ZK2 2020 74
Kammer
15. Juni 2021Deutsch76 min
B. Mit Eheschutzbegehren vom 17. März 2020 (Posteingang 20. März 2020) beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau was folgt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 15. Juni 2021
ZK2 2020 74 und 80
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
im Verfahren ZK2 2020 80 vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020, ZES 2020 08 und ZES 2020 11);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Parteien heirateten am ________. Die Ehe blieb kinderlos.
B. Mit Eheschutzbegehren vom 17. März 2020 (Posteingang 20. März 2020) beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau was folgt (Vi-act. 1):
1. [Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 14. Februar 2020].
Erwägungen
2.
[Zuweisung der Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau an Gesuchsgegner].
3.
Folgender, sich in der ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen befindlicher Hausrat sei während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen:
- Bett, inkl. Bettwäsche;
- Sämtliche Schränke;
- Kommode und Nachttisch im Schlafzimmer;
- Bürotisch inkl. Drucker;
- Bürostuhl;
- Computer;
- Teller, Tassen Besteck, Gläser und Pfannen.
4.
[Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB].
5.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 14.02.2020 Unterhaltsbeiträge in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen, wobei der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben sei, ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern.
6.
[Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00].
7.
[Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege].
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Mit Eingabe vom 16. April 2020 modifizierte und ergänzte die Gesuchstellerin ihren Antrag Ziffer 2 wie folgt:
2.1
Die Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sei während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und die eheliche Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sei während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.
2.2
Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin unter Androhung von Art. 292 StGB sofort sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen, zur ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen gehörenden Schlüssel herauszugeben.
Gleichzeitig ersuchte die Gesuchstellerin um superporvisorische Anordnung dieser Anträge Ziffern 2.1 und 2.2 (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11). Nach Einholung eines Amtsberichts bei der Luzerner Polizei (Vi-act. 2 und 3 aus ZES 2020 11) verfügte der Einzelrichter am 4. Mai 2020 in Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 um Anordnung von Eheschutzmassnahmen, modifiziert und ergänzt mit Ziffer 2.1. und 2.2., superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung was folgt (Vi-act. 4 aus ZES 2020 11):
1.1
Die Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und die eheliche Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Messen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.
1.2
Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter Androhung von Art. 292 StGB sofort sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen, zur ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen gehörenden Schlüssel herauszugeben.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 stellte der Gesuchsgegner „dringliche Anträge‟ bezüglich der Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen (Vi-act. 4), um deren Abweisung die Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020 (vorsorglich) ersuchte (Vi-act. 10).
Am 13. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 15).
An der Hauptverhandlung vom 22. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner die folgenden Anträge (Vi-act. 18):
[Bewilligung des Getrenntlebens].
[Eventuelle Ungültigerklärung der Ehe].
[Eventuelle sofortige Bewilligung der Scheidung].
[Zuweisung der Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau].
[Verpflichtung der Gesuchstellerin zur sofortigen Herausgabe sämtlicher sich in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel der ehelichen Wohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau unter Androhung von Art. 292 StGB].
[Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Anbringen der ursprünglichen Schlösser in der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen].
[Eventuelle Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Übergabe der Hälfte der Schlüssel zur Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen].
[Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Verlassen der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen aufgrund des Untermietverhältnisses mit der D.________ GmbH].
[Verbot an Gesuchstellerin zum erneuten Auswechseln der Schlösser der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen].
[Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB].
[Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in noch zu bestimmender Höhe].
[Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00].
[Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege].
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Am 4. August 2020 erhöhte die Gesuchstellerin ihren Antrag um Prozesskostenbevorschussung auf Fr. 10'000.00 (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 7. August 2020 verpflichtete der Einzelrichter den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Verfahren ZES 2020 08 und ZES 2020 11 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Vi-act. 22).
Mit Replik vom 20. August 2020 passte die Gesuchstellerin ihre Anträge wie folgt an (Vi-act. 23):
[Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 14. Februar 2020].
[Bestätigung von Dispositivziffer 2.1 und 2.2 der Verfügung vom 4. Mai 2020].
Der Gesuchsgegner sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin sofort sämtliche Gegenstände herauszugeben:
- die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze;
- ihre Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche beige, Dior Tasche rot);
- ihre Uhr (IWC Da Vinci);
- ihren Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany).
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 14.2.2020 bis 31.3.2020: CHF 5’533;
- ab 1.4.2020 bis30.6.2020: CHF 4’501:
- ab 1.7.2020 bis 31.7.2020: CHF 5’940;
- ab 1.8.2020 bis 31.12.2020: CHF 6’296;
- ab 1.1.2021: CHF 4’281.
[Möglichkeit zur Ergänzung/neuen Bezifferung der Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens].
Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für sie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen,wobei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin zu sistieren sei, bis sich erwiesen hat, ob der gemäss Verfügung vom 7.8.2020 vom Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin zu leistende Prozesskostenvorschuss von CHF 5’000 einbringlich ist oder nicht.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Am 24. August 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass folgender Massnahmen (Vi-act. 24):
Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung von 292 StGB richterlich und vorsorglich zu verbieten:
in irgendeiner Form mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten;
sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 Meter zu nähern;
sich näher als 200 Meter der ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy, 6045 Meggen, zu nähern bzw. dieses Gebiet zu betreten.
Das Verbot gemäss Antrag Ziffer 1 sei vorerst für die Dauer des Eheschutzverfahrens anzuordnen.
Anträge Ziffer 1 und 2 seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort und ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
Am 2. September 2020 verfügte der Einzelrichter superprovisorisch was folgt (Vi-act. 26):
1.
Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung von Art. 292 StGB richterlich und vorsorglich verboten:
in irgendeiner Form mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten;
sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 Meter zu nähern;
sich näher als 200 Meter der ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy, 6045 Meggen, zu nähern bzw. dieses Gebiet zu betreten.
Das Verbot gemäss Antrag Ziffer 1 wird vorerst für die Dauer des Eheschutzverfahrens angeordnet.
Dem Gesuchsgegner wird Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 22. September 2020 angesetzt. Im Unterlassungsfalle wird Verzicht angenommen.
Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen.
[Zufertigung].
Die Duplik des Gesuchsgegners mit teilweise neuen bzw. angepassten Anträgen datiert vom 16. Oktober 2020 (Vi-act. 29).
C. Am 4. November 2020 erkannte der Einzelrichter was folgt:
1.
Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 14. Februar 2020 getrennt leben.
2.
Die Wohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und die Wohnung an der G.________strasse yy in 6405 Meggen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird,während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zugewiesen.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nach Rechtskraft der Eheschutzverfügung folgende Gegenstände herauszugeben:
- die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze;
- ihre Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche beige, Dior Tasche rot);
- ihre Uhr (IWC Da Vinci);
- ihren Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany)
4.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, folgende monatliche, vorauszahlbare Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
4.1
Ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 1’165.00
4.2
Ab 1. Juli CHF 690.00
5.
Die Gerichtskosten von pauschal CHF 4'000.00 werden der Gesuchstellerin zu 40 % und dem Gesuchsgegner zu 60 % auferlegt. Die Gesuchstellerin hat CHF 1 '600.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen und der Gesuchsgegner CHF 2'400.00.
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu leisten.
7.
[Rechtsmittel].
8.
[Zufertigung].
D. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. November 2020 (überbracht) fristgerecht Berufung mit den Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74):
1.
Ich bitte Sie für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für mich der Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen, wobei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren sei, bis sich erwiesen hat, ob der gemäss Verfügung vom 7.8.2020 vom mein Ehemanns an mich zu leistende Prozesskostenvorschsus von CHF 13’602,45 eingebracht werden müssten.
2.
Rechtsspruch Ziffer 3 der Entscheid vom 4.11.2020 sei zu bestätigen bzw. sei unter Androhung von Art. 292 StGB der Ehemann zu verpflichten sofort sämtliche Gegenstände herauszugeben:
- die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze;
- meine Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche beige, Dior Tasche rot);
- meine Uhr (IWC Da Vinci);
- mein Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany).
3.
Mein Ehemann, C.________ sei zu verpflichten, mir folgende monatliche vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab 14.2.2020 bis 31.3.2020: CHF 5’533;
- ab 1.4.2020 bis 30.6.2020: CHF 4’501;
- ab 1.7.2020 bis 31.7.2020: CHF 5’940;
- ab 1.12021: CHF 4’281.
4.
Das Annäherungsverbot für die Wohnung in Meggen aufzuheben sei und mein Ehemann C.________ sei unter Androhung von Art. 292 StGB zur verpflichten, nicht näher als 200 Meter der Wohnung an der L.________strasse zz, 6006 Luzern, zu nahem bzw. dieses Gebiet zu betreten.
5.
Mein Ehemann C.________ sei zu verpflichten, mir eine angemessene Entschädigung von CHF 26’567.20 für zusätzliche Aufwand und Kosten für unnötige Umtriebe zu bezahlen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.________.
Gleichentags reichte sie das ausgefüllte Formular betreffend Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Belegen zu den Akten (KG-act. 2 aus ZK2 2020 74).
E. Am 23. November 2020 legte der Gesuchsgegner ebenfalls Berufung ein und beantragte was folgt (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80):
1.
Es sei das Urteil-Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
3.
Auf den Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäss Replik vom 20. August 2020 betreffend die Herausgabe der zwei-ten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze sowie ihrer Handtaschen (Aigner Tasche Schwarz, Gucci Clutch Schwarz, Gucci Tasche Schwarz, Louis Vuitton Tasche Schwarz, Dior Tasche rot) wird nicht eingetreten. Der Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäs Replik vom 20. August 2020 betreffend die Herausgabe ihrer Uhr (IWC Da Vinci) sowie ihres Verlobungsrings und ihres Eherings (beides Tiffany) wird abgewiesen.
2.
Eventualiter sei das Urteil-Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
3.
Der Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäss Replik vom 20. August 2020 betreffend die Herausgabe der zweiten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze sowie ihrer Handtaschen (Aigner Tasche Schwarz, Gucci Clutch Schwarz, Gucci Tasche Schwarz, Louis Vuitton Tasche Schwarz, Dior Tasche rot) ihrer Uhr (IWC Da Vinci) und ihres Verlobungsrings und ihres Eherings (beides Tiffany) wird abgewiesen.
3.
Es sei das Urteil-Dispositiv des Einzelrichters am Bezirksgerichts Gersau vom 4. November 2020 mit einer zusätzlichen Urteil-Dispositivziffer, wie folgt, zu ergänzen:
Die gegen den Gesuchsgegner superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme vom 2. September 2020 wird vollumfänglich aufgehoben und der Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 24. August 2020 abgewiesen.
4.
Eventualiter sei der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen der Berufungsbeklagten vom 24. August 2020, welche durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau am 2. September 2020 superprovisorisch verfügt hat, an die Vorinstanz zur Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen;
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten bzw. der Staatskasse.
F. Der Gesuchsgegner stellte in seiner Berufungsantwort vom 4. Dezember 2020 die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74):
1.
Es sei der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin abzuweisen.
2.
Es sei der Antrag der Berufungsklägerin Ziffer 2 abzuweisen (siehe auch Berufung vom 23. November 2020 Antrag 1 und 2).
3.
Die geforderten Ehehattenunterhaltsbeiträge seien abzuweisen und in der Höhe des Bezirksgericht Gersau zu bestätigen.
4.
Das Annäherungsverbot für die Wohnung in Meggen sei aufzuheben. Auf den Antrag betreffend Annäherungsverbot für die Wohnung an der L.________strasse zz, 6006 Luzern sei nicht einzutreten bzw. sei dieser abzuweisen (siehe auch Berufung vom 23. November 2020 Antrag Ziffer 3 und 4).
5.
Auf den Antrag betreffend Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 26’567.20 sei nicht einzutreten bzw. sei die Entschädigungsforderung von CHF 26’567.20 abzuweisen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.
G. Mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2020 ersuchte die Gesuchstellerin, nunmehr wieder anwaltlich vertreten, um Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungen ZK2 2020 74 und ZK2 2020 80 richten sich beide gegen den Eheschutzentscheid vom 4. November 2020 und haben Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Herausgabe von Gegenständen an die Gesuchstellerin, das Annäherungs-/Kontaktverbot des Gesuchsgegners, eine Entschädigung an die Gesuchstellerin für bestimmte Aufwendungen sowie deren unentgeltliche Rechtspflege zum Gegenstand. Die Verfahren hängen thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen zu vereinigen sind.
2.
Hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie der weiteren Streitpunkte gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03 und 2.62). Im Eheschutzverfahren kommt überdies die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 272 ZPO). Diese entbindet die Parteien indes nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast (Six, a.a.O., N 1.03). Es bleibt ihre Aufgabe, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2).
3.
Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids verpflichtete der Vorderrichter den Gesuchsgegner zur Herausgabe der zweiten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze, verschiedener Markenhandtaschen, ihrer IWC-Uhr sowie ihres Verlobungs- und Eherings. Laut Gesuchsgegner hätte der Vorderrichter auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin nicht eintreten dürfen bzw. diesen abweisen müssen. Die Gesuchstellerin ersucht demgegenüber um die zusätzliche Androhung von Art. 292 StGB.
a) Der Vorderrichter wies dem Gesuchsgegner die Wohnung an der E.________strasse xx in Gersau, an welche Adresse die Parteien unbestrittenermassen per 1. Dezember 2019 zogen, und der Gesuchstellerin die davor bewohnte Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen, je samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sowie für die Dauer des Getrenntlebens, zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zu (angef. Entscheid E. 4, S. 6 ff., und Dispositivziffer 2, S. 20). Nebst der Zuteilung der Wohnung entscheidet der Eheschutzrichter nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auch über die Benützung des Hausrats, wozu insbesondere Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände gehören (Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A. 1998, N 43 zu Art. 176 ZGB; Six, a.a.O., N 2.189).
b) Umstritten ist zunächst, ob der Vorderrichter den Gesuchsgegner zu Recht zur Herausgabe der zweiten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze verpflichtete.
aa) Der Vorderrichter erachtete gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Fotos als glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Matratze unberechtigt aus der Wohnung in Meggen entfernt habe, was im Sinne des Besitzesschutzes genüge, um den Antrag auf Herausgabe gutzuheissen. Laut Gesuchsgegner seien im Eheschutzverfahren gerade keine Besitzesschutzklagen abzuhandeln. Die Wohnung in Meggen sei der Gesuchstellerin sodann am 4. Mai 2020 und damit zu einem Zeitpunkt, als sich die Matratze nicht mehr dort befunden habe, samt Mobiliar und Hausrat zugeteilt worden. Der Vorderrichter sei daher sachlich nicht zuständig gewesen, über die Herausgabe der Matratze zu verfügen. Weil die Zuteilung erst am 4. Mai 2020 erfolgt sei, könne auch nicht von einer unberechtigten Wegnahme gesprochen werden. Im Weiteren könne die Matratze nicht mehr zur Wohnung in Meggen zurückgebracht werden, weil diese auf den 31. Oktober 2020 gekündigt worden sei, womit der Vorderrichter seine Kompetenz auch in dieser Hinsicht überschritten habe. Überdies handle es sich bei einer „zweiten“ Matratze nicht um einen für die Bestreitung des Alltags notwendigen Gegenstand (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 11 ff. und 22).
bb) Im Eheschutzverfahren ist weder eine güterrechtliche Auseinandersetzung zu machen noch sind darin Eigentums- oder Besitzesschutzklagen abzuhandeln (Six, a.a.O., N 2.188). Bei der Zuteilung ist damit nicht entscheidend, welcher Ehegatte Eigentümer eines Gegenstandes ist oder sonst ein besseres Recht daran hat, sondern welche vorläufige Aufteilung zweckmässig erscheint. Können sich die Ehegatten nicht einigen, hat der Richter diejenigen Gegenstände zu bezeichnen, die der aus der ehelichen Wohnung ausziehende Ehegatte benötigt, um sich vernünftig einzurichten. Ist von gewissen Gegenständen nur ein Exemplar vorhanden oder ist ein Gegenstand nicht teilbar, ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Gegenstand besser dient. Ferner hat jeder Ehegatte Anspruch auf Zuweisung seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Uhr, Schmuck, Kosmetika etc., welche ihm auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Der andere Ehegatte hat ihm diese Sachen auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Da eine zweckmässige Aufteilung des Hausrats im Vordergrund steht, ist dieser mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände demjenigen Ehegatten zu belassen, dem die eheliche Liegenschaft zugeteilt wird (Six, a.a.O., N 2.190 und 2.193; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE190014-O/U vom 24. April 2019 E. C./8.; OGer ZH, Urteil LE160020-O/U vom 8. Juli 2016 E. 3e).
cc) Die Wohnung in Meggen, zu welcher die Matratze ursprünglich gehörte, teilte der Vorderrichter der Gesuchstellerin zu. Ob der Gesuchsgegner die Matratze vor Erlass der superprovisorischen Verfügung aus der Wohnung entfernte, ist dabei nicht entscheidend. Zumindest kann dies nicht zur Folge haben, dass der Gesuchstellerin die Matratze nicht zusteht, obwohl sie Teil des Hausrats der Wohnung in Meggen war. Abgesehen davon stand es dem Vorderrichter auch zu, in seinem Hauptentscheid abweichend von seiner Verfügung vom 4. Mai 2020 darüber zu befinden. Weiter steht ausser Frage, dass die Matratze ab dem 18. April 2020 im Besitze des Gesuchsgegners war (vgl. auch Vi-act. 23 GS 38-40). Nicht von Bedeutung ist im Weiteren, dass die Gesuchstellerin zwischenzeitlich aus der Wohnung in Meggen auszog, zumal nicht einzusehen ist, weshalb sie aufgrund ihres Umzugs nicht Anspruch auf den Hausrat der ehemaligen Wohnung bzw. eine vernünftige Einrichtung haben sollte. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass es sich insgesamt um die zweite Matratze der Parteien handelt. Gemäss E-Mail der Gesuchstellerin vom 18. April 2020 an ihren Rechtsvertreter sowie den Polizeiposten in Meggen holte der Gesuchsgegner an diesem Tag sowohl die Matratze aus dem Gästezimmer als auch aus dem Schlafzimmer der Gesuchstellerin (Vi-GS 37). Die Gesuchstellerin hält in ihrer Berufungsantwort fest, sie habe das grössere Interesse an der Matratze und der Gesuchsgegner habe gewusst, dass sie nach deren Wegnahme auf dem Sofa schlafen müsse, weil sie sich keine neue Matratze leisten könne (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 4). Selbst wenn aber der Gesuchstellerin aufgrund der verfügten Zuweisung zwei Matratzen zur Verfügung stünden, erschiene dies zumindest nicht unangemessen, weil die Wohnung in Meggen der Gesuchstellerin zugewiesen wurde und der Gesuchsgegner nicht behauptet, keine Matratze zu haben bzw. auf diese angewiesen zu sein oder ein besseres Interesse daran zu haben. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt damit zu bestätigen.
c) Der Gesuchsgegner stellt sich weiter gegen die Herausgabe der IWC-Uhr, der Handtaschen sowie des Verlobungs- und Eherings.
aa) Der Vorderrichter erachtete es aufgrund der eingereichten Belege (Fotos) und der Parteibefragung als glaubhaft, dass die Markentaschen, die IWC-Uhr sowie die Ringe persönliche Gegenstände der Gesuchstellerin seien. Zudem habe sie glaubhaft gemacht, dass die Gegenstände nach der Trennung vom Gesuchsgegner mit E-Mail vom 27. Februar 2020 zurückgefordert und ihm von der Gesuchstellerin (unfreiwillig) zurückgegeben worden seien, womit sie sich beim Gesuchsgegner befänden. Letzterer habe nicht nachgewiesen, dass alles von der Firma bezahlt worden sei und somit in deren Eigentum stünde. Es handle sich somit um persönliche Gegenstände, teilweise Geschenke, die der Gesuchstellerin zurückzugeben seien.
Dispositiv
bb) Wie bereits erwähnt, hat jeder Ehegatte auch Anspruch auf Zuteilung seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände (vgl. auch ZK2 2017 37 und 40 vom 22. August 2017 E. 5f), zumindest solange der Prozess in diesem Zusammenhang nicht in einem kleinlichen Streit um einzelne Gegenstände endet und nicht über eine Eigentumsherausgabe (Art. 641 Abs. 2 ZGB) entschieden bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 205 Abs. 1 ZGB) vorweggenommen wird (vgl. Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A. 2017, N 19 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 29a zu Art. 176 ZGB; GVP 2004 Nr. 64). Dass die besagten Gegenstände für die Bestreitung des Alltags nicht erforderlich sind und die Gesuchstellerin nicht geltend machte, auf diese angewiesen zu sein, vermag die vorderrichterliche Zuweisung demnach entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 21 ff.) nicht in Frage zu stellen.
cc) Laut Gesuchsgegner seien die Handtaschen, die IWC-Uhr sowie der Ehe- und Verlobungsring nicht in seinem Besitz und er wisse auch nicht, wo sie seien, weshalb er sie nicht herausgeben könne. Der Vorderrichter habe dies und ob die Gesuchstellerin überhaupt deren Eigentümerin bzw. Besitzerin sei, nicht festgestellt. Die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um ihre persönlichen Gegenstände handle und er sie ihr weggenommen habe. Sie habe denn auch erst mit Replik deren Herausgabe verlangt, was an der Richtigkeit ihrer Aussage zweifeln lasse. Es sei gut möglich, dass die Gesuchstellerin die Gegenstände verkauft habe, weil sie Geld benötigt habe. Ihre Aussagen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So habe sie an ihrer Befragung zu Protokoll gegeben, er habe ihr die Uhr am 26. Februar 2020 weggenommen, während es in ihrem Gesuch und ihrer Replik am 7. März 2020 gewesen sein soll. Weiter soll sie die Uhr laut Gesuch von ihm zur Hochzeit bekommen haben und gemäss ihrer Befragung zum Hochzeitstag am ________. Tatsächlich habe sie die Uhr von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhalten, um sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Repräsentationszwecken zu tragen. In ihrem Gesuch habe die Gesuchstellerin sodann noch von der Wegnahme von einer Tasche gesprochen. Es sei denn auch höchst fraglich, weshalb sie mit fünf Taschen in der Hand in der Wohnung in Meggen gewesen sein und er ihr alle auf einmal weggenommen haben soll. Überdies habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, wie sie in den Besitz bzw. zum Eigentum der Taschen gekommen sein soll. Sie könne diese ausserdem auch weggeworfen oder weggeben haben, weil sie abgenutzt gewesen seien oder ihr nicht mehr gefallen hätten. Bei den eingereichten Fotos könne es sich um ältere Bilder handeln. Die Gesuchstellerin habe selber ausgesagt, es handle sich um Bilder seit 2013. Bezüglich der Ringe sei realitätsfremd und nicht glaubhaft, dass er diese der Gesuchstellerin mit den fünf Taschen in der Hand von den Fingern gerissen habe. Es sei ohnehin höchst fraglich, ob sie die Ringe nach der Trennung noch getragen habe (KG-act. aus ZK2 2020 80 N 28 ff.).
dd) Gemäss Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegner dagegen im Besitze der Gegenstände, auch heute noch. Sie habe erstinstanzlich glaubhaft darlegen können, dass sie im Besitz der Gegenstände gewesen sei, was vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt werde, der Gesuchsgegner ihr diese mit Gewalt weggenommen habe, was mit mehreren Fotos dokumentiert sei, und diese ihr bis heute nicht zurückgegeben habe, womit auch ein Verkauf nicht möglich sei. Er führe denn auch nicht aus, wem die Gegenstände sonst gehören sollten bzw. habe er erstinstanzlich noch geltend gemacht, sie seien im Eigentum seiner Gesellschaften. Sodann dürfe ihr verziehen werden, wenn sie nach mehreren Vorfällen ehelicher Gewalt einmal die Daten vertausche. Am 7. März 2020 habe er ihr nebst den Ringen lediglich eine Tasche von Burberry vorübergehend entrissen, um daraus die Uhr und ihr Handy zu entwenden. Gleichentags habe sie aber feststellen müssen, dass ihre anderen Taschen bereits nicht mehr in der Wohnung in Meggen gewesen seien, für deren Wegnahme einzig der Gesuchsgegner in Frage käme (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 4 ff.).
ee) Wie erwähnt ging der Vorderrichter bei den fraglichen Gegenständen von persönlichen Gegenständen der Gesuchstellerin aus. Auf die Frage, wem die Taschen, die Uhr und die Ringe gehören würden, erwiderte der Gesuchsgegner an der Parteibefragung, dies nicht zu wissen (Vi-act. 19 Frage 50). Hinsichtlich der IWC-Uhr vermutete er zudem, dass diese wahrscheinlich verkauft worden sei. Deren Wert konnte er nicht nennen. Er wisse nicht, wem sie gehört habe. Da sie nicht mehr auffindbar sei, sei dies auch irrelevant (Vi-act. 19 Fragen 54 ff.). In seiner E-Mail vom 27. Februar 2020 hielt der Gesuchsgegner hiervon abweichend fest, die Uhr gehöre der Firma (Vi-act. 17 GS 31). Es kann davon ausgegangen werden, dass er dies auch an der Parteibefragung entsprechend zu Protokoll gegeben hätte, wenn dem so (gewesen) wäre. An der Befragung behauptete er aber vielmehr, die besagte E-Mail sei gefälscht (Vi-act. 19 Fragen 51 f.). In seiner Berufung wiederum argumentiert er, die Gesuchstellerin habe die Uhr von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhalten, um sie während der Dauer der Anstellung zu Repräsentationszwecken zu tragen. Seit Beendigung des Anstellungsverhältnisses sei sie hierzu nicht mehr berechtigt (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 34). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Gesuchsgegners erscheint glaubhaft, dass er die IWC-Uhr der Gesuchstellerin zum Hochzeitstag schenkte, wie Letztere dies in ihrer E-Mail vom 7. März 2020 sowie an der Parteibefragung ausführte (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11 Beilage 11; Vi-act. 19 Frage 60). Dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Eheschutzgesuch festhielt, die Uhr sie ihr „auf die Hochzeit“ geschenkt worden (Vi-act. 1 N 5), vermag dies aufgrund der Formulierung in der besagten E-Mail („iwc, welche hat er mir an Hochzeitstag geschenkt“) nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf die E-Mail vom 27. Februar 2020 kann denn auch davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die Gesuchstellerin im Besitz der dort aufgeführten Gegenstände ist. Hinsichtlich der Taschen vermag der Gesuchsgegner nichts Stichhaltiges vorzubringen, was dagegenspräche, dass es sich um persönliche Gegenstände der Gesuchstellerin handelt. Dies hat auch für den Verlobungs- und Ehering zu gelten, zumal der Gesuchsgegner deren grundsätzliche Existenz nicht in Frage stellt. An der Parteibefragung gab er sich wie erwähnt trotz der ihm vorgelegten Fotos unwissend, was nicht glaubhaft erscheint. Gestützt auf die eingereichten Fotos (Vi-act. 17 GS 32) sowie den Umstand, dass es sich um Damenaccessoires handelt, ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter von persönlichsten Gegenständen der Gesuchstellerin ausging.
Der Gesuchsgegner verneinte im Weiteren, dass sich die Gegenstände in seinem Besitz befänden (Vi-act. 19 Frage zz). Die Gesuchstellerin stellte ihrerseits in Abrede, dass sich die Gegenstände in Meggen befänden (Vi-act. 19 Frage 49). Der Gesuchsgegner äussert sich in seiner Berufung nicht näher zu dem von der Gesuchstellerin geschilderten Vorfall vom 7. März 2020, sondern beschränkt sich insbesondere darauf, angebliche Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuzeigen, welche die Schilderungen der Gesuchstellerin als unglaubhaft darstellen sollen. Zunächst verweist er auf die an der Parteibefragung von der Gesuchstellerin angegebene abweichende Datumsangabe hinsichtlich der behaupteten Wegnahme der IWC-Uhr. Dass sie damals zu Protokoll gab, der Gesuchsgegner habe ihr die Uhr am 26. Februar 2020 weggenommen (Vi-act. 19 Frage 59), vermag ihre im Übrigen bezüglich des Datums übereinstimmenden Ausführungen (vgl. Vi-act. 1 N 5; Vi-act. 1 aus ZES 2020 11 Beilage 11; Vi-act. 23 N 11) indes nicht unglaubhaft erscheinen. Die fünf Taschen erwähnte die Gesuchstellerin sodann in ihrem Eheschutzgesuch zwar nicht. Es lässt sich aber bereits der E-Mail der Gesuchstellerin an ihren Rechtsvertreter vom 9. März 2020 entnehmen, dass sie, wenn auch entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Replik (vgl. Vi-act. 23 N 11), kein gewaltsames Entreissen der fünf Taschen geltend machte, sondern am 7. März 2020 in der Wohnung in Meggen festgestellt habe, dass alle Taschen, welche der Gesuchsgegner ihr vor Jahren geschenkt habe, nicht mehr da seien (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11 Beilage 11). Auch in der Berufungsantwort liess die Gesuchstellerin – wie bereits im Eheschutzgesuch (Vi-act. 1 N 5) − vorbringen, dass der Gesuchsgegner ihr am 7. März 2020 nur eine Tasche vorübergehend weggenommen habe (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 6). Wer, wenn nicht der Gesuchsgegner, die Taschen aus der Wohnung in Meggen hätte entwenden sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Gesuchstellerin den konkreten Vorfall vom 7. März 2020 erfunden und gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hätte, nur um im später angehobenen Eheschutzverfahren Vorteile für sich zu erlangen, erscheint zudem nicht plausibel. Mit Bezug auf die Ringe greift sein pauschales Argument, dass die Gesuchstellerin beim Entreissen der Ringe sicherlich eine Verletzung davongetragen hätte, nicht. Als reine Mutmassung anzusehen ist sodann seine Behauptung, es sei aufgrund der Trennung davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Ringe nicht mehr getragen habe. Dass die Ringe wie auch die Uhr und die Taschen verkauft worden seien, bleibt ebenfalls eine reine Behauptung und Mutmassung des Gesuchsgegners ohne jegliche Anhaltspunkte. Gleiches hat, auch in Anbetracht dessen, dass es sich um Luxusmarken handelt, für seine Behauptung zu gelten, die Taschen könnten infolge Abnutzung oder Änderung des Geschmacks weggeworfen worden sein. Sodann vermag der Umstand, dass die entsprechenden Herausgabebegehren erst mit Replik gestellt wurden, Gegenteiliges nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen hielt der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit den eingereichten Fotos der Handtaschen, der Uhr und der Ringe fest, die Anträge über deren Herausgabe würden in der Replik ergänzt (Vi-act. 19, S. 8), nachdem sich die Rechtsbegehren im Eheschutzgesuch auf den Hausrat beschränkt hatten. Dem Argument, es mangle hinsichtlich der Handtaschen an einer genügend bestimmten Formulierung, weshalb der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin nicht zum Urteilsdispositiv hätte erhoben werden dürfen (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 24 ff.), kann schliesslich ebenso wenig gefolgt werden, zumal mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin im Besitz mehrerer gleicher Markentaschen war, was der Gesuchsgegner denn auch nicht geltend macht (vgl. auch KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 4). Insgesamt erscheint die Darstellung der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner ihr die fraglichen Gegenstände wegnahm und diese sich daher in seinem Besitz befinden, als glaubhaft. Es bleibt dabei daran zu erinnern, dass die Gesuchstellerin für ihre geltend gemachten Ansprüche nicht den vollen Beweis zu erbringen hat, sondern Glaubhaftmachung genügt. Hierfür ist ausreichend, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (vgl. Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es ist zulässig, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, a.a.O., N 1.01; BGer, Urteil 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3a).
ff) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids auch in diesem Punkt zu bestätigen.
d) Der Vorderrichter verzichtete auf die Androhung nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne der Verhältnismässigkeit. Die Gesuchstellerin ersucht um entsprechende Ergänzung von Dispositivziffer 2 und um Verpflichtung des Gesuchsgegners, die Gegenstände „sofort“ herauszugeben. Ihre Erfahrungen hätten gezeigt, dass der Gesuchsgegner nichts freiwillig herausgebe (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 5). Der Gesuchsgegner hält entgegen, dass die Gesuchstellerin die Vollstreckung nach Rechtskraft des Entscheids beim Vollstreckungsbericht beantragen müsse. Es scheine, als wolle sie ihm nur schaden. Befänden sich die Gegenstände tatsächlich in seinem Besitz, hätte sie wohl eine andere Vollstreckungsmassnahme gewählt (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 10 ff.).
Das erkennende Gericht kann bereits in seinem Urteil auf Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen (sog. direkte Vollstreckung; Art. 236 Abs. 3 ZPO [i.V.m. Art. 219 ZPO]), wozu auch die Strafandrohung nach Art. 292 StGB gehört. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Von einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen wird (Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 236 ZPO mit Verweis auf BGer, Urteil 5A_839/2010 vom 9. August 2011 E. 6.3; Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 42 f. zu Art. 236 ZPO). Die effektive Vollstreckung wird sodann durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeschränkt. Namentlich soll der indirekte Zwang in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse des Gläubigers stehen (Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 343 ZPO). Gerade das indirekte Zwangsmittel der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB kann aufgrund seiner pönalen Natur sehr einschneidende Folgen zeitigen, weshalb bei der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei dieser Vollstreckungsmassmassnahme besondere Bedeutung zukommt (KG GR, Urteil ZK1 16 58 vom 22. April 2016 E. 4b/aa; Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, N 11 zu Art. 343 ZPO). Vorliegend zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, dass eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB in einem vernünftigen Verhältnis zur Herausgabe der Gegenstände stünde. Jedenfalls erscheint eine Verneinung der Verhältnismässigkeit nicht unangemessen, da die Gesuchstellerin weder in ihrer Replik vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren erkennen liess, wie gross ihr Interesse an den Accessoires ist.
