ZK2 2020 72
Präsidial
27. November 2020Deutsch7 min
1. a) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 trat die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe auf das Revisionsgesuch von A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) betreffend das im Ehescheidungsverfahren ZEO 2017 30 ergangene Urteil vom 5. März 2019 nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 100.00.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. November 2020
ZK2 2020 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Revision (Ehescheidung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Oktober 2020, ZEO 2020 38);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 trat die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe auf das Revisionsgesuch von A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) betreffend das im Ehescheidungsverfahren ZEO 2017 30 ergangene Urteil vom 5. März 2019 nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 100.00.
b) Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. November 2020 (Postaufgabe: 12. November 2020; Eingang Kantonsgericht: 13. November 2020) Berufung beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte den Parteien den Eingang der Berufung und in Nachachtung von Art. 332 ZPO deren Entgegennahme als Beschwerde mit (KG-act. 3) und stellte ihnen in der Folge das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 18. November 2020 sowie der Gesuchstellerin die Mitteilung von Rechtsanwältin C.________ vom 18. November 2020 zu, mit welcher sie die Vertreterin von B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) bekanntgab (KG-act. 6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 ZPO).
2. a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 16. Oktober 2020 zugestellt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. E/10). Die Rechtsmittelfrist begann folglich am 17. Oktober 2020 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 16. November 2020 (Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO).
b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gelten sowohl für die Beschwerde als auch für die Berufungsschrift (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2).
Die Gesuchstellerin beantragt mit der innert Frist eingereichten Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2020 die „Prüfung der Rechtsgültigkeit von ZEO 2017 30“ und führt zur Begründung zusammengefasst aus, dass die Ehescheidung vom 4. (recte 5.) März 2019 wegen Urteilsunfähigkeit des Gesuchsgegners nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Sowohl die im Scheidungsverfahren als auch die fünf Monate nach der Scheidung im März 2019 dem Bezirksgericht Höfe mitgeteilten Informationen bezüglich der psychischen Probleme resp. des Gesundheitszustands des Gesuchsgegners seien ignoriert worden. Ebenso enthalte die Scheidungskonvention einen Formfehler in den Ziffern 10, 12 und 13 betreffend die Verzinsung von 5 %. Auch sei der Gesuchsgegner nicht daran interessiert, in der Nähe der Kinder zu wohnen und habe keinen Kontakt mehr zu ihnen, obschon sie sich die elterliche Sorge teilen würden. Zudem sei der Scheidungsprozess einseitig zu ihren Lasten geführt worden (zum Ganzen siehe KG-act. 1 Ziff. 1-6). Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin aber nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Gesuchstellerin nennt keine Gründe, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, der deshalb erfolgte, weil sie binnen der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, unhaltbar sein sollte. Oder anders gesagt, legt die Gesuchstellerin mit keinem Wort dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz, dass der Gesuchstellerin namentlich mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt wurde (vgl. E. 3. angefochtene Verfügung), sie mit Verfügung vom 15. September 2020 eine Nachfrist erhalten habe zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Androhung, dass das Gericht auf das Gesuch nicht eintreten werde, wenn auch innert Nachfrist der Kostenvorschuss nicht geleistet und kein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werde (vgl. E. 6. angefochtene Verfügung), dass innert Nachfrist keine Kostenvorschusszahlung eingegangen und trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit ebenso kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen sei (vgl. E. 8. angefochtene Verfügung), unzutreffend oder gar rechtswidrig sein sollen. Selbst den vorinstanzlichen Akten liesse sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen und der auf der Kostenvorschussverfügung angebrachte handschriftliche Vermerk „nicht relevant“, welche der Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. August 2020 beiliegt (vgl. ZEO 2020 38 Vi-act. A/IV), vermag ebenfalls nichts auszusagen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass auf sie nicht einzutreten ist.
c) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Diese Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben (zit. Urteil 5A_736/2016 E. 4.3). Folglich war die Ansetzung einer Nachfrist aus diesem Grund nicht angezeigt bzw. nach Art. 132 Abs. 1 ZPO gar nicht möglich (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.4). Aber auch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet schliesslich nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (zit. Urteil 4A_258/2015 E. 2.4.1). Die Gesuchstellerin macht jedenfalls nicht den Eindruck, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein. Davon abgesehen wäre ein rechtzeitiger Hinweis kaum mehr möglich gewesen, nachdem die Rechtsmitteleingabe beim Kantonsgericht am Freitag, 13. November 2020 einging, die Beschwerdefrist aber bereits am Montag, 16. November 2020 ablief. Somit entfiel die Ansetzung einer Nachfrist auch aus dieser Sicht.
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die (reduzierten) Kosten für das Beschwerdeverfahren sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands bzw. nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung zu sprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1 inkl. Beilagen 1-4 im Doppel), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
27. November 2020 kau
ZK2 2020 72
Art. 332 ZPOart. 332 CPCart. 332 CPC
Erwägungen
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
4A_258/2015
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
5A_736/2016
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
5A_736/2016
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
4A_258/2015
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
4A_258/2015
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF