlichtungsverfahren des Vermittleramtes Höfe.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 22.06.2020) sei aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Am 15. September 2020 liess die A.________ GmbH der Vorinstanz eine Stellungnahme zukommen, welche nicht unterzeichnet war (Vi-act. A/IIa). Erst mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Vi-act. A/IIb) und somit nach Ablauf der bis zum 2. Oktober 2020 angesetzten Nachfrist (Vi-act. E5) und also verspätet reichte die A.________ GmbH eine unterzeichnete Stellungnahme ein.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage teilweise gut und verpflichtete die A.________ GmbH, B.________ Fr. 3'209.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juli 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wies er die Klage ab. Die Gerichtskosten von Fr. 700.00 auferlegte er der A.________ GmbH und verpflichtete diese, B.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen.
b) Gegen dieses Urteil erhob die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. November 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen (KG-act. 1). Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu unterzeichnen und zu verbessern (KG-act. 5). Am 16. November 2020 und somit innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist reichte die Beschwerdeführerin eine unterzeichnete und verbesserte Beschwerdeschrift ein (KG-act. 7). B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess der Beschwerdekammer keine Beschwerdeantwort zukommen (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz führte aus, weil die Beschwerdeführerin keine genügende Rechtsschrift eingereicht habe, sei sie mit der Stellungnahme zur Klageschrift ausgeschlossen, weshalb das Gericht gemäss Art. 223 ZPO ohne weitere Vorbringen der Parteien einen Endentscheid treffen oder direkt zur Hauptverhandlung vorladen könne. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdegegners und den eingereichten Unterlagen erweise sich die Sache als liquid. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin Einzahlungen von Fr. 14'639.40 geleistet. Davon seien die vertragliche Bearbeitungsgebühr von Fr. 2'139.40, die Verwaltungsgebühr bei vorzeitiger Vertragskündigung von Fr. 2'139.40, die monatliche Verwaltungsgebühr von Fr. 320.90 und die Zahlungen an den Gläubiger von Fr. 199.80 in Abzug zu bringen, woraus – entgegen dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. April 2020 – nicht ein Guthaben zugunsten des Beschwerdegegners von Fr. 6'630.80, sondern ein solches von Fr. 9'839.89 resultiere. Nach der von der Beschwerdeführerin erfolgten Rückzahlung von Fr. 6'630.80 verbleibe somit ein Guthaben von Fr. 3'209.09, welches die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juli 2020 schulde (angef. Urteil, E. 4 S. 3 und Dispositiv-Ziff. 1).
a) Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde, es sei die Klage unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners abzuweisen und keine Parteientschädigung zu sprechen (KG-act. 7). Zur Begründung bringt sie vor, es sei unbestritten, dass der Vertrag am 10. Mai 2019 geschlossen und am 14. April 2020 gekündigt worden sei. Der Vertrag regle in Ziffer 19 die Abrechnung im Fall der Kündigung, weshalb der Beschwerdeführerin bis zur Beendigung des Vertrags die Gebühren gemäss Ziffer 4b des Vertrags zustünden. Daher sei die Verwaltungsgebühr von monatlich Fr. 320.91 bzw. Fr. 320.95 (15 % der Monatsrate von Fr. 2'139.40) für zwölf Monate geschuldet. Kulanterweise habe die Beschwerdeführerin aber nur zehn Monate resp. insgesamt Fr. 3'209.10 in Abzug gebracht. Dies habe sie dem Beschwerdegegner auch in der Abrechnung vom 17. April 2020 so mitgeteilt (KG-act. 1 und 7).
b) Laut Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht somit eine Rügepflicht. Bei der Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist zu berücksichtigen, ob die beschwerdeführende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien hat die Rechtsmittelinstanz eine grosszügigere Haltung einzunehmen. Im Zweifel ist ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe anzusetzen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Eine inhaltlich ungenügende Begründung kann – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – aber nicht mehr ergänzt oder nachgebessert werden (BGE 137 III 617 E. 3.4; BGer, Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3 und 3.4).
Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt besonderer, hier nicht vorliegender Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO). Noven dürfen aber so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Steininger, a.a.O., N 2 zu Art. 326 ZPO; BGE 139 III 466 E. 3.4). Damit sind alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art gemeint, welche aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie den Entscheid spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden (Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, N 44 zu Art. 99 BGG).
c) Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren säumig war und rügt nicht, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu Unrecht lediglich auf die Vorbringen des Beschwerdegegners und dessen Klagebeilagen abstellte (angef. Urteil, E. 3 f. S. 2 f.). Die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren sind neu. Weder legt sie dar, dass eine Ausnahmebestimmung i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliege, noch erklärt sie, weshalb ihre neuen Tatsachenbehauptungen für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Solches ist ebenso wenig ersichtlich, weil die Beschwerdeführerin ihre neuen Tatsachenbehauptungen ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. Daher kann die Beschwerdeführerin mit ihren neuen Tatsachenbehauptungen nicht gehört werden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
d) Nach Eingang der nicht im Original eingereichten Beschwerde vom 5. November 2020 (KG-act. 1) wurde der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung vom 6. November 2020 (KG-act. 3) die Gelegenheit eingeräumt, innert der Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde unterzeichnet nachzureichen und zu verbessern. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO einzureichen sei. Die Eingabe müsse sich insbesondere mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien dabei im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Bei Säumnis in Bezug auf die Begründungsanforderungen werde auf das Rechtsmittel eventuell nicht eingetreten (KG-act. 3).
Weder in der Beschwerde vom 5. November 2020 (KG-act. 1) noch in der verbesserten Fassung vom 16. November 2020 (KG-act. 7) legt die Beschwerdeführerin dar, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und inwiefern die vorinstanzliche Rechtsanwendung unrichtig sein soll. Insbesondere rügt sie nicht, dass die Angelegenheit nicht spruchreif gewesen sein soll bzw. die Vorbringen des Beschwerdegegners unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig gewesen sein sollen (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 20 zu Art. 223 ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6a zu Art. 223 ZPO) und die Vorinstanz gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO vor dem Entscheid von Amtes wegen hätte Beweis erheben sollen, weil an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestanden hätte (Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 223 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 9 f. zu Art. 153 ZPO; Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 10 f. zu Art. 153 ZPO). Weil sich die Beschwerdeführerin somit hinsichtlich der Rechtsanwendung auch innert der Nachfrist nicht mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz auseinandersetzte, ist, obwohl sie nicht anwaltlich vertreten ist, ebenso insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (Spühler, a.a.O., N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 und 18 zu Art. 311 ZPO).
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die aufgrund des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels Antrags resp. Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 wird ihr zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘209.10.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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April 2021 kau
ZK2 2020 71
Art. 223 ZPOart. 223 CPCart. 223 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
5A_82/2013
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466
Art. 99 BGGart. 99 LTFart. 99 LTF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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Art. 153 ZPOart. 153 CPCart. 153 CPC
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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