4. Der Vorderrichter sprach der Gesuchstellerin einen Unterhalt von Fr. 1‘165.00 ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 und von Fr. 690.00 ab dem 1. Juli 2020 zu.
a) Die Gesuchstellerin fordert Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘533.00 ab 14. Februar 2020 bis 31. März 2020, Fr. 4‘501.00 ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, Fr. 5‘940.00 ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 sowie von Fr. 4‘281.00 ab 1. Januar 2021. Ihre Einwände richten sich gegen die vom Vorderrichter berücksichtigten Einkommenswerte für beide Parteien. Zwar lässt sich gestützt auf die Berufungsbegründung nicht nachvollziehen, welche Berechnungen den geforderten Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegen. Letztere entsprechen indes den mit Replikeingabe geforderten Unterhaltsbeiträgen, ausgenommen dem Betrag von Fr. 6‘296.00 ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020, für welche Zeitspanne die Gesuchstellerin laut ihrem Berufungsantrag Ziffer 3 keinen Unterhalt fordert. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin sowohl mit erstinstanzlicher Replik als auch mit Berufung um die Anrechnung eines gesuchsgegnerischen Einkommens von Fr. 11‘125.00 sowie um Anrechnung eines eigenen hypothetischen Einkommens (erst) ab dem 1. Januar 2021 ersucht, kann entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 18) davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin durchwegs – auch für die Zeitspanne ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 − an ihren geforderten Unterhaltsanträgen gemäss Replik festhält.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (vgl. auch angef. Entscheid Dispositivziffer 7, S. 20). Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Selbst von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden (BGer, Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2). Die Gesuchstellerin erhebt keine Einwände gegen den vom Vorderrichter den Parteien angerechneten Bedarf von Fr. 4‘547.00 (Gesuchsgegner) und Fr. 4‘422.00 (Gesuchstellerin) bzw. einzelne Positionen desselbigen. Sie setzt sich mit den Erwägungen des Vorderrichters in diesem Punkt nicht ansatzweise auseinander bzw. zeigt nicht auf, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid diesbezüglich als fehlerhaft erachtet. Zwar entsprechen die vom Vorderrichter errechneten Werte nicht denjenigen in ihrer Replik (vgl. Vi-act. 23 N 32, 34 f. und 42 f.), selbst ein Verweis auf die entsprechenden Vorbringen oder deren blosse Wiederholung würden aber den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht genügen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Mangels ausreichender Begründung erübrigen sich damit an dieser Stelle weitere Ausführungen bzw. kann grundsätzlich auf die vom Vorderrichter ermittelten Bedarfswerte abgestellt werden. Wie es sich mit Einwänden der Gesuchstellerin zu dem den Parteien angerechneten Einkommen verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
b) Zunächst ist auf das Einkommen der Gesuchstellerin einzugehen.
aa) Vor erster Instanz brachte die Gesuchstellerin replicando vor, dass sie ihre Ausbildung zur Sachbearbeiterin Treuhand erfolgreich habe abschliessen können und ab dem 1. Januar 2021 in einem 100 %-Pensum arbeiten könne. Aufgrund ihrer Berufserfahrung und Deutschkenntnisse könne von einem hypothetischen Einkommen von maximal Fr. 4‘500.00 ausgegangen werden (Vi-act. 23 N 25 und 27, S. 9 f.). Der Vorderrichter rechnete ihr ein entsprechendes Einkommen bereits ab dem 1. Juli 2020 an, da nicht ersichtlich sei, weshalb sie ein solches erst ab dem 1. Januar 2021 erzielen sollte (angef. Entscheid E. 8.2, S. 14). Die Gesuchstellerin wendet ein, es könne ihr frühestens ab dem 1. Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weil sie die Ausbildung zur Sachbearbeiterin Treuhand erst am 23. Juni 2020 abgeschlossen habe und ihr Zeit gelassen werden müsse, um eine Stelle zu finden. Zudem habe sie vom Gesuchsgegner erst am 15. Oktober 2020 ein „vernünftiges“ Arbeitszeugnis erhalten. Ebenso sei die Stellensuche mangels Computer sowie wegen Covid-19 erschwert und mangle es infolge fehlender Anspruchsbestätigung der Arbeitslosenkasse an einer intensiven Unterstützung vom RAV (Sprachkurse oder Bewerbungscoaching; KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 8 f.).
bb) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGer, Urteil 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 4). Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgesehen von Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt ist (vgl. BGer, Urteil 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Letzteres darf das Gericht dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung fehlt, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGer, Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss − unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes – daher zumutbar und möglich sein (BGer, Urteil 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 5.2.1; BGer, Urteil 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 541 f.).
cc) Die Gesuchstellerin studierte in der F.________ Ingenieurwesen. Am 23. Juni 2020 legte sie die Abschlussprüfung zur Sachbearbeiterin Treuhand ab (vgl. Vi-act. 19 Fragen 65 und 71). Im Jahr 2019 erzielte sie laut ihren Angaben aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der I.________ GmbH, der J.________, der K.________ AG und der D.________ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 26‘902.00 bzw. rund Fr. 2‘240.00 im Monat (Vi-act. 1 N 14 und Beilage 4; Vi-act. 19 Frage 73). Der Gesuchsgegner reichte weitere Lohnausweise 2019 der N.________ AG, der O.________ AG, der P.________ AG, der Q.________ GmbH und der R.________ AG zu den Akten, woraus insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3‘300.00 resultiert (Vi-act. 18). Gemäss den Aussagen des Gesuchsgegners sei aufgrund der Weiterbildung der Gesuchstellerin per 1. Januar 2020 ein Lohn von Fr. 4‘500.00 vereinbart worden (Vi-act. 19 Frage 85). Die Gesuchstellerin bestätigte, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit für die I.________ GmbH ein Lohn von Fr. 4‘500.00 zur Diskussion gestanden und dies der vereinbarte Lohn gewesen sei, wenn sie über dieses Geld auch nicht verfügt habe (Vi-act. 19 Fragen 103 f.). Auch der S.________ wurde ein Jahreslohn von Fr. 54‘000.00 gemeldet (Vi-act. 15, S. 38). Mithin kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2020 ein Lohn von Fr. 4‘500.00 zustand. Die Gesuchstellerin geht von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 2020 bis 6. Juli 2020 aus und reichte entsprechende Arbeitsunfähigkeits- bzw. Arztzeugnisse zu den Akten (Vi-act. 1 N 19 und GS 8; Vi-act. 17 GS 16; Vi-act. 23 N 21). Der Gesuchsgegner bestritt dies (Vi-act. 29, S. 9). In seiner Berufungsantwort hält er an seinen erstinstanzlichen Ausführungen fest (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 16). Unbestritten ist demgegenüber, dass die Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1.-24.April 2020 ein Krankentaggeld von Fr. 2‘841.00, vom 25. April bis 31. Mai 2020 von Fr. 4‘380.00, vom 1. bis 30. Juni 2020 von Fr. 3‘551.00 und vom 1. bis 6. Juli 2020 von Fr. 711.00 bezog (Vi-act. 23 N 21; vgl. auch Vi-act. 17 GS 17 und 26; Vi-act. 23 GS 41). Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Replik habe der Gesuchsgegner vom 14. Februar 2020 bis 31. März 2020 eine Lohnzahlung verweigert und das Krankentaggeld für sich behalten. Am 6. Juli 2020 erlangte die Gesuchstellerin ihre Arbeitsfähigkeit zurück und kündigte das Arbeitsverhältnis bei der I.________ GmbH fristlos, weil ihr die Fortführung aufgrund der Einstellung der Lohnzahlungen seit Januar 2020 sowie fehlender Sicherheitsleistung und weil es zwischen ihr und dem Gesuchsgegner, welcher die I.________ GmbH faktisch nach wie vor führe, zu ehelicher Gewalt gekommen sei, nicht zumutbar sei (Vi-act. 17 GS 18). Ebenso erklärte sie gleichentags den Rücktritt als Geschäftsführerin per sofort (Vi-act. 17 GS 19). Sie ist seither, gemäss aktuellem Aktenstand, arbeitslos.
Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist vorliegend im Grundsatz unbestritten, indes ersucht die Gesuchstellerin um die Berücksichtigung eines solchen erst ab dem 1. Januar 2021. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren. Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7 mit Verweisen). Für die Frage, ob und inwieweit der Partei für die Umstellung der Lebensverhältnisse eine entsprechende Übergangsfrist zuzugestehen ist, kann also von Bedeutung sein, ob die geforderte Umstellung für sie voraussehbar war (BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Die Gesuchstellerin stellte sich indes bereits vor erster Instanz nicht gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Insofern war der erstinstanzliche Verfahrensausgang für die Frage, ob und in welchem Ausmass die Gesuchstellerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat, gerade nicht entscheidend. Kommt hinzu, dass sie wie erwähnt bereits während des Zusammenlebens der Parteien erwerbstätig war.
Beim Arztzeugnis handelt es sich um eine klassische Zeugnisurkunde. Es gilt als Privatgutachten (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, 2. A. 2016, N 9 zu Art. 177 ZPO). Im Zivilprozess handelt es sich bei einem Privatgutachten um kein Beweismittel. Vielmehr ist ihm die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und 2.6). Das Arztzeugnis beweist grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde, nicht aber, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann indes zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden (Dolge, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 177 ZPO; Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2/2010, S. 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung eines Rechtsanspruchs entscheidend, inwieweit eine medizinische Erhebung den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt (BGE 136 III 161 3.4.2, S. 166 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3, S. 352). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein sogenannter Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen (Müller, a.a.O., N 9 zu Art. 177 ZPO). Arztzeugnisse enthalten indes grundsätzlich keine Diagnose, es sei denn, der Patient entbinde den Arzt ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht (Müller, a.a.O., S. 169). In der Regel wird dennoch auf ein Arztzeugnis abgestellt, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit geweckt wurden (Müller, a.a.O., S. 169; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE190041-O/U vom 18. Dezember 2019 E. II./3.; OGer SO, Müller, a.a.O., S. 169). Das Arztzeugnis kann angezweifelt werden, wenn während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeiten nicht möglich zu sein scheinen und mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sind (Müller, a.a.O., S. 173).
Vorliegend äusserte sich nebst den eingereichten Zeugnissen auch die Gesuchstellerin in ihren erstinstanzlich Eingaben nicht näher zu ihrer angeblichen Krankheit. Ebenso wenig geht der Vorderrichter näher hierauf ein. Die Gesuchstellerin erwähnt erst in ihrer Berufung im Zusammenhang mit dem Einkommen des Gesuchsgegners eine Depression nach der Trennung und Dauerstress infolge Arbeit, Studium und Drohungen. Ihr Hausarzt habe ihr eine Auszeit von der Arbeit empfohlen (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 7). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Gesuchstellerin legt die genannten Voraussetzungen nicht dar, weshalb die Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon blieben sie ohnehin unsubstantiiert. Während die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 26. Februar 2020, 25. März 2020 sowie 9. und 28. April 2020 mit der jeweiligen Bescheinigung einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin von einer Praktischen Ärztin, einem Assistenzarzt bzw. einer Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH der T.________ unterzeichnet sind, tragen die ärztlichen Zeugnisse vom 27. Mai 2020 und 9. Juli 2020, welche eine Behandlung der Gesuchstellerin sowie ebenfalls eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Mai 2020 bis 6. Juli 2020 bestätigen, die Unterschrift einer Oberärztin der U.________. Wenn auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin im Juni 2020 ihre Ausbildung mit einer Prüfung abschliessen konnte, gewisse Zweifel an einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit aufkommen lässt, erscheint zumindest für die Zeit vom 1. April 2020 bis 6. Juli 2020 gestützt auf die Arztzeugnisse sowie die in diesem Zeitraum ausbezahlten Krankentaggelder glaubhaft, dass sie nebst den Aufwendungen für ihre Ausbildung bzw. den entsprechenden Abschluss arbeitsunfähig war bzw. ihr Einkommen sich auf Krankentaggelder beschränkte (vgl. auch OG SO, Urteil ZKBER.2019.28 vom 18. Juni 2019 E. II./2.2). Die Gesuchstellerin hätte sich aber ab Juli 2020 nach einer neuen Stelle umsehen können. Ausgehend hiervon ist ihr entgegen dem vorderrichterlichen Entscheid eine ausreichende Frist für die Stellensuche zuzuerkennen. Da in der unumstrittenen Höhe des ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommens von Fr. 4'500.00 ihre Deutschkenntnisse sowie Berufserfahrung bereits mitberücksichtigt sind (vgl. Vi-act. 23 N 27), kann sie diese nun nicht zusätzlich als Hindernis bei der Stellensuche einbringen. Dass das RAV sie zu wenig unterstütze und die Stellensuche wegen fehlender Dokumente erschwert wäre, macht die Gesuchstellerin erstmals mit Berufung geltend, ohne dass sie eine Novenberechtigung darlegen würde, weshalb die Argumente nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen gab die Gesuchstellerin an der Parteibefragugng noch an, dass das RAV ihr helfen und ihr Tipps geben würde (Vi-act. 19 Frage 66). Dieses dürfte ihr auch bezüglich Computer helfen. Inwieweit eine fehlende Bestätigung der Arbeitslosenkasse bei der Suche hinderlich wäre, ist sodann nicht ersichtlich. Schliesslich legt(e) die Gesuchstellerin keinerlei Belege zu Stellensuchbemühungen ins Recht, noch macht sie nähere Angaben hierzu, weshalb sie solche nicht glaubhaft zu machen vermochte, worauf auch der Gesuchsgegner hinweist (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 19). Die negativen Auswirkungen des Coronavirus auf den Arbeitsmarkt können zwar als notorisch vorausgesetzt werden. Indes waren und sind nicht alle Branchen gleichermassen betroffen, wenngleich der Bewerbungsprozess als solcher aufgrund der Pandemie generell erschwert worden sein dürfte. Auch wenn die Stellensuche bis zum 11. Mai 2020 (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78948.html) als erschwert angesehen würde, legt die Gesuchstellerin nicht ansatzweise dar, dass sie erst nach einem halben Jahr eine neue Stelle hätte finden können (vgl. auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LE200021-O/U vom 25. Juni 2020 E. 3.6.4; vgl. auch KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 20). Nachdem sie im Juni 2020 ihre Ausbildung abschliessen konnte und anfangs Juli 2020 wieder arbeitsfähig war, erscheint es angemessen, ihr eine Frist von rund drei Monaten und damit bis Ende September 2020 zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Kündigung der Gesuchstellerin macht der Gesuchsgegner im Übrigen lediglich geltend, diese habe die Arbeitslosigkeit selber verschuldet (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 19). Eine Erwerbstätigkeit bei der I.________ GmbH war ihr indes in Anbetracht des vom Vorderrichter angeordneten Kontakt- und Annäherungsverbots bzw. dem diesen zugrundeliegenden Umständen (vgl. Vi-act. 26) und des offensichtlich nicht guten Verhältnisses der Parteien nicht weiterhin zumutbar. Zwar schied der Gesuchsgegner gemäss SHAB-Meldung vom ________ als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift aus der I.________ GmbH aus, jedoch erscheint glaubhaft, dass er faktisch noch für die besagte Gesellschaft tätig war, zumal seine Mutter Geschäftsführerin wurde (vgl. Vi-act. 17 GS 30, S. 5; Vi-act. 19, S. 7).
dd) Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin (erst) ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen in der unbestrittenen Höhe von Fr. 4'500.00 anzurechnen. Im Juni 2020 zahlte die Versicherung der Gesuchstellerin ein Krankentaggeld von rund Fr. 3'550.00 aus, gestützt auf welchen Betrag der Vorderrichter die Unterhaltsberechnungen für Juni 2020 vornahm. Der errechnete Unterhalt von Fr. 1'165.00 ist damit zu bestätigen. Im Juli 2020 erhielt die Gesuchstellerin wie bereits erwähnt Krankentaggelder von Fr. 711.00. Im August sowie September 2020 generierte sie kein Einkommen. Eine Entschädigung der ALV ist der Gesuchstellerin von vornherein nur anzurechnen, wenn sie eine solche überhaupt erhältlich machen kann (BGer, Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 6.1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern teilte der Gesuchstellerin am 15. Juli 2020 mit, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, solange sie bei der Firma I.________ GmbH als geschäftsführender Gesellschafter eine arbeitgeberähnliche Stellung i.S.v. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG inne habe (Vi-act. 17 GS 20). Gemäss E-Mail-Verkehr mit V.________, auf welchen die Gesuchstellerin in ihrer Berufung verweist (KG-act. 1, S. 8), ersuchte letztere diese noch Mitte Oktober 2020 um Zustellung einer Arbeitgeberbescheinigung sowie von Lohnabrechnungen 2018-2020 an die Arbeitslosenkasse (vgl. Vi-act. 29 Beilage 14). Diese bilden Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung, welche Voraussetzung für eine Arbeitslosenentschädigung bildet (vgl. BGer, Urteil 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1). Damit vermochte die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass sie um die Ausrichtung einer Arbeitslosentschädigung bemüht war, eine solche aber nicht erhältlich machen konnte und ihr deshalb auch nicht anzurechnen ist. Dass die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Angaben nach dem 23. August 2020 ein Zimmer bei Airbnb untervermieten konnte (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 12; KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 22), kann auf der Einkommensseite unberücksichtigt bleiben, nachdem ihr ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sie per Ende Oktober 2020 aus der Wohnung auszog und der Gesuchsgegner sich nicht näher zum anzurechnenden Betrag äussert. Damit ist der Gesuchstellerin im Juni 2020 ein Einkommen von Fr. 3‘550.00, im Juli 2020 von Fr. 711.00, im August und September 2020 von Fr. 0.00 und ab Oktober 2020 von Fr. 4‘500.00 anzurechnen. Ab November 2020 beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin infolge tieferer Wohnkosten von Fr. 960.00 anstelle von Fr. 2'525.00 sodann auf Fr. 2'857.00 (vgl. KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 21; KG-act. 2/31).
c) Bleibt auf das Einkommen des Gesuchsgegners einzugehen.
aa) Der Vorderrichter hielt fest, das Einkommen von Fr. 11‘125.00 beruhe auf Selbstangaben des Gesuchsgegners zur Erlangung eines Leasingvertrages für seinen von ihm benützten Mercedes G 63 AMG. Es sei von einem Einkommen gemäss Steuererklärung 2017 von Fr. 11‘500.00 und Fr. 14‘848.00 aus dem Geschäftsbetrieb sowie den Privatbezügen der J.________ von Fr. 23‘579.00 und damit insgesamt von Fr. 49‘927.00 auszugehen. Gemäss Steuererklärung 2018 habe das Nettoeinkommen Fr. 36‘806.00 bzw. Fr. 3‘067.00 im Monat betragen. Bezüglich der weiteren Firmen des Gesuchsgegners sei ermessenweise ausgehend vom gelebten Lebensstandard der Parteien von weiteren Privatbezügen des Gesuchsgegners von Fr. 24‘000.00 bzw. Fr. 2‘000.00 im Monat auszugehen. In seiner Duplik habe der Gesuchsgegner angeführt, es könne bei ihm von einem hypothetischen Einkommen von maximal Fr. 6‘000.00 ausgegangen werden, womit das Einkommen ermessensweise auf diesen Betrag festgelegt werde. Die Gesuchstellerin beschränkt sich in ihrer Berufungsbegründung betreffend Einkommenshöhe im Wesentlichen auf das Argument, dass das Gericht sich selber widerspreche, wenn es bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 7. August 2020 von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 11‘125.00 und im Rahmen der Unterhaltsberechnung von Fr. 6‘000.00 ausgehe (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020, S. 6 ff.). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, sein steuerbares Einkommen sei gemäss Veranlagungsverfügung 2018 viel tiefer als die von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeiträge. Die Gesuchstellerin bringe keine Gründe vor, weshalb von der vorderrichterlichen Unterhaltsberechnung abzuweichen sei. Die Höhe seines Einkommens könne er aufgrund seiner Selbständigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht eruieren, er könne aber das ihm angerechnete hypothetische Einkommen nicht generieren, da es ihm auch heute noch psychisch sehr schlecht gehe (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 15 f.).
Zwar ist zutreffend, dass der Vorderrichter in der Verfügung vom 7. August 2020, in welcher er den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchstellerin verpflichtete, erwog, es sei auf dessen Selbstangaben bezüglich Einkommen im Leasing-/Finanzierungsantrag der Mercedes Benz Financial, wonach er als Treuhänder Fr. 7‘500.00 pro Monat netto (x 13) und Fr. 3‘000.00 pro Monat (x 12) verdiente, abzustellen (Vi-act. 22 mit Verweis auf Vi-act. 17 Beilage 17 [recte wohl 27]). Dies entband die Gesuchstellerin indes nicht davon, auf die Begründung des Vorderrichters im angefochtenen Entscheid und die von diesem den Steuererklärungen entnommenen Einkommenswerte für die Jahre 2017 und 2018 näher einzugehen. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, inwieweit es sich hierbei um falsche Zahlen handeln soll oder sie – insbesondere im 2019 − einen höheren Lebensstandard gehabt hätten. Es besteht kein Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten, der über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgeht (Six, a.a.O., N 2.171). Gerade das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich bei der Unterhaltsberechnung – bei der unentgeltlichen Rechtspflege ist für die Frage der Bedürftigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGer, Urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2) − in der Regel aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten drei Jahre zusammen (vgl. Six, a.a.O., N 2.137 und 2.141). Auch wenn den Gesuchsgegner eine Mitwirkungspflicht trifft, hat die Gesuchstellerin, welche Unterhalt geltend macht, glaubhaft zu machen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft des Gesuchsgegners ist, und die notwendigen Tatsachen vorzutragen, damit dem Gesuchsgegner ein Einkommen in der von ihr behaupteten Höhe angerechnet werden kann (BGer, Urteil 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 und 4.4). Mit dem alleinigen Hinweis auf die besagte Selbstangabe vermag die Gesuchstellerin zumindest nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich im Durchschnitt über ein Fr. 6‘000.00 übersteigendes Nettoeinkommen verfügte und verfügt. Ebenso wenig erläutert sie näher, inwieweit der Gesuchsgegner „seine Mitwirkungspflicht nach Art. 160 ZPO“ vorliegend „in gravierender Art und Weise“ verletzt haben soll bzw. welche bis anhin nicht eingereichten Unterlagen ein höheres Einkommen des Gesuchsgegners ausweisen würden (vgl. bereits Vi-act. 23 N 18). Dies gilt insbesondere auch für das Einkommen ab 2019. Zwar legt der Gesuchsgegner entsprechende Zahlen nicht dar und erscheint nicht glaubhaft, dass er als Treuhänder an der Hauptverhandlung im Juli 2020 nicht einmal ungefähre Angaben zu seinem aktuellen Einkommen machen konnte, auch wenn das Einkommen Selbständigerwerbender in der Regel schwankt (vgl. Vi-act. 19 Frage 4). Anhaltspunkte dafür, dass dieses ab 2019 wesentlich über demjenigen in den Jahren 2017 und 2018 gelegen hätte, liegen indes nicht vor.
bb) Der Vorderrichter rechnete dem Gesuchsgegner ab dem 1. Juni 2020 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 6‘000.00 an und ging ab diesem Datum von seiner Unterhaltspflicht aus. Mit den eingereichten Arztzeugnissen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. 80 % bis zum 24. Mai 2020 glaubhaft gemacht. Der Gesuchsgegner habe glaubhaft angeführt, dass er aufgrund des unerwarteten Auszugs der Gesuchstellerin in eine Depression geraten sei. Zudem verfüge er über keine Krankentaggeldversicherung (angef. Entscheid E. 8.1, S. 12 f.). Laut Gesuchstellerin sei eine Arbeitsunfähigkeit nur vom 17. April 2020 bis 25. Mai 2020 dokumentiert. Der Vorderrichter habe alleine aufgrund seiner Aussagen an der Parteibefragung geschlossen, dass der Gesuchsgegner aufgrund des unerwarteten Auszugs der Ehefrau und der Beendigung der ehelichen Beziehung infolge Depression krank geworden und nicht in der Lage gewesen sei, zu arbeiten (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 6 f.).
