ZK2 2020 76
Kammer
10. September 2021Deutsch3 min
10. September 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. September 2021
ZK2 2020 76
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020, ZES 2018 172);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Gesuchsteller gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen (im Scheidungsverfahren) am 16. November 2020 Berufung erhob (KG-act. 1);
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bezugnehmend auf die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. August 2021 (KG-act. 25) mitteilte, die Parteien hätten einen Vergleich abgeschlossen, welcher unter anderem auch das Verfahren ZK2 2020 76 vor Kantonsgericht bzw. den Rückzug der Berufung umfasse (KG-act. 26);
- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Parteien in Ziffer 13 der zu den Akten gereichten Vereinbarung vom 7. Juni 2021 inkl. Ergänzung vom 15. Juli 2021 übereinkamen, dass der Gesuchsteller die Gerichtskosten des Verfahrens ZK2 2020 76 trage und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten würden
(KG-act. 26/1);
- die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin am 31. August 2021 unter Beilage der Eingabe des Gesuchstellers vom 30. August 2021 mitteilte, die Berufung werde ohne Gegenbemerkungen wie beantragt abgeschrieben
(KG-act. 27);
- die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. September 2021 (Postaufgabe: 6. September 2021) auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 28);
- die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 26 inkl. 26/1 und 28) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 4’200 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 28), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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Sachverhalt
10. September 2021 kau
ZK2 2020 76
ZK2 2020 76
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Erwägungen
ZK2 2020 76
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF