ZK2 2020 77
Präsidial
16. Dezember 2020Deutsch6 min
1. Die Klage wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 19. Mai 2020 mit Wirkung per 30. September 2020 gültig ausgesprochen wurde.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. Dezember 2020
ZK2 2020 77
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
gegen
B.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
betreffend
Anfechtung Mietkündigung
(Beschwerde [recte: Berufung] gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Oktober 2020, ZEV 2020 25);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass A.________ (nachfolgend: Kläger) am 30. Mai 2018 mit Beginn ab 1. Juni 2018 eine 3 ½-Zimmer-Altbauwohnung an der C.________strasse xx in 6414 Oberarth zum monatlichen Mietzins von Fr. 995.00 mietete
(Vi-act. 2/3);
- dass B.________ als Vermieterin (nachfolgend: Beklagte) diese Wohnung ein erstes Mal am 19. Februar 2020 auf dem amtlichen Formular wegen Zahlungsverzugs gestützt auf Art. 257d OR auf den 30. April 2020 kündigte (Vi-act. 10/7) und ein zweites Mal am 19. Mai 2020 wiederum auf dem amtlichen Formular auf den 30. September 2020, wobei diese zweite Kündigung den Hinweis enthielt, sie gelte nur, insofern die Kündigung vom 19. Februar 2020 per 30. April 2020 als ungültig bzw. nichtig erklärte werde, und dass der Zahlungsverzug weiterhin bestehe (Vi-act. 2/4);
- dass der Kläger nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren
(Vi-act. 2/1) am 16. Juli 2020 beim Bezirksgericht Klage auf Annullierung der Kündigung vom 19. Mai 2020 mit der Begründung einreichte, die Kündigung sei mit einer (unzulässigen) Bedingung versehen worden, und dass der Kläger überdies auf Schadensersatz klagte, ohne diese in der Klage oder anlässlich der Hauptverhandlung zu begründen oder zu beziffern (Vi-act. 1 und 6 f.);
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 21. Oktober 2020 folgendes Urteil fällte:
Sachverhalt
1. Die Klage wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 19. Mai 2020 mit Wirkung per 30. September 2020 gültig ausgesprochen wurde.
2. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt.
Die Gerichtskosten werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse hat dem Kläger den Betrag von Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
4. Eine Parteientschädigung wird mangels Antrags und Umtrieben der Beklagten nicht zugesprochen.
5. [Rechtsmittel]
6. [Zustellung]
- dass der Kläger dieses Urteil mit Beschwerde vom 20. November 2020 (Posteingang) beim Kantonsgericht angefochten hat;
- dass der Streitwert bei einer Kündigungsanfechtung dem Bruttomietzins entspricht, der für die Dauer bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin geschuldet ist, gerechnet ab dem bestrittenen Kündigungstermin, wobei auch der Kündigungsschutz von drei Jahren gemäss Art. 271a lit. e OR zu berücksichtigen ist und der Streitwert deshalb jedenfalls nicht weniger als 3 Jahresmietzinse betragen kann (Bisang/Koumbarakis, in: Svit-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, N 336 S. 1253; Praxis 101 [2012] Nr. 6 S. 34 ff.; BGE 144 III 346 E. 1.2.2.2) und der Streitwert im vorliegenden Fall somit mindestens Fr. 35'820.00 beträgt (36 x Fr. 995.00 = Fr. 35'820.00);
- dass gemäss Art. 308 ZPO bei Anfechtung eines erstinstanzlichen Endentscheids mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.00 entgegen der vor-instanzlichen Rechtsmittelbelehrung die Berufung zulässig ist, der Kläger als juristischer Laie sich jedoch auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen durfte (Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 34 zu Art. 238 ZPO) und die Beschwerde somit als Berufung entgegenzunehmen ist;
- dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge, bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);
- dass die Vorinstanz ihr Urteil im Wesentlichen damit begründete, aufgrund der Säumnis der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung sei von der Sachdarstellung des Klägers auszugehen, wonach die erste Kündigung nicht alle Seiten enthalten habe, diese Kündigung deshalb den formellen Erfordernissen nicht genüge und nichtig sei (E. 2), die zweite Kündigung jedoch alle notwendigen Angaben enthalte und die darin enthaltene Bedingung die Kündigung nicht ungültig mache, weil die Beklagte damit rein vorsorglich eine zweite Kündigung ausgesprochen habe, um allfällige Formmängel der ersten Kündigung vom 19. Februar 2020 zu beheben, was zulässig sei (E. 1);
- dass sich der Kläger in seiner Berufung vom 20. November 2020 mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern lediglich geltend macht, die Kündigungen seinen missbräuchlich ausgesprochen worden und als Schikane anzusehen, die Vermieterin sei ihrer Pflicht nach Art. 256 d, 257 b, 258 f und 259 OR nicht nachgekommen und es würden Art. 271a und Art. 259d und 259e OR zum Tragen kommen, ohne indessen darzulegen, weshalb dies der Fall sein sollte, insb. auf welchen Sachverhalt er sich für diese Annahmen stützt;
- dass es somit an einer sachverhaltsmässigen Darlegung der Berufungsgründe fehlt, weshalb die Berufung offensichtlich ungenügend begründet ist;
- dass sich ein angeblich missbräuchliches und schikanöses Verhalten im Übrigen offensichtlich auch nicht mit einer von der Beklagten während der Berufungsfrist angehobenen Betreibung wegen ausstehender Mietzinse begründen lässt;
- dass auf die Berufung somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt wurde;
- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Kläger auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 35'820.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Erwägungen
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
16.
Dezember 2020 kau
ZK2 2020 77
Art. 257d ORart. 257d COart. 257d CO
Art. 257d VAWart. 257d ORHart. 257d OR
Art. 271a ORart. 271a COart. 271a CO
Art. 271a VAWart. 271a ORHart. 271a OR
BGE 144 III 346ATF 144 III 346DTF 144 III 346
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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Art. 256d ORart. 256d COart. 256d CO
Art. 257b ORart. 257b COart. 257b CO
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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