Der Gesuchsgegner führte an der Hauptverhandlung aus, er habe sämtliche Mandate aus gesundheitlichen Gründen niederlegen müssen. Er sei an den Gesellschaften seit 2019 nicht mehr beteiligt (Vi-act. 19, S. 3). Er sei psychisch total „kaputt“ und arbeite nur noch für die J.________. Er habe eine grosse Depression und müsse Medikamente nehmen. Er sei in Behandlung und nicht mehr arbeitsfähig (Vi-act. 19 Frage 4). Aktuell gäbe es kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, er fühle sich aber überhaupt nicht in der Lage, zu arbeiten. Er müsse sich wieder behandeln lassen (Vi-act. 19 Fragen 91 f.). Gemäss Duplik habe er in seinem 15. Lebensjahr die Diagnose einer manisch-depressiven Erkrankung erhalten. Er sei deswegen auch stationär in der Psychiatrie in W.________ gewesen und für den Militärdienst als untauglich erklärt worden (Vi-act. 29, S. 8). Gemäss den ärztlichen Zeugnissen der X.________ war der Gesuchsgegner vom 17. bis zum 24. April 2020 zu 100 % und vom 25. April 2020 bis 24. Mai 2020 zu 80 % arbeitsunfähig (Vi-act. 18). Auch wenn die Gesuchstellerin für diese Zeitspanne Unterhaltszahlungen vom Gesuchsgegner fordert, bestreitet sie dessen Arbeitsunfähigkeit für diese Zeitspanne entgegen ihren erstinstanzlichen Argumenten nicht bzw. sie erachtet diese als „dokumentiert“, weshalb hiervon auszugehen ist, zumal keine erheblichen Zweifel für eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum bestehen. Eine Unterhaltsverpflichtung für die Monate April und Mai 2020 fällt damit ausser Betracht, nachdem der Gesuchsgegener eine Krankentaggeldversicherung hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit verneinte, was die Gesuchstellerin nicht bestreitet. Die (bisherigen) Einnahmen aus den weiteren Gesellschaften für die verbleibende Zeit in den Monaten April und Mai 2020, während welcher der Gesuchsgegner über kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis verfügt, reichen sodann für Unterhaltszahlungen nicht aus. Die Gesuchstellerin macht denn auch nicht geltend, dass bzw. weshalb ihm für diesen Zeitraum dennoch ein Einkommen anzurechnen wäre. Obwohl keine weiteren Zeugnisse oder Berichte vorliegen, erachtete der Vorderrichter es als glaubhaft, dass der Gesuchsgegner aufgrund des unerwarteten Auszugs der Gesuchstellerin in eine Depression geriet, ohne sich näher mit den Schilderungen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Trennung auseinanderzusetzen. Jedenfalls erscheint eine Arbeitsunfähigkeit vom Zeitpunkt der Trennung bis Mitte April 2020 alleine gestützt auf die Aussagen des Gesuchsgegners an der Parteibefragung nicht glaubhaft. Dessen ungeachtet gab die Gesuchstellerin an ihrer Befragung zu Protokoll, dass sie erst ab April 2020 die Miete für die Wohnung in Meggen sowie die Krankenkassenprämien zu bezahlen hatte (Vi-act. 19 Fragen 73 f.). Selbst wenn der behauptete, an die Freundin angeblich zu leistende Wohnkostenanteil von Fr. 1‘000.00 mitberücksichtigt würde (Vi-act. 23 N 20; Vi-act. 19 Fragen 64 und 83), vermöchte die Gesuchstellerin den verbleibenden Bedarf von Fr. 2‘666.00 (Fr. 4‘422.00 ./. Fr. 2‘525.00 ./. Fr. 231.00 + Fr. 1‘000.00) mit dem ihr im Februar 2020 und März 2020 zustehenden Einkommen von Fr. 4‘500.00 ohne Weiteres zu decken und es verbliebe ihr, wird von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 6‘000.00 ausgegangen, ein grösserer Überschuss als dem Gesuchsgegner. Soweit letzterer in dieser Zeit das der Gesuchstellerin zustehende Einkommen zurückbehalten hätte, läge es an ihr, dieses – notfalls auf gerichtlichem Wege – einzufordern. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin erst ab dem 1. Juni 2020 Unterhalt zu bezahlen hat.
d) Nach dem Gesagten sind folgende Einkommens- und Bedarfswerte der Parteien einander gegenüberzustellen:
aa) 01.06.2020 bis 30.06.2020:
Bedarf Einkommen
Gesuchsgegner Fr. 4’547.00 Fr. 6’000.00
Gesuchstellerin Fr. 4’422.00 Fr. 3’550.00
Total Fr. 8’969.00 Fr. 9’550.00
Die Gesuchstellerin vermag ihren Bedarf um Fr. 872.00 (Fr. 4'422.00 ./. Fr. 3'550.00) nicht zu decken. Zudem hat sie Anspruch auf die Hälfte am Gesamtüberschuss von Fr. 581.00 (Fr. 9'550.00 ./. Fr. 8’969.00). Hieraus resultiert ein Unterhaltanspruch von gerundet Fr. 1'165.00 (vgl. auch Dispositivziffer 4.1 des angefochtenen Entscheids).
bb) 01.07.2020 bis 31.07.2020:
Bedarf Einkommen
Gesuchsgegner Fr. 4’547.00 Fr. 6’000.00
Gesuchstellerin Fr. 4’422.00 Fr. 711.00
Total Fr. 8’969.00 Fr. 6’711.00
Die Gesuchstellerin vermag ihren Bedarf um Fr. 3’711.00 (Fr. 4'422.00 ./. Fr. 711.00) nicht zu decken. Der Gesuchsgegner hat ihr seinen Überschuss von gerundet Fr. 1'455.00 (Fr. 6'000.00 ./. Fr. 4'547.00) als Unterhalt zu bezahlen.
cc) 01.08.2020 bis 30.09.2020:
Bedarf Einkommen
Gesuchsgegner Fr. 4’547.00 Fr. 6’000.00
Gesuchstellerin Fr. 4’422.00 Fr. 0.00
Total Fr. 8’969.00 Fr. 6’000.00
Die Gesuchstellerin erzielt kein Einkommen, weshalb ihr Manko ihrem Bedarf entspricht. Der Gesuchsgegner hat ihr auch für diese beiden Monate seinen Überschuss von gerundet Fr. 1'455.00 (Fr. 6'000.00 ./. Fr. 4'547.00) als Unterhalt zu bezahlen.
dd) 01.10.2020 bis 30.10.2020:
Bedarf Einkommen
Gesuchsgegner Fr. 4’547.00 Fr. 6’000.00
Gesuchstellerin Fr. 4’422.00 Fr. 4’500.00
Total Fr. 8’969.00 Fr. 10’500.00
Die Gesuchstellerin vermag ihren Bedarf selber zu decken. Sie hat Anspruch auf die Hälfte am Gesamtüberschuss von Fr. 1’531.00 (Fr. 10’500.00 ./. Fr. 8’969.00). Hieraus resultiert ein Unterhaltanspruch von gerundet Fr. 690.00 (Fr. 765.50 [Fr. 1'531.00 : 2] ./. Fr. 78.00 [Fr. 4'500.00 ./. Fr. 4'422.00]), was dem vom Vorderrichter errechneten Unterhalt entspricht (vgl. Dispositivziffer 4.2).
ee) Ab 01.11.2020
Bedarf Einkommen
Gesuchsgegner Fr. 4’547.00 Fr. 6’000.00
Gesuchstellerin Fr. 2’857.00 Fr. 4’500.00
Total Fr. 7’404.00 Fr. 10’500.00
Die Gesuchstellerin vermag ihren Bedarf selber zu decken. Sie hat Anspruch auf die Hälfte am Gesamtüberschuss von Fr. 3’096.00 (Fr. 10’500.00 ./. Fr. 7’404.00). Hieraus resultiert gestützt auf die Dispositionsmaxime und das Verbot der reformatio in peius ebenfalls ein Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin von Fr. 690.00, nachdem ihr eigener Überschuss höher ausfällt und sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt hätte.
ff) Zusammengefasst ist der Gesuchsgegner zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten:
01.06.2020 bis 30.06.2020: Fr. 1’165.00
01.07.2020 bis 30.09.2020: Fr. 1’455.00
Ab 01.10.2020: Fr. 690.00
Der angefochtene Entscheid ist entsprechend bzw. für die Monate Juli bis September 2020 anzupassen.
5. Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. September 2020 verbot der Vorderrichter dem Gesuchsgegner unter Androhung von Art. 292 StGB, mit der Gesuchstellerin in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern sowie sich der Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen näher als 200 Meter zu nähern bzw. dieses Gebiet zu vertreten (Vi-act. 26).
a) Der Gesuchsgegner moniert, dass der Vorderrichter nach Eingang seiner Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung vom 2. September 2020 direkt den vorliegend angefochtenen Eheschutzentscheid erlassen habe, ohne sich in diesem über die verfügten Massnahmen zu äussern. Indem er nicht unverzüglich bzw. überhaupt nicht über das Gesuch entschieden habe, habe er Art. 265 Abs. 2 ZPO verletzt. Da die Gesuchstellerin seit November 2020 nicht mehr an der G.________strasse in Meggen wohne, gäbe es keinen Anlass bzw. bestünde kein Interesse, um an den Massnahmen gemäss den Ziffern 1.1-1.3 festzuhalten. Die Kontakte zwischen ihnen hätten einzig und alleine in der dortigen Wohnung stattgefunden. Die am 2. September 2020 verfügten Massnahmen seien daher aufzuheben bzw. der Entscheid vom 4. November 2020 dahingehend zu ergänzen (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 53 ff.). Die Gesuchstellerin hält dem – anwaltlich vertreten − entgegen, dass das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot nur für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens gegolten habe, was der Verfügung ausdrücklich zu entnehmen sei. Mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens falle das Verbot dahin (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 6 f.). In ihrer eigenen Berufung, nicht beanwaltet, ersucht sie selber um Aufhebung des verfügten Annäherungsverbots für die Wohnung in Meggen – welchem Antrag der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwort zustimmte (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 23) − und um Verpflichtung des Gesuchsgegners, sich nicht näher als 200 Meter der Wohnung an der L.________strasse zz in 6006 Luzern, welche sie seit anfangs November 2020 bewohne, zu nähern bzw. dieses Gebiet zu betreten. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein solches Verbot nicht mehr erforderlich sei (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 9). Der Gesuchsgegner verneinte bezüglich Letzterem die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Zulässigkeit des Antrags in novenrechtlicher Hinsicht. Sofern dennoch auf den Antrag eingetreten würde, sei er mangels Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit abzuweisen oder maximal auf einen Meter zu beschränken (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 24 ff.).
b) aa) Gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Im „definitiven“ Entscheid wird der superprovisorische Entscheid materiell überprüft und formal ersetzt. Er kann bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 44 zu Art. 265 ZPO). Mit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid fallen die Wirkungen des Superprovisoriums ex tunc dahin (Sprecher, a.a.O., N 45 zu Art. 265 ZPO; Huber, a.a.O., N 18 zu Art. 265 ZPO).
bb) Der Vorderrichter setzte dem Gesuchsgegner mit Erlass der beanstandeten superprovisorischen Massnahmen gleichzeitig Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 22. September 2020 an (Vi-act. 25 f.). Am 16. September 2020 stellte der Gesuchsgegner ein Fristerstreckungsbegehren bis zum 16. Oktober 2020 unter der Anmerkung, er gehe ohne Gegenbericht davon aus, dass die Frist gewährt werde (Vi-act. 27). Ohne entsprechende Verfügung seitens des Vorderrichters liess sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen vernehmen. Er verneinte Gewaltbereitschaft und ersuchte, aufgrund der Kündigung der Wohnung die Verfügung mindestens in Bezug auf das Bahnhofsgebäude per sofort aufzuheben. Den Abstand von 100 Metern halte er gerne ein, da er sie unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht mehr sehen wolle (Vi-act. 29, S. 16). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 teilte der Vorderrichter den Parteien das Eintreten des Aktenschlusses mit (Vi-act. 30). Am 4. November 2020 erging der angefochtene Eheschutzentscheid (Vi-act. 32), ohne dass vorgängig über das Massnahmegesuch der Gesuchstellerin „definitiv“ entschieden wurde. Gemäss seinen Erwägungen im Zusammenhang mit der Zuteilung der Wohnungen sei mangels Mitteilung der Gesuchstellerin betreffend Umzug sowie Aufhebung des Annäherungsverbots nicht aktenkundig erstellt, ob die Gesuchstellerin allenfalls infolge Erstreckung des Mietverhältnisses weiterhin in der Wohnung in Meggen verblieben sei. Somit sei weiterhin von den klägerischen Anträgen bezüglich der Zuteilung der Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen an die Gesuchstellerin auszugehen (angef. Entscheid E. 4.2, S. 8). Entsprechend erachtete der Vorderrichter nur noch die Wohnungszuweisung als nötig, womit er im Eheschutzentscheid zumindest implizit über die vorsorglichen Massnahmen entschied bzw. diese aufhob, was nicht zu beanstanden ist, wenn auch eine explizite Erwähnung wünschbar gewesen wäre. Ungeachtet dessen fallen mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Automatismus des Dahinfallens ist nichts als konsequent (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 268 ZPO). Dispositivziffer 2 der superprovisorischen Verfügung vom 2. September 2020 beschränkte das in Dispositivziffer 1 ausgesprochene Verbot (vorerst) denn auch auf die Dauer des Eheschutzverfahrens (Vi-act. 26), wie von der Gesuchstellerin beantragt. Eine Verlängerung der Massnahme wurde nicht angeordnet bzw. der Einzelrichter äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht hierzu. Nachdem der Eheschutzentscheid bereits erlassen wurde und das Kontakt- und Annäherungsverbot von Gesetzes wegen und in jedem Fall längstens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens andauert, besteht kein schutzwürdiges Interesse an deren explizit erwähnten Aufhebung im Dispositiv (vgl. OGer ZH, Urteil LE140037 vom 5. Januar 2015. E. III./A.2). Die Massnahmen fallen spätestens dann dahin, wenn die Frist für die Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht unbenutzt abgelaufen ist oder wenn das Bundesgericht in der Sache entscheidet, so dass an einem gleichzeitigen Entscheid des Bundesgerichts über die vorsorglichen Massnahmen kein Interesse bestehen kann (BGer, Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2). Ein spezieller Aufhebungsbeschluss des Vorderrichters war nicht erforderlich (vgl. auch Beschluss ZK2 2015 1 vom 30. September 2015 E. 6) bzw. wäre lediglich deklaratorischer Natur. Mithin kann dem Antrag des Gesuchsgegeners auf Ergänzung des Dispositivs, wonach die gegen ihn superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme vom 2. September 2020 vollumfänglich aufgehoben und der Antrag der Gesuchstellerin auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen vom 24. August 2020 abgewiesen werde, wie auch jenem der Gesuchstellerin auf Aufhebung des Annäherungsverbotsbetreffend die Wohnung in Meggen mangels Rechtsschutzinteresses nicht entsprochen werden, was auch für den gesuchsgegnerischen Eventualantrag um Rückweisung des Prozesses gilt. Daran vermag der Umstand, dass der Vorderrichter es beim superprovisorischen Entscheid bewenden liess, nichts zu ändern.
c) Die Gesuchstellerin ersucht mit Berufung wie erwähnt um ein Annäherungsverbot bezüglich ihrer neuen Wohnung in Luzern bzw. im entsprechenden Gebiet. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime hat das (erstinstanzliche) Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Killias, Berner Kommentar, 2012, N 22 zu Art. 229 ZPO; Spycher, Berner Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 272 ZPO; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 349; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 16 zu Art. 272 ZPO). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu, dass bzw. weshalb ihr der kurz bevorstehende Umzug Ende Oktober 2020 im Zeitpunkt des Aktenschlusses – die Duplik datiert vom 16. Oktober 2020 – nicht bekannt gewesen wäre. Mangels Darlegung einer Novenberechtigung kann damit Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO nicht als erfüllt angesehen werden. Dessen ungeachtet begründet die Gesuchstellerin eine „Verlängerung“ des Annäherungsverbots unter Verweis auf ihr Stalking-Tagebuch einzig damit, dass nicht einzusehen wäre, weshalb „diese Situation wieder geändert werden müsste“, ohne sich zu den aktuellen Umständen zu äussern bzw. darzulegen, dass der Gesuchsgegner sie (auch) seit ihrem Umzug an die L.________strasse zz in Luzern gestalkt hätte. Ebenso wenig legt sie dar, dass sich der Gesuchsgegner trotz des Umstandes, dass die Parteien in dieser nicht gemeinsam lebten und sich bezüglich dieser auch nicht die Frage der Berechtigung des Zutritts des Gesuchsgegners zu allfälligen Geschäftsräumen stellt, der Wohnung in Luzern nicht nähern darf bzw. inwieweit dennoch eine Gefährdung vorliegen soll. Ein gänzliches Kontaktverbot ihr gegenüber verlangt die Gesuchstellerin jedenfalls nicht (mehr). Dem Antrag auf Aussprache eines Annäherungsverbots hinsichtlich der Wohnung der Gesuchstellerin in Luzern kann damit ebenfalls nicht entsprochen werden.
6. Mit Berufungsantrag Ziffer 5 ersucht die Gesuchstellerin neu um eine „angemessene Entschädigung“ von Fr. 25‘567.20 für zusätzlichen Aufwand sowie unnötige Umtriebe. In ihrer Begründung führt sie diverse Rechnungspositionen auf, welche der Gesuchsgegner (ihr) bezahlen soll. Einerseits legt die Gesuchstellerin auch an dieser Stelle nicht dar, dass oder inwieweit der neue Antrag auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen bzw. es sich bei den zwischen April und September 2020 datierenden Rechnungen um zulässige Noven handeln soll (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Andererseits weist der Gesuchsgegner zu Recht darauf hin, dass die Aufteilung der Schulden der Ehegatten (unter sich) der güterrechtlichen Auseinandersetzung im ordentlichen Prozess vorbehalten ist (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 29 f.; LGVE 2002 I Nr. 12). Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Selbst wenn es sich nicht um alleine die Gesuchstellerin betreffende Schulden gegenüber Dritten handeln sollte, kann der Eheschutzrichter keinen Entscheid darüber treffen, welcher Ehegatte intern in welchem Umfang für welche Schulden haftet (Six, a.a.O., N 2.166 und 3.05). Im Übrigen übernahm die H.________ einen grossen Teil der Behandlungskosten der Gesuchstellerin, worauf der Gesuchsgegner zu Recht hinweist (vgl. KG-act. 1/6-1/11; vgl. KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 33). Miet- und Nebenkosten (vgl. KG-act. 1/14) sowie Gesundheitskosten (vgl. KG-act. 1/6-1/11) wurden ausserdem im Rahmen der Unterhaltsberechnung im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt (vgl. angef. Entscheid E. 8.4, S. 15 f.).
7. Die Gesuchstellerin ersucht „für das vorliegende Verfahren“ um unentgeltliche Rechtspflege und um Sistierung des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege, bis sich erwiesen habe, ob der gemäss Verfügung vom 7. August 2020 vom Gesuchsgegner zu leistende Prozesskostenvorschuss von Fr. 13‘602.45 einbringlich sei.
a) In ihrem Eheschutzgesuch (Vi-act. 1) verlangte die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 (Antrag Ziffer 6), eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Antrag Ziffer 7). Mit Verfügung vom 7. August 2020 verpflichtete der Vorderrichter den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Verfahren ZES 2020 08 und ZES 2020 11 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 für die Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten (Vi-act. 22). In ihrer Replik vom 20. August 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege, wobei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren sei, bis sich erwiesen habe, ob der vom Gesuchsgegner an die zu leistende Prozesskostenvorschuss einbringlich sei oder nicht (Vi-act. 23 Antrag Ziffer 6). Laut vorderrichterlicher Begründung wurde dieser Antrag abgelehnt (vgl. angef. Entscheid E. 9, S. 18). Weiter hielt er unter dem Titel der Prozesskosten fest, die Gesuchstellerin werde aufgrund der Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Herausgabe der Markenhandtaschen, der IWC-Uhr sowie der beiden Ringe über Vermögen verfügen und ihr Gesuch werde abgewiesen (vgl. angef. Entscheid E. 10).
b) aa) Der Vorderrichter lehnte eine Sistierung des Verfahrens ab, weil diese dem Beschleunigungsgebot widerspräche und den Interessen der Gesuchstellerin zuwiderlaufen würde. Dagegen bringt die Gesuchstellerin nichts vor, sondern hält einzig dafür, den Prozesskostenvorschuss als uneinbringlich zu betrachten. Die beantragte Verfahrenssistierung wurde mit Erlass des Entscheids vom 4. November 2020 ohnehin gegenstandslos. Im Übrigen beziffert die Gesuchstellerin die Höhe des vom Gesuchsgegner zu leistenden Prozesskostenvorschusses neu auf Fr. 13‘602.45, welcher Betrag mit der von ihrem Rechtsvertreter vor dem Vorderrichter eingereichten Kostennote übereinstimmt (KG-act. 1/2 = Vi-act. 31). Abgesehen davon, dass der Vorderrichter den Prozesskostenvorschuss rechtskräftig auf Fr. 5'000.00 bezifferte und diesen in der Folge nicht erhöhte, was denn auch nicht beantragt wurde, setzte er die volle Parteientschädigung der Gesuchstellerin auf Fr. 4000.00 fest, was im Grundsatz unbeanstandet blieb (vgl. auch KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 9).
bb) Die Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege fand keinen Eingang ins Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Anfechtbar ist (grundsätzlich) nur das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids, infolge fehlender materieller Rechtskraftwirkung nicht jedoch die diesem zugrundeliegende Begründung (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O. N 33 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Für eine allfällige Erläuterung oder Berichtigung wäre der Vorderrichter zuständig (vgl. Herzog, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 6 f. und 12 zu Art. 334 ZPO; Schwander, a.a.O., N 6 und 9 zu Art. 334 ZPO). Dessen ungeachtet habe der Gesuchsgegner laut den Ausführungen der Gesuchstellerin gegen ihre Betreibung zur Einholung des Prozesskostenvorschusses Rechtsvorschlag erhoben und ihr könne nicht zugemutet werden, ein Rechtsöffnungsverfahren anzustrengen, weil sie zurzeit Sozialhilfe beziehe und keine weiteren Prozesskosten vorschiessen könne. Auch in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren ist es der Gesuchstellerin indes nicht verwehrt, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Ausserdem können ihr gewisse Inkassobemühungen zugemutet werden, worauf bereits der Vorderrichter zu Recht hinwies (angef. Entscheid E. 9, S. 18). Noch in ihrer Replik hielt die Gesuchstellerin selber fest, sie werde das Inkasso zur Eintreibung des am 7. August 2020 zugesprochenen Prozesskostenvorschusses falls nötig bis zur Pfändung durchziehen. Es bestünde aber Grund zur Annahme, dass das Inkasso gegen den Gesuchsgegner mit einem Verlustschein ende. Nach einer erfolgslosen Pfändung wäre ihr die unentgeltliche Rechtspflege infolge Uneinbringlichkeit des Prozesskostenvorschusses auf alle Fälle zu bewilligen, weshalb sie an ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhalte (Vi-act. 23 N 55 f.). Jedenfalls war der Vorderrichter nicht verpflichtet, ihr ebenfalls die mit Eheschutzgesuch eventualiter (bzw. falls der Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage sein sollte) und damit nur für den Fall der Abweisung des Begehrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 1 Antrag Ziffer 7) zu gewähren (vgl. BGer, Urteil 5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 3.3.4 f.). Mit Replik, und damit nach der Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, hielt die Gesuchstellerin an ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest. Das Risiko, dass der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich ist, ist indes hinzunehmen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 169). Abgesehen davon steht die Uneinbringlichkeit des gesprochenen Vorschusses vorliegend nicht fest. Die Gesuchstellerin behauptet denn auch nicht, dass der Gesuchsgegner in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage wäre, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Da gewisse Inkassobemühungen zur Eintreibung des Prozesskostenvorschusses durchaus zumutbar sind, erfolgt nicht ohne weiteres Ersatz aus der Gerichtskasse. Erst wenn eine Betreibung nicht den gewünschten Erfolg bringt, kommt bei gegebenen Voraussetzungen allenfalls eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage. Damit kann auch diesem Antrag der Gesuchstellerin nicht entsprochen werden.
8. Mit Erlass des vorliegenden Entscheids wird das (allfällige) Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 6, S. 5) gegenstandslos.
9. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin teilweise gutzuheissen und die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen.
a) aa) Der Vorderrichter auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 dem Verfahrensausgang entsprechend zu 40 % der Gesuchstellerin und zu 60 % dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, die Gesuchstellerin reduziert mit Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffern 5 und 6). Die Gesuchstellerin verlangt, dass die Prozesskosten vom Gesuchsgegner zu tragen seien, weil er finanziell wesentlich besser dastehe und aufgrund falscher Angaben zur Wohnung in Meggen sowie mehrerer Fristerstreckungen unnötige Prozesskosten verursache habe (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 12 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die „im Zusammenhang mit dem Nichtentscheiden über die superprovisorisch angeordneten Massnahmen“ entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen sei. Zumindest in diesem Punkt habe der Vorderrichter die Notwendigkeit seiner Berufung zu verantworten (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 62 und 65).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann insbesondere in familienrechtlichen Verfahren von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3, S. 360; BGE 145 III 153 E. 3.3.2, S. 158). Eine Kostenverteilung nach Ermessen dürfte insbesondere bei nicht-vermögensrechtlichen Streitpunkten wie der Kinderzuteilung oder dem persönlichen Verkehr sachgerecht sein (vgl. OGer ZH, RE190015-O/U vom 12. Juni 2020 E. 3.2.4.1). Auch bei Streitigkeiten zwischen den Ehegatten kann grundsätzlich unter anderem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien abgestellt werden (Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 204 mit Verweisen; OGer ZH, RE190015-O/U vom 12. Juni 2020 E. 3.2.4.1). Dass der Gesuchsgegner erheblich leistungsfähiger wäre, ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb keine Gründe vorliegen, in das Ermessen des Vorderrichters einzugreifen (vgl. auch BGer, Urteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6). Kommt hinzu, dass er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5‘000.00 an die Gesuchstellerin verpflichtet wurde, sie lediglich Fr. 1‘600.00 der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 zu tragen hat und vom Gesuchsgegner mit Fr. 2‘400.00 entschädigt wird (vgl. auch nachfolgende Erwägungen unter E. 9a/bb). Im Weiteren substantiiert die Gesuchstellerin nicht näher, inwieweit der Gesuchsgegner mit welchen Fristerstreckungen nennenswerte unnötige Prozesskosten verursacht haben soll und ist dies auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Auch mit Bezug auf die angeblich „falschen“ Angaben des Gesuchsgegners zur Wohnung in Meggen bleibt unklar, inwieweit unnötige Kosten entstanden sein sollen. Art. 108 ZPO richtet sich etwa gegen Trölerei, Weitschweifigkeit sowie versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 108 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., N 3 f. zu Art. 108 ZPO; Mohs, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 1 zu Art. 108 ZPO; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO, Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, N 2 zu Art. 108 ZPO). Ein solches Verhalten kann dem Gesuchsgegner nicht vorgehalten werden. Ebenso wenig fällt eine Kostentragung durch den Vorderrichter bzw. die Staatskasse in Betracht, nachdem die Berufung des Gesuchsgegners auch bezüglich der Regelung der superprovisorischen Massnahmen abgewiesen wurde (vgl. E. 5 oben). Ein Abweichen von Art. 106 Abs. 2 ZPO gestützt auf Art. 108 ZPO ist damit ebenfalls nicht angezeigt. Weiter ist eine Parteientschädigung zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners nicht begründet. Allfällig im Zusammenhang mit der Eintreibung des Prozesskostenvorschusses und der Einholung arbeitsrechtlich relevanter Unterlagen entstehende Kosten haben schliesslich keinen Einfluss auf die vorliegende Regelung.
bb) Die Gesuchstellerin vermag mit ihrer Berufung insoweit eine Anpassung des angefochtenen Entscheids zu erwirken, als ihr für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020, mithin für drei Monate, ein Unterhalt von Fr. 1‘455.00 anstelle von Fr. 690.00 zuzusprechen ist. In Anbetracht der von ihr erstinstanzlich geforderten Unterhaltbeiträge ist eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung des Vorderrichters jedoch nicht angezeigt.
b) Im Berufungsverfahren unterliegt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung gänzlich und die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung mehrheitlich. Der Aufwand zur Prüfung der Berufung der Gesuchstellerin liegt etwas über derjenigen des Gesuchsgegners. Erstere vermag zudem lediglich eine gewisse Erhöhung ihres Unterhalts für drei Monate zu erwirken, womit angemessen erscheint, die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 5‘000.00 je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Daran vermögen die Einwände der Gesuchstellerin bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nichts zu ändern (vgl. auch E. 9a/aa oben). Umtriebsentschädigungen nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO für nicht anwaltlich vertretene Parteien sind nur ausnahmsweise und mit besonderer Begründung zu sprechen (BGer, Urteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1). Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben. Dass dem Gesuchsgegner ein erheblicher Aufwand bzw. Verdienstausfall entstanden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht näher begründet. Das alleinige Aufführen der für die Ausfertigung der Rechtsschriften angeblich aufgewendeten Stunden reicht hierfür nicht aus. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner in den für beide Eingaben angeblich aufgewendeten 30 Stunden ein Einkommen von Fr. 4'500.00 generiert hätte, nachdem er im Rahmen der Unterhaltsermittlung behauptet, es könne ihm maximal ein Einkommen von Fr. 6'000.00 im Monat angerechnet werden, welches er überdies aktuell nicht erzielen könne (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 16; KG-act. 1 inkl. 1/9 aus ZK2 2020 80 N 64). Ebenso wenig ist im Verfahren ZK2 2020 74 eine Umtriebsentschädigung der Gesuchstellerin begründet (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74). Für das Verfahren ZK2 2020 80, in welchem sie anwaltlich vertreten ist und obsiegt, hat sie indes Anspruch auf eine Entschädigung. Der Aufwand ihres Rechtsvertreters bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der Berufungsantwort (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80), wofür eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen erscheint, weil die Ausführungen sich nur auf wenige Seiten sowie beinahe ausschliesslich auf die von der Gesuchstellerin herausverlangten Gegenstände beschränken und keine tiefgreifenden juristischen Abklärungen beinhalten (§§ 2 und 10 GebTRA).
10. Die Gesuchstellerin stellt im Berufungsverfahren ZK2 2020 74 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. KG-act. 2 aus ZK2 2020 74). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Bühler, Berner Kommentar, 2012, N 35 f. zu Art. 117 ZPO; BGer, Urteil 5A_497/2018 vom 26. September 2018 E. 3.3.4). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, kann der Gesuchsteller nicht als bedürftig gelten (vgl. Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 21 zu Anh. ZPO Art. 271 ZPO; Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO; BGer, Urteil 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Eine gesuchstellende Partei hat nebst der unentgeltlichen Rechtspflege einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer, Urteil 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenvorschuss, liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften oder den Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer, Urteil 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3). Das Gesuch ist damit abzuweisen. Eine nachträgliche Verbesserung der Rechtsmittelschrift durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter wäre im Übrigen ohnehin ausgeschlossen;-
beschlossen:
Die Berufungsverfahren ZK2 2020 74 und ZK2 2020 80 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin (ZK2 2020 74) wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, folgende monatliche, vorauszahlbare Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
4.1 Ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020: Fr. 1’165.00
4.2 Ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020: Fr. 1’455.00
Ab 1. Oktober 2020: Fr. 690.00
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Berufung des Gesuchsgegners (ZK2 2020 80) wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 2‘500.00) auferlegt und im Umfang von Fr. 3‘500.00 vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners bezogen, so dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘000.00 und der Gerichtskasse Fr. 1‘500.00 zu bezahlen hat.
Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren ZK2 2020 80 mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ZK2 2020 74 wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), A.________ (1/R), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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16. Juni 2021 kau
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Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
5A_2/2013
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
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Art. 641 ZGBart. 641 CCart. 641 CC
Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
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Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
BGE 138 III 232ATF 138 III 232DTF 138 III 232
5P.210/2001
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
5A_839/2010
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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4A_258/2015
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
5A_552/2018
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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5A_323/2014
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BGE 130 III 537ATF 130 III 537DTF 130 III 537
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5A_184/2015
Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC
BGE 141 III 433ATF 141 III 433DTF 141 III 433
Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP
Art. 177 ZPOart. 177 CPCart. 177 CPC
BGE 136 III 161ATF 136 III 161DTF 136 III 161
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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5A_964/2016
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
8C_627/2017
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5A_726/2017
5A_808/2018
Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
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Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
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Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
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4A_440/2014
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
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Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 CC
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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
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Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
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5A_497/2018
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358
BGE 145 III 153ATF 145 III 153DTF 145 III 153
5A_70/2013
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
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Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
4A_233/2017
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§ 2 GebTRA
§ 10 GebTRA
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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
5A_497/2018
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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
4A_412/2008
